Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

BayBergV - Bayerische Bergverordnung
- Bayern -

Vom 6. März 2006

(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2006 S. 134)

▾ Änderungen



Siehe Fn *

Auf Grund von § 176 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Nrn. 1, 2, 4, 5 und 6 in Verbindung mit Nr. 4, § 66 Satz 1 Nrn. 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 sowie § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1 Satz 1, §§ 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl I S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden (Bergbehörden-Verordnung -BergbehördV) vom 20. Dezember 1994 (GVBl. S. 1060, BayRS 750-1-W), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 2. August 2005 (GVBl. S. 330), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:

Erster Teil
Vorschriften für alle Betriebe

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten und Einrichtungen, die der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz unterliegen.

§ 2 Verkehrssprache

(1) Der Unternehmer hat für Einrichtungen, in denen Personen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt werden, eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen und sicherzustellen, dass

  1. nur Beschäftigte mit selbständigen Arbeiten betraut werden, die in der Verkehrssprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in dieser Sprache eindeutig verständlich machen können,
  2. verantwortliche Personen und weisungsberechtigte Personen die Verkehrssprache beherrschen und Deutsch sprechen, Deutsch lesen und Deutsch schreiben können.

(2) Die zuständige Bergbehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 2 zulassen, wenn der Unternehmer dafür sorgt, dass eine ausreichende Zahl anderer fachkundiger Personen vor Ort anwesend sind, die über die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Sprachkenntnisse verfügen und die Einleitung von Notfall- oder Rettungsmaßnahmen, die dazu erforderliche Information der Öffentlichkeit und die Verständigung mit den Behörden ohne Verzögerungen erfolgen können.

§ 3 Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik

Bei der Errichtung, dem Betreiben und den Prüfungen von Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.

§ 4 Prüfungen

(1) Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl I S. 1466), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. August 2005 (BGBl I S. 2452) eingehende Inaugenscheinnahmen mit Bewertungen sowie erforderlichenfalls Messungen und Erprobungen vorsieht, sind diese von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen gemäß § 53 durchzuführen. Die Sachverständigen können bei der Prüfung geeignete Hilfskräfte hinzuziehen. Satz 1 gilt nicht, wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.

(2) Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV eine Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden sowie erforderlichenfalls die genaue Besichtigung einzelner Teile vorsieht, sind diese von Beschäftigten durchzuführen, die die fachlichen Anforderungen dafür erfüllen. Die fachlichen Anforderungen im Sinn von Satz 1 erfüllt, wer auf Grund seiner Berufsausbildung, seiner Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Die fachlichen Anforderungen erfüllt auch, wer durch mehrjährige Tätigkeit Kenntnisse und Berufserfahrungen auf seinem Arbeitsgebiet erworben hat, die einschlägigen Bestimmungen für ein sicherheitlich richtiges Verhalten kennt und für die ihm übertragenen Aufgaben durch Ausübung und Unterricht angelernt wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.

(3) Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV die Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden und Mängel vorsieht, ist diese von den Beschäftigten durchzuführen, die hierfür gemäß § 6 Abs. 2 ABBergV unterwiesen wurden. Satz 1 gilt nicht, wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.

(4) Die zuständige Bergbehörde kann außerordentliche Prüfungen von für die Sicherheit bedeutsamen Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Außerordentliche Prüfungen auf Anordnung der zuständigen Bergbehörde sind unverzüglich zu veranlassen. Die zuständige Bergbehörde kann darüber hinaus zusätzliche regelmäßige Prüfungen anordnen, wenn Erkenntnisse darüber vorliegen, dass dies auf Grund besonderer Beanspruchungen von Einrichtungen im Bergbaubetrieb erforderlich ist. Die zuständige Bergbehörde kann bestimmen, dass die angeordneten Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vorzunehmen sind.

(5) Über die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abs. 1, 2 und 4 sowie über die darüber hinaus in dieser Verordnung genannten Prüfungen und über Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften sind schriftliche Nachweise zu führen, die mit Datum und Namenszeichen der Prüfenden versehen sind; Sachverständige und sachverständige Stellen fertigen schriftliche Berichte. Die schriftlichen Nachweise und Berichte können auch auf elektronischen Datenträgern geführt werden, soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, die den Anforderungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entspricht. Die Nachweise und Berichte sind bis zur dritten folgenden Prüfung, mindestens jedoch drei Jahre auch nach Außerbetriebnahme der zu prüfenden Einrichtung aufzubewahren. Die Prüfungen nach Abs. 3 sind so zu dokumentieren, dass deren fristgerechte Durchführung festgestellt werden kann.

(6) Bei Prüfungen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen verantwortlichen Personen unverzüglich mitzuteilen.

(7) Soweit in dieser Verordnung Prüfungen durch verantwortliche Personen vorgesehen sind, in dem Betrieb jedoch für bestimmte spezielle Prüfungen keine fachlich befähigte verantwortliche Person beschäftigt wird, kann die zuständige verantwortliche Person eine andere entsprechend befähigte Person mit den jeweiligen Prüfungen beauftragen.

§ 5 Betriebliche Unterlagen

In jedem Betrieb sind alle geltenden Betriebspläne, die diesbezüglichen Zulassungsbescheide, Genehmigungen, behördlichen Anordnungen und Mitteilungen, das Verzeichnis der verantwortlichen Personen, alle sonstigen für die ordnungsgemäße Führung des Betriebs erforderlichen Unterlagen den betroffenen verantwortlichen Personen und den Fachkräften für Arbeitssicherheit nachweislich zur Kenntnis zu geben und zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der vorgenannte Personenkreis muss jederzeit Gelegenheit zur Einsicht in die Unterlagen haben.

§ 6 Sicherung von Einrichtungen

(1) Einrichtungen, von denen bei Betriebsstörungen Gefahren für die Umgebung ausgehen können, müssen, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Einrichtungen und Gegenständen so weit entfernt errichtet werden, dass Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen vermieden werden. Übertägige Einrichtungen müssen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften so errichtet werden, dass eine ungehinderte Bekämpfung der Gefahren möglich ist.

