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ThürLPlG - Thüringer Landesplanungsgesetz
-Thüringen -
Vom 11. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 13 vom 21.12.2012 S. 450; 18.12.2018 S. 731 18; 07.12.2022 S. 473 22; 21.05.2024 S. 93 24)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Raumordnung in Thüringen 22
(1) Dieses Gesetz ergänzt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung für die Raumordnung in Thüringen.
(2) Der Gesamtraum Thüringens und seine Teilräume sind im Sinne der in § 1 Abs. 2 ROG normierten Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne (Landesentwicklungsprogramm und Regionalpläne) einschließlich ihrer Verwirklichung sowie durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Raumordnung des Landes ist eine staatliche Aufgabe. Die Landesplanung ist die Raumordnung für das Landesgebiet.
(3) Die Öffentlichkeit soll in breiter und vielfältiger Form an der Landesplanung in Thüringen partizipieren. Sie soll unter breiter und vielfältiger Mediennutzung an der Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms und der Regionalpläne beteiligt werden. Der demokratischen Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger soll ein hoher Stellenwert beigemessen werden.
(4) Die Landesplanung in Thüringen hat sich an folgenden Leitvorstellungen zu orientieren:
Zweiter Abschnitt
Raumordnungspläne
§ 2 Allgemeine Bestimmungen über Raumordnungspläne 18
(1) Raumordnungspläne sind aufzustellen, soweit und sobald es für die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums erforderlich ist. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden in textlicher oder zeichnerischer Darstellung in den Raumordnungsplänen festgelegt.
(2) In einem Raumordnungsplan kann festgelegt werden, dass bestimmte der in ihm geregelten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen nur
sind. Die nachfolgende Funktion oder Nutzung soll bestimmt werden.
(3) Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Liegen Landschaftsplanungen und andere umweltbezogene Fachplanungen vor, sollen deren Inhalte bei der Umweltprüfung nach § 8 ROG herangezogen werden.
§ 3 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen 18 22
(1) Hinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen gilt § 9 ROG unter Berücksichtigung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßgaben.
(2) Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Raumordnungsplans einschließlich der Begründung sowie im Falle einer Umweltprüfung auch des Umweltberichts und weiterer, nach Einschätzung der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle zweckdienlicher Unterlagen erfolgt abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 und 5 ROG für die Dauer von zwei Monaten auf den Internetseiten der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle sowie bei der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle. Als zusätzliches Informationsangebot soll die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch Versendung oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur Verfügung stellen, soweit dies nach deren Feststellung angemessen und zumutbar ist. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG erfolgt mindestens eine Woche vor Beginn der öffentlichen Auslegung auf den Internetseiten der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle sowie im Thüringer Staatsanzeiger. In der Bekanntmachung soll auf die zusätzlichen Zugangsmöglichkeiten hingewiesen werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während einer Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan unberücksichtigt bleiben können. Im Fall des § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG kann die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden. Es kann bestimmt werden, dass die Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen des Raumordnungsplans abgegeben werden dürfen. Hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen.
(3) Die Regelungen des Absatzes 2 gelten auch für die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die im Planungsbeirat vertretenen Institutionen mit der Maßgabe, dass ihnen der Entwurf des Raumordnungsplans und die Begründung sowie im Falle einer Umweltprüfung auch der Umweltbericht und weitere, nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. In den Stellungnahmen sollen sich die Beteiligten auf ihren Aufgabenbereich beschränken. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach Satz 1 haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zur Verfügung zustellen. Im Fall des § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG kann bestimmt werden, dass die Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen des Raumordnungsplans abgegeben werden dürfen und dass die Frist zurAbgabe einer Stellungnahme angemessen verkürzt wird.
(4) Stellungnahmen der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und der im Planungsbeirat vertretenen Institutionen sind abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 5 ROG durch Mitteilung der Internetadresse und der Dauer der Anhörung nach Absatz 3 einzuholen; die Mitteilung erfolgt im Wege der elektronischen Kommunikation, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle hat der betroffenen Stelle auf deren Verlangen einen Entwurf des Raumordnungsplans und der Begründung in Papierform zu übermitteln. Die nach Absatz 2 Satz 1 gesetzte Frist bleibt unberührt.
(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht fristgerecht abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle ihren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen oder ihr Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für die in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 3, 4 und 7 hingewiesen worden ist.
