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VOF 2009 - Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen
Vom 18. November 2009
(BAnz. Nr. 185a vom 08.12.2009 S. 4125)
Archiv 2006
Nachstehend wird die unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gemeinsam mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie unter Beteiligung des Ausschusses zur Erarbeitung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) neu gefasste "VOF 2009" bekannt gegeben. Sie setzt die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in deutsches Recht um.
Die Anwendungsverpflichtung der VOF für öffentliche Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ergibt sich auch künftig aus den einschlägigen Bestimmungen der Vergabeverordnung (VgV). Nach Inkrafttreten der aktualisierten VgV ist die Anwendung der neuen VOF für die öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte bindend. Die VOF Ausgabe 2006 vom 16. März 2006 (BAnz. Nr. 91a vom 13. Mai 2006) verliert dann ihre Gültigkeit.
Die Neufassung der VOF umfasst insbesondere eine Anpassung ihrer Struktur und Chronologie des Verfahrensablaufes an die ebenfalls neu gefassten Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) und für Liefer- und Dienstleistungen (VOL). In VgV und VOF doppelt enthaltene Regelungen sind in der VOF entfallen, das für die Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen anzuwendende Verhandlungsverfahren wurde bezüglich Inhalt und Ablauf klarer beschrieben. Damit wurde dem Auftrag, das Vergaberecht zu vereinfachen und dessen Regelungsdichte zu entflechten, Rechnung getragen.
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die folgenden Regeln gelten für die Vergabe von Aufträgen über Dienstleistungen des Anhangs I Teil A, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, sowie bei Wettbewerben nach Kapitel 2.
(2) Die Bestimmungen der VOF sind anzuwenden, sofern der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte für Dienstleistungen oder Wettbewerbe ohne Umsatzsteuer nach § 2 der Vergabeverordnung erreicht oder überschreitet.
(3) Für die Vergabe der in Anhang I Teil B genannten Dienstleistungen gelten nur § 6 Absatz 2 bis 7 und § 14. Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen sowohl des Anhangs I Teil A als auch des Anhangs I Teil B sind, werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert anteilsmäßig überwiegt.
§ 2 Grundsätze
(1) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben. Dabei darf kein Unternehmen diskriminiert werden.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Aufträge sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.
(4) Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sollen angemessen beteiligt werden.
§ 3 Vergabeart
(1) Aufträge werden im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben.
(2) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in den Vertragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.
(3) Bei der Aufforderung zur Verhandlung teilt der Auftraggeber den ausgewählten Bewerbern den vorgesehenen weiteren Ablauf des Verfahrens mit.
(4) Die Auftraggeber können in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben:
Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 v. H. des Wertes des Hauptauftrages nicht überschreiten,
§ 4 Teilnehmer am Vergabeverfahren
(1) Bewerber oder Bieter können einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein, die Leistungen nach § 1 Absatz 1 ausführen. Sind Bewerber gemäß der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind (Herkunftsland), zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt, dürfen sie nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
(2) Bewerber oder Bieter können verpflichtet werden, Auskünfte darüber zu geben,
sofern dem nicht berufsrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(3) Bewerber oder Bieter sind zu verpflichten, die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen anzugeben, die die Leistung tatsächlich erbringen.
(4) Soll der Auftrag an mehrere Bieter gemeinsam vergeben werden, kann der Auftraggeber verlangen, dass diese im Falle der Auftragserteilung eine bestimmte Rechtsform annehmen, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages notwendig ist und berufsrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
(5) Haben Bewerber oder Bieter vor Einleitung des Vergabeverfahrens Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, haben die Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieser Bewerber oder Bieter nicht verfälscht wird.
(6) Ein Bewerber oder Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist:
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bewerber oder Bieter zuzurechnen, wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.
