Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
ThürPPVO - Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
- Thüringen -
Vom 6. Mai 2004
(GVBl. Nr. 12 vom 10.06.2004 S. 565; 18.11.2008 S. 438; 04.12.2009 S. 789)
Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) verordnet das Innenministerium:
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2 sowie ferner die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die Typenprüfung. Prüfingenieure werden anerkannt für die Fachbereiche
§ 2 Prüfingenieure und Prüfsachverständige
(1) Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Thüringer Bauordnung oder Vorschriften aufgrund der Thüringer Bauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Abweichend von Satz 1 kann bei den nach § 63 Abs. 3 ThürBO prüfpflichtigen Abbruchmaßnahmen und bei den nach § 63d Abs. 3 ThürBO prüfpflichtigen Anlagen, die dem Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63a ThürBO unterliegen, der Prüfauftrag durch den Bauherrn erteilt werden.
(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach dem Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Thüringer Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Thüringer Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
§ 5 Allgemeine Pflichten
(1) Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerledigung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Sie dürfen außerhalb ihres Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, keine weiteren Niederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger unterhalten. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je fünfhunderttausend Euro für Personen sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Die Anerkennungsbehörde (§ 6 Abs. 1) ist zuständige Stelle nach § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.
(2) Ergeben sich Änderungen in den Verhältnissen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde (§ 6 Abs. 1) unverzüglich anzuzeigen.
(3) Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(4) Der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, der aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
(5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber zu unterrichten.
§ 6 Anerkennungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde).
(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,
Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere
Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.
(3) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.
(4) Verlegt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder als Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen neuen Geschäftssitz begründen will. Mit der Eintragung des Prüfingenieurs oder Prüfsachverständigen in eine der Liste nach Absatz 3 entsprechende Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 3. Verlegt der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz nach Thüringen, findet kein neues Anerkennungsverfahren statt, wenn er in dem anderen Land vergleichbare Zulassungsvoraussetzungen erfüllen musste.
§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige
(2) Unbeschadet des § 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige
(3) § 48 ThürVwVfG bleibt unberührt.
(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
§ 8 Führung der Bezeichnungen
Wer nicht als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung "Prüfingenieur" oder "Prüfsachverständiger" für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.
§ 9 Gleichwertigkeit; gegenseitige Anerkennung
Die Anerkennung als Prüfingenieur oder als Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch in Thüringen; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht.
Zweiter Abschnitt
Prüfingenieure für Standsicherheit
§ 10 Besondere Voraussetzungen
Als Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die
§ 11 Prüfungsausschuss
(1) Die Anerkennungsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Die Anerkennungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nr. 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten.
(4) Die Anerkennungsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12 Prüfungsverfahren
(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die vollständigen Antragsunterlagen (§ 6 Abs. 2) dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Nr. 4 bis 6 sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinne des § 10 Nr. 3 Halbsatz 1. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Der Bewerber hat seine Kenntnisse schriftlich nachzuweisen. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung der Bewertung zugeleitet. § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(3) Ein Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
§ 13 Aufgabenerledigung
(1) Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur hinsichtlich baulicher Anlagen wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu anderen Fachrichtungen, für die der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat er unter seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht oder in die Bescheinigung aufzunehmen sind; der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten.
(2) Prüfingenieure für Standsicherheit können sich als Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 stehen angestellten Mitarbeitern nach § 5 Abs. 1 Satz 3 gleich, sofern der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mithilfe bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung am Geschäftssitz des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgt.
(3) Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Verfügt der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihm, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber, Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten.
(4) Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken.
(5) Die Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und die von ihnen erteilten Bescheinigungen nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, der Anerkennungsbehörde vorzulegen.
Dritter Abschnitt
Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
§ 14 Prüfämter für Standsicherheit
(1) Prüfämter für Standsicherheit sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Behörden oder sonstige Stellen, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit wahrnehmen. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.
(2) Die Prüfämter für Standsicherheit müssen mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbaren Angestellten geleitet werden. Für Organisationen der technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfämter für Standsicherheit anerkannt werden, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.
(3) Anerkennungen anderer Länder gelten auch in Thüringen.
§ 15 Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
(1) Sollen prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen (§ 63d Abs. 3 ThürBO) in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von einem Prüfamt für Standsicherheit geprüft sein (Typenprüfung).
(2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag durch das Prüfamt für Standsicherheit, das die Typenprüfung vorgenommen hat, um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von Prüfämtern für Standsicherheit geprüft werden.
