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Regelwerk; Bau und Planung
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ThürPPVO - Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
- Thüringen -

Vom 22. Februar 2018
(GVBl. Nr. 2 vom 22.03.2018 S. 47; 04.01.2021 S. 10 21; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)



Fn *

Archiv: ThürPPVO 2004, 2009

Aufgrund des § 87 Abs. 2 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49), geändert durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 153), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2, die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die Typenprüfung. Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen

  1. Brandschutz und
  2. Standsicherheit.

Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen

  1. technische Anlagen sowie
  2. Erd- und Grundbau.

§ 2 Prüfingenieure und Prüfsachverständige

(1) Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Thüringer Bauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Thüringer Bauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Abweichend von Satz 1 kann bei den nach § 65 Abs. 3 ThürBO prüfpflichtigen Anlagen, die dem Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 61 ThürBO unterliegen, der Prüfauftrag durch den Bauherrn erteilt werden.

(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Thüringer Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Thüringer Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung kann bei Antragstellern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Antragsteller, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäi schen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen

Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  4. den Geschäftssitz in Thüringen haben und
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer

  1. seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
  2. sich mit anderen Prüfingenieuren oder Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat, innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
  3. als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.

Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.

§ 5 Allgemeine Pflichten

(1) Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz des Prü~ ngenieurs oder des Prüfsachverständigen, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der weiteren Niederlassung, zu den Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die weitere Niederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der weiteren Niederlassung gelten Absatz 1 Satz 2 und 3, § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 37 Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

(4) Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(5) Der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, der aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

(6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber zu unterrichten.

§ 6 Anerkennungsverfahren 24

(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde).

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

  1. für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
  2. ob und wie oft der Antragsteller sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.

Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  4. Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen,
  5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und
  6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Beginn, Ende und Verlängerungsmöglichkeit der Frist nach Satz 3,
  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,
  3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden wird und
  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten ergänzend die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den ( §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)).

(4) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.

(5) Verlegt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder als Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung des Prüfingenieurs oder Prüfsachverständigen in eine der Liste nach Absatz 4 entsprechende Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 4. Verlegt der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz nach Thüringen, findet kein neues Anerkennungsverfahren statt, wenn er in dem anderen Land vergleichbare Zulassungsvoraussetzungen erfüllen musste.

§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung 21 24

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige

  1. gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,
  2. das 70. Lebensjahr vollendet hat,
  3. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder
  4. keinen erforderlichen Versicherungsschutz (§ 5 Abs. 1 Satz 4) mehr hat.

(2) Unbeschadet des ( § 49 ThürVwVfG gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 49 VwVfG) kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige

  1. in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. gegen die ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
  3. seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lässt oder
  4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Abs. 3 weitere Niederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger einrichtet.

(3) ( § 48 ThürVwVfG gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 48 VwVfG) bleibt unberührt.

(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

§ 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger

Wer nicht als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.

§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung 21 24

(1) Die Anerkennung als Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder, die hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Tätigkeitsbereichs gleichwertig sind, gelten auch in Thüringen, solange der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 4 geführte Liste erfolgt nicht.

(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Abs. 3 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über die einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle ( § 71a bis 71e ThürVwVfG) gültig ab 01.01.2025 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG)) .

Zweiter Abschnitt
Prüfingenieure für Brandschutz

§ 10 Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen gleichwertigen ausländischen Einrichtung oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,
  2. nach Abschluss des Studiums beziehungsweise der Ausbildung mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung gesammelt haben,
  3. bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben sowie
  4. die erforderlichen Kenntnisse
    1. im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,
    2. des Brandverhaltens und der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauprodukten und Bauarten,
    3. im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und
    4. der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften

besitzen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

§ 11 Prüfungsausschuss 21

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder der gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses; sie kann stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall berufen. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

  1. ein von der Architektenkammer Thüringen vorgeschlagenes Mitglied,
  2. ein von der Ingenieurkammer Thüringen vorgeschlagenes Mitglied,
  3. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde,
  4. ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer Brandschutzdienststelle,

ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und

ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss

  1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen,
  2. mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs oder
  3. mit Erklärung des Rücktritts;

in den Fällen der Nummern 1 und 2 bleibt die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss bis zum Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bestehen. Unbeschadet des Satzes 3 Nr. 3 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Satz 3 gilt vorbehaltlich abweichender dienst- und arbeitsrechtlicher Regelungen nicht für die Teilnahme von Bediensteten des öffentlichen Dienstes an Sitzungen des Prüfungsausschusses, die während der regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden; in diesen Fällen ist die Teilnahme Bestandteil der dienstlichen Tätigkeit.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretende Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 2 Satz 1 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nr. 2 bis 4. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.

(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus

  1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 13) und
  2. der Prüfung mit einem schriftlichen (§ 14) und einem mündlichen (§ 15) Teil.

(3) Ein Antragsteller, der die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 2 nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(4) Die Kosten des Prüfungsverfahrens tragen die antragstellenden Personen anteilmäßig, soweit keine festen Gebühren für die einzelnen Prüfungsabschnitte festgelegt werden. Werden mit anderen Ländern gemeinsame Prüfungsverfahren durchgeführt, können die Kosten aller beteiligten Prüfungsausschüsse auf alle antragstellenden Personen anteilig umgelegt werden.

§ 13 Überprüfung des fachlichen Werdegangs 21

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob der Antragsteller die besonderen Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 2 und 3 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung erfüllt. Ein Antragsteller, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zum weiteren Prüfungsverfahren zugelassen.

(2) Der Antragsteller hat eine Darstellung seines fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. Bei den Vorhaben muss der Antragsteller die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat vom Antragsteller so zu erfolgen, dass ein Zeitraum seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; der Antragsteller muss über die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte verfügen.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus, die zur Feststellung der überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 10 Satz 1 Nr. 3 zu prüfen und zu bewerten sind. Diese werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung des Antragstellers beurteilt. Kommt eine einvernehmliche Beurteilung der fachlichen Eignung nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt der Antragsteller das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin, kann abweichend von § 12 Abs. 2 Nr. 1 auf eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdegangs verzichtet werden.

§ 14 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller die für einen Prüfingenieur für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.

(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. abwehrender Brandschutz,
  2. Brandverhalten und Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauprodukten und Bauarten,
  3. anlagentechnischer Brandschutz,
  4. einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften. Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt den Antragsteller schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihm die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.

(4) Dem Antragsteller werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.

(5) Vor Prüfungsbeginn hat sich der Antragsteller durch Lichtbildausweis auszuweisen.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle fertigt eine Liste über die Kennziffern, die geheim zu halten ist.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 vom Hundert der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.

(8) Ein Antragsteller, der die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.

§ 15 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete nach § 14 Abs. 2 Satz 1, sie ist vorrangig Verständnisprüfung.

(2) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens fünf Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. Neben dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. Weitere Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden dürfen anwesend sein; § 11 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.

(5) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss

  1. die Besetzung der Prüfungskommission,
  2. den Namen des Antragstellers,
  3. Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
  4. Besonderheiten des Prüfungsablaufs,
  5. die Gegenstände der mündlichen Prüfung und
  6. die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung des Antragstellers

enthalten.

(6) Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit. Dem Antragsteller wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.

(7) Das Ergebnis der Prüfung lautet

  1. "Der Antragsteller hat die für einen Prüfingenieur für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen." oder
  2. "Der Antragsteller hat die für einen Prüfingenieur für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen."

(8) Der Antragsteller kann verlangen, dass ihm die Prüfungskommission die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darzulegen. Sie werden der Prüfungskommission zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

§ 16 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Antragsteller bei der Prüfung zu täuschen, einem anderen Antragsteller zu helfen oder ist er nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.

(2) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Antragsteller von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft in der schriftlichen Prüfung der Aufsichtsführende und in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.