(2) Übertägige Einrichtungen sind in geeigneter Weise so abzugrenzen, dass sie nicht unbeabsichtigt betreten werden können. Einrichtungen, die besondere Gefahrenbereiche beinhalten oder von denen besondere Gefährdungen ausgehen können, sind durch Zäune, Mauern oder andere geeignete Absperrmaßnahmen einzufrieden; unbewachte Zugänge sind verschlossen zu halten.

(3) Nicht ständig beaufsichtigte Tagesöffnungen müssen so abgesperrt werden, dass die Grubenbaue von Unbefugten nicht ohne Gewaltanwendung betreten werden können.

(4) Schussapparate und Eintreibgeräte sind unter Verschluss aufzubewahren.

§ 7 Sicherung der Erdoberfläche

(1) Der Unternehmer muss die Erdoberfläche in Bereichen, in denen durch betriebliche Maßnahmen gefährliche Bewegungen an Halden oder Böschungen oder an der sonstigen Erdoberfläche oder in denen durch Grubenbaue oder andere untertägige Einrichtungen gefahrdrohende Tagesbrüche, Rutschungen, Erdrisse oder Senkungen entstanden oder zu erwarten sind, durch geeignete Maßnahmen gegen Gefahren für Personen oder den öffentlichen Verkehr sichern. Im Vorfeld betrieblicher Maßnahmen, die geeignet sind, die Sicherheit der Oberfläche im Sinn von Satz 1 zu beeinträchtigen, sind auf Grundlage der geotechnischen oder gebirgsmechanischen Beurteilung Sicherheitsabstände zu Nachbargrundstücken und schutzwürdigen Betriebseinrichtungen festzulegen und im Betrieb einzuhalten.

(2) Bohrungen, die nicht mehr benötigt werden, sind so zu verfüllen, dass Einbrüche an der Erdoberfläche vermieden werden und eine spätere Nutzung des Untergrundes, insbesondere zur Gewinnung von Bodenschätzen und Wasser oder zur Untergrundspeicherung nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht für auflässige Bohrungen von Tagebauen innerhalb der abgesperrten Betriebsbereiche, soweit sie später vom Abbau erfasst werden und sichergestellt ist, dass spätere Abbauböschungen nicht instabil werden.

§ 8 Betreten des Betriebsgeländes

(1) Das Betreten des Betriebsgeländes und der auf Grund von § 7 Abs. 1 abgesperrten Bereiche ist ohne Zustimmung des Unternehmers verboten. Der Unternehmer muss dieses Verbot an den Eingängen und an den Grenzen des Betriebsgeländes sowie an den Grenzen der nach § 7 Abs. 1 abgesperrten Bereiche unter Hinweis auf diese Verordnung gut sichtbar auf Tafeln bekannt machen.

(2) Der Unternehmer darf Personen, die nicht in dem jeweiligen Betrieb beschäftigt sind, die Zustimmung zum Betreten des Betriebsgeländes nur erteilen, soweit diese

  1. mit den jeweils erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen ausgestattet und über den Umgang mit diesen Schutzausrüstungen unterwiesen sind,
  2. über die betriebsspezifischen Gefährdungen und Sicherheitsbestimmungen wie Kennzeichnungen und Betretungsverbote unterwiesen sind.

Betriebsunkundige Personen sind, wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden können, durch eine zuverlässige Person begleiten zu lassen.

§ 9 Trinkwasser und andere Getränke, Alkohol- und Rauschmittelverbot

(1) Für die Beschäftigten müssen Trinkwasser oder andere alkoholfreie Getränke zur Verfügung gestellt werden.

(2) Alkoholische Getränke und sonstige Rauschmittel dürfen während der Arbeitszeit einschließlich der Arbeitspausen weder mitgeführt noch eingenommen werden. Beschäftigte, die auf Medikamente angewiesen sind, die eine berauschende oder sonst beeinträchtigende Wirkung haben können, sind verpflichtet, die Betriebsärztin, den Betriebsarzt oder den betriebsärztlichen Dienst darüber zu informieren und dürfen nur nach Abstimmung mit diesen beschäftigt werden.

§ 10 Organisation der Ersten Hilfe

(1) Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass

  1. in jeder Schicht mindestens 10 v.H. der Belegschaft in der Ersten Hilfe ausgebildet sind,
  2. alle verantwortlichen Personen in der Ersten Hilfe ausgebildet sind,
  3. Fachkräfte und andere Beschäftigte, die bei den ihnen regelmäßig übertragenen Arbeiten bestimmten besonderen Gefährdungen ausgesetzt sein können, über die Erste Hilfe und das Verhalten bei Unfällen im Zusammenhang mit diesen Gefährdungen unterwiesen sind und diese Unterweisung mindestens einmal jährlich wiederholt wird 2),
  4. die in der Ersten Hilfe ausgebildeten Personen in der Regel in Abständen von zwei Jahren fortgebildet werden.

(2) Der Unternehmer hat mindestens in jährlichen Abständen durch die Betriebsärztin, den Betriebsarzt oder den bestellten betriebsärztlichen Dienst feststellen zu lassen, ob die für die Erste Hilfe getroffenen Maßnahmen ausreichen; das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten.

(3) Der Unternehmer hat über die Ausbildung und die Unterweisung der in der Ersten Hilfe ausgebildeten Personen einen schriftlichen Nachweis zu führen.

2) Z.B. elektrotechnische Fachkräfte über die Erste Hilfe bei Unfällen mit elektrischem Strom.

Abschnitt II
Ferngesteuerte, fernüberwachte, überwachungsbedürftige und elektrische Anlagen

§ 11 Ferngesteuerte und fernüberwachte Anlagen

Bei der Fernsteuerung oder der Fernüberwachung von Maschinen und Anlagen ist Vorsorge dafür zu treffen, dass bei einer Störung der Datenübertragung oder bei einem Ausfall der Steuerung keine gefährlichen Situationen oder Betriebszustände entstehen können. Das Zusammenspiel der Sicherheitseinrichtungen ferngesteuerter oder fernüberwachter Anlagen und Anlagenteile ist regelmäßig zu prüfen, wenn diese sich gegenseitig beeinflussen können.

