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ElBergV - Elektro-Bergverordnung
Bergverordnung für elektrische Anlagen
- Bremen -
Vom 23.Oktober 2000
(GVBl. Nr. 55 vom 07.11.2000 S. 416)
s. a.:
BGR 104 / DGUV Regel 113-001 - Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)
TRGS 727 - Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen
Aufgrund des § 65 Abs. 4, § 66 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 9 und 10, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1 und den §§ 128 und 129, sowie des § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) von 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), i.V.m. § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 20. Juli 1981 (Brem. GBl. S. 153), wird verordnet:
Erster Teil
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 BBergG, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
(3) Für folgende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel gelten nur nachstehende Vorschriften dieser Verordnung:
für das tragbare elektrische Geleucht in explosionsgefährdeten Bereichen die § § 9, 10, 15 und 29 sowie der Fünfte Teil.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 3 Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften und soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält, sind elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel unter Tage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so zu errichten und zu betreiben, daß ihr sicherer Zustand gewährleistet ist. Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik zählen Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen erreicht wird.
(2) Absatz 1 gilt für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel über Tage entsprechend. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 darf über Tage abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht für die in § 35 genannten elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel.
§ 4 Anzahl der Elektro-Fachkräfte
Für die Errichtung und den Betrieb der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel müssen Elektro-Fachkräfte in solcher Anzahl zur Verfügung stehen, daß der sichere Zustand der Anlagen und Betriebsmittel gewährleistet ist.
§ 5 Anforderungen an Elektro-Fachkräfte
(1) Elektro-Fachkräfte, die unter Tage beschäftigt werden, müssen die für ihre Tätigkeit erforderlichenbergmännischen Kenntnisse besitzen. Dies gilt nicht für Elektro-Fachkräfte fremder Unternehmen, wenn die Elektro-Fachkräfte nur mit der Errichtung elektrischer Anlagen beschäftigt werden.
(2) Elektro-Fachkräfte, die in Untertagebetrieben mit mehr als 20 Beschäftigten beschäftigt werden, müssen eine staatlich anerkannte Fachausbildung in der Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Elektro-Fachkräfte, die in explosionsgefährdeten Bereichen beschäftigt werden, müssen Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes besitzen.
§ 6 Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom
Elektro-Fachkräfte sowie andere regelmäßig an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beschäftigte Personen, die bei ihrer Tätigkeit einer Gefahr durch direktes Berühren ausgesetzt sein können, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die Erste Hilfe und das Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom belehrt werden. Die Belehrung ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen.
§ 7 Betriebsanweisungen
(1) Der Empfang einer Betriebsanweisung ist schriftlich zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung ist auch nach Beendigung der entsprechenden Tätigkeit noch mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.
(2) Bestehende Betriebsanweisungen sind anzupassen, wenn sich die die Sicherheit betreffenden Gegebenheiten ändern.
§ 8 Prüfumfang, Prüfergebnisse, Aufzeichnungen
(1) Den mit Prüfungen nach § 11 Abs. 2, 4 bis 6, § 13 Abs. 1 bis 4, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 und 3 und § 33 Abs. 1 und 2 beauftragten Personen ist vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Betriebsanweisung auszuhändigen; dies gilt nicht für elektrotechnische Sachverständige, Werkssachverständige nach § 36 und den Hersteller. In der Bestellung von Elektro-Aufsichtspersonen ist auf die Betriebsanweisung Bezug zu nehmen.
(2) In den Betriebsanweisungen für die mit Prüfungen nach § 13 Abs. 1 bis 4 und § 33 Abs. 1 und 2 beauftragten Personen sind insbesondere Art und Umfang der vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen sowie das Verfahren zur Meldung dabei festgestellter Schäden oder Mängel festzulegen. Die mit diesen Prüfungen beauftragten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zu belehren.
