umwelt-online: VOL/A3, Fassung 2002
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VOL Verdingungsordnungen für Leistungen
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VOL Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
Abschnitt 3: Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie
Vom 20. November 2002
(BAnz. 2002 Nr. 216a S. 91 aufgehoben)
Siehe Fn. *
(entfallen; siehe VOL/A1 und VOL/A2 Bekannmachung)
§ 1 Leistungen
Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen
§ 1b Verpflichtung zur Anwendung der b-Paragraphen
1. | (1) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten die Bestimmungen der b-Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen dieses Abschnitts.
Soweit die Bestimmungen der b-Paragraphen nicht entgegenstehen, bleiben die Basisparagraphen dieses Abschnitts unberührt.
(2) Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Dienstleistungen sind, werden nach den Regelungen über diejenigen Aufträge vergeben deren Wert überwiegt. (3) Soweit keine ausdrückliche Unterscheidung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt, gelten die Regelungen sowohl für Liefer- als auch Dienstleistungsaufträge. |
2. | (1) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang IA sind, werden nach den Bestimmungen- dieses Abschnitts vergeben.
(2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang IB sind, werden nach den Bestimmungen der Basisparagraphen dieses Abschnitts und der §§ 8b und 28b vergeben. (3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IA und des Anhangs IB sind, werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt. |
§ 2 Grundsätze der Vergabe
1. | (1) Leistungen sind in der Regel im Wettbewerb zu vergeben.
(2) Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen |
2. | Bei der Vergabe von Leistungen darf kein Unternehmer diskriminiert werden |
3. | Leistungen sind unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben |
4. | Für die Berücksichtigung von Bewerbern, bei denen Umstände besonderer Art vorliegen, sind die jeweils hierüber erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder maßgebend. |
§ 2b Schutz der Vertraulichkeit
1. | Die Übermittlung technischer Spezifikationen für interessierte Unternehmen, die Prüfung und die Auswahl von Unternehmen und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit verbinden. |
2. | Das Recht der Unternehmen, von einem Auftraggeber in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu verlangen, wird nicht eingeschränkt. |
§ 3 Arten der Vergabe
1. | (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. (3) Bei Freihändiger Vergabe werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben. (4) Soweit es zweckmäßig ist, soll der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe eine öffentliche Aufforderung vorangehen, sich um Teilnahme zu bewerben (Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bzw. Freihändige Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb), |
2 | Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. |
3. | Beschränkte Ausschreibung soll nur stattfinden
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4. | Freihändige Vergabe soll nur stattfinden
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5. | Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung abgesehen worden ist. |
§ 3b Arten der Vergabe
1. | Aufträge im Sinne des § 1b werden in folgenden Verfahren vergeben:
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2. | Die Auftraggeber können in folgenden Fällen ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchführen,
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§ 4 Erkundung des Bewerberkreises
1. | Vor einer Beschränkten Ausschreibung und vor einer Freihändigen Vergabe hat der Auftraggeber den in Betracht kommenden Bewerberkreis zu erkunden, sofern er keine ausreichende Marktübersicht hat. |
2. | (1) Hierzu kann er öffentlich auffordern, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb im Sinne des § 3 Nr. 1 Abs. 4).
(2) Bei Auftragswerten über 5.000 Euro kann er sieh ferner von der Auftragsberatungsstelle des Bundeslandes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, unter Beachtung von § 7 Nr. 1 geeignete Bewerber benennen lassen. Dabei ist der Auftragsberatungsstelle die zu vergebende Leistung hinreichend zu beschreiben. Der Auftraggeber kann der Auftragsberatungsstelle vorgeben, wie viele Unternehmen er benannt haben will; er kann ferner auf besondere Erfordernisse hinweisen, die von den Unternehmen zu erfüllen sind. Die Auftragsberatungsstelle soll in ihrer Mitteilung angeben, ob sie in der Lage ist, noch weitere Bewerber zu benennen In der Regel hat der Auftraggeber die ihm benannten Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. |
3. | Weitergehende Vereinbarungen, welche die Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und den Bundesländern bei der Vergabe öffentlicher Auftrage regeln werden davon nicht berührt |
§ 5 Vergabe nach Losen
1. | Der Auftraggeber hat in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist, diese - z.B. nach Menge, Art - in Lose zu zerlegen, damit sieh auch kleine und mittlere Unternehmen um Lose bewerben können. Die einzelnen Lose müssen so bemessen sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird |
2. | Etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an, verschiedene Bieter sind bereits in der Bekanntmachung (§ 17 Nr. 1 und 2) und bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 17 Nr.) zu machen. |
§ 5b Rahmenvereinbarung
1. | Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen, in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und ggf. die in Aussicht genommene Menge. |
2. | (1) Rahmenvereinbarungen können als Auftrag im Sinne dieser Vergabebestimmungen angesehen werden und aufgrund eines Verfahrens nach § 3b Nr. 1 abgeschlossen werden.
