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Vollzugshilfe zur Betriebssicherheitsverordnung für den bergbaulichen Bereich
- Hessen -
Vom 21. November 2004
(StAnz. 46/2004 S. 3536)
Erarbeitet im Auftrag des Länderausschusses Bergbau zugestimmt am 11. Mai 2004
Die Vollzugshilfe wird nachstehend bekannt gemacht und zur Anwendung in Hessen eingeführt.
Am 3. Oktober 2002 trat die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)" als Artikel 1 der "Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in Kraft.
Die Betriebssicherheitsverordnung verfolgt im Wesentlichen drei Hauptziele:
Gleichzeitig werden nun in einer einzigen Verordnung die Arbeitsschutzanforderungen für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zusammengefasst.
Durch die Definition in § 2 Abs. 1 BetrSichV wird erstmalig klargestellt, dass Arbeitsmittel das gesamte Spektrum von einfachen Handgeräten bis hin zur komplexen verfahrenstechnischen Anlage umfassen.
Wesentlich ist auch, dass die Verordnung das sicherheitliche Funktionieren der Gesamtanlage betrachtet und nicht wie bisher auf die Komponenten einer Anlage beschränkt bleibt.
Insgesamt wurden acht Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen aufgehoben. Die arbeitssicherheitlichen Schutzziele aus diesen Verordnungen, werden nun auf vier Gefährdungspotentiale konzentriert
- | Druck (> 0,5 bar): | Druckbehälter Dampfkessel Leitungen unter innerem Überdruck |
- | Aufzugsanlagen: | Aufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung Bauaufzüge mit Personenbeförderung Personenumlaufaufzüge |
- | Brand- und Explosionsschutz: | im Zusammenhang mit der 11. GPSGV |
- | Einrichtungen für einen sicheren Anlagenbetrieb |
Wichtig ist, dass die v. g. Beurteilung nur dann in Betracht gezogen wurde, sofern ein entsprechender Bezug in europäischen Richtlinien gegeben ist.
Die Betriebssicherheitsverordnung verzichtet auf Beschaffenheitsanforderungen. Diese finden sich in Vorschriften wie z.B. dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG - sowie den hierzu erlassenen Verordnungen (vgl. Anlage 2). Weiterhin sind auch europäische Richtlinien bei den Beschaffenheitsanforderungen zu beachten, die durch harmonisierte europäische Normen konkretisiert werden.
Die auf aufgehobenen Vorschriften basierenden Technischen Regeln (z.B. TRbF, TRA, TRB, TRD) sind bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit weiter gültig.
Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BetrSichV gelten die Vorschriften der Verordnung nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Dies wird jedoch durch § 1 Abs. 4 Satz 2 BetrSichV dahingehend eingeschränkt, dass der Abschnitt 3 der Verordnung, "Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen", in überwachungsbedürftigen Anlagen in Tagesanlagen der Unternehmen des Bergwesens gilt.
Unter Tagesanlagen sind nach Boldt/Weller 1 grundsätzlich die auf der Erdoberfläche befindlichen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen zu verstehen. In manchen Fällen ist die Unterscheidung zwischen untertägigen und übertägigen Anlagen schwierig. Hier ist der unmittelbare funktionelle und sicherheitstechnische Zusammenhang bei Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebszusammenhänge entscheidend. Beim Tagebau gilt grundsätzlich der Tagebaurand als Grenze. Die Tagesanlagen befinden sich außerhalb dieser Grenze. Die Verordnung gilt also nur für die Tagesanlagen und nicht für die Tagebaue selbst. Die Entscheidung, ob eine Anlage Tagesanlagen zuzuordnen ist, ist in jedem Einzelfall zu treffen.
Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung gilt somit nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Die Sachverhalte des Abschnitts 2 BetrSichV werden durch bergrechtliche Vorschriften - und hier insbesondere durch die Bestimmungen der ABBergV - geregelt. Die Abschnitte 1, 2 und 4 sowie die Anhänge der Betriebssicherheitsverordnung sind anzuwenden, soweit in Abschnitt 3 BetrSichV auf diese Bezug genommen wird.
Überwachungsbedürftige Anlagen
Die BetrSichV gilt für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, allerdings nur insoweit, als sie in § 1 Abs. 2 BetrSichV aufgeführt sind. Damit wird deutlich, dass nur diejenigen Anlagen als überwachungsbedürftig eingestuft sind, die in den entsprechenden europäischen Richtlinien genannt werden.
