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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen und zur Neuausrichtung des Vermessungs- und Geoinformationswesens

Vom 16. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 14 vom 30.12.2008 S. 574; 30.07.2012 S. 355 12)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürVermGeoG - Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Das Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "öffentlichen" durch das Wort "amtlichen" und die Worte "Kataster- und" durch das Wort "amtliche" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "öffentlichen" vor dem Wort "Vermessungswesens" durch das Wort "amtlichen" ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. Einsicht in die Bestandteile des Liegenschaftskatasters nach § 2 des Thüringer Katastergesetzes (ThürKatG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren sowie Auskünfte und Auszüge daraus zu erteilen, sofern er am automatisierten Abrufverfahren nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ThürKatG teilnimmt,"2. nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (Thür-VermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Dritten Einsicht in die Daten des Liegenschaftskatasters zu gewähren sowie Auskünfte und analoge Auszüge daraus zu erteilen,"

b) In Nummer 4 wird das Wort "öffentlichen" durch das Wort "amtlichen" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Satz 3 und § 4 Abs. 3 Satz 4 wird jeweils das Wort "öffentlichen" durch das Wort "amtlichen" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "Katasterbehörde" durch die Worte "obere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Liegenschaftskataster und auch der Landesvermessung" durch die Worte "amtlichen Vermessungswesen" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "die Landesvermessung" durch die Worte "Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürVermGeoG" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Katasterbehörde" durch die Worte "Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

6. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe "7. August 1991 (GVBl. S. 285 -321-)" durch die Angabe "23. September 2005 (GVBl. S. 325)" ersetzt.

7. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Kataster- und" durch das Wort "amtliche" ersetzt.

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "geordneten" das Wort "amtlichen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Katastervermessung nach § 2 Abs. 3 ThürKatG" durch die Worte "Liegenschaftsvermessung nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG" ersetzt.

b) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 3. nach dem Erwerb der Befähigung
  1. im Fall der Nummer 2 Buchst. a mindestens ein Jahr oder
  2. im Fall der Nummer 2 Buchst. b mindestens fünf Jahre

bei einer Vermessungsstelle nach § 8 ThürKatG überwiegend mit Katastervermessungen nach § 2 Abs. 3 ThürKatG beschäftigt gewesen ist, wobei die Beschäftigung mit Katastervermessungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen darf und mindestens die Hälfte dieser Tätigkeit bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein soll,

"3. nach dem Erwerb der Befähigung
  1. im Fall der Nummer 2 Buchst. a mindestens ein Jahr oder
  2. im Fall der Nummer 2 Buchst. b mindestens fünf Jahre

bei einer Vermessungsstelle nach § 17 Thür-VermGeoG überwiegend mit Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG beschäftigt gewesen ist, wobei die Beschäftigung mit Liegenschaftsvermessungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen darf und mindestens die Hälfte dieser Tätigkeit bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein soll,"

9. In § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "Katasterbehörde tätig" durch die Worte "Kataster- und Vermessungsbehörde mit Aufgaben des Liegenschaftskatasters betraut" ersetzt.

10. In § 23 werden die Worte "Kataster- und" durch das Wort "amtliche" ersetzt und in Nummer 1 wird das Wort "Katastervermessung" durch das Wort "Liegenschaftsvermessung" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Denkmalschutzgesetzes

In § 5 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465), das zuletzt durch den Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) geändert worden ist, werden die Worte "Kataster- und Landesvermessungsbehörden" durch die Worte "Kataster- und Vermessungsbehörden" ersetzt.

Artikel 4 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten

  1. das Thüringer Katastergesetz vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115),
  2. das Thüringer Abmarkungsgesetz vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -289-), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115),
  3. das Thüringer Landesvermessungsgesetz vom 30. Januar 1997 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115),
  4. das Thüringer Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 3. Januar 1994 (GVBl. S. 10), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115),
  5. die Thüringer Landesvermessungsverfahrensverordnung vom 5. August 2000 (GVBl. S. 264), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. März 2005 (GVBl. S. 128) und
  6. die Thüringer Verordnung über die Einrichtung und Führung des Landesluftbildarchivs vom 31. August 2001 (GVBl. S. 305)

außer Kraft.

(3) Artikel 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.