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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesplanungsgesetzes
- Thüringen -

Vom 7. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 26 vom 20.12.2022 S. 473)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Landesplanungsgesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450), geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Öffentlichkeit soll in breiter und vielfältiger Form an der Landesplanung in Thüringen partizipieren. Sie soll unter breiter und vielfältiger Mediennutzung an der Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms und der Regionalpläne beteiligt werden. Der demokratischen Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger soll ein hoher Stellenwert beigemessen werden."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Raumordnungsplans einschließlich der Begründung sowie im Falle einer Umweltprüfung auch des Umweltberichts und weiterer, nach Einschätzung der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle zweckdienlicher Unterlagen erfolgt für das Landesentwicklungsprogramm bei den Landesplanungsbehörden, den Landkreisen und kreisfreien Städten und für den Regionalplan bei den zurjeweiligen Regionalen Planungsgemeinschaftzusammengeschlossenen Gebietskörperschaften abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG für die Dauer von zwei Monaten. Zusätzlich kann die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Raumordnungsplans auf den Internetseiten der für die Aufstellung des Plans zuständigen Stelle erfolgen. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG erfolgt mindestens eine Woche vor der Auslegung im Thüringer Staatsanzeiger und bei den auslegenden Gebietskörperschaften nach Satz 1 in der nach deren Hauptsatzung festgelegten ortsüblichen Form."Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Raumordnungsplans einschließlich der Begründung sowie im Falle einer Umweltprüfung auch des Umweltberichts und weiterer, nach Einschätzung der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle zweckdienlicher Unterlagen erfolgt abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 und 5 ROG für die Dauer von zwei Monaten auf den Internetseiten der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle sowie bei der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle. Als zusätzliches Informationsangebot soll die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch Versendung oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur Verfügung stellen, soweit dies nach deren Feststellung angemessen und zumutbar ist. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG erfolgt mindestens eine Woche vor Beginn der öffentlichen Auslegung auf den Internetseiten der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle sowie im Thüringer Staatsanzeiger. In der Bekanntmachung soll auf die zusätzlichen Zugangsmöglichkeiten hingewiesen werden."

bb) Der neue Satz 9

Die öffentliche Auslegung und deren Bekanntmachung können auf den Teil der Planungsregion beschränkt werden, dessen Belange berührt sind.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 2 und der Behördenbeteiligung nach Absatz 3 sollen ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Soweit die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle den Entwurf des Raumordnungsplans und die Begründung in das Internet einstellt, können die Stellungnahmen der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und der im Planungsbeirat vertretenen Institutionen durch Mitteilung von Ort und Dauer der Anhörung nach Absatz 3 und der Internetadresse eingeholt werden; die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle hat bei Anwendung der Regelung des Satzes 2 Halbsatz 1 der betroffenen Stelle auf deren Verlangen einen Entwurfdes Raumordnungsplans und der Begründung zu übermitteln. Die nach Absatz 2 Satz 1 gesetzte Frist bleibt unberührt."(4) Stellungnahmen der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und der im Planungsbeirat vertretenen Institutionen sind abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 5 ROG durch Mitteilung der Internetadresse und der Dauer der Anhörung nach Absatz 3 einzuholen; die Mitteilung erfolgt im Wege der elektronischen Kommunikation, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle hat der betroffenen Stelle auf deren Verlangen einen Entwurf des Raumordnungsplans und der Begründung in Papierform zu übermitteln. Die nach Absatz 2 Satz 1 gesetzte Frist bleibt unberührt."

3. In § 4 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Landesentwicklungsprogramm" die Worte "abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 3 ROG auf den Internetseiten der Landesplanungsbehörden sowie" eingefügt.

4. § 5 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Staatsanzeiger" die Worte "sowie abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 3 ROG auf den Internetseiten des Trägers der Regionalplanung" eingefügt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Bei der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Regionalplan bei den zur Regionalen Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften eingesehen werden kann."Bei der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Regionalplan abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 3 ROG auf den Internetseiten des Trägers der Regionalplanung sowie bei dem Träger der Regionalplanung eingesehen werden kann."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 ROG sind die Verfahrensunterlagen vom Träger der Planung oder Maßnahme in einem verkehrsüblichen elektronischen Format einzureichen."

b) In Absatz 2 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Umfang" die Worte "und die Form" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Worten "erforderlichen Unterlagen" die Worte "auf den Internetseiten der oberen Landesplanungsbehörde zu veröffentlichen sowie" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "schriftlicher Form" durch das Wort "Textform" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Worte "die vorgebrachten" durch die Worte "ihnen gegenüber vorgebrachte" ersetzt.

e) In Absatz 5 wird das Wort "ergänzend" gestrichen.

f) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte "in den Gemeinden nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 einen Monat zur Einsicht auszulegen" durch die Worte "auf den Internetseiten der oberen Landesplanungsbehörde zu veröffentlichen" ersetzt.

6. § 15 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Jedermann kann die Beschlüsse der Regionalen Planungsgemeinschaften bei der regionalen Planungsstelle einsehen, sie werden ergänzend, einschließlich der zugehörigen Anlagen unverzüglich auf den Internetseiten der jeweiligen Regionalen Planungsgemeinschaft zur Einsicht bereitgestellt."Die Beschlüsse der Regionalen Planungsgemeinschaften sind einschließlich der zugehörigen Anlagen unverzüglich auf den Internetseiten der jeweiligen Regionalen Planungsgemeinschaft zu veröffentlichen und können bei der jeweiligen Regionalen Planungsgemeinschaft eingesehen werden."

7. In § 18 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 222768

ENDE