Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung des Thüringer Architektengesetzes, des Ingenieurgesetzes
und des Thüringer Ingenieurkammergesetzes
*
- Thüringen -

Vom 22. März 2005
(GVBl. Nr. 4 vom 31.03.2005 S. 113)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Architektengesetzes

Das Thüringer Architektengesetz vom 13. Juni 1997 (GVBl. S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort "versichern" ein Semikolon und die Worte "von Versicherungsunternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Bescheinigungen sind gleichwertig; aus den Bescheinigungen, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, muss hervorgehen, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist" eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllt auch, wer
  1. als Architekt nach § 3 Abs. 1 ein Diplom. Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach Artikel 5, 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome. Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 223 S. 15) in seiner jeweils geltenden Fassung vorgelegt oder
  2. als Innenarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner nach § 3 Abs. 2 bis 4
    1. aufgrund eines Diploms im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in seiner jeweils gehenden Fassung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die beruflichen Voraussetzungen für den unmittelbaren Zugang oder für die Ausübung dieses Berufs verfügt, oder
    2. über Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG verfügt und diesen Beruf in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mindestens zwei Jahre in den zehn Jahren vor der Antragstellung tatsächlich und regelmäßig ausgeübt hat.
 "(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllt als Architekt auch, wer eine gleichwertige Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung mit Erfolg abgelegt hat. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die nach Artikel 7 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 223 S. 15) in der jeweiligen Fassung bekannt gemachten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und die entsprechenden Nachweise nach den Artikeln 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG als gleichwertig. Der Prüfung nach Artikel 6 der Richtlinie 85/384/EWG unterliegen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Architektur, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."

b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 2a eingefügt.

c) Nach Absatz 6 wird der Absatz 6a eingefügt.

. . .

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/ 154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/ EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S.1).