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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
- Thüringen -
Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 8 vom 18.07.2024 S. 242 EU)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2020 (GVBl. S. 365), wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
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§ 2 Begriffsbestimmungen, Anwendung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
(1) Soweit in diesem Gesetz die Berufsbezeichnung "Architekt" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in diesem Gesetz auch für Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten. (2) Soweit in diesem Gesetz der Begriff "Kammer" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in diesem Gesetz sowohl für die Architektenkammer Thüringen als auch für die Ingenieurkammer Thüringen jeweils für ihren fachlichen Bereich. (3) "Berufsangehörige" sind alle natürlichen Personen, die Berufsaufgaben nach § 1 unter einer nach § 3 geschützten Berufsbezeichnung ausüben. (4) "Berufsgesellschaften" sind alle Gesellschaften, die Berufsaufgaben nach § 1 unter einer nach § 3 geschützten Berufsbezeichnung ausüben. (5) Für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die eine nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5 geschützte Berufsbezeichnung führen will, finden die Regelungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG) vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Regelungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Bezug. | " § 2 Begriffsbestimmungen, Gesellschaftsformen, Anwendung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
(1) Soweit in diesem Gesetz der Begriff ""Kammer"" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Gesetz für die Architektenkammer Thüringen und die Ingenieurkammer Thüringen jeweils für ihren fachlichen Bereich. Soweit in diesem Gesetz der Begriff ""Kammermitglieder"" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Gesetz für die Mitglieder der Architektenkammer Thüringen und die Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen. (2) Im Sinne dieses Gesetzes
Eine Art der Ausübung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Ergänzend gelten die übrigen Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2005/36/EG. (3) Berufsgesellschaften können unter Beachtung der jeweils geltenden gesellschaftsrechtlichen Vorgaben die folgenden Rechtsformen haben:
Eine Berufsgesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, ist auch in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft nach § 107 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219) in der jeweils geltenden Fassung und einer Kommanditgesellschaft nach § 161 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zulässig. (4) Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf Regelungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG) vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen wird, finden für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die eine nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5 geschützte Berufsbezeichnung führen will, die Regelungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe "Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste (§ 6)" durch die Worte "Liste der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplaner" und die Verweisung " § 14" durch die Verweisung " § 13" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Verweisung " § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Verweisung " § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt, nach dem Wort "Architektenkammer" das Wort "Thüringen" eingefügt und die Worte "wegen körperlicher Leiden" durch die Worte "aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf mit dem Zusatz "frei" oder "freischaffend" oder einem ähnlichen Zusatz nur führen, wer mit diesem Zusatz in die entsprechende Liste eingetragen oder wer nach § 14 dazu berechtigt ist. Mit dem Zusatz nach Satz 1 eingetragen wird nur, wer sich den Berufsaufgaben nach § 1 eigenverantwortlich und unabhängig widmet, insbesondere nicht baugewerblich oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig ist. Eigenverantwortlich tätig ist, wer
Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. | "(2) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 mit dem Zusatz ""frei"" oder ""freischaffend"" darf nur führen, wer in die entsprechende Liste nach § 6 eingetragen oder nach § 13 dazu berechtigt ist. Mit dem Zusatz nach Satz 1 eingetragen wird nur, wer sich den Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 4 jeweils in Verbindung mit Abs. 7 eigenverantwortlich und unabhängig widmet.
Eigenverantwortlich tätig ist, wer
Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, insbesondere nicht baugewerblich nach Absatz 3 tätig ist." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "beteiligt" die Worte "oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Architekt" ein Komma und die Worte "Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt" eingefügt.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" darf nur führen, wer nach § 4 Abs. 1 bis 5 oder nach § 14 dazu berechtigt ist. | "(4) Die Berufsbezeichnung ""Ingenieur"" darf nur führen, wer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 13 dazu berechtigt ist." |
e) In Absatz 5 wird die Verweisung " § 14" durch die Verweisung " § 13" ersetzt.
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte "einer Kapitalgesellschaft" werden gestrichen.
bb) Das Wort "Partnerschaftsgesellschaft" wird durch das Wort "Gesellschaft" ersetzt.
cc) Die Verweisung " § 4 Abs. 6 oder 7" wird durch die Verweisung " § 4 Abs. 5 oder 6" ersetzt.
g) Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
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(8) Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 5, auch in den Formen nach Absatz 6, und der Zusatz nach Absatz 2 dürfen in der Firma einer Kapitalgesellschaft oder im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft unter dieser Bezeichnung in ein besonderes Verzeichnis (Gesellschaftsverzeichnis) nach den §§ 9 oder 10 eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 15 dazu berechtigt ist. Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung in einer Gesellschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) bleibt unberührt.
(9) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Befugnis, eine in den Absätzen 1, 4 und 5 genannte vergleichbare Berufsbezeichnung nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates in einer dessen Amtssprachen zu führen, bleiben unberührt. | "(8) Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 5, auch in den Formen nach Absatz 6, und der Zusatz nach Absatz 2 dürfen in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 9 oder als auswärtige Gesellschaft nach § 15 dazu berechtigt ist.
(9) Das Recht zur Führung akademischer Grade bleibt unberührt." |
3. Die §§ 4 bis 9 erhalten folgende Fassung:
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§ 4 Berufsbezeichnung "Ingenieur"
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" darf nur führen, wer
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 5 ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person in Thüringen ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat und ihr Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Ausbildungseinrichtung dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Abschluss gleichwertig ist. Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung; § 9 ThürBQFG gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ThürBQFG nicht vor, ist der Antrag auf Erteilung der Genehmigung abzulehnen. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürBQFG nicht vor (wesentliche Unterschiede), gilt § 5. (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 5 ist einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates, der in Thüringen seine Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat, auch dann zu erteilen, wenn er
Die Anerkennung der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Satz 1 setzt voraus, dass die an sie gestellten übrigen Anforderungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind. (4) Den Nachweisen nach Absatz 3 sind gleichgestellt
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind. (6) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. b gilt § 10 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. (7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Firma einer Kapitalgesellschaft neben den Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 5 geführt werden, wenn
§ 9 bleibt unberührt. § 5 Ausgleichsmaßnahmen (1) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 und des § 4 Abs. 3 auferlegt die Ingenieurkammer einer antragstellenden Person nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, dass sie nach eigener Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (Ausgleichsmaßnahmen). Voraussetzung für die Auferlegung in den Fällen des § 4 Abs. 3 ist, dass sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 gestellten Anforderungen unterscheidet. (2) Die Ingenieurkammer auferlegt der antragstellenden Person abweichend von dem Grundsatz der Wahlmöglichkeit nach Absatz 1 Satz 1
(3) Vor der Entscheidung über die Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme hat die Ingenieurkammer zunächst zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede ausgleichen; im Fall eines vollständigen Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede wird der antragstellenden Person keine Ausgleichsmaßnahme auferlegt. (4) Die Entscheidung der Ingenieurkammer zur Auferlegung einer oder mehrerer Ausgleichsmaßnahmen muss hinreichend begründet sein. Sie muss insbesondere folgende Informationen enthalten:
(5) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Hat die antragstellende Person eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 gewählt, so hat die Ingenieurkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nachdem ihr diese Entscheidung von der antragstellenden Person mitgeteilt wurde, abgelegt werden kann; hat die Ingenieurkammer einer antragstellenden Person eine Eignungsprüfung auferlegt, so hat die Ingenieurkammer sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der antragstellenden Person abgelegt werden kann. Um die Durchführung einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, erstellt die Ingenieurkammer ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 zu erfüllenden Voraussetzungen mit der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Absatz 4 nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden, und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung ist. Die Ingenieurkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme. (6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 zweite Alternative macht die Ingenieurkammer die Rechtswirkungen der Genehmigung davon abhängig, dass die antragstellende Person zunächst jede ihr auferlegte Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abschließt; sie nimmt dazu in ihre Entscheidung über den Antrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 die aufschiebende Bedingung des erfolgreichen Abschlusses der Ausgleichsmaßnahme auf. Die antragstellende Person hat der Ingenieurkammer den Eintritt der aufschiebenden Bedingung unaufgefordert durch geeignete Dokumente nachzuweisen. (7) Die Ingenieurkammer kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb Deutschlands Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dritter Abschnitt § 6 Architektenlisten, Stadtplanerliste, Eintragung (1) Die Architektenlisten und die Stadtplanerliste werden von der Architektenkammer getrennt nach Fachrichtungen geführt. (2) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer
(3) Die praktische Tätigkeit umfasst auch die Teilnahme an den für die spätere Berufsausübung nach Maßgabe einer Satzung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13) erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen. Die praktische Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 darf in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung erst nach Abschluss des jeweiligen Studiums nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b begonnen werden; im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 entsprechend. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter der Aufsicht eines Berufsangehörigen der entsprechenden Fachrichtung oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum). Das Berufspraktikum darf frühestens nach Abschluss der ersten drei Studienjahre eines Studiums nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a begonnen werden; mindestens ein Jahr des Berufspraktikums muss auf den während dieses Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Die Architektenkammer veröffentlicht Leitlinien im Sinne des Artikels 55a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG zur Organisation, Anerkennung oder Berücksichtigung von im Ausland absolvierten Berufspraktika, insbesondere zu den Aufgaben der Person oder Stelle, die das Berufspraktikum beaufsichtigt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13). In einem anderen Mitgliedstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie diesen Leitlinien entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Die Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach dessen Abschluss zu bewerten; sie bescheinigt durch ein Zeugnis, dass es den Regelungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht. (4) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt in der Fachrichtung Architektur, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates die Anforderungen nach
