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ThürGÖbVI - Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Thüringen -
Vom 21. Mai 2024
(GVBl. Nr. 6 vom 07.06.2024 S. 98 i.K.; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
Archiv 2005
§ 1 Rechtsstellung
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure von der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestellt.
(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nehmen die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 als Trägerinnen und Träger eines öffentlichen Amtes wahr. Sie üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse
(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt,
Soweit dies zur Durchsetzung ihrer oder seiner Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 erforderlich ist, hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Aufgabe und die Befugnis, die im betreffenden Einzelfall notwendigen Anordnungen zur Duldung des Betretungs- und Befahrrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ThürVermGeoG zu erlassen, diese nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung wie eine Vollstreckungsbehörde zu vollstrecken und hierfür Verwaltungskosten nach der nach § 20 Nr. 6 zu erlassenden Verwaltungskostenordnung zu erheben. Sofern es zur Durchsetzung des Rechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ThürVermGeoG Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs nach § 51 ThürVwZVG bedarf, leistet die Polizei nach den §§ 48 und 49 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung auf Ersuchen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Vollzugshilfe; die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist nicht selbst zur Ausübung des unmittelbaren Zwangs befugt.
(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel als Farbdrucksiegel nach Maßgabe der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 11. April 1991 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Neben der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure auch andere Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungs- und Geoinformationswesens wahrnehmen, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung sachkundig sind und diese nicht mit ihrer hoheitlichen Tätigkeit unvereinbar sind; das gilt auch für ihr Auftreten als Sachverständige.
(4) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben in angemessenem Umfang an der Berufs- und Laufbahnausbildung von Nachwuchskräften im Vermessungs- und Geoinformationswesen nach den hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken.
§ 3 Allgemeine Amtspflichten
(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben ihr Amt persönlich und selbstständig und ihre Aufgaben und Pflichten getreu ihrem Eid nach § 6 Abs. 1 oder ihrem Gelöbnis nach § 6 Abs. 2 unparteiisch, gewissenhaft und zuverlässig auszuüben. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die ihrem Amt entgegengebracht werden. Sie dürfen keine Bindungen eingehen, die sie in der Erfüllung der ihnen obliegenden Amtspflichten beeinträchtigen könnten.
(2) Sie haben die antragstellenden Personen und Beteiligten sachgemäß zu beraten und zu belehren. Sie dürfen im Zusammenhang mit öffentlichen Leistungen keinen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren. Werbung ist den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nur erlaubt, soweit diese die Öffentlichkeit in Form, Inhalt und Umfang sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Antrags im Einzelfall gerichtet ist.
(3) Über die ihnen bei ihrer Amtsausübung anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Angelegenheiten haben die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Verschwiegenheit zu bewahren. Die Schweigepflicht bleibt auch bestehen, wenn die Bestellung erlischt. Die Schweigepflicht gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(4) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben die bei ihnen Beschäftigten nachweislich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Schweigepflicht muss beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis weiter gelten.
(5) Die Beteiligten und die Aufsichtsbehörde können die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und die bei ihnen Beschäftigten von der Schweigepflicht nach den Absätzen 3 und 4 entbinden, die Aufsichtsbehörde jedoch nur, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.
(6) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind verpflichtet, sich regelmäßig beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Amtsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.
(7) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Amtstätigkeit ergeben, ausreichend zu versichern. Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung. Das Land haftet nicht an Stelle der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
§ 4 Bestellungsvoraussetzungen
(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt eine Bewerberin oder einen Bewerber auf schriftlichen Antrag zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, soweit das öffentliche Interesse an einem geordneten amtlichen Vermessungswesen dem nicht entgegensteht.
(2) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und
(3) Die Beschäftigung mit Liegenschaftsvermessungen nach Absatz 2 Nr. 2 darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen und soll mindestens zur Hälfte bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein.