§ 17 Rücktritt

Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Antragsteller nach erfolgter Zulassung

  1. vor Beginn der Prüfung oder
  2. nach Beginn der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen

von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Halbsatz 1 Nr. 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen; im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 18 Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieure für Brandschutz dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 80 Abs. 2 ThürBO sicherstellen können.

(2) Prüfingenieure für Brandschutz können sich als Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 stehen angestellten Mitarbeitern nach § 5 Abs. 1 Satz 3 gleich, sofern der Prüfingenieur für Brandschutz hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Brandschutznachweise am Geschäftssitz des Prüfingenieurs erfolgt, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist.

(3) Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen, § 68 Abs. 1 Satz 4 ThürBO gilt entsprechend. Die Anforderungen der zuständigen Brandschutzdienststelle bezüglich der Brandschutznachweise sind zu würdigen; die Brandschutzdienststelle ist über das Ergebnis der Würdigung zu informieren.

(4) Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für die Prüfberichte des Prüfingenieurs für Brandschutz ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben.

(6) Die Prüfingenieure für Brandschutz haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, der Anerkennungsbehörde vorzulegen.

Dritter Abschnitt
Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 19 Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen gleichwertigen ausländischen Einrichtung abgeschlossen haben,
  2. nach Abschluss des Studiums nach Nummer 1 mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
  3. durch ihre Leistungen als Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
  4. die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie
  5. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

§ 20 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

  1. ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,
  2. ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft oder ein von der Ingenieurkammer Thüringen vorgeschlagenes Mitglied,
  3. ein von der Vereinigung der Prüfingenieure Thüringen vorgeschlagenes Mitglied und
  4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde.

Für jede Fachrichtung nach § 19 Satz 1 kann eine Fachrichtungsgruppe gebildet werden, die an Stelle des Prüfungsausschusses die Überprüfung des fachlichen Werdegangs und die Aufgaben für die schriftliche Prüfung vorbereitet und deren Bearbeitung beurteilt.

(2) § 11 Abs. 1, 2 Satz 2, 4 bis 6 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 21 Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 2 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 19 Satz 1 Nr. 2 bis 5. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.

(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus

  1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 22 ) und
  2. der schriftlichen Prüfung (§ 23).

(3) Das Prüfungsverfahren nach Absatz 2 kann in Teilverfahren für einzelne Fachrichtungen aufgeteilt werden, die zeitlich getrennt durchgeführt werden können.

(4) § 12 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 22 Überprüfung des fachlichen Werdegangs 21

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob der Antragsteller die besonderen Voraussetzungen des § 19 Satz 1 Nr. 2 und 3 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung erfüllt.

(2) Der Antragsteller hat eine Referenzobjektliste der von ihm bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse) sowie der Art der von dem Antragsteller persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die die von dem Antragsteller erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Daraus muss erkennbar sein, dass der Antragsteller eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. Er muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben. Die Standsicherheitsnachweise sollen nicht älter als zehn Jahre sein.

(3) Aus der Referenzobjektliste hat der Antragsteller für jede beantragte Fachrichtung sechs statisch und konstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und ausführlich zu beschreiben. Zwei der Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke im Sinne des § 41 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung sein. Die Objektbeschreibung soll Angaben enthalten

  1. zum Bauwerk (insbesondere Größe, Konstruktionsprinzip, statische und konstruktive Besonderheiten, Bauwerksklasse),
  2. zum Bauherrn und Auftraggeber,
  3. zum Prüfingenieur und
  4. zu den persönlich bearbeiteten Teilen der Referenzobjekte.

Eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks soll beigefügt werden.

(4) Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Objektbeschreibungen nach Absatz 3 werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung des Antragstellers beurteilt. Kommt eine einvernehmliche Beurteilung der fachlichen Eignung nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(5) § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 23 Schriftliche Prüfung 21

(1) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:
    1. Lastannahmen (Einwirkungen auf Tragwerke),
    2. Standsicherheit von Tragwerken,
    3. Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,
    4. Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund,
    5. Baugrubensicherung,
    6. Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden, aussteifenden und raumabschließenden Bauteile,
    7. Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Sicherheitskonzepte sowie
  2. bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der statischkonstruktiven Bauausführung, zu Bauprodukten und Bauarten.