der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt. (5) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt, wer
Die Bewertung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach Satz 1 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über den Eintragungsantrag; § 9 ThürBQFG gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 ThürBQFG nicht vor, wird eine Eintragung in die Listen nach § 6 Abs. 1 nicht vorgenommen. Liegen lediglich die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürBQFG nicht vor (wesentliche Unterschiede), gilt § 7. (6) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt unbeschadet der Artikel 10b bis 10d und 10g der Richtlinie 2005/36/EG, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates vorbehaltlich des § 7 die Voraussetzungen entsprechend § 4 Abs. 3 erfüllt. (7) Die Absätze 4 und 6 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind. (8) Ohne erneute Prüfung der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen ist eine antragstellende Person bei Vorliegen der übrigen Eintragungsvoraussetzungen in eine Liste nach Absatz 1 einzutragen, wenn sie in die entsprechende Liste eines anderen Landes
§ 12 bleibt unberührt. § 7 Ausgleichsmaßnahmen (1) In den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 auferlegt die Architektenkammer einer antragstellenden Person nach § 6 Abs. 2 Satz 1, dass sie nach eigener Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (Ausgleichsmaßnahmen), um wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums, der praktischen Tätigkeit oder beidem (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3) auszugleichen. Voraussetzung für die Auferlegung in den Fällen des § 6 Abs. 6 ist, dass sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 unterscheidet. (2) Die Architektenkammer auferlegt der antragstellenden Person abweichend von dem Grundsatz der Wahlmöglichkeit nach Absatz 1 Satz 1
Die Architektenkammer lehnt den Eintragungsantrag des Inhabers eines Ausbildungsnachweises der Fachrichtung Architektur, der unter Artikel 11a der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist, ab. (3) § 5 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 gilt entsprechend. § 8 Liste Beratender Ingenieure, Eintragung (1) Die Liste der Beratenden Ingenieure wird von der Ingenieurkammer geführt. (2) In die Liste der Beratenden Ingenieure ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer
Die praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt. (3) Die praktische Tätigkeit muss in Vollzeit, oder in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt worden sein und den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 5 bis 7 in ausgewogenem Umfang ermöglicht haben. Die Tätigkeit kann auch im Ausland ausgeübt worden sein. Sie ist gegenüber der Ingenieurkammer nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Darstellung des beruflichen Werdeganges und die Vorlage eigener Arbeiten, von Arbeits- oder Dienstzeugnissen sowie durch Teilnahmebestätigungen an für die spätere Berufsausübung nach Maßgabe einer Fortbildungssatzung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 erforderlichen und anerkannten Fortbildungsmaßnahmen. (4) Der Berufspraxis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bedarf es nicht, wenn eine solche nach dem Recht der Europäischen Union nicht gefordert werden darf. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gilt als erfüllt bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates, die in einem dieser Staaten aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt sind, eine der deutschen Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen. (5) § 6 Abs. 8 gilt entsprechend. § 9 Gesellschaftsverzeichnis, Kapitalgesellschaft, Eintragung (1) Die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 sowie der Zusatz nach § 3 Abs. 2 dürfen in der Firma einer Kapitalgesellschaft nur geführt werden, wenn die Kapitalgesellschaft damit in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5 darf in der Firma einer Kapitalgesellschaft nur geführt werden, wenn die Kapitalgesellschaft damit in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer eingetragen ist. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 dürfen die Berufsbezeichnungen nach Satz 1 auch mit der Berufsbezeichnung nach Satz 2 kombiniert werden. Durch die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird die Kapitalgesellschaft nicht Mitglied der Kammer. (2) Eine Kapitalgesellschaft ist auf schriftlichen Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer einzutragen, wenn sie
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 Buchst. b dürfen Anteile auch von Gesellschaften gehalten werden, bei denen in entsprechender Anwendung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 erfüllt sind. (3) Eine Kapitalgesellschaft ist auf schriftlichen Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer einzutragen, wenn sie
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und c, Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und c darf eine Gesellschaft die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 5 auch nebeneinander führen, wenn in ihrem Gesellschaftsvertrag oder in ihrer Satzung geregelt ist, dass
Die übrigen Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß. Die Berufszugehörigkeit aller Gesellschafter ist kenntlich zu machen. Die Eintragung der Kapitalgesellschaft erfolgt in das Gesellschaftsverzeichnis nur einer Kammer. Die Kapitalgesellschaft ist in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer einzutragen, deren kammerangehörige Pflichtmitglieder innerhalb der Kapitalgesellschaft über das größere Gewicht des Kapitals und der Stimmenanteile verfügen. Bei gleichem Gewicht ist die Kapitalgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer einzutragen, die über den Schutz der Berufsbezeichnung wacht, die im Namen der Kapitalgesellschaft an vorderster Stelle steht. (5) Der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer steht die Eintragung in ein entsprechendes Verzeichnis einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines anderen Landes gleich, wenn die Gesellschaft in Thüringen weder Sitz noch Niederlassung hat. | " § 4 Berufsbezeichnung ""Ingenieur""
(1) Eine Person, die in Thüringen ihre Hauptwohnung oder ihre berufliche Niederlassung hat oder ihren Beruf überwiegend in Thüringen ausübt, darf die Berufsbezeichnung ""Ingenieur"" führen, wenn sie
Wird der Ingenieurkammer Thüringen bekannt, dass eine Person eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 führt, ohne dass die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen, hat sie das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen. (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ist der antragstellenden Person zu erteilen, wenn sie einen technischnaturwissenschaftlichen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Ausbildungseinrichtung besitzt, der dem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Abschluss gleichwertig ist. § 9 ThürBQFG mit Ausnahme des Absatzes 2 Nr. 3 gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ThürBQFG nicht vor, darf die Genehmigung nicht erteilt werden. Liegen lediglich die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürBQFG nicht vor, gilt § 5. (3) Abweichend von Absatz 2 ist die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der antragstellenden Person auch dann zu erteilen, wenn
Die Berufserfahrung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b einen reglementierten Ausbildungsgang im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG belegt. Für die Prüfung des Vorliegens wesentlicher Unterschiede nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ThürBQFG entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b nicht vor, darf die Genehmigung nicht erteilt werden. Liegen lediglich die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 nicht vor, gilt § 5. (4) Den Ausbildungsnachweisen nach Absatz 3 sind gleichgestellt:
(5) Eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 darf in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft geführt werden, wenn
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Abweichend von Absatz 5 darf eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft neben den Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 5 geführt werden, wenn
§ 9 bleibt unberührt. § 5 Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Ingenieurkammer Thüringen (1) Vor Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 2 hat die Ingenieurkammer Thüringen zunächst zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede nach § 4 Abs. 2 Satz 4 oder Abs. 3 Satz 5 zu dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Abschluss ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können, welche die antragstellende Person im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a durch
erworben hat; nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind. Nach Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt, wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind. In den Fällen eines vollständigen Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede wird der antragstellenden Person keine Ausgleichsmaßnahme auferlegt. Weiterhin bestehende wesentliche Unterschiede müssen zum Erhalt der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung ""Ingenieur"" von der antragstellenden Person ausgeglichen werden durch:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 hat die Ingenieurkammer Thüringen der antragstellenden Person Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen. Ihre Entscheidung ergeht durch Bescheid, der hinreichend begründet sein und insbesondere folgende Informationen enthalten muss:
(3) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Hat die antragstellende Person eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 gewählt, so hat die Ingenieurkammer Thüringen sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der Ingenieurkammer Thüringen abgelegt werden kann. Hat die Ingenieurkammer Thüringen einer antragstellenden Person eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 oder 3 auferlegt, so hat die Ingenieurkammer Thüringen sicherzustellen, dass diese Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der antragstellenden Person abgelegt werden kann. Um die Durchführung einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, erstellt die Ingenieurkammer Thüringen ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu erfüllenden Voraussetzungen mit der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person sowie durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung ist. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie kann eine praktische Prüfung umfassen. Die schriftliche Prüfung umfasst Aufsichtsarbeiten. Die Gegenstände der mündlichen und der praktischen Prüfung sind der beruflichen Praxis zu entnehmen. Die Ingenieurkammer Thüringen bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme. Weiteres zur Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen regelt die Ingenieurkammer Thüringen durch Satzung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14. (4) Die Ingenieurkammer Thüringen kann bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen mit entsprechenden Kammern anderer Länder zusammenarbeiten und diesbezüglich länderübergreifende Verwaltungsvereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen abschließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dritter Abschnitt § 6 Architektenlisten, Stadtplanerliste, Eintragung (1) Die Listen der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner werden von der Architektenkammer Thüringen getrennt nach Fachrichtungen geführt. (2) In die Listen nach Absatz 1 ist auf Antrag einzutragen, wer
Die praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Dienst in einer Fachrichtung nach § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 4 besitzt. (3) Die praktische Tätigkeit muss hauptberuflich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b mindestens zwei Jahre und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c mindestens vier Jahre in Vollzeit oder in Teilzeit entsprechend länger ausgeübt werden und den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben der jeweiligen Fachrichtung in ausgewogenem Umfang ermöglichen. Bestandteil der praktischen Tätigkeit ist auch die Teilnahme an den für die spätere Berufsausübung erforderlichen und anerkannten Fortbildungsmaßnahmen. Die praktische Tätigkeit ist gegenüber der Architektenkammer Thüringen nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt insbesondere durch die Darstellung des beruflichen Werdegangs und durch die Vorlage von eigenen Arbeiten, Arbeits- oder Dienstzeugnissen, Teilnahmebescheinigungen an Fortbildungsmaßnahmen sowie sonstigen Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die dabei erworbenen praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erkennen lassen. Die in einem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat absolvierte praktische Tätigkeit wird von der Architektenkammer Thüringen angerechnet, soweit sie dem Anforderungsprofil nach den Sätzen 1 bis 4 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 entspricht; die in einem Drittstaat absolvierte praktische Tätigkeit wird berücksichtigt. Einzelheiten, insbesondere zur Beaufsichtigung des Berufspraktikums sowie zur Organisation, Anerkennung und Berücksichtigung einer im Ausland absolvierten praktischen Tätigkeit, regelt die Architektenkammer Thüringen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 durch Satzung, die sie auch auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Satzungsregelungen nach Satz 6 beinhalten Leitlinien im Sinne des Artikels 55a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. (4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c darf die praktische Tätigkeit erst nach Abschluss des jeweiligen Studiums begonnen werden. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a darf die praktische Tätigkeit frühestens nach Abschluss der ersten drei Studienjahre begonnen werden; mindestens ein Jahr des Berufspraktikums muss auf den während dieses Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Die Architektenkammer Thüringen hat das Berufspraktikum nach dessen Abschluss zu bewerten; sie bescheinigt durch ein Zeugnis, dass es dem Anforderungsprofil nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 bis 4 entspricht. (5) Eine antragstellende Person erfüllt die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architekt", wenn sie