Im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen ist der Schutz Dritter wichtig. Bergbauunternehmer und Betreiber einer Anlage müssen nicht identisch sein. Der Betreiber der überwachungsbedürftigen Anlage ist für die Einhaltung der Betreiberverpflichtungen nach der BetrSichV verantwortlich. Wird die überwachungsbedürftige Anlage von Beschäftigten genutzt, so wird die Anlage zu einem Arbeitsmittel und der Bergbauunternehmer ist für die Einhaltung der Arbeitsschutzverpflichtungen (u. a. Umsetzung des Abschnittes 3 der Betriebssicherheitsverordnung) verantwortlich.
Der Begriff der Benutzung einer Anlage ist in § 2 Abs. 3 BetrSichV definiert. Danach ist "Benutzung" sehr weit gefasst und beinhaltet auch Maßnahmen wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Instandsetzen und Wartung einer Anlage. Neben den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung gelten auch bergrechtliche Bestimmungen (z.B. Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ABBergV).
Druckbehälter unterliegen den besonderen Bestimmungen des Abschnittes 3 nur noch ab einem zulässigen Druck von mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar). Die Anzahl der besonderen Druckgeräte wurden von 46 auf 26 Fälle reduziert (Anhang 5 BetrSichV).
Die Beschaffenheitsanforderungen an Druckgeräte finden sich ausschließlich in der 14. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. GPSGV). Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass diese Verordnung als nationale Umsetzung der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte im Gegensatz zur ehem. Druckbehälterverordnung auch für das Inverkehrbringen von Druckgeräten für den Bergbau unter Tage gilt. Die Richtlinie 97/23 EG enthält bezüglich der Prüfungen von Druckgeräten nur Regelungen, die an den Hersteller solcher Geräte gerichtet sind. Der Hersteller nimmt die Einteilung des von ihm gebauten Druckgerätes entsprechend Anhang II der v.g. Richtlinie in die jeweilige Kategorie vor.
Die Prüffristen ergeben sich aus der Tabelle des § 15 BetrSichV.
DA die Betriebssicherheitsverordnung, mit Ausnahme von Rohrleitungen, nur in den Tagesanlagen der Unternehmen des Bergwesens gilt, ergibt sich jedoch hinsichtlich der erforderlichen Prüfungen durch den Bergbauunternehmer für den untertägigen Bergbau eine Regelungslücke. Daher müssen unter Berücksichtigung der Forderungen des § 17 ABBergV bezüglich der untertägigen Verwendung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) die sachlichen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend den betrieblichen Verhältnissen umgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung und die zu treffenden Maßnahmen in Bezug auf Druckgeräte sind über Tage wie unter Tage gleichermaßen durchzuführen. Somit sind auch die zu treffenden Maßnahmen unter und über Tage mindestens gleichwertig anzusetzen.
Dampfkessel fallen unter die Definition des Artikels 3 Nr. 1.2 in Form der Fluidgruppe 2 nach Artikel 9 Nr. 2.2 der Richtlinie 97/23/EG. Der Hersteller nimmt die Einstufung in die jeweilige Kategorie nach Anhang II, Diagramm 5 der v. g. Richtlinie vor.
Auch hier gelten bezüglich der Prüffristen die gleichen Kriterien wie für die Druckbehälter.
Brennbare Flüssigkeiten werden nicht mehr nach Flammpunkt und Wasserlöslichkeit, sondern in Anlehnung an § 3a des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG) eingeteilt in
Brennbare Flüssigkeiten der ehemaligen Gefahrenklasse A III (mit einem Flammpunkt > 55 °C bis = 100 ° C) unterliegen nicht den Vorschriften des Abschnitts 3. Für sie gelten weiterhin u. a. die Vorschriften des Wasserrechts.
Eine Unterscheidung nach der Wasserlöslichkeit erfolgt zukünftig nicht mehr. Damit sind mit In-Kraft-Treten der BetrSichV auch Anlagen, in denen mit wasserlöslichen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 21 °C, die nach Gefahrstoffverordnung als entzündlich eingestuft werden müssen, umgegangen wird, überwachungsbedürftig.
Betrieb und Übergangsvorschriften für bestehende Anlagen
Abschnitt 3 der BetrSichV enthält besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen. In § 12 BetrSichV (Betrieb) ist festgelegt, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden müssen. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 befugt betrieben wurden, dürfen weiter betrieben werden (§ 27 Abs. 2 BetrSichV). Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen wurden, müssen die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften, unter Beachtung der Betreiberverpflichtungen gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BetrSichV, spätestens bis zum 31. Dezember 2007 angewendet werden (§ 27 Abs. 3 BetrSichV).