Die Prüfung kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3, in der beantragten Fachrichtung bis zur Bauwerksklasse 5 erstrecken. Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein.

(2) Dem Antragsteller werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Prüfung besteht aus dem Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" und dem Prüfungsteil "Besondere Fachkenntnisse". Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. § 14 Abs. 4 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 vom Hundert der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen entscheidet ein vom Prüfungsausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder bestimmter Drittprüfer, der nicht an den Punkterahmen der Erstbewertungen gebunden ist. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsteilen jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden. § 15 Abs. 7 gilt entsprechend.

(4) Beantragt ein Prüfingenieur für Standsicherheit die Erweiterung seiner bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung, erfolgt keine Prüfung im Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse".

(5) § 14 Abs. 1, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 24 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt

Die § § 16 und 17 gelten entsprechend.

§ 25 Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur hinsichtlich baulicher Anlagen wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat er unter seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind; der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten.

(2) Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Verfügt der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau einzuschalten.

(3) § 18 Abs. 1, 2, 4 bis 6 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt
Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

§ 26 Prüfämter

(1) Prüfämter sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Behörden, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit wahrnehmen. Organisationen der Technischen Überwachung können für den Bereich Fliegende Bauten als Prüfamt anerkannt werden. Die Prüfämter unterstehen der Aufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.

(2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbaren Angestellten geleitet werden. Für Organisationen der Technischen Überwachung kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.

(3) Anerkennungen anderer Länder gelten auch in Thüringen.

§ 27 Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

(1) Sollen prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen (§ 65 Abs. 3 ThürBO) in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von einem Prüfamt geprüft sein (Typenprüfung).

(2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von Prüfämtern geprüft werden.

Fünfter Abschnitt
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen

§ 28 Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (ThürTechPrüfVO) vom 6. Mai 2004 (GVBl. S. 585) in der jeweils geltenden Fassung werden nur Personen anerkannt, die

  1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen gleichwertigen ausländischen Einrichtung abgeschlossen haben,
  2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne des § 29, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht sowie
  3. als Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.

Die Anmeldung bei der in Satz 1 Nr. 2 genannten Stelle erfolgt durch die Anerkennungsbehörde.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.

(3) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für technische Anlagen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach § 6 Abs. 4 nicht geführt.

§ 29 Fachrichtungen

Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:

  1. Lüftungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürTechPrüfVO),
  2. CO-Warnanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ThürTechPrüfVO),
  3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ThürTechPrüfVO),
  4. Druckbelüftungsanlagen,
  5. Feuerlöschanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ThürTechPrüfVO),
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ThürTechPrüfVO),
  7. Sicherheitsstromversorgungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 ThürTechPrüfVO).

Die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 1 kann auf Lüftungsanlagen für Garagen nach § 15 der Thüringer Garagenverordnung vom 28. März 1995 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung beschränkt werden.

§ 30 Fachgutachten

(1) Das Fachgutachten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dient der Feststellung, ob der Antragsteller die für einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann.

(2) Nachzuweisen sind

  1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich
    1. Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),
    2. Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik,
  2. die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.

Gegenstand des mündlichpraktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).

(3) Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichpraktischen Teil. Zum mündlichpraktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat. § 12 Abs. 3 Satz 1 sowie die §§ 16 und 17 gelten entsprechend.

§ 31 Aufgabenerledigung

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen prüfen und bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne der § § 1 und 2 ThürTechPrüfVO. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

Sechster Abschnitt
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau

§ 32 Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen gleichwertigen ausländischen Einrichtung abgeschlossen haben,
  2. neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
  3. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen sowie
  4. weder selbst noch ihre Mitarbeiter noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.

Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 ist durch ein Fachgutachten eines Beirats, der bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde benannten Stelle gebildet ist, zu erbringen. Über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 hat der Antragsteller eine besondere Erklärung abzugeben.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.

§ 33 Fachgutachten

Das Fachgutachten beruht auf

  1. der Beurteilung von Baugrundgutachten (§ 34),
  2. dem schriftlichen Kenntnisnachweis (§ 35).

§ 34 Beurteilung von Baugrundgutachten

(1) Der Antragsteller hat dem Beirat nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen. Aus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Die Gutachten müssen folgende erd- und grundbauspezifischen Themen behandeln:

  1. Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden - Bauwerk - Wechselwirkung),
  2. Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage,
  3. boden- und felsmechanische Annahmen zum Tragverhalten und zum Berechnungsmodell,
  4. boden- und felsmechanische Kenngrößen.

Die Gutachten sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen.

(2) Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vorgelegten Gutachten nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 im Hinblick auf die Eignung des Antragstellers. Ein Antragsteller, der bereits danach die Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen.

(3) Wiederholt der Antragsteller den schriftlichen Kenntnisnachweis, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 35 Schriftlicher Kenntnisnachweis

(1) Der Antragsteller hat schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der

  1. Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3,
  2. Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren,
  3. Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen,
  4. Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds und
  5. Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden.

(2) § 12 Abs. 3 Satz 1 sowie die §§ 16 und 17 gelten entsprechend.

§ 36 Aufgabenerledigung

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

Siebter Abschnitt
Vergütung

Erster Unterabschnitt
Vergütung der Prüfingenieure und der Prüfämter

§ 37 Allgemeines 21

(1) Der Prüfingenieur erhält für seine Leistungen eine Vergütung. Die Vergütung besteht aus der Gebühr sowie den notwendigen Auslagen.

(2) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die vom Prüfingenieur nicht zu vertreten sind, wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.

(3) Schuldner der Vergütung ist, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat. Wird der Auftrag durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt, kann diese bestimmen, dass der Bauherr die Vergütung unmittelbar an den Prüfingenieur oder an das Prüfamt zahlt.

(4) Ein Nachlass auf die Gebühr ist unzulässig. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt.

(5) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Prüfingenieurs hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand (§ 39 Abs. 3) zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

§ 38 Anrechenbare Bauwerte 21

(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen (Anlage 4). Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2015. Für die folgenden Jahre sind die in der Anlage 1 angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Umsatzsteuer. Die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte gelten jeweils ab dem 1. Juni jedes Jahres. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte im Thüringer Staatsanzeiger bekannt.

(2) Für die nicht in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 50 Abs. 1 und 2 HOAI ohne Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung nach DIN 276-1:2008-12 auszugehen. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle tausend Euro aufzurunden.

§ 39 Berechnung der Vergütung

(1) Soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand zu vergüten sind, errechnet sich die Grundgebühr in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (§ 38) und bei den Prüfingenieuren für Standsicherheit ergänzend nach der Bauwerksklasse nach Maßgabe der Gebührentafel nach Anlage 3. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte ist die Grundgebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln.

(2) Mit dem Prüfauftrag teilt die zuständige Bauaufsichtsbehörde dem Prüfingenieur die anrechenbaren Bauwerte und etwaige Zuschläge mit. Den Prüfingenieuren für Standsicherheit ist auch die anzuwendende Bauwerksklasse mitzuteilen. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein besonderer Fall nach Absatz 4 geltend gemacht werden.

(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,56 vom Hundert des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten. Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Satz 2 vergütet.

(4) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen. Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.

§ 40 Umsatzsteuer, Fälligkeit

(1) Mit der Gebühr für den Prüfingenieur ist die Umsatzsteuer abgegolten. Die in der Gebühr enthaltende Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

(2) Die Gebühr wird mit Eingang der Rechnung bei dem Vergütungsschuldner (§ 37 Abs. 3) fällig.

