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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften im Vermessungs- und Geoinformationswesen
- Thüringen -
Vom 30. Juli 2012
(GVBl. Nr. 9 vom 17.08.2012 S. 355)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes
Das Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Stellen" durch die Worte "Personen oder Stellen" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "15. Februar 2005 (GVBl. S. 32)" durch die Angabe "18. August 2009 (GVBl. S. 699)" ersetzt.
3. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Das amtliche Raumbezugssystem wird durch einen satellitengestützten Positionierungsdienst sowie dauerhaft vermarkte Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte realisiert. | "(2) Das amtliche Raumbezugssystem wird durch einen satellitengestützten Positionierungsdienst, dauerhaft vermarkte Höhen- und Schwerefestpunkte sowie ergänzend durch Lagefestpunkte realisiert." |
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Liegenschaften sind alle Flurstücke sowie die Gebäude, die für den Auftrag des amtlichen Vermessungswesens bedeutsam sind. | "Liegenschaften sind Flurstücke und Gebäude." |
bb) Satz 3
Welche Gebäude für den Auftrag des amtlichen Vermessungswesens bedeutsam sind, wird in einer Rechtsverordnung gemäß § 34 Nr. 2 geregelt.
wird aufgehoben.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. sonstige Angaben aufgrund gesetzlicher Vorschriften."
dd) Nach Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die Führung der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 und 5 kann entfallen, wenn die jeweils zuständigen Fachbehörden eigene raumbezogene Informationssysteme betreiben, deren Inhalte gemeinsam mit den Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters über öffentliche Telekommunikationsmittel für jedermann zugänglich präsentiert werden können."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Die Flurstücksgrenze zwischen zwei Grenzpunkten kann durch einen oder mehrere Grenzpunkte unterteilt werden.
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 1 werden die Worte "durch Zerlegung" durch die Worte "auf Antrag oder von Amts wegen" ersetzt.
cc) Der neue Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In beiden Fällen werden die neuen Grenzpunkte im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens bestimmt. | "Die neuen Grenzpunkte sowie deren geometrische Verbindung werden im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens bestimmt." |
b) In Absatz 3 Satz 5 wird das Wort "Grenzfeststellung" durch das Wort "Liegenschaftsvermessung" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Können Beteiligte für den Grenzfeststellungstermin nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand ermittelt werden, so ist das Ergebnis der Grenzfeststellung durch Offenlegung bekannt zu geben. | "Können Beteiligte oder deren Aufenthaltsort für den Grenzfeststellungstermin nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand ermittelt werden, so ist die Grenzfeststellung durch Offenlegung bekannt zu geben." |
bb) In Satz 6 werden die Worte "Das Ergebnis der" durch das Wort "Die" ersetzt.
cc) Satz 7
Der Grenzfeststellungsbescheid zur Vorbereitung einer Flurstücksveränderung ist rechtsverbindliche Vorgabe für die anschließende Zerlegung.
wird aufgehoben.
d) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:
"(5) Der Grenzfeststellungsbescheid ist rechtsverbindliche Vorgabe für die anschließende Zerlegung."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Verweisung "Absätze 2 bis 4" wird durch die Verweisung "Absätze 2 bis 5" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Nachweis der Liegenschaften soll sich auf eine örtliche Liegenschaftsvermessung gründen.
Von einer örtlichen Liegenschaftsvermessung kann abgesehen werden, wenn
Die oberste Kataster- und Vermessungsbehörde entscheidet im Benehmen mit den Berufsvertretungen der Vermessungsstellen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 über die Zulassung der anderen geeigneten Liegenschaftsvermessungsmethoden. | "(2) Der Nachweis der Flurstücke soll sich auf eine örtliche Liegenschaftsvermessung gründen. Von einer örtlichen Liegenschaftsvermessung kann abgesehen werden, wenn der Nachweis der Flurstücke nach einer Sonderung sachgerecht geführt werden kann." |
b) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Nachweis der Gebäude gründet sich auf
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und es werden folgende Sätze angefügt:
"Bei mehr als 20 betroffenen Personen kann die Bekanntgabe auch durch Offenlegung erfolgen. Können Beteiligte oder deren Aufenthaltsort nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand ermittelt werden, so ist die Fortführung durch Offenlegung bekannt zu geben. § 10 Abs. 4 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Anträgen" ein Komma eingefügt und die Worte "auf Vereinigung nach § 890 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder Teilung von Grundstücken" durch die Worte "die die Vereinigung nach § 890 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder Teilung von Grundstücken betreffen," ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Für die nach Absatz 1 vorgesehene Beglaubigung werden keine Kosten erhoben.
wird aufgehoben.