§ 5 Versagungsgründe
Fehlende persönliche Eignung und Zuverlässigkeit führen zum Versagen der Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Insbesondere darf nicht bestellt werden, wer
§ 6 Bestellung
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat vor der Aushändigung der Bestellungsurkunde folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe." Wird der Eid von einem Bewerber geleistet, treten an die Stelle der Worte "einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin" die Worte "eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs". Der Eid kann auch ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe." geleistet werden.
(2) Wird aus Gewissensgründen die Ablegung eines Eides abgelehnt, kann anstatt der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder die nach dem Bekenntnis ihrer oder seiner Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel gebraucht werden.
(3) Über die Bestellung wird eine Urkunde erteilt, in der auch der Amtsbezirk und der Amtssitz festgelegt werden. Eine Bestellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Bestellung wird mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Bestellung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur". Neben der Berufsbezeichnung nach Satz 4 dürfen Bezeichnungen, die auf eine frühere Beamtentätigkeit hinweisen, nicht geführt werden.
(4) Die Bestellung kann aus besonderem Grund befristet werden. Sie ist regelmäßig bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Bewerberin oder der Bewerber das 70. Lebensjahr vollendet hat, zu befristen. Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde bei Nachweis der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit eine Verlängerung bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres zulassen.
§ 7 Erlöschen des Amtes
(1) Die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erlischt
(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann jederzeit die Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Antrag ist schriftlich an die Aufsichtsbehörde zu richten. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen, sofern eine ordnungsgemäße Abwicklung der angenommenen und bislang nicht erledigten Anträge nach § 10 Abs. 1 und 3 gewährleistet ist.
(3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist aus dem Amt zu entlassen, wenn
(4) Mit dem Erlöschen der Bestellung nach Absatz 1 erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" zu führen. Die Aufsichtsbehörde kann einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bei dem Ersuchen um Entlassung aus dem Amt oder Erlöschen der Bestellung durch Fristablauf auf Antrag die Erlaubnis erteilen, die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "in Ruhe" beziehungsweise "i. R." zu führen.
§ 8 Geschäftsabwicklung
(1) Ist bei Erlöschen des Amtes nach § 7 Abs. 1 eine Abwicklung der Geschäfte erforderlich, soll die Aufsichtsbehörde die Abwicklung der Geschäfte einer anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin als Amtsverwalterin oder einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Amtsverwalter übertragen. In Ausnahmefällen kann einer anderen Person, welche die Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 4 Abs. 2 erfüllt, die Abwicklung der Geschäfte als Amtsverwalterin oder Amtsverwalter übertragen werden. Die Übertragung darf von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden; über die Anerkennung der vorgetragenen Gründe als wichtiger Grund für die Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde. Kommt eine Übertragung nach den Sätzen 1 oder 2 nicht zustande, ist die Abwicklung der Geschäfte durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde vorzunehmen.
(2) Wird das Amt der Amtsverwalterin oder des Amtsverwalters einer Person übertragen, die nicht Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist,
(3) Die Übertragung einer Geschäftsabwicklung auf mehrere Amtsverwalterinnen oder Amtsverwalter ist zulässig.
(4) Die Übertragung der Geschäftsabwicklung ist in der Regel auf ein Jahr zu befristen. Die Übertragung kann mit Auflagen verbunden und jederzeit widerrufen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden.
(5) Amtsverwalterinnen und Amtsverwalter handeln eigenverantwortlich und haben ihrer Unterschrift den Zusatz "Amtsverwalterin" oder "Amtsverwalter" beizufügen. Sofern sie eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sind, haben sie das eigene Dienstsiegel mit einem Hinweis auf das Verwalteramt zu gebrauchen, andernfalls ist ein Amtsverwaltersiegel zu verwenden.
(6) Amtsverwalterinnen und Amtsverwalter sind zuständig für die Verwahrung der Akten und Verzeichnisse der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, an deren oder dessen Stelle die Bestellung erfolgte. Bei der Aufsichtsbehörde in Verwahrung befindliche Akten und Verzeichnisse sind der Amtsverwalterin oder dem Amtsverwalter zu übergeben.
