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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
- Thüringen -
Vom 23. Juli 2020
(GVBl. Nr. 21 vom 29.07.2020 S. 365)
Siehe Fn. *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 529), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 821), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird der Klammerzusatz "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22)" durch den Klammerzusatz "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20)" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 3 Halbsatz 1 wird die Verweisung "nach Absatz 1" gestrichen.
3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Europäische Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die Kammer arbeitet mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten zusammen. Sie kann bei berechtigten Zweifeln an der Niederlassung des auswärtigen Dienstleisters in einem dieser Staaten, an seiner guten Führung oder daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den dort zuständigen Stellen anfordern. Die Kammer übermittelt auf Anfrage der zuständigen Stellen eines in Satz 1 genannten Staates Informationen
(2) Beschwert sich ein Dienstleistungsempfänger bei der Kammer über eine in Thüringen erbrachte Dienstleistung eines auswärtigen Dienstleisters, der in einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten niedergelassen ist, holt die Kammer die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei den dort zuständigen Stellen ein und unterrichtet den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
(3) Auf Anforderung der zuständigen Stellen eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates übermittelt die Kammer diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.
(4) Die Kammer nutzt für die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach den Absätzen 1 bis 3 das Binnenmarkt-Informationssystem.
(5) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten im Übrigen die §§ 8a bis 8e ThürVwVfG."
4. Die Überschrift des § 31 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 31 Datenschutz, Listenführung, Auskunftsrecht | " § 31 Datenschutz, Listenführung" |
5. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Die Satzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14 sowie deren Änderung oder Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Übrigen sind Beschlüsse über die nach diesem Gesetz vorgesehenen weiteren Satzungen sowie deren Änderung oder Aufhebung der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Aufsichtsbehörde sind zusammen mit dem Genehmigungsantrag (Satz 1) oder der Anzeige (Satz 2) die Satzung in einer von dem Präsidenten ausgefertigten Fassung zuzuleiten.
(7) Satzungen, ihre Änderung und die Aufhebung sind mit Ausfertigungsvermerk und soweit erforderlich mit dem Genehmigungsvermerk öffentlich bekanntzumachen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt. | "(6) Bei Satzungen, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten.
Satzungen nach Satz 1 sind anhand der in der Anlage festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
(7) Bei einer Satzung nach Absatz 6 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über diese Satzung ist auf der Internetseite der Kammer der Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Die Kammer stellt sicher, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können. Einzelheiten des Beteiligungsverfahrens wie Verfahrensablauf und Fristen bestimmt die Kammer durch Satzung." |
b) Folgende Absätze 8 bis 12 werden angefügt:
"(8) Satzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14, Absatz 7 Satz 4 sowie alle Satzungen, die die Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erfüllen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Rahmen der Genehmigung von Satzungen nach Absatz 6 Satz 1 hat diese auch zu prüfen, ob die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Kammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 6 und 7 ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Satzung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
(9) Satzungsbeschlüsse der Vertreterversammlung über andere als die in Absatz 8 Satz 1 genannten Satzungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige ist die Satzung der Aufsichtsbehörde in vollem Wortlaut zuzuleiten.
(10) Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung öffentlich bekanntzumachen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt.
(11) Die Kammer hat nach dem Inkrafttreten einer Satzung nach Absatz 6 Satz 1 ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Satzung anzupassen ist; dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Satzung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurde und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden. Darüber hinaus nimmt die Aufsichtsbehörde die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellter Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.
(12) Die Absätze 6 bis 11 gelten sowohl für den Erlass neuer als auch für die Änderung oder die Aufhebung bestehender Satzungen."
6. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
7. Folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage
(zu § 36 Abs. 6 Satz 2)
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung 1. Prüfung der Verhältnismäßigkeit
1.1. Vor dem Erlass neuer oder der Änderung oder der Aufhebung bestehender Satzungen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 fallen, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzung stehen; er ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei sich die Prüfung auf einzelne oder sämtliche Regelungen einer Satzung (Satzungsvorschriften) erstrecken kann.
1.2. Satzungsvorschriften nach Nummer 1.1 sind jeweils mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.
1.3. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass Satzungsvorschriften nach Nummer 1.1 gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, sind jeweils durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
1.4. Satzungsvorschriften nach Nummer 1.1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
1.5. Satzungsvorschriften nach Nummer 1.1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
2. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
2.1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Satzungsvorschriften sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
2.2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Satzungsvorschriften die folgenden Punkte zu berücksichtigen, soweit sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Satzungsvorschriften relevant sind:
2.3. Für die Zwecke von Nummer 2.1 Buchst. f sind die Auswirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit einer oder mehreren der nachfolgenden Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können:
2.4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen nach Titel II der Richtlinie 2005/36/EG spezifische Anforderungen, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 4 am 30. Juli 2020 in Kraft.
ID 201422
ENDE |