Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
VOL Verdingungsordnungen für Leistungen
¨
VOL Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
Abschnitt 4: Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie)
(VOL/A-SKR)
Vom 20. November
(BAnz. 2002 Nr. 216a S. 165 aufgehoben)
Siehe Fn. *
zur Fassung 2006
(entfallen; siehe VOL/A1 und VOL/A2 Bekannmachung)
§ 1 SKR Geltungsbereich
(1) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang IA sind, werden nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vergeben.
(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang IB sind, werden nach den Bestimmungen der § 6 SKR und 12 SKR vergeben.
(4) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IA und des Anhangs IB sind, werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.
§ 2 SKR Diskriminierungsverbot, Schutz der Vertraulichkeit
1. | Bei der Vergabe von Aufträgen darf kein Unternehmen diskriminiert werden. |
2. | Die Übermittlung technischer Spezifikationen für interessierte Unternehmen, die Prüfung und die Auswahl von Unternehmen und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit verbinden. |
3. | Das Recht der Unternehmen, von einem Auftraggeber in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu verlangen, wird nicht eingeschränkt. |
§ 3 SKR Arten der Vergabe
1. | Die Auftraggeber können jedes der in Nummer 2 bezeichneten Verfahren wählen, vorausgesetzt, dass vorbehaltlich Nummer 3 ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 9 SKR Nr. 1 Abs. 1 durchgeführt wird, |
2. | Aufträge im Sinne des § 1 SKR werden in folgenden Verfahren vergeben:
|
3. | Die Auftraggeber können in folgenden Fällen ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchführen,
|
§ 4 SKR Rahmenvereinbarung
1. | Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen, in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und ggf. die in Aussicht genommene Menge. |
2. | (1) Rahmenvereinbarungen können als Auftrag im Sinne dieser Vergabebestimmungen an gesehen werden und aufgrund eines Verfahrens nach § 3 SKR Nr. 2 abgeschlossen werden.
(2) Ist eine Rahmenvereinbarung in einem Verfahren nach § 3 SKR Nr. 2 abgeschlossen worden, so kann ein Einzelauftrag aufgrund dieser Rahmenvereinbarung nach § 3 SKR Nr. 3 Buchstabe e) ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden. (3) Ist eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren nach § 3 SKR Nr. 2 abgeschlossen worden, so muss der Vergabe des Einzelauftrags ein Aufruf zum Wettbewerb vorausgehen. |
3. | Rahmenvereinbarungen dürfen nicht dazu missbraucht werden, den Wettbewerb zu verhindern einzuschränken oder zu verfälschen |
§ 5 SKR Teilnehmer am Wettbewerb
1. | (1) Auftraggeber die Bewerber für die Teilnahme an einem Nichtoffenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen richten sieh dabei nach objektiven Regeln und Kriterien.
Diese Regeln und Kriterien legen sie schriftlich fest und stellen sie Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, zur Verfügung.
(2) Kriterien im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Zu deren Nachweis können entsprechende Angaben gefordert wer den, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen. (3) In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Regel folgendes verlangen:
Kann ein Unternehmen aus stichhaltigen Gründen die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht erbringen, so können andere, vom Auftraggeber für geeignet erachtete Belege verlangt werden. (4) In technischer Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Regel folgendes verlangen
|
2. | Kriterien nach Nummer 1 können auch folgende Ausschließungsgründe sein:
|
3. | Ein Kriterium kann auch die objektive Notwendigkeit sein, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Vergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist. |
4. | Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen. Von solchen Gemeinschaften kann nicht verlangt werden, dass sie zwecks Einreichung eines Angebots oder für das Verhandlungsverfahren eine bestimmte Rechtsform annehmen; von der den Zuschlag erhaltenden Gemeinschaft kann dies jedoch verlangt werden, sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist. |
5. | (1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmen (Präqualifikationsverfahren) einrichten und anwenden.
Sie sorgen dafür, dass sich Unternehmen jederzeit einer Prüfung unterziehen können.
