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Hessische Richtlinie zur Erforschung von Straftaten in Bergbaubetrieben nach § 146 des Bundesberggesetzes (BBergG) und Untersuchung von Betriebsereignissen nach § 74 Abs. 3 BbergG
- Hessen -

Vom 10. Januar 2013
(StAnz. Nr. 5 vom 28.01.2013 S. 202)


0. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie ist bei der Erforschung von Straftaten nach § 146 des Bundesberggesetz (BBergG) sowie bei der Untersuchung von Betriebsereignissen nach § 74 Abs. 3 BBergG in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, anzuwenden. Sie regelt darüber hinaus die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Bergbehörde und Polizeibehörde sowie deren Zusammenarbeit.

2. Straftaten

2.1 Abgrenzung der Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden

Der Bergbau unterliegt nach § 69 des BBergG der Aufsicht der Bergbehörde. Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat die Bergbehörde nach § 147 BBergG auch Straftaten nach § 146 BBergG zu erforschen und somit die damit zusammenhängenden Aufgaben nach der Strafprozessordnung (StPO) wahrzunehmen.

Für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Bergbehörde und der Polizeibehörden bei der Erforschung von Straftaten sowie für die Zusammenarbeit von Bergbehörde und Polizeibehörden gilt in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben Folgendes:

2.1.1 Zuständigkeit der Bergbehörde

Die Bergbehörde ist zuständig für die Erforschung von Straftaten nach § 146 BBergG.

2.1.2 Zuständigkeit der Polizeibehörden

Die Polizeibehörden sind zuständig, soweit nicht nach Nr. 2.1.1 die Zuständigkeit der Bergbehörde gegeben ist oder wenn bei Gefahr in Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der Bergbehörde nicht erreicht werden kann.

2.1.3 Einleitung der Maßnahmen

Maßnahmen sind nur von derjenigen Behörde einzuleiten, die nach Nr. 2.1.1 oder 2.1.2 zuständig ist. Ergibt sich bei den Ermittlungen die ausschließliche Zuständigkeit der anderen Behörde, so ist der Vorgang an sie abzugeben, soweit er nicht der Staatsanwaltschaft vorgelegt wird.

2.1.4 Zusammenarbeit von Berg- und Polizeibehörden

Die Bergbehörde und die Polizeibehörden haben bei ihren Maßnahmen, insbesondere bis zur Klärung der Zuständigkeit beziehungsweise Abgabe an die zuständige Behörde, eng zusammen zu arbeiten. Sie haben sich unverzüglich gegenseitig über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Bei Straftaten, die nach § 146 BBergG und nach sonstigen Straftatbeständen zu erforschen sind, haben die Bergbehörde und die Polizeibehörden ihre Ermittlungen jeweils entsprechend ihrer Zuständigkeiten nach Nr. 2.1.1 und 2.1.2 abgestimmt zu führen.

2.1.5 Fachliche Unterstützung durch die Polizeibehörden

Die Bergbehörde hat in Fällen der Nr. 2.1.1 die fachliche Unterstützung der Polizeibehörden in Anspruch zu nehmen, wenn die Erforschung einer Straftat besondere kriminalistische und/oder kriminaltechnische Kenntnisse erfordern. Dies gilt insbesondere bei der Untersuchung von unnatürlichen Todesfällen (Tod durch Unfall oder Fremdverschulden).

2.1.6 Fachliche Unterstützung durch die Bergbehörde

Die Polizeibehörden haben die Bergbehörde in Fällen der Nr. 2.1.2 zu beteiligen, wenn betriebsspezifische und/oder Fragen des Arbeitsschutzes berührt sind oder Maßnahmen unter Tage erforderlich werden.

2.1.7 Anzeigen nach § 159 StPO

Die Anzeige nach § 159 StPO (unnatürlicher Tod, Leichenfund) ist von der Behörde vorzunehmen, die die Leiche zuerst am Fundort in Augenschein genommen hat.