(2) Ist eine Rahmenvereinbarung in einem Verfahren nach § 3b Nr. 1 abgeschlossen worden, so ,kann ein Einzelauftrag aufgrund dieser Rahmenvereinbarung nach § 3b Nr. 2 Buchstabe e) ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden. (3) Ist eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren nach § 3b Nr. 1 abgeschlossen worden, so muss der Vergabe des Einzelauftrages ein Aufruf zum Wettbewerb vorausgehen. |
3. | Rahmenvereinbarungen dürfen nicht dazu missbraucht werden, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. |
§ 6 Mitwirkung von Sachverständigen
1. | Hält der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Klärung rein fachlicher Fragen für zweckmäßig, so sollen die Sachverständigen in der Regel von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden. |
2.. | Sachverständige sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufsvertretungen gehört werden, wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen und eine unzumutbare Verzögerung der Vergabe nicht eintritt |
3. | Die Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein und beteiligt werden. Soweit die Klärung fachlicher Fragen die Erörterung von Preisen erfordert, hat sich die Beteiligung auf die Beurteilung im Sinne des § 23 Nr. 2 zu beschränken. |
§ 7 Teilnehmer am Wettbewerb
1. | (1) Inländische und ausländische Bewerber sind gleich zu behandeln.
Der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber, die in bestimmten Bezirken ansässig sind, beschränkt werden.
(2) Arbeitsgemeinschaften und ändere gemeinschaftliche Bewerber sind Einzelbewerbern gleichzusetzen. |
2. | (1) Bei öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere im Allgemeinen mindestens drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. (3) Bei Freihändiger Vergabe sollen möglichst Angebote im Wettbewerb eingeholt werden. (4) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden. |
3 | Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind regelmäßig auch kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang- zur Angebotsabgabe aufzufordern. |
4. | Von den Bewerbern können zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen. |
5. | Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen werden,
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6. | Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen. |
§ 7b Teilnehmer am Wettbewerb
1. | (1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem Nichtoffenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, richten sich dabei nach objektiven Regeln und Kriterien.
Diese Regeln und Kriterien legen sie schriftlich fest und stellen sie Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, zur Verfügung.
(2) Kriterien im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Zu deren Nachweis können entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen. (3) In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Regel folgendes verlangen:
(4) In technischer Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Regel folgendes verlangen
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2. | Kriterien nach Nummer 1 können auch Ausschließungsgründe nach § 7 Nr. 5 sein. |
3. | Ein Kriterium kann auch die objektive Notwendigkeit sein, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Vergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist. |
4. | Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen. Von solchen Gemeinschaften kann nicht verlangt werden, dass sie zwecks Einreichung eines Angebots oder für das Verhandlungsverfahren eine bestimmte Rechtsform annehmen; von der den Zuschlag erhaltenden Gemeinschaft kann dies jedoch verlangt werden, sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist. |
5 | (1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmen (Präqualifikationsverfahren) einrichten und anwenden.
Sie sorgen dann dafür, dass sich Unternehmen je derzeit einer Prüfung unterziehen können.
(2) Das System kann mehrere Qualifikationsstufen umfassen. Es wird auf der Grundlage der vom Auftraggeber aufgestellten objektiven Regeln und Kriterien gehandhabt. Der Auftraggeber nimmt dabei auf geeignete europäische Normen über die Qualifizierung von Unternehmen Bezug. Diese Kriterien und Regeln können erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden. (3) Auf Verlangen werden diese Qualifizierungsregeln und -kriterien sowie deren Fortschreibung Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, übermittelt. Bezieht sich der Auftraggeber auf das Qualifizierungssystem einer anderen Einrichtung, so teilt er deren Namen mit. |
6. | In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und -regeln dürfen die Auftraggeber nicht bestimmten Unternehmen administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen Unternehmen nicht auferlegt hätten, Prüfungen und Nachweise verlangen, die sieh mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden. |
7. | Die Auftraggeber unterrichten die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung zu deren Qualifikation: Kann diese Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird. |
8. | Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Die Gründe müssen sich auf die in Nummer 5 erwähnten Prüfungskriterien beziehen. |
9. | Die als qualifiziert anerkannten Unternehmen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dabei ist eine Untergliederung nach Produktgruppen und Leistungsarten möglich. |
10. | Die Auftraggeber können einem Unternehmen die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Nummer 5 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung muss dem betroffenen Unternehmen im Voraus schriftlich unter Angabe der Grunde mitgeteilt werden |
11. | (1) Das Prüfsystem ist nach dem im Anhang II/SKR enthaltenen Muster im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2 bekanntzumachen:
(2) Wenn das System mehr als drei Jahre gilt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahren |
12. | (1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Dienstleistungserbringer bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Normen aus der Serie EN 29000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug die nach der Normenserie EN 45000 zertifiziert sind
(2) Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind anzuerkennen. Die Auftraggeber haben den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anzuerkennen, wenn Dienstleistungserbringer geltend machen, dass sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen dürfen oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können |
§ 8 Leistungsbeschreibung
1. | (1) Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können
(2) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind, alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben. (3) Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. |
2. | (1) Soweit die Leistung oder Teile derselben durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art Beschaffenheit und Umgang nicht hinreichend beschreibbar sind können sie
gegebenenfalls durch Verbindung der Beschreibungsarten, beschrieben werden. (2) Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen öder anders zu erklären, z.B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen. |
3. | (1) An die Beschaffenheit der Leistung sind ungewöhnliche Anforderungen nur soweit zu stellen, wie es unbedingt notwendig ist.