Vierter Abschnitt
Prüfingenieure für Brandschutz
§ 16 Besondere Voraussetzungen
Als Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die
§ 17 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm sollen mindestens angehören:
(2) § 11 Abs. 1, 2 Satz 2, 4 bis 6 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 18 Prüfungsverfahren
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Nr. 2 und 3.
(2) Der Bewerber hat seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen. Der Bewerber kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihm der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt.
(3) § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 19 Aufgabenerledigung
(1) Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.
(2) § 13 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen
§ 20 Besondere Voraussetzungen
(1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (ThürTechPrüfVO) vom 6. Mai 2004 (GVBl. S. 585) in der jeweils geltenden Fassung werden nur Personen anerkannt, die
Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben und 3. als Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.
(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und wenn sie für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.
(3) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für technische Anlagen und Einrichtungen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach § 6 Abs. 3 nicht geführt.
§ 21 Fachrichtungen
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:
Die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 1 kann auf Lüftungsanlagen für Garagen (§ 15 der Thüringer Garagenverordnung vom 28. März 1995 - GVBl. S. 185) beschränkt werden.
§ 22 Aufgabenerledigung
Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach den §§ 1 und 2 ThürTechPrüfVO.
Sechster Abschnitt
Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau
§ 23 Besondere Voraussetzungen
(1) Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die
Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses, welches alle innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten aufweist, zu führen. Mindestens zehn Gutachten müssen die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 hat der Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben.
(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.
§ 24 Beirat
Die Anerkennungsbehörde holt bei einem Beirat, der bei einer von ihr bestimmten Stelle gebildet ist, ein Gutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Ein Antrag darf höchstens dreimal gestellt werden; dies gilt auch, soweit ein Antrag in einem anderen Land abgelehnt worden ist.
§ 25 Aufgabenerledigung
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
Siebter Abschnitt
Vergütung
Erster Unterabschnitt
Vergütung der Prüfingenieure für Standsicherheit
§ 26 Allgemeines
(1) Die Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung. Die Vergütung besteht aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen.
(2) Die Gebühr richtet sich nach den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Abs. 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Abs. 4), soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand (§ 29 Abs. 5) zu vergüten sind. Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.
(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die vom Prüfingenieur für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet. (4) Schuldner der Vergütung ist, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat.
(5) Ein Nachlass auf die Gebühr ist unzulässig. § 29 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 27 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen
(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2000. Für die folgenden Jahre sind die in der Anlage 1 angegebenen anrechenbaren Bauwerte in Euro/m' jährlich mit der Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden ohne Umsatzsteuer errechnet, zu vervielfältigen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte im Thüringer Staatsanzeiger bekannt.
(2) Für die nicht in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992). Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Abs. 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle eintausend Euro aufzurunden.
(4) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach der Anlage 2 eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.
(5) Mit dem Prüfauftrag teilt die untere Bauaufsichtsbehörde dem Prüfingenieur die anrechenbaren Bauwerte, die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse und etwaige Zuschläge mit.
§ 28 Berechnungsart der Vergütung
(1) Die Grundgebühr errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Abs. 1 bis 3) und der Bauwerksklasse (§ 27 Abs. 4) nach der Gebührentafel nach Anlage 3. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte ist die Grundgebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln.
(2) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statisch-konstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist sodann wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich den gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, so ermäßigen sich die Gebühren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.
(4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigen sich die Gebühren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.
(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.
(6) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Prüfingenieurs für Standsicherheit hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand (§ 29 Abs. 5) zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.
§ 29 Höhe der Gebühren
(1) Der Prüfingenieur für Standsicherheit erhält:
(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vergütet werden.
(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 vergütet werden.
(4) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend höhere oder niedrigere Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.
(5) Nach Zeitaufwand werden vergütet:
Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag in Höhe von 1,5 v. H. des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag, ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt den der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz im Thüringer Staatsanzeiger bekannt. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.
(6) Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz vergütet.
§ 30 Vergütung der Prüfämter
(1) Die Prüfämter erhalten eine Vergütung entsprechend den §§ 26 bis 29 sowie nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Für die Typenprüfung einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen und für die Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen (§ 15 Abs. 1 und 2) ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand (§ 29 Abs. 5) ermittelten Gebühr. zu erheben.
(3) Die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten wird nach dem Zeitaufwand vergütet.