8. In § 13 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte "im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen" durch die Worte "soll im Liegenschaftskataster besonders gekennzeichnet werden" ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Grenzwiederherstellung," die Worte "eine Liegenschaftsneuvermessung," eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In der Grenzniederschrift wird die richtige Position der betreffenden Grenzpunkte in der Örtlichkeit beurkundet. | "In der Grenzniederschrift wird festgestellt und beurkundet, dass die Position der betreffenden Grenzmarken in der Örtlichkeit mit den nach Absatz 2 bestimmten Grenzpunkten übereinstimmt." |
bb) Satz 3
Entsprechendes gilt für in der Grenzniederschrift dargestellte Abmarkungen, die in Übereinstimmung mit dem Katasternachweis vorgefunden werden.
wird aufgehoben.
cc) Der neue Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. | " § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend." |
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Verweisung " § 10 Abs. 1 bis 4" durch die Verweisung " § 10 Abs. 1 und 3" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Ergebnisse der Liegenschaftsneuvermessung oder die Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters für eine Gemeinde oder Teile einer Gemeinde sind nach § 10 Abs. 4 durch Offenlegung bekannt zu geben. | "(3) Die Liegenschaftsneuvermessung und die Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters für eine Gemeinde oder Teile einer Gemeinde sind durch Offenlegung bekannt zu geben. § 10 Abs. 4 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend." |
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "von der" durch die Worte "von den" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Landesverwaltung" die Worte "und der Landesforstanstalt" eingefügt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Zuständig für die Luftbildauswertung und die Auswertung geeigneter Unterlagen anderer Personen oder Stellen für die Erfassung von Gebäuden ist die obere Kataster- und Vermessungsbehörde."
12. In § 18 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "Vermessungszahlenwerken des Liegenschaftskatasters" durch die Worte "Urkunden des Liegenschaftskatasters, auf die sich der geometrische Nachweis der Liegenschaften gründet," ersetzt.
13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "anderen" die Worte "Personen und" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "anderen" die Worte "Personen und" eingefügt und das Wort "Nachweise" durch das Wort "Datenbanken" ersetzt.
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5
(5) Zur Sicherung des vollständigen Nachweises der Gebäude im Liegenschaftskataster haben die für die bauaufsichtlichen Verfahren entsprechend den Bestimmungen der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden die obere Kataster- und Vermessungsbehörde über die genehmigten oder im Genehmigungsfreistellungsverfahren angezeigten Baumaßnahmen zu unterrichten.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
§ 23 Aktualität des Nachweises von Gebäuden(1) Wird ein im Liegenschaftskataster nachzuweisendes Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändert, so ist der betreffende Eigentümer verpflichtet, die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Liegenschaftsvermessung auf seine Kosten durchführen zu lassen und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zu beantragen.
(2) Ist die Liegenschaftsvermessung nach Absatz 1 zwei Monate nach Fertigstellung des Gebäudes noch nicht beantragt worden, soll die obere Kataster- und Vermessungsbehörde die ausstehende Einmessung von Amts wegen einleiten und die weiteren zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nötigen Maßnahmen vornehmen. Kostenschuldner ist in dem Fall, wer zu Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten Eigentümer des Gebäudes ist. Diese Kostenpflicht löst gegebenenfalls eine zuvor nach Absatz 1 eingetretene Kostenpflicht ab.
wird aufgehoben.
Für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 werden keine Kosten erhoben.
wird aufgehoben.
17. In § 27 Satz 2 wird die Verweisung " § 26 Abs. 4 Satz 2 und 3" durch die Verweisung " § 26 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
18. Dem § 30 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Dem Grundstückseigentümer und den dinglich Berechtigten nach Absatz 3 ist die Unanfechtbarkeit des Unschädlichkeitszeugnisses mitzuteilen."
19. Die Überschrift des Neunten Abschnitts erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Kostenregelungen und Ordnungswidrigkeiten | "Verwaltungskostenregelungen und Ordnungswidrigkeiten". |
20. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Kosten | "Verwaltungskosten". |
b) In Absatz 1 wird das Wort "Kostenordnung" durch das Wort "Verwaltungskostenordnung" ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Verwaltungskosten werden von den Kataster- und Vermessungsbehörden nicht erhoben für
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 3
Für Liegenschaftsneuvermessungen nach § 16 Abs. 1 auf Anordnung der obersten Kataster- und Vermessungsbehörde werden keine Kosten erhoben.
wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
21. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. welche Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz erhoben werden (Kostenordnung), | "1. die Gebühren- und Auslagenerhebung für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz (Verwaltungskostenordnung)," |
b) Nummer 2
2. welche Gebäude Liegenschaften im Sinne des § 9 Abs. 1 sind,
wird aufgehoben.
c) In Nummer 3 wird nach der Verweisung " § 10 Abs. 4," die Verweisung " § 11 Abs. 4," eingefügt.
22. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Das Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
"4. Bescheinigungen zu Sachverhalten im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens auszustellen,"
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und das Wort "Vermessungswesen" wird durch die Worte "Vermessungs- und Geoinformationswesen" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Neben der Tätigkeit nach Absatz 1 darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch andere Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungswesens wahrnehmen, soweit er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung sachkundig ist. | "(3) Neben der Tätigkeit nach Absatz 1 darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch andere Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungs- und Geoinformationswesens wahrnehmen, soweit er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung sachkundig ist; das gilt auch für sein Auftreten als Sachverständiger." |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "persönliche, rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeiten führen und damit die" durch das Wort "der" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Er hat die Antragsteller und Beteiligten sachgemäß zu beraten und zu belehren. Er darf im Zusammenhang mit Amtshandlungen keinen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren und keine Werbung durchführen. Eine die Allgemeinheit aufklärende Information über das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und die Anschrift seiner Geschäftsstelle sowie eine sachliche Aufzählung des Leistungsprofils sind zulässig. | "(2) Er hat die Antragsteller und Beteiligten sachgemäß zu beraten und zu belehren. Er darf im Zusammenhang mit öffentlichen Leistungen keinen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren. Werbung ist dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nur erlaubt, soweit sie die Öffentlichkeit in Form, Inhalt und Umfang sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Antrags im Einzelfall gerichtet ist." |
3. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "einer angemessenen Frist" durch die Worte "der jeweiligen Regelbearbeitungsfristen" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Kosten | "Verwaltungskosten". |
b) In Absatz 1 werden die Worte "Amtshandlungen Kosten" durch die Worte "öffentlichen Leistungen Verwaltungskosten" ersetzt.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Vorschriften, die eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung vorsehen, gelten nicht für Amtshandlungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. | "(2) Bestimmungen, die eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung vorsehen, gelten mit Ausnahme des § 32 Abs. 2 Satz 2 ThürVermGeoG nicht für öffentliche Leistungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs." |
5. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht der staatlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium. Widerspruchsbehörde für Verwaltungsakte ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation. | "(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht der staatlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium. Es kann die Zuständigkeit für Aufgaben der Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure durch Rechtsverordnung auf die obere Kataster- und Vermessungsbehörde übertragen. Widerspruchsbehörde für Verwaltungsakte ist die obere Kataster- und Vermessungsbehörde." |
6. § 14 Abs. 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem gewerblichen Unternehmen oder einem freiberuflich tätigen Ingenieur steht, | "2. eine Tätigkeit ausübt, die mit der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 bestimmten Aufgaben und Befugnisse unvereinbar ist," |
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Vorsitzende, der Vertreter des Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren in den Anhörungsausschuss berufen. Die Berufung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erfolgt im Benehmen mit den Berufsvertretungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
8. In § 19 Abs. 3 wird das Wort "Amtshandlung" durch die Worte "öffentlichen Leistung" ersetzt.
9. Die Überschrift des § 23 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Rechtsvorschriften | "Verordnungsermächtigungen". |
10. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen und zur Neuausrichtung des Vermessungs- und Geoinformationswesens
Artikel 4 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes zur Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen und zur Neuausrichtung des Vermessungs- und Geoinformationswesens vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574)
(3) Artikel 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 29. Juli 2010 (GVBl. S. 262) wird wie folgt geändert:
1. § 1
§ 1 Gebäudenachweis(1) Für den Auftrag des amtlichen Vermessungswesens bedeutsam im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 ThürVermGeoG sind alle Gebäude nach § 2 Abs. 2 der Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von
- innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne gelegenen Gebäuden unter 20 m2 Grundfläche,
- außerhalb der Bereiche nach Nummer 1 gelegenen Gebäuden unter 50 m2 Grundfläche oder Gebäuden unter 20 m2 Grundfläche, die in einem räumlichfunktionalen Zusammenhang zu anderen Gebäuden stehen,
- Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung und
- Gebäuden, die nicht zur dauerhaften Nutzung errichtet wurden.
(2) Den Ausnahmen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 unterliegen nicht
- zu Wohnzwecken genutzte Gebäude oder
- der Versorgung mit Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser dienende Gebäude.
(3) Massive An- und Vorbauten an bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäuden sind ab einer Grundfläche von 20 m2 für den Auftrag des amtlichen Vermessungswesens bedeutsam.
wird aufgehoben.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.
b) Die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft" werden gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen
Die Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen vom 29. Januar 2010 (GVBl. S. 1) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In dem bisherigen Absatz 2 wird das Gliederungszeichen "(2)" gestrichen.
2. Die Anlage (Verwaltungskostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9.2 wird die Verweisung " § 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 12. September 1991 (GVBl. S. 534)" durch die Verweisung " § 7 Abs. 2 der Thüringer Bauvorlagenverordnung (ThürBauVorlVO) vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129)" ersetzt.
b) Nummer 10.1.4.2 wird aufgehoben.
c) In Nummer 10.3 wird die Verweisung " § 2 BauPrüfVO" durch die Verweisung " § 7 Abs. 2 ThürBauVorlVO" ersetzt.
d) In Nummer 11.2 werden die Worte "Gebühr nach Nr. 13" durch das Wort "verwaltungskostenfrei" ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.