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ThürAIKG - Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen
- Thüringen -
Vom 14. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 11 vom 22.12.2016 S. 529; 18.12.2018 S. 821 18; 23.07.2020 S. 365 20; 02.07.2024 S. 242 24; 02.07.2024 S. 277 24a i.K.)
Archiv:
ArchG1997 IngG 1993, 2008
Siehe Fn. *
Erster Teil
Berufsaufgaben und Schutz von Berufsbezeichnungen
Erster Abschnitt
Berufsaufgaben, Begriffsbestimmungen, Berufsbezeichnungen
§ 1 Berufsaufgaben
(1) Berufsaufgabe der Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von baulichen Anlagen sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte (Fachrichtung Architektur).
(2) Berufsaufgabe der Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen und den damit verbundenen baulichen Änderungen an Gebäuden und der Ausstattung (Fachrichtung Innenarchitektur).
(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaften, Gärten und Freianlagen sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung (Fachrichtung Landschaftsarchitektur).
(4) Berufsaufgabe der Stadtplaner ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Orts-, Stadt-, Regional- und Landesplanung, vor allem die Ausarbeitung von Bauleitplänen und sonstigen städtebaulichen Plänen (Fachrichtung Stadtplanung).
(5) Berufsaufgabe der Ingenieure ist die Erbringung von Leistungen auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Zu den typischen Tätigkeiten gehören insbesondere die technische, wissenschaftliche, wirtschaftliche und umweltgerechte Planung sowie die Berechnung, Konstruktion und Prüfung technischer Vorhaben (Fachrichtung Ingenieurwesen).
(6) Berufsaufgabe der Beratenden Ingenieure ist die eigenverantwortliche und unabhängige Erbringung insbesondere der in Absatz 5 genannten Ingenieurleistungen (Fachrichtung Ingenieurwesen).
(7) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit aller Fachrichtungen ist die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, soziale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen. Für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben ist ein akademisches Niveau erforderlich. Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 6 genannten Personen gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden fachlichen Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben gehören auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Logistik- und Prozessmanagementleistungen, baubezogene Verwaltungs-, Überwachungs- und Prüftätigkeiten, Beratungsleistungen zur wirtschaftlichen, energieeffizienten, nachhaltigen und digitalen Planungs-, Betriebs- und Bauweise sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von baulichen Anlagen sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange.
§ 2 Begriffsbestimmungen, Gesellschaftsformen, Anwendung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 24
(1) Soweit in diesem Gesetz der Begriff ""Kammer"" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Gesetz für die Architektenkammer Thüringen und die Ingenieurkammer Thüringen jeweils für ihren fachlichen Bereich. Soweit in diesem Gesetz der Begriff ""Kammermitglieder"" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Gesetz für die Mitglieder der Architektenkammer Thüringen und die Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes
Eine Art der Ausübung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Ergänzend gelten die übrigen Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
(3) Berufsgesellschaften können unter Beachtung der jeweils geltenden gesellschaftsrechtlichen Vorgaben die folgenden Rechtsformen haben:
Eine Berufsgesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, ist auch in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft nach § 107 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219) in der jeweils geltenden Fassung und einer Kommanditgesellschaft nach § 161 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zulässig.
(4) Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf Regelungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG) vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen wird, finden für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die eine nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5 geschützte Berufsbezeichnung führen will, die Regelungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.
(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplaner eingetragen oder wer nach § 13 dazu berechtigt ist. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Architektenkammer Thüringen Personen, deren Verzichtserklärung wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen erfolgte und die keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, die in Satz 1 genannten Berufsbezeichnungen jeweils mit dem Zusatz "im Ruhestand" oder "i. R." zu führen.
(2) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 mit dem Zusatz ""frei"" oder ""freischaffend"" darf nur führen, wer in die entsprechende Liste nach § 6 eingetragen oder nach § 13 dazu berechtigt ist. Mit dem Zusatz nach Satz 1 eingetragen wird nur, wer sich den Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 4 jeweils in Verbindung mit Abs. 7 eigenverantwortlich und unabhängig widmet. Eigenverantwortlich tätig ist, wer
Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, insbesondere nicht baugewerblich nach Absatz 3 tätig ist.
(3) Mit der Beschäftigungsart "baugewerblich" wird in die entsprechende Liste eingetragen, wer zwar eigenverantwortlich tätig ist, aber unter Verfolgung eigener oder fremder Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbarer wirtschaftlicher Interessen einen Baubetrieb oder ein ähnliches Unternehmen der Bauwirtschaft führt, leitet oder daran beteiligt oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig ist. Wer als baugewerblicher Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner eingetragen wird, hat im Zusammenhang mit der Führung der Berufsbezeichnung, insbesondere beim Handeln im geschäftlichen Verkehr, die Baugewerblichkeit zweifelsfrei kenntlich zu machen.
(4) Die Berufsbezeichnung ""Ingenieur"" darf nur führen, wer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 13 dazu berechtigt ist.
(5) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste Beratender Ingenieure nach § 8 eingetragen oder wer nach § 13 dazu berechtigt ist.
(6) Eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1, 4 oder 5 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1, 4 oder 5 oder einer ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen.
(7) Die Berufsbezeichnung nach Absatz 4, auch in den Formen nach Absatz 6, darf in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 4 Abs. 5 oder 6 oder als auswärtige Gesellschaft nach § 15 dazu berechtigt ist.
(8) Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 5, auch in den Formen nach Absatz 6, und der Zusatz nach Absatz 2 dürfen in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 9 oder als auswärtige Gesellschaft nach § 15 dazu berechtigt ist.
(9) Das Recht zur Führung akademischer Grade bleibt unberührt.
Zweiter Abschnitt
Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur", Ausgleichsmaßnahmen
§ 4 Berufsbezeichnung "Ingenieur" 18 20 24
(1) Eine Person, die in Thüringen ihre Hauptwohnung oder ihre berufliche Niederlassung hat oder ihren Beruf überwiegend in Thüringen ausübt, darf die Berufsbezeichnung ""Ingenieur"" führen, wenn sie
Wird der Ingenieurkammer Thüringen bekannt, dass eine Person eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 führt, ohne dass die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen, hat sie das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ist der antragstellenden Person zu erteilen, wenn sie einen technischnaturwissenschaftlichen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Ausbildungseinrichtung besitzt, der dem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Abschluss gleichwertig ist. § 9 ThürBQFG mit Ausnahme des Absatzes 2 Nr. 3 gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ThürBQFG nicht vor, darf die Genehmigung nicht erteilt werden. Liegen lediglich die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürBQFG nicht vor, gilt § 5.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der antragstellenden Person auch dann zu erteilen, wenn
Die Berufserfahrung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b einen reglementierten Ausbildungsgang im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG belegt. Für die Prüfung des Vorliegens wesentlicher Unterschiede nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ThürBQFG entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b nicht vor, darf die Genehmigung nicht erteilt werden. Liegen lediglich die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 nicht vor, gilt § 5.
(4) Den Ausbildungsnachweisen nach Absatz 3 sind gleichgestellt:
(5) Eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 darf in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft geführt werden, wenn
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Abweichend von Absatz 5 darf eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft neben den Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 5 geführt werden, wenn
§ 9 bleibt unberührt.
§ 5 Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Ingenieurkammer Thüringen 20 24
(1) Vor Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 2 hat die Ingenieurkammer Thüringen zunächst zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede nach § 4 Abs. 2 Satz 4 oder Abs. 3 Satz 5 zu dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Abschluss ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können, welche die antragstellende Person im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a durch
erworben hat; nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind. Nach Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt, wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind. In den Fällen eines vollständigen Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede wird der antragstellenden Person keine Ausgleichsmaßnahme auferlegt. Weiterhin bestehende wesentliche Unterschiede müssen zum Erhalt der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung ""Ingenieur"" von der antragstellenden Person ausgeglichen werden durch:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 hat die Ingenieurkammer Thüringen der antragstellenden Person Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen. Ihre Entscheidung ergeht durch Bescheid, der hinreichend begründet sein und insbesondere folgende Informationen enthalten muss:
(3) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Hat die antragstellende Person eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 gewählt, so hat die Ingenieurkammer Thüringen sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der Ingenieurkammer Thüringen abgelegt werden kann. Hat die Ingenieurkammer Thüringen einer antragstellenden Person eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 oder 3 auferlegt, so hat die Ingenieurkammer Thüringen sicherzustellen, dass diese Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der antragstellenden Person abgelegt werden kann. Um die Durchführung einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, erstellt die Ingenieurkammer Thüringen ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu erfüllenden Voraussetzungen mit der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person sowie durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung ist. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie kann eine praktische Prüfung umfassen. Die schriftliche Prüfung umfasst Aufsichtsarbeiten. Die Gegenstände der mündlichen und der praktischen Prüfung sind der beruflichen Praxis zu entnehmen. Die Ingenieurkammer Thüringen bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme. Weiteres zur Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen regelt die Ingenieurkammer Thüringen durch Satzung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14.