(2) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen anzuwenden; auf einschlägige Normen kann Bezug genommen werden. (3) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der zu vergebenden Leistung gerechtfertigt ist. (4) Die Beschreibung technischer Merkmale darf nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dass eine solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist. (5) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z.B. Markennamen) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art", verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist. Wenn für die Beurteilung der Güte von Stoffen, Teilen oder Erzeugnissen die Herkunft oder die Angabe des Herstellers unentbehrlich ist, sind die entsprechenden Angaben von den Bewerbern zu fordern, soweit nötig auch Proben und Muster. Die Angaben sind vertraulich zu behandeln |
§ 8b Leistungsbeschreibung
1. | Bei der Beschreibung der Leistung sind die technischen Anforderungen (siehe Anhang TS Nr. 1) in den Verdingungsunterlagen unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen festzulegen; das sind
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2. | (1) Von der Bezugnahme auf eine europäische Spezifikation kann abgesehen werden, wenn
(2) Die Ausnahme von der Anwendung europäischer Spezifikationen ist in der Bekanntmachung über den Aufruf zum Wettbewerb nach den Anhängen I/SKR bis VI/SKR anzugeben. |
3. | Falls keine europäische Spezifikation vorliegt, gilt Anhang TS Nr. 2. |
4. | Die Auftraggeber bestimmen die zusätzlichen Spezifikationen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen oder der anderen Normen erforderlich sind. Hierbei geben sie Spezifikationen, die eher Leistungsanforderungen als Auslegungsmerkmale oder Beschreibungen enthalten, den Vorrang, sofern sie nicht aus objektiven Gründen die Anwendung solcher Spezifikationen für die Ausführung des Auftrags für unzweckmäßig erachten. |
5. | Verbindliche technische Vorschriften bleiben unberührt, sofern sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. |
6. | Eine Leistung, die von den vorgegebenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen. |
7. | (1) Die Auftraggeber teilenden Unternehmen, die ihr Interesse an einem Auftrag bekundet haben, auf Anfrage die technischen Spezifikationen mit, die regelmäßig in ihren Aufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.
(2) Soweit sieh solche technischen Spezifikationen aus Unterlagen ergeben, die interessierten Unternehmen zur Verfügung stehen, genügt eine Bezugnahme auf diese Unterlagen. |
§ 9 Vergabeunterlagen, Vertragsbedingungen
1. | Die Vergabeunterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und den Verdingungsunterlagen. |
2. | In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Bestandteil des Vertrages werden. Das gilt auch für etwaige Zusätzliche, Ergänzende sowie Besondere Vertragsbedingungen und, soweit erforderlich, für etwaige Technische Vertragsbedingungen. |
3. | (1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert.
Sie können von Auftraggebern, die ständig Leistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden.
Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.
(2) Für die Erfordernisse einer Gruppe gleichgelagerter Einzelfälle können die Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Ergänzende Vertragsbedingungen ergänzt werden. Die Erfordernisse des Einzelfalles sind durch Besondere Vertragsbedingungen zu berücksichtigen. In den Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen sieh Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, für die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind; sie sollen nicht weitergehen, als es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern. |
4. | In den Zusätzlichen, Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, insbesondere folgende Punkte geregelt werden:
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5. | Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges im schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1031 Abs. 2 der Zivilprozessordnung auch eine andere Form der Vereinbarung zulässt. |
§ 9b Vergabeunterlagen
1. | Bei Aufträgen im Sinne des § 1b muss das Anschreiben außer den Angaben nach § 17 Nr. 3 Abs. 2 folgendes enthalten:
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2. | Wenn der Auftraggeber Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht oder nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulassen will, so ist dies anzugeben. Ebenso sind gegebenenfalls die Mindestanforderungen an die Nebenangebote und Änderungsvorschläge anzugeben und auf welche Weise sie einzureichen sind. |
3. | Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen. |
§ 10 Unteraufträge
1. | In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen dass der Auftragnehmer
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2 | (1) In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere, Unternehmen angemessen beteiligt
(2) Bei Großaufträgen ist in den, Verdingungsunterlagen weiter festzulegen, dass sich der Auftragnehmer bemüht, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann. |
§ 11 Ausführungsfristen
1. | Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen. Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen. |
2. | Wenn es ein erhebliches, Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen. |
3. | Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden |
§ 12 Vertragsstrafe
Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen ausbedungen werden und auch nur dann, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.