(7) Als Nachweis, dass die Kenntnis gemäß Absatz 6 unrichtig ist und die dort genannten Fälle nicht vorliegen, akzeptieren die Auftraggeber einen Auszug aus dem Bundeszentralregister oder eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands. Wird eine Urkunde oder Bescheinigung vom Herkunftsland nicht ausgestellt oder nicht vollständig alle vorgesehenen Fälle erwähnt, kann dies durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands ersetzt werden.
(8) Von einem Ausschluss nach Absatz 6 kann nur abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen und Andere die Leistung nicht angemessen erbringen können oder wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls der Verstoß die Zuverlässigkeit des Bewerbers oder Bieters nicht in Frage stellt.
(9) Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Bewerber oder Bieter ausgeschlossen werden,
§ 5 Nachweis der Eignung
(1) Zum Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) dürfen nur Unterlagen und Angaben gefordert werden, die durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt sind. Dabei hat der Auftraggeber die berechtigten Interessen der Bewerber oder Bieter am Schutz ihrer technischen, fachlichen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen; die Verpflichtung zur beruflichen Verschwiegenheit bleibt unberührt.
(2) Grundsätzlich sind als Nachweise nach Absatz 4 Buchstabe c und Absatz 5 Buchstabe b bis f und h sowie nach § 4 Absatz 9 Eigenerklärungen zu verlangen. Die Forderung von darüber hinausgehenden Unterlagen und Angaben haben die Auftraggeber in der Dokumentation zu begründen.
(3) Fehlende Erklärungen und Nachweise, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht vorgelegt wurden, können auf Anforderung der Auftraggeber bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgereicht werden.
(4) Der Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise erbracht werden:
Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen, vom Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.
(5) Der Nachweis der fachlichen Eignung kann folgendermaßen erbracht werden:
(6) Ein Bewerber oder Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, bei der Erfüllung eines Auftrags der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Er muss in diesem Fall vor Zuschlagserteilung dem Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.
(7) Verlangen die Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass die Bewerber oder Bieter bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen entsprechen und von entsprechenden Stellen gemäß den europäischen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmaßnahmen an.
(8) Verlangen die Auftraggeber als Merkmal der technischen Leistungsfähigkeit den Nachweis dafür, dass die Bewerber oder Bieter bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem europäischen Gemeinschaftsrecht oder europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen EG-Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen an, die von den Bewerbern oder Bietern vorgelegt werden.
(9) Bei der Prüfung der Eignung erkennen die Auftraggeber als Nachweis auch Bescheinigungen der zuständigen Berufskammer an.
§ 6 Aufgabenbeschreibung
(1) Die Aufgabe ist klar und eindeutig zu beschreiben, damit alle Bewerber oder Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen können.
(2) Die technischen Anforderungen sind in der Aufgabenbeschreibung zu formulieren:
Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen;
(3) Verweisen die Auftraggeber auf die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten technischen Anforderungen, so dürfen sie ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotene Dienstleistung entspräche nicht den Spezifikationen, sofern die Bieter in ihrem Angebot den Auftraggebern mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die von ihnen vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen. Als geeignetes Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.
(4) Legen die Auftraggeber die technischen Anforderungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen fest, so dürfen sie ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Die Bieter müssen in ihren Angeboten mit geeigneten Mitteln dem Auftraggeber nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen der Auftraggeber entspricht. Als geeignete Mittel gelten eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.
(5) Schreiben die Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so können sie die Spezifikationen verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn
Die Auftraggeber können in den Vergabeunterlagen angeben, dass bei Dienstleistungen, die mit einem Umweltzeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in der Leistungs- oder Aufgabenbeschreibung festgelegten technischen Anforderungen genügen. Die Auftraggeber müssen jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.
(6) Anerkannte Stellen sind die Prüf- und Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen. Die Auftraggeber erkennen Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen an.
(7) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in den technischen Anforderungen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.
(1) Die von den Auftraggebern festgesetzte Frist für den Antrag auf Teilnahme beträgt mindestens 37 Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen kann diese Frist um sieben Tage verkürzt werden.