§ 12 Überwachungsbedürftige Anlagen

(1) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinn dieser Verordnung sind die in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 2. Oktober 2002 (BGBl I S. 3777) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Anlagen mit Ausnahme von Rohrleitungen. Sofern Anlagen für die Lagerung oder Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten verwendet werden, gelten diese auch dann als überwachungsbedürftig, wenn sie unterhalb der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV genannten Mengenschwellen liegen. Satz 2 gilt nicht für Kleingebinde bei der Verwendung.

(2) Sofern überwachungsbedürftige Anlagen nach Abs. 1 nicht in Tagesanlagen errichtet werden und damit nicht unter die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung fallen, sind Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen der zuständigen Bergbehörde vorher schriftlich anzuzeigen, sofern sie nicht der Genehmigung nach Abs. 3 bedürfen. Der Anzeige sind die für die Beurteilung der Anlage und deren Sicherheit maßgeblichen Unterlagen beizufügen:

  1. Beschreibung der Anlage unter Angabe der zur Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit der Anlage relevanten technischen Daten,
  2. Lageplan,
  3. der Plan über die Prüfungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV auf Grundlage der sicherheitstechnischen Bewertung unter Beilage der diesbezüglichen gutachterlichen Stellungnahme eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle.

(3) Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Abs. 1 und 2 bedürfen

  1. über Tage, sofern es sich um Anlagen nach § 13 BetrSichV handelt, die unter Erlaubnisvorbehalt stehen, und
  2. unter Tage

der Genehmigung durch die zuständige Bergbehörde. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die Unterlagen nach Abs. 2 beizufügen. Mit dem Antrag ist ergänzend die gutachterliche Äußerung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle einzureichen, aus der hervorgeht, dass Aufstellung, Bauart, und Betriebsweise der Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Die zuständige Bergbehörde kann die Genehmigung versagen, wenn sicherheitlich relevante bergbauliche Anlagen durch die überwachungsbedürftige Anlage beeinträchtigt werden können oder wenn die Sicherheit, die Instandhaltung oder die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen auf Grund der Gegebenheiten des Bergbaubetriebs erheblich beeinträchtigt werden.

(4) Erforderliche Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen vor Inbetriebnahme und nach Änderungen und regelmäßige Prüfungen sind entsprechend den §§ 14, 15 und 17 BetrSichV zu ermitteln und durchzuführen. Besondere Beanspruchungen der Anlagen, insbesondere durch klimatische Verhältnisse in untertägigen Betrieben, das Zusammentreffen mehrerer sicherheitsrelevanter Einrichtungen sowie erheblichere Auswirkungen bei Schadensfällen in untertägigen Betrieben sind bei der Festlegung der Prüffristen zu berücksichtigen.

§ 13 Jahresrevision der in Grubenbauen eingesetzten elektrischen Anlagen und Arbeitsmittel

Elektrische Anlagen und elektrische Arbeitsmittel einschließlich der tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräte, die in Grubenbauen eingesetzt werden, müssen jährlich einmal durch anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen geprüft werden (Jahresrevision). Die Jahresrevision schließt die Prüfung der Unterlagen nach § 14 und den Plan über die systematische Prüfung der elektrischen Anlagen ein. Der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen darf nicht mehr als 15 Monate betragen. Wenn alle im Grubengebäude eingesetzten elektrischen Anlagen ausschließlich der Beleuchtung dienen, kann die Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 durch eine verantwortliche Person durchgeführt werden, soweit andere Rechtsvorschriften und andere Vorschriften dieser Verordnung dem nicht entgegenstehen.

§ 14 Besondere Aufzeichnungen

Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass für die elektrischen Anlagen und elektrischen Arbeitsmittel Kurzschlussberechnungen oder gleichwertige Nachweise sowie für Hoch- und Niederspannungsnetze Übersichtsschaltpläne vorhanden sind. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei explosionsgeschützten elektrischen Arbeitsmitteln mit Fertigungsnummer Angaben über Hersteller, Bauartbezeichnung, Fertigungsnummer, Nenndaten und Instandsetzungsarbeiten vorhanden sind. Satz 2 findet keine Anwendung auf Arbeitsmittel kleiner Bauart, an denen Instandsetzungsarbeiten üblicherweise nicht vorgenommen werden.

Abschnitt III
Explosionsgefährdete Bereiche

§ 15 Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche über Tage

(1) Ist in Bereichen über Tage die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre nicht zu vermeiden, sind vom Unternehmer explosionsgefährdete Bereiche festzulegen und nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre wie folgt zu unterteilen:

Zone 0
Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist,
Zone 1
Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann,
Zone 2
Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt,
Zone 20
Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist,
Zone 21
Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann,
Zone 22
Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

(2) Einrichtungen, von denen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre ausgehen kann, sind so zu errichten, dass der gesamte explosionsgefährdete Bereich innerhalb des Werksgeländes liegt. Werden Einrichtungen dieser Art in allseitig umschlossenen Räumen errichtet, gilt jeweils der gesamte Aufstellungsraum als explosionsgefährdeter Bereich.

(3) Explosionsgefährdete Bereiche in Gebäuden müssen ausreichend belüftet werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass explosionsfähige Atmosphäre nicht in benachbarte Räume eindringen kann. Zugeführte Frischluft darf nicht aus anderen explosionsgefährdeten Bereichen entnommen sein. Die Ausblasöffnungen von Ventilen und anderen Sicherheitseinrichtungen müssen ins Freie führen.

(4) Einrichtungen, von denen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre ausgehen kann und die einen explosionsgefährdeten Bereich der Zone 0 erfordern, dürfen in allseitig umschlossenen Räumen nicht errichtet und betrieben werden.