§ 13 Verjährung der Mängelansprüche
1. | Für die Verjährung den Mängelansprüche sollen die gesetzlichen Fristen ausbedungen wenden. |
2. | Andere Regelungen für die Verjährung sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen; hierbei können die in dem Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. |
§ 14 Sicherheitsleistungen
1. | Sicherheitsleistungen sind nur zu fordern, wenn sie ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistung notwendig erscheinen. |
2. | Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden, als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Sie soll 5 vom Hundert der Auftragssumme nicht überschreiten. |
3. | Soweit nach diesen Grundsätzen eine teilweise Rückgabe von Sicherheiten möglich ist, hat dies unverzüglich zu geschehen |
§ 15 Preise
1. | (1) Leistungen sollen zu festen Preisen vergeben werden.
(2) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten.3 |
2. | Sind bei längerfristigen Verträgen wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden 4. Die Einzelheiten der Preisänderungen sind festzulegen. |
§ 16 Grundsätze der Ausschreibung
1. | Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und die Leistung aus der Sicht des Auftraggebers innerhalb der angegebenen Frist ausgeführt werden kann. |
2. | Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z.B. Ertragsberechnungen, Vergleichsanschläge, Markterkundung) sind unzulässig. |
3. | Die Nummern 1 und 2 gelten für die Freihändige Vergabe entsprechend. |
§ 16b Regelmäßige Bekanntmachung
1. | Die Auftraggeber veröffentlichen mindestens einmal jährlich Bekanntmachungen, die Angaben enthalten über alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Aufträge, deren nach der Vergabeverordnung geschätzter Wert jeweils mindestens 750.000 Euro beträgt. Die Lieferaufträge sind nach Warenbereichen aufzuschlüsseln; die Dienstleistungsaufträge nach den im Anhang IA genannten Kategorien. | |
2. | Die Bekanntmachungen sind nach dem im Anhang III/SKR enthaltenen Muster zu erstellen und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. 2 | |
§ 17 Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe | ||
1. | (1) Öffentliche Ausschreibungen sind durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter oder Fachzeitschriften bekanntzumachen.
(2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:
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2. | (1) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmen durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften aufzufordern, sich um Teilnahme zu bewerben.
(2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:
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3. | (1) Bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung sind die Verdingungsunterlagen den Bewerbern mit einem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu übergeben, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind.
Dies gilt auch für Beschrankte Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb
(2) Das Anschreiben soll insbesondere folgende Angaben enthalten
(3)Bei Freihändiger Vergabe sind die Absätze 1 und 2 - soweit zweckmäßig - anzuwenden. Dies gilt auch für Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb. (4)Auftraggeber, die ständig Leistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in Bewerbungsbedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen (§§ 18, 19, 21). (5)Wenn der Auftraggeber Nebenangebote und Änderungsvorschläge wünscht, ausdrücklich zulassen oder ausschließen will, so ist dies anzugeben; ebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote und Änderungsvorschläge ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebots ausnahmsweise ausgeschlossen werden. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, die in den Verdingungsunterlagen nicht vorgesehen ist, sind von ihm im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen. (6)Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist bei Beschrankter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am gleichen Tag abzusenden. | |
4. | Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung sowie die anderen Teile der Verdingungsunterlagen, die mit dem Angebot dem Auftraggeber einzureichen sind, doppelt und alle anderen für seine Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten. Wenn von den Unterlagen (z.B. Muster, Proben) - außer der Leistungsbeschreibung - keine Vervielfältigungen abgegeben werden können, sind sie in, ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen | |
5. | Die Namen der Bewerber, die Teilnahmeanträge gestellt haben, die Verdingungsunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind vertraulich zu behandeln. | |
6. | (1) Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen
(2) Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen seiner Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern gleichzeitig mitzuteilen |
§ 17b Aufruf zum Wettbewerb
1. | (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen,
(2) Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt, der Europäischen Gemeinschaften werden von den Gemeinschaften getragen. |
2. | Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer regelmäßigen Bekanntmachung, so
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3. | Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so werden die Bieter in einem Nichtoffenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben: |
4. | (1) Der Tag der Absendung der Bekanntmachung muss nachgewiesen werden können.
Vor dem Tag der Absendung darf die Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden.