§ 41 Vergütung der Prüfingenieure für Brandschutz 21

Der Prüfingenieur für Brandschutz erhält

  1. für die Prüfung der Brandschutznachweise die Grundgebühr nach Anlage 3,
  2. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nummer 1 eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1,
  3. für die Überwachung der Bauausführung eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben das Eineinhalbfache der Gebühr nach Nummer 1; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

Werden Teile des Brandschutznachweises in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, wird ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Satz 1 Nr. 1 vergütet. Für Gebühren nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 42 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Nr. 1 und 6 entsprechend.

§ 42 Vergütung der Prüfingenieure für Standsicherheit 21

(1) Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte nach § 38 Abs. 2 sind

  1. auch die nicht in den Kosten nach § 38 Abs. 2 Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile zu berücksichtigen, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden, sofern sie nicht zur Tragkonstruktion des Gebäudes gehören,
  2. bei Umbauten auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar.

(2) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach Anlage 2 eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statischkonstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, sind, wenn sie auch im Übrigen in statischkonstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.

(4) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich gleicher Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, ermäßigen sich die Gebühren nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf 10 vom Hundert. Für Abweichungen in einzelnen baulichen Anlagen mit zusätzlichen rechnerischen Nachweisen und zugehörigen Konstruktionszeichnungen ist die Gebühr nach Absatz 8 zu berechnen.

(5) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten sollen, ermäßigt sich die Gebühr nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.

(6) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

(7) Der Prüfingenieur für Standsicherheit erhält:

  1. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit die Grundgebühr nach Anlage 3; § 41 Satz 2 gilt entsprechend,
  2. für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statischkonstruktiver Hinsicht 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1,
  3. für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 2 bis zu 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1,
  4. für die Prüfung
    1. des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile 5 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch 5 vom Hundert der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1,
    2. der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis oder auf Einhaltung weiterer Forderungen nach Nummer 3.1 der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ThürBO bekannt gemachten Liste der Technischen Baubestimmungen, im Massivbau jedoch nur, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist, 10 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch je 10 vom Hundert der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1,
  5. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern bei einem Umfang der Nachträge von mehr als 5 vom Hundert eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 4 oder 6, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach den Nummern 1 bis 4 oder 6,
  6. für die Prüfung einer Lastvorberechnung eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand bis zu 25 vom Hundert der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1 und
  7. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können, je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag bis zu 25 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1.

Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen wird je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Satz 1 Nr. 1 und 2 vergütet. Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, wird ein Zuschlag bis zu 25 vom Hundert der Gebühr nach Satz 1 Nr. 1 vergütet.

(8) Nach Zeitaufwand werden vergütet

  1. Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 38 Abs. 1 und 2 ermittelten Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,
  2. die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, sofern sie nicht zur Tragkonstruktion des Gebäudes gehören, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,
  3. die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,
  4. die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und Bauzustände,
  5. die Überwachung von Baumaßnahmen in statischkonstruktiver Hinsicht; die Gebühr darf jedoch höchstens die Gebühr nach Absatz 7 Nr. 1 betragen,
  6. sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 5 und in Absatz 7 nicht aufgeführt sind.

§ 43 Vergütung der Prüfämter

(1) Die Prüfämter erhalten eine Vergütung nach den Absätzen 2 bis 4 sowie den § § 37 bis 40 und 42.

(2) Für die Typenprüfung (§ 27) einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.

(3) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.

(4) Die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten wird nach dem Zeitaufwand vergütet.

Zweiter Unterabschnitt
Vergütung der Prüfsachverständigen

§ 44 Vergütung der Prüfsachverständigen

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 37 Abs. 4 und 5, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 45 Nr. 3 gelten entsprechend.

Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 45 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer

  1. entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger führt,
  2. ohne Prüfsachverständiger zu sein, Bescheinigungen nach den § § 31 oder 36 ausstellt oder
  3. als Prüfingenieur oder als Prüfsachverständiger entgegen § 37 Abs. 4 einen Nachlass auf die Gebühr oder das Honorar gewährt.

Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 46 Übergangsbestimmungen 21

(1) Die §§ 12 bis 17 und 21 bis 24 in der ab dem 23. März 2018 geltenden Fassung gelten auch für vor diesem Zeitpunkt begonnene Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure.

(2) Personen, deren Anerkennung vor dem 30. Januar 2021 durch Vollendung des 68. Lebensjahrs erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneutes Anerkennungsverfahren als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger anerkannt.

§ 47 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 789) außer Kraft.

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Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2015 = Indexzahl 1,000
Anlage 1 21
(zu § 38 Abs. 1 und 2 Satz 1)

Preisindexzahl = 1,62


Nr.

Gebäudeart

anrechenbare Bauwerte in Euro/m3
Stand: 01.06.2024

1.Wohngebäude198
2.Wochenendhäuser173
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen267
4.Schulen253
5.Kindertageseinrichtungen227
6.Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten227
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten262
8.Krankenhäuser296
9.Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos227
10.Hallenbäder245
11.eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt97
11.2der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m381
11.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt66
12.konstruktiv andere eingeschossige Verkaufs- und Sportstätten149
13.konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude133
14.mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt203
15.mehrgeschossige Fabrik- und Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt175
16.eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen146
17.mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen175
18.Tiefgaragen271
19.Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude71
20.Gewächshäuser
20.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt52
20.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt32

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

-bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen5 v. H.
-bei Hochhäusern und vergleichbaren hohen Gebäuden10 v. H.
-bei Geschossdecken außer bei den Nummern 16 bis 18, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffen- den Geschosse10 v. H.
-bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 38 Abs. 1 Satz 368 Euro/m2

Sonstiges:

- Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277 (8/2021 ) maßgebend.

- Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (z.B. bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

- Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen; dies gilt auch für Wohngebäude mit darunterliegender Tiefgarage.

- Bei Gebäuden nach den Nummern 11, 14 und 15 mit einem BruttoRauminhalt von mehr als 50 000 m3 sind abweichend von § 38 Abs. 2 als anrechenbare Bauwerte für das Gesamtgebäude mindestens die Werte zugrunde zu legen, die sich bei einem BruttoRauminhalt von 50 000 m3 aus der Tabelle ergeben.

.

BauwerksklassenAnlage 2
(zu § 42 Abs. 2 Satz 1)

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind

Bauwerksklasse 5

.

Gebührentafel in Euro 1Anlage 3
(zu § 39 Abs. 1 Satz 1, § 41 Satz 1 Nr. 1 und § 42 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1)


Anrechenbare Bauwerte (aB)

Grundgebühr
Prüfung Standsicherheitsnachweis

Prüfung Brandschutznachweis

Bauwerksklasse

Euro12345
1000094141187235294500
15000130195260324407500
20000164245327408511500
25000196293390487612500
30000226339452564708500
35000255383511639800500
40000284426569711891500
45000312469624781979500
500003405106808501065500
7500047070694011751473500
100000591888118314791854500
150000819228163720462564500
2000001030545206025753228624
25000012311847246330793858746
30000014242137285035624464863
35000016122417322440295050976
400000179326903586448456201086
450000197029563942492861751193
500000214332164288536067191298
10000003733559974659333116972261
1500000516377461032712908161773127
2000.000649997501299916249203653936
350000010170152562033925427318656159
5000.00013529202912705833820423908193
7500000187102806437420467745862611332
10000.000235563532947102588857380014264
15000.0003258448868651538145210207819729
20000.00041015615128200910252612850324835
25000.00049028735429805612257015359929689
Bei anrechenbaren Bauwerten (aB) über 25.000 000 Euro errechnet sich die Gebühr: bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen aus dem Tausendstel der jeweiligen anrechenbaren Bauwerte, vervielfältigt mit nachstehend aufgeführten Faktorenbei der Prüfung von Brandschutznachweisen nach der nachstehend in der letzten Spalte aufgeführten Formel.
1,9532,9303,9064,8836,1199 x (aB/1000)0,8
1) In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.