2.2 Rechte und Pflichten der Bergbehörde im Rahmen der Erforschung von Straftaten

Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 147 BBergG haben die Bergbehörde und deren beamtete Bedienstete insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

In rechtlich oder tatsächlich schwierigen oder sonst bedeutsamen Fällen unterrichtet die Bergbehörde die Staatsanwaltschaft sofort - gegebenenfalls fernmündlich - über den zu ihrer Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat und die von ihr getroffenen Maßnahmen.

Soll zur Erforschung von Straftaten ein Gutachten eingeholt werden, hat die Bergbehörde vor der Auftragsvergabe die Zustimmung der Staatsanwaltschaft, auch hinsichtlich der Kostenübernahme, einzuholen.

Gegenstände, die zur Untersuchung von Ursachen notwendig sind, hat der Untersuchende in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen (§ 94 StPO). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherstellung nur erfolgen kann, wenn der Gewahrsamsinhaber nicht bekannt ist oder wenn er die Sache ausdrücklich oder stillschweigend, freiwillig zur Verfügung stellt, gleichgültig aus welchen Gründen. Zur Freiwilligkeit gehört die Kenntnis, dass eine Pflicht zur Herausgabe nicht besteht; eine Belehrung darüber ist aber nicht erforderlich. Haben mehrere Personen Mitgewahrsam, so müssen alle einwilligen, sofern nicht einer allein verfügungsberechtigt ist. Ist ein Minderjähriger Inhaber des Gewahrsams über einen Gegenstand, über den er nicht selbst verfügen darf, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme, welche nach § 98 StPO nur bei Gefahr im Verzug angeordnet werden darf.

Die aufgrund der "Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft" vom 26. September 2011 (GVBl. I S. 582) in der jeweils geltenden Fassung, als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellten Bedienstete der Bergbehörde sind verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirkes und der diesen vorgesetzten Beamtinnen und Beamten Folge zu leisten (§ 152 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Ihnen stehen bei der Erforschung von Straftaten weitergehende Rechte als den übrigen Bediensteten der Bergbehörde zu, unter anderem:

2.3 Erforschung von Straftaten nach § 146 BBergG

Die Bergbehörde hat, sobald sie von dem Verdacht einer Straftat nach § 146 BBergG innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Kenntnis erlangt in zeitnaher Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen aufzunehmen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen. Dazu ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zugleich Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist, mit der Durchführung der Ermittlungen zu beauftragen.

2.3.1 Vernehmung von Beschuldigten

Als Beschuldigte oder Beschuldigter im Sinne des § 163a Abs. 4 StPO ist eine Person zu vernehmen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht einer Straftat nach § 146 BBergG gegenüber dieser Person begründen. Stellt sich während der Vernehmung einer oder eines Zeugen heraus, dass diese Zeugin oder dieser Zeuge als Beschuldigte oder Beschuldigter in Betracht kommt, so ist die Zeugenvernehmung abzubrechen. Sodann ist eine neue Vernehmung gegen sie als Beschuldigte oder ihn als Beschuldigter durchzuführen.

2.3.1.1 Allgemeines

Die Vernehmung von Beschuldigten in Strafverfahren (Ermittlungsverfahren) umfasst:

Die Vernehmung zur Person bezieht sich auf die Personalien und die persönlichen Verhältnisse der oder des Beschuldigten. Die oder der Beschuldigte wird in der Regel zur Niederschrift nach Anlage 1 vernommen. Wird eine Straftat mehreren Beschuldigten zur Last gelegt, so ist jeder als Beschuldigte oder Beschuldigter zur Tat der oder des Mitbeschuldigten (nicht als Zeugin oder Zeuge) zu vernehmen.

2.3.1.2 Aussagepflichten der oder des Beschuldigten

Die oder der Beschuldigte ist verpflichtet, der Bergbehörde in einem Ermittlungsverfahren über ihre oder seine Personalien (Name, Stand, Beruf, Gewerbe, Wohnort, Wohnung, Staatsangehörigkeit) Aufschluss zu geben (vergleiche § 111 OWiG). Sie oder er ist nicht verpflichtet zur Sache auszusagen.