§ 16 Kriterien für die Auswahl von Arbeitsmitteln und Schutzsystemen in explosionsgefährdeten Bereichen

Sofern im Explosionsschutzplan nach Anhang 1 Nr. 1.2.2 ABBergV in Verbindung mit §§ 1, 11 und 12 ABBergV nichts anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Gerätegruppen und -kategorien gemäß der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl EG Nr. L 100 S. 1) auszuwählen.

§ 17 Überwachung der Anlagen und Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen

(1) Explosionsgefährdete Bereiche sind mindestens in den Zonen 0 und 1 darauf zu überwachen, dass an den dort vorhandenen Anlagen und Arbeitsmitteln ein zuverlässiger Potentialausgleich gewährleistet ist und elektrostatische Aufladungen, die zündfähige Entladungen zur Folge haben können, nicht auftreten.

(2) In Betrieben, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, müssen in ausreichender Zahl geeignete zulässige Handmessgeräte zur Verfügung stehen, mit denen im Bedarfsfall festgestellt werden kann, ob explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist. Für die Durchführung von Messungen muss eine ausreichende Zahl von Beschäftigten unterwiesen werden. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch dann, wenn gemäß Anhang 1 Nr. 1.1.2 ABBergV Überwachungseinrichtungen zur automatischen und kontinuierlichen Messung der Gaskonzentration eingesetzt werden.

§ 18 Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche

Bei Betriebsstörungen, bei denen explosionsfähige Atmosphäre außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche entstehen kann, sind im gefährdeten Bereich alle Anlagen und Arbeitsmittel, von denen Zündgefahren ausgehen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind sofort einzustellen.

Zweiter Teil
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Betriebe

Abschnitt I
Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen über Bohrungen -
Erdöl, Erdgas, Erdwärme, Untergrundspeicherung von Erdgas -
Bohrungen nach § 127 BBergG

§ 19 Allgemeine Vorschriften, Anforderungen an Personen

(1) Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen mit Bohrungen und bei der Untergrundspeicherung sowie bei Bohrungen nach § 127 BBergG sind die in den Anlagen 1 und 2 genannten Mindestanforderungen an die Erstellung, die Ausstattung und den Betrieb einzuhalten. Abweichungen von den Anforderungen der Anlagen 1 und 2 sind zulässig, wenn die Schutzziele der Bestimmungen auf andere Weise entsprechend dem Stand der Technik mindestens gleichwertig gewährleistet werden. Abweichungen von den Anlagen 1 und 2 im Sinn von Satz 2 sind der zuständigen Bergbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen; die zuständige Bergbehörde kann verlangen, dass die Gleichwertigkeit der getroffenen Maßnahmen auf geeignete Weise nachgewiesen wird.

(2) Mit der Beaufsichtigung von Bohrungen, die mit Absperreinrichtungen ausgerüstet werden müssen, dürfen nur Personen beauftragt werden, die in der Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen (Bohrlochkontrolle) an einer dafür anerkannten Ausbildungsstätte ausgebildet und nach Satz 2 geschult sind und jeweils erfolgreich die damit verbundene Prüfung abgelegt haben. Die Schulung dieser Personen ist in Abständen von höchstens zwei Jahren zu wiederholen. Die gültigen Zertifikate über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen sind der zuständigen Bergbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die sonstigen an diesen Bohrungen beschäftigten Personen sind über das Verhalten bei Ausbrüchen zu unterweisen.

(3) Vor der Einleitung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen in Förderbohrungen sind die mit dem Einsatz dieser Stoffe verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und die gegebenenfalls erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.

§ 20 Lagerstättenschutz und Grundwasserschutz bei Bohrungen

(1) Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind angebohrte nutzbare Lagerstätten sowie deren Hangendes und Liegendes zu erkunden. Dies gilt für Solquellen entsprechend. Bei Erdöl- oder Erdgasbohrungen sind darüber hinaus die Beschaffenheit und Nutzbarkeit der angebohrten Erdöl- und Erdgasträger durch Messungen, Förderversuche oder andere geeignete Maßnahmen festzustellen. Die Ergebnisse der Erkundungen und Feststellungen sind der zuständigen Bergbehörde mitzuteilen. Das Anbohren von Lagerstätten, Solquellen und außergewöhnliche Wasserzuflüsse sind der zuständigen Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass in Bohrungen keine Materialien oder Stoffkombinationen zum Einsatz kommen, durch die Lagerstätten beeinträchtigt werden können. Eingesetzte Spülungen müssen im Bereich von Lagerstätten trägerschonend sein.

(3) Bohrungen sind bei der Errichtung und solange sie genutzt oder offen gehalten werden auf das Auftreten von Gas zu überwachen. Wenn Gas angetroffen wird, ist festzustellen ob es sich um Lagerstättengas oder Speichergas handelt. Satz 2 gilt nicht für Bohrungen in geologischen Formationen, in denen Wechselwirkungen zu Lagerstätten- oder Speicherhorizonten nachweislich ausgeschlossen sind.

(4) Speicher- und Förderhorizonte sind gegenüber den angrenzenden Schichten dauerhaft abzudichten. Die Dichtheit der Abdichtung ist durch geeignete Kontrollmessungen nachzuweisen. Die Messungen sind der zuständigen Bergbehörde mitzuteilen. Vor endgültiger Verfüllung einer Bohrung ist die Wirksamkeit der Abdichtungen nach Satz 1 nachzuweisen.

(5) Es ist sicherzustellen, dass kein Bakterieneintrag erfolgt, der zur Beeinträchtigung von Förder- und Speicherbetrieben führt. Soweit erforderlich, sind eingespeiste Wässer bakteriologisch zu untersuchen und zu behandeln.

§ 21 Überwachung des Förderbetriebs aus Erdöl- und Erdgaslagerstätten und bei der Untergrundspeicherung von Erdgas

(1) Der Unternehmer hat für eine planmäßige Überwachung des Förder- oder Speicherbetriebs zu sorgen. Dabei ist sicherzustellen, dass Gefahrenzustände rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können.