.
Abschnitte der DIN 277-1; 2016-01 zur Ermittlung des Brutto-RauminhaltsAnlage 4
(zu § 38 Abs. 1 Satz 1)

1 Begriffe

1.1 Brutto-Grundfläche (BGF)

Die Brutto-Grundfläche ist die Gesamtfläche aller Grundrissebenen des Bauwerks. Zur Brutto-Grundfläche (BGF) gehören die nutzbare Netto-Raumfläche (NRF) und die Konstruktions-Grundfläche (KGF) aller Grundrissebenen des Bauwerks. Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören:

1.2 Brutto-Rauminhalt (BRI)

Der Brutto-Rauminhalt ist das Gesamtvolumen des Bauwerks. Der Brutto-Rauminhalt wird von den äußeren Begrenzungsflächen umschlossen, die von den konstruktiven Bauwerkssohlen, den Außenwänden und den Dächern einschließlich Dachgauben und Dachoberlichtern gebildet werden. Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von folgenden Elementen:

2 Ermittlungsgrundlagen

2.1 Allgemeines

2.1.1 Die Genauigkeit der Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten richtet sich nach dem Stand der Planung (z.B. Bedarfsplanung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung) und den jeweiligen Planungsunterlagen. Die der Ermittlung zugrundeliegenden Planungsunterlagen sind anzugeben.

2.1.2 Grundflächen und Rauminhalte sind entsprechend der Raumumschließung getrennt zu ermitteln:

Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z.B. Geschossen und getrennt nach unterschiedlichen Höhen der Geschosse zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen über oder unter schräg verlaufenden Flächen.

2.1.3 Die Grundflächen von Räumen mit waagerechten Bodenflächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen zu ermitteln. Die Grundflächen von schräg verlaufenden Baukonstruktionen (z.B. Tribünen, Zuschauerräume, Treppen und Rampen) sind als Flächen ihrer vertikalen Projektion zu ermitteln.

2.1.4 Grundflächen sind in Quadratmeter (m2), Rauminhalte in Kubikmeter (m3) anzugeben.

2.2 Ermittlung von Grundflächen

2.2.1 Brutto-Grundfläche

Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Raumfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung (z.B. Außenseite von Putzschichten oder Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen) in Höhe der Oberseite der Boden- bzw. Deckenbeläge anzusetzen. Brutto-Grundflächen des Bereiches S werden an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur Begrenzung der vertikalen Projektion ihrer Überdeckung gemessen. Die Konstruktions-Grundflächen, die zwischen den Bereichen R und S liegen, sind dem Bereich R zuzuordnen.

2.3 Ermittlung von Rauminhalten

2.3.1 Brutto-Rauminhalt

Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach 2.2.1 ermittelten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts gelten die vertikalen Abstände zwischen den Oberflächen der Deckenbeläge in den jeweiligen Grundrissebenen bzw. bei Dächern die Oberflächen der Dachbeläge. Beim untersten Geschoss des Bauwerks gilt als Höhe der Abstand von der Unterseite der Unterböden und Bodenplatten, die nicht der Fundamentierung dienen, bis zur Oberseite des Deckenbelags der darüber liegenden Grundrissebene. Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln. Für die Höhen von Rauminhalten des Bereichs S sind die Oberkanten der begrenzenden Baukonstruktionen (z.B. Brüstungen, Attiken, Geländer) maßgebend.

Tabelle 1 der DIN 277-2:2016-01, Gliederung der Grundflächen des Bauwerks

Brutto-Grundfläche (BGF)
Konstruktions-Grundfläche (KGF)
Netto-Raumfläche (NRF)
Nutzungsfläche (NUF)
Technikfläche (TF)
Verkehrsfläche (VF)
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36; L 287 vom 01.10.2014 S. 33). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1) sind beachtet worden.

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