(2) Das System kann mehrere Qualifikationsstufen umfassen. Es wird auf der Grundlage der vom Auftraggeber aufgestellten objektiven Regeln und Kriterien gehandhabt. Der Auftraggeber nimmt dabei auf geeignete europäische Normen über die Qualifizierung von Unternehmen Bezug. Diese Kriterien und Regeln können erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden. (3) Auf Verlangen werden diese Qualifizierungsregeln und -kriterien sowie deren Fortschreibung Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, übermittelt. Bezieht sich der Auftraggeber auf das Qualifizierungssystem einer anderen Einrichtung, so teilt er deren Namen mit. |
6. | In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und -regeln dürfen die Auftraggeber nicht
|
7. | Die Auftraggeber unterrichten die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung zu deren Qualifikation. Kann diese Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der, Auftraggeber dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird. |
8. | Negativ Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Die Gründe müssen sieh auf die in Nummer 5 erwähnten Prüfungskriterien beziehen. |
9. | Die als qualifiziert anerkannten Unternehmen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dabei ist eine Untergliederung nach Produktgruppen und Leistungsarten möglich. |
10. | Die Auftraggeber können einem Unternehmen die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Nummer 5 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung muss dem betroffenen Unternehmen im Voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. |
11. | (1) Das Prüfsystem ist nach dem im Anhang II/SKR enthaltenen Muster im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 bekanntzumachen
(2) Wenn das System mehr als drei Jahre gilt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens. |
12. | (1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Dienstleistungserbringer bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen, Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Normen aus der Serie EN 29000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug, die nach der Normenserie EN 45000 zertifiziert sind.
(2) Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind anzuerkennen. Die Auftraggeber haben den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anzuerkennen, wenn Dienstleistungserbringer geltend machen, dass sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen dürfen oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können. |
§ 6 SKR Leistungsbeschreibung
1. | Bei der Beschreibung der Leistung sind die technischen Anforderungen (siehe Anhang TS Nr. 1) in den Verdingungsunterlagen unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen festzulegen; das sind
|
2. | (1) Von der Bezugnahme auf eine europäische Spezifikation kann abgesehen werden, wenn
(2) Die Ausnahme von der Anwendung europäischer Spezifikationen ist in der Bekanntmachung über den Aufruf zum Wettbewerb nach den Anhängen I/SKR II/SKR und III/SKR anzugeben. |
3. | Falls keine europäische Spezifikation vorliegt, gilt Anhang TS Nr. 2. |
4. | Die Auftraggeber bestimmen die zusätzlichen Spezifikationen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen oder der anderen Normen erforderlich sind. Hierbei geben sie Spezifikationen, die eher Leistungsanforderungen als Auslegungsmerkmale oder Beschreibungen enthalten, den Vorrang, sofern sie nicht aus objektiven Gründen die Anwendung solcher Spezifikationen für die Ausführung des Auftrags für unzweckmäßig erachten. |
5. | (1) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist.
(2) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z.B. Markennamen, Warenzeichen, Patente) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art", verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist. |
6. | Verbindliche technische Vorschriften bleiben unberührt, sofern sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. |
7. | Eine Leistung die von den vorgegebenen technischen Spezifikationen abweicht darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen. |
8. | (1) Die Auftraggeber teilen den Unternehmen, die ihr Interesse an einem Auftrag bekundet haben auf Anfrage die technischen Spezifikationen mit die regelmäßig in ihren Aufträgen genannt werden oder die sie bei Auftragen die Gegenstand der regelmäßigen Bekanntmachungen sind benutzen
(2) Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Unterlagen ergeben, die interessierten Unternehmen zur Verfügung stehen, genügt eine Bezugnahme auf diese Unterlagen. |
§ 7 SKR Vergabeunterlagen
1. | Die Vergabeunterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und den Verdingungsunterlagen. |
2. | (1) Für die Versendung der Verdingungsunterlagen (§ 9 SKR Nr. 8) ist ein Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu verfassen, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind.
(2) In dem Anschreiben sind insbesondere anzugeben:
(3) Wenn der Auftraggeber Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht oder nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulassen will, so ist dies anzugeben. Ebenso sind gegebenenfalls die Mindestanforderungen an die Nebenangebote und Änderungsvorschläge anzugeben und auf welche Weise sie einzureichen sind. |
3. | Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen. |
§ 8 SKR Regelmäßige Bekanntmachung
1. | Die Auftraggeber veröffentlichen mindestens einmal jährlich Bekanntmachungen; die Angaben enthalten über alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Aufträge, deren nach der Vergabeverordnung geschätzter Wert jeweils mindestens 750.000 Euro beträgt. Die Lieferaufträge sind nach Warenbereichen aufzuschlüsseln, die Dienstleistungsaufträge nach den im Anhang I A genannten Kategorien. |
2. | Diese Bekanntmachungen sind nach dem in Anhang III/SKR enthaltenen Muster zu erstellen und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.63 |
§ 9 SKR Aufruf zum Wettbewerb
1. | (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen,
(2) Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden von den Gemeinschaften getragen. |
2. | Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer regelmäßigen Bekanntmachung, so
|
3. | Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems so werden die Bieter in einem Nichtoffenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben. |
4. | (1) Der Tag der Absendung der Bekanntmachung muss nachgewiesen werden können.
Vor dem Tag der Absendung darf die Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden.
(2) Alle Veröffentlichungen dürfen nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Angaben enthalten (3) Die Bekanntmachung wird ungekürzt spätestens zwölf Tage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Originalsprache veröffentlicht Eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht der Wortlaut in der Originalsprache ist verbindlich In Ausnahmefallen bemüht sich das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften die in Nummer 1 Abs. 1 Buchstabe a) genannten Bekanntmachungen auf Antrag des Auftraggebers innerhalb von fünf Tagen zu veröffentlichen sofern die Bekanntmachung dem Amt durch elektronische Briefübermittlung, per Fernkopierer oder Fernschreiben zugestellt worden ist |
5. | Sind im Offenen Verfahren die Vergabeunterlagen und zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden sind sie den Bewerbern in der Regel innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zuzusenden. |
6. | Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen. |
7. | Die Vergabeunterlagen sind beim Nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden. |
8. | Die Vergabeunterlagen sind den Bewerbern in kürzestmöglicher Frist und in geeigneter Weise zu übermitteln. |
9. | Die Anforderungen der Verdingungsunterlagen und Antrage auf Teilnahme sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden, sofern die sonstigen Teilnahmebedingungen erfüllt sind. |
§ 10 SKR Angebotsfrist, Bewerbungsfrist
1. | (1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Tage 2, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.
(2) Die Frist für den Eingang der Angebote kann durch eine kürzere Frist ersetzt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: Der öffentliche Auftraggeber muss, eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 8 SKR Nr. 1 nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang III/SKR) mindestens 52 Tage höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach § 9 SKR Nr. 1 Buchstabe a) an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt haben. Diese regelmäßige Bekanntmachung muss mindestens ebenso viele Informationen wie
|
2. | Bei Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gilt:
|
3. | Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen, z.B. ausführlichen technischen Spezifikationen oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Vergabeunterlagen erstellt werden, so muss dies beim Festsetzen angemessener Fristen berücksichtigt werden. |
§ 11 SKR Wertung der Angebote
1. | (1) Der Auftrag ist auf das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der auftragsbezogenen Kriterien, wie etwa:
Lieferfrist, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis zu erteilen.
(2) Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind. |
2. | (1) Erscheinen im Falle eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung als ungewöhnlich niedrig, so muss der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die anschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen.
Er kann eine zumutbare Frist, für die Antwort festlegen.