(7) Der Amtsverwalterin oder dem Amtsverwalter stehen die Kostenforderungen zu, die nach der Übernahme der Amtsführung fällig werden. Die Amtsverwalterin oder der Amtsverwalter macht diese im eigenen Namen geltend, muss sich jedoch im Verhältnis zur antragstellenden Person die vor der Beauftragung gezahlten Vorschüsse und Abschlagszahlungen anrechnen lassen.
§ 9 Amtsbezirk, Amtssitz und Geschäftsstelle
(1) Amtsbezirk der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt.
(2) Der Amtssitz einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs hat innerhalb des Amtsbezirks zu liegen. Eine Verlegung des Amtssitzes bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf ihr oder sein Amt nur von ihrem oder seinem Amtssitz aus wahrnehmen. Es dürfen weder Zweigstellen eingerichtet noch auswärtige Sprechtage abgehalten werden.
(4) Am Amtssitz hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur eine Geschäftsstelle einzurichten. Diese muss so ausgestattet sein, wie es zur ordnungsgemäßen Amtsausübung erforderlich ist.
(5) Eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist berechtigt, an ihrer oder seiner Geschäftsstelle das kleine Amtsschild nach Maßgabe der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen anzubringen. Wird von der Berechtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht, kann ergänzend ein Geschäftsstellenschild angebracht werden. Wird kein Amtsschild geführt, ist durch ein Geschäftsstellenschild auf die Geschäftsstelle hinzuweisen.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 1 vorübergehend einen zweiten Amtsbezirk zuweisen, sofern es der Wahrung eines geordneten amtlichen Vermessungswesens dient.
§ 10 Ausführung von Amtshandlungen 24
(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur auf Antrag einer berechtigten Person tätig. Im Bereich des Amtsbezirks ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 alle Anträge anzunehmen und die beantragten Leistungen innerhalb der nach § 20 Nr. 3 durch Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Regelbearbeitungsfristen durchzuführen, soweit sich nicht aus besonderen Bestimmungen Ausnahmen ergeben. Anträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn
(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist im Fall der Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung an der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung ausgeschlossen. Die Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn ein Tatbestand nach (den §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) vorliegt.
(3) Soweit Aufgaben im eigenen Amtsbezirk nicht beeinträchtigt werden, darf die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur innerhalb Thüringens alle Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 3 wahrnehmen. Ist absehbar, dass Anträge außerhalb des Amtsbezirks nicht innerhalb der jeweiligen Regelbearbeitungsfristen erledigt werden können, ist die antragstellende Person darauf hinzuweisen. Anträge nach Satz 2 können innerhalb von zwei Wochen nach Eingang durch die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgelehnt werden.
(4) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, die Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der anerkannten technischen Regeln in einer der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen.
(5) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde alle Unterlagen, die für die Führung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, in angemessener Frist einzureichen und ihr die für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten sowie die für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Angaben mitzuteilen.
(6) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Richtigkeit der angefertigten Vermessungsschriften, Zeichnungen, Pläne und anderer Arbeitsergebnisse verantwortlich und hat deren Richtigkeit zu bescheinigen. Vorhandene Mängel in den Vermessungen und Vermessungsschriften einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sind innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde durch die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf eigene Kosten zu beheben, soweit sie oder er dafür verantwortlich ist. Hat eine andere Vermessungsstelle diese Mängel verursacht, gilt für sie Satz 2 entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn die Vermessungsergebnisse bereits in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist verlängern, wenn es sich um umfangreiche Nacharbeiten handelt oder Verzögerungen in der Mängelbeseitigung nicht von der jeweiligen Vermessungsstelle zu vertreten sind; sie kann sie verkürzen, wenn es im Einzelfall geboten ist.
(7) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, alle Amtshandlungen so auszuführen, dass sie geeignet sind, dem amtlichen Vermessungswesen und dem öffentlichen Geoinformationswesen nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz zu dienen.
