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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Neufassung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Thüringen -
Vom 21. Mai 2024
(GVBl. Nr. 6 vom 07.06.2024 S. 98)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ThürGÖbVI - Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Artikel 2
Änderung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes
Das Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) vom 21. Mai 2024 (GVBl. S. 98) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 3 Abs. 1 ThürGÖbVI" durch die Verweisung " § 9 Abs. 1 ThürGÖbVI" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten
außer Kraft.
ID 241317
ENDE |