(2) An Förderbohrungen sind die für die Beurteilung der Lagerstätten, der Untergrundspeicher und der sonstigen Untergrundverhältnisse wesentlichen Betriebsdaten nach einem vom Unternehmer aufzustellenden Plan zu überwachen. Die Betriebsdrücke, die Förder- und Entnahmemengen und die Zusammensetzung der geförderten und eingeleiteten Stoffe sind in regelmäßigen Zeitabständen zu ermitteln. Soweit Gründe der Betriebssicherheit, des Lagerstättenschutzes oder des Umweltschutzes es erfordern, sind weitere Daten regelmäßig zu erfassen. Über die ermittelten Daten sind Aufzeichnungen zu führen und der zuständigen Bergbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bei der Überwachung festgestellte Unregelmäßigkeiten, die auf eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit, der Lagerstätten oder der Umwelt hinweisen, sind der zuständigen Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Über Betriebsstörungen, die sicherheitlich erhebliche Eingriffe oder sonstige für die Sicherheit wesentliche Maßnahmen erforderlich gemacht haben, sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Bergbehörde auf Verlangen vorzuzeigen sind.

(4) Für Förder- oder Speicherbetriebe ist zur Entgegennahme von Meldungen eine ständig besetzte Stelle einzurichten, von der aus im Gefahrenfall die erforderlichen Maßnahmen sofort eingeleitet werden können.

(5) Die für die ständige Überwachung der Sicherheit zu erfassenden Betriebsdaten sind durch Fernüberwachungseinrichtungen an die ständig besetzte Stelle zu übermitteln. Die übermittelten Daten müssen ständig ablesbar oder abrufbar sein und mögliche Gefahrenzustände jederzeit erkennen lassen.

(6) Bei Gefahr müssen von der ständig besetzten Stelle aus alle Steuerungen vorgenommen werden können, die erforderlich sind, um die betroffenen Einrichtungen in einen sicheren Betriebszustand zu fahren. Zusätzlich müssen die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis wirken, durch den bei Gefahr automatisch der sichere Betriebszustand hergestellt wird. § 11 gilt entsprechend.

Abschnitt II
Untertägige Betriebe

Unterabschnitt 1
Grubenbaue

§ 22 Sicherheitsfesten

Für jeden untertägigen Betrieb sind hinreichende Sicherheitsfesten um bestehende Grubenbaue, um

Schächte und zur Lagerstättengrenze entsprechend dem Stand der Erkundung und der gebirgsmechanischen Beurteilung der Lagerstätte und der benachbarten Bereiche festzulegen und anzupassen. Grubenbaue dürfen nur in angemessen vorerkundeten Bereichen erstellt werden.

§ 23 Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Grubenbauen

(1) Grubenbaue müssen derart errichtet und erhalten werden, dass sie auch mit angelegtem Atemschutzgerät sicher befahren werden können.

(2) Tagesschächte, die aufgelassen werden sollen, sind dauerstandsicher zu verfüllen. Satz 1 gilt auch für andere Grubenbaue, soweit dies zur Sicherung der Oberfläche oder des Grubengebäudes gegen die insbesondere mit gefährlichen Wasser- und Schlammeinbrüchen verbundenen Gefahren erforderlich ist.

(3) Grubenbaue dürfen nicht aufgelassen werden, solange sie für die Unterhaltung des Grubengebäudes erforderlich sind. Insbesondere müssen Grubenbaue oder Hohlräume, die sich in gefährlicher Weise verändern können, so dass dadurch Tagbrüche entstehen können oder in erheblichen Mengen Wasser oder Schlamm unkontrolliert in das Grubengebäude gelangen kann, solange zugänglich bleiben, bis sie gesichert sind und wie dies zur Überprüfung der Sicherheit erforderlich ist.

(4) In Grubenbauen mit maschineller Förderung oder mit gleitendem Haufwerk sind geeignete Fahrwege anzulegen, wenn dies zu einer gefahrlosen Fahrung erforderlich ist.

(5) Förder- und Fahrrollen, Bohrlöcher, Schurren sowie alle anderen geneigten Grubenbaue müssen soweit erforderlich an den oberen Öffnungen und an den Zugängen gegen Absturz von Personen und gegen das Hineinfallen von losen Gegenständen gesichert werden. Sie müssen an den unteren Offnungen, Austragsenden und Zugängen derart gesichert werden, dass Personen durch herabfallendes Haufwerk oder andere herabfallende Gegenstände nicht gefährdet werden können. Bei Arbeiten in den genannten Grubenbauen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(6) Befahrbare Grubenbaue mit mehr als 75 gon Neigung müssen in Abständen von höchstens 7 m mit Ruhebühnen ausgestattet werden; die Fahrten müssen die Durchstiege der Ruhebühnen überdecken. Sei einer Steighöhe von mehr als 7 m müssen die Fahrten so eingebaut werden, dass sie höchstens eine Neigung von 90 gon aufweisen. Ausnahmen kann die zuständige Bergbehörde bewilligen.

(7) Bohrlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 1 m und Schächte müssen mit einer Befahrungseinrichtung ausgestattet werden, wenn sie als Fluchtweg benötigt werden.

(8) Sind in Schächten mit mehr als 40 m Teufe Förder- oder Abteufanlagen vorhanden, so müssen diese für die Seilfahrt eingerichtet werden.

(9) Arbeiten an oder in Förder- oder Fahrrollen, Bohrlöchern oder Schurren dürfen nur unter besonderen Sicherungsmaßnahmen in Anwesenheit einer unterwiesenen Person erfolgen, die sich außerhalb des Gefahrenbereichs aufhält, um rechtzeitig warnen und Hilfe herbeiholen zu können. In Förderrollen darf vom Austrag her nur dann eingestiegen werden, wenn sie zuvor leer gefördert worden sind und dies überprüft worden ist.

§ 24 Sperrung von Grubenbauen, aufgelassene Grubenbaue

Für betriebliche Zwecke dauernd oder vorübergehend nicht ≫benötigte oder aus sicherheitlichen Gründen nicht befahrbare Grubenbaue müssen an ihren Zugängen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Betretens kenntlich gemacht werden.

