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ThürKatG - Thüringer Katastergesetz
Gesetz über das Liegenschaftskataster
- Thüringen -
Vom 7. August 1991
(GVBl. S. 285; ...; 22.03.2005 S. 115; 16.12.2008 S. 574 Außerkrafttreten)
Erster Teil
Liegenschaftskataster
§ 1 Zweck
(1) Über sämtliche Liegenschaften des Landesgebietes ist ein Kataster zu führen (Liegenschaftskataster). Liegenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Flurstücke, grundstücksgleiche Rechte und Gebäude, auch wenn diese nicht wesentliche Bestandteile von Grundstücken sind.
(2) Das Liegenschaftskataster soll die Liegenschaften so nachweisen und beschreiben, wie es die Bedürfnisse von Recht, Verwaltung, Wirtschaft und Umwelt erfordern. Es muß insbesondere geeignet sein, als Grundlage für grundstücksbezogene Informationssysteme (Landinformationssysteme) zu dienen.
(3) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.
§ 2 Bestandteile und Grundlagen
(1) Das Liegenschaftskataster besteht aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch, die in automatisierter Form geführt werden sollen.
(2) Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters ist das Flurstück als ein geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche.
(3) Der Nachweis der Liegenschaften soll sich auf eine Vermessung gründen. Vermessungen, die dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden und solche, die der Festlegung und Sicherung der Eigentumsgrenzen dienen (Grenzfeststellungen), sind Katastervermessungen.
(4) Im Liegenschaftskataster sind die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzungen nachzuweisen.
(5) Die Eigentümer der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke sowie die Inhaber von Erbbaurechten werden grundsätzlich in Übereinstimmung mit den Angaben im Grundbuch nachgewiesen. Veränderungen im Eigentum aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften können in das Liegenschaftskataster übernommen werden, bevor das Grundbuch berichtigt ist.
(6) Die Eigentümer der nicht im Grundbuch eingetragenen Liegenschaften sind entsprechend § 15 der Grundbuchverfügung zu bezeichnen.
(7) Nähere Einzelheiten zur Einrichtung und Führung des Liegenschaftskatasters sowie zur Verwendung bereits vorhandener Daten bestimmt die oberste Katasterbehörde.
§ 3 Fortführung
(1) Das Liegenschaftskataster ist durch Fortführung auf dem laufenden zu halten. Fehlerhafte Einträge werden von Amts wegen berichtigt.
(2) Die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist den hiervon betroffenen Grundstücks- und Gebäudeeigentümern sowie den Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekanntzugeben. Die Bekanntgabe kann unterbleiben bei Fortführungen aufgrund von Mitteilungen und amtlichen Bekanntmachungen anderer Behörden.
(3) Katastervermessungen werden von Amts wegen oder auf Antrag ausgeführt. Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Vermessung darlegt.
(4) Ist ein Jahr nach einer Katastervermessung die mit ihr beabsichtigte Rechtsänderung im Grundbuch noch nicht vollzogen, so kann die Vermessung rückgängig gemacht werden.
(5) Bei Grundstücksteilungen, die einer Genehmigung bedürfen, soll eine die rechtliche Teilung vorbereitende Katastervermessung in der Regel erst vorgenommen werden, wenn die Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde erteilt oder in Aussicht gestellt ist oder als erteilt gilt.
(6) Vermessungen von sonstigen Stellen, die nicht nach § 8 zu Katastervermessungen befugt sind, dürfen für das Liegenschaftskataster nur verwertet werden, wenn die das Liegenschaftskataster führende Behörde die Ergebnisse für geeignet erachtet und ein Bedürfnis für die Übernahme besteht.
§ 4 Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken
(1) Der Leiter der das Liegenschaftskataster führenden Behörde, die von ihm beauftragten Beamten dieser Behörde und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, bei Anträgen auf Vereinigung (§ 890 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Teilung von Grundstücken die Unterschrift des Eigentümers öffentlich zu beglaubigen.
(2) Von der Befugnis nach Absatz 1 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen oder die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen.
(3) Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) entsprechend anzuwenden.
(4) Der vom Leiter der das Liegenschaftskataster führenden Behörde gemäß Absatz 1 beauftragte Beamte soll bei der Beglaubigung auf den ihm erteilten Auftrag Bezug nehmen.