Satz 1 gilt nicht für Eintragungen mit der Berufsbezeichnung ""Innenarchitekt"", der Berufsbezeichnung ""Landschaftsarchitekt"" oder der Berufsbezeichnung ""Stadtplaner"". (6) Eine antragstellende Person erfüllt die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 für die Eintragung mit einer Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1, wenn sie
§ 9 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nr. 3 ThürBQFG gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ThürBQFG nicht vor, darf eine Eintragung in die Listen nach Absatz 1 nicht vorgenommen werden. Liegen lediglich die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürBQFG nicht vor, gilt § 7. (7) Eine antragstellende Person erfüllt die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 für die Eintragung mit einer Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 zudem, wenn
§ 4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. Für die Prüfung des Vorliegens wesentlicher Unterschiede nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ThürBQFG entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b nicht vor, darf eine Eintragung in eine Liste nach Absatz 1 nicht vorgenommen werden. Liegen lediglich die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 nicht vor, gilt § 7. In den Fällen der beantragten Eintragung mit der Berufsbezeichnung ""Architekt"" gelten die Sätze 1 bis 5 nur dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt sind. (8) Ohne erneute Prüfung der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen ist eine antragstellende Person bei Vorliegen der übrigen Eintragungsvoraussetzungen in eine Liste nach Absatz 1 einzutragen, wenn sie in
§ 11 bleibt unberührt. § 7 Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Architektenkammer Thüringen (1) Vor Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme hat die Architektenkammer Thüringen zunächst zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede nach § 6 Abs. 6 Satz 4 oder Abs. 7 Satz 5 ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können, welche die antragstellende Person durch
erworben hat; nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind. Nach Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt, wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind. In den Fällen eines vollständigen Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede wird der antragstellenden Person keine Ausgleichsmaßnahme auferlegt. Weiterhin bestehende wesentliche Unterschiede müssen von der antragstellenden Person vor Eintragung mit einer Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 nach Absatz 2 ausgeglichen werden. (2) Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung ""Architekt"" müssen die wesentlichen Unterschiede nach Absatz 1 Satz 4 durch das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden; entspricht die Berufsqualifikation der antragstellenden Person dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, besteht die Möglichkeit des Ausgleichs nicht. Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung ""Innenarchitekt"", der Berufsbezeichnung ""Landschaftsarchitekt"" oder der Berufsbezeichnung ""Stadtplaner"" müssen die wesentlichen Unterschiede nach Absatz 1 Satz 4 ausgeglichen werden durch
(3) § 5 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. § 8 Liste der Beratenden Ingenieure, Eintragung (1) Die Liste der Beratenden Ingenieure wird von der Ingenieurkammer Thüringen geführt. (2) In die Liste nach Absatz 1 ist vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 4 auf Antrag einzutragen, wer
(3) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 2 Nr. 3 ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. c nicht erforderlich. Die praktische Tätigkeit nach Absatz 2 Nr. 3 gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Dienst in der Fachrichtung ""Ingenieurwesen"" besitzt. § 6 Abs. 8 gilt entsprechend. (4) Die Ingenieurkammer Thüringen hat einer antragstellenden Person vor Eintragung in die Liste nach Absatz 1 Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen, wenn zwischen ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der inländischen Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 und 4 Satz 1 jeweils in Verbindung mit den nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 erlassenen Satzungsregelungen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Ausbildungsinhalte des Studiums oder der praktischen Tätigkeit oder beiden bestehen. § 6 Abs. 7 Satz 3 sowie § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend. § 9 Gesellschaftsverzeichnis, Eintragung (1) Die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 sowie der Zusatz ""frei"" oder ""freischaffend"" dürfen in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft nach Absatz 2 in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Thüringen eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5 darf in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft nach Absatz 3 in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer Thüringen eingetragen ist. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 dürfen die Berufsbezeichnungen nach Satz 1 auch mit der Berufsbezeichnung nach Satz 2 kombiniert werden. Durch die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Kammer. Die Eintragung nicht rechtsfähiger Personengesellschaften ist nicht zulässig. (2) Eine Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Thüringen einzutragen, wenn sie
Eine Gesellschaft wird mit dem Zusatz ""frei"" oder ""freischaffend"" in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen, wenn sämtliche Gesellschafter, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. b liegt, berechtigt sind, ihre Berufsbezeichnung mit diesem Zusatz zu führen; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine Gesellschaft, bei der die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Thüringen auch dann einzutragen, wenn unter Beachtung der durch die Gesellschaftsform bedingten Beschränkungen Anteile neben Berufsangehörigen und anderen natürlichen Personen auch von Gesellschaften gehalten werden, welche die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. b bis e in entsprechender Anwendung erfüllen. (3) Eine Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer Thüringen einzutragen, wenn sie
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a bis c und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a bis c darf eine Gesellschaft die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 5 auch nebeneinander führen, wenn in ihrem Gesellschaftsvertrag oder in ihrer Satzung geregelt ist, dass
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchst. d und e und Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchst. d und e und Satz 2 finden Anwendung. Die Berufszugehörigkeit aller Gesellschafter ist kenntlich zu machen. Die Eintragung der Gesellschaft erfolgt in das Gesellschaftsverzeichnis nur einer Kammer. Die Gesellschaft ist in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer einzutragen, deren kammerangehörige Pflichtmitglieder innerhalb der Gesellschaft über das größere Gewicht der Stimmrechte verfügen. Bei gleichem Gewicht ist die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer einzutragen, die über den Schutz der Berufsbezeichnung wacht, die in der Firma oder im Namen der Gesellschaft zuerst genannt wird. (5) Der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer steht die Eintragung in ein entsprechendes Verzeichnis einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines anderen Landes gleich, wenn die Gesellschaft in Thüringen weder Sitz noch Niederlassung hat. (6) Abweichend von Absatz 1 dürfen rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen, bei denen
die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 auch ohne Eintragung führen. Die Kammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags verlangen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 gelten in den Fällen des § 8 Abs. 1 und 2 PartGG als erfüllt." |
§ 10 Gesellschaftsverzeichnis, Partnerschaftsgesellschaft, Eintragung, Löschung(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 PartGG, deren Gegenstand zumindest teilweise die Wahrnehmung von freiberuflichen Berufsaufgaben nach § 1 ist, findet § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 5 entsprechende Anwendung. Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis setzt weiter voraus, dass mindestens ein Partner zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 mit dem Zusatz nach § 3 Abs. 2 oder 5 berechtigt ist. Führt die Partnerschaftsgesellschaft Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 5, erfolgt die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer, bei der die Eintragung zuerst beantragt wurde.
(2) Wird für die Deckung der sich aus der Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen nach § 33 abgeschlossen, kann die Partnerschaftsgesellschaft ihre Haftung aus dem zwischen dem Auftraggeber und ihr bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränken
- durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme,
- durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Sach- und Vermögensschäden, die nicht grob fahrlässig verursacht wurden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme,
wenn insoweit Versicherungsschutz der Partnerschaftsgesellschaft besteht. Die Partnerschaftsgesellschaft hat der Kammer die Haftungsbeschränkung zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis mitzuteilen.
(3) Die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis ist zu löschen, wenn die Eintragung eines der Partner nach § 13 gelöscht wurde und kein weiterer Partner in der Partnerschaftsgesellschaft zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 mit dem Zusatz nach § 3 Abs. 2 oder 5 berechtigt ist. § 13 Abs. 4, 5 und 6 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 11 wird § 10 und erhält folgende Fassung:
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§ 11 Verfahrensvorschriften
(1) Die antragstellende Person hat die Mitwirkungspflicht, alle für die Ermittlung der Eintragungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen und alle dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann ohne weitere Ermittlungen entschieden werden. Dies gilt entsprechend, wenn die antragstellende Person in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die antragstellende Person auf diese Folge zuvor schriftlich hingewiesen und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. Sie hat auch nach der Eintragung oder Genehmigung alle Veränderungen, die die Eintragungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. (2) Mit dem schriftlichen Antrag auf Eintragung hat die antragstellende Person neben den zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 1 beizubringenden Unterlagen insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:
Ergänzend kann von einer antragstellenden Person nach § 6 Abs. 4 oder 6 eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Anhang VII Nr. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die erforderlichen Nachweise verlangt werden. Ergänzend hat eine antragstellende Person nach § 6 Abs. 5 zur Bewertung der Gleichwertigkeit Unterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 4 bis 7 ThürBQFG vorzulegen. Alle Unterlagen und Bescheinigungen sind in der Regel in Kopie vorzulegen. Soweit es unbedingt geboten erscheint und begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen und Bescheinigungen bestehen, kann von der antragstellenden Person verlangt werden, Unterlagen und Bescheinigungen in Form von beglaubigten Kopien und weitere geeignete Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen. Von allen Unterlagen und Bescheinigungen sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind. Abweichend von Satz 6 kann eine andere Form für die vorzulegenden Unterlagen zugelassen werden. (3) Mit dem schriftlichen Antrag auf Genehmigung hat eine antragstellende Person nach § 4 Abs. 2 zur Bewertung der Gleichwertigkeit Unterlagen nach § 12 Abs. 1 ThürBQFG vorzulegen; eine antragstellende Person nach § 4 Abs. 3 hat Unterlagen nach Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/36/ EG vorzulegen. Absatz 2 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. (4) Bestehen berechtigte Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit vorgelegter Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann die Kammer von der zuständigen Stelle des Ausbildungsstaates eine Bestätigung verlangen