(4) Die Ingenieurkammer Thüringen kann bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen mit entsprechenden Kammern anderer Länder zusammenarbeiten und diesbezüglich länderübergreifende Verwaltungsvereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen abschließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Dritter Abschnitt 24
Schutz der Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt", ""Landschaftsarchitekt"", ""Stadtplaner"" und ""Beratender Ingenieur"", Ausgleichsmaßnahmen, Gesellschaftsverzeichnis, Form- und Verfahrensbestimmungen
§ 6 Architektenlisten, Stadtplanerliste, Eintragung 18 24
(1) Die Listen der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner werden von der Architektenkammer Thüringen getrennt nach Fachrichtungen geführt.
(2) In die Listen nach Absatz 1 ist auf Antrag einzutragen, wer
Die praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Dienst in einer Fachrichtung nach § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 4 besitzt.
(3) Die praktische Tätigkeit muss hauptberuflich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b mindestens zwei Jahre und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c mindestens vier Jahre in Vollzeit oder in Teilzeit entsprechend länger ausgeübt werden und den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben der jeweiligen Fachrichtung in ausgewogenem Umfang ermöglichen. Bestandteil der praktischen Tätigkeit ist auch die Teilnahme an den für die spätere Berufsausübung erforderlichen und anerkannten Fortbildungsmaßnahmen. Die praktische Tätigkeit ist gegenüber der Architektenkammer Thüringen nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt insbesondere durch die Darstellung des beruflichen Werdegangs und durch die Vorlage von eigenen Arbeiten, Arbeits- oder Dienstzeugnissen, Teilnahmebescheinigungen an Fortbildungsmaßnahmen sowie sonstigen Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die dabei erworbenen praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erkennen lassen. Die in einem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat absolvierte praktische Tätigkeit wird von der Architektenkammer Thüringen angerechnet, soweit sie dem Anforderungsprofil nach den Sätzen 1 bis 4 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 entspricht; die in einem Drittstaat absolvierte praktische Tätigkeit wird berücksichtigt. Einzelheiten, insbesondere zur Beaufsichtigung des Berufspraktikums sowie zur Organisation, Anerkennung und Berücksichtigung einer im Ausland absolvierten praktischen Tätigkeit, regelt die Architektenkammer Thüringen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 durch Satzung, die sie auch auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Satzungsregelungen nach Satz 6 beinhalten Leitlinien im Sinne des Artikels 55a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c darf die praktische Tätigkeit erst nach Abschluss des jeweiligen Studiums begonnen werden. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a darf die praktische Tätigkeit frühestens nach Abschluss der ersten drei Studienjahre begonnen werden; mindestens ein Jahr des Berufspraktikums muss auf den während dieses Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Die Architektenkammer Thüringen hat das Berufspraktikum nach dessen Abschluss zu bewerten; sie bescheinigt durch ein Zeugnis, dass es dem Anforderungsprofil nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 bis 4 entspricht.
(5) Eine antragstellende Person erfüllt die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architekt", wenn sie
Satz 1 gilt nicht für Eintragungen mit der Berufsbezeichnung ""Innenarchitekt"", der Berufsbezeichnung ""Landschaftsarchitekt"" oder der Berufsbezeichnung ""Stadtplaner"".
(6) Eine antragstellende Person erfüllt die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 für die Eintragung mit einer Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1, wenn sie
§ 9 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nr. 3 ThürBQFG gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ThürBQFG nicht vor, darf eine Eintragung in die Listen nach Absatz 1 nicht vorgenommen werden. Liegen lediglich die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürBQFG nicht vor, gilt § 7.
(7) Eine antragstellende Person erfüllt die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 für die Eintragung mit einer Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 zudem, wenn
§ 4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. Für die Prüfung des Vorliegens wesentlicher Unterschiede nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ThürBQFG entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b nicht vor, darf eine Eintragung in eine Liste nach Absatz 1 nicht vorgenommen werden. Liegen lediglich die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 nicht vor, gilt § 7. In den Fällen der beantragten Eintragung mit der Berufsbezeichnung ""Architekt"" gelten die Sätze 1 bis 5 nur dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt sind.
(8) Ohne erneute Prüfung der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen ist eine antragstellende Person bei Vorliegen der übrigen Eintragungsvoraussetzungen in eine Liste nach Absatz 1 einzutragen, wenn sie in
§ 11 bleibt unberührt.
§ 7 Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Architektenkammer Thüringen 18 24
(1) Vor Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme hat die Architektenkammer Thüringen zunächst zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede nach § 6 Abs. 6 Satz 4 oder Abs. 7 Satz 5 ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können, welche die antragstellende Person durch
erworben hat; nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind. Nach Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt, wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind. In den Fällen eines vollständigen Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede wird der antragstellenden Person keine Ausgleichsmaßnahme auferlegt. Weiterhin bestehende wesentliche Unterschiede müssen von der antragstellenden Person vor Eintragung mit einer Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 nach Absatz 2 ausgeglichen werden.
(2) Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung ""Architekt"" müssen die wesentlichen Unterschiede nach Absatz 1 Satz 4 durch das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden; entspricht die Berufsqualifikation der antragstellenden Person dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, besteht die Möglichkeit des Ausgleichs nicht. Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung ""Innenarchitekt"", der Berufsbezeichnung ""Landschaftsarchitekt"" oder der Berufsbezeichnung ""Stadtplaner"" müssen die wesentlichen Unterschiede nach Absatz 1 Satz 4 ausgeglichen werden durch
(3) § 5 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 8 Liste der Beratenden Ingenieure, Eintragung 18 24
(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure wird von der Ingenieurkammer Thüringen geführt.
(2) In die Liste nach Absatz 1 ist vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 4 auf Antrag einzutragen, wer
(3) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 2 Nr. 3 ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. c nicht erforderlich. Die praktische Tätigkeit nach Absatz 2 Nr. 3 gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Dienst in der Fachrichtung ""Ingenieurwesen"" besitzt. § 6 Abs. 8 gilt entsprechend.
(4) Die Ingenieurkammer Thüringen hat einer antragstellenden Person vor Eintragung in die Liste nach Absatz 1 Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen, wenn zwischen ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der inländischen Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 und 4 Satz 1 jeweils in Verbindung mit den nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 erlassenen Satzungsregelungen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Ausbildungsinhalte des Studiums oder der praktischen Tätigkeit oder beiden bestehen. § 6 Abs. 7 Satz 3 sowie § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 9 Gesellschaftsverzeichnis, Eintragung 24
(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 sowie der Zusatz ""frei"" oder ""freischaffend"" dürfen in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft nach Absatz 2 in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Thüringen eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5 darf in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft nach Absatz 3 in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer Thüringen eingetragen ist. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 dürfen die Berufsbezeichnungen nach Satz 1 auch mit der Berufsbezeichnung nach Satz 2 kombiniert werden. Durch die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Kammer. Die Eintragung nicht rechtsfähiger Personengesellschaften ist nicht zulässig.
(2) Eine Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Thüringen einzutragen, wenn sie
Eine Gesellschaft wird mit dem Zusatz ""frei"" oder ""freischaffend"" in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen, wenn sämtliche Gesellschafter, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. b liegt, berechtigt sind, ihre Berufsbezeichnung mit diesem Zusatz zu führen; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine Gesellschaft, bei der die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Thüringen auch dann einzutragen, wenn unter Beachtung der durch die Gesellschaftsform bedingten Beschränkungen Anteile neben Berufsangehörigen und anderen natürlichen Personen auch von Gesellschaften gehalten werden, welche die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. b bis e in entsprechender Anwendung erfüllen.
(3) Eine Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer Thüringen einzutragen, wenn sie
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a bis c und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a bis c darf eine Gesellschaft die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 5 auch nebeneinander führen, wenn in ihrem Gesellschaftsvertrag oder in ihrer Satzung geregelt ist, dass
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchst. d und e und Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchst. d und e und Satz 2 finden Anwendung. Die Berufszugehörigkeit aller Gesellschafter ist kenntlich zu machen. Die Eintragung der Gesellschaft erfolgt in das Gesellschaftsverzeichnis nur einer Kammer. Die Gesellschaft ist in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer einzutragen, deren kammerangehörige Pflichtmitglieder innerhalb der Gesellschaft über das größere Gewicht der Stimmrechte verfügen. Bei gleichem Gewicht ist die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer einzutragen, die über den Schutz der Berufsbezeichnung wacht, die in der Firma oder im Namen der Gesellschaft zuerst genannt wird.
(5) Der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer steht die Eintragung in ein entsprechendes Verzeichnis einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines anderen Landes gleich, wenn die Gesellschaft in Thüringen weder Sitz noch Niederlassung hat.
(6) Abweichend von Absatz 1 dürfen rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen, bei denen
die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 auch ohne Eintragung führen. Die Kammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags verlangen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 gelten in den Fällen des § 8 Abs. 1 und 2 PartGG als erfüllt.
