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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
- Thüringen -
Vom 4. Januar 2021
(GVBl. Nr. 2 vom 29.01.2021 S. 10)
Aufgrund des § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2020 (GVBl. S. 561), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:
Die Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 22. Februar 2018 (GVBl. S. 47) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird jeweils die Angabe "68. Lebensjahr" durch die Angabe "70. Lebensjahr" ersetzt.
2. In § 11 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 Nr. 2 wird die Angabe "68. Lebensjahrs" durch die Angabe "70. Lebensjahrs" ersetzt.
3. § 13 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
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Wiederholt der Antragsteller das Prüfungsverfahren, ist abweichend von § 12 Abs. 2 Nr. 1 eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdegangs nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind. | "Wiederholt der Antragsteller das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin, kann abweichend von § 12 Abs. 2 Nr. 1 auf eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdegangs verzichtet werden." |
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "ein Verzeichnis" durch die Worte "eine Referenzobjektliste" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Aus der Referenzobjektliste hat der Antragsteller für jede beantragte Fachrichtung sechs statisch und konstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und ausführlich zu beschreiben. Zwei der Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke im Sinne des § 41 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung sein. Die Objektbeschreibung soll Angaben enthalten
Eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks soll beigefügt werden."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Das Verzeichnis nach Absatz 2 wird durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung des Antragstellers beurteilt. | "Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Objektbeschreibungen nach Absatz 3 werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung des Antragstellers beurteilt." |
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn insgesamt mindestens 60 vom Hundert der möglichen Punkte erreicht werden. § 14 Abs. 7 Satz 3 und 4 sowie § 15 Abs. 7 gelten entsprechend. | "(3) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 vom Hundert der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen entscheidet ein vom Prüfungsausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder bestimmter Drittprüfer, der nicht an den Punkterahmen der Erstbewertungen gebunden ist. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsteilen jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden. § 15 Abs. 7 gilt entsprechend." |
b) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Beantragt ein Prüfingenieur für Standsicherheit die Erweiterung seiner bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung, erfolgt keine Prüfung im Prüfungsteil 'Allgemeine Fachkenntnisse'."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
6. Dem § 37 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Wird der Auftrag durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt, kann diese bestimmen, dass der Bauherr die Vergütung unmittelbar an den Prüfingenieur oder an das Prüfamt zahlt."
7. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Jahreszahl "2010" durch die Jahreszahl "2015" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 50 Abs. 1 und 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 50 Abs. 1 und 2 HOAI" ersetzt.
8. Dem § 41 wird folgender Satz angefügt:
"Für Gebühren nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 42 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Nr. 1 und 6 entsprechend."
9. In § 42 Abs. 8 Nr. 5 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 1" durch die Verweisung "Absatz 7 Nr. 1" ersetzt.
10. § 46 erhält folgende Fassung:
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§ 46 Übergangsbestimmung
Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Anerkennungsverfahren werden nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 789) abgeschlossen. | " § 46 Übergangsbestimmungen
(1) Die §§ 12 bis 17 und 21 bis 24 in der ab dem 23. März 2018 geltenden Fassung gelten auch für vor diesem Zeitpunkt begonnene Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure. (2) Personen, deren Anerkennung vor dem 30. Januar 2021 durch Vollendung des 68. Lebensjahrs erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneutes Anerkennungsverfahren als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger anerkannt." |
11. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
12. Anlage 1 erhält folgende Fassung:
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"Anlage 1 (zu § 38 Abs. 1 und 2 Satz 1) Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Bezugsjahr 2010 = Indexzahl 1,000 Die Preisindexzahl, mit der nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) vom 22. Februar 2018 (GVBl. S. 47) die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 der ThürPPVO zu vervielfältigen sind, beträgt 1,28.
Sonstiges:
| "Anlage 1 (zu § 38 Abs. 1 und 2 Satz 1) Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Bezugsjahr 2015 = Indexzahl 1,000
Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:
Sonstiges: - Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-1: 2016-01 maßgebend. - Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (z.B. bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. - Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen; dies gilt auch für Wohngebäude mit darunterliegender Tiefgarage. - Bei Gebäuden nach den Nummern 11, 14 und 15 mit einem Brutto-Rauminhalt von mehr als 50.000 m3 sind abweichend von § 38 Abs. 2 als anrechenbare Bauwerte für das Gesamtgebäude mindestens die Werte zugrunde zu legen, die sich bei einem Brutto-Rauminhalt von 50.000 m3 aus der Tabelle ergeben." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 210242
ENDE |