Der Informationsaustausch erfolgt über das Europäische Binnenmarkt-Informationssystem. (5) Die Kammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der mit diesem vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 6, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs und auf die an den Fristablauf geknüpfte Rechtsfolge sowie auf den verfügbaren Rechtsschutz (§ 26 Abs. 8) hinzuweisen. Sind die vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die Kammer innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen noch fehlen und nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 6 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt; eine Aufforderung nach Absatz 2 Satz 5 hemmt den Lauf der Fristen nach Absatz 6 nicht. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen ist mitzuteilen. (6) Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung und deren Ende sind zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Die Eintragung nach Absatz 2 gilt als erfolgt, die Genehmigung nach Absatz 3 gilt als erteilt, wenn über sie nicht innerhalb der in Satz 1 festgelegten oder nach Satz 2 verlängerten Frist entschieden worden ist. Im Übrigen findet § 42a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (7) Abweichend von dem Erfordernis der Schriftform nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 können Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch übermittelt werden. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung. (8) Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 4 bis 7 sowie die Absätze 5 bis 7 gelten für die Eintragung einer Gesellschaft nach den §§ 9 und 10 entsprechend. Der Antrag einer Kapitalgesellschaft auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis muss insbesondere Angaben enthalten über Name, Sitz und Niederlassung der Gesellschaft, Familienname, Vornamen, Beruf, Berufsbezeichnung, Ausbildung der Gesellschafter, Geschäftsführer und Vorstände, den Gegenstand des Unternehmens und der Leistungserbringung der an ihr Beteiligten sowie des Umfangs ihrer Beteiligung. Der Antrag einer Partnerschaftsgesellschaft auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis muss insbesondere Angaben enthalten über Name und Sitz der Partnerschaftsgesellschaft sowie Familienname, Vornamen, Beruf und Berufsbezeichnung der Partner. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung und eine Liste der Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder im Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erfüllt. Die in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, dem Eintragungsausschuss Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, der zur Geschäftsführung befugten Personen, des Gesellschafterbestandes und des Umfangs der Beteiligung eines Gesellschafters an der Gesellschaft sowie Änderungen der Eintragungen im Handelsregister oder Partnerschaftsregister unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Wird die Änderung auch im Handels- oder Partnerschaftsregister oder einem anderen Register eingetragen, ist auch diese Eintragung nachzuweisen. | " § 10 Form- und Verfahrensbestimmungen
(1) Die antragstellende Person hat die Mitwirkungspflicht, alle für die Ermittlung der Eintragungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen und alle dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch oder in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann ohne weitere Ermittlungen entschieden werden. Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die antragstellende Person auf diese Folge zuvor schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. Auch nach der Eintragung oder Genehmigung hat die antragstellende Person alle Veränderungen, die die Eintragungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich und unaufgefordert schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Kann die antragstellende Person die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit einer Berufsqualifikation erforderlichen Nachweise aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, gilt § 14 ThürBQFG entsprechend. (2) Einem Antrag auf Eintragung in eine der Listen nach § 6 Abs. 1 und in die Liste nach § 8 Abs. 1 sind neben den zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 5, 6 oder 7, und nach § 8 Abs. 2 und 3 erforderlichen Unterlagen insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
Soweit es um die Beurteilung der in § 6 Abs. 5 und 7 sowie § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c genannten Eintragungsvoraussetzungen geht, dürfen nur die in Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 1 und Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen verlangt werden, für die Eintragung nach Satz 1 Nr. 4 zusätzlich die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. f zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2005/36/EG genannte Bescheinigung; in den Fällen des § 6 Abs. 5 kann die Kammer zusätzlich eine Bescheinigung nach Anhang VII Nr. 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2005/36/EG werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Ist die antragstellende Person in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c nach entsprechender Aufforderung durch die Kammer nicht in der Lage, erforderliche Informationen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorzuzulegen, wendet sich die Kammer an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsstaats. (3) Einem Antrag auf Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a sind zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Unterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 7 ThürBQFG beizufügen. Zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4, dürfen nur die in Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen verlangt werden. (4) Anträge auf Eintragung oder Genehmigung können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Alle Unterlagen und Bescheinigungen können auch in Form von Kopien vorgelegt oder elektronisch übermittelt werden. Von nicht in deutscher Sprache ausgestellten Unterlagen und Bescheinigungen sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind; abweichend von Halbsatz 1 kann die Kammer eine andere Form für die vorzulegenden Unterlagen zulassen. Soweit es unbedingt geboten erscheint und begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen und Bescheinigungen bestehen, kann die Kammer die antragstellende Person auffordern, Unterlagen und Bescheinigungen in Form von beglaubigten Kopien oder weitere geeignete Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen oder zu übermitteln. (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit vorgelegter oder übermittelter Unterlagen und Bescheinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann die Kammer von der dort zuständigen Stelle eine Bestätigung verlangen
Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, kann die Kammer bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats die Überprüfung der Kriterien nach Artikel 50 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Der Informationsaustausch erfolgt über das Europäische Binnenmarkt-Informationssystem. (6) Die Kammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und den Empfang der mit ihm vorgelegten oder übermittelten Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen und nachzureichen sind. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Antragseingangs mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 7, die Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Frist, die an den Ablauf der Frist geknüpfte Rechtsfolge sowie den nach § 26 Abs. 8 zur Verfügung stehenden Rechtsschutz hinzuweisen. Der Lauf der in Absatz 7 Satz 1 festgelegten oder nach Absatz 7 Satz 3 verlängerten Frist wird durch eine Aufforderung nach Absatz 4 Satz 4, Unterlagen und Bescheinigungen in Form von beglaubigten Kopien vorzulegen oder zu übermitteln, nicht gehemmt. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen ist mitzuteilen. (7) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden. Die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen gilt als Entscheidung im Sinne des Satzes 1. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung und deren Ende sind zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der dreimonatigen Frist nach Satz 1 mitzuteilen. Die Eintragung gilt als erfolgt oder die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der in Satz 1 festgelegten oder nach Satz 3 verlängerten Frist entschieden worden ist. Im Übrigen findet § 42a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (8) Die Feststellung der Voraussetzungen der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation oder der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung oder Eintragung. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sollen vor den weiteren Genehmigungs- oder Eintragungsvoraussetzungen geprüft werden. Abweichend von Satz 1 erteilt die Kammer auf Antrag der antragstellenden Person einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person; sie entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person. Die Architektenkammer Thüringen erteilt auf Antrag der antragstellenden Person nach § 6 Abs. 5 Satz 1 einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 Satz 1; sie entscheidet auf Antrag nur über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 Satz 1. In den Fällen des Satzes 3 Halbsatz 2 gelten § 4 Abs. 2 bis 4, die §§ 5 und 6 Abs. 6 und 7 sowie die §§ 7 und 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend; in den Fällen des Satzes 4 Halbsatz 2 gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 entsprechend. In den Fällen des Satzes 5 gelten die Absätze 1 und 4 bis 7 entsprechend; weitere Einzelheiten zu der Form und dem Verfahren, insbesondere zu den vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen, regelt die Kammer durch Satzung. (9) Die Kammer ist zuständige Stelle nach § 81a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung. Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 gilt § 14a Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBQFG entsprechend. Abweichend von Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 gelten die in § 14a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ThürBQFG genannten verkürzten Fristen entsprechend. Schriftwechsel nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 4 erfolgen über und die Zustellung der Entscheidung der Kammer erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG an den Arbeitgeber als Bevollmächtigten der antragstellenden Person. Der Lauf der verkürzten Fristen nach Satz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, ist in den Fällen des Absatzes 4 Satz 4, in denen die Aufforderung an die antragstellende Person ergeht, weitere geeignete Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen oder zu übermitteln, bis zum Ablauf der von der Kammer festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 ist der Lauf der Fristen nach Satz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt. (10) Absatz 1 Satz 1 bis 4 sowie die Absätze 4, 6 und 7 Satz 1 sowie 3 bis 6 gelten für die Eintragung einer Gesellschaft nach § 9 Abs. 1 entsprechend. Der Antrag einer Gesellschaft auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis muss insbesondere Angaben enthalten über
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6. Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 70 des Strafgesetzbuchs (StGB), nach § 132a der Strafprozessordnung oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung" durch die Angabe " § 70 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), nach § 132a der Strafprozeßordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) jeweils in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 35 Abs. 6 Satz 3" durch die Verweisung " § 35 Abs. 4 Satz 6" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Halbsatz 2 werden die Angabe "Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung)" durch die Angabe "Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt und nach dem Wort "ist" ein Komma eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Architekten" ein Komma und die Worte "Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten" eingefügt.
7. Der bisherige § 13 wird § 12 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 12 Abs. 1" durch die Verweisung " § 11 Abs. 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 12 Abs. 2 Nr. 1" durch die Verweisung " § 11 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird das Wort "Kapitalgesellschaft" durch das Wort "Gesellschaft" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Firma" die Worte "oder im Namen" eingefügt.
dd) In Nummer 5 wird der Klammerzusatz " (§ 12 Abs. 2 Nr. 1)" gestrichen.
ee) In Nummer 6 wird die Verweisung " § 12 Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung " § 11 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
ff) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die Eintragung eines Zusatzes in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 ist zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. Die Eintragung darf außer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 7 erst dann gelöscht werden, wenn die Löschungsentscheidung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist."
d) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Kapitalgesellschaft" durch das Wort "Gesellschaft" ersetzt.