§ 4 Landesentwicklungsprogramm 18 22
(1) Das Landesentwicklungsprogramm legt für den Gesamtraum Thüringens die räumliche und strukturelle Entwicklung als Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Es wird von der obersten Landesplanungsbehörde unter Beteiligung der obersten Landesbehörden erarbeitet.
(2) Das Landesentwicklungsprogramm enthält neben den Inhalten nach § 13 Abs. 5 ROG verbindliche Vorgaben für Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die durch die Regionalpläne festzulegen sind. Raumbedeutsame Inhalte des Landschaftsprogramms werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Belangen in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen. Durch das Landesentwicklungsprogramm wird bestimmt, für welche Funktionen und Nutzungen in den Regionalplänen Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete festgelegt werden können oder müssen. Die Ausweisung von Eignungsgebieten kann nur in Verbindung mit der Ausweisung von Vorranggebieten zugunsten der betreffenden Nutzung erfolgen.
(3) Der von der Landesregierung gebilligte Entwurf des Landesentwicklungsprogramms wird dem Landtag mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet.
(4) Das Landesentwicklungsprogramm wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung für verbindlich erklärt und im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 ist entsprechend § 10 Abs. 2 ROG darauf hinzuweisen, dass das Landesentwicklungsprogramm abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 3 ROG auf den Internetseiten der Landesplanungsbehörden sowie bei den Landesplanungsbehörden eingesehen werden kann.
(1) Der Regionalplan ist von der Regionalen Planungsgemeinschaft aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln. Er legt als räumliche und sachliche Ausformung des Landesentwicklungsprogramms für die Planungsregionen die räumliche und strukturelle Entwicklung als Ziele und Grundsätze fest. Raumbedeutsame Inhalte der Landschaftsrahmenpläne werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Belangen in den Regionalplan aufgenommen.
(2) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Nutzungsregelungen und Planungen können in den Regionalplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die raumordnerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.
(3) Der Regionalplan bedarf der Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörde.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 3 kann auf sachliche oder räumliche Teile beschränkt und für einzelne Ziele und Grundsätze versagt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gesamtplan vertretbar ist. Teile des Regionalplans können vorweg genehmigt werden.
(5) Der Regionalplan kann in Fällen der Abweichung von übergeordneten Zielen der Raumordnung auch von der obersten Landesplanungsbehörde geändert werden. Für dieses Verfahren sind die für die Aufstellung geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(6) Der Regionalplan wird kontinuierlich evaluiert und, orientiert an den Zielen der Raumordnung, angepasst. Spätestens sieben Jahre nach seiner Genehmigung muss der Regionalplan überprüft und erforderlichenfalls geändert werden; das Verfahren ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von neun Monaten ab Kenntnis des Änderungsgrundes einzuleiten. Soweit Ziele im Landesentwicklungsprogramm geändert wurden, muss der Regionalplan den neuen Zielen des Landesentwicklungsprogramms angepasst werden; das Verfahren ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von neun Monaten ab Inkrafttreten des Landesentwicklungsprogramms einzuleiten. Ein Beschluss, der den Regionalplan nach den Sätzen 1 bis 3 ändert, hat die Planungsabsichten zu enthalten. Die Regionalpläne sind innerhalb von drei Jahren nach Einleitung der Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 der obersten Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die oberste Landesplanungsbehörde kann diese Frist auf Antrag der Regionalen Planungsgemeinschaft in begründeten Fällen verlängern. Wenn die Frist nach Satz 5 nicht eingehalten wird, findet § 13 Abs. 5 Anwendung.
(7) Die Erteilung der Genehmigung des Regionalplans ist durch den Träger der Regionalplanung im Thüringer Staatsanzeiger sowie abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 3 ROG auf den Internetseiten des Trägers der Regionalplanung bekannt zu machen. Bei der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Regionalplan abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 3 ROG auf den Internetseiten des Trägers der Regionalplanung sowie bei dem Träger der Regionalplanung eingesehen werden kann.
(1) Zuständige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 ROG ist die Stelle, die den Raumordnungsplan aufgestellt hat. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist schriftlich geltend zu machen.
(2) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach diesem Gesetz ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn
Die Regelungen des § 11 Abs. 5 und 6 ROG sowie des Absatzes 1 gelten entsprechend.
Dritter Abschnitt
Sicherung und Umsetzung der Landesplanung
§ 7 Anpassungspflicht der Gemeinden 18
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen oder Bauleitpläne aufstellen, wenn es zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung erforderlich ist.