Weitere Übergangsvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen sind in § 27 BetrSichV enthalten. Diese sind in der nachfolgenden Grafik zur Verdeutlichung zusammengefasst.
Abbildung 1: Übergangsvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen nach § 27 BetrSichV
Übergangsvorschriften nach § 27 BetrSichV |
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Die bisher geltenden Vorschriften bezüglich Beschaffenheitsanforderungen überwachungsbedürftiger Anlagen bleiben weiterhin maßgebend und ergeben sich aus den gemäß Art. 95 EG-Vertrag ergangenen EG-Binnenmarkt-Richtlinien (z.B. "Maschinenrichtlinie" und "Druckgeräterichtlinie").
Die bisherigen technischen Regeln bleiben bis zu einer Überarbeitung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit (§ 24 BetrSichV) gültig. Werden diese bei einer befugt betriebenen überwachungsbedürftigen Anlage eingehalten, so ist von der Einhaltung des Standes der Technik auszugehen.
§ 13 Abs. 1 BetrSichV sieht eine Erlaubnis bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen vor. Hiernach bedürfen Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderung und Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der in Abs. 1 näher bestimmten Anlagen beeinflussen, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach § 13 Abs. 4 BetrSichV hat die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Die Erlaubnis gilt jedoch als erteilt, sofern die zuständige Behörde nicht innerhalb dieser Frist die Errichtung und den Betrieb der Anlage untersagt.
Bei Dampfkesselanlagen und Füllanlagen ist dem Erlaubnisantrag eine gutachterliche Äußerung einer zugelassenen Überwachungsstelle beizufügen.
Lageranlagen für entzündliche, leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten sind nur noch ab einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern erlaubnisbedürftig. Die Anzeigepflicht für Anlagen zur Lagerung gemäß § 8 VbF (alt) entfällt. In § 2 Abs. 16 BetrSichV ist die Definition von Entleerstellen neu aufgenommen worden.
Zusammenfassend unterliegen folgende überwachungsbedürftigen Anlagen nunmehr einem Erlaubnisvorbehalt nach § 13 BetrSichV (beispielhafte Aufzählung):
Zu den überwachungsbedürftigen, aber nicht erlaubnispflichtigen Anlagen gehören auch (beispielhafte Aufzählung):
Die § § 14 bis 17 BetrSichV regeln Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen.
Mit Ausnahme von Aufzugsanlagen, die nach der 12. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (12. GPSGV) in Verbindung mit der Richtlinie 95/16/EG in Verkehr gebracht wurden, bedürfen nach § 14 Abs. 1 BetrSichV alle überwachungsbedürftigen Anlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Veränderung einer Prüfung.
Die Prüfung kann bei
durch eine befähigte Person erfolgen. In allen anderen Fällen hat eine zugelassene Überwachungsstelle vor Inbetriebnahme diese Prüfung durchzuführen.
Der Begriff der "befähigten Person" wurde neu eingeführt. Eine befähigte Person im Sinne der BetrSichV ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt (§ 2 Abs. 7 BetrSichV). Der Bergbauunternehmer ist verantwortlich für die korrekte Auswahl befähigter Personen. Er hat ihnen die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen und sie bei der Durchführung der Prüfung zu unterstützen.
Nach ihrer Inbetriebnahme sind überwachungsbedürftige Anlagen wiederkehrend zu prüfen (§ 15 BetrSichV). Grundsätzlich sind diese Prüfungen von zugelassenen Überwachungsstellen durchzuführen. In den Fällen des § 14 Abs. 3 BetrSichV kann die Prüfung auch von hierfür befähigten Personen durchgeführt werden. Die Prüffristen hat der Betreiber der Anlage auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung (§ 3 ABBergV) zu ermitteln und der zuständigen Behörde unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen. Dies gilt nicht bei den o. a. Anlagen, die durch befähigte Personen geprüft werden.
Nach § 16 BetrSichV kann die zuständige Behörde im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen.
Die Prüfung besonderer Druckgeräte ist in § 17 BetrSichV geregelt. Hier sind die bewährten Regelungen des § 12 Druckbehälterverordnung übernommen worden. Die Einzelheiten der Prüfungen sind in dem besonderen Anhang 5 festgelegt. In diesem Anhang sind in konzentrierter Form die Regelungen aus Anhang II der Druckbehälterverordnung aufgenommen, sofern überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung betroffen sind.