(2) In den Fällen besonderer Dringlichkeit beträgt die Frist für den Antrag auf Teilnahme mindestens 15 Tage, oder mindestens 10 Tage bei elektronischer Übermittlung, jeweils ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung (Beschleunigtes Verfahren).
(3) Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte, zusätzliche Auskünfte über die Aufgaben spätestens 6 Tage, im Beschleunigten Verfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist, erteilen.
(4) Können die Teilnahmeanträge oder Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Unterlagen erstellt werden oder können die Auftraggeber die Auskünfte nicht rechtzeitig erteilen, so sind die Bewerbungs- oder Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.
§ 8 Grundsätze der Informationsübermittlung
(1) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, ob Informationen auf dem Postweg, mittels Telefax, direkt, elektronisch oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel übermittelt werden.
(2) Das für die elektronische Übermittlung gewählte Netz muss allgemein verfügbar sein und darf den Zugang der Bewerber und Bieter zu den Vergabeverfahren nicht beschränken. Die dafür zu verwendenden Programme und ihre technischen Merkmale müssen
sein.
(3) Die Auftraggeber gewährleisten die Unversehrtheit und die Vertraulichkeit der übermittelten Anträge auf Teilnahme und der Angebote. Auf dem Postwege oder direkt übermittelte Anträge auf Teilnahme und Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen und als solche zu kennzeichnen. Bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist werden sie unter Verschluss gehalten. Bei per Telefax übermittelten Anträgen auf Teilnahme und Angeboten ist dies durch entsprechende organisatorische und technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers sicherzustellen; dies gilt auch für elektronisch übermittelte Anträge auf Teilnahme und Angebote, wobei deren Vertraulichkeit durch Verschlüsselung sicherzustellen ist. Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist aufrechterhalten bleiben.
(4) Telefonisch gestellte Anträge auf Teilnahme sind vom Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Anträge auf Teilnahme in Textform zu bestätigen.
(5) Angebote müssen unterschrieben sein. Elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und den Anforderungen des Auftraggebers oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei Abgabe des Angebotes per Telefax genügt die Unterschrift auf der Telefaxvorlage.
(6) Die Auftraggeber haben dafür zu sorgen, dass den interessierten Unternehmen die Informationen über die Anforderungen an die Geräte, die für die elektronische Übermittlung der Anträge auf Teilnahme und der Angebote erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung zugänglich sind. Außerdem muss gewährleistet sein, dass die Geräte die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllen können.
§ 9 Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsvergabe wird nach dem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 2 enthaltenen Muster erstellt.
(2) Auftraggeber, die einen Wettbewerb nach Kapitel 2 durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung nach dem in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster mit. Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Bekanntmachung ist auf elektronischem 3 oder anderem Wege unverzüglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. Soweit keine elektronische Übermittlung der Bekanntmachung erfolgt, darf der Inhalt der Bekanntmachung nicht mehr als 650 Wörter umfassen. In Fällen besonderer Dringlichkeit muss die Bekanntmachung per Telefax oder auf elektronischem Weg übermittelt werden. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.
(4) Elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen veröffentlicht. Nicht elektronisch erstellte und übermittelte Bekanntmachungen werden spätestens zwölf Tage nach der Absendung veröffentlicht. Die Bekanntmachungen werden unentgeltlich und ungekürzt im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der jeweiligen Originalsprache und eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile davon in den anderen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht. In den Amtsblättern oder der Presse des Landes des Auftraggebers darf die Bekanntmachung nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden; bei der Veröffentlichung ist dieser Zeitpunkt anzugeben. Die Veröffentlichung darf nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder die in einem Beschafferprofil nach Absatz 5 veröffentlichten Angaben enthalten.
(5) Die Auftraggeber können im Internet ein Beschafferprofil einrichten. Es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Telefon- und Telefaxnummer, Anschrift, E-Mail-Adresse des Auftraggebers.