§ 10 Form- und Verfahrensbestimmungen 24 24a
(1) Die antragstellende Person hat die Mitwirkungspflicht, alle für die Ermittlung der Eintragungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen und alle dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch oder in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann ohne weitere Ermittlungen entschieden werden. Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die antragstellende Person auf diese Folge zuvor schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. Auch nach der Eintragung oder Genehmigung hat die antragstellende Person alle Veränderungen, die die Eintragungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich und unaufgefordert schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Kann die antragstellende Person die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit einer Berufsqualifikation erforderlichen Nachweise aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, gilt § 14 ThürBQFG entsprechend.
(2) Einem Antrag auf Eintragung in eine der Listen nach § 6 Abs. 1 und in die Liste nach § 8 Abs. 1 sind neben den zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 5, 6 oder 7, und nach § 8 Abs. 2 und 3 erforderlichen Unterlagen insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
Soweit es um die Beurteilung der in § 6 Abs. 5 und 7 sowie § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c genannten Eintragungsvoraussetzungen geht, dürfen nur die in Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 1 und Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen verlangt werden, für die Eintragung nach Satz 1 Nr. 4 zusätzlich die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. f zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2005/36/EG genannte Bescheinigung; in den Fällen des § 6 Abs. 5 kann die Kammer zusätzlich eine Bescheinigung nach Anhang VII Nr. 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2005/36/EG werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Ist die antragstellende Person in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c nach entsprechender Aufforderung durch die Kammer nicht in der Lage, erforderliche Informationen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorzuzulegen, wendet sich die Kammer an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsstaats.
(3) Einem Antrag auf Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a sind zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Unterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 7 ThürBQFG beizufügen. Zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4, dürfen nur die in Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen verlangt werden.
(4) Anträge auf Eintragung oder Genehmigung können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Alle Unterlagen und Bescheinigungen können auch in Form von Kopien vorgelegt oder elektronisch übermittelt werden. Von nicht in deutscher Sprache ausgestellten Unterlagen und Bescheinigungen sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind; abweichend von Halbsatz 1 kann die Kammer eine andere Form für die vorzulegenden Unterlagen zulassen. Soweit es unbedingt geboten erscheint und begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen und Bescheinigungen bestehen, kann die Kammer die antragstellende Person auffordern, Unterlagen und Bescheinigungen in Form von beglaubigten Kopien oder weitere geeignete Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen oder zu übermitteln.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit vorgelegter oder übermittelter Unterlagen und Bescheinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann die Kammer von der dort zuständigen Stelle eine Bestätigung verlangen
Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, kann die Kammer bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats die Überprüfung der Kriterien nach Artikel 50 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Der Informationsaustausch erfolgt über das Europäische Binnenmarkt-Informationssystem.
(6) Die Kammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und den Empfang der mit ihm vorgelegten oder übermittelten Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen und nachzureichen sind. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Antragseingangs mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 7, die Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Frist, die an den Ablauf der Frist geknüpfte Rechtsfolge sowie den nach § 26 Abs. 8 zur Verfügung stehenden Rechtsschutz hinzuweisen. Der Lauf der in Absatz 7 Satz 1 festgelegten oder nach Absatz 7 Satz 3 verlängerten Frist wird durch eine Aufforderung nach Absatz 4 Satz 4, Unterlagen und Bescheinigungen in Form von beglaubigten Kopien vorzulegen oder zu übermitteln, nicht gehemmt. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen ist mitzuteilen.
(7) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden. Die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen gilt als Entscheidung im Sinne des Satzes 1. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung und deren Ende sind zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der dreimonatigen Frist nach Satz 1 mitzuteilen. Die Eintragung gilt als erfolgt oder die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der in Satz 1 festgelegten oder nach Satz 3 verlängerten Frist entschieden worden ist. Im Übrigen findet (gültig bis 31.12.2024 § 42a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung) (gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)) Anwendung.
(8) Die Feststellung der Voraussetzungen der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation oder der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung oder Eintragung. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sollen vor den weiteren Genehmigungs- oder Eintragungsvoraussetzungen geprüft werden. Abweichend von Satz 1 erteilt die Kammer auf Antrag der antragstellenden Person einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person; sie entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person. Die Architektenkammer Thüringen erteilt auf Antrag der antragstellenden Person nach § 6 Abs. 5 Satz 1 einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 Satz 1; sie entscheidet auf Antrag nur über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 Satz 1. In den Fällen des Satzes 3 Halbsatz 2 gelten § 4 Abs. 2 bis 4, die §§ 5 und 6 Abs. 6 und 7 sowie die §§ 7 und 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend; in den Fällen des Satzes 4 Halbsatz 2 gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 entsprechend. In den Fällen des Satzes 5 gelten die Absätze 1 und 4 bis 7 entsprechend; weitere Einzelheiten zu der Form und dem Verfahren, insbesondere zu den vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen, regelt die Kammer durch Satzung.
(9) Die Kammer ist zuständige Stelle nach § 81a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung. Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 gilt § 14a Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBQFG entsprechend. Abweichend von Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 gelten die in § 14a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ThürBQFG genannten verkürzten Fristen entsprechend. Schriftwechsel nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 4 erfolgen über und die Zustellung der Entscheidung der Kammer erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG an den Arbeitgeber als Bevollmächtigten der antragstellenden Person. Der Lauf der verkürzten Fristen nach Satz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, ist in den Fällen des Absatzes 4 Satz 4, in denen die Aufforderung an die antragstellende Person ergeht, weitere geeignete Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen oder zu übermitteln, bis zum Ablauf der von der Kammer festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 ist der Lauf der Fristen nach Satz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(10) Absatz 1 Satz 1 bis 4 sowie die Absätze 4, 6 und 7 Satz 1 sowie 3 bis 6 gelten für die Eintragung einer Gesellschaft nach § 9 Abs. 1 entsprechend. Der Antrag einer Gesellschaft auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis muss insbesondere Angaben enthalten über
Vierter Abschnitt
Listen und Verzeichnisse, Versagung und Löschung der Eintragung
§ 11 Versagung der Eintragung24
(1) Die Eintragung in die Listen nach den § § 6 und 8 ist einer antragstellenden Person trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Sie ist insbesondere zu versagen, wenn
(2) Die Eintragung in die Listen nach § § 6 und 8 kann einer antragstellenden Person versagt werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags
(3) Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist einer Gesellschaft zu versagen, wenn bei einer zur Geschäftsführung befugten Person oder einem Gesellschafter ein Versagungsgrund nach Absatz 1 vorliegt. Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis kann einer Gesellschaft versagt werden, wenn bei einer zur Geschäftsführung befugten Person oder einem Gesellschafter ein Versagungsgrund nach Absatz 2 vorliegt.
(4) Für die Versagung der Eintragung in die für Pflichtmitglieder nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 geführte Liste gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 12 Löschung der Eintragung 24
(1) Die Eintragung natürlicher Personen in die Listen nach den § § 6 und 8 ist zu löschen, wenn
Die Eintragung darf außer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 7 erst dann gelöscht werden, wenn die Löschungsentscheidung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist.
(2) Die Eintragung in die Listen nach § § 6 und 8 kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 eingetreten oder bekannt geworden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(3) Die Eintragung des Zusatzes nach § 3 Abs. 2 in die Listen nach § 6 ist zu löschen, wenn
(4) Die Eintragung einer Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 ist zu löschen, wenn
Die Eintragung eines Zusatzes in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 ist zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. Die Eintragung darf außer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 7 erst dann gelöscht werden, wenn die Löschungsentscheidung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist.
(5) Die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz bleiben unberührt.
(6) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 sowie bei vorübergehender Einstellung der Berufsausübung kann die Kammer auf Antrag der eingetragenen Person für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren das Ruhen der Rechte und Pflichten aus der Eintragung anordnen. Liegen die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vor, gibt die Kammer einer Gesellschaft vor der Löschung Gelegenheit, die Eintragungsvoraussetzungen innerhalb von höchstens einem Jahr wieder zu erfüllen. Im Fall des Todes eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters soll die Frist nach Satz 2 mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.
(7) Für die Löschung der Eintragung in die für Pflichtmitglieder nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 geführte Liste gelten die Absätze 1, 2, 5 und 6 Satz 1 entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Auswärtige
§ 13 Auswärtige Dienstleister, Anzeigeverfahren, Auswärtigenverzeichnis, Führen von Berufsbezeichnungen 24
(1) Auswärtige Dienstleister sind natürliche Personen, die
Ob Dienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand deren Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität.
(2) Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 der Kammer vorher schriftlich oder elektronisch anzeigen. Ihre Anzeige muss enthalten:
Auswärtige Dienstleister dürfen Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 in Thüringen sofort nach Eingang der vollständigen Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 bei der Kammer erbringen.
(3) Der Anzeige bedarf es nicht, wenn auswärtige Dienstleister sich bereits bei einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines anderen Landes gemeldet haben und dort unter einer Berufsbezeichnung nach den Absätzen 6 oder 7 tätig werden dürfen. Die Kammer kann die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen.