§ 25 Schutz vor Wassereinbrüchen und Gasausbrüchen

(1) Tagesöffnungen sind gegen Überflutungen zu sichern.

(2) Die Auffahrung von Grubenbauen, bei der mit Gefahren durch Wassereinbrüche oder Gasausbrüche zu rechnen ist, muss der zuständigen Bergbehörde vorher angezeigt werden. Andere Grubenbaue, deren Belegschaft im Fall eines Wassereinbruchs oder eines Gasausbruchs bei Maßnahmen nach Satz 1 gefährdet werden kann, dürfen nicht belegt werden.

§ 26 Auswechseln und Rauben des Ausbaus

Ausbau darf nicht von einem Beschäftigten allein ausgewechselt oder geraubt werden. Andere als die mit den Raubarbeiten beauftragen Personen dürfen sich im Arbeitsbereich nicht aufhalten.

Unterabschnitt 2
Fahrung und Förderung

§ 27 Signale im Fahr- und Förderbetrieb

(1) Für den Fahr- und Förderbetrieb gelten, soweit nicht Fertigsignalanlagen verwendet werden, folgende Ausführungssignale:

  1. Hörbare Signale:
    "Halt" = 1 Schlag oder 1 Ton "Auf" oder "Vorwärts" = 2 Schläge oder 2 Töne "Ab" oder "Rückwärts" = 3 Schläge oder 3 Töne,
  2. Signale mit feststehender Leuchte:
    "Halt" 1 mal ausschalten "Auf" oder "Vorwärts" = 2 mal kurz ausschalten "Ab" oder "Rückwärts" = 3 mal kurz ausschalten.

(2) Sonstige Ausführungssignale sowie Ankündigungs- und Meldesignale sind vom Unternehmer für den Förderbetrieb einheitlich festzulegen.

(3) Zur Signalgebung dürfen nur die in Abs. 1 genannten und nach Abs. 2 festgelegten Signale verwendet werden. Die Signalgebung kann entfallen, wenn eine einwandfreie mündliche Verständigung erfolgt.

Unterabschnitt 3
Bewetterung

§ 28 Wetterversorgung

(1) Der Unternehmer hat durch Bewetterung dafür zu sorgen, dass in allen Grubenbauen die Wetter weniger als 1 v. H. Grubengas enthalten.

(2) In allen belegten Grubenbauen müssen jeder dort befindlichen Person mindestens 2 m3/min Frischwetter zur Verfügung stehen. Die Wettergeschwindigkeit darf in belegten oder der regelmäßigen Fahrung dienenden Grubenbauen 6 m/s nicht überschreiten.

(3) Der Unternehmer muss für die gesamte Bewetterung eine verantwortliche Person bestellen.

§ 29 Wetterführung

(1) Die Wetterströme sind durch geeignete Maßnahmen zu unterteilen, um die Ausdehnung gefährlicher Auswirkungen wettertechnischer Störtingen auf andere Betriebsbereiche zu vermeiden.

(2) Die Führung von Wettern in einem Grubenbau in verschiedenen Richtungen mit Hilfe von Wetterscheidern ist verboten.

(3) Müssen der Wetterführung dienende Türen häufig geöffnet oder offen gehalten werden und wird dadurch die Bewetterung wesentlich gestört, sind Wetterschleusen einzurichten.

(4) Der Wetterführung dienende Türen und andere Abschlüsse müssen so eingebaut werden, dass sie selbsttätig schließen. Geöffnete Wettertüren dürfen nicht dauerhaft festgelegt werden.

§ 30 Überwachung der Bewetterung

(1) Zur Überwachung der Bewetterung untertägiger Arbeitsstätten müssen an geeigneten Stellen mit Wettertafeln ausgerüstete Wettermessstellen eingerichtet werden.

(2) An den Wettermessstellen ist die Wettermenge mindestens in halbjährlichen Abständen sowie nach Änderungen der Wetterrichtung und anderen wesentlichen Änderungen der Wetterführung durch Messungen festzustellen.

(3) Nicht im Hauptwetterstrom liegende und nicht sonderbewetterte Grubenbaue sowie gestundete oder für betriebliche Zwecke nicht mehr benötigte Grubenbaue dürfen nur betreten werden, wenn durch Messungen festgestellt ist, dass keine schädlichen Gase vorhanden sind. In Salzbergwerken müssen Grubenbaue nach Satz 1, soweit sie nicht abgedämmt sind, systematisch auf das Vorhandensein schädlicher Gase durch Messungen überwacht werden; der Unternehmer muss Art und Zeitpunkt der Messungen festlegen.

(4) Das Ergebnis der Messungen nach Abs. 2 und 3 ist auf den Wettertafeln mit Angabe des Datums zu vermerken. Die Ergebnisse der Messungen sind in geeigneter Weise aufzuzeichnen (Wetterkontrollbuch) und auszuwerten.

§ 31 Meldepflicht beim Auftreten von Grubengas

Wer Anzeichen des Auftretens von 1 v.H. oder mehr Grubengas oder von schädlichen Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen in den Wettern feststellt, hat dies der verantwortlichen Person sofort mitzuteilen; das Auftreten von Grubengas in einer Konzentration von 1 v.H. oder mehr ist außerdem der zuständigen Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Unterabschnitt 4
Sonstiges

§ 32 Offenes tragbares Geleucht

Wer mit tragbarem offenem Geleucht ausgerüstet ist, muss hierfür Anzündmittel mit sich führen. Das Entleeren von Karbidbehältern von Acetylenlampen ist unter Tage verboten und über Tage nur an den vom Unternehmer hierfür bestimmten geeigneten Stellen gestattet.

Dritter Teil
Besondere Einrichtungen

Abschnitt I
Bohranlagen und sonstige Anlagen zur Aufwältigung und Behandlung von
Bohrungen

§ 33 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den Betrieb maschineller Bohranlagen und für sonstige Anlagen zur Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen.