(2) Alle Veröffentlichungen dürfen nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Angaben enthalten. (3) Die Bekanntmachung wird ungekürzt spätestens zwölf Tage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Originalsprache veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht; der Wortlaut in der Originalsprache ist verbindlich. In Ausnahmefällen bemüht sich das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, die in Nummer 1 Abs. 1 Buchstabe a) genannten Bekanntmachungen auf Antrag des Auftraggebers innerhalb von fünf Tagen zu veröffentlichen, sofern die Bekanntmachung dem Amt durch elektronische Briefübermittlung, per Fernkopierer oder Fernschreiben zugestellt worden ist. |
5. | Sind im Offenen Verfahren die Vergabeunterlagen und zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, sind sie den Bewerbern in der Regel innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zuzusenden. |
6. | Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen. |
7. | Die Vergabeunterlagen sind beim Nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden. |
8. | Die Vergabeunterlagen sind den Bewerbern in kürzestmöglicher Frist und in geeigneter Weise zu übermitteln. |
9. | Die Anforderungen der Verdingungsunterlagen und Anträge auf Teilnahme sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie durch Telegramm, Fernsehreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden, sofern die sonstigen Teilnahmebedingungen erfüllt sind. |
§ 18 Form und Frist der Angebote
1. | (1) Für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote sind ausreichende Fristen, vorzusehen.
Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung, Erprobungen oder Besichtigungen" zu berücksichtigen.
(2) Bei Freihändiger Vergabe kann von der Festlegung einer Angebotsfrist abgesehen werden. Dies gilt auch für Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb. |
2. | (1) Bei Ausschreibungen ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorzuschreiben, dass schriftliche Angebote als solche zu kennzeichnen und ebenso wie etwaige Änderungen und Berichtigungen in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen sind.
Bei elektronischen Angeboten ist sicherzustellen, dass der Inhalt der Angebote erst mit Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist zugänglich wird.
(2) Bei Freihändiger Vergabe kann Absatz 1 entsprechend angewendet werden. |
3 | Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in den in Nummer 2 genannten Formen zurückgezogen werden. |
§ 18b Angebotsfrist, Bewerbungsfrist
1. | (1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Tage 5, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.
(2) Die Frist für den Eingang der Angebote kann durch eine kürzere Frist ersetzt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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2. | Bei Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gilt:
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3. | Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen, z.B. ausführlichen technischen Spezifikationen oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Vergabeunterlagen erstellt werden, so muss dies beim Festsetzen angemessener Fristen berücksichtigt werden |
§ 19 Zuschlags und Bindefrist
1. | Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist (§ 18). |
2. | Die Zuschlagsfrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Das Ende der Zuschlagsfrist soll durch Angabe des Kalendertages bezeichnet werden: |
3. | Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist (Bindefrist). |
4. | Die Nummern 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend |
§ 20 Kosten
1. | (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung dürfen für die Verdingungsunterlagen die Vervielfältigungskosten gefordert werden.
In der Bekanntmachung (§ 17) ist anzugeben, wie hoch sie sind.
Sie werden nicht erstattet.
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind die Unterlagen unentgeltlich abzugeben. Eine Entschädigung (Absatz 1 Satz 1) darf nur ausnahmsweise gefordert werden, wenn die Selbstkosten der Vervielfältigung unverhältnismäßig hoch sind. |
2. | (1) Für die Bearbeitung des Angebots werden keine Kosten erstattet.
Verlangt jedoch der Auftraggeber, dass der Bieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a), so ist einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Kostenerstattung festzusetzen.
Ist eine Kostenerstattung festgesetzt, so steht sie jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat,
(2) Absatz 1 gilt für Freihändige Vergabe entsprechend. |
§ 21 Inhalt der Angebote
1. | (1) Die Angebote müssen die Preise sowie die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten.
Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen.
(2) Die Angebote müssen unterschrieben sein. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. (3) Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. (4) Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. 2. Etwaige Nebenangebote und Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. |
3. | (1) Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind.
(2) Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten. |
4. | Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in den Angeboten jeweils die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Fehlt eine dieser Bezeichnungen im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen. |
5. | Der Bieter kann schon im Angebot die Rückgabe von Entwürfen, Ausarbeitungen, Mustern und Proben verlangen, falls das Angebot nicht berücksichtigt wird (§ 27 Nr. 7). |
§ 22 Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit
1. | Schriftliche Angebote sind auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Den Eingangsvermerk soll ein an der Vergabe nicht Beteiligter anbringen. Elektronische Angebote sind entsprechend zu kennzeichnen und unter Verschluss zu halten. |
2. | (1) Die Verhandlung zur Öffnung der Angebote soll unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist stattfinden.
(2) In der Verhandlung zur Öffnung der Angebote muss neben dem Verhandlungsleiter ein weiterer Vertreter des Auftraggebers anwesend sein. (3) Bieter sind nicht zuzulassen. |
3. | Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob die Angebote
|
4. | (1) Über die Verhandlung zur Öffnung der Angebote ist eine Niederschrift zu fertigen.
In die Niederschrift sind folgende Angaben aufzunehmen:
(2) Angebote, die nicht den Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 entsprechen, müssen in der Niederschrift oder, soweit sie nach Schluss der Eröffnungsverhandlung eingegangen sind, - in einem Nachtrag zur Niederschrift besonders aufgeführt werden; die Eingangszeit und etwa bekannte Gründe, aus denen die Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 nicht erfüllt sind, sind zu vermerken. (3) Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und dem weiteren Vertreter des Auftraggebers zu unterschreiben. |
5. | Die Niederschrift darf weder den Bietern noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. |
6. | (1) Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln.
