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Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Teil A (VOB/A)
Teil B (VOB/B)
- Ausgabe 2016 -
Vom 7. Januar 2016
(BAnz AT 19.01.2016 B3, ber. BAnz AT 01.04.2016 B1 *)
Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten Abschnitte 1 bis 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und die Änderungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) werden hiermit bekannt gegeben ( Anlage). Sie sind von den öffentlichen Auftraggebern aber noch nicht anzuwenden.
Der Abschnitt 1 VOB/A ersetzt den Abschnitt 1 VOB/A vom 26. Juni 2012 (BAnz AT 13.07.2012 B3).
Der Abschnitt 2 VOB/A ersetzt den Abschnitt 2 VOB/A vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011, BAnz AT 07.05.2012 B1).
Der Abschnitt 3 VOB/A ersetzt den Abschnitt 3 VOB/A vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011, BAnz AT 07.05.2012 B1).
Die VOB/B in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a von 15. Oktober 2009, BAnz. 2010, S. 940) sowie durch Änderungen vom 26. Juni 2012 (BAnz AT 13.07.2012 B3), wird geändert.
Der Abschnitt 1 VOB/A soll wegen des Sachzusammenhangs mit den Änderungen der Abschnitte 2 und 3 VOB/A erst dann angewendet werden, wenn die übrigen Abschnitte der VOB/A in Kraft treten. Geplant ist hierfür der 18. April 2016. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bestimmen.
Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) für die Vergabe von Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben. Die neue Vergabeverordnung soll am 18. April 2016 in Kraft treten.
Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit soll am 18. April 2016 in Kraft treten.
Wegen des Sachzusammenhangs mit den Änderungen in der VOB/A sollen die geänderten Vorschriften der VOB/B erst dann angewendet werden, wenn die geänderte VOB/A in Kraft tritt. Das BMUB wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bestimmen.
Einzelheiten zu den Änderungen in VOB/A und VOB/B ergeben sich aus den beigefügten Hinweisen.
Die Neufassung der VOB/A wird im Auftrag des DVA vom Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN) als DIN 1960 herausgegeben. Die VOB/B wird als DIN 1961 herausgegeben.
Der DVA beabsichtigt, im Verlauf des Jahres 2016 alle Teile der VOB als Gesamtausgabe unter der Bezeichnung VOB 2016 herauszugeben.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)
Hinweise für die VOB/A 2016
Die Neufassung der VOB/A dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Zusammen mit den Richtlinien 2014/23/EU (Konzessionsvergabe) und 2014/25/EU (Sektorenauftraggeber) stellen sie eine umfassende Überarbeitung des europäischen Vergaberechts dar.
Die Bundesregierung hat im Eckpunktebeschluss vom 7. Januar 2015 die Grundsätze der durch die EU-Richtlinien angestoßenen nationalen Vergaberechtsreform beschlossen. Bestandteil dieser Eckpunkte ist auch eine Strukturreform des nationalen Vergaberechts im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte. Die Regelungen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, auch freiberuflichen Leistungen, werden künftig in der Vergabeverordnung (VgV) zusammengefasst. Sie erhält dadurch einen anderen Charakter und ist nicht mehr nur "Scharnier" zwischen dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und den Vergabeordnungen. In der Folge entfallen VOL/A Abschnitt 2 und VOF.
Die besonderen Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen werden weiterhin durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) in der VOB/A erarbeitet.
Zur Umsetzung der Konzessionsvergaberichtlinie wird die Bundesregierung eine eigenständige Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) beschließen, die künftig umfassend auch für Baukonzessionen gelten wird.
Den Schwerpunkt dieser Überarbeitung der VOB/A bildet der Abschnitt 2. Dort sind die Vorgaben des europäischen Rechts umgesetzt worden, soweit sie nicht auf gesetzlicher Ebene im 4. Teil des GWB oder in übergreifend geltenden Vorschriften der VgV geregelt sind.