§ 11 Verwaltungskosten
(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für ihre oder seine öffentlichen Leistungen Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des § 20 Nr. 6 erlassenen Verwaltungskostenordnung.
(2) Für öffentliche Leistungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind die Bestimmungen der Thüringer Verwaltungsgebührenbemessungsverordnung vom 23. August 2018 (GVBl. S. 401) in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(3) Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium ist zur Bemessung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure berechtigt, umfassende und sachgerechte Auskünfte über die Geschäftsdaten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure einzuholen. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben die zur Gebührenbemessung benötigten Geschäftsdaten entsprechend § 21 Abs. 4 Satz ThürVwKostG nach den zeitlichen Vorgaben des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums zu erheben und diesem mitzuteilen.
(4) Bestimmungen, die eine Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung vorsehen, gelten mit Ausnahme des § 32 Abs. 2 Satz 2 ThürVermGeoG nicht für öffentliche Leistungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
(5) Für die Beitreibung der erhobenen Verwaltungskosten gilt § 37 Abs. 1 Satz ThürVwZVG.
§ 12 Fachkräfte
(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann sich zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben der Mitwirkung geeigneter, bei ihr oder ihm oder in der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung nach § 14 vertraglich beschäftigter Fachkräfte bedienen, wenn eine wirksame persönliche Aufsicht durch die jeweilige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den jeweiligen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gewährleistet ist. Mit vermessungsfachlichen Ermittlungen zur Feststellung und Beurkundung von Tatbeständen am Grund und Boden, der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen sowie Arbeiten nach § 6 Satz 2 ThürVermGeoG dürfen nur geeignete Fachkräfte mit abgeschlossener vermessungstechnischer Ausbildung betraut werden.
(2) Bei anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren vertraglich beschäftigte Fachkräfte können auch ohne Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung nach § 14 vorübergehend unterstützend zur Bearbeitung von eigenen Anträgen nach § 10 oder zum Zweck der Einführung neuer Verfahren und Techniken eingesetzt werden.
§ 13 Vertretung
(1) Sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure länger als drei Wochen abwesend oder aus anderen Gründen gehindert, ihr Amt auszuüben, ist eine Vertretung sicherzustellen. Die Vertretung ist der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen. Eine fortwährende aktive Vertretung ohne Unterbrechung soll die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.
(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 2 entfällt, wenn die Vertretung immer von derselben Person wahrgenommen wird und diese zuvor der Aufsichtsbehörde unter Vorlage ihrer Einverständniserklärung dauerhaft benannt worden ist.
(3) Als Vertreterin oder Vertreter darf nur eingesetzt werden, wer die Bestellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt. Eine Person, die nicht Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist, kann erst nach Feststellung der Eignung und zuvor geleistetem Eid nach § 6 Abs. 1 oder Gelöbnis nach § 6 Abs. 2 eingesetzt werden. Für sie gilt dieses Gesetz entsprechend.
(4) Kommt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 2 nicht nach und ist diese nicht nach Absatz 2 entfallen, bestellt die Aufsichtsbehörde eine Vertreterin oder einen Vertreter von Amts wegen. Eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Über die Anerkennung der vorgetragenen Gründe als wichtiger Grund für die Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Vertreterbestellung kann widerrufen werden.
(5) Die Vertreterin oder der Vertreter bedient sich der Geschäftsstelle der oder des Vertretenen und zeichnet mit dem Zusatz "In Vertretung". Für eine Amtspflichtverletzung der Vertreterin oder des Vertreters haftet die oder der Vertretene gegenüber den Geschädigten.
§ 14 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung
(1) In Thüringen bestellte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen (Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung). Soweit die Erfüllung ihrer Amtspflichten nicht beeinträchtigt wird, sind berufliche Verbindungen von bis zu drei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren
zulässig.
(2) Der Abschluss und Änderungen einer Vereinbarung, die die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung nach Absatz 1 betrifft, sind der Aufsichtsbehörde unter Vorlage der vertraglichen Regelungen unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung untersagen oder Vertragsnachbesserungen fordern, wenn die ordnungsgemäße Amtsausübung nicht gewährleistet ist.
