![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk, Bergrecht | ![]() |
FFVO - Feldes- und Förderabgabeverordnung
Verordnung des Umweltministeriums über Feldes- und Förderabgabe
- Baden-Württemberg -
Vom 11. Dezember 2006
(GBl. Nr. 15 vom 28.12.2006 S. 395)
▾ Änderungen
Es wird verordnet auf Grund von
Erster Teil 12
Vorschriften über die Erhebung und Bezahlung sowie Marktwertfeststellung
§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung 12
(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Das Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (nachfolgend: Landesamt), kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung 12
(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25.Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Der Abgabepflichtige braucht keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlungen zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25.000 Euro betragen wird und er dies dem Landesamt bis zum 25.Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigt.
(3) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.
(4) Das Landesamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
(5) Hat der Abgabepflichtige an der Bewilligung einen Dritten beteiligt, so kann das Landesamt auf Antrag zulassen, dass dieser im Namen und für Rechnung des Abgabepflichtigen die Förderabgabevoranmeldung und die Förderabgabeerklärung und die sich daraus ergebenden Zahlungen entrichtet. § § 3, 7, 8 und 10 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Verpflichtungen des Abgabepflichtigen werden dadurch nicht berührt.
§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen 12
(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern beim Landesamt abzugeben. Der Abgabepflichtige hat die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Er hat die Abschlagszahlungen erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlichen auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.
(3) Erkennt ein Abgabepflichtiger, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen und die Erklärung zu berichtigen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.
(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch Abgabebescheid festgesetzt.
(2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Landesamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.
(3) Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Im Falle des § 2 Absatz 5 kann das Landesamt die Förderabgabe mit Wirkung gegen den Dritten festsetzen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(5) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.
§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe 12
Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird dem Abgabepflichtigen, im Falle des § 2 Absatz 5 dem Dritten, erstattet.
(1) Wird eine Abgabe oder eine Abschlagszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten.
(2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.
(1) Der Abgabepflichtige hat zur Festsetzung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen in deutscher Sprache anzufertigen.
(2) Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren.
(1) Das Landesamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgabe maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.
(2) Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgabe von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Er kann die Vorlage bei der prüfenden Behörde abwenden, wenn er der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in seinen Geschäftsräumen zustimmt.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Abgabe verjährt nach fünf Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist.
§ 10 Feststellung des Marktwertes 12
(1) Das Wirtschaftsministerium stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne von § 31 Absatz 2 Bundesberggesetz fest und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.
(2) Der Abgabepflichtige hat dem Umweltministerium bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen und insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 7 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend. Das Umweltministerium kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die
sind verpflichtet, dem Umweltministerium Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Marktwertes erforderlich ist.
(4) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.
Zweiter Teil 12
Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze
1. Abschnitt 12
Feldesabgabe
§ 11 Abweichende Feldesabgabe; Befreiung 12 14 16 20
(1) Die Feldesabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2022 für Erlaubnisse auf Erdöl, Erdgas, Steinsalz und Sole, soweit nicht der Erdwärme zuzurechnen, im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro (Steinsalz und Sole) und 80 Euro (Erdöl und Naturgas) je angefangenen Quadratkilometer. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
(2) Der Abgabepflichtige wird bis zum 31. Dezember 2022 für Erlaubnisse auf Erdwärme von der Feldesabgabe befreit. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
(3) Erlaubnisfelder, die kleiner als 1 Quadratkilometer sind, werden von der Feldesabgabe befreit.
(4) Der Abgabepflichtige wird für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Landesamt einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.
2. Abschnitt 12
Förderabgabe
l. Unterabschnitt 12
Erdöl
§ 12 Abgabesatz 12 14 16 20 20
Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2022 15 Prozent des Marktwertes. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
Der Marktwert für Erdöl ist das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die für frei gehandeltes, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenes raffineriefähiges Erdöl vergleichbarer Dichte erzielt und unter Berücksichtigung von Preisen für importierte Rohöle gebildet worden sind.
§ 14 Feldesbehandlungskosten 12 14 16 20
(1) Bis zum 31. Dezember 2022 verringert sich die Förderabgabe um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in Höhe des sich aus § 12 ergebenden Vomhundertsatzes, soweit diese nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 12 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Erdöls. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Erdöls anfallenden
2. Unterabschnitt 12
Erdgas und Erdölgas (Naturgas)
§ 15 Abgabesatz 12 14 16 20 20
Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2022 27 Prozent des Bemessungsmaßstabs. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
§ 16 Bemessungsmaßstab 12 14 16 20
Bemessungsmaßstab ist bis 31. Dezember 2022 der von dem Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenes Naturgas jeweils erzielte Preis einschließlich der Fortleitungskosten in Euro je Kilowattstunde unter Berücksichtigung von Preisen für importiertes Naturgas. Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
§ 17 Feldesbehandlungskosten 12 14 16 20
(1) Bis 31. Dezember 2022 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um den Anteil der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten, der dem Prozentsatz nach § 15 entspricht, soweit diese Kosten nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 15 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Naturgases. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Naturgases anfallenden
3. Unterabschnitt12
Steinsalz
§ 18 Abgabesatz; Befreiung 12 14 16 20
(1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2022 5 Prozent des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 2,5 Prozent, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
(2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz l ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dem gewonnenen Rohsalz Industriesalz herzustellen.
Der Marktwert ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/t, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.
4. Unterabschnitt 12
Sole
Der Abgabepflichtige wird bis 31. Dezember 2022 von der Förderabgabe befreit. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
5. Unterabschnitt 12
Erdwärme
Die seit 1. Januar 1987 geltende Befreiung des Abgabepflichtigen wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
Dritter Teil 12
Bußgeldvorschriften, Inkrafttreten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nr. 1 Bundesberggesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
nicht nachkommt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feldes- und Förderabgabeverordnung vom 12. Dezember 2002 (GBl. S.521), geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), außer Kraft.
![]() | ENDE | ![]() |
...
X
⍂
↑
↓