Von den nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angeboten sind auch der Umschlag und andere Beweismittel aufzubewahren.
(2) Im Falle des § 21 Nr. 3 Abs. 2 ist sicherzustellen, dass die Kenntnis des Angebots auf die mit der Sache Befassten beschränkt bleibt. (3) Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen Vorschläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der Angebote (§ 23 und 25) verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung, in der auch die Entschädigung zu regeln ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend |
§ 23 Prüfung der Angebote
1. | Nicht geprüft zu werden brauchen Angebote,
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2. | Die übrigen Angebote sind einzeln auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit zu prüfen; ferner sind die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Angebote maßgebenden Gesichtspunkte festzuhalten. Gegebenenfalls sind Sachverständige (§ 6) hinzuzuziehen. |
3. | Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. |
§ 24 Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen
1. | (1) Nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung darf mit den Bietern über ihre Angebote nur verhandelt werden, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter zu beheben.
(2) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben. |
2. | (1) Andere Verhandlungen, besonders über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unstatthaft.
(2) Ausnahmsweise darf bei einem Nebenangebot oder Änderungsvorschlag (§ 17 Nr. Abs. 5) oder bei einem Angebot aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. Abs. 1 Buchstabe a) mit dem Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlichste gewertet wurde (§ 25 Nr. 3), im Rahmen der geforderten Leistung über notwendige technische Änderungen geringen Umfangs verhandelt werden. Hierbei kann auch der Preis entsprechend angepasst werden. Mit weiteren Bietern darf nicht verhandelt werden. |
3. | Grund und Ergebnis der Verhandlungen sind vertraulich zu behandeln und schriftlich niederzulegen: |
§ 25 Wertung der Angebote
1. | (1) Ausgeschlossen werden:
(2) Außerdem können ausgeschlossen werden:
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2. | (1) Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.
(2) Erscheinen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so überprüft der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrags die Einzelposten dieser Angebote. Zu diesem Zweck verlangt er vom Bieter die erforderlichen Belege. Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Vergabe das Ergebnis der Überprüfung. (3) Auf Angebote, deren Preise- in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden. |
3. | Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. |
4. | Nebenangebote und Änderungsvorschläge, die der Auftraggeber bei der Ausschreibung gewünscht oder ausdrücklich zugelassen hat, sind ebenso zu werten wie die Hauptangebote. Sonstige Nebenangebote und Änderungsvorschläge können berücksichtigt werden. |
5. | Die Grunde für die Zuschlagserteilung sind in den Akten zu vermerken |
§ 25b Wertung der Angebote
1. | (1) Der Auftrag ist auf das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der auftragsbezogenen Kriterien wie etwa Lieferfrist, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis zu erteilen.
(2) Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind. |
2. | (1) Erscheinen im Falle eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung als ungewöhnlich niedrig, so muss der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die anschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen.
Er kann eine zumutbare Frist für die Antwort festlegen.
(2) Der Auftraggeber kann Begründungen berücksichtigen, die objektiv gerechtfertigt sind durch die Wirtschaftlichkeit der Herstellungsmethode, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen für den Bieter bei der Durchführung des Auftrags oder die Originalität der vom Bieter vorgeschlagenen Erzeugnisse. (3) Angebote die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind dürfen von den Auftraggebern mir zurückgewiesen werden, wenn diese den Bieter darauf hingewiesen haben und dieser nicht den Nachweis liefern konnte, dass die Beihilfe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet oder von ihr genehmigt wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften darüber unterrichten |
3. | Ein Angebot nach § 8b Nr. 6 ist wie ein Hauptangebot zu werten. |
4. | (1) Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen.