§ 15 Aufsicht, Widerspruchsbehörde, Einschränkung eines Grundrechts
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure unterstehen der staatlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist die obere Kataster- und Vermessungsbehörde. Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde ist zugleich Widerspruchsbehörde für Verwaltungsakte, die durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erlassen werden. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Weisungen zu erteilen und alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die recht- und zweckmäßige Berufsausübung der ihrer Aufsicht unterstehenden Personen durchzusetzen und zu sichern.
(2) Zur Durchführung der Aufsicht ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, der Aufsichtsbehörde umfassende und sachgemäße Auskünfte über deren oder dessen Amtsausübung zu geben. Den von der Aufsichtsbehörde beauftragten Bediensteten ist nach vorheriger Benachrichtigung während der Geschäftsstunden Zutritt zu den Geschäftsräumen sowie Einsicht in die Akten und Bücher zu gewähren und die Überprüfung der technischen Arbeitsausführung, der Geschäftsräume, der Einrichtungen und Geräte, des Einsatzes der Fachkräfte und anderer Beschäftigter sowie der ordnungsgemäßen Abgabe von Vermessungsergebnissen zu ermöglichen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird durch Satz 2 eingeschränkt, soweit die Geschäftsstelle zugleich Wohnzwecken dient.
(3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Mängel in der Amtsausübung, die zu Beanstandungen der Aufsichtsbehörde geführt haben, auf eigene Kosten unverzüglich zu beheben. Über die beabsichtigte Durchführung von Prüfungsvermessungen ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur rechtzeitig zu unterrichten; sie oder er kann an ihnen beobachtend teilnehmen.
(4) Kommt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einer Weisung der Aufsichtsbehörde, welche die Amtsausübung betrifft, nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach, kann die Aufsichtsbehörde auf Kosten der jeweiligen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des jeweiligen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die Maßnahme im Wege der Ersatzvornahme selbst durchführen oder durchführen lassen. In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist verkürzen oder verlängern. Mit der Anordnung der Ersatzvornahme geht der Kostenanspruch auf das Land über.
(5) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat das Recht, die über sie oder ihn geführten Personalakten einzusehen. Für die Einsichtnahme gelten die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend.
(6) Die Aufsichtsbehörde führt zu Informationszwecken eine Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Sie enthält die Namen und Vornamen sowie die Anschriften der Geschäftsstellen, Angaben zu den Amtsbezirken, Hinweise über Verbindungen zur gemeinsamen Berufsausübung nach § 14 sowie geschäftliche Telefonnummern und E-Mail-Adressen. Des Weiteren können sonstige Telekommunikationsangaben sowie Hinweise zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren nach § 19 Abs. 3 ThürVermGeoG geführt werden. Die Liste wird im Staatsanzeiger veröffentlicht; Halbsatz 1 gilt auch für Berichtigungen und Neufassungen. Darüber hinaus ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, für diese Liste weitere Veröffentlichungen und Verarbeitungen vorzunehmen.
§ 16 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Aufsichtsbehörde kann zum Zweck der Prüfung der Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure personenbezogene Daten von
verarbeiten. Die Aufsichtsbehörde darf die personenbezogenen Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung bereits vorhandener personenbezogener Daten, die zur Bestellung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, zur Beschäftigung des Personals oder zu statistischen Auswertungen über die Berufstätigkeit verarbeitet werden, verwenden. Zum Zweck der Aufsicht dürfen Daten der personalverwaltenden Stelle verarbeitet werden.