Der hohe Detaillierungsgrad der EU-Richtlinien hat zwangsläufig zu einem Anwachsen des Abschnitts 2 VOB/A geführt. Das hat den DVA dazu bewogen, die Struktur moderat zu ändern, um die VOB/A übersichtlicher zu gestalten. Dazu wurden die bisherigen Zwischenüberschriften als eigenständige Paragrafen ausgestaltet. Um dem Anwender gleichwohl möglichst viel Bekanntes zu erhalten, wurde dabei auf eine neue, durchgehende Nummerierung verzichtet, sondern das Paragrafengerüst durch Einfügung von Paragrafen mit dem Zusatz a, b usw. in der Grundform erhalten.
Um den bewährten Gleichlauf innerhalb der VOB/A zu bewahren, wurde diese neue Struktur auch auf die Abschnitte 1 und 3 übertragen.
Da, wo es aus Sicht des DVA für den Anwender besonders wichtig ist, wurden Vorschriften des GWB wiederholt. Dies gilt insbesondere für die unternehmensbezogenen Ausschlussgründe (§§ 123 ff. GWB) und die Regelung zu Auftragsänderungen während der Laufzeit (§ 132 GWB). Der DVA könnte zwar ohnehin keine andere Regelung treffen. Wegen der zentralen Bedeutung der Vorschriften sollen sie aber in der VOB/A erscheinen.
Grundsätzlich hat der DVA auf einen Gleichlauf mit den in der VgV geregelten Vorschriften zur Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen hingearbeitet. So werden z.B. die Vorschriften zur elektronischen Vergabe einheitlich ausgestaltet.
Im Abschnitt 3 wurden neben der Struktur einige wenige inhaltliche Änderungen des Abschnitts 2 übernommen, z.B. der geänderte Öffnungstermin. Ansonsten sind die Änderungen ganz überwiegend redaktioneller Art und Folge der Änderungen im GWB und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit.
Eine umfassende Überprüfung des Abschnitts 1 auf Änderung zur Bewahrung eines möglichst weitgehenden Gleichlaufs mit dem Abschnitt 2 wird erst nach Abschluss der Vergaberechtsreform beginnen. Wo Angleichungen punktuell ohne tiefergehende Erörterung möglich und sinnvoll erschienen, sind sie vorgenommen worden, z.B. bei der Signatur von elektronischen Angeboten.
Hervorzuheben ist, dass auch der Abschnitt 1 sogleich die geänderte Struktur erhält.
Weitergehende Erläuterungen zu den wesentlichen inhaltlichen Änderungen der VOB/A sind für den Einführungserlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vorgesehen, der im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes veröffentlicht werden wird.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B)
Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B)
1. In der Überschrift wird "Ausgabe 2012" ersetzt durch "Ausgabe 2016".
2. In § 4 Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter "... ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe ..." ersetzt durch "nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde".
3. § 4 Absatz 8 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt zu geben | "3. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Nachunternehmer und deren Nachunternehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen." |
4. In § 5 Absatz 4 werden die Wörter "... ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe ..." ersetzt durch "nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde".
5. In § 8 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 wird die Parenthese "(Entziehung des Auftrags)" gestrichen.
6. In § 8 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 sowie Nummer 2 Satz 1 und Satz 2 werden die Wörter "... Entziehung des Auftrags ..." ersetzt durch das Wort "Kündigung".
7. § 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Absatz 3 gilt entsprechend. | "Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen,
Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen." |
8. Nach § 8 Absatz 4 wird ein neuer Absatz 5 angefügt:
"Sofern der Auftragnehmer die Leistung, ungeachtet des Anwendungsbereichs des 4. Teils des GWB, ganz oder teilweise an Nachunternehmer weitervergeben hat, steht auch ihm das Kündigungsrecht gemäß Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b zu, wenn der ihn als Auftragnehmer verpflichtende Vertrag (Hauptauftrag) gemäß Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b gekündigt wurde. Entsprechendes gilt für jeden Auftraggeber der Nachunternehmerkette, sofern sein jeweiliger Auftraggeber den Vertrag gemäß Satz 1 gekündigt hat."