(2) Wenn der Auftraggeber an Nebenangebote und Änderungsvorschläge Mindestanforderungen gestellt hat, darf der Zuschlag auf solche Angebote nur erteilt werden, wenn sie den Mindestanforderungen entsprechen. |
§ 26 Aufhebung der Ausschreibung
1. | Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn
|
2. | Die Ausschreibung kann unter der Voraussetzung, dass Angebote in Losen vorgesehen oder Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht ausgeschlossen sind, teilweise auf gehoben werden, wenn
|
3. | Die Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung sind in den Akten zu vermerken. |
4. | Die Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Bekanntgabe der Gründe (Nummer 1 Buchstabe a) bis d), Nummer 2 Buchstabe a) und b)) unverzüglich zu benachrichtigen. |
5. | Eine neue Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe ist nur zulässig, wenn die vorhergehende Ausschreibung über denselben Gegenstand ganz oder teilweise aufgehoben ist. |
§ 27 Nicht berücksichtigte Angebote
1. | Ein Angebot gilt als nicht berücksichtigt wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde. Die Vergabestelle teilt jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung auf dessen schriftlichen Antrag hin unverzüglich die Ablehnung seines Angebots schriftlich mit. Dem Antrag ist ein adressierter Freiumschlag beizufügen.. Der Antrag kann bereits bei der Abgabe des Angebotes gestellt werden. Weiterhin muss in den Verdingungsunterlagen bereits darauf hingewiesen werden dass das Angebot nicht berücksichtigt worden ist wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde |
2. | In der Mitteilung gemäß Nummer 1 Satz 1 sind zusätzlich bekannt zu geben
|
4. | Ist aufgrund der Aufforderung zur Angebotsabgabe Vergabe in Losen vorgesehen, so sind zusätzlich in der Bekanntgabe nach Nummer 2 Buchstabe c) Preise zu Losangeboten dann mitzuteilen, wenn eine Vergleichbarkeit der Losangebote (z.B. gleiche Losgröße und Anzahl der Lose) gegeben ist. |
5. | Sind Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingegangen, so sind diese bei den Angaben gemäß Nummer 2 außer Betracht zu lassen; im Rahmen der Bekanntgabe nach Nummer 2 ist jedoch anzugeben, dass Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingegangen sind. |
6. | Die Mitteilungen nach den Nummern 1 und 2 sind abschließend. |
7. | Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben, wenn dies im Angebot oder innerhalb von 24 Werktagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird. |
8. | Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nur mit ihrer Zustimmung für eine neue Vergabe oder für andere Zwecke benutzt werden. |
§ 27b Mitteilungspflichten
1. | Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Bereich der Trinkwasserversorgung oder im Verkehrsbereich - ausgenommen Eisenbahnverkehr - ausüben, teilen den Bewerbern und Bietern innerhalb kürzester Frist und auf schriftlichen Antrag folgendes mit:
|
2. | Der Auftraggeber kann in Nummer 1 genannte Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im Öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen wurde |
§ 28 Zuschlag
1. | (1) Der Zuschlag (§ 25 Nr. 3) auf ein Angebot soll schriftlich und so rechtzeitig erteilt werden, dass ihn der- Bieter noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist erhält. Wird ausnahmsweise der Zuschlag nicht schriftlich erteilt, so ist er umgehend schriftlich zu bestätigen.
(2) Dies gilt nicht für die Fälle, in denen durch Ausführungsbestimmungen auf die Schriftform verzichtet worden ist. |
2. | (1) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt, so ist damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen, auch wenn spätere urkundliche Festlegung vorgesehen ist.
(2) Verzögert sich der Zuschlag, so kann die Zuschlagsfrist nur im Einvernehmen mit den in Frage kommenden Bietern verlängert werden. |
§ 28b Bekanntmachung der Auftragserteilung
1. | Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind für jeden vergebenen Auftrag binnen zwei Monaten nach der Vergabe dieses Auftrags die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine gemäß Anhang V/SKR abgefasste Bekanntmachung mitzuteilen. |
2. | Die Angaben in Anhang V/SKR werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Dabei trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Tatsache Rechnung, dass es sich bei den Angaben im Falle von Anhang V/SKR Nummern V.1.1, V.1.2 und VI.4 um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt, wenn der Auftraggeber dies bei der Übermittlung dieser Angaben geltend macht. |
3. | (1) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie 8 des Anhangs IA vergeben, auf die § 3b Nr. 2 Buchstabe b) anwendbar ist, können bezüglich Anhang V/SKR, Nummern II.4 - II.6 nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhangs IA angeben.
Ist auf die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen der Kategorie 8 des Anhangs IA § 3b Nr. 2 Buchstabe b) nicht anwendbar, können die Auftraggeber die Angaben nach Nummer 3 des Anhangs V/SKR beschränken, wenn Geschäftsgeheimnisse dies notwendig machen.
Die veröffentlichten Angaben sind ebenso detailliert zu fassen wie die Angaben in ihrer Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb nach § 17b Nr. 1 Abs. 1 im Falle eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert wie in § 7b Nr. 9. (2) Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen des Anhangs IB geben die Auftraggeber an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind. |
4. | Die Angaben in Anhang V/SKR Nummern IV.2, V.2, V.4.1-V4.2.5 werden nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken veröffentlicht. |
§ 29 Vertragsurkunde
Eine besondere Urkunde kann über den Vertrag dann gefertigt werden, wenn die Vertragspartner dies für notwendig halten.
§ 30 Vergabevermerk
1. | Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. |
2. | Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet,. ist dies im Vergabevermerk zu begründen. |
§ 30b Aufbewahrungs- und Berichtspflichten
1. | (1) Sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe sind aufzubewahren, die es zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidungen zu begründen über:
(2) Die Unterlagen müssen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann. |
2. | Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Bereich der Trinkwasserversorgung oder im Verkehrsbereich ausgenommen Eisenbahnverkehr - ausüben, übermitteln der Bundesregierung jährlich eine statistische Aufstellung, die nach den Vorgaben der Kommission aufzustellen ist. |
3. | Der Auftraggeber teilt der Bundesregierung jährlich den Gesamtwert der Aufträge mit, die unterhalb der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte liegen. Diese Meldepflicht gilt nicht, wenn der Auftraggeber im Berichtszeitraum keinen Auftrag ab den in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerten zu vergeben hatte. |
§ 31b Wettbewerbe
1. | Wettbewerbe sind die Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen. |
2. | (1) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.