(4) Sobald der Kammer eine vollständige Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 und 2 vorliegt, werden auswärtige Dienstleister aufgrund ihrer Angaben und vorbehaltlich des Absatzes 7 nach § 31 Abs. 4 Satz 1 auf ein Jahr befristet in ein gesondertes Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) der Kammer eingetragen. Die vorübergehende Eintragung nach Satz 1 begründet weder eine Mitgliedschaft in der Kammer, in einem Versorgungswerk oder in einer anderen Einrichtung, noch ein Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung nach Absatz 6. Durch die Eintragung sowie deren Änderung und Löschung dürfen weder das Erbringen der Dienstleistungen verzögert oder erschwert werden, noch für den auswärtigen Dienstleister zusätzliche Kosten entstehen; vorübergehende Eintragungen sowie deren Änderung und Löschung sind kostenfrei mit Ausnahme solcher der geschützten deutschen Berufsbezeichnungen nach Absatz 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3. Über ihre vorübergehende Eintragung ist auswärtigen Dienstleistern auf Antrag, der schriftlich oder elektronisch möglich ist, eine nach Satz 1 befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die jeweilige Berufsbezeichnung und der Zusatz nach den Absätzen 6 und 7 Satz 2 ergeben.
(5) Beabsichtigen auswärtige Dienstleister, jeweils nach Ablauf der Jahresfrist weitere Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 in Thüringen zu erbringen, haben sie dies der Kammer entsprechend Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen, wesentliche Änderungen der nach Absatz 2 Satz 1 und 2 bisher angezeigten Inhalte mitzuteilen und diese, soweit erforderlich, entsprechend Absatz 2 Satz 2 in der Anzeige nachzuweisen. Liegt eine ordnungsgemäße Anzeige nach Satz 1 vor, verlängert die Kammer die vorübergehende Eintragung im Auswärtigenverzeichnis jeweils um ein weiteres Jahr.
(6) Auswärtige Dienstleister führen bei der Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt, Stadtplaner, Ingenieur oder Beratender Ingenieur in Thüringen die entsprechende ausländische Berufsbezeichnung eines anderen Mitgliedstaats, anderen Vertragsstaats, gleichgestellten Staats oder Drittstaats, wenn sie während der Dienstleistungserbringung in diesem Staat zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen (Niederlassungsstaat) sind; wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert sind, gilt dies nur, wenn auswärtige Dienstleister den Beruf in einem oder mehreren der in Halbsatz 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt haben. Die für die Dienstleistungen im Niederlassungsstaat bestehende Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaats so geführt, dass keine Verwechslung mit den nach Satz 4 und Absatz 7 geschützten deutschen Berufsbezeichnungen möglich ist. Falls diese Berufsbezeichnung im Niederlassungsstaat nicht existiert, geben auswärtige Dienstleister ihre Ausbildungsnachweise in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaats an. Auswärtige Dienstleister dürfen bei der Erbringung von Dienstleistungen als Architekt in Thüringen neben oder an Stelle der ausländischen Berufsbezeichnung oder Angabe der Ausbildungsnachweise nach den Sätzen 1 bis 3 ausnahmsweise die geschützte deutsche Berufsbezeichnung ""Architekt"" führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 oder die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 Satz 1 erfüllen.
(7) Auswärtige Dienstleister dürfen bei der Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 in Thüringen neben oder an Stelle der ausländischen Berufsbezeichnung oder Angabe der Ausbildungsnachweise nach Absatz 6 Satz 1 bis 3 die geschützten deutschen Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5, gegebenenfalls mit einem Zusatz nach Satz 2 Nr. 2, erst dann führen, wenn sie mit diesen nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in das Auswärtigenverzeichnis eingetragen sind. Die Eintragung auswärtiger Dienstleister erfolgt auf Antrag mit:
§ 9 ThürBQFG gilt entsprechend; die §§ 5, 7 und 8 Abs. 4 finden keine Anwendung. Für das Eintragungsverfahren nach Satz 1 gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 4, 6 und 7 Satz 1 und 3 bis 6 entsprechend; weitere Einzelheiten zu der Form und dem Verfahren, insbesondere zu den im Eintragungsverfahren vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen, regelt die Kammer durch Satzung. Für die Löschung der Eintragung der Berufsbezeichnungen und des Zusatzes nach Satz 2 Nr. 2 gilt § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7, Satz 2 sowie Abs. 3 und 5 entsprechend.
§ 14 Europäische Verwaltungszusammenarbeit 20 24 24a
(1) Die Kammer arbeitet mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten oder gleichgestellter Staaten zusammen. Sie kann bei berechtigten Zweifeln an der Niederlassung des auswärtigen Dienstleisters in einem dieser Staaten, an seiner guten Führung oder daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den dort zuständigen Stellen anfordern. Die Kammer übermittelt auf Anfrage der zuständigen Stellen eines in Satz 1 genannten Staates Informationen
(2) Beschwert sich ein Dienstleistungsempfänger bei der Kammer über eine in Thüringen erbrachte Dienstleistung eines auswärtigen Dienstleisters, der in einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten niedergelassen ist, holt die Kammer die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei den dort zuständigen Stellen ein und unterrichtet den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
(3) Auf Anforderung der zuständigen Stellen eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates übermittelt die Kammer diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.
(4) Die Kammer nutzt für die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach den Absätzen 1 bis 3 das Binnenmarkt-Informationssystem.
(5) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten im Übrigen die ( §§ 8a bis 8e ThürVwVfG gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 8a bis 8e VwVfG).
§ 15 Auswärtige Gesellschaften, Anzeigeverfahren, Auswärtigenverzeichnis, Führen von geschützten Berufsbezeichnungen 24
(1) Eine Gesellschaft, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihren Sitz noch eine Niederlassung hat und in Thüringen nur vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen nach § 1 erbringt (auswärtige Gesellschaft), darf neben einer ausländischen Berufsbezeichnung entsprechend § 13 Abs. 6 Satz 1 bis 3 in ihrer Firma oder ihrem Namen
Ob Dienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand deren Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt § 4 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.
(2) Eine auswärtige Gesellschaft muss das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 der Kammer vorher schriftlich oder elektronisch anzeigen; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Auf Verlangen der Kammer hat sie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 nachzuweisen; § 10 Abs. 4 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Auswärtige Gesellschaften, die ihr Tätigwerden nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 angezeigt haben, sind auf ein Jahr befristet in das Auswärtigenverzeichnis der Kammer einzutragen. § 13 Abs. 4 Satz 2, 3 Halbsatz 1 und Satz 4 gilt entsprechend; § 13 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Änderungen, die sich auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen auswirken, mitzuteilen und diese, soweit erforderlich, in der Anzeige nachzuweisen sind. § 14 gilt für auswärtige Gesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat entsprechend.
Sechster Abschnitt
Europäischer Berufsausweis, Gemeinsamer Ausbildungsrahmen, Gemeinsame Ausbildungsprüfungen, Vorwarnmechanismus, Einheitlicher Ansprechpartner
§ 16 Europäischer Berufsausweis, Begriffsbestimmung, Zuständigkeit, Verfahren, Rechtswirkungen 24
(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass sein Inhaber sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(2) Die Kammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG für Berufe nach diesem Gesetz, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27) sowie den dazu erlassenen weiteren Durchführungsrechtsakten jeweils in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Anzeige nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Führung der in § 3 Abs. 1, 4 und 5 genannten Berufsbezeichnungen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Verfahren nach den §§ 4 bis 15 und 17 unberührt.
§ 17 Gemeinsamer Ausbildungsrahmen, Gemeinsame Ausbildungsprüfungen
(1) Ausbildungsnachweise, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, sind den Ausbildungsnachweisen, die nach diesem Gesetz erforderlich sind, gleichgestellt, sofern der gemeinsame Ausbildungsrahmen durch Rechtsvorschrift in Thüringen eingeführt wurde.
(2) Personen, die eine gemeinsame Ausbildungsprüfung nach Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG bestanden haben, sind zur Führung der Berufsbezeichnungen "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplaner", "Ingenieur" und "Beratender Ingenieur" in Thüringen unter den gleichen Bedingungen berechtigt, wie sie für die Inhaber einer nach diesem Gesetz dafür erforderlichen Berufsqualifikation gelten, sofern die gemeinsame Ausbildungsprüfung durch Rechtsvorschrift in Thüringen eingeführt wurde.
(1) Die Kammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG ; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten und gleichgestellter Staaten, die an das Binnenmarkt-Informationssystem angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung mittels einer Vorwarnung über das Binnenmarkt-Informationssystem von der Identität einer Person, bei der die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation Gegenstand eines Verfahrens nach diesem Gesetz ist oder war und nachfolgend gerichtlich festgestellt wird, dass diese Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 StGB verwendet hat. Die Angaben in der Vorwarnung beschränken sich im Übrigen auf den der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und das entscheidende Gericht.
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung hat die Kammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
Die Kammer unterrichtet die zuständigen Behörden der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat.
(3) Werden Daten bezüglich der Entscheidung über eine Vorwarnung aufgrund der Änderung oder Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Gerichtsentscheidung unrichtig, hat die Kammer die Vorwarnung binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung oder Aufhebung der Gerichtsentscheidung aus dem Binnenmarkt-Informationssystem zu löschen.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 25.03.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37; L 241 vom 10.09.2013 S. 9; L 162 vom 23.06.2017 S. 56) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sowie den dazu erlassenen weiteren Durchführungsrechtsakten in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die Kammer arbeitet mit den zuständigen Stellen nach der Thüringer EU-Amtshilfezuständigkeitsverordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung zusammen.
(7) Die zuständigen Stellen der Länder sind über Maßnahmen der Kammer nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 sowie Absatz 3 zu informieren.
§ 19 Einheitlicher Ansprechpartner 24 24a
Die von der Kammer auf Antrag durchzuführenden Verfahren und Anzeigen nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle ( (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG) gültig ab 01.01.2025 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG). Informationsbereitstellung und Verfahrensabwicklung nach den Artikeln 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG können auch über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle nach § 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes erfolgen; § 5 Abs. 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.
Zweiter Teil
Architektenkammer Thüringen und Ingenieurkammer Thüringen
Erster Abschnitt
Rechtsstellung, Mitgliedschaft, Aufgaben
§ 20 Rechtsstellung und Kammeraufsicht
(1) Die Architektenkammer Thüringen und die Ingenieurkammer Thüringen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Erfurt. Sie führen ein Dienstsiegel. Die Kammern können Untergliederungen bilden.
(2) Die Aufsicht über die Kammern führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetze und Satzungen beachtet, insbesondere die den Kammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden (Rechtsaufsicht). Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen der Vertreterversammlung, des Vorstands, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Kammern teilnehmen. Sie ist zu jeder Vertreterversammlung sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen des Vorstands, der Ausschüsse und Einrichtungen der Kammern einzuladen. Ihr oder der von ihr beauftragten Person ist jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen. Für die Durchführung der Aufsicht finden im Übrigen die §§ 119 bis 122 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) entsprechende Anwendung.
(1) Kammermitglieder sind Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder, die in dem von der Kammer geführten Mitgliederverzeichnis eingetragen sind.
(2) Pflichtmitglied der Architektenkammer Thüringen ist, wer in eine der Listen nach § 6 Abs. 1 eingetragen ist.
(3) Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Thüringen ist, wer
eingetragen ist.
(4) Die Pflichtmitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in die Listen nach den Absätzen 2 und 3 gelöscht wird; das Pflichtmitglied scheidet aus der Kammer aus, seine Eintragung im Mitgliederverzeichnis ist zu löschen.
(5) Als freiwilliges Mitglied wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in das Mitgliederverzeichnis der Architektenkammer Thüringen eingetragen, wer die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt und eine für die Eintragung in die Listen nach Absatz 2 notwendige praktische Tätigkeit aufgenommen hat. § 11 gilt entsprechend. Die freiwillige Mitgliedschaft endet
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 scheidet das freiwillige Mitglied aus der Architektenkammer Thüringen aus. Hinsichtlich der Löschung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Abs. 5 anzuwenden. Die Eintragung im Mitgliederverzeichnis ist außerdem zu löschen, wenn das freiwillige Mitglied
Nach Ablauf von fünf Jahren nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft ist zu vermuten, dass das freiwillige Mitglied die praktische Tätigkeit im Sinne des Satzes 6 Nr. 1 endgültig aufgegeben hat.
(6) Als freiwilliges Mitglied wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer Thüringen eingetragen, wer die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchst. a erfüllt. § 11 gilt entsprechend. Die freiwillige Mitgliedschaft endet
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 scheidet das freiwillige Mitglied aus der Ingenieurkammer Thüringen aus. Hinsichtlich der Löschung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Abs. 5 anzuwenden.
(7) Die Kammer kann für Angehörige der in § 1 genannten Fachrichtungen durch die Hauptsatzung Regelungen für eine freiwillige Mitgliedschaft treffen.
(8) Als Mitgliedschaftsanwärter wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in die von der Kammer geführte Interessentenliste eingetragen, wer als Studierender nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
hat. Die Eintragung in die Interessentenliste ist zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, nicht mehr vorliegen oder bei Verzicht auf die Eintragung. Die Einzelheiten über die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaftsanwärter werden durch die Hauptsatzung bestimmt.
(9) Für Verfahren nach den Absätzen 5, 6 und 8 gilt § 10 Abs. 1, 4 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 6 und 7 entsprechend. Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den im Antragsverfahren vorzulegenden Unterlagen, regelt die Kammer durch Satzung.
(10) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen sowie in weiteren Kammern auch anderer Länder oder Staaten ist zulässig.
§ 22 Aufgaben der Kammern 18 24
(1) Aufgabe beider Kammern ist es, die Baukultur, das Bauwesen, den Städtebau, die Landschaftspflege, die Denkmalpflege und den wissenschaftlich-technischen Fortschritt im Interesse und zum Schutz der Allgemeinheit in Ausbildung und Praxis zu fördern und dabei auf die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen zu achten. Aufgabe beider Kammern ist es insbesondere,
(2) Soweit die Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung genannten Leistungen zuständig sind, erfolgt die Bestellung und Vereidigung im Einvernehmen mit der Kammer. Die Kammern regeln das Nähere in einer Verwaltungsvereinbarung.
(3) Die Kammer kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 an Arbeitsgemeinschaften beteiligen oder in der Hauptsatzung sowohl die Schaffung von Einrichtungen als auch die Beteiligung an Einrichtungen Dritter bestimmen. Eine Aufgabenübertragung ist dabei jeweils nicht zulässig.
(4) Die Kammer kann über die Regelungen in Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 hinaus durch Satzung die Führung weiterer Listen und Verzeichnisse für bestimmte Sachgebiete des Architektur- beziehungsweise Ingenieurwesens regeln, in die antragstellende Personen eingetragen werden, wenn sie auf das Sachgebiet bezogene besondere Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben. Über den Antrag auf Eintragung entscheidet der Vorstand. In die Listen und Verzeichnisse sind insbesondere die in § 31 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten personenbezogenen Daten einzutragen; § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. In der Satzung sind insbesondere zu bestimmen:
(5) Die Kammern sind zuständige Stelle nach Artikel 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zweiter Abschnitt
Kammerorgane, Ausschüsse
§ 23 Organe und Ausschüsse
(1) Organe der Kammer sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.
(2) Ausschüsse der Kammer sind der Eintragungsausschuss, der Schlichtungsausschuss und der Ehrenausschuss.
(3) Den Organen und Ausschüssen der Kammer dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die Beschränkung auf den Kreis der Kammermitglieder gilt für Ausschüsse nicht, soweit dieses Gesetz oder die Hauptsatzung die Befähigung zum Richteramt oder einen Abschluss als Diplomjurist vorsehen. Angehörige der Rechtsaufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Kammer befasst sind, und Bedienstete der Kammer dürfen nicht Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer sein. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Eintragungs-, Ehren- oder Schlichtungsausschusses sein.
(4) Die Tätigkeit von Kammermitgliedern in Organen und Ausschüssen ist ehrenamtlich. Die in die Organe und Ausschüsse der Kammer gewählten Kammermitglieder sind zur Annahme und Ausübung des Amtes verpflichtet. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort. Die in die Organe und Ausschüsse der Kammer gewählten Kammermitglieder können die Annahme des Amtes nur ablehnen oder ihr Amt vor Ablauf ihrer Amtszeit niederlegen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Auf Antrag des gewählten Kammermitglieds entscheidet der Vorstand, ob ein wichtiger Grund für eine Ablehnung oder Niederlegung gegeben ist.
(5) Scheidet ein in ein Organ oder in einen Ausschuss der Kammer gewähltes Kammermitglied während seiner Amtszeit aus der Kammer aus, so erlischt mit dem Ausscheiden auch seine Mitgliedschaft in dem Organ oder in dem Ausschuss. Die Mitgliedschaft in dem Organ oder in dem Ausschuss erlischt auch im Fall einer Vorstandsentscheidung nach Absatz 4 Satz 5, dass die Niederlegung aus wichtigem Grund erfolgt ist.
(6) Ehrenamtlich tätige Kammermitglieder haben Anspruch auf angemessene Entschädigung für Auslagen und Zeitaufwand. Die Tätigkeit der Vorsitzenden der Ausschüsse nach Absatz 2 ist zu vergüten. Die Höhe der Entschädigung und der Vergütung regelt die Kammer durch Satzung.
(1) Die Vertreterversammlung ist die von den Kammermitgliedern durch Briefwahl gewählte Vertretung. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Die Vertreterversammlung ist insbesondere zuständig für
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Kammermitgliedern gewählt. Die Wahl erfolgt durch Briefwahl. Das Nähere bestimmt die durch Satzung zu erlassende Wahlordnung.
(3) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am ersten Werktag des auf das Ende der Wahl folgenden dritten Monats zusammen. Danach ist sie mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt oder die Aufsichtsbehörde es verlangt. Die Sitzungen der Vertreterversammlung finden als Präsenzsitzung statt.
(4) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche ihrer Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. § 35 Abs. 3 ThürKO gilt entsprechend. Ist eine Angelegenheit nach Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung wegen mangelnder Anwesenheit zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
(5) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung gefasst, soweit in Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.
(6) Beschlüsse über Satzungen und über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.