§ 10 Auswahl der Bewerber
(1) Die Auftraggeber wählen unter den Bewerbern, die nicht ausgeschlossen wurden und die die Eignungskriterien (Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit) erfüllen, diejenigen aus, die sie zu Verhandlungen auffordern.
(2) Die der Auswahl zugrunde gelegten Eignungskriterien und die erforderlichen Erklärungen und Nachweise sind von den Auftraggebern in der Bekanntmachung zu benennen.
(3) Erfüllen mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zu Grunde gelegten Kriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden.
(4) Die Auftraggeber haben die Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der zu Verhandlungen aufzufordernden Bewerber in der Bekanntmachung zu benennen. Bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber darf die Mindestzahl nicht unter drei liegen.
(5) Die Auftraggeber teilen den nicht berücksichtigten Bewerbern nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs innerhalb von 15 Tagen die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung um Teilnahme am Verhandlungsverfahren mit. Die Auftraggeber können in Satz 1 genannte Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Bewerbern oder dem fairen Wettbewerb schaden würde.
§ 11 Aufforderung zur Verhandlung, Angebotsabgabe, Auftragserteilung
(1) Die Auftraggeber fordern die ausgewählten Bewerber gleichzeitig in Textform zu Verhandlungen auf. Die Verhandlungen können sowohl über den Gegenstand der Leistung als auch über die im Rahmen der Verhandlung abgeforderten Angebote geführt werden.
(2) Die Aufforderung zur Verhandlung enthält mindestens Folgendes:
(3) Fehlende Erklärungen und Nachweise können auf Verlangen der Auftraggeber bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Frist nachgereicht werden.
(4) Die Auftraggeber haben in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe alle Zuschlagskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist. Sie haben auch anzugeben, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden. Die Gewichtung kann mittels einer Spanne angegeben werden. Kann die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt der Auftraggeber die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an.
(5) Bei der Entscheidung über die Auftragserteilung berücksichtigen die Auftraggeber verschiedene, durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien, zum Beispiel Qualität, fachlicher oder technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Kundendienst und technische Hilfe, Leistungszeitpunkt, Ausführungszeitraum oder -frist und Preis/Honorar. Bei der Festlegung dieser Zuschlagskriterien ist auf die klare und nachvollziehbare Abgrenzung zu den Eignungskriterien bei der Auswahl der Bewerber zu achten. Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis nur im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.
(6) Die Entscheidung für einen Bieter ist nur auf der Grundlage eines zuschlagsfähigen Angebotes zulässig. Der Auftraggeber schließt den Vertrag mit dem Bieter, der aufgrund des ausgehandelten Auftragsinhalts und der ausgehandelten Auftragsbedingungen im Rahmen der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung die bestmögliche Leistung erwarten lässt.
(7) Das Verfahren endet mit Vertragsschluss oder mit Verzicht auf die Auftragserteilung.
§ 12 Dokumentation
(1) Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.
(2) Die Dokumentation umfasst mindestens Folgendes:
§ 13 Kosten
(1) Von den Bewerbern oder Bietern dürfen Entgelte für die Durchführung der Vergabeverfahren nicht erhoben werden. Bei Wettbewerben nach Kapitel 2 können Kopierkosten bei postalischer oder direkter Versendung erhoben werden.
(2) Für die Ausarbeitung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen werden Kosten nicht erstattet.
(3) Verlangt der Auftraggeber darüber hinaus, dass Bewerber Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen. Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen und der Urheberrechtsschutz bleiben unberührt.
§ 14 Information über die Auftragserteilung, Verzicht auf die Auftragserteilung
(1) Die Auftraggeber machen über jeden vergebenen Auftrag Mitteilung anhand einer Bekanntmachung. Sie wird nach dem im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster erstellt und ist spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrags an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
(2) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 48 Tage nach Durchführung eine Bekanntmachung nach Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Bei der Bekanntmachung von Dienstleistungsaufträgen des Anhangs I Teil B geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
(4) Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe brauchen jedoch bei bestimmten Einzelaufträgen nicht veröffentlicht zu werden, wenn ihre Bekanntgabe den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen einzelner Personen berühren oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
(5) Die Auftraggeber teilen unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht berücksichtigten Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mit.