(2) Öffentliche Stellen übermitteln der Aufsichtsbehörde zu den im Absatz 1 genannten Zwecken auf Anforderung oder von Amts wegen
der betroffenen Personen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, erhobene personenbezogene Daten oder durch Prüftätigkeit erhobene personenbezogene Daten den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, der oberen und obersten Kataster- und Vermessungsbehörde, den Gerichten und vertraglich gebundenen Auftragsverarbeitern durch Übermittlung offenzulegen. Zur Übermittlung der personenbezogenen Daten dürfen die Aufsichtsbehörde, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die obere und oberste Kataster- und Vermessungsbehörde, die Gerichte und vertraglich gebundene Auftragsverarbeiter schriftliche oder elektronische Verfahren nutzen.
§ 17 Ahndung von Amtspflichtverletzungen
(1) Die Aufsichtsbehörde ahndet schuldhafte Amtspflichtverletzungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach pflichtgemäßem Ermessen durch einen die Disziplinarmaßnahme festlegenden Bescheid. Die Disziplinarmaßnahme ist danach zu bemessen, in welchem Umfang die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ihre oder seine Amtspflichten verletzt hat. Folgende Disziplinarmaßnahmen sind zulässig:
Der Bescheid der Aufsichtsbehörde nach Satz 1 ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Vor der Entscheidung ist die betroffene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der betroffene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur anzuhören.
(2) Verstößt eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur gegen die Weisung der Aufsichtsbehörde oder missachtet diese, kann dies als besonders schwerwiegende Amtspflichtverletzung gewertet werden.
(3) Wird aus der Amtspflichtverletzung ein wirtschaftlicher Vorteil gezogen, kann das Höchstmaß nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 bis höchstens zum zweifachen Betrag des wirtschaftlichen Vorteils überschritten werden.
(4) Die Kosten des Disziplinarverfahrens nach Absatz 1 sind der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufzuerlegen, soweit die Amtspflichtverletzung durch vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Rechtsverstoß erwiesen ist.
(5) Nach Ablauf von fünf Jahren können Amtspflichtverletzungen, die keine Entlassung aus dem Amt rechtfertigen, nicht mehr geahndet werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Amtspflichtverletzung begangen wurde und wird durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unterbrochen und für die Dauer eines auf den Bescheid nach Absatz 1 Satz 1 bezogenen Widerspruchsverfahrens oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehemmt.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist die Aufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2.
(4) Ist zum Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit auch ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden, kann die Aufsichtsbehörde das Verfahren zurückstellen und über die Ordnungswidrigkeit unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Verfahrens entscheiden. § 21 OWiG bleibt unberührt.
§ 19 Beteiligung der Berufsvertretung
Die Berufsvertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ist von dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen, die die Rechtsverhältnisse der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure betreffen, in geeigneter Weise zu beteiligen.
§ 20 Verordnungsermächtigungen
Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
§ 21 Übergangsbestimmungen
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder deren Vertreterinnen und Vertreter, die auf Grundlage des vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts bestellt worden sind, oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, denen bis zum 31. Dezember 2005 auf Antrag eine Bestellungsurkunde mit der Zuweisung eines Amtsbezirks erteilt worden ist, gelten als bestellt im Sinne dieses Gesetzes. Eine nach bisherigem Recht erfolgte Zusicherung zur Nachfolgebestellung einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs hat weiterhin Bestand.
(2) Die nach bisherigem Recht bis zum 1. April 2005 zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten weiterhin als zugelassen. Für sie gilt dieses Gesetz mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie der Bestimmungen zu den Amtsbezirken entsprechend.
(3) Die nach bisherigem Recht geltende befristete Bestellung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres kann auf Antrag verlängert werden.
(4) Die nach bisherigem Recht genehmigten Arbeitsgemeinschaften gelten weiterhin als genehmigt. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung nach § 14 entsprechend.
(5) Die nach bisherigem Recht gestalteten und an den Geschäftsstellen angebrachten Schilder mit dem Landeswappen des Freistaats Thüringen und Schriftschilder gelten weiterhin als zulässig.
§ 22 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
§ 23 Evaluierung
Dieses Gesetz und seine Umsetzung sind durch die Landesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu evaluieren. Der zu erstellende schriftliche Evaluierungsbericht ist dem Landtag zur Beratung zuzuleiten.
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