(7) Weiteres zur Geschäftsordnung der Vertreterversammlung regelt die Kammer durch Hauptsatzung.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsident), zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und mindestens drei, höchstens zehn weiteren Mitgliedern (Beisitzenden). Die Vorstandsmitglieder der Architektenkammer Thüringen müssen Pflichtmitglieder sein, ein Beisitzender kann freiwilliges Mitglied sein. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Präsident der Ingenieurkammer Thüringen müssen Pflichtmitglieder sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Vertreterversammlung für die Dauer deren Amtszeit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird in der nächsten Vertreterversammlung für die verbleibende Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Kammer, führt insbesondere die Berufsverzeichnisse und überwacht die Einhaltung der Berufspflichten. Hierzu hat er einen Geschäftsführer zu bestellen. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand kann abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen und Geschäftsordnungen der Kammer beschließen, dass in besonderen Ausnahmefällen Sitzungen der Vertreterversammlung und der Ausschüsse ohne persönliche Anwesenheit ihrer Mitglieder am Versammlungsort durchgeführt und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation, insbesondere in Form von Videokonferenzen, ausgeübt werden können. Besondere Ausnahmefälle nach Satz 1 sind insbesondere Katastrophenfälle im Sinne des § 34 Satz 1 in Verbindung mit § 25 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, Pandemien oder Epidemien. Die Kammer hat die Nichtöffentlichkeit, die sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe für alle geladenen Mitglieder sicherzustellen. Für die Beschlussfassung gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. In der Einladung zur Sitzung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die Sitzungen des Vorstands mit der Maßgabe entsprechend, dass der Beschluss nach Satz 1 durch den Präsidenten der Kammer zu fassen ist. Weitere Einzelheiten kann die Kammer durch die Hauptsatzung regeln.
(5) Der Präsident, im Verhinderungsfall ein Vizepräsident, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. § 26 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 8 Satz 2 bleiben unberührt. Der Präsident beruft die Vorstandssitzung und die Vertreterversammlung ein. Er führt den Vorsitz in der Vorstandssitzung und in der Vertreterversammlung.
(6) Erklärungen, welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind neben dem Präsidenten von einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer zu unterschreiben. Satz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(7) Weiteres zur Geschäftsordnung des Vorstandes, insbesondere den Bereich der Geschäfte der laufenden Verwaltung, regelt die Kammer durch Hauptsatzung.
(1) Die Kammer bildet einen Eintragungsausschuss, dessen Kosten sie trägt. Ihr fließen die Gebühren und Auslagen zu.
(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet über
Er ist zuständig für
(3) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und einer in der Hauptsatzung bestimmten erforderlichen Anzahl von mindestens vier Beisitzenden. Für den Vorsitzenden und die Beisitzenden sind Vertreter zu bestellen. Wer den Vorsitz führt, muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung oder einen Abschluss als Diplomjurist haben.
(4) Der Vorsitzende, die Beisitzenden und deren Vertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Vertreterversammlung auf die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt.
(5) Der Eintragungsausschuss tagt und entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, von denen mindestens ein Beisitzender der Fachrichtung der von der Entscheidung betroffenen Person angehören muss. Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge sein Vertreter und die Beisitzenden unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung zu den Sitzungen herangezogen und im Verhinderungsfall vertreten werden.
(6) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden; § 20 Abs. 2 bleibt unberührt. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. § 24 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5 gilt entsprechend.
(7) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 41 bis 44, 46 Abs. 1 sowie die § § 47 und 48 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Ob ein Ausschlussgrund vorliegt, entscheidet der Vorsitzende des Eintragungsausschusses. Ist der Vorsitzende des Eintragungsausschusses der Betroffene, entscheidet der Präsident der Kammer.
(8) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des Eintragungsausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Kammer durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.
§ 27 Schlichtungsausschuss
(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen den Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, bildet die Kammer einen Schlichtungsausschuss. Dieser hat auf Anrufung durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden. Kammermitglieder sind verpflichtet, sich zur gütlichen Regelung ihrer Streitigkeiten an einem Schlichtungsversuch zu beteiligen.
(2) § 26 Abs. 1 und 3 bis 8 gilt entsprechend. Weiteres regelt die Schlichtungsordnung.
§ 28 Ehrenausschuss
(1) Die Kammer bildet einen Ehrenausschuss, der die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten ahndet.
(2) § 26 Abs. 1 und 3 bis 8 gilt entsprechend. Weiteres regelt die Ehrenordnung.
Dritter Abschnitt
Auskunftspflicht, Pflicht zur Verschwiegenheit, Datenschutz
(1) Natürliche Personen und Gesellschaften nach § 31 Abs. 1 sind in den sie betreffenden Angelegenheiten verpflichtet, der Kammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht umfasst auch die Pflicht zur Vorlage vorhandener Unterlagen.
(2) Die Auskunftspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn und soweit die Betroffenen sich oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines ordnungswidrigkeits-, berufs- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens aussetzen würden und sie sich hierauf berufen. Auf das Recht zur Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen.
§ 30 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse nach den §§ 26 bis 28 und der Einrichtungen der Kammer und deren Bedienstete sowie sonstige Beauftragte haben über alle Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit über Mitglieder der Kammer, Bewerber um die Kammermitgliedschaft, Mitgliedschaftsanwärter, andere Personen oder Gesellschaften bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach der Beendigung der Tätigkeit der Verpflichteten fort.
(2) In gerichtlichen Verfahren und vor Behörden dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, ohne Genehmigung nicht aussagen oder Auskunft geben.
(3) Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Kammer nach pflichtmäßigem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Kammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabweisbar erfordern.
(4) Zuwiderhandlungen von Kammermitgliedern gegen die Verschwiegenheitspflicht gelten als Berufspflichtverletzung.
§ 31 Datenschutz, Listenführung, Auskunftsrecht 18 20 24
(1) Die Kammer darf zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen oder aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in dem erforderlichen Umfang zweckgebunden personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über Personen, die in die von der Kammer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen oder Verzeichnisse eingetragen sind, eingetragen werden wollen oder Dienstleistungen angezeigt haben. Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über Vorstände, Gesellschafter, Geschäftsführer, Abwickler und Liquidatoren von Gesellschaften und auswärtigen Gesellschaften sowie über Personen, die unbefugt eine geschützte Berufsbezeichnung führen.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:
(3) Bei Eintragungen von Personen in eine der in § 21 Abs. 1 bis 3 und 8 genannten Listen und Verzeichnisse sind die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 4 und 6 aufzunehmen.
(4) Das Auswärtigenverzeichnis enthält über auswärtige Dienstleister Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 4, die Anschrift der beruflichen Niederlassung und des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit sowie darüber hinaus folgende Angaben:
Eintragungen sowie deren Änderungen und Löschungen erfolgen unter Angabe der zuständigen Stelle und des jeweiligen Datums. Angaben nach Satz 1 hat die Kammer mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Eintragung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 oder ihrer Verlängerung nach § 13 Abs. 5 Satz 2 zu löschen.
(5) Bei Eintragungen von Gesellschaften in die nach den §§ 9 und 15 Abs. 3 von der Kammer zu führenden Verzeichnisse sind folgende Angaben aufzunehmen:
(6) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht, von der Kammer Auskunft über Eintragungen nach den Absätzen 3 bis 5 zu verlangen. Die Kammer darf die Eintragungen nach Satz 1 zur Wahrung der berechtigten Interessen Dritter an diese übermitteln, sofern kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Betroffenen am Unterbleiben der Auskunft besteht und soweit die Betroffenen nicht widersprechen; die Betroffenen sind rechtzeitig über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten und auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Die Kammer darf die Eintragungen nach Satz 1 auch veröffentlichen oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln, wenn die Betroffenen dazu ihre Einwilligung gegeben haben.
(7) Im Übrigen findet die Verordnung (EU) 216/679 in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz vom 6. Juni 2018 (GVBI. S. 229) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(8) Durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 7 wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie den Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.
Vierter Abschnitt
Berufspflichten, Rügerecht und Ehrenverfahren
§ 32 Berufspflichten, berufliche Zusammenarbeit 24
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(2) Die Kammermitglieder sind insbesondere verpflichtet,
(3) Gesellschafter einer Berufsgesellschaft, die keine Kammermitglieder sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Berufspflichten der kammerangehörigen Gesellschafter dieser Berufsgesellschaft und der Berufsgesellschaft zu wahren; sie sind insbesondere verpflichtet, deren Unabhängigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 4 zu beachten. Kammerangehörige Gesellschafter einer Berufsgesellschaft dürfen ihrem Beruf nicht mit anderen Personen nachgehen, wenn diese Personen in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, verstoßen. Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, verstoßen.
(4) Die Absätze 1 und 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nr. 10 gelten entsprechend für Gesellschaften nach § 9, die eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 oder 5 führen. Berufsgesellschaften nach Satz 1 haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn der Berufsgesellschaft auch Personen angehören, die keine Kammermitglieder sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann. Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsgesellschaft bleibt unberührt.
(5) Für auswärtige Dienstleister und auswärtige Gesellschaften, die in das Auswärtigenverzeichnis eingetragen sind und eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 oder 5 führen, gelten entsprechend:
(6) Die Ahndung der Verletzung von Berufspflichten richtet sich nach den §§ 34 bis 36.
(7) Das Nähere regelt die Berufsordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
§ 33 Berufshaftpflichtversicherung, Partnerschaftsgesellschaft, Haftungsbeschränkung 24
(1) Selbstständige Kammermitglieder müssen zur Deckung der sich aus der Wahrnehmung freiberuflicher Berufsaufgaben nach § 1 ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechterhalten; der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrags hinausreichen. Die Mindestversicherungssummen je Versicherungsfall betragen 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme belaufen.
(2) Berufsgesellschaften, mit Ausnahme solcher in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft nach § 1 Abs. 1 PartGG, müssen zur Deckung der sich aus der Wahrnehmung freiberuflicher Berufsaufgaben nach § 1 ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechterhalten; der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. Die Mindestversicherungssummen je Versicherungsfall betragen 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme belaufen.
(3) Partnerschaftsgesellschaften haften für ihre Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur in Höhe des Gesellschaftsvermögens, wenn sie zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend Absatz 2 unterhalten.
(4) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung aus dem zwischen dem Auftraggeber und ihr bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränken
Für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach Absatz 3 gelten die Mindestversicherungssummen nach Absatz 2 Satz 2, für die übrigen Partnerschaftsgesellschaften gelten die Mindestversicherungssummen nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Partnerschaftsgesellschaft hat der Kammer die Haftungsbeschränkung zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(5) Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach Absatz 3, die ausschließlich für die Partnerschaftsgesellschaft tätig sind, genügen der Versicherungspflicht nach Absatz 1, wenn die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren durch die bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung bestehen de Versicherung gedeckt sind. Der entsprechende Versicherungsschutz ist der Kammer durch eine Bestätigung der Versicherung der Partnerschaftsgesellschaft nachzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Partner neben der Tätigkeit für die Partnerschaftsgesellschaft Vertragsverhältnisse im eigenen Namen eingehen.
(6) Das Bestehen eines Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat niedergelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach den Absätzen 1 bis 5 gleichwertig ist. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern.
(7) Die Kammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung des Kammermitglieds, der Berufsgesellschaft und gegebenenfalls des auswärtigen Dienstleisters, soweit bei dem Kammermitglied, der Berufsgesellschaft und dem auswärtigen Dienstleister kein überwiegendes Interesse an der Nichtmitteilung der Auskunft besteht. Die Kammer ist zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 34 Rügerecht des Vorstands, Ahndung einer Pflichtverletzung 24
(1) Der Vorstand der Kammer kann die Verletzung von Berufspflichten rügen, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmt sind, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 9 und 11 Satz 1 sowie § 36 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 35 Abs. 8 Satz 1 bis 4. Die erste Anhörung unterbricht die Verjährung.
(2) Der Vorstand der Kammer darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn ein Ehrenverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet ist.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist die betroffene Person anzuhören.
(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten der betroffenen Person gerügt wird, ist zu begründen. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der betroffenen Person zuzustellen. Eine Kopie des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
(5) Gegen den Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich oder elektronisch Einspruch bei dem Vorstand der Kammer erheben. Der Vorstand der Kammer entscheidet über den Einspruch; Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Wird der Einspruch gegen den Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 und 2 zurückgewiesen, kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Bescheids bei dem Ehrenausschuss schriftlich oder elektronisch die Entscheidung des Ehrenausschusses im Ehrenverfahren beantragen. Der Einleitung eines Ehrenverfahrens steht nicht entgegen, dass der Vorstand der Kammer der betroffenen Person wegen desselben Verhaltens bereits eine Rüge erteilt hat. Die Rüge wird mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung des Ehrenausschusses, die wegen desselben Verhaltens der betroffenen Person ergeht, unwirksam.
(7) Für Berufsgesellschaften finden die Absätze 1 bis 6 entsprechende Anwendung, wenn in den Fällen des § 35 Abs. 2 Satz 1 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. § 35 Abs. 2 Satz 3 und § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 35 Ehrenverfahren, Ahndung einer Pflichtverletzung 24
(1) Gegen natürliche Personen, die ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmt sind, werden Maßnahmen im Ehrenverfahren durch den Ehrenausschuss verhängt. Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ausgeschlossen sind Ehrenverfahren gegen Personen in einem öffentlichen Dienst-, Anstellungs- oder Amtsverhältnis und Personen, die als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen, hinsichtlich ihrer sich hieraus ergebenden Tätigkeit.
(2) Gegen eine Berufsgesellschaft werden Maßnahmen im Ehrenverfahren durch den Ehrenausschuss verhängt, wenn
Leitungspersonen einer Berufsgesellschaft sind
Maßnahmen im Ehrenverfahren gegen eine natürliche Person und gegen eine Berufsgesellschaft, der diese angehört, können nebeneinander verhängt werden.
(3) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens können stellen
Wegen eines Verhaltens, das der Vorstand der Kammer gerügt hat, kann ein Antrag nach Satz 1 Nr. 1 nicht gestellt werden.
(4) Maßnahmen in einem Ehrenverfahren gegen eine natürliche Person sind
Auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 bis 8 darf nur erkannt werden, wenn Berufspflichten in erheblichem Maße verletzt wurden. Die Voraussetzung nach Satz 2 ist insbesondere dann erfüllt, wenn auswärtige Dienstleister entgegen § 13 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 beharrlich eine unrichtige Berufsbezeichnung führen. Bei Kammermitgliedern können die in Satz 1 Nr. 2 bis 5 aufgeführten Maßnahmen nebeneinander verhängt wer-
den. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 5 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 in sich ein. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 bis 7 und 8 Buchst. b und c bestimmt der Ehrenausschuss zugleich einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren, innerhalb dessen die Folgen seiner Entscheidung fortbestehen. Geldbußen fließen dem Haushalt der Kammer zu.
(5) Maßnahmen in einem Ehrenverfahren gegen eine Berufsgesellschaft sind
Auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 darf nur erkannt werden, wenn Berufspflichten in erheblichem Maße verletzt wurden. Die Voraussetzung nach Satz 2 ist insbesondere dann erfüllt, wenn auswärtige Gesellschaften entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 beharrlich eine unrichtige Berufsbezeichnung führen. Die in Satz 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4, 5 und 6 Buchst. b bestimmt der Ehrenausschuss zugleich einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren, innerhalb dessen die Folgen seiner Entscheidung fortbestehen. Absatz 4 Satz 7 gilt entsprechend.
(6) Bei der Festlegung der Art und der Höhe der Maßnahme hat der Ehrenausschuss alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die Art, die Schwere und die Dauer der Pflichtverletzung, die Verantwortung der betroffenen Person oder Berufsgesellschaft für die Pflichtverletzung, die Höhe etwaiger durch die Pflichtverletzung erzielter Mehrerlöse oder verhinderter Verluste und die Finanzkraft der betroffenen Person oder Berufsgesellschaft. Zu Gunsten der betroffenen Person oder Berufsgesellschaft ist zudem zu berücksichtigen, wenn sie an der Aufklärung der Pflichtverletzung mitgewirkt hat.
(7) Bevor Maßnahmen verhängt werden, ist die betroffene Person oder Berufsgesellschaft anzuhören. Der Bescheid, durch den Maßnahmen verhängt werden, ist zu begründen. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der betroffenen Person oder Berufsgesellschaft zuzustellen. Eine Kopie des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
(8) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Abs. 1 bis 3 StGB entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Abs. 1 bis 4 StGB entsprechend.
(9) Von einer Ahndung durch den Ehrenausschuss ist abzusehen, wenn
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme durch den Ehrenausschuss zusätzlich erforderlich ist, um die betroffene Person oder Berufsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten.
(10) Die Verwarnung und der Verweis gelten mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Ehrenausschusses als vollstreckt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 bis 7 und 8 Buchst. b und c sowie Absatz 5 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 Buchst. b wirksam. Für die Vollstreckung der Geldbuße nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 und 8 Buchst. a sowie Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 und 6 Buchst. a gilt § 38 Abs. 5 entsprechend.
(11) Alle personenbezogenen Daten zu einem Ehrenverfahren sind nach Ablauf von sieben Jahren zu löschen. Sie dürfen bei weiteren Maßnahmen nach Absatz 4 oder 5 nicht berücksichtigt werden, wenn sich die betroffene Person innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung des Ehrenausschusses unanfechtbar geworden ist oder nach dem zeitlichen Ablauf der Vollstreckung oder der erkannten Maßnahme. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Berufsgesellschaften entsprechend.
§ 36 Besondere Bestimmungen zur Durchführung des Ehrenverfahrens 24
(1) Ist gegen eine natürliche Person oder Berufsgesellschaft, die einer Verletzung ihrer Berufspflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, kann gegen sie ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet, muss aber bis zur Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden. Ein bereits eingeleitetes Ehrenverfahren muss ausgesetzt werden, wenn während seines Laufs die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. In den Fällen eines Freispruchs im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Ehrenverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldbestimmung zu erfüllen, eine Verletzung der Berufspflichten enthalten. Für die Entscheidung im Ehrenverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht.