(2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden auf
(3) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. (4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. (5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unäbhängig. Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden und nur aufgrund von Kriterien, die in der Bekanntmachung nach Nummer 3 genannt sind. |
3. | (1) Auftraggeber die einen Wettbewerb durchfuhren wollen teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung nach dem im Anhang IV/SKR enthaltenen Muster mit. Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften 2 unverzüglich mitzuteilen
(2) § 17b Nr. 4 gilt entsprechend (3) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 2 Monate nach Durchführung eine Bekanntmachung nach dem im Anhang VI/SKR enthaltenen Muster an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften § 28b gilt entsprechend. |
§ 32b Nachprüfungsbehörden
In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Stelle anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.
Kategorie | Titel | CPC-Referenznummer |
1 | Instandhaltung und Reparatur | 6112, 6122, 633, 886 |
2 | Landverkehr 3 einschließlich Geldtransport und Kurierdienst, ohne Postverkehr | 712 (außer 71235, 7512, 87304) |
3 | Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr | 73 (außer 7321) |
4 | Postbeförderung im Landverkehr 3 sowie Luftpostbeförderung | 71235, 7321 |
5 | Fernmeldewesen 4 | 752 |
6 | Finanzielle Dienstleistungen
| ex 81 812, 814 |
7 | Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten | 84 |
8 | Forschung und Entwicklung 6 | 85 |
9 | Buchführung, -haltung und -prüfung | 862 |
10 | Markt- und Meinungsforschung | 864 |
11 | Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten | 865, 866 |
12 | Architektur, technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen | 867 |
13 | Werbung | 871 |
14 | Gebäudereinigung und Hausverwaltung | 874, 82201 bis 82206 |
15 | Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage . | 88442 |
16 | Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen | 94 |
Kategorie | Titel | CPC-Referenznummer |
17 | Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe | 64 |
18 | Eisenbahnen | 711 |
19 | Schifffahrt | 72 |
20 | Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs | 74 |
21 | Rechtsberatung | 861 |
22 | Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung | 872 |
23 | Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport) | 873 (außer 87304) |
24 | Unterrichtswesen und Berufsausbildung | 92 |
25 | Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen | 93 |
26 | Erholung, Kultur und Sport | 96 |
27 | Sonstige Dienstleistungen |
Technische Spezifikationen | Anhang TS |
1 | Begriffsbestimmungen |
1.1 | "Technische Spezifikationen" sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung. |
1.2 | "Norm": technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. |
1.3 | "Europäische-Norm": die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) angenommenen Normen oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend seinen eigenen Vorschriften als "Europäische Telekommunikationsnorm" (ETS) angenommenen Normen. |
1.4 | "Europäische technische Zulassung": eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt auf Grund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen.
Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt. |
1.5 | "Gemeinsame technische Spezifikation": technische Spezifikation, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde; |
1.6 | "Europäische Spezifikation": eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine in innerstaatliche Normen übernommene europäische Norm. |
2 | Mangels europäischer Spezifikationen |
2.1 | werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Gemeinschaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen. |
2.2 | können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend den Einsatz von Produkten festgelegt werden. |
2.3 | können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festgelegt werden.
alle weiteren Normen. |
Anhang I/SKR Auftragsbekanntmachung Sektoren
Anhang II/SKR Prüfsystems Sektoren
Anhang III/SKR Regelmäßige Bekanntmachung Sektoren / kein Aufruf zum Wettbewerb
Anhang IV/SKR Regelmäßige Bekanntmachung Sektoren / Aufruf zum Wettbewerb
Anhang V/SKR Bekanntmachung über vergebene Aufträge Sektoren
Anhang VI/SKR Wettbewerbsergebnisse
*) Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, (ABl. EG Nr. L 199 vom 9. August 1993), in der Fassung der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 101 vom 1. April 1998)
1) Vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG:
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen.
2) Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
2, rue Mercier,
L-2985 Luxemburg
Telefon:00352/29 29-1,
Telefax: 00 35 2/2 92 94 26 70
http://ted.eur-op.eu.int
E-mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int
3) Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/86 vom 15. April 1986 (BGBl. I S.435 und BAnz. S.5046) und Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13 Juni 1989 (BGBl. I S. 1094 und BAnz. S. 3042)
4) Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen: Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben vom Bundesminister des Innern, 1972 Nr. S. 384 f.; 1974 Nr. 5 S. 75
5) Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine. So gelten z.B. als Tage alle Tage einschließlich Feiertage, Sonntage und Sonnabende.
6) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
7) Ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation.
8) Ohne Verträge über Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten.
9) Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sein, und die Dienstleistungen werden vollständig durch den Auftraggeber vergütet.