(6) Die Auftraggeber teilen den Bewerbern unverzüglich die Gründe mit, aus denen beschlossen wurde, auf die Vergabe eines bekannt gemachten Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilen sie dies in Textform mit. Die Entscheidung, auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten, teilen die Auftraggeber dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit.
Kapitel 2
Wettbewerbe
§ 15 Grundsätze
(1) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilungen mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.
(2) Wettbewerbe, die dem Ziel dienen, alternative Vorschläge für Planungen insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten (Planungswettbewerbe), können jederzeit vor, während oder ohne Verhandlungsverfahren ausgelobt werden. In den einheitlichen Richtlinien wird auch die Mitwirkung von Architekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und Durchführung der Wettbewerbe geregelt.
(3) Die auf die Durchführung von Wettbewerben anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.
(4) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden - auf das Gebiet eines Mitgliedstaates oder einen Teil davon, auf natürliche oder juristische Personen.
(5) Der Auslober eines Wettbewerbes hat zu gewährleisten, dass jedem Bewerber und jedem Teilnehmer die gleiche Chance eingeräumt wird. Für alle Teilnehmer gelten die gleichen Bedingungen und Fristen. Ihnen werden die gleichen Informationen jeweils zum gleichen Zeitpunkt übermittelt.
(6) Die Wettbewerbsbeiträge bleiben bis zur Entscheidung des Preisgerichts anonym.
§ 16 Wettbewerbsdurchführung
(1) Mit der Auslobung sind Preise und ggf. Anerkennungen auszusetzen, die der Bedeutung und Schwierigkeit der Bauaufgabe sowie dem Leistungsumfang nach der jeweils geltenden Honorarordnung angemessen sind.
(2) Ausgeschlossen von der Teilnahme an Wettbewerben sind Personen, die infolge ihrer Beteiligung an der Auslobung oder Durchführung des Wettbewerbes bevorzugt sein oder Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen können. Das Gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können.
(3) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nicht diskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Teilnehmer muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängig sind. Wird von diesen Teilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss die Mehrheit der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund von Kriterien, die in der Bekanntmachung nach § 9 Absatz 2 genannt sind.
Das Preisgericht hat in seinen Entscheidungen die in der Auslobung als bindend bezeichneten Vorgaben des Auslobers zu beachten. Nicht zugelassene oder über das geforderte Maß hinausgehende Leistungen sind von der Wertung auszuschließen.
(6) Das Preisgericht hat einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht zu erstellen über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte und die einzelnen Wettbewerbsarbeiten. Der Auslober informiert die Teilnehmer unverzüglich über das Ergebnis durch Versendung des Protokolls der Preisgerichtssitzung. Der Auslober stellt möglichst spätestens einen Monat nach der Entscheidung des Preisgerichts alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfasser unter Auslegung des Protokolls öffentlich aus.
Soweit ein Preisträger wegen mangelnder Teilnahmeberechtigung oder Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln nicht berücksichtigt werden kann, rücken die übrigen Preisträger sowie sonstige Teilnehmer in der Rangfolge des Preisgerichts nach, soweit das Preisgericht ausweislich seines Protokolls nichts anderes bestimmt hat.
§ 17 Auftrag, Nutzung
(1) Soweit und sobald die Wettbewerbsaufgabe realisiert werden soll, ist einer oder sind mehrere der Preisträger mit den weiteren Planungsleistungen nach Maßgabe der in § 15 Absatz 2 genannten einheitlichen Richtlinien zu beauftragen, sofern mindestens einer der Preisträger eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistungen gewährleistet und sonstige wichtige Gründe der Beauftragung nicht entgegenstehen.