(2) Muss eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung entschädigen, weil sie einen Bebauungsplan aufgrund eines Verlangens nach Absatz 1 aufgestellt, geändert oder aufgehoben hat, ist ihr vom Land Ersatz zu leisten. § 37 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ein Anspruch der Gemeinde auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen,
§ 8 Mitteilungs- und Abstimmungspflicht
(1) Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 und 3 ROG sind verpflichtet, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der oberen Landesplanungsbehörde frühzeitig mitzuteilen.
(2) Die Vorhabenträger nach Absatz 1 haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Die obere Landesplanungsbehörde ist zu beteiligen.
(3) Die obere Landesplanungsbehörde ist Träger öffentlicher Belange bei raumbedeutsamen Bauleitplan- und Zulassungsverfahren.
§ 9 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen 18
Zuständige Raumordnungsbehörde für die Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen im Sinne des § 12 ROG ist für das Landesentwicklungsprogramm die oberste Landesplanungsbehörde und für den Regionalplan die obere Landesplanungsbehörde. Aufgrund einer Untersagung hat die öffentliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben auszusetzen.
§ 10 Raumordnungsverfahren 18 22
(1) Das Raumordnungsverfahren nach den §§ 15 und 16 ROG wird auf Antrag des Trägers der Planung oder Maßnahme oder von Amts wegen eingeleitet. Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 ROG sind die Verfahrensunterlagen vom Träger der Planung oder Maßnahme in einem verkehrsüblichen elektronischen Format einzureichen. Zuständig ist die obere Landesplanungsbehörde.
(2) Der Einleitung des Raumordnungsverfahrens geht eine Antragskonferenz voraus, in der der Ablauf des Verfahrens, der Umfang und die Form der erforderlichen Unterlagen erörtert werden.
(3) An dem Raumordnungsverfahren sind im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 ROG insbesondere zu beteiligen:
Die obere Landesplanungsbehörde fordert die zu Beteiligenden auf, innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat Stellung zu dem Vorhaben zu nehmen. Äußert sich ein Verfahrensbeteiligter nicht innerhalb der gesetzten Frist zu dem Vorhaben oder verlangt er nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist für seine Stellungnahme, kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit den von diesem Verfahrensbeteiligten wahrzunehmenden Belangen in Einklang steht.
(4) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ROG sind die Verfahrensunterlagen einschließlich der für die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlichen Unterlagen auf den Internetseiten der oberen Landesplanungsbehörde zu veröffentlichen sowie auf Veranlassung der oberen Landesplanungsbehörde von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Zugang der Unterlagen bei der Gemeinde während eines Zeitraums von mindestens einem Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung haben die Gemeinden vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer von der oberen Landesplanungsbehörde bestimmten Frist Gelegenheit zur Äußerung in Textform oder zur Niederschrift gegeben wird. Die Gemeinden leiten ihnen gegenüber vorgebrachte nach Ablauf der Äußerungsfrist unverzüglich der oberen Landesplanungsbehörde zu. Sie können eine eigene Stellungnahme abgeben.
(5) Bei der Beteiligung nach den Absätzen 3 und 4 sollen elektronische Informationstechnologien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 4 ROG genutzt werden; § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die obere Landesplanungsbehörde kann auch im beschleunigten Raumordnungsverfahren nach § 16 ROG Unterlagen nachfordern und ergänzende Stellungnahmen einholen.
(7) Sind Gebiete im Sinne des § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung betroffen, gelten die §§ 33 und 34 BNatSchG entsprechend; der Stand und der Detaillierungsgrad der Planung sind zu berücksichtigen. Soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfindet, ist diese mit der Prüfung nach Satz 1 zusammen durchzuführen.
(8) Die Öffentlichkeit ist vom Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (landesplanerische Beurteilung) durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten. Die landesplanerische Beurteilung ist auf den Internetseiten der oberen Landesplanungsbehörde zu veröffentlichen. Darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(9) Die Gültigkeit der landesplanerischen Beurteilung kann befristet werden.
(10) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist von den öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe des § 4 ROG zu berücksichtigen.
(11) Von einem Raumordnungsverfahren soll abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maßnahme
§ 11 Zielabweichungsverfahren
(1) Die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung nach § 6 Abs. 2 ROG kann im Einzelfall auf Antrag zugelassen werden.
(2) Der Antrag auf Abweichung von Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsprogramm ist bei der obersten Landesplanungsbehörde zu stellen. Diese gibt den betroffenen öffentlichen Stellen und Regionalen Planungsgemeinschaften sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist. Die oberste Landesplanungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden.