§ 5 Übereinstimmung mit dem Grundbuch
Das Liegenschaftskataster und das Grundbuch sind hinsichtlich der Bezeichnung der Grundstücke, der Angabe ihrer Flächengröße und ihrer Eigentümer ständig in Übereinstimmung zu halten.
§ 6 Erneuerung
(1) Das Liegenschaftskataster ist zu erneuern, wenn es nicht oder nicht mehr den Anforderungen nach § 1 Abs. 2 genügt. Hierzu können Katasterneuvermessungen durchgeführt werden.
(2) Die Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters für eine Gemeinde oder Teile einer Gemeinde ist öffentlich bekanntzumachen.
Zweiter Teil
Organisation
§ 7 Katasterbehörden
(1) Die Einrichtung und die Führung des Liegenschaftskatasters ist Aufgabe des Landes.
(2) Oberste Katasterbehörde ist das für das Kataster- und Vermessungswesen zuständige Ministerium. Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation ist obere Katasterbehörde und Widerspruchsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(3) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation hat seinen Hauptsitz in Erfurt.
§ 8 Führung des Liegenschaftskatasters und Vermessungsstellen
(1) Die Führung des Liegenschaftskatasters sowie der Vollzug der Katastervermessungen sind nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 Aufgabe der oberen Katasterbehörde.
(2) Katastervermessungen dürfen nur ausführen:
(3) Anträge zur Durchführung von Katastervermessungen von privatrechtlichen Antragstellern, kommunalen Körperschaften und Trägern der Bundesverwaltung sind ausschließlich von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zu bearbeiten. Gleiches gilt für Anträge der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(4) Katastervermessungen für Träger der unmittelbaren Landesverwaltung sollen von der oberen Katasterbehörde vorgenommen werden, hiervon ausgenommen sind die Anträge der Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden. Die oberste Katasterbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen.
(5) Die oberste Katasterbehörde wird bei Bedarf die Mitwirkung weiterer Stellen, insbesondere bestehender Vermessungsstellen der Kommunalbehörden, zulassen.
Dritter Teil
Öffentlichkeit des Liegenschaftskatasters
§ 9 Einsicht, Auskunft und Auszüge
(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Liegenschaftskataster und seine Unterlagen einsehen sowie Auskunft und Auszüge daraus erhalten. Einer Darlegung des berechtigten Interesses bedarf es nicht, wenn sich die Einsichtnahme, die Auskunft und die Auszüge auf nicht personenbezogene Daten beschränken. Die Katasterbehörden können dieses Recht aus Gründen des öffentlichen Wohls einschränken. Darüber hinaus kann die oberste Katasterbehörde festlegen, in welchen Fällen Angaben aus dem Zahlenwerk nicht erteilt werden können.
(2) Öffentliche Stellen, sonstige zur Durchführung von Katastervermessungen berechtigte Stellen oder Notare können Einsicht in das Liegenschaftskataster und seine Unterlagen nehmen oder Auskunft oder Auszüge daraus erhalten, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 10 Nutzung des Liegenschaftskatasters
(1) Daten aus dem Liegenschaftskataster können als Einzelauskunft oder regelmäßig übermittelt werden an:
Eine Übermittlung nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn Auskunft über eine Vielzahl von Liegenschaften begehrt wird, die durch bestimmte gemeinsame Merkmale oder Eigenschaften gekennzeichnet sind.
(2) Regelmäßige Übermittlungen von Daten aus dem Liegenschaftsbuch sind zur Erfüllung bodenbezogener Aufgaben zulässig, soweit dies durch Bundes- und Landesrecht zugelassen und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen angemessen ist. Die oberste Katasterbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welchen Stellen welche Daten aus dem Liegenschaftsbuch für welche bodenbezogenen Aufgaben übermittelt werden dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Auskünfte und Auszüge; darüber hinaus kann Einsicht gewährt werden. Auszüge können beglaubigt werden. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und seinen Unterlagen dürfen nur von der oberen Katasterbehörde sowie den am automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 4 teilnehmenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, Gemeinden und Landkreisen hergestellt, erteilt und vervielfältigt werden.
(4) Für die Übermittlung der Daten aus dem Liegenschaftskataster nach den Absätzen 1 und 2 und für die Erteilung von Auskünften und Auszügen durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Gemeinden und Landkreise kann ein automatisiertes Abrufverfahren unter den Voraussetzungen des § 7 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung eingerichtet werden.
(5) Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur mit Genehmigung der Katasterbehörden vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.
Vierter Teil
Pflichten, Kosten, Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Datenerhebung
(1) Die für die Bezeichnung und Beschreibung der Liegenschaften erforderlichen Daten werden von der oberen Katasterbehörde selbst oder mit Unterstützung anderer Stellen und Personen erhoben.
(2) Die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, der oberen Katasterbehörde die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden, in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen vorzulegen. Die Eigentümer der im Grundbuch nicht eingetragenen Grundstücke (§ 3 Abs. 2 der Grundbuchordnung) haben jede Eigentumsänderung unverzüglich der oberen Katasterbehörde anzuzeigen.
(3) Liegenschaftsbezogene Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind, werden der oberen Katasterbehörde von der jeweils zuständigen Fachbehörde kostenfrei übermittelt.
(4) Auf Anforderung haben alle Behörden Unterlagen, die für die Führung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, der oberen Katasterbehörde zur Auswertung vorzulegen. Auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts haben auf Anforderung entsprechende Unterlagen vorzulegen, soweit dies zumutbar ist und ein berechtigtes Privatinteresse nicht gefährdet wird. Die durch die Vorlage entstandenen Auslagen sind zu erstatten.
§ 12 Gebäudeeinmessung
Wird auf einem Grundstück ein Gebäude oder eine sonstige wesentliche bauliche Anlage errichtet oder im Grundriß verändert, so ist der Eigentümer des Gebäudes oder der sonstigen wesentlichen baulichen Anlage verpflichtet, auf seine Kosten die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Katastervermessung durchführen zu lassen. Die Katastervermessung kann auch von Amts wegen durchgeführt werden. Sofern ein Eigentümer die Katastervermessung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung des Gebäudes oder der wesentlichen baulichen Anlage selbst veranlaßt, kann die obere Katasterbehörde sie von Amts wegen vornehmen oder vornehmen lassen. Kostenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Katastervermessung Gebäudeeigentümer ist. Mehrere Eigentümer sind als Gesamtschuldner verpflichtet.
§ 13 Aufbau von Informationssystemen
Sofern Landesbehörden und kommunale Stellen der Landesverwaltung grundstücksbezogene Informationssysteme einrichten oder betreiben, sind diese auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters aufzubauen und zu führen.
§ 14 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Gebäuden müssen dulden, daß Personen, die mit den Vermessungen zum Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, die hierfür notwendigen Maßnahmen treffen, Grundstücke betreten und, soweit erforderlich, befahren, Vermessungszeichen anbringen und für die Dauer der Arbeiten Beobachtungszeichen und Gerüste errichten, soweit dies für die Vermessungsarbeiten notwendig ist. Wohnungen dürfen nur mit der Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden. Für das Betreten des nicht bebauten, eingefriedeten Wohnbereichs ist die Einwilligung nicht erforderlich; insoweit kann aufgrund dieses Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Artikel 13 des Grundgesetzes).
(2) Die Absicht, eingefriedete Grundstücke oder Gebäude zu betreten, ist den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten grundsätzlich vorher mitzuteilen. Zeigt sich erst bei der Vermessung die Notwendigkeit für das Betreten von eingefriedeten Grundstücken, so kann von der Mitteilung abgesehen werden, wenn die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nur schwer erreichbar sind und ihre Belange durch das Betreten des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(3) Die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer sowie die sonstigen Berechtigten haben die Vermessungszeichen sowie die Beobachtungszeichen und -gerüste zu schonen und die Vermessungszeichen, soweit sie nicht unterirdisch angebracht sind, erkennbar zu halten. Wer Arbeiten beabsichtigt oder durchführt, die den festen Stand oder die Erkennbarkeit von Vermessungszeichen gefährden, hat die Sicherung oder Versetzung der Vermessungszeichen bei der oberen Katasterbehörde zu beantragen.
(4) Für Vermögensnachteile, die dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten durch eine Maßnahme nach Absatz 1 entstehen, haftet die die Katastervermessung ausführende Stelle. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Vermögensnachteil entstanden ist. Die §§ 194 bis 213 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
§ 15 Kosten
Für Tätigkeiten zum Vollzug dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer Kostenordnung erhoben, die die oberste Katasterbehörde erläßt.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet, Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
Fünfter Teil
Schlußvorschriften
§ 17 Außerkrafttreten von Vorschriften
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
§ 18 Durchführung
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die oberste Katasterbehörde.
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |