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Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
- Thüringen -
Vom 18. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 14 vom 28.12.2018 S. 821)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 529) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "entsprechenden Listen" durch die Worte "entsprechende Liste" ersetzt.
2. In der Einleitung des § 4 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung "nach Absatz 4" gestrichen.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
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(2) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer
Die praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung besitzt. Die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt als Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner in Bezug auf die Studienanforderungen auch, wer abweichend von Satz 1 Nr. 2 ein entsprechendes Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen und danach abweichend von Satz 1 Nr. 3 eine mindestens vierjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat. (3) Für die praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung gilt § 8 Abs. 3 entsprechend. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter der Aufsicht eines Berufsangehörigen der entsprechenden Fachrichtung oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum). Das Berufspraktikum muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Die Architektenkammer veröffentlicht Leitlinien im Sinne des Artikels 55a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG zur Organisation, Anerkennung oder Berücksichtigung von im Ausland absolvierten Berufspraktika, insbesondere zu den Aufgaben der Person oder Stelle, die das Berufspraktikum beaufsichtigt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13). In einem anderen Mitgliedstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie diesen Leitlinien entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Die Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach seinem Abschluss zu bewerten; sie bescheinigt durch ein Zeugnis, dass es den Regelungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht. | "(2) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer
an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat,
(3) Die praktische Tätigkeit umfasst auch die Teilnahme an den für die spätere Berufsausübung nach Maßgabe einer Satzung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13) erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen. Die praktische Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 darf in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung erst nach Abschluss des jeweiligen Studiums nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b begonnen werden; im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 entsprechend. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter der Aufsicht eines Berufsangehörigen der entsprechenden Fachrichtung oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum). Das Berufspraktikum darf frühestens nach Abschluss der ersten drei Studienjahre eines Studiums nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a begonnen werden; mindestens ein Jahr des Berufspraktikums muss auf den während dieses Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Die Architektenkammer veröffentlicht Leitlinien im Sinne des Artikels 55a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG zur Organisation, Anerkennung oder Berücksichtigung von im Ausland absolvierten Berufspraktika, insbesondere zu den Aufgaben der Person oder Stelle, die das Berufspraktikum beaufsichtigt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13). In einem anderen Mitgliedstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie diesen Leitlinien entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Die Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach dessen Abschluss zu bewerten; sie bescheinigt durch ein Zeugnis, dass es den Regelungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht." |
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt, wer in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung über einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Ausbildungseinrichtung verfügt. Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über den Eintragungsantrag; § 9 ThürBQFG gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ThürBQFG nicht vor, ist der Eintragungsantrag abzulehnen. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürBQFG nicht vor (wesentliche Unterschiede), gilt § 7. | "(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt, wer
Die Bewertung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach Satz 1 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über den Eintragungsantrag; § 9 ThürBQFG gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 ThürBQFG nicht vor, wird eine Eintragung in die Listen nach § 6 Abs. 1 nicht vorgenommen. Liegen lediglich die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürBQFG nicht vor (wesentliche Unterschiede), gilt § 7." |
4. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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In den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 auferlegt die Architektenkammer einer antragstellenden Person nach § 6 Abs. 2 Satz 1, dass sie nach eigener Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (Ausgleichsmaßnahmen). | "In den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 auferlegt die Architektenkammer einer antragstellenden Person nach § 6 Abs. 2 Satz 1, dass sie nach eigener Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (Ausgleichsmaßnahmen), um wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums, der praktischen Tätigkeit oder beidem (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3) auszugleichen." |
5. § 8 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
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Der Nachweis erfolgt durch die Darstellung des beruflichen Werdeganges und die Vorlage eigener Arbeiten, von Arbeits- oder Dienstzeugnissen sowie durch Teilnahmebestätigungen an für die spätere Berufsausübung nach Maßgabe einer Fortbildungssatzung erforderlichen und anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. | "Der Nachweis erfolgt durch die Darstellung des beruflichen Werdeganges und die Vorlage eigener Arbeiten, von Arbeits- oder Dienstzeugnissen sowie durch Teilnahmebestätigungen an für die spätere Berufsausübung nach Maßgabe einer Fortbildungssatzung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 erforderlichen und anerkannten Fortbildungsmaßnahmen." |
6. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
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3. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern, | "3. die berufliche Fortbildung ihrer Mitglieder und entsprechende Einrichtungen zu fördern," |
7. § 31 erhält folgende Fassung:
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§ 31 Datenschutz, Listenführung, Auskunftsrecht
(1) Die Kammer darf zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen, insbesondere über Personen, die in die von der Kammer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen oder Verzeichnisse eingetragen sind, eingetragen werden wollen oder Dienstleistungen angezeigt haben. (2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet und genutzt werden:
(3) Bei Eintragungen von Personen in die nach den §§ 6, 8, 14 Abs. 7 und § 21 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 8 von der Kammer zu führenden Listen und Verzeichnisse sind die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 4, 6 und 12 sowie die Anschriften der beruflichen Niederlassung und des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit aufzunehmen. (4) Bei Eintragungen von Gesellschaften in die nach den §§ 9, 10 und 15 Abs. 3 von der Kammer zu führenden Verzeichnisse sind folgende Angaben aufzunehmen:
(5) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft über Eintragungen in die von der Kammer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen und Verzeichnisse. Die Kammer darf diese Eintragungen auch veröffentlichen oder an andere zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln, sofern die betroffene Person über die beabsichtigte Veröffentlichung sowie über deren Zweck und Inhalt informiert wurde und ihr nicht widerspricht. (6) Mit der Löschung der Eintragung einer Person oder Gesellschaft in den von der Kammer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen oder Verzeichnissen sind zugleich sämtliche bei der Kammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherten Daten zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Kammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat. (7) Bei der Kammer gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Fall einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten zu sperren; Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Fünf Jahre nach der Löschung einer Eintragung nach Absatz 6 sind sämtliche bei der Kammer gespeicherten Daten über die betroffene Person oder Gesellschaft zu löschen, sofern diese nicht die Speicherung für höchstens fünf weitere Jahre beantragt; die Kammer ist verpflichtet, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 35 Abs. 10 bleibt unberührt. | " § 31 Datenschutz, Listenführung, Auskunftsrecht
(1) Die Kammer darf zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen oder aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in dem erforderlichen Umfang zweckgebunden personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über Personen, die in die von der Kammer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen oder Verzeichnisse eingetragen sind, eingetragen werden wollen oder Dienstleistungen angezeigt haben. Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über Vorstände, Gesellschafter, Geschäftsführer, Abwickler und Liquidatoren von Gesellschaften (§§ 9 und 10) und auswärtigen Gesellschaften (§ 15) sowie über Personen, die unbefugt eine geschützte Berufsbezeichnung führen. (2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:
(3) Bei Eintragungen von Personen in die nach den §§ 6, 8, 14 Abs. 7 und § 21 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 8 von der Kammer zu führenden Listen und Verzeichnisse sind die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 4 und 6 sowie die Anschriften der beruflichen Niederlassung und des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit aufzunehmen. (4) Bei Eintragungen von Gesellschaften in die nach den §§ 9, 10 und 15 Abs. 3 von der Kammer zu führenden Verzeichnisse sind folgende Angaben aufzunehmen:
(5) Im Übrigen findet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz vom 6. Juni 2018 (GVBI. S. 229) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (6) Durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie den Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt." |
8. § 36 Abs. 5 bis 7 erhält folgende Fassung:
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(5) Die Fort- und Weiterbildungsordnung enthält insbesondere Bestimmungen,
Die Kammer trifft darüber hinaus Regelungen, die eine wirksame Überwachung der Fort- und Weiterbildung gewährleisten. (6) Die Satzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14 sowie deren Änderung oder Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Übrigen sind Beschlüsse über die nach diesem Gesetz vorgesehenen weiteren Satzungen sowie deren Änderung oder Aufhebung der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Aufsichtsbehörde sind zusammen mit dem Genehmigungsantrag (Satz 1) oder der Anzeige (Satz 2) die Satzung in einer von dem Präsidenten ausgefertigten Fassung und die Niederschrift über die Sitzung der entsprechenden beschlussfassenden Vertreterversammlung zuzuleiten. (7) Der Wortlaut der Satzungen nach Absatz 6 Satz 1 und die erteilte Genehmigung sind im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen. Die Bekanntmachung des Wortlauts kann auch in einem anderen regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungsorgan erfolgen, wenn dies die Hauptsatzung bestimmt; bei der Bekanntmachung der Genehmigung muss angegeben werden, wo der Wortlaut bekannt gemacht wird. Der Wortlaut der Satzungen nach Absatz 6 Satz 2 ist im Thüringer Staatsanzeiger oder einem anderen regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungsorgan bekannt zu machen, das in der Hauptsatzung bestimmt ist; im Fall des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes genügt die Bekanntmachung des Wortlautes des Beschlusses der Vertreterversammlung. In der Bekanntmachung nach Satz 3 Halbsatz 2 ist darauf hinzuweisen, dass der Haushalts- oder Wirtschaftsplan in der Geschäftsstelle der Kammer während der Geschäftszeiten eingesehen werden kann. | "(5) Die Fortbildungsordnung enthält insbesondere Bestimmungen,
Die Kammer trifft darüber hinaus Regelungen, die eine wirksame Überwachung der Fortbildung gewährleisten. (6) Die Satzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14 sowie deren Änderung oder Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Übrigen sind Beschlüsse über die nach diesem Gesetz vorgesehenen weiteren Satzungen sowie deren Änderung oder Aufhebung der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Aufsichtsbehörde sind zusammen mit dem Genehmigungsantrag (Satz 1) oder der Anzeige (Satz 2) die Satzung in einer von dem Präsidenten ausgefertigten Fassung zuzuleiten. (7) Satzungen, ihre Änderung und die Aufhebung sind mit Ausfertigungsvermerk und soweit erforderlich mit dem Genehmigungsvermerk öffentlich bekanntzumachen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt." |
(7) Wer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ein Studium für die Berufsaufgaben der Fachrichtung Innenarchitektur (§ 1 Abs. 2), Landschaftsarchitektur (§ 1 Abs. 3) oder Stadtplanung (§ 1 Abs. 4) an einer deutschen Hochschule in weniger als acht Semestern oder vier Jahren, aber mindestens sechs Semestern oder drei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat, wird in die Liste der jeweiligen Fachrichtung eingetragen, wenn eine erfolgreiche praktische Tätigkeit nach § 6 Abs. 3 Satz 1 von vier Jahren nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 nachgewiesen wird.
wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID: 190106
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