(2) Urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützte Teillösungen von Wettbewerbsteilnehmern, die bei der Auftragserteilung nicht berücksichtigt worden sind, dürfen nur gegen eine angemessene Vergütung genutzt werden.
Kapitel 3
Besondere Vorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
§ 18 Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.
(2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind
§ 19 Qualifikation des Auftragnehmers
(1) Wird als Berufsqualifikation der Beruf des Architekten oder der einer seiner Fachrichtungen gefordert, so ist jeder zuzulassen, der nach dem für die Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland als Architekt tätig zu werden.
(2) Wird als Berufsqualifikation der Beruf des "Beratenden Ingenieurs" oder "Ingenieurs" gefordert, so ist jeder zuzulassen, der nach dem für die Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" oder "Ingenieur" zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland als "Beratender Ingenieur" oder "Ingenieur" tätig zu werden.
(3) Juristische Personen sind als Auftragnehmer zuzulassen, wenn sie für die Durchführung der Aufgabe einen verantwortlichen Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2 benennen.
§ 20 Auftragserteilung
(1) Die Auftragsverhandlungen mit den nach § 10 Absatz 1 ausgewählten Bietern dienen der Ermittlung des Bieters, der im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet. Die Auftraggeber führen zu diesem Zweck Auftragsgespräche mit den ausgewählten Bietern durch und entscheiden über die Auftragsvergabe nach Abschluss dieser Gespräche.
(2) Die Präsentation von Referenzobjekten, die der Bewerber oder Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit vorlegt, ist zugelassen. Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Planungsaufgabe kann vom Auftraggeber nur im Rahmen eines Verfahrens nach Absatz 3 oder eines Wettbewerbes gemäß Kapitel 2 verlangt werden. Die Auswahl eines Bewerbers oder Bieters darf nicht durch unaufgefordert eingereichte Lösungsvorschläge beeinflusst werden.
(3) Verlangen Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbes Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe, so sind die Lösungsvorschläge der Bieter nach den Honorarbestimmungen der HOAI zu vergüten.
________
1) Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. EG Nr. L 124 S. 1).
2) ABl. EG Nr. L 257 S. 1
3) Das Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse http://simap.europa.eu abrufbar.
Anhang I |
Kategorie | Bezeichnung | CPC- Referenznummern 2 | CPV-Referenznummem |
Teil A 1 Vorranige Dienstleistungen (Anhang VI - VO (EG) Nr. 213/2008 | |||
1 | Instandhaltung und Reparatur | 6112, 6122, 633, 886 | Von 50100.000-6 bis 50982.000-5 (außer 50310.000-1 bis 50324.200-4 und 50116.510-9, 50190.000-3, 50229.000-6, 50243.000-0) und von 51000.000-9 bis 51900.000-1 |
2 | Landverkehr 3, einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr | 712 (außer 71.235) 7512, 87.304 | Von 60100.000-9 bis 60183.000-4 (außer 60121.000 bis 60160.000-7, 60161.000-4, 60220.000-6), und von 64120.000-3 bis 64121.200-2 |
3 | Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr | 73 (außer 7321) | Von 60410.000-5 bis 60424.120-3 (außer 60411.000-2, 60421.000-5) und 60500.000-3, von 60440.000-4 bis 60445.000-9 |
4 | Postbeförderung im Landverkehr 4 sowie Luftpostbeförderung | 71.235, 7321 | 60160.000-7, 60161.000-4, 60411.000-2, 60421.000-5 |
5 | Fernmeldewesen | 752 | Von 64200.000-8 bis 64228.200-2,72318.000-7, und von 72700.000-7 bis 72720.000-3 |
6 | Finanzielle Dienstleistungen:
a) Versicherungsdienstleistungen b) Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte 5 | ex 81, 812, 814 | Von 66100.000-1 bis 66720.000-3 |