8. Der bisherige § 14 wird § 13 und erhält folgende Fassung:
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§ 14 Führen von geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister
(1) Auswärtige Dienstleister sind natürliche Personen, die
(2) Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 der Kammer vorher schriftlich anzeigen. Zusammen mit der Anzeige haben sie folgende Dokumente vorzulegen:
Bei auswärtigen Dienstleistern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates sind, genügt statt des Nachweises nach Satz 2 Nr. 2, dass sie die Kammer über die Einzelheiten ihres Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informieren. Satz 3 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind. (3) Die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn auswärtige Dienstleister beabsichtigen, während des betreffenden Jahres weitere Dienstleistungen nach Absatz 1 Nr. 2 in Thüringen zu erbringen. Wesentliche Änderungen der nach Absatz 2 angezeigten Umstände sind der Kammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen und entsprechend Absatz 2 zu dokumentieren. (4) Der Anzeige bedarf es nicht, wenn der auswärtige Dienstleister bereits über eine seiner Fachrichtung entsprechende gültige Bescheinigung (Absatz 7 Satz 2) einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines anderen Landes verfügt. Dies hat er der Kammer mitzuteilen. Die Kammer kann die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. (5) Auswärtige Dienstleister dürfen vorbehaltlich des Absatzes 6
erfüllen. Die §§ 5 und 7 finden keine Anwendung. (6) Auswärtige Dienstleister dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1, 4 und 5 erst dann führen, wenn ihnen die Kammer das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 bestätigt hat. Satz 1 gilt nicht für auswärtige Dienstleister, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 erfüllen. Für das Verfahren gilt § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 3 bis 7, Abs. 5 Satz 1 und 3 sowie Abs. 7 Satz 1 entsprechend. (7) Auswärtige Dienstleister, die nach Maßgabe der vorstehenden Absätze eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5 führen, sind in ein besonderes Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) der Kammer einzutragen. Hierüber ist ihnen auf Antrag eine auf ein Jahr befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung und des Zusatzes nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Sie kann auf Antrag, der in beliebiger Form möglich ist, jeweils um ein Jahr verlängert werden. Durch die Eintragung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Die Eintragung begründet weder eine Mitgliedschaft in der Kammer noch in einem Versorgungswerk oder in einer anderen Einrichtung. (8) Das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer Berufsbezeichnung nach § 3 möglich ist. | " § 13 Auswärtige Dienstleister, Anzeigeverfahren, Auswärtigenverzeichnis, Führen von Berufsbezeichnungen
(1) Auswärtige Dienstleister sind natürliche Personen, die
Ob Dienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand deren Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität. (2) Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 der Kammer vorher schriftlich oder elektronisch anzeigen. Ihre Anzeige muss enthalten:
Auswärtige Dienstleister dürfen Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 in Thüringen sofort nach Eingang der vollständigen Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 bei der Kammer erbringen. (3) Der Anzeige bedarf es nicht, wenn auswärtige Dienstleister sich bereits bei einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines anderen Landes gemeldet haben und dort unter einer Berufsbezeichnung nach den Absätzen 6 oder 7 tätig werden dürfen. Die Kammer kann die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. (4) Sobald der Kammer eine vollständige Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 und 2 vorliegt, werden auswärtige Dienstleister aufgrund ihrer Angaben und vorbehaltlich des Absatzes 7 nach § 31 Abs. 4 Satz 1 auf ein Jahr befristet in ein gesondertes Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) der Kammer eingetragen. Die vorübergehende Eintragung nach Satz 1 begründet weder eine Mitgliedschaft in der Kammer, in einem Versorgungswerk oder in einer anderen Einrichtung, noch ein Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung nach Absatz 6. Durch die Eintragung sowie deren Änderung und Löschung dürfen weder das Erbringen der Dienstleistungen verzögert oder erschwert werden, noch für den auswärtigen Dienstleister zusätzliche Kosten entstehen; vorübergehende Eintragungen sowie deren Änderung und Löschung sind kostenfrei mit Ausnahme solcher der geschützten deutschen Berufsbezeichnungen nach Absatz 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3. Über ihre vorübergehende Eintragung ist auswärtigen Dienstleistern auf Antrag, der schriftlich oder elektronisch möglich ist, eine nach Satz 1 befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die jeweilige Berufsbezeichnung und der Zusatz nach den Absätzen 6 und 7 Satz 2 ergeben. (5) Beabsichtigen auswärtige Dienstleister, jeweils nach Ablauf der Jahresfrist weitere Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 in Thüringen zu erbringen, haben sie dies der Kammer entsprechend Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen, wesentliche Änderungen der nach Absatz 2 Satz 1 und 2 bisher angezeigten Inhalte mitzuteilen und diese, soweit erforderlich, entsprechend Absatz 2 Satz 2 in der Anzeige nachzuweisen. Liegt eine ordnungsgemäße Anzeige nach Satz 1 vor, verlängert die Kammer die vorübergehende Eintragung im Auswärtigenverzeichnis jeweils um ein weiteres Jahr. (6) Auswärtige Dienstleister führen bei der Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt, Stadtplaner, Ingenieur oder Beratender Ingenieur in Thüringen die entsprechende ausländische Berufsbezeichnung eines anderen Mitgliedstaats, anderen Vertragsstaats, gleichgestellten Staats oder Drittstaats, wenn sie während der Dienstleistungserbringung in diesem Staat zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen (Niederlassungsstaat) sind; wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert sind, gilt dies nur, wenn auswärtige Dienstleister den Beruf in einem oder mehreren der in Halbsatz 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt haben. Die für die Dienstleistungen im Niederlassungsstaat bestehende Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaats so geführt, dass keine Verwechslung mit den nach Satz 4 und Absatz 7 geschützten deutschen Berufsbezeichnungen möglich ist. Falls diese Berufsbezeichnung im Niederlassungsstaat nicht existiert, geben auswärtige Dienstleister ihre Ausbildungsnachweise in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaats an. Auswärtige Dienstleister dürfen bei der Erbringung von Dienstleistungen als Architekt in Thüringen neben oder an Stelle der ausländischen Berufsbezeichnung oder Angabe der Ausbildungsnachweise nach den Sätzen 1 bis 3 ausnahmsweise die geschützte deutsche Berufsbezeichnung ""Architekt"" führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 oder die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 Satz 1 erfüllen. (7) Auswärtige Dienstleister dürfen bei der Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 in Thüringen neben oder an Stelle der ausländischen Berufsbezeichnung oder Angabe der Ausbildungsnachweise nach Absatz 6 Satz 1 bis 3 die geschützten deutschen Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5, gegebenenfalls mit einem Zusatz nach Satz 2 Nr. 2, erst dann führen, wenn sie mit diesen nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in das Auswärtigenverzeichnis eingetragen sind. Die Eintragung auswärtiger Dienstleister erfolgt auf Antrag mit:
§ 9 ThürBQFG gilt entsprechend; die §§ 5, 7 und 8 Abs. 4 finden keine Anwendung. Für das Eintragungsverfahren nach Satz 1 gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 4, 6 und 7 Satz 1 und 3 bis 6 entsprechend; weitere Einzelheiten zu der Form und dem Verfahren, insbesondere zu den im Eintragungsverfahren vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen, regelt die Kammer durch Satzung. Für die Löschung der Eintragung der Berufsbezeichnungen und des Zusatzes nach Satz 2 Nr. 2 gilt § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7, Satz 2 sowie Abs. 3 und 5 entsprechend." |
9. Der bisherige § 14a wird § 14 und Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Kammer arbeitet mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten zusammen. | "Die Kammer arbeitet mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten oder gleichgestellter Staaten zusammen." |
10. § 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 15 Führen von geschützten Berufsbezeichnungen ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis durch auswärtige Gesellschaften
(1) Eine Gesellschaft, die in Deutschland weder ihren Sitz noch eine Niederlassung hat und sich zur vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 nach Thüringen begibt (auswärtige Gesellschaft), darf
(2) Eine auswärtige Gesellschaft muss das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 der Kammer vorher schriftlich anzeigen. Auf Verlangen der Kammer hat sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nachzuweisen; für alle Dokumente gilt § 11 Abs. 2 Satz 4 bis 7 und Abs. 7 entsprechend. (3) § 14 Abs. 3, 4 und 7 gilt entsprechend. | " § 15 Auswärtige Gesellschaften, Anzeigeverfahren, Auswärtigenverzeichnis, Führen von geschützten Berufsbezeichnungen
(1) Eine Gesellschaft, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihren Sitz noch eine Niederlassung hat und in Thüringen nur vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen nach § 1 erbringt (auswärtige Gesellschaft), darf neben einer ausländischen Berufsbezeichnung entsprechend § 13 Abs. 6 Satz 1 bis 3 in ihrer Firma oder ihrem Namen
Ob Dienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand deren Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt § 4 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. (2) Eine auswärtige Gesellschaft muss das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 der Kammer vorher schriftlich oder elektronisch anzeigen; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Auf Verlangen der Kammer hat sie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 nachzuweisen; § 10 Abs. 4 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Auswärtige Gesellschaften, die ihr Tätigwerden nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 angezeigt haben, sind auf ein Jahr befristet in das Auswärtigenverzeichnis der Kammer einzutragen. § 13 Abs. 4 Satz 2, 3 Halbsatz 1 und Satz 4 gilt entsprechend; § 13 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Änderungen, die sich auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen auswirken, mitzuteilen und diese, soweit erforderlich, in der Anzeige nachzuweisen sind. § 14 gilt für auswärtige Gesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat entsprechend." |
11. In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung " § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1" ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten" durch die Worte "anderer Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten und gleichgestellter Staaten" und die Worte "Teil 1 dieses Gesetzes" durch die Worte "diesem Gesetz" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte "Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37) jeweils in der jeweils geltenden Fassung" durch die Worte "Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 25.03.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37; L 241 vom 10.09.2013 S. 9; L 162 vom 23.06.2017 S. 56) jeweils in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
13. In § 19 Satz 1 werden die Worte "Verfahren nach Teil 1 dieses Gesetzes" durch die Worte "Die von der Kammer auf Antrag durchzuführenden Verfahren und Anzeigen nach diesem Gesetz" ersetzt.
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Pflichtmitglied der Architektenkammer ist, wer
| "(2) Pflichtmitglied der Architektenkammer Thüringen ist, wer in eine der Listen nach § 6 Abs. 1 eingetragen ist." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird nach dem Wort "Ingenieurkammer" das Wort "Thüringen" eingefügt.
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2 .in die nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) zu führende Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure | "2. nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure" |
c) In Absatz 4 Halbsatz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 13)" gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Als freiwilliges Mitglied wird auf schriftlichen Antrag in das Mitgliederverzeichnis der Architektenkammer eingetragen, wer nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eine für die Eintragung in die Listen nach Absatz 2 notwendige praktische Tätigkeit ausübt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3) und in Thüringen die Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Beschäftigung hat. | "Als freiwilliges Mitglied wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in das Mitgliederverzeichnis der Architektenkammer Thüringen eingetragen, wer die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt und eine für die Eintragung in die Listen nach Absatz 2 notwendige praktische Tätigkeit aufgenommen hat." |
bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 12" durch die Verweisung " § 11" ersetzt.
cc) In Satz 3 Nr. 1 und Satz 4 wird jeweils nach dem Wort "Architektenkammer" das Wort "Thüringen" eingefügt.
dd) In Satz 5 wird die Verweisung " § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Abs. 5" durch die Verweisung " § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Abs. 5" ersetzt.
ee) In Satz 6 Nr. 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort "Architektenkammer" das Wort "Thüringen" eingefügt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder elektronischen" und nach dem Wort "Ingenieurkammer" das Wort "Thüringen" eingefügt sowie die Verweisung " § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2" durch die Verweisung " § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchst. a" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 12" durch die Verweisung " § 11" ersetzt.
cc) In Satz 3 Nr. 1 und Satz 4 wird jeweils nach dem Wort "Ingenieurkammer" das Wort "Thüringen" eingefügt.
dd) In Satz 5 wird die Verweisung " § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Abs. 5" durch die Verweisung " § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Abs. 5" ersetzt.
f) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder elektronischen" eingefügt und die Verweisung " § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2" durch die Verweisung " § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort "hat" gestrichen.
g) In Absatz 9 Satz 1 wird die Verweisung " § 11 Abs. 1, 5 und 6" durch die Verweisung " § 10 Abs. 1, 4 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 6 und 7" ersetzt.
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird der Klammerzusatz " (§ 32)" gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 wird der Klammerzusatz " (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)" gestrichen.
c) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Kammer kann über die Regelungen in Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 hinaus durch Satzung die Führung weiterer Listen und Verzeichnisse für bestimmte Sachgebiete des Architektur- beziehungsweise Ingenieurwesens regeln, in die antragstellende Personen eingetragen werden, wenn sie auf das Sachgebiet bezogene besondere Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben. Über den Antrag auf Eintragung entscheidet der Vorstand. In die Listen und Verzeichnisse sind insbesondere die in § 31 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten personenbezogenen Daten einzutragen; § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. In der Satzung sind insbesondere zu bestimmen:
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
16. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kammermitgliedern" die Worte "durch Briefwahl" eingefügt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sie hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. | "Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden." |
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sitzungen der Vertreterversammlung finden als Präsenzsitzung statt."
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "anwesend ist" durch die Worte "anwesend sind" ersetzt.
17. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach dem Wort "Architektenkammer" das Wort "Thüringen" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "Ingenieurkammer" das Wort "Thüringen" eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Vorstand kann abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen und Geschäftsordnungen der Kammer beschließen, dass in besonderen Ausnahmefällen Sitzungen der Vertreterversammlung und der Ausschüsse ohne persönliche Anwesenheit ihrer Mitglieder am Versammlungsort durchgeführt und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation, insbesondere in Form von Videokonferenzen, ausgeübt werden können. Besondere Ausnahmefälle nach Satz 1 sind insbesondere Katastrophenfälle im Sinne des § 34 Satz 1 in Verbindung mit § 25 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, Pandemien oder Epidemien. Die Kammer hat die Nichtöffentlichkeit, die sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe für alle geladenen Mitglieder sicherzustellen. Für die Beschlussfassung gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. In der Einladung zur Sitzung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die Sitzungen des Vorstands mit der Maßgabe entsprechend, dass der Beschluss nach Satz 1 durch den Präsidenten der Kammer zu fassen ist. Weitere Einzelheiten kann die Kammer durch die Hauptsatzung regeln."
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.
18. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Eintragungsausschuss ist zuständig für alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen, die nach dem Ersten Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 18 zu treffen sind. | "(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet über
Er ist zuständig für
|
b) Absatz 6 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 24 Abs. 5 gilt entsprechend. | " § 24 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5 gilt entsprechend." |
19. § 29 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bewerber um die Kammermitgliedschaft, Kammermitglieder, Mitgliedschaftsanwärter, Personen und Gesellschaften, die die Erbringung von Dienstleistungen angezeigt haben oder in das Auswärtigenverzeichnis eingetragen sind, sowie Gesellschaften, die die Eintragung in ein Gesellschaftsverzeichnis beantragt haben oder in ein solches bereits eingetragen sind, sind in den sie betreffenden Angelegenheiten verpflichtet, der Kammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. | "Natürliche Personen und Gesellschaften nach § 31 Abs. 1 sind in den sie betreffenden Angelegenheiten verpflichtet, der Kammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen." |
20. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Auskunftsrecht" angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden der Klammerzusatz " (§§ 9 und 10)" und der Klammerzusatz " (§ 15)" gestrichen.
c) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen sowie akademische Grade, | "1. Familienname, Vor- und Geburtsnamen, akademische Grade, Titel und Berufsbezeichnungen," |
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Bei Eintragungen von Personen in die nach den §§ 6, 8, 14 Abs. 7 und § 21 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 8 von der Kammer zu führenden Listen und Verzeichnisse sind die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 4 und 6 sowie die Anschriften der beruflichen Niederlassung und des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit aufzunehmen. | "(3) Bei Eintragungen von Personen in eine der in § 21 Abs. 1 bis 3 und 8 genannten Listen und Verzeichnisse sind die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 4 und 6 aufzunehmen." |
e) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Das Auswärtigenverzeichnis enthält über auswärtige Dienstleister Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 4, die Anschrift der beruflichen Niederlassung und des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit sowie darüber hinaus folgende Angaben:
Eintragungen sowie deren Änderungen und Löschungen erfolgen unter Angabe der zuständigen Stelle und des jeweiligen Datums. Angaben nach Satz 1 hat die Kammer mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Eintragung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 oder ihrer Verlängerung nach § 13 Abs. 5 Satz 2 zu löschen."
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in der Einleitung wird die Verweisung " §§ 9, 10 und 15 Abs. 3" durch die Verweisung " §§ 9 und 15 Abs. 3" ersetzt.
g) Folgender neue Absatz 6 wird eingefügt:
"(6) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht, von der Kammer Auskunft über Eintragungen nach den Absätzen 3 bis 5 zu verlangen. Die Kammer darf die Eintragungen nach Satz 1 zur Wahrung der berechtigten Interessen Dritter an diese übermitteln, sofern kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Betroffenen am Unterbleiben der Auskunft besteht und soweit die Betroffenen nicht widersprechen; die Betroffenen sind rechtzeitig über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten und auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Die Kammer darf die Eintragungen nach Satz 1 auch veröffentlichen oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln, wenn die Betroffenen dazu ihre Einwilligung gegeben haben."
h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Worte "Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 25.03.2018 S. 2)" werden durch die Worte "Verordnung (EU) 216/679" ersetzt.
i) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie den Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt. | "(8) Durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 7 wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie den Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt." |
21. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "berufliche Zusammenarbeit" angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Architekten" ein Komma und die Worte "als freie oder freischaffend eingetragene Innenarchitekten, als freie oder freischaffend eingetragene Landschaftsarchitekten" eingefügt.
bb) Satz 2
Das Nähere regelt eine Berufsordnung.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Absätze 1 und 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 gelten entsprechend für die in die Verzeichnisse nach den §§ 9, 10 und 14 Abs. 7 eingetragenen Personen und Gesellschaften, die eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 oder 5 führen.
Satz 1 gilt entsprechend für die in die Verzeichnisse nach § 64 Abs. 4 und 5 ThürBO eingetragenen auswärtigen Dienstleister.
(4) Die Ahndung der Verletzung von Berufspflichten richtet sich nach den §§ 34 und 35. | "(3) Gesellschafter einer Berufsgesellschaft, die keine Kammermitglieder sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Berufspflichten der kammerangehörigen Gesellschafter dieser Berufsgesellschaft und der Berufsgesellschaft zu wahren; sie sind insbesondere verpflichtet, deren Unabhängigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 4 zu beachten.
Kammerangehörige Gesellschafter einer Berufsgesellschaft dürfen ihrem Beruf nicht mit anderen Personen nachgehen, wenn diese Personen in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, verstoßen. Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, verstoßen.
(4) Die Absätze 1 und 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nr. 10 gelten entsprechend für Gesellschaften nach § 9, die eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 oder 5 führen. Berufsgesellschaften nach Satz 1 haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn der Berufsgesellschaft auch Personen angehören, die keine Kammermitglieder sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann. Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsgesellschaft bleibt unberührt." |
d) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
"(5) Für auswärtige Dienstleister und auswärtige Gesellschaften, die in das Auswärtigenverzeichnis eingetragen sind und eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 oder 5 führen, gelten entsprechend:
(6) Die Ahndung der Verletzung von Berufspflichten richtet sich nach den §§ 34 bis 36.
(7) Das Nähere regelt die Berufsordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2."
22. Die §§ 33 bis 35 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 33 Berufshaftpflichtversicherung
(1) Kammermitglieder (§ 21), die eine selbständige Tätigkeit ausüben, und Kapitalgesellschaften (§ 9) müssen zur Deckung der sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung sowie eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags aufrechterhalten. (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt bei im Bauwesen tätigen
für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 muss sich die Jahreshöchstleistung des Versicherers für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. (3) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die nicht im Bauwesen tätig sind, erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des Absatzes 1 unterhalten. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die im Bauwesen tätig sind, erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 unterhalten. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können jeweils auf den Betrag der Mindestversicherungssumme nach Absatz 2 Satz 1, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden; die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. (4) Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG, die ausschließlich für die Partnerschaftsgesellschaft tätig sind, genügen der Versicherungspflicht nach Absatz 1, wenn die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren durch die bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung bestehende Versicherung gedeckt sind. (5) Das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines in einem diesem gleichgestellten Staat niedergelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach den Absätzen 1 bis 4 gleichwertig ist. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern. (6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Kammer den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Kammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Kammermitglieds, der Kapital- oder Partnerschaftsgesellschaft sowie die Versicherungsnummer, soweit kein überwiegendes Interesse des Kammermitglieds, der Kapital- oder Partnerschaftsgesellschaft an der Nichtmitteilung der Auskunft besteht. Die Kammer ist zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). § 34 Rügerecht des Vorstandes, Ahndung einer Pflichtverletzung (1) Der Vorstand der Kammer kann die Verletzung von Berufspflichten rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. § 35 Abs. 2, 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 5 gilt entsprechend. (2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn ein Ehrenverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet ist. § 35 Abs. 8 gilt entsprechend. (3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist die betroffene Person zu hören. (4) Der Bescheid, durch den das Verhalten der betroffenen Person gerügt wird, ist zu begründen. Er ist ihr mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (5) Gegen den Bescheid kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zustellung bei dem Vorstand der Kammer Einspruch erheben. Der Vorstand der Kammer entscheidet über den Einspruch; Absatz 4 gilt entsprechend. Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zustellung bei dem Ehrenausschuss beantragen, dass ein Ehrenverfahren eingeleitet wird. (6) Der Einleitung eines Ehrenverfahrens steht es nicht entgegen, dass der Vorstand der betroffenen Person wegen desselben Verhaltens bereits eine Rüge erteilt hat. Die Rüge wird mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung des Ehrenausschusses zur Sache unwirksam, die wegen desselben Verhaltens der betroffenen Person ergeht. § 35 Ehrenverfahren, Ahndung einer Pflichtverletzung (1) Gegen natürliche Personen und Gesellschaften, die ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen, werden Maßnahmen im Ehrenverfahren durch den Ehrenausschuss verhängt. Ausgeschlossen sind Ehrenverfahren gegen Personen in einem öffentlichen Dienst-, Anstellungs- oder Amtsverhältnis und Personen, die als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen, hinsichtlich ihrer sich hieraus ergebenden Tätigkeit. (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. (3) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens können stellen
Wegen eines Verhaltens, dass der Vorstand der Kammer gerügt hat, kann ein Antrag nach Satz 1 Nr. 1 nicht gestellt werden. (4) Ist wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, so kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes Ehrenverfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird. Im Fall eines Freispruchs im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Ehrenverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Berufspflichten enthalten. Für die Entscheidung im Ehrenverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. (5) Das Ehrenverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Ehrenverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. (6) Maßnahmen in einem Ehrenverfahren gegen eine natürliche Person sind