(3) Die Ergebnisse der in § 11 Abs. 1, 2, 4 bis 7, § 13 Abs. 1, 2 und 4, §§ 14, 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Prüfungen durch elektrotechnische Sachverständige, Elektro-Aufsichtspersonen oder Hersteller sowie die Ergebnisse der in § 30 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Prüfungen müssen aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind vom Prüfenden mit Datum und Namenszeichen zu versehen; sie sind nach der letzten Eintragung mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(4) Bei Prüfungen nach Absatz 2 durch Elektro-Fachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen verantwortlichen Personen unverzüglich zu melden.
Dritter Teil
Verwendung elektrischer Anlagen
und elektrischer Betriebsmittel unter Tage
§ 9 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung -11. GSGV- vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) erfüllen. Sie dürfen nur in den Zonen in Betrieb genommen werden, für die sie entsprechend der Zuordnung in Gerätegruppen und -kategorien gemäß den Bestimmungen der Explosionsschutzverordnung geeignet sind.
§ 10 Weitergehende Anforderungen
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen ferner über § 9 hinausgehenden Anforderungen genügen, wenn dies das Bergamt im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte verlangt.
§ 11 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme
(1) Neuerrichtete oder geänderte elektrische Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme durch einen elektrotechnischen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb geprüft werden. Diese Prüfung ist bei
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 von anschlußfertig zusammengebauten elektrischen Anlagen für nichtexplosionsgefährdete Bereiche, die in Serie gefertigt werden und bei denen der Zusammenbau nicht mehr geändert wird und bei denen die Errichtung am Betriebsort aus wenigen, gleichartig wiederkehrenden Anschlußarbeiten besteht, braucht nur am Baumuster durchgeführt zu werden. Weitere elektrische Anlagen gleicher Bauart dürfen vor ihrer Inbetriebnahme auch durch eine besonders qualifizierte Elektro-Fachkraft geprüft werden.
(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf elektrische Betriebsmittel mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle.
(4) Das Unterspannungsetzen für einen Probebetrieb vor der Prüfung nach Absatz 1 darf nur kurzzeitig und nur in Anwesenheit einer Elektro-Aufsichtsperson erfolgen, wenn diese die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel geprüft und sichergestellt hat. daß durch das Unterspannungsetzen niemand gefährdet wird. Abweichend von Satz 1 ist das Unterspannungsetzen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche bei Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V durch eine Elektro-Fachkraft zulässig.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen neuerrichtete oder geänderte
(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Elektro-Aufsichtspersonen vorläufige Prüfungen vornehmen an eigensicheren elektrischen Anlagen sowie an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln mit Nennspannungen über 1 kV; wenn die Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt ist.
(7) Die endgültige Prüfung der in Absatz 6 genannten elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel durch einen elektrotechnischen Sachverständigen muß innerhalb von drei Monaten, jedoch bei elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen innerhalb von zwei Wochen nach der vorläufigen Prüfung vorgenommen werden.
§ 12 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
Neuerrichtete oder geänderte elektrische Anlagen, die nach § 11 Abs. 1 geprüft werden müssen, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für die Prüfung nach § 11 Abs. 1, 2, 5 oder 6 berechtigte Person festgestellt hat, daß die Vorschriften der § § 3, 9 und 10 sowie in zugelassenen Betriebsplänen und sonstigen Verwaltungsakten getroffenen Festlegungen erfüllt sind.
§ 13 Wiederkehrende Prüfungen
(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel müssen mindestens alle zwei Monate durch Elektro-Fachkräfte und mindestens alle vier Monate durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden. In Grubenbauen, in denen Abbau umgeht, in die Versatz eingebracht wird oder die sich in der Auffahrung befinden, müssen abweichend von Satz 1 die Prüfungen durch Elektro-Fachkräfte mindestens alle zwei Wochen und die Prüfung durch Elektro-Aufsichtspersonen mindestens monatlich vorgenommen werden. Abweichend von Satz 2 dürfen bei ortsveränderlichen elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung sowie bei ortsfesten elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis 400 V die Prüfungen durch Elektro-Fachkräfte monatlich und die Prüfung durch Elektro-Aufsichtspersonen alle zwei Monate vorgenommen werden.