7 | Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten | 84 | Von 50310.000-1 bis 50324.200-4, von 72000.000-5 bis 72920.000-5 (außer 72318.000-7 und von 72700.000-7 bis 72720.000-3), 79342.410-4 |
8 | Forschung und Entwicklung 6 | 85 | Von 73000.000-2 bis 73436.000-7 (außer 73200.000-4,73210.000-7, 73220.000-0) |
9 | Buchführung, -haltung und -prüfung | 862 | Von 79210.000-9 bis 792230.000-3 |
10 | Markt- und Meinungsforschung | 864 | Von 79300.000-7 bis 79330.000-6, und 79342.310-9, 79342.311-6 |
11 | Unternehmensberatung 7 und verbundene Tätigkeiten | 865, 866 | Von 73200.000-4 bis 732200.000-0, von 79400.000-8 bis 794212.000-3 und 793420.000-3, 79342.100-4, 79342.300-6, 79342.320-2, 79342.321-9, 79910.000-6, 79991.000-7, 98362.000-8 |
12 | Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen | 867 | Von 71000.000-8 bis 71900.000-7 (außer 71550.000), und 79994.000-8 |
13 | Werbung | 871 | Von 79341.000-6 bis 793422.200-5 (außer 79342.000-3 und 79342.100-4) |
14 | Gebäudereinigung und Hausverwaltung | 874, 82.201 bis 82.206 | Von 70300.000-4 bis 70340.000-6, und von 90900.000-6 bis 90924.000-0 |
15 | Verlegen und rucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage | 88.442 | Von 79800.000-2 bis 79824.000-6, von 79970.000-6 bis 79980.000-7 |
16 | Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen | 94 | Von 90400.000-1 bis 90743.200-9, (außer 9071.220-3), von 90910.000-9 bis 90920.000-2 und 50190.000-3, 50229.000-6, 50243.000-0 |
Teil B Nachrangige Dienstleistungen (Anhang VII - VO (EG) Nr. 213/2008 | |||
17 | Gaststätten und Beherbergungsgewerbe | 64 | Von 55100.000-1 bis 55524.000-9, und von 98340.000-8 bis 98341.100-6 |
18 | Eisenbahnen | 711 | 60200.000-0 bis 60220.000-6-3 |
19 | Schifffahrt | 72 | Von 60600.000-4 bis 60553.000-0 und von 63727.000-1 bis 63727.200 |
20 | Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs | 74 | 63000.000-9, bis 63734.000-3 (außer 63711.200-8, 63712.700-0, 63712.710-3 und von 63727.000-1 bis 63727.200-3), und 98361.000-1 |
21 | Rechtsberatung | 861 | Von 79100.000-5 bis 79140.000-7 |
22 | Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung 8 | 872 | Von 79600.000-0 bis 79635.000-4 (außer 79611.000-0, 79632.000-3, 79633.000-0), und von 98500.000-8 bis 98514.000-9 |
23 | Auskunfts- und Schutzdienste, ohne Geldtransport | 873 (außer 87.304) | Von 79700.000-1 bis 797230.000-8 |
24 | Unterrichtswesen und Berufsausbildung | 92 | Von 80100.000-5 bis
806600.000-8 (außer 80533.000-9,80533.100-0, 80533.200-1) |
25 | Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen | 93 | 79611.000-0 und von 85000.000-9 bis 85323.000-9 (außer 85321.000-5 und 85322.000-2) |
26 | Erholung, Kultur und Sport 9 | 96 | Von 79995.000-5 bis 79995.200-7, und von 92000.000-1 bis 92700.000-8 (außer 92230.000-2, 922231.000-9, 92232.000-6) |
27 | Sonstige Dienstleistungen | ||
1 Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
2 CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird. 3 Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18. 4 Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18. 5 Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung - ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten - von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffend Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter. 6 Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird. 7 Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen. 8 Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen. 9 Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit. |
Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werden | Anhang II |
Die Geräte müssen gewährleisten, dass
Technische Spezifikationen | Anhang TS |
Begriffsbestimmungen
ENDE |