(2) Das Ehrenverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Ehrenverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
(3) Das Ehrenverfahren gegen eine Leitungsperson und das Ehrenverfahren gegen eine Berufsgesellschaft können miteinander verbunden werden. Von Maßnahmen im Ehrenverfahren gegen eine Berufsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer Maßnahme im Ehrenverfahren gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen. Im Übrigen gelten für das Ehrenverfahren gegen Berufsgesellschaften die §§ 113b, 118d und 118f der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Rechtsetzung, Finanzwesen
(1) Die Kammer hat durch Satzung Bestimmungen zu treffen über
Die Kammer kann weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen.
(2) Die Hauptsatzung enthält insbesondere Bestimmungen über
(3) Die Wahlordnung enthält insbesondere Bestimmungen über
(4) Die Haushalts- und Kassenordnung enthält Bestimmungen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, insbesondere
(5) Die Fortbildungsordnung enthält insbesondere Bestimmungen,
Die Kammer trifft darüber hinaus Regelungen, die eine wirksame Überwachung der Fortbildung gewährleisten.
(6) Die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen regelt insbesondere
(7) Bei Satzungen, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten. Satzungen nach Satz 1 sind anhand der in der Anlage festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
(8) Bei einer Satzung nach Absatz 7 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über diese Satzung ist auf der Internetseite der Kammer der Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Die Kammer stellt sicher, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können. Einzelheiten des Beteiligungsverfahrens wie Verfahrensablauf und Fristen bestimmt die Kammer durch Satzung.
(9) Satzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14, Absatz 8 Satz 4 sowie alle Satzungen, die die Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erfüllen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Rahmen der Genehmigung von Satzungen nach Absatz 7 Satz 1 hat diese auch zu prüfen, ob die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Kammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 7 und 8 ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Satzung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
(10) Satzungsbeschlüsse der Vertreterversammlung über andere als die in Absatz 9 Satz 1 genannten Satzungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige ist die Satzung der Aufsichtsbehörde in vollem Wortlaut zuzuleiten.
(11) Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung öffentlich bekanntzumachen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt.
(12) Die Kammer hat nach dem Inkrafttreten einer Satzung nach Absatz 7 Satz 1 ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 zu überwachen und bei einer Änderung der tatsächlichen Umstände oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen, ob die Satzung anzupassen ist. Das Erfüllen der in Satz 1 geregelten Verpflichtung ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht zu überprüfen; hierzu hat die Kammer der Aufsichtsbehörde für jedes Kalenderjahr einen Prüfbericht bis spätestens zum 31. März des Folgejahres schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Den jeweiligen Prüfberichten nach Satz 2 Halbsatz 2 sind als Anlage alle bei der Kammer eingegangenen Stellungnahmen beizufügen, bei denen eine Relevanz für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach der Richtlinie (EU) 2018/958 nicht ausgeschlossen werden kann. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Satzung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurde und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden. Darüber hinaus nimmt die Aufsichtsbehörde die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten und gleichgestellter Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.
(13) Die Absätze 7 bis 12 gelten sowohl für den Erlass neuer als auch für die Änderung oder die Aufhebung bestehender Satzungen.
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kammer finden die Bestimmungen des Teils VI der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; ausgenommen hiervon sind die §§ 108 und 109 Abs. 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 2 ThürLHO. Die Kammer hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, der durch die Haushaltssatzung festgestellt wird, und eine Haushaltsrechnung zu erstellen. Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Haushaltsrechnung muss den Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers aufweisen, mit dem bestätigt wird, dass die Rechnung den rechtlichen Vorgaben entspricht. Der Prüfvermerk soll sich auch auf die Buchführung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kammer erstrecken. Die geprüfte Haushaltsrechnung ist der Aufsichtsbehörde vor der Entlastung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 vorzulegen. Über die Erledigung der Prüfungsbemerkungen ist der Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch zu berichten.
(2) Die Kammer ist berechtigt, abweichend von den Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen; die Entscheidung darüber trifft der Vorstand der Kammer. Der Wirtschaftsplan der Kammer, die Festsetzung der Beiträge und die Entlastung des Vorstands durch die Vertreterversammlung bedürfen nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Übrigen gelten Absatz 1 Satz 2 bis 7 sowie § 4 Satz 1, § 7 Abs. 2 bis 5, die §§ 9, 24 und 109 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und die Bestimmungen des Teils III der Thüringer Landeshaushaltsordnung entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung, die eine Buchung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen. Näheres regelt die Kammer durch die Haushalts- und Kassenordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4.
(3) Die Kammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge von den Kammermitgliedern nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Beiträge können insbesondere als Pauschale für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern oder nach der Höhe der Einnahmen der Kammermitglieder aus der im Rahmen der Berufsaufgaben nach diesem Gesetz ausgeübten Tätigkeit unterschiedlich bemessen werden.
(4) Die Kammer erhebt für Verfahren vor dem Eintragungs-, Ehren- und Schlichtungsausschuss und für sonstige Amtshandlungen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und andere besondere Leistungen der Kammer, die nicht Amtshandlungen sind, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer Kostenordnung.
(5) Rückständige Beiträge und Verwaltungskosten werden nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt.
Dritter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, bei Gesellschaften bis zu sechzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist
(4) Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der nach Absatz 3 jeweils zuständigen Kammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die nach § 105 Abs. 2 OWiG zu erstatten sind, und ist ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 OWiG. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 5.
§ 40 Verordnungsermächtigung 24
Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen erlassen
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 ergehen im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium.
Über Verfahren nach diesem Gesetz, welche die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen beinhalten, wird durch die Kammer eine Landesstatistik geführt. § 16 ThürBQFG gilt entsprechend.
§ 42 Übergangsbestimmungen 18 24
(1) Am 18. Juli 2024 bestehende Eintragungen in eine Liste oder ein Verzeichnis der Kammer und ein damit gegebenenfalls verbundenes Recht zur Führung der Berufsbezeichnung ""Architekt"", ""Innenarchitekt"", ""Landschaftsarchitekt"", ""Stadtplaner"" oder ""Beratender Ingenieur"" und des Zusatzes ""frei"" oder ""freischaffend"" bestehen fort. Sie können nach Maßgabe dieses Gesetzes oder einer Änderung dieses Gesetzes den jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend geändert oder aufgehoben werden.
(2) Eine am 18. Juli 2024 in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer eingetragene Gesellschaft hat, soweit erforderlich, spätestens bis zum Ablauf des 1. Oktober 2024
in der ab dem 19. Juli 2024 geltenden Fassung anzupassen. Satz 1 Nr. 2 gilt für selbstständige Kammermitglieder mit der Maßgabe entsprechend, dass die Berufshaftpflichtversicherung an die Anforderungen des § 33 Abs. 1 anzupassen ist.
(3) Bis zum Ablauf des 18. Juli 2024 förmlich eingeleitete Genehmigungs-, Eintragungs-, Schlichtungs- und Ehrenverfahren werden unbeschadet des Absatzes 2 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 18. Juli 2024 geltenden Fassung abgeschlossen. Auf diese Verfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes in der ab dem 19. Juli 2024 geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sie für die betroffene Person oder Gesellschaft eine günstigere Regelung enthalten als die vorherigen Bestimmungen.
(4) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Änderung dieses Gesetzes gewählten Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtsperiode nach den jeweils vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder der jeweiligen Änderung dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes im Amt.
(5) Satzungen der Kammer sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Änderung dieses Gesetzes den jeweils ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder der jeweiligen Änderung dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend zu erlassen oder anzupassen.
§ 43 Gleichstellungsbestimmung 24
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 24
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139), außer Kraft.
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung 1. Prüfung der Verhältnismäßigkeit | Anlage 20 24 (zu § 37 Abs. 7 Satz 2) |
1.1. Vor dem Erlass neuer oder der Änderung oder der Aufhebung bestehender Satzungen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 fallen, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzung stehen; er ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei sich die Prüfung auf einzelne oder sämtliche Regelungen einer Satzung (Satzungsvorschriften) erstrecken kann.
1.2. Satzungsvorschriften nach Nummer 1.1 sind jeweils mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.
1.3. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass Satzungsvorschriften nach Nummer 1.1 gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, sind jeweils durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
1.4. Satzungsvorschriften nach Nummer 1.1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
1.5. Satzungsvorschriften nach Nummer 1.1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
2. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
2.1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Satzungsvorschriften sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
2.2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Satzungsvorschriften die folgenden Punkte zu berücksichtigen, soweit sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Satzungsvorschriften relevant sind:
2.3. Für die Zwecke nach Nummer 2.1 Buchst. f sind die Auswirkungen der neuen oder geänderten Satzungsvorschrift, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können. Folgende Anforderungen sind bei der Prüfung nach Satz 1 insbesondere zu berücksichtigen:
2.4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen nach Titel II der Richtlinie 2005/36/EG spezifische Anforderungen, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
ENDE |