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Regelwerk

ZVB (VOL)-StB 2006 - Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen
- ausgenommen Bauleistungen - im Straßen- und Brückenbau
*

Vom 30. Mai 2007
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2007 S. 440)



Vorbemerkung

Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

1 Preise

1.1 Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.

1.2 Die vereinbarten Preise beinhalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist.

1.3 Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.

2 Technische Regelwerke (§ 1 Nr.2)

2.1 In den Verdingungsunterlagen genannte technische Regelwerke sind Ergänzende Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2c.

2.2 Die in den Verdingungsunterlagen genannten DIN-Normen sind in der drei Monate vor dem Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.

3 Änderungen der Leistung (§ 2)

3.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr.3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung schriftlich anzeigen. Unterläßt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

3.2 Der Auftragnehmer hat die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- und Minderkosten nachzuweisen.

4 Ausführungsunterlagen (§ 3)

4.1 Der Auftragnehmer hat die Unterlagen, die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefern sind, so frühzeitig anzufordern, dass die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.

4.2 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als Ausführungsunterlagen gekennzeichnet sind. Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrag wird hierdurch nicht eingeschränkt.

4.3 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Unterlagen für die Durchführung der Leistung und für ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Auftragnehmers.

5 Ausführung der Leistungen (§ 4)

5.1 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass ihn oder seinen Vertreter Nachrichten des Auftraggebers jederzeit erreichen können.

5.2 Der Auftragnehmer hat alle für die Verkehrssicherung im Bereich der Leistungserbringung und ihrer Nebenanlagen (z.B. Lagerplätze, Arbeitsplätze, Zufahrtswege) erforderlichen Maßnahmen unter seiner Verantwortung durchzuführen. Er hat dabei Anweisungen des Auftraggebers zu beachten und unterliegt bei Leistungserbringung im Bereich von Verkehrsanlagen auch den verkehrsrechtlichen Vorschriften.

Der Auftragnehmer hat die Arbeitsstelle und ihre Nebenanlagen vorschriftsmäßig zu beschildern, zu beleuchten und erforderlichenfalls zu bewachen. Stoffe und Teile sind so zu lagern, dass die Belange des Verkehrs und der Grundstücksanlieger gewahrt werden.

5.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unterrichten.

5.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.

5.5 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen.

6 Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) (§ 4 N r. 4)

6.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Er hat die Unterauftragnehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

6.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name und Anschrift des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben.

6.3 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Aufgaben nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nummern 6.1 und 6.2 gelten entsprechend.

7 Verpackung (§ 6)

7.1 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen.

Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen

  1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden,
  2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist,

stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen.

7.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch wenn dies nicht in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen ist, Verpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen.

Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung.

7.3 Verzichtet der Auftragnehmer ausdrücklich auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über.

7.4 Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer - wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren.

8 Sprache

Alle Unterlagen und Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z.B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss vom Konsulat beglaubigt sein.

9 Kündigung oder Rücktritt (§ 8)

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen. Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vor genannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.

In diesen Fällen gilt § 8 entsprechend.

10 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr.2)

10.1 Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v. H. der Abrechnungssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr.2, bleiben unberührt.

10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Erklärungen in Nummern 6 und 7 des Angebotsschreibens abgibt.

10.3 Tritt der Auftraggeber gemäß Absatz 10.2 vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu vergüten, falls in dem Vertrag eine Gegenleistung in Geld bestimmt ist, diese zu entrichten; werden sie zurückgegeben, so muss auch der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen (z.B. Vergütung) zurückgeben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt.

10.4 Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.

11 Abnahme (§ 13)

11.1 Die Lieferung oder Leistung ist förmlich abzunehmen, sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme, rechtzeitig schriftlich zu beantragen.

11.2 Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn nichts anderes vereinbart ist - der Sitz der empfangenden Dienststelle (Empfangsstelle).

11.3 Die Liefergegenstände sind - wenn nichts anderes vereinbart ist - auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. Liefertermine sind mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen.

12 Abrechnung (§ 15)

12.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren.

12.2 In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses aufzuführen und mit Nettopreisen anzuzeigen. Der Umsatzsteuerbetrag ist mit dem Steuersatz hinzuzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.

12.3 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

13 Nachweis des Gewichts (§ 15)

13.1 Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Gewicht im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so ist der Verbrauch durch Vorlage der Frachtbriefe oder der Wiegescheine einer geeichten automatischen oder einer geeichten handbedienten, mit einem Sicherheitsdruckwerk versehenen Waage (in der Regel Brückenwaage) laufend nachzuweisen.

Wiegescheine müssen die Angaben

enthalten.

Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle in doppelter Ausfertigung dem Beauftragten des Auftraggebers zu übergeben.

13.2 Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum Anhaften neigt, wie z.B. Sand, Kies, wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe, kann der Nachweis des Gewichts durch Wiegescheine von geeichten Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgen. Dabei gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

13.3 Der Auftraggeber kann stichprobenartig das Gewicht einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeuges auf einer öffentlichen Waage oder in Ausnahmefällen auf derselben Waage nachprüfen (Kontrollwägung). Wird das Gewicht des Ladegutes durch Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen ermittelt, ist der Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen eine Kontrollwägung durchführen zu lassen.

13.4 Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug bei den letzten 10 Wiegescheinen, soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachgewiesen wird. Diese Kontrollwägung wird vom Auftraggeber nicht vergütet. Andere Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber vergütet.

Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Arbeitsablauf usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten nach Absatz 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen.

Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgt bei einer Unterschreitung von mehr als 1 % ein entsprechender Abzug bei allen Lieferungen seit der letzten Kontrollwägung. Die Kosten für die Kontrollwägung trägt der Auftragnehmer. Kosten für Kontrollwägungen ohne Beanstandungen tragen der Auftragnehmer und der Auftraggeber je zur Hälfte.

14 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16)

14.1 Der Auftragnehmer hat für Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die müssen außer den Angaben nach § 16 Nr.2

enthalten.

Rechnungen für Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

14.2 Sind Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.

15 Sicherheitsleistungen (§ 18)

15.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.

15.2 Die Bürgschaft ist

15.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärungen des Bürgen:

15.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.

15.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer

15.6 Die Urkunde über die Bürgschaft für Mängelansprüche wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche er-füllt sind.

15.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

 

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr.7/2007 Sachgebiet
16.2: Bauvertragsrecht und Verdingungswesen; Vergabe- und Vertragsunterlagen
16.4: Abwicklung von Verträgen

Vom 30. Mai 2007
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2007 S. 440)

Betreff: Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2006 (ZVB(VOL)-StB 06)

Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS)

  1. Nr.32/2003 vom 16.10.2003
    - S 12/70.21.00/57 Va 03 -
  2. Nr. 16/2004 vom 21.07.2004
    - S 12/70.20.00/32 Va 04 - Mein Rundschreiben
  3. vom 02.08.2006
    - S 12/7135.2/010-00525.511 -

Anlage: ZVB (VOL)-StB 06

(1) Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 32/2003 vom 16.10.2003 (Bezug 1.) hatte ich auf die "Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2003 (ZVB (VOL)-StB 03)" hingewiesen.

(2) Die aktuelle Rechtsprechung und Erfahrungen aus der Praxis machten eine Überarbeitung der ZVB (VOL)-StB 03 erforderlich.

Auf dieser Grundlage hat die AG 1 "Bauleistungen" der Bund/Länder-Dienstbesprechung "Auftragswesen im Bundesfernstraßenbau" die Neufassung der "Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2006 (ZVB(VOL)-StB 06) aufgestellt (siehe Anlage).

Die Neuausgabe der ZVB (VOL)-StB 06 wurde einvernehmlich mit Ihnen abgestimmt (Bezug 3.).

(3) Als wesentliche Änderungen sind zu nennen:

(4) Ich weise hiermit auf die ZVB (VOL)-StB 06 hin und bitte, sie ab sofort im Bereich der Bundesfernstraßen allen Ausschreibungen von Liefer- und Dienstleistungen nach der VOL zugrunde zu legen.

Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie zu übersenden.

(5) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, die ZVB (VOL)-StB 06 auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen.

(6) Die ZVB (VOL)-StB 06 werden im Anhang der Neuausgabe des "Handbuches für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA L-StB)" aufgenommen.

(7) Mein ARS Nr. 16/2004 (Bezug 2.) hebe ich auf.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE


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