Schadensanzeigen, zugelassene Überwachungsstellen
In § 18 BetrSichV sind Unfall- und Schadensanzeigenpflichten des Betreibers einer Anlage geregelt. Unfälle oder Schäden, die in einem direkten Zusammenhang mit der betriebenen Anlage stehen, sind der zuständigen Behörde zu melden. Erforderliche Meldungen nach § 74 Abs. 3 BBergG bleiben hiervon unberührt.
Die Voraussetzungen für die Akkreditierung oder Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen sind in § 21 BetrSichV aufgeführt. Dies sind Stellen nach § 14 Abs. 1 und 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG). Für die Akkreditierung einer zugelassenen Überwachungsstelle sind über die Anforderungen des § 17 GPSG hinaus zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind ebenfalls in § 21 BetrSichV festgelegt.
Nach den Übergangsvorschriften des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes werden die in der BetrSichV genannten Prüfungen bis 31. Dezember 2005 weiterhin von den bisherigen Sachverständigen durchgeführt. Ab 1. Januar 2006 dürfen zugelassene Überwachungsstellen Neuanlagen prüfen, die bisherigen Sachverständigen dürfen Alt- und Neuanlagen prüfen. Ab 1. Januar 2008 werden alle Anlagen ausschließlich von zugelassenen Überwachungsstellen geprüft.
Anstelle der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) gelten nunmehr die Vorschriften des Abschnitts 3 der Betriebssicherheitsverordnung. Dort sind die bisherigen Vorschriften über Inbetriebnahme, Instandsetzung, Betrieb und wiederkehrende Prüfungen enthalten. Am Geltungsbereich der ElBergV hat sich dadurch nichts geändert.
Die Prüfvorschriften für elektrische Anlagen entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen.
Die Vorschriften des Abschnitts 3 BetrSichV gelten auch für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG sind oder beinhalten. Als "Geräte" gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energien und zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.
Die Regelungen des Abschnitts 2 BetrSichV gelten nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, da diese Vorschriften durch die ABBergV in nationales Recht umgesetzt wurden. Die ABBergV fordert in § 11 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1.2.2 ABBergV die Erstellung eines Explosionsschutzplanes. Sicherheits- und Schutzmaßnahmen haben nach dem Stand der Technik zu erfolgen (§ 2 Abs. 4 Nr. 4 ABBergV). Auch die BetrSichV verweist auf den Stand der Technik bezüglich der erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Die genannten sachlichen Anforderungen sollten daher auch für die Tagesanlagen des Bergwesens zur Anwendung gebracht werden. Das bedeutet, dass der Bergbauunternehmer in seinem in Anhang 1 Nr. 1.2.2 ABBergV geforderten Explosionsschutzplan den gleichen Kriterien unterworfen ist, wie ein Unternehmer außerhalb der bergrechtlichen Zuständigkeit.
Der Bergbauunternehmer hat auf Grundlage der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 1 ABBergV explosionsgefährdete Bereiche nach dem Stand der Technik (siehe § 2 Abs. 4 Nr. 4 ABBergV) einzuteilen.
In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur Geräte und Schutzsysteme entsprechend der Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche (11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in der jeweils gültigen Fassung) in Verbindung mit der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden (siehe Anhang 4 der BetrSichV).
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Maßnahmen hinsichtlich des Explosionsschutzes nicht mehr nur den elektrischen Teil von Anlagen und Maschinen, sondern in Verbindung mit der 11. GPSGV nun auch den nichtelektrischen Explosionsschutz umfassen.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG hat der Bergbauunternehmer der für die Zulassung von Betriebsplänen zuständigen Behörde, hier den Bergämtern, nachzuweisen, dass die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren - hier die Gefahr einer Explosion - für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen eingehalten werden.
Anforderungen an die Benutzung von Arbeitsmitteln | Anlage 1 |
Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 335 S. 28),
Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 195 S. 46).
Regelungen zum Explosionsschutz
Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 23 S. 57).
Beschaffenheitsanforderungen: Relevante nationale Rechtsvorschriften | Anlage 2 |
Grundlegendes Gesetz: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Darauf gestützte Verordnungen:
In diesen relevanten nationalen Rechtsvorschriften sind eine Vielzahl von EG-Richtlinien, die Beschaffenheitsanforderungen an Geräte, Maschinen oder Anlagen beinhalten, umgesetzt.
____________
1) Boldt/Weller:
Kommentar zum Bundesberggesetz; Rd-Nr. 3 zu § 174
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