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Festlegung des besonderen Eignungsgebietes für Windenergieanlagen "Kriegers Flak" gemäß § 3a der Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres SeeAnlV - Seeanlagenverordnung
Vom 16.12.2005
(GMBl. Nr. 62 vom 19.12.2005 S. 1255)
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) macht die Festlegung des besonderen Eignungsgebietes für Windenergieanlagen "Kriegers Flak" öffentlich bekannt. Im Folgenden werden die Festlegungsentscheidung sowie Auszüge aus der Begründung abgedruckt. Neben einer ausführlichen Begründung ist außerdem ein Umweltbericht gemäß § 14g UVPG Bestandteil der Entscheidung. Die vollständige Festlegungsentscheidung wird zur Einsichtnahme im BSH Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, Raum 354, 20359 Hamburg und im BSH Rostock, Neptunallee 5, Bibliothek, 18057 Rostock, vom 20.12.2005 bis zum 30.1.2006 jeweils während der Dienstzeiten (Mo-Do von 9.00-15.00 Uhr und Fr von 8.30-14.30 Uhr) öffentlich ausgelegt. Die Entscheidung kann außerdem ab dem 20.12.2005 auf der Internetseite des BSH unter http://www.bsh.de eingesehen werden.
A. Festlegung
In der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Bundesrepublik Deutschland wird das Gebiet "Kriegers Flak" mit den Koordinaten (geographisches Bezugssystem WGS 84)
Östliche Länge | Nördliche Breite | ||
0130 | 8.963'E | 55° | 0.467'N |
013° | 9.048'E | 55' | 0.486'N |
013° | 9.534'E | 55' | 0.595'N |
013° | 13.085'E | 55° | 0.656'N |
013° | 13.242'E | 55° | 0.295'N |
013° | 13.400'E | 55- | 0.058'N |
013° | 13.400'E | 54° | 59.762'N |
013° | 13.190'E | 54° | 59.407'N |
013° | 12.665'E | 54° | 59.318'N |
013° | 12.403'E | 54° | 59.111'N |
013° | 12.298'E | 54° | 58.874'N |
013° | 11.196'E | 54° | 58.311'N |
013° | 10.199'E | 54° | 57.926'N |
013° | 9.989'E | 54° | 57.926'N |
013° | 9.622'E | 54° | 58.015'N |
013° | 9.359'E | 54° | 58.133'N |
013° | 8.782'E | 54° | 8.133'N |
013° | 8.362'E | 54° | 58.133'N |
013° | 7.890'E | 54° | 58.044'N |
013° | 7.680'E | 54° | 58.074'N |
013° | 7.103'E | 54° | 58.103'N |
013° | 6.578'E | 54° | 58.044'N |
013° | 6.211'E | 54° | 57.985'N |
013° | 5.730'E | 54° | 57.873'N |
013° | 8.645'E | 55° | 0.212'N |
als besonderes Eignungsgebiet für Windenergieanlagen (WEA) gem. § 3a Abs. 1 SeeAnlV nach folgenden Maßgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) festgelegt (Karte in Anlage 1).
Die Festlegung gilt mit dem auf die Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt folgenden Tag als bekannt gegeben.
Die Durchführung von Errichtungs- und Unterhaltungsarbeiten in einer Entfernung von weniger als einer nautischen Meile zu Seekabeln oder Pipelines ist mit den Betreibern und Eigentümern der Rohrleitungen und Kabel vorab zu koordinieren.
B. Begründung (Auszüge)
Das Gebiet "Kriegers Flak" wird als besonderes Eignungsgebiet für Windenergieanlagen nach § 3a Abs. 1 See-AnlV festgelegt, da dieses Gebiet für die Errichtung von Windenergieanlagen bei großräumiger Betrachtungsweise über günstige Voraussetzungen verfügt. Einer Nutzung des Gebietes durch Windenergieanlagen stehen insbesondere
entgegen.
Die getroffene Festlegung hat in dem Bereich der konkret genannten Koordinaten damit gem. § 3a Abs. 2 Satz 1 See-AnlV die Wirkung eines antizipierten Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Wahl des Standorts von Anlagen; sie stellt also weder die Genehmigung eines Windparks dar, noch beinhaltet sie die anderweitig für den Bereich des Festlandsockels, der AWZ oder des Küstenmeeres zur Realisierung nachfolgender Projekte erforderlichen Genehmigungen.
Die Fläche des besonderen Eignungsgebietes "Kriegers Flak" umfasst ca. 25 km2 und ist Bestandteil des Gebietes, für das die Offshore Ostsee Wind AG bereits mit Bescheid vom 6. April 2005 eine Genehmigung zur Errichtung eines Offshore-Windparks erhalten hat.
Die Lage des besonderen Eignungsgebietes ist in Anlage 1 dargestellt.
Veranlassung der Festlegung
Die Bundesregierung hat sich im Jahr 2002 in ihrem "Strategiepapier zur Windenergienutzung auf See" zum Ziel gesetzt, die erheblichen wirtschaftlichen und klimaschutzpolitischen Potenziale von Offshore-Windparks durch das Schaffen von Rahmenbedingungen für einen umwelt- und naturverträglichen Ausbau dieser Energieform zu erschließen. Zu diesem Zweck wurde im Rahmen der Novellierung des Bundesnaturschutzrechts durch Einfügung von § 3a SeeAnlV die Möglichkeit einer strukturierten Entwicklung von Offshore-Windparks innerhalb der AWZ der Bundesrepublik Deutschland durch Festlegung besonderer Eignungsgebiete für Windenergieanlagen geschaffen.
Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 SeeAnlV legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW, heute: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BMVBS) im Einvernehmen mit dem BMU, unter Einbeziehung der anderen fachlich betroffenen Bundesministerien, unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und nach Anhörung der Länder in der AWZ besondere Eignungsgebiete für Windenergieanlagen fest. Das BMVBW (heute: BMVBS) hat mit Erlass vom 22. April 2002 (Z 20/2215. 10/6) seine Befugnisse in Anwendung der Regelung des § 3a Abs. 1 Satz 2 SeeAnlV auf das BSH übertragen.
Im Rahmen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung wurden vier potenzielle Eignungsgebiete (je zwei in Nord- und Ostsee) ermittelt, die in jeweils voneinander unabhängigen Verfahren hinsichtlich ihrer Geeignetheit als besondere Eignungsgebiete für Windenergieanlagen untersucht wurden bzw. werden.
Wirkungen der Festlegung
Nach der Vorgabe der Vorschrift des § 3a SeeAnlV hat die Festlegung als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen die Wirkung eines Sachverständigengutachtens. Dieses Sachverständigengutachten besagt, dass nach dem derzeitigen Erkenntnisstand für die geprüfte Fläche bei Anwendung eines groben Maßstabs keine Versagungsgründe im Sinne des § 3 SeeAnlV für die Genehmigung eines einzelnen Projektes innerhalb des Gebiets vorliegen. Unbeschadet und vorbehaltlich der detaillierteren Prüfung im Rahmen eines Einzelvorhabens sowie der projektbezogenen Umweltverträglichkeitsstudie und der Umweltverträglichkeitsprüfung wird für den festgelegten Raum somit eine Regelvermutung der Zulassungsfähigkeit aufgestellt, da etwaige Beeinträchtigungen des Seeverkehrs ebenso großräumig mittels staatlicher, projektunabhängiger Prüfungen bzw. staatlich in Auftrag gegebener Gutachten beurteilt worden sind, wie etwaige Gefährdungen der Meeresumwelt; letztere sogar im Wege eines Umweltberichts, der den aktuellen Anforderungen einer strategischen Umweltprüfung materiell genügt.
Daher ist es geboten, an Einzelvorhaben innerhalb des festgelegten Gebiets nicht die gleichen Anforderungen bezüglich der Intensität und zeitlichen Vollständigkeit zu stellen, wie an Vorhaben in anderen Räumen. Schließlich ist eine den gesamten Raum abdeckende Risikoanalyse für den Bereich Schifffahrt sowie eine übergreifende Analyse der marinen Umwelt im Rahmen einer Umweltprüfung als Basis für die Einzelentscheidung vorhanden, auf denen - vorbehaltlich neuerer Erkenntnisse - aufgebaut werden muss.
Mit der Festlegung ist hingegen über die Frage nach der Nutzung dieser oder auch weiterer Flächen in der AWZ keine rechtsverbindliche Entscheidung getroffen worden; die Festlegung selbst hat keine raumordnerische Qualität und stellt somit zum derzeitigen Zeitpunkt keine "Gebietsausweisung" im Sinne des Raumordnungsrechts dar.
Allerdings ist die Festlegung ein wichtiger Baustein in einer "räumlichen Strategie", wie es auch die Strategie der Bundesregierung für die räumliche Differenzierung von marinen Schutzgebieten einerseits und potenziellen Eignungsgebieten für WEA andererseits bereits 2002 vorsah.
Eine weitergehende raumordnungsrechtliche Relevanz kann die Festlegung dann erhalten, wenn ein Raumordnungsplan für die AWZ nach § 18a ROG rechtsverbindlich wird, da nach dessen Absatz 3 die nach § 3a SeeAnlV festgelegten Gebiete dann den Status eines Vorranggebietes erhalten würden. Daher sind trotz Beschränkung des Entscheidungsprogramms auf die zwei Tatbestandsmerkmale des § 3 SeeAnlV im Rahmen des Verfahrens nach § 3a See-AnlV auch die anderen möglichen Nutzer der Fläche - insbesondere die "ortsgebundenen" Nutzer (Rohstoffgewinner) - in das Verfahren eingebunden worden.
In der behördlichen Genehmigungspraxis ist allerdings bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Steuerungswirkung der getroffenen Gebietsqualifizierungen in potenzielle Eignungsgebiete für Windenergie und gemeldete marine Schutzgebiete aus Sicht des Regimes der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie erkennbar geworden.
Die eingeleiteten Verfahrensschritte zur Entwicklung und Etablierung eines Raumordnungsplans für die deutsche AWZ verstärken die Tendenz, dass einer - zum Teil bereits seit vielen Jahren geforderten - gesamträumlichen Betrachtungsweise gegenüber der einzelfall- und rein projektbezogenen Beurteilung der Vorzug zu geben sein wird.
Lage des besonderen Eignungsgebietes gem. § 3a SeeAnlV "Kriegers Falk" | Anlage 1 |
ENDE