§ 31 Umsatzsteuer, Fälligkeit
(1) Mit der Gebühr für den Prüfingenieur für Standsicherheit ist die Umsatzsteuer abgegolten. Die in der Gebühr enthaltene Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999) in der Fassung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270) in der jeweils geltenden Fassung unerhoben bleibt.
(2) Die Gebühr wird mit Eingang der Rechnung bei dem Vergütungsschuldner (§ 26 Abs. 4) fällig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein besonderer Fall (§ 29 Abs. 4) geltend gemacht werden.
Zweiter Unterabschnitt
Vergütung der Prüfingenieure für Brandschutz
§ 32 Vergütung der Prüfingenieure für Brandschutz
Der Prüfingenieur für Brandschutz erhält:
Die §§ 26, 27 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 3 und 5, § 28 Abs. 1, 3 und 6, § 29 Abs. 2 und 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 6 sowie Satz 2 bis 6 und § 31 gelten entsprechend.
Dritter Unterabschnitt
Vergütung der Prüfsachverständigen
§ 33 Vergütung der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen
Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Die in dem Honorar enthaltene Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 UStG 1999 unerhoben bleibt. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 26 Abs. 5, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 5 Satz 2 bis 6 und Abs. 6 und § 31 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 34 Vergütung der Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau
Die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 26 Abs. 5, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 5 Satz 2 bis 6 und Abs. 6, § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 33 Satz 2 gelten entsprechend.
Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Anerkennungsbehörde.
§ 36 Übergangsbestimmungen
(1) Personen, die bisher aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 12. September 1991 (GVBl. S. 534), geändert durch Verordnung vom 27. September 1997 (GVBl. S. 353), als Prüfingenieure für Baustatik anerkannt waren, sind in ihrer jeweiligen Fachrichtung Prüfingenieure für Standsicherheit nach § 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1.
(2) Behörden oder sonstige Stellen, die bisher aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen als Prüfämter für Bautechnik anerkannt waren, sind Prüfämter für Standsicherheit nach § l.
(3) Personen, die bisher aufgrund der Thüringer Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (ThürHausPrüfVO) vom 30. April 1993 (GVBl. S. 312) als Sachverständige bauaufsichtlich anerkannt wurden oder nach § 3 Abs. 1 ThürHausPrüfVO prüfberechtigt waren, sind in ihren jeweiligen Fachrichtungen Prüfsachverständige nach § 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. l.
(4) Personen, die bisher aufgrund der Thüringer Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau vom 19. April 1999 (GVBl. S. 320) als Sachverständige anerkannt waren oder als anerkannt galten, sind Prüfsachverständige nach § 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2.
§ 37 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 38 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 treten außer Kraft:
Anrechenbare Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt | Anlage 1 (zu § 27 Abs. 1) |
Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000
Nr. | Gebäudeart | anrechenbare Bauwerte in Euro/m3 |
1 | Wohngebäude | 95 |
2 | Wochenendhäuser | 83 |
3 | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 128 |
4 | Schulen | 121 |
5 | Kindertageseinrichtungen | 108 |
6 | Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten | 108 |
7 | Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten | 126 |
8 | Krankenhäuser | 141 |
9 | Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nr. 11 und 12, Theater, Kinos | 108 |
10 | Hallenbäder | 117 |
11 | eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 | |
11.1 | bis 2500 m3 Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1 | 46 |
sonstige Bauart | 39 | |
11.2 | der 2500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3 Bauart schwer 1 | 39 |
sonstige Bauart | 32 | |
11.3 | der 5000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1 | 32 |
sonstige Bauart | 25 | |
12 | andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten | 72 |
13 | andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude | 64 |
14 | mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50000 m3 Brutto-Rauminhalt | 97 |
15 | Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 mehrgeschossige Brutto-Rauminhalt | 84 |
16 | eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen | 70 |
17 | mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen | 84 |
18 | Tiefgaragen | 130 |
19 | Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude | 34 |
20 | Gewächshäuser | |
20.1 | bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt | 25 |
20.2 | der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 15 |
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden |
Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um 5 v. H., bei Hochhäusern um 10 v. H. und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 v. H. zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 38 Euro/m2, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 27 Abs. 1, hinzuzurechnen.
Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit die Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist die Anlage 4 maßgebend.
Bauwerksklassen | Anlage 2 (zu § 27 Abs. 4 Satz 1) |
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
Gebührentafel in Euro 1 | Anlage 3 (zu § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 32) |
Anrechenbare Bauwerte in Euro | Grundgebühr | |||||
Prüfung Standsicherheitsnachweis | Prüfung Brandschutznachweis | |||||
Bauwerksklasse | ||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||
10.000 | 91 | 137 | 182 | 228 | 285 | - 2 |
15.000 | 126 | 189 | 252 | 315 | 395 | - 2 |
20.000 | 159 | 238 | 317 | 396 | 496 | - 2 |
25.000 | 190 | 284 | 379 | 473 | 594 | - 2 |
30.000 | 219 | 329 | 439 | 548 | 687 | - 2 |
35.000 | 248 | 372 | 496 | 620 | 777 | - 2 |
40.000 | 276 | 414 | 552 | 690 | 865 | - 2 |
45.000 | 303 | 455 | 606 | 758 | 950 | - 2 |
50.000 | 330 | 495 | 660 | 825 | 1.034 | - 2 |
75.000 | 456 | 685 | 913 | 1.141 | 1.430 | - 2 |
100.000 | 574 | 862 | 1.149 | 1.436 | 1.800 | 345 |
150.000 | 795 | 1.192 | 1.589 | 1.986 | 2.489 | 477 |
200.000 | 1.000 | 1.500 | 2.000 | 2.500 | 3.134 | 600 |
250.000 | 1.195 | 1.793 | 2.391 | 2.989 | 3.746 | 717 |
300.000 | 1.383 | 2.075 | 2.767 | 3.458 | 4.334 | 830 |
350.000 | 1.565 | 2.347 | 3.130 | 3.912 | 4.903 | 939 |
400.000 | 1.741 | 2.612 | 3.482 | 4.353 | 5.456 | 1.045 |
450.000 | 1.913 | 2.870 | 3.827 | 4.784 | 5.995 | 1.148 |
500.000 | 2.081 | 3.122 | 4.163 | 5.204 | 6.523 | 1.249 |
1.000.000 | 3.624 | 5.436 | 7.248 | 9.061 | 11.356 | 2.174 |
1.500.000 | 5.013 | 7.520 | 10.026 | 12.532 | 15.706 | 3.008 |
2.000.000 | 6.310 | 9.466 | 12.620 | 15.776 | 19.772 | 3.786 |
3.500.000 | 9.874 | 14.812 | 19.747 | 24.686 | 30.937 | 5.924 |
5.000.000 | 13.135 | 19.700 | 26.270 | 32.835 | 41.155 | 7.881 |
7.500.000 | 18.165 | 27.247 | 36.330 | 45.412 | 56.918 | 10.901 |
10.000.000 | 22.870 | 34.300 | 45.730 | 57.170 | 71.650 | 13.079 |
15.000.000 | 31.635 | 47.445 | 63.255 | 79.080 | 99.105 | 16.257 |
20.000 000 | 39.820 | 59.720 | 79.620 | 99.540 | 124.760 | 18.153 |
25.000.000 | 47.600 | 71.400 | 95.200 | 119.000 | 149.125 | 19.040 |
Bei anrechenbaren Bauwerten über 25.000.000 Euro errechnet sich die Gebühr aus dem Tausendstel der jeweiligen anrechenbaren Bauwerte, vervielfältigt mit nachstehend aufgeführten Faktoren: | ||||||
1,904 | 2,856 | 3,808 | 4,760 | 5,965 | 0,762 | |
1) In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten. 2) Vergütung nach Zeitaufwand |
Auszug aus der DIN 277-1; 1987-06 zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts nach Anlage 1 | Anlage 4 (zu § 27 Abs. 1 und 2) |
2. Begriffe
2.1 Brutto-Grundfläche (BGF)
Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z.B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.
2.7 Brutto-Rauminhalt (BRI)
Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von - Fundamenten;
3. Berechnungsgrundlagen
3.1 Allgemeines
3.1.1. Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z.B. Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.
3.1.2 Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schräg liegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.
3.1.3 Grundflächen sind in m2, Rauminhalte in m3 anzugeben.
3.2 Berechnung von Grundflächen
3.2.1 Brutto-Grundfläche
Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.
Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.
Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.
3.3 Berechnung von Rauminhalten
3.3.1 Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. den Dächern die Oberfläche des Dachbelages.
Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüber liegenden Deckenkonstruktion.
Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüber liegenden Geschosses.
Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.
weiter . |