(2) Der Auftraggeber kann Begründungen berücksichtigen, die objektiv gerechtfertigt sind durch die Wirtschaftlichkeit der Herstellungsmethode, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen für den Bieter bei der Durchführung des Auftrags oder die Originalität der vom Bieter vorgeschlagenen Erzeugnisse. (3)Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen von den Auftraggebern nur zurückgewiesen werden, wenn diese den Bieter darauf hingewiesen haben und dieser nicht den Nachweis liefern konnte, dass die Beihilfe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet oder von ihr genehmigt wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften darüber unterrichten. |
3. | Ein Angebot nach § 6 SKR Nr. 7 ist wie ein Hauptangebot zu werten. |
4. | (1) Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen
(2) Wenn der Auftraggeber an Nebenangebote und Änderungsvorschläge Mindestanforderungen gestellt hat, darf der Zuschlag auf solche Angebote nur erteilt werden, wenn sie den Mindestanforderungen entsprechen. |
§ 12 SKR Mitteilungspflichten
1. | Auftraggeber, die eine Tätigkeit in den Bereichen der Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung sowie im Verkehrsbetrieb - ausgenommen Eisenbahnverkehr - ausüben, teilen den Bewerbern und Bietern innerhalb kürzester Frist und auf schriftlichen Antrag folgendes mit:
|
2. | Der Auftraggeber kann in Nummer 1 genannte Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde. |
§ 13 SKR Bekanntmachung der Auftragserteilung
1. | Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind für jeden vergebenen Auftrag binnen zwei Monaten nach der Vergabe dieses Auftrags die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine gemäß Anhang V/SKR abgefasste Bekanntmachung mitzuteilen. |
2. | Die Angaben in Anhang V/SKR werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Dabei trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Tatsache Rechnung, dass es sich bei den Angaben gemäß Anhang V/SKR Nummern V.1.1, VI.2 und VI.4 um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt, wenn der Auftraggeber dies bei der Übermittlung dieser Angaben geltend macht. |
3. | (1) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie 8 des Anhangs IA vergeben, auf die § 3 SKR Nr. 3 Buchstabe b) anwendbar ist, können bezüglich Anhang V/SKR Nummern II.4 - II.6 nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhangs IA angeben.
Ist auf die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen der Kategorie 8 des Anhangs IA § 3 SKR Nr. 3 Buchstabe b) nicht anwendbar, können die Auftraggeber, die Angaben nach Nummern II.4 - II.6 des Anhangs V/SKR beschränken, wenn Geschäftsgeheimnisse dies notwendig machen. Die veröffentlichten Angaben sind ebenso detailliert zu fassen wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb nach § 9 SKR Nr. 1 Abs. 1, im Falle eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert wie in § 5 SKR Nr. (2)Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen des Anhangs IB geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind. |
4. | Die Angaben in Anhang V/SKR Nummern IV.2, V.2, V.4.1 - V.4.2.5 werden nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken veröffentlicht. |
§ 14 SKR Aufbewahrungs- und Berichtspflichten
1. | (1) Sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe sind aufzubewahren, die es zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidungen zu begründen über:
(2) Die Unterlagen müssen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann. |
2. | Auftraggeber, die eine Tätigkeit in den Bereichen der Trinkwasser- oder Elektrizitätsversorgung sowie im Verkehrsbereich - ausgenommen Eisenbahnverkehr - ausüben, übermitteln der Bundesregierung jährlich eine statistische Aufstellung, die nach den Vorgaben der Kommission aufzustellen ist. |
3. | Der Auftraggeber teilt der Bundesregierung jährlich den Gesamtwert der Aufträge mit, die unterhalb der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte liegen.
Diese Meldepflicht gilt nicht, wenn der Auftraggeber im Berichtszeitraum keinen Auftrag ab den in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerten zu vergeben hatte. |
§ 15 SKR Wettbewerbe
1. | (1) Wettbewerbe sind die Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag, führen sollen. |
2. | (1) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.
(2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden
(3) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu, gewährleisten. (4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe der eine gleichwertige Qualifikation verfügen. (5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden und nur aufgrund von Kriterien, die in der Bekanntmachung nach Nummer 3 genannt sind. |
3. | (1) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung nach dem im Anhang IV/SKR enthaltenen Muster mit. Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften 1 unverzüglich mitzuteilen.