(2) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, abgesehen von Tagen der Betriebsruhe, täglich durch Elektro-Fachkräfte und mindestens wöchentlich durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die Prüfungen der Kabel und Leitungen sowie der zugehörigen Garnituren in Schächten, soweit sie nicht Elektro-Aufsichtspersonen vorbehalten sind, auch von elektrotechnisch unterwiesenen Personen vorgenommen werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 ist es zulässig, daß
(5) Zusätzlich zu den Prüfungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 hat sich der Benutzer von nicht fest eingebauten elektrischen Betriebsmitteln mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle vor jedem Einsatz von deren ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen.
§ 14 Jahresrevision
Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel einschließlich der tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräte müssen jährlich einmal durch elektrotechnische Sachverständige geprüft werden (Jahresrevision). Der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen darf nicht mehr als fünfzehn Monate betragen. Der Bericht über das Prüfergebnis ist dem Bergamt unverzüglich vorzulegen.
§ 15 Instandsetzungen explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel
(1) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel dürfen nach Instandsetzungsarbeiten mit Ausnahme solcher Arbeiten, von denen der Explosionsschutz nicht beeinflußt wird, nur wiederverwendet werden, wenn sie darauf geprüft worden sind, daß sie hinsichtlich des Explosionsschutzes den Anforderungen der § § 9 oder 10 entsprechen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Prüfung darf nur
vorgenommen werden.
(3) über das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Prüfung muß eine Bescheinigung vorliegen. Dies ist nicht erforderlich, wenn das elektrische Betriebsmittel von dem in Absatz 2 genannten Sachverständigen oder den dort genannten Stellen mit einem Prüfzeichen versehen worden ist oder vom Hersteller einer Stückprüfung unterzogen und erneut entsprechend gekennzeichnet worden ist.
(4) Die Bescheinigungen nach Absatz 3 sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Außerbetriebnahme der elektrischen Betriebsmittel aufzubewahren.
§ 16 Sonstige Auszeichnungen
Für die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel müssen Kurzschlußberechnungen oder gleichwertige Nachweise sowie für Hoch- und Niederspannungsnetze Übersichtsschaltpläne vorhanden sein. Bei explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln mit Fertigungsnummer müssen Angaben über Hersteller, Bauartbezeichnung, Fertigungsnummer, Nenndaten und Instandsetzungsarbeiten vorhanden sein. Satz 2 findet keine Anwendung auf Betriebsmittel kleiner Bauart, an denen Instandsetzungsarbeiten üblicherweise nicht vorgenommen werden.
§ 17 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
(1) Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln dürfen nur von Elektro-Fachkräften vorgenommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch Hilfskräfte hinzugezogen werden, wenn von einer Elektro-Aufsichtsperson eine Elektro-Fachkraft bestimmt ist, welche die vorschriftsmäßige Ausführung der Arbeiten sicherzustellen hat; die Hilfskräfte haben die Weisungen der Elektro-Fachkraft zu befolgen.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch andere Personen Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ausführen, soweit sie hierzu im einzelnen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik befugt sind.
(4) Werden Arbeiten an einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel von mehreren Elektro-Fachkräften gemeinsam durchgeführt, hat die zuständige Elektro-Aufsichtsperson eine dieser Fachkräfte als Vormann zu bestimmen, der die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten sicherzustellen hat; seine Weisungen haben die anderen Elektro-Fachkräfte zu befolgen.
(5) Vor Beginn der Arbeiten hat die zuständige Elektro-Aufsichtsperson alle von den Arbeiten betroffenen Personen zu verständigen und auf Gefahren hinzuweisen.
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