9. Die bisherigen Absätze 5, 6 und 7 des § 8 werden zu den Absätzen 6, 7 und 8.
Hinweise für die VOB/B 2016
Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe in deutsches Recht hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) Änderungen der VOB/B beschlossen, um neben der Umsetzung der vergaberechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2014/24/EU in deutsches Vergaberecht auch die vertragsrechtlichen Vorschriften der Artikel 71 und 73 der Richtlinie 2014/24/EU in die VOB/B aufzunehmen.
Begründung der Vorschriften im Einzelnen:
Zu § 4 Absatz 8 Nummer 3 VOB/B
Durch diese Neufassung werden die Regelung des Artikels 71 Absatz 5 Unterabsatz 1, 2, 3 und 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU in die VOB/B aufgenommen.
Die Änderung von Absatz 4 folgt der Einfügung des § 133 in das GWB, durch den Artikel 73 der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt wird. Die hier normierten neuen Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Auftraggeber sowie die Rechtsfolgen einer solchen Kündigung hinsichtlich Vergütung und Schadensersatz werden in die VOB/B aufgenommen und in den bisherigen Katalog der Kündigungsgründe und -folgen des § 8 integriert.
Der neue Absatz 5 ermöglicht es dem Auftragnehmer, auch seinen Nachunternehmer außerordentlich zu kündigen, sobald der Auftraggeber den Hauptauftrag wegen einer wesentlichen Vertragsänderung oder eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EuGH gekündigt hat, sofern auch zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer die VOB/B und mithin ihr § 8 Absatz 5 vereinbart wurde. Auf diesem Wege bleibt der Auftragnehmer nicht auf die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung seines Nachunternehmers mit der Rechtsfolge der vollen Werklohnvergütung des Nachunternehmers verwiesen. Dieselbe Kündigungsmöglichkeit soll im Rahmen einer Nachunternehmerkette mit jeweiliger Vereinbarung der VOB/B allen folgenden Auftraggebern entsprechend zustehen.
Zu § 4 Absatz 7, Absatz 8 Nummer 1, § 5 Absatz 4 und § 8 Absatz 3 und 4 VOB/B
Durch diese rein redaktionelle Änderung der Begriffe "Entziehung des Auftrags" und "Auftrag entziehen" in "Kündigung" und "kündigen" wird die VOB/B für alle Fälle der Kündigung sprachlich vereinheitlicht. Die Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten hatte keine rechtliche Relevanz.
____________________________________
1) Richtlinie 2014/24/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 65)
2) Zitierweise: § x EU Absatz y VOB/A
3) Zentrale Beschaffungsstellen können bis zum 18. April 2017, andere öffentliche Auftraggeber bis zum 18. Oktober 2018, für die Kommunikation, soweit sie nicht die Übermittlung von Bekanntmachungen und die Bereitstellung der Vergabeunterlagen betrifft, den Postweg, einen anderen geeigneten Weg, Telefax oder eine Kombination dieser Mittel nutzen. Eine Zentrale Beschaffungsstelle ist gemäß § 120 Absatz 4 GWB ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit).
4) Zentrale Beschaffungsstellen können bis zum 18. April 2017, andere öffentliche Auftraggeber bis zum 18. Oktober 2018, abweichend die Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen auch auf dem Postweg, anderem geeigneten Weg, Telefax oder durch die Kombination dieser Mittel verlangen.
5) Muss von Zentralen Beschaffungsstellen erst ab dem 18. April 2017, von öffentlichen Auftraggebern, die keine Zentrale Beschaffungsstelle sind, erst ab dem 18. Oktober 2018 angewendet werden.
6) http://simap.europa.eu/
7) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, (ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76)
8) Zitierweise: § x VS Absatz y VOB/A
9) Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg
10) http://simap.europa.eu/
*) Berichtitung - BAnz AT 01.04.2016 B:
"Die Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) (Seite 71 der Bekanntmachung) wird um eine Nummer 9 ergänzt:
"9. Die bisherigen Absätze 5, 6 und 7 des § 8 werden zu den Absätzen 6, 7 und 8."
Berlin, den 21. März 2016
ENDE |