(2) § 9 SKR Nr. 4 gilt entsprechend. (3)Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 2 Monate nach Durchführung eine Bekanntmachung nach dem im Anhang IV/SKR enthaltenen Muster an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. § 13 SKR gilt entsprechend. |
§ 16 SKR Vergabekammer
In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Vergabekammer mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.
Anhang IA | ||
Kategorie | Titel | CPC-Referenznummer |
1 | Instandhaltung und Reparatur | 6112, 6122, 633, 886 |
2 | Landverkehr 3 einschließlich Geldtransport und Kurierdienst, ohne Postverkehr | 712 (außer 71235, 7512, 87304) |
3 | Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr | 73 (außer 7321) |
4 | Postbeförderung im Landverkehr 3 sowie Luftpostbeförderung | 71235, 7321 |
5 | Fernmeldewesen 4 | 752 |
6 | Finanzielle Dienstleistungen
| ex 81 812, 814 |
7 | Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten | 84 |
8 | Forschung und Entwicklung 6 | 85 |
9 | Buchführung, -haltung und -prüfung | 862 |
10 | Markt- und Meinungsforschung | 864 |
11 | Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten | 865, 866 |
12 | Architektur, technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen | 867 |
13 | Werbung | 871 |
14 | Gebäudereinigung und Hausverwaltung | 874, 82201 bis 82206 |
15 | Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage | 88442 |
16 | Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen | 94 |
Kategorie | Titel | CPC-Referenznummer |
17 | Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe | 64 |
18 | Eisenbahnen | 711 |
19 | Schiffahrt. | 72. |
20 | Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs | 74 |
21 | Rechtsberatung | 861 |
22 | Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung | 872 |
23 | Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport) | 873 (außer 87304) |
24 | Unterrichtswesen und Berufsausbildung | 92 |
25 | Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen | 93 |
26 | Erholung, Kultur und Sport | 96 |
27 | Sonstige Dienstleistungen |
Technische Spezifikationen | Anhang TS |
1 | Begriffsbestimmungen |
1.1 | "Technische Spezifikationen" sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis, eine Lieferung oder eine Dienstleistung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis, die Lieferung oder eine Dienstleistung objektiv so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse, Lieferungen oder Dienstleistungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung. |
1.2 | "Norm": technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. |
1.3 | "Europäische Norm": die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) angenommenen Normen oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend seinen eigenen Vorschriften als "Europäische Telekommunikationsnorm" (ETS) angenommenen Normen. |
1.4 | "Gemeinsame technische Spezifikationen": technische Spezifikation, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. |
1.5 | "Europäische Spezifikation": eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird. |
2 | Mangels europäischer Spezifikationen |
2.1 | werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Gemeinschaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen. |
2.2 | können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend den Einsatz von Produkten festgelegt werden. |
2.3 | können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festgelegt werden.
In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzugreifen auf
|
Anhang I/SKR Auftragsbekanntmachung Sektoren
Anhang II/SKR Prüfsystems Sektoren
Anhang III/SKR Regelmäßige Bekanntmachung Sektoren / kein Aufruf zum Wettbewerb
Anhang IV/SKR Regelmäßige Bekanntmachung Sektoren / Aufruf zum Wettbewerb
Anhang V/SKR Bekanntmachung über vergebene Aufträge Sektoren
Anhang VI/SKR Wettbewerbsergebnisse
*) Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. EG. Nr. L 199 vom 9. August 1993) in der Fassung der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 101 vom 1. April 1998)
1) Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg
Telefon: 00 352/29 29-1,
Telefax: 00 352/2 92 94 26 70
http://ted.eur-opeu.int
E-mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int
2) Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine. So gelten z.B. als Tage alle Tage einschließlich Feiertage, Sonntage und Sonnabende.
3) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
4) Ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation.
5) Ohne Verträge über Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten.
6) Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwick!ungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit, und die Dienstleistung wird vollständig durch den Auftraggeber vergütet.