Die in Satz 1 Nr. 2 bis 5 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden; eine Maßnahme nach Nummer 5 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Nummer 4 in sich ein. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 bis 8 bestimmt der Ehrenausschuss zugleich einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren, innerhalb dessen die Folgen seiner Entscheidung fortbestehen. Geldbußen fließen dem Haushalt der Kammer zu. Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme, Ordnungsmaßnahme, Maßnahme im Ehrenverfahren oder berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden, so ist von einer Ahndung durch den Ehrenausschuss wegen desselben Verhaltens abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Betroffenen zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. (7) Maßnahmen in einem Ehrenverfahren gegen eine Gesellschaft sind
Die in Satz 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 bestimmt der Ehrenausschuss zugleich einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren, innerhalb dessen die Folgen seiner Entscheidung fortbestehen. Absatz 6 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (8) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1, sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 StGB gelten entsprechend. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen desselben Verhaltens ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. (9) Die Verwarnung und der Verweis gelten mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Ehrenausschusses als vollstreckt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 4 bis 8 und Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 und 5 wirksam. Für die Vollstreckung der Geldbuße nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 gilt § 37 Abs. 5 entsprechend. (10) Alle personenbezogenen Daten zu einer Rüge und zu einem Ehrenverfahren sind nach Ablauf von sieben Jahren zu löschen. Sie dürfen bei weiteren Maßnahmen nach Absatz 6 oder 7 nicht berücksichtigt werden, wenn sich der Betroffene innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ehrenausschusses unanfechtbar geworden ist oder darüber hinausgehend nach dem zeitlichen Ablauf der Vollstreckung oder der erkannten Maßnahme. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Gesellschaften. | " § 33 Berufshaftpflichtversicherung, Partnerschaftsgesellschaft, Haftungsbeschränkung
(1) Selbstständige Kammermitglieder müssen zur Deckung der sich aus der Wahrnehmung freiberuflicher Berufsaufgaben nach § 1 ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechterhalten; der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrags hinausreichen. Die Mindestversicherungssummen je Versicherungsfall betragen 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme belaufen. (2) Berufsgesellschaften, mit Ausnahme solcher in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft nach § 1 Abs. 1 PartGG, müssen zur Deckung der sich aus der Wahrnehmung freiberuflicher Berufsaufgaben nach § 1 ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechterhalten; der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. Die Mindestversicherungssummen je Versicherungsfall betragen 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme belaufen. (3) Partnerschaftsgesellschaften haften für ihre Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur in Höhe des Gesellschaftsvermögens, wenn sie zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend Absatz 2 unterhalten. (4) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung aus dem zwischen dem Auftraggeber und ihr bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränken
Für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach Absatz 3 gelten die Mindestversicherungssummen nach Absatz 2 Satz 2, für die übrigen Partnerschaftsgesellschaften gelten die Mindestversicherungssummen nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Partnerschaftsgesellschaft hat der Kammer die Haftungsbeschränkung zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (5) Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach Absatz 3, die ausschließlich für die Partnerschaftsgesellschaft tätig sind, genügen der Versicherungspflicht nach Absatz 1, wenn die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren durch die bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung bestehen de Versicherung gedeckt sind. Der entsprechende Versicherungsschutz ist der Kammer durch eine Bestätigung der Versicherung der Partnerschaftsgesellschaft nachzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Partner neben der Tätigkeit für die Partnerschaftsgesellschaft Vertragsverhältnisse im eigenen Namen eingehen. (6) Das Bestehen eines Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat niedergelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach den Absätzen 1 bis 5 gleichwertig ist. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern. (7) Die Kammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung des Kammermitglieds, der Berufsgesellschaft und gegebenenfalls des auswärtigen Dienstleisters, soweit bei dem Kammermitglied, der Berufsgesellschaft und dem auswärtigen Dienstleister kein überwiegendes Interesse an der Nichtmitteilung der Auskunft besteht. Die Kammer ist zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung. § 34 Rügerecht des Vorstands, Ahndung einer Pflichtverletzung (1) Der Vorstand der Kammer kann die Verletzung von Berufspflichten rügen, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmt sind, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 9 und 11 Satz 1 sowie § 36 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 35 Abs. 8 Satz 1 bis 4. Die erste Anhörung unterbricht die Verjährung. (2) Der Vorstand der Kammer darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn ein Ehrenverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet ist. (3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist die betroffene Person anzuhören. (4) Der Bescheid, durch den das Verhalten der betroffenen Person gerügt wird, ist zu begründen. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der betroffenen Person zuzustellen. Eine Kopie des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. (5) Gegen den Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich oder elektronisch Einspruch bei dem Vorstand der Kammer erheben. Der Vorstand der Kammer entscheidet über den Einspruch; Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Wird der Einspruch gegen den Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 und 2 zurückgewiesen, kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Bescheids bei dem Ehrenausschuss schriftlich oder elektronisch die Entscheidung des Ehrenausschusses im Ehrenverfahren beantragen. Der Einleitung eines Ehrenverfahrens steht nicht entgegen, dass der Vorstand der Kammer der betroffenen Person wegen desselben Verhaltens bereits eine Rüge erteilt hat. Die Rüge wird mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung des Ehrenausschusses, die wegen desselben Verhaltens der betroffenen Person ergeht, unwirksam. (7) Für Berufsgesellschaften finden die Absätze 1 bis 6 entsprechende Anwendung, wenn in den Fällen des § 35 Abs. 2 Satz 1 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. § 35 Abs. 2 Satz 3 und § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. § 35 Ehrenverfahren, Ahndung einer Pflichtverletzung (1) Gegen natürliche Personen, die ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmt sind, werden Maßnahmen im Ehrenverfahren durch den Ehrenausschuss verhängt. Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ausgeschlossen sind Ehrenverfahren gegen Personen in einem öffentlichen Dienst-, Anstellungs- oder Amtsverhältnis und Personen, die als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen, hinsichtlich ihrer sich hieraus ergebenden Tätigkeit. (2) Gegen eine Berufsgesellschaft werden Maßnahmen im Ehrenverfahren durch den Ehrenausschuss verhängt, wenn
Leitungspersonen einer Berufsgesellschaft sind
Maßnahmen im Ehrenverfahren gegen eine natürliche Person und gegen eine Berufsgesellschaft, der diese angehört, können nebeneinander verhängt werden. (3) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens können stellen
Wegen eines Verhaltens, das der Vorstand der Kammer gerügt hat, kann ein Antrag nach Satz 1 Nr. 1 nicht gestellt werden. (4) Maßnahmen in einem Ehrenverfahren gegen eine natürliche Person sind
Auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 bis 8 darf nur erkannt werden, wenn Berufspflichten in erheblichem Maße verletzt wurden. Die Voraussetzung nach Satz 2 ist insbesondere dann erfüllt, wenn auswärtige Dienstleister entgegen § 13 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 beharrlich eine unrichtige Berufsbezeichnung führen. Bei Kammermitgliedern können die in Satz 1 Nr. 2 bis 5 aufgeführten Maßnahmen nebeneinander verhängt wer- den. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 5 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 in sich ein. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 bis 7 und 8 Buchst. b und c bestimmt der Ehrenausschuss zugleich einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren, innerhalb dessen die Folgen seiner Entscheidung fortbestehen. Geldbußen fließen dem Haushalt der Kammer zu. (5) Maßnahmen in einem Ehrenverfahren gegen eine Berufsgesellschaft sind
Auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 darf nur erkannt werden, wenn Berufspflichten in erheblichem Maße verletzt wurden. Die Voraussetzung nach Satz 2 ist insbesondere dann erfüllt, wenn auswärtige Gesellschaften entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 beharrlich eine unrichtige Berufsbezeichnung führen. Die in Satz 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4, 5 und 6 Buchst. b bestimmt der Ehrenausschuss zugleich einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren, innerhalb dessen die Folgen seiner Entscheidung fortbestehen. Absatz 4 Satz 7 gilt entsprechend. (6) Bei der Festlegung der Art und der Höhe der Maßnahme hat der Ehrenausschuss alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die Art, die Schwere und die Dauer der Pflichtverletzung, die Verantwortung der betroffenen Person oder Berufsgesellschaft für die Pflichtverletzung, die Höhe etwaiger durch die Pflichtverletzung erzielter Mehrerlöse oder verhinderter Verluste und die Finanzkraft der betroffenen Person oder Berufsgesellschaft. Zu Gunsten der betroffenen Person oder Berufsgesellschaft ist zudem zu berücksichtigen, wenn sie an der Aufklärung der Pflichtverletzung mitgewirkt hat. (7) Bevor Maßnahmen verhängt werden, ist die betroffene Person oder Berufsgesellschaft anzuhören. Der Bescheid, durch den Maßnahmen verhängt werden, ist zu begründen. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der betroffenen Person oder Berufsgesellschaft zuzustellen. Eine Kopie des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. (8) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Abs. 1 bis 3 StGB entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Abs. 1 bis 4 StGB entsprechend. (9) Von einer Ahndung durch den Ehrenausschuss ist abzusehen, wenn
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme durch den Ehrenausschuss zusätzlich erforderlich ist, um die betroffene Person oder Berufsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten. (10) Die Verwarnung und der Verweis gelten mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Ehrenausschusses als vollstreckt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 bis 7 und 8 Buchst. b und c sowie Absatz 5 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 Buchst. b wirksam. Für die Vollstreckung der Geldbuße nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 und 8 Buchst. a sowie Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 und 6 Buchst. a gilt § 38 Abs. 5 entsprechend. (11) Alle personenbezogenen Daten zu einem Ehrenverfahren sind nach Ablauf von sieben Jahren zu löschen. Sie dürfen bei weiteren Maßnahmen nach Absatz 4 oder 5 nicht berücksichtigt werden, wenn sich die betroffene Person innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung des Ehrenausschusses unanfechtbar geworden ist oder nach dem zeitlichen Ablauf der Vollstreckung oder der erkannten Maßnahme. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Berufsgesellschaften entsprechend." |
23. Nach § 35 wird folgender neue § 36 eingefügt:
" § 36 Besondere Bestimmungen zur Durchführung des Ehrenverfahrens
(1) Ist gegen eine natürliche Person oder Berufsgesellschaft, die einer Verletzung ihrer Berufspflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, kann gegen sie ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet, muss aber bis zur Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden. Ein bereits eingeleitetes Ehrenverfahren muss ausgesetzt werden, wenn während seines Laufs die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. In den Fällen eines Freispruchs im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Ehrenverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldbestimmung zu erfüllen, eine Verletzung der Berufspflichten enthalten. Für die Entscheidung im Ehrenverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht.
(2) Das Ehrenverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Ehrenverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
(3) Das Ehrenverfahren gegen eine Leitungsperson und das Ehrenverfahren gegen eine Berufsgesellschaft können miteinander verbunden werden. Von Maßnahmen im Ehrenverfahren gegen eine Berufsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer Maßnahme im Ehrenverfahren gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen. Im Übrigen gelten für das Ehrenverfahren gegen Berufsgesellschaften die §§ 113b, 118d und 118f der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."