§ 34 Anforderungen an den Betrieb von Bohranlagen und von sonstigen Anlagen

(1) Es dürfen nur Anlagen nach § 33 verwendet werden, deren Festigkeit und Standsicherheit für die bei dem jeweiligen Vorhaben auftretenden Belastungen nachgewiesen sind.

(2) Beim Erstellen, Aufwältigen oder Behandeln von Bohrungen, an denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, ist der Nachweis zu erbringen, dass die eingesetzten Anlagen nach § 33 für den Einsatz der zur Beherrschung von Ausbrüchen erforderlichen Einrichtungen geeignet sind.

(3) Beim Erstellen und Behandeln von Bohrungen, an denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, muss der Unternehmer sicherstellen, dass Personen die Gefahrenbereiche mit geeigneten Fluchteinrichtungen schnell und sicher verlassen können.

§ 35 Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen

(1) Die Hebewerke müssen mit einer Anzeigevorrichtung für die Zuglast (Hakenlast) versehen werden. Bei Anlagen nach § 33, die zur Erschließung von Erdgas-, Erdöl- und Erdwärmelagerstätten eingesetzt werden, muss diese Anzeigevorrichtung bei einer Zuglast über 600 kN schreibend sein. Die Messdaten der Zuglast können auch elektronisch aufgezeichnet, gespeichert und grafisch dargestellt werden.

(2) Übertreibsicherungen von Hebewerken dürfen nur aus zwingenden Gründen und nur vorübergehend auf ausdrückliche Weisung der zuständigen verantwortlichen Person überbrückt werden. Die Überbrückung muss für den Hebewerkfahrer deutlich erkennbar sein.

§ 36 Seilsicherheiten, Nachnehmen und Kürzen von Hebewerkseilen

(1) Die beim Betrieb von Gerüsten verwendeten Seile müssen gegenüber den zulässigen Belastungen, bezogen auf die Mindestbruchkraft der Seile, mindestens folgende Sicherheiten haben:

  1. Hebewerkseile
    1. bei Hakenregellast 3,0 fach
    2. bei Hakenausnahmelast 2,0 fach
  2. Nackenseile 2,5 fach
  3. Abspannseile 2,5 fach
  4. Errichteseile 2,0 fach.

(2) Bei Gerüsten mit einer Hakenregellast von mehr als 1000 kN ist das Hebewerkseil nach einem vom Unternehmer für jedes Gerüst nach den Betriebserfahrungen und der jeweiligen Beanspruchung festzulegenden Plan regelmäßig nachzunehmen und zu kürzen.

§ 37 Bedienung des Hebewerks

(1) Der Hebewerkfahrer darf das Hebewerk nur in außergewöhnlichen Fällen und nur auf ausdrückliche Weisung der zuständigen verantwortlichen Person mit einer höheren als der Hakenregellast belasten. Dabei darf die Hakenausnahmelast nicht überschritten werden.

(2) Arbeiten, bei denen die Hakenregellast überschritten werden soll, dürfen nur durchgeführt werden, wenn das Seil keine die Tragfähigkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist. Die zuständige verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass alle für die Arbeiten entbehrlichen Personen für die Dauer der Arbeiten die Arbeitsbühne verlassen.

(3) Das Hebewerk darf zur Beförderung von Personen nicht benutzt werden.

§ 38 Aufbau, Abbau und Umsetzen von Bohranlagen

(1) Anlagen nach § 33 dürfen nur auf geeignetem Untergrund und, soweit nach der statischen Berechnung eine Gründung erforderlich ist, nur auf geeigneten Fundamenten oder sonstigen Gründungen errichtet werden. Die nach den anerkannten Regeln der Bautechnik für die Fundamente oder sonstigen Gründungen erforderlichen Berechnungen sind bei Anlagen mit einer Hakenausnahmelast von 1000 kN oder mehr von einem Sachverständigen zu prüfen.

(2) Anlagen nach § 33 mit einer zulässigen Belastung des Zug- oder Schubsystems von mehr als 100 kN dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn die Prüfungen nach § 39 durchgeführt wurden.

(3) Es ist Vorsorge zu treffen, dass die Gründung der Anlage nicht hinterspült oder unterspült werden kann.

(4) Aufbau, Abbau und Umsetzen von Anlagen nach § 33 müssen durch eine verantwortliche Person ständig überwacht werden.

§ 39 Mindestanforderungen an regelmäßige Prüfungen

Anlagen nach § 33 mit einer zulässigen Belastung des Zug oder Schubsystems von mehr als 100 kN, insbesondere Tragwerke und maschinelle Ausrüstungen dieser Anlagen, sind unbeschadet der Vorschriften des § 4 und anderer Rechtsvorschriften nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, mindestens aber alle vier Jahre von einem Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle zu prüfen. Tragwerke und maschinelle Ausrüstungen der Anlagen sind an jedem Aufstellungsort vor Inbetriebnahme und zusätzlich halbjährlich von einer verantwortlichen Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen.

§ 40 Betriebsbuch für Bohranlagen und sonstige Anlagen zur Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen

(1) Für jede ortsveränderliche Anlage nach § 33 ist ein Betriebsbuch anzulegen, das mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten muss:

  1. Erklärungen des Herstellers mit den zugehörigen Unterlagen, Genehmigungen, Zulassungen und Gutachten,
  2. Nachweise über die Eignung der am Gerüst verwendeten Abseilvorrichtung,
  3. Verzeichnis der zur Bohranlage gehörigen Ausrüstung,
  4. Herstellerbescheinigungen über die am Gerüst verwendeten Seile,
  5. Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen,
  6. Angaben über die Beseitigung von Mängeln, die bei Prüfungen festgestellt wurden,
  7. Bescheinigungen über an der Bohranlage vorgenommenen Schweißarbeiten und Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen,
  8. schriftliche Anweisungen für die Montage und
  9. Angaben über Zeit und Ort eines jeden Einsatzes.