(3) Der Antrag auf Abweichung von Zielen der Raumordnung im Regionalplan ist bei der oberen Landesplanungsbehörde zu stellen. Sie gibt den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist. Die obere Landesplanungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaft und den betroffenen oberen Landesbehörden. Kann das Einvernehmen mit der betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaft nicht hergestellt werden, entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden.
(4) Das Zielabweichungsverfahren kann mit einem Raumordnungsverfahren verbunden werden. Die landesplanerische Beurteilung nach § 10 Abs. 8 hat gleichzeitig eine Aussage über das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens zu treffen.
§ 12 Raumbeobachtung
(1) Zur Sicherung der Erfordernisse der Landesplanung wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung ein Informationssystem über räumliche Entwicklungen eingerichtet.
(2) Die obere Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster, das die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthält.
(3) Die Landesplanungsbehörden erfassen, verwerten und überwachen fortlaufend die für sie relevanten räumlichen Tatbestände und Entwicklungen.
(4) Über die Ergebnisse der Raumbeobachtung, insbesondere über den Stand der Verwirklichung des Landesentwicklungsprogramms und über Planungsvorhaben von allgemeiner Bedeutung, unterrichtet die Landesregierung den Landtag mindestens einmal innerhalb von fünf Jahren (Landesentwicklungsbericht).
Vierter Abschnitt
Organisation
§ 13 Organisation und Aufgaben der Landesplanung
(1) Landesplanungsbehörden sind
(2) Thüringen gliedert sich in die Planungsregionen Nordthüringen, Mittelthüringen, Ostthüringen und Südwestthüringen. Die räumliche Abgrenzung der Planungsregionen regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
(3) In jeder Planungsregion besteht eine Regionale Planungsgemeinschaft. Sie ist der Zusammenschluss der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden, die im Landesentwicklungsprogramm als Mittelzentrum ausgewiesen sind, zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(4) Die obere Landesplanungsbehörde ist Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde über die Regionalen Planungsgemeinschaften. Die oberste Landesplanungsbehörde ist Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde über die obere Landesplanungsbehörde.
(5) Erfüllen die in Absatz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen die ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht, können sie von der obersten Landesplanungsbehörde angewiesen werden, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommen sie dieser Anweisung innerhalb der Frist nicht nach, kann die oberste Landesplanungsbehörde anstelle dieser Stellen die notwendigen Maßnahmen ergreifen.
(6) Planungen und sonstige Maßnahmen der Raumordnung und Landesplanung, die sich über die Grenzen des Landes erstrecken, können durch Vereinbarung zwischen der obersten Landesplanungsbehörde und den beteiligten Ländern gesondert geregelt werden.
§ 14 Aufgaben der Regionalen Planungsgemeinschaften
(1) Die Regionalplanung ist Teil der Landesplanung bezogen auf die in § 13 Abs. 2 festgelegten Planungsregionen. Die Regionalen Planungsgemeinschaften sind Träger der Regionalplanung. Ihnen obliegt die Aufstellung und Änderung des Regionalplans. Sie bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer regionalen Planungsstelle bei der oberen Landesplanungsbehörde.
(2) Die Regionalen Planungsgemeinschaften können Stellung zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger nehmen, soweit diese ihren Aufgabenbereich berühren.
§ 15 Organisation der Regionalen Planungsgemeinschaften 18 22
(1) Organe einer Regionalen Planungsgemeinschaft sind die Planungsversammlung und das Präsidium. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten sowie einem oder mehreren Stellvertretern. Der Präsident vertritt die Regionale Planungsgemeinschaft nach außen. Es können Ausschüsse gebildet werden.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte entsenden in die Planungsversammlung bei einer Einwohnerzahl
bis 80.000 zwei Mitglieder,
bis 120.000 drei Mitglieder,
über 120.000 vier Mitglieder.
Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die bei der letzten Kommunalwahl zugrunde gelegt wurde. Kreisangehörige Gemeinden entsenden ein Mitglied in die Planungsversammlung, wenn sie im Landesentwicklungsprogramm als Mittelzentrum ausgewiesen sind. Maßgebend ist das zum Zeitpunkt der Wahl der Mitglieder der Planungsversammlung geltende Landesentwicklungsprogramm. Sind mehrere Gemeinden gemeinsam als funktionsteiliges Mittelzentrum im Landesentwicklungsprogramm ausgewiesen, entsenden diese Gemeinden gemeinsam ein Mitglied in die Planungsversammlung. Das Mitglied wird von diesen Gemeinden durch Wahl bestimmt. Handelt es sich bei einer Gemeinde eines funktionsteiligen Mittelzentrums um eine kreisfreie Stadt, die damit bereits nach Satz 1 Mitglied der Planungsversammlung ist, entsenden die andere Gemeinde oder die anderen Gemeinden ein weiteres Mitglied in die Planungsversammlung. Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Jeweils für die Dauer ihrer Amtszeit entsenden
in die Planungsversammlung. Deren Stellvertreter sind ihre Vertreter im Amt. Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von den Vertretungen der kreisfreien Städte und den Vertretungen der Landkreise für die Dauer der laufenden Kommunalwahlperioden der Gemeinderäte und Kreistage gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder weiter aus. Wählbar ist, wer in die jeweilige Vertretung gewählt werden kann; Vertretung untereinander ist nicht zulässig. Für die Wahl der von den Landkreisen zu entsendenden Mitglieder nach Satz 3 hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen ein Vorschlagsrecht. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung des Mitglieds wegfallen.
(4) Die Mitglieder der Planungsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für die Entschädigung der gewählten Mitglieder gilt die für Mitglieder des Kreistags, des Stadtoder Gemeinderats getroffene Regelung entsprechend. Die Entschädigung ist von der entsendenden Körperschaft zu tragen.
(5) Die Regionalen Planungsgemeinschaften regeln ihre Rechtsverhältnisse im Übrigen durch Satzung. Diese ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten von Änderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes anzupassen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde und sind innerhalb der in Satz 2 bestimmten Frist zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Regionalen Planungsgemeinschaften § 99 Abs. 1 und die §§ 100, 112 bis 114 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden; § 112 ThürKO findet insoweit keine Anwendung, als die entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 2 ThürKO angeordnet wird. Die Beschlüsse der Regionalen Planungsgemeinschaften sind einschließlich der zugehörigen Anlagen unverzüglich auf den Internetseiten der jeweiligen Regionalen Planungsgemeinschaft zu veröffentlichen und können bei der jeweiligen Regionalen Planungsgemeinschaft eingesehen werden. Öffentliche Bekanntmachungen der Regionalen Planungsgemeinschaften erfolgen im Thüringer Staatsanzeiger, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 16 Planungsbeiräte
(1) Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat. Erwirkt bei der Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms nach § 4 sowie bei Grundsatzfragen der Landesplanung beratend mit.
(2) Bei jeder Regionalen Planungsgemeinschaft besteht ein Regionaler Planungsbeirat. Er wirkt bei der Aufstellung des Regionalplans nach § 5 sowie bei Grundsatzfragen der Regionalplanung beratend mit.
(3) Den Planungsbeiräten gehören insbesondere Vertreter der Kammern und Verbände der Industrie, des Handwerks, des Handels, der Dienstleistungen, der Landwirtschaft, des Forstwesens, des Fremdenverkehrs, der Arbeitgeber sowie Vertreter der Gewerkschaften, der Kirchen, der Hochschulen, der in Thüringen anerkannten Naturschutzverbände und für den Landesplanungsbeirat zusätzlich Vertreter der kommunalen Spitzenverbände an.
(4) Einzelheiten der Zusammensetzung, der Berufung und des Geschäftsgangs des Landesplanungsbeirats regelt das für die Landesplanung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Entsprechende Regelungen für den Regionalen Planungsbeirat bestimmt die Satzung nach § 15 Abs. 5.
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Übergangsbestimmungen
(1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis dahin geltenden Bestimmungen abgeschlossen. Ist mit einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) Sonstige Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende geführt.
§ 17a Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land 24
(1) § 12 Abs. 2 Satz 1 ROG ist entsprechend anzuwenden, wenn die Regionale Planungsgemeinschaft beschlossen hat, einen Regionalplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Abs. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. S. 1353) in der jeweils geltenden Fassung oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu erreichen. Die Entscheidung kann längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 ausgesetzt werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf im Planentwurf vorgesehene Vorranggebiete Windenergie, auf gemeindliche Ausweisungen von Flächen für Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen sowie auf Vorhaben nach § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch.
§ 18 Gleichstellungsbestimmung 22
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Thüringer Landesplanungsgesetz vom 15. Mai 2007 (GVBl. S. 45), geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. S. 489), außer Kraft.
ENDE |