24. Der bisherige § 36 wird § 37 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 13 wird das Wort "berufspraktische" durch das Wort "praktische" und das Wort "berufspraktischen" durch das Wort "praktischen" ersetzt.
bb) In Nummer 14 wird nach dem Wort "Ausgleichsmaßnahmen" der Klammerzusatz "(Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen)" eingefügt.
b) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Worte "durch einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer" gestrichen.
c) Nach Absatz 5 wird folgender neue Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen regelt insbesondere
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 6 Satz 1" durch die Verweisung "Absatz 7 Satz 1" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Verweisung "Absatz 7 Satz 4" durch die Verweisung "Absatz 8 Satz 4" und die Verweisung "Absatzes 6 Satz 1" durch die Verweisung "Absatzes 7 Satz 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 6 Satz 1" durch die Verweisung "Absatz 7 Satz 1" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Verweisung "Absätzen 6 und 7" durch die Verweisung "Absätzen 7 und 8" ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und in Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 8 Satz 1" durch die Verweisung "Absatz 9 Satz 1" ersetzt.
h) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11.
i) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(11) Die Kammer hat nach dem Inkrafttreten einer Satzung nach Absatz 7 Satz 1 ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 zu überwachen und bei einer Änderung der tatsächlichen Umstände oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen, ob die Satzung anzupassen ist. Das Erfüllen der in Satz 1 geregelten Verpflichtung ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht zu überprüfen; hierzu hat die Kammer der Aufsichtsbehörde für jedes Kalenderjahr einen Prüfbericht bis spätestens zum 31. März des Folgejahres schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Den jeweiligen Prüfberichten nach Satz 2 Halbsatz 2 sind als Anlage alle bei der Kammer eingegangenen Stellungnahmen beizufügen, bei denen eine Relevanz für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach der Richtlinie (EU) 2018/958 nicht ausgeschlossen werden kann. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Satzung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurde und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden. Darüber hinaus nimmt die Aufsichtsbehörde die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten und gleichgestellter Staaten sowie interessierter Kreise entgegen." | "(12) Die Kammer hat nach dem Inkrafttreten einer Satzung nach Absatz 7 Satz 1 ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 zu überwachen und bei einer Änderung der tatsächlichen Umstände oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen, ob die Satzung anzupassen ist. Das Erfüllen der in Satz 1 geregelten Verpflichtung ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht zu überprüfen; hierzu hat die Kammer der Aufsichtsbehörde für jedes Kalenderjahr einen Prüfbericht bis spätestens zum 31. März des Folgejahres schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Den jeweiligen Prüfberichten nach Satz 2 Halbsatz 2 sind als Anlage alle bei der Kammer eingegangenen Stellungnahmen beizufügen, bei denen eine Relevanz für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach der Richtlinie (EU) 2018/958 nicht ausgeschlossen werden kann. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Satzung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurde und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden. Darüber hinaus nimmt die Aufsichtsbehörde die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten und gleichgestellter Staaten sowie interessierter Kreise entgegen." |
j) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13 und die Verweisung "Absätze 6 bis 11" wird durch die Verweisung "Absätze 7 bis 12" ersetzt.
25. Der bisherige § 37 wird § 38 und die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kammer finden die Bestimmungen des Teils VI der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; ausgenommen hiervon ist § 108 ThürLHO.
(2) Die Kammer ist berechtigt, abweichend von den Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen; die Entscheidung darüber trifft der Vorstand der Kammer. Der Wirtschaftsplan der Kammer und die Festsetzung der Beiträge bedürfen nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 4 Satz 1, die §§ 7, 9, 24 und 109 ThürLHO sowie die Bestimmungen des Teils III der Thüringer Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen, die eine Buchung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen. | "(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kammer finden die Bestimmungen des Teils VI der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; ausgenommen hiervon sind die §§ 108 und 109 Abs. 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 2 ThürLHO. Die Kammer hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, der durch die Haushaltssatzung festgestellt wird, und eine Haushaltsrechnung zu erstellen.
Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Die Haushaltsrechnung muss den Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers aufweisen, mit dem bestätigt wird, dass die Rechnung den rechtlichen Vorgaben entspricht.
Der Prüfvermerk soll sich auch auf die Buchführung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kammer erstrecken.
Die geprüfte Haushaltsrechnung ist der Aufsichtsbehörde vor der Entlastung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 vorzulegen. Über die Erledigung der Prüfungsbemerkungen ist der Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch zu berichten.
(2) Die Kammer ist berechtigt, abweichend von den Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen; die Entscheidung darüber trifft der Vorstand der Kammer. Der Wirtschaftsplan der Kammer, die Festsetzung der Beiträge und die Entlastung des Vorstands durch die Vertreterversammlung bedürfen nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Übrigen gelten Absatz 1 Satz 2 bis 7 sowie § 4 Satz 1, § 7 Abs. 2 bis 5, die §§ 9, 24 und 109 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und die Bestimmungen des Teils III der Thüringer Landeshaushaltsordnung entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung, die eine Buchung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen. Näheres regelt die Kammer durch die Haushalts- und Kassenordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4." |
26. Der bisherige § 38 wird § 39 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist
| "(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist
|
In Absatz 4 Satz 3 werden das Wort "Vorschriften" durch das Wort "Bestimmungen" und die Verweisung " § 37 Abs. 5" durch die Verweisung " § 38 Abs. 5" ersetzt.
27. Der bisherige § 39 wird § 40 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. über nähere Anforderungen an die zur Führung der Berufsbezeichnungen "Ingenieur", "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" und "Stadtplaner" berechtigenden Studiengänge nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 im Hinblick auf Studieninhalte und deren Anteil an der erforderlichen Mindeststudiendauer sowie die zu erwerbenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, | "1. über nähere Anforderungen an die zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 4 berechtigenden Studiengänge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, insbesondere im Hinblick auf Studieninhalte, deren Anteile an der erforderlichen Mindeststudiendauer, die zu erwerbenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen sowie Mindestanteile der Lehrveranstaltungen in Präsenzform," |
b) In Nummer 3 wird der Klammerzusatz " (§ 35)" durch die Angabe "nach den §§ 35 und 36" ersetzt.
c) In Nummer 7 wird die Angabe "oder gemeinsamer Ausbildungsprüfungen nach Artikel 49a und" durch die Angabe "nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG oder gemeinsamer Ausbildungsprüfungen nach" ersetzt.
28. Die bisherigen §§ 40 bis 42 werden die §§ 41 bis 43 und erhalten folgende Fassung:
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§ 40 Statistik
Über die Verfahren nach dem ersten Teil wird durch die Kammer eine Landesstatistik geführt. § 16 ThürBQFG gilt entsprechend. § 41 Übergangsbestimmungen (1) Eintragungen in eine Liste oder in ein Verzeichnis der Kammer nach den bisher geltenden Bestimmungen bestehen fort. Sie können nach Maßgabe dieses Gesetzes geändert und aufgehoben werden. (2) Wer am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine geschützte Berufsbezeichnung und den Zusatz "frei" oder "freischaffend" zu führen berechtigt ist, bleibt weiter dazu berechtigt. (3) Nach dem bisher geltenden Recht förmlich eingeleitete Verfahren werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Auf diese Verfahren sind die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen insoweit anzuwenden, als sie für die betroffene Person oder Gesellschaft eine günstigere Regelung enthalten als die vorherigen Bestimmungen. (4) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften im Amt. (5) Satzungen der Kammer sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend zu erlassen oder anzupassen; danach kann die Aufsichtsbehörde das Erforderliche veranlassen. (6) Die in § 6 Abs. 3 für die Fachrichtung Architektur geregelten Anforderungen an die praktische Tätigkeit (Berufspraktikum) treten sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Die Anforderungen gelten nicht für Personen, die zu diesem Zeitpunkt eine praktische Tätigkeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) nach dem bisher geltenden Recht bereits begonnen haben. Für diese Personen sind insoweit die Regelungen des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 42 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. | " § 41 Statistik
Über Verfahren nach diesem Gesetz, welche die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen beinhalten, wird durch die Kammer eine Landesstatistik geführt. § 16 ThürBQFG gilt entsprechend. § 42 Übergangsbestimmungen (1) Am 18. Juli 2024 bestehende Eintragungen in eine Liste oder ein Verzeichnis der Kammer und ein damit gegebenenfalls verbundenes Recht zur Führung der Berufsbezeichnung ""Architekt"", ""Innenarchitekt"", ""Landschaftsarchitekt"", ""Stadtplaner"" oder ""Beratender Ingenieur"" und des Zusatzes ""frei"" oder ""freischaffend"" bestehen fort. Sie können nach Maßgabe dieses Gesetzes oder einer Änderung dieses Gesetzes den jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend geändert oder aufgehoben werden. (2) Eine am 18. Juli 2024 in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer eingetragene Gesellschaft hat, soweit erforderlich, spätestens bis zum Ablauf des 1. Oktober 2024
in der ab dem 19. Juli 2024 geltenden Fassung anzupassen. Satz 1 Nr. 2 gilt für selbstständige Kammermitglieder mit der Maßgabe entsprechend, dass die Berufshaftpflichtversicherung an die Anforderungen des § 33 Abs. 1 anzupassen ist. (3) Bis zum Ablauf des 18. Juli 2024 förmlich eingeleitete Genehmigungs-, Eintragungs-, Schlichtungs- und Ehrenverfahren werden unbeschadet des Absatzes 2 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 18. Juli 2024 geltenden Fassung abgeschlossen. Auf diese Verfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes in der ab dem 19. Juli 2024 geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sie für die betroffene Person oder Gesellschaft eine günstigere Regelung enthalten als die vorherigen Bestimmungen. (4) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Änderung dieses Gesetzes gewählten Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtsperiode nach den jeweils vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder der jeweiligen Änderung dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes im Amt. (5) Satzungen der Kammer sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Änderung dieses Gesetzes den jeweils ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder der jeweiligen Änderung dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend zu erlassen oder anzupassen. § 43 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter." |
29. Der bisherige § 43 wird § 44.
30. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
31. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Der Klammerzusatz "(zu § 36 Abs. 6 Satz 2)" wird durch den Klammerzusatz "(zu § 37 Abs. 7 Satz 2)" ersetzt.
b) Nummer 2.3. wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Satz wird vorangestellt:
"Für die Zwecke nach Nummer 2.1 Buchst. f sind die Auswirkungen der neuen oder geänderten Satzungsvorschrift, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können."
bb) Die Einleitung des bisherigen Satzes 1 erhält folgende Fassung:
"Folgende Anforderungen sind bei der Prüfung nach Satz 1 insbesondere zu berücksichtigen:"
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (19.07.2024) in Kraft.
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EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
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