(2) Das Betriebsbuch nach Abs. 1 ist am jeweiligen Aufstellungsort der Bohranlage oder an einer anderen den verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle in der Nähe des Aufstellungsortes aufzubewahren.

sAbschnitt II
Schacht- und Schrägförderanlagen

§ 41 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für:

  1. Schachtförderanlagen
    1. Seilfahrtanlagen
    2. Güterförderanlagen
    3. Abteufanlagen
  2. Befahrungsanlagen
  3. Hilfsfahranlagen; Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen
  4. Bühnen und Greiferanlagen
  5. Winden

in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen sowie in Schrägstrecken (Haspelbergen), in denen vorbezeichnete Anlagen eingebaut werden.

§ 42 Genehmigung von Schacht- und Schrägförderanlagen

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die Vornahme von Änderungen von Anlagen im Sinn des § 41 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bergbehörde.

(2) Als Änderung gilt nicht das Auswechseln von Anlagenteilen und Betriebsmitteln gegen solche gleicher Bauart.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik so beschaffen ist, dass sie den im Bergwerksbetrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen ist und dass Leben und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Überwachung der Anlage nicht gefährdet werden,
  2. die Prüfbescheinigungen nach § 43 vorliegen, und
  3. der Nachweis der Voraussetzungen nach Nr. 1 durch Unterlagen erfolgt ist, die durch einen Sachverständigen vorgeprüft sind.

(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen sollen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt werden.

§ 43 Besondere Einrichtungen

Folgende, für Anlagen im Sinn des § 41 erforderliche Einrichtungen, Betriebsmittel und Anlagenteile dürfen nur verwendet werden, wenn deren Eignung für den Einsatzzweck von einer sachverständigen Stelle geprüft und eine Prüfbescheinigung unter Angabe der Prüfergebnisse und Einsatzbeschränkungen ausgestellt wurde:

  1. Fahrtregler,
  2. Bremsapparate (Bremskrafterzeuger mit zugehörigen Betätigungs- und Steuereinrichtungen), ausgenommen Bremsapparate mit gewichts- oder federbetätigten, nicht regelbaren Fahrbremsen und getrennt angeordneten Sicherheitsbremsen,
  3. Klemmkauschen, Karabinerhaken und Wirbel als Teile von Zwischengeschirren,
  4. Geschwindigkeits-Überwachungseinrichtungen, ausgenommen solche Systeme an ausschließlich von Hand bedienten Anlagen, die
    1. von der Erfassung bis zur Auslösung diversitär und unabhängig voneinander ausgeführt sind und
    2. ohne programmierbare elektronische Systeme ausgeführt sind und
    3. deren ordnungsgemäße Wirkung beider Auslösewege unabhängig voneinander prüfbar ist,
  5. Bremsbeläge,
  6. Treibscheibenfutter,
  7. Seilscheibenfutter.

§ 44 Inbetriebnahme von Anlagen und Aufnahme der Seilfahrt

(1) Neu errichtete Anlagen nach § 41 dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Abnahmeprüfung durch Sachverständige nach § 46 durchgeführt worden ist und die Sachverständigen bescheinigt haben, dass die Anlagen entsprechend der Genehmigung nach § 42 errichtet worden sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen.

(2) Abs. 1 gilt auch für geänderte Anlagen oder Anlagenteile. Die Prüfungen müssen sich dabei auf die geänderten und die damit im Zusammenhang stehenden Anlagenteile erstrecken.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 dürfen Anlagen vor der Abnahmeprüfung nach § 46 probeweise betrieben werden, wenn eine verantwortliche Person an der Anlage anwesend ist und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.

(4) Hat die Abnahmeprüfung zu Beanstandungen geführt, die ohne Einfluss auf die Sicherheit des Betriebs sind, ist eine vorläufige Inbetriebnahme bis zum Ablauf einer vom Sachverständigen festzusetzenden Frist zur Beseitigung der Beanstandungen zulässig.

(5) Abweichend von Abs. 1 dürfen Abteufanlagen und vergleichbare Anlagen zum Sanieren von Schächten in Betrieb genommen werden, wenn die für die jeweilige Teufe erforderlichen Anlagenteile von Sachverständigen geprüft worden sind und diese bescheinigt haben, dass die Anlagenteile entsprechend der Genehmigung errichtet sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen. Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Nicht ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen (z.B. Autoschachtwinden) dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage auf dem vorher bestimmten Standort aufgestellt ist und die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind.

(7) Ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen, die für den jeweiligen Einsatzfall zusammengebaut werden müssen, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind.

§ 45 Einstellung und Wiederaufnahme der Seilfahrt

Wird die Seilfahrt für einen Zeitraum von mehr als einem Monat eingestellt (gestundet), ohne dass die erforderlichen Prüfungen weiterhin durchgeführt werden, ist die erneute Prüfung durch Sachverständige nach § 46 erforderlich.

§ 46 Abnahmeprüfung durch Sachverständige

(1) Die in § 44 Abs. 1 vorgeschriebene Abnahmeprüfung durch Sachverständige muss sich mindestens erstrecken auf

  1. Förder- und Abteufgerüste, Fundamente und Verlagerungen von Fördermaschinen und Förderhäspeln, Verlagerungen von Führungs- und Reibseilen sowie Verlagerungen von Seil- und Ablenkscheiben unter Tage,
  2. zur Seilfahrt oder Förderung dienende Einbauten und Vorrichtungen in Schächten und an ihren Zugängen,
  3. den mechanischen Teil von Fördermaschinen, Förderhäspeln und Winden mit zugehörigen Sicherheitseinrichtungen,
  4. den elektrischen Teil von Fördermaschinen, Förderhäspeln und Winden mit zugehörigen Sicherheitseinrichtungen,
  5. alle übrigen elektrischen Anlagen einschließlich der Schachtüberwachungs- und Signalanlagen und der Einrichtungen für automatischen Betrieb,
  6. Seile, Seileinbände, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen und Bühnenaufhängungen,
  7. Fördermittel, Gegengewichte, Bühnenanlagen.

(2) Der bauliche Zustand von Abteufgerüsten ist nach jedem Standortwechsel vor der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen zu prüfen; dazu gehört auch die Prüfung einzelner Teile vor dem Zusammenbau des Gerüsts.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen

...

X