2.3.1.3 Eröffnung der Beschuldigung und Belehrung der oder des Beschuldigten

Möglichst zu Beginn der Vernehmung, jedenfalls aber vor jeder Vernehmung zur Sache, hat die oder der vernehmende Bedienstete

In dafür geeigneten Fällen soll die oder der vernehmende Bedienstete die Beschuldigte oder den Beschuldigten während der Vernehmung darauf hinweisen, dass sie oder er sich schriftlich äußern kann (§ 136 Abs. 1 Satz 4 StPO). Ein solcher Hinweis kann auch angebracht sein, wenn die oder der Beschuldigte die Aussage zur Sache verweigert. Die oder der Bedienstete soll aber nur dann auf diese Möglichkeit hinweisen, wenn nach der Art des Falles von der oder dem Beschuldigten eine sachdienliche schriftliche Äußerung zu erwarten ist.

Wird jemand zunächst als Zeugin oder Zeuge vernommen und ergibt sich während oder nach der Vernehmung, dass sie oder er als Beschuldigte oder Beschuldigter in Frage kommt, so ist ihr oder ihm die Beschuldigung zu eröffnen (siehe auch 2.3.1). Er ist dann als Beschuldigte oder Beschuldigter zu belehren und erneut zu vernehmen.

2.3.1.4 Vernehmung der oder des Beschuldigten zur Person

Die Vernehmung zur Person erstreckt sich auch auf die Ermittlung der persönlichen Verhältnisse der oder des Beschuldigten (§ 136 Abs. 3 in Verbindung mit § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO: Umstände, die für die Strafzumessung und für eine Strafaussetzung zur Bewährung wichtig sein können).

Im Einzelfall kann es angebracht sein, die Ermittlungen zur Person der oder des Beschuldigten auch auf folgende Punkte zu erstrecken:

Es sind nur Tatsachen anzugeben. Soweit erforderlich, sind Beweismittel für die Angaben zu benennen. Im Rahmen der Vernehmung zur Person sind nicht nachprüfbare Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen wegzulassen. Vertrauliche Mitteilungen Dritter sind als solche kenntlich zu machen. Persönliche Auffassungen und Werturteile der oder des vernehmenden Bediensteten sind ebenfalls zu vermeiden.

2.3.1.5 Vernehmung der oder des Beschuldigten zur Sache

Es ist auf eine wahrheitsgemäße und vollständige Aussage hinzuwirken. Vorhalte sind erlaubt.

Der oder dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben werden, die gegen sie oder ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu ihren oder seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen (§ 163a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 136 Abs. 2 StPO). § 136a StPO (Verbotene Vernehmungsmethoden) ist zu beachten.

Weigert sich die oder der Beschuldigte, sich vor den ermittelnden Beamten der Bergbehörde zu äußern, so ist dies in die Vernehmungsniederschrift aufzunehmen.

2.3.1.6 Vernehmung jugendlicher und heranwachsender Beschuldigter

Ist der die oder der Beschuldigte eine Jugendliche oder ein Jugendlicher (mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt), so ist besonders die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu prüfen, d.h., ob sie oder er zur Zeit der Tat nach ihrer oder seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht ihrer oder seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. (§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG))

Ist die oder der Beschuldigte eine Heranwachsende oder ein Heranwachsender (mindestens 18, aber noch nicht 21 Jahre alt), so bestimmt sich ihre oder seine Verantwortlichkeit zwar nach allgemeinem Strafrecht, jedoch ist zusätzlich zu prüfen, ob die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Täterin oder des Täters bei Berücksichtigung auch der Umfeldbedingungen ergibt, dass sie oder er zur Zeit der Tat nach ihrer oder seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer oder einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. (Reifegradentscheidung nach § 105 Abs. 1 JGG)

2.3.2 Vernehmung von Zeugen

2.3.2.1 Aussagepflicht der oder des Zeugen

Die Zeugin oder der Zeuge ist verpflichtet im Ermittlungsverfahren Angaben zur Person zu machen. Sie oder Er ist dagegen nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Vor der Staatsanwaltschaft hingegen ist die Zeugin oder der Zeuge grundsätzlich auch zur Aussage in der Sache verpflichtet (§ 161a StPO).

2.3.2.2 Vernehmungsniederschrift

Über die Vernehmung ist eine Niederschrift nach Anlage 2 anzufertigen.

2.3.2.3 Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen zur Person

Die Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen zur Person erstreckt sich auf die Personalien. Die Angaben zur Person dienen der Staatsanwaltschaft und den Gerichten zur Ladung der Zeugin oder des Zeugen. Aus der Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen zur Person muss deshalb seine ladungsfähige Anschrift hervorgehen. Nicht nur der Wohnort der Zeugin oder des Zeugen, sondern auch ein auswärtiger Beschäftigungsort und die voraussichtliche Dauer einer auswärtigen Beschäftigung sind anzugeben.

Wesentlich ist im Besonderen die Befragung der Zeugin oder des Zeugen hinsichtlich einer gegebenenfalls bestehenden Ehe, Verwandtschaft, Verlobung oder Schwägerschaft mit der oder dem Beschuldigten.

2.3.2.4 Belehrung von Zeugen

Ergibt die Vernehmung zur Person, dass der Zeugin oder dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO zusteht, so ist er vor jeder Vernehmung zur Sache über dieses Recht zu belehren (§ 52 Abs. 3 StPO); dies ist aktenkundig zu machen.

Jede Zeugin oder jeder Zeuge kann ferner die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde (§ 55 Abs. 1 StPO). Sobald sich während der Vernehmung Anhaltspunkte dafür ergeben, ist sie oder er über sein Weigerungsrecht zu belehren (§ 55 Abs. 2 StPO).

Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandsreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigte oder Beschuldigter, so kann sie oder er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungs-rechtes nicht entscheiden; das Gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

2.3.2.5 Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen zur Sache

Der oder die vernehmende Bedienstete soll auf eine wahrheitsgemäße und vollständige Zeugenaussage hinwirken. Vorhalte sind erlaubt. Aus besonderem Anlass darf die oder der Bedienstete darauf hinweisen, dass eine vorsätzliche falsche Aussage als falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) oder als Begünstigung (§ 257 StGB) strafbar sein kann. § 136a StPO (Verbotene Vernehmungsmethoden) ist zu beachten.

2.3.2.6 Strafantrag des Verletzten

Ist eine Zeugin oder ein Zeuge zugleich Verletzte oder Verletzter, so ist er bei fahrlässiger oder vorsätzlicher leichter Körperverletzung sowie bei einer Sachbeschädigung zu befragen, ob er Strafantrag stellt oder nicht. Dies gilt auch für Heranwachsende.

Ist die oder der Verletzte eine Jugendliche oder ein Jugendlicher, so ist in der Niederschrift zu vermerken, dass ihm ein Vordruck für die Erklärung des gesetzlichen Vertreters übergeben worden ist, ob dieser Strafantrag stellt oder nicht.

Wird Strafantrag gestellt, ist die weitere Verfolgung des Vorganges an die Polizeibehörde zu übergeben.

2.3.3 Anwesenheit dritter Personen

Allein für die Beschuldigtenvernehmung durch den Staatsanwalt ergibt sich ein Anwesenheitsrecht der Verteidigerin oder des Verteidigers (§ 163a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 168c Abs. 1 StPO). Der Verteidigerin oder dem Verteidiger steht dann auch ein Fragerecht zu.

Erfolgt die Vernehmung durch Beamte der Bergbehörde, steht einer Verteidigerin oder einem Verteidiger dieses Recht nicht zu. Die oder der Beschuldigte ist lediglich auf das Recht der Verteidigerkonsultation hinzuweisen. Allerdings kann die Bergbehörde auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger die Anwesenheit gestatten, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Soweit dies geschieht, hat die Verteidigerin oder der Verteidiger auch ein Hinweis- und Fragerecht; eine Beschränkung auf eine reine Zuhörerrolle wäre nicht zumutbar und mit ihrer oder seiner Verteidigerfunktion nicht vereinbar.

Da der Verteidiger kein Recht auf Anwesenheit hat, darf die Bergbehörde erst recht den Rechtsanwalt, der als Beistand einer Zeugin oder eines Zeugen erscheint, bei dessen Vernehmung durch Staatsanwaltschaft oder Bergbehörde zurückweisen.

Einer Vertrauensperson (Ehegatte, Verwandte, Bekannte) der oder des Verletzten, der als Zeugin oder als Zeuge vernommen wird, kann auf deren Antrag die Anwesenheit gestattet werden. Dies gilt auch bei der bergbehördlichen Vernehmung. Ein Rechtsanspruch der oder des Verletzten auf die Anwesenheit einer Vertrauensperson besteht nicht. Die Zulassung steht im pflichtgemäßen, nicht überprüfbaren Ermessen der Ermittlungsperson, die die Vernehmung leitet.

Vertrauenspersonen, von deren Anwesenheit eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu befürchten ist, werden nicht zugelassen.

Andere Verfahrensbeteiligte, die nicht selbst vernommen werden oder sonst Gegenstand der Ermittlungsverhandlung sind, darf die Bergbehörde zu ihrer Ermittlungshandlung zulassen. Sie haben aber ebenfalls keinen Anspruch auf Anwesenheit. Eine Entscheidung über die Zulassung steht ebenfalls im Ermessen der Ermittlungsperson.

2.3.4 Akteneinsicht

Sobald sich im Zuge einer Untersuchung der Verdacht einer Straftat ergibt, steht die Entscheidung über die Einsicht in die Akten allein der Staatsanwaltschaft zu.

2.3.5 Übersendung der Vernehmungsunterlagen an die Staatsanwaltschaft

Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Bergbehörde ohne Verzug der Staatsanwaltschaft folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung zu übersenden:

Zusätzliche, für das Verständnis des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft erforderliche Erläuterungen sind als ergänzende Bemerkungen aufzuführen. In dem Schlussbericht ist von einer Stellungnahme zur Schuldfrage abzusehen.

2.3.6 Beteiligung der Bergbehörde an weiteren Verfahren

Nach Abgabe der Unterlagen an die Staatsanwaltschaft übernimmt diese das Ermittlungsverfahren. Dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen, um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme oder um Äußerung zu einer beabsichtigten Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) ist unverzüglich Folge zu leisten.

Die Bergbehörde ist nicht befugt, gegen gerichtliche Entscheidungen im Strafverfahren Rechtsmittel einzulegen. Hält die Bergbehörde die Anfechtung einer Gerichtsentscheidung für geboten, so hat sie die Staatsanwaltschaft von ihrer Auffassung so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass diese noch in der Lage ist, innerhalb der Rechtsmittelfrist von einer Woche ab Verkündung oder förmlicher Zustellung der Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen.

Sind die Vorgänge an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden, hat die Bergbehörde auf Anfragen, die die Strafverfolgung betreffen, die Anfragenden an die Staatsanwaltschaft zu verweisen.

3. Betriebsereignisse nach § 74 Abs. 3 BBergG

3.1 Betriebsereignisse nach § 74 Abs. 3 Nr.1 BBergG

Betriebsereignisse im Sinne von § 74 Abs. 3 Nr.1 BBergG können insbesondere sein:

3.2 Betriebsereignisse nach § 74 Abs. 3 Nr. 2 BbergG

Betriebsereignisse im Sinne von § 74 Abs. 3 Nr. 2 BBergG können insbesondere sein:

3.3 Meldung von Betriebsereignissen durch die Bergbehörde

3.3.1 Grundsätze

Sobald die Bergbehörde genauere Kenntnis über den Umfang und den Hergang eines Betriebsereignisses erlangt hat, sind je nach Art des Ereignisses nachfolgend aufgeführte Stellen unverzüglich (Telefon/Telefax/E-Mail) zu benachrichtigen. Erfolgt die Meldung telefonisch, ist schnellstmöglich die schriftliche Meldung nachzureichen.

3.3.2 Meldungen

3.3.2.1 Oberste Bergbehörde

Das für den Bergbau zuständige Ministerium ist bei den unter Nr. 3.1 und 3.2 genannten Betriebsereignissen unverzüglich zu benachrichtigen.

3.3.2.2 Staatsanwaltschaft

Die zuständige Staatsanwaltschaft ist bei tödlichen Unfällen und Leichenfunden mit ungeklärter Todesursache sowie bei Betriebsereignissen, bei denen der Verdacht einer Straftat sowohl nach § 146 BBergG als auch nach sonstigen Straftatbeständen vorliegt, unverzüglich zu benachrichtigen.

3.3.2.3 Polizei

Bei den in Nr. 3.1 und 3.2 genannten Betriebsereignissen ist die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen, soweit eine Zuständigkeit der Polizeibehörden nach Nr. 2.1.2 gegeben sein könnte oder die ein polizeiliches Tätigwerden außerhalb des Bergwerksbetriebes erforderlich machen.

3.3.2.4 Botschaft beziehungsweise Konsulat

Bei schweren oder tödlichen Unfällen von ausländischen Arbeitnehmern ist die jeweilige Botschaft beziehungsweise das Konsulat zu benachrichtigen. Eine sofortige Unterrichtung ist nicht vorgesehen, wenn Angehörige des Ausländers im Bundesgebiet erreicht werden, die sich um den Toten oder Verletzten kümmern, oder wenn die Unterrichtung des Konsulates auf andere Weise gewährleistet ist.

3.3.2.5 Presse, Rundfunk, Fernsehen

Bei Betriebsereignissen, die in der Öffentlichkeit Aufsehen erregen können und bei denen kein Verdacht einer Straftat besteht, obliegt der Bergbehörde die Erstunterrichtung der Medien über den Hergang sowie gegebenenfalls über den Stand der Rettungs- und Bergungsarbeiten. Die Verlautbarung hat sich auf den reinen Sachverhalt zu beschränken. Angaben über Ursachen sind zu unterlassen, sofern diese nicht bereits feststehen. Eine Stellungnahme zur Schuldfrage ist generell zu unterlassen.

Über strafrechtliche Ermittlungsverfahren aufgrund von Betriebsereignissen obliegt die Unterrichtung der Medien der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die Bergbehörde kann die Medien dann unterrichten, wenn die Staatsanwaltschaft ihr dazu die Befugnis übertragen hat.

Die Verlautbarung (reiner Sachverhalt) ist in diesem Fall mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen.

3.4 Untersuchung von Betriebsereignissen

3.4.1 Untersuchungspflicht

Die Bergbehörde hat die in Nr. 3.1 genannten Betriebsereignisse nach § 74 Abs. 3 Nr.1 BBergG zu untersuchen. Sie soll die in Nr. 3.2 genannten Betriebsereignisse nach § 74 Abs. 3 Nr.2 BBergG untersuchen. Die Untersuchung dieser Betriebsereignisse dient der Klärung ihres Herganges und ihrer Ursachen im Interesse der Verbesserung der Sicherheit des Betriebes und der Vermeidung von Gefahren und Schäden für Leben und Gesundheit. Über die Untersuchung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Ergibt sich bei der Untersuchung, dass die Zuständigkeit der Bergbehörde nicht gegeben ist, so ist der Vorgang an die dafür zuständige Behörde abzugeben.

3.4.2 Einleitung der Untersuchung

Die Bergbehörde hat die Untersuchung unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Besteht bei diesem Betriebsereignis gleichzeitig der Verdacht einer Straftat nach § 146 BBergG, ist es zweckmäßig, damit einen Bediensteten zu beauftragen, der gleichzeitig Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist.

Begründet das Betriebsereignis den Verdacht einer Straftat, so hat die Untersuchung ausschließlich nach Ziffer 2 dieser Richtlinie zu erfolgen.

3.4.3 Hinzuziehung von Behörden, Fachstellen oder Sachverständigen

Andere Behörden, Fachstellen oder Sachverständige sind immer dann hinzuzuziehen, wenn deren Fachkunde für die Klärung des Herganges und der Ursachen des Ereignisses erforderlich ist.

3.4.4 Befahrung der Ereignisstelle

Die Unfall- oder Ereignisstelle ist unverzüglich zu befahren. Zu der Befahrung sind hinzuzuziehen:

Dem Betriebsrat ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Bei der Befahrung sind die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Die örtlichen Verhältnisse sind durch Skizzen beziehungsweise Fotos festzuhalten.

Über das Ergebnis der Befahrung ist eine Niederschrift anzufertigen.

3.4.5 Vernehmung von Zeugen und sonstigen Beteiligten

3.4.5.1 Durchführung der Vernehmung

Der Untersuchende hat die an dem Geschehnis Beteiligten in der Regel einzeln und in Abwesenheit der später Anzuhörenden als Zeugen zu vernehmen. In jedem Fall ist die zuständige verantwortliche Person, bei Unfällen von Auszubildenden auch der Ausbildungsleiter, zu vernehmen.

Ergibt sich im Verlauf einer Zeugenvernehmung der Verdacht einer Straftat, so ist die Vernehmung sofort abzubrechen und entsprechend Ziffer 2 dieser Richtlinie zu verfahren.

Die Vernehmungen sind möglichst so durchzuführen, dass für den Zeugen weder ein Verdienstausfall noch sonstige Kosten entstehen.

3.4.5.2 Vernehmungsniederschrift

Über die Vernehmung ist eine Niederschrift nach Anlage 2 anzufertigen. Die Niederschrift soll Inhalt und Gang der Vernehmung wiedergeben. Wichtig sind Aussagen bezüglich

Sich widersprechende oder den Feststellungen entgegenstehende Angaben von Vernommenen sind soweit wie möglich aufzuklären. Dies ist in der Niederschrift zu vermerken.

Die Niederschrift muss die Aussage des Vernommenen möglichst vollständig wiedergeben. Sie ist der oder dem Vernommenen vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Verlangt die oder der Vernommene eine Berichtigung, so ist dem stattzugeben.

Die Niederschrift ist sodann der oder dem Vernommenen zur Unterschrift vorzulegen. Kann sie oder er die Unterschrift nicht leisten oder verweigert er sie, ist dies unter Angabe der Gründe in der Niederschrift zu vermerken. Die oder der vernehmende Bedienstete zeichnet die Niederschrift gegen.

3.4.6 Anwesenheit bei den Untersuchungshandlungen

Die Bergbehörde hat der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder einer Vertreterin oder einem Vertreter und dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, an der Untersuchung teilzunehmen. Ferner können teilnehmen oder sich vertreten lassen:

Äußerungen der Beteiligten zum Gegenstand der Untersuchung sind in die Niederschrift aufzunehmen. Ergibt sich bei der Untersuchung der begründete Verdacht, dass durch die Anwesenheit oben genannter Personen wahrheitsgemäße Angaben eingeschränkt oder verhindert werden, so sind diese Personen von den einzelnen Untersuchungshandlungen auszuschließen. Dies gilt auch für die Person, die bei der Niederschrift mitwirkt. Aus der Niederschrift müssen der Grund der Ausschließung und deren Durchführung ersichtlich sein.

3.4.7 Untersuchungsbericht

Nach Abschluss der Untersuchung hat die Bergbehörde einen Untersuchungsbericht zu erstellen. Er soll in kurzer, jedoch erschöpfender Form die Betriebsverhältnisse vor und nach dem Unfall oder besonderem Betriebsereignis wiedergeben und eine Darstellung des Herganges enthalten. Dabei kann auf Niederschriften über den Ortsbefund, Zeugenaussagen sowie auf Sachverständigengutachten Bezug genommen werden.

Der Untersuchungsbericht hat in jedem Fall eine Bewertung der Ereignisse durch die Bergbehörde zu enthalten. Dabei ist auf den Zustand der Betriebseinrichtungen und die aufgefundenen Mängel sowie gegebenenfalls auch auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften und Bestimmungen einzugehen. Ferner ist anzugeben, ob und welche Schlussfolgerungen zur Vermeidung gleicher oder ähnlicher Vorfälle zu ziehen sind und welche Maßnahmen die Bergbehörde bereits getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt.

Das für den Bergbau zuständige Ministerium ist über das Ergebnis der Untersuchungen schriftlich zu unterrichten. Dabei sind, sofern für das Verständnis notwendig, nachfolgende Unterlagen beizufügen:

  1. Angaben zur Unfalluntersuchung und Ortsbefund,
  2. Vernehmungsniederschriften,
  3. Zeichnungen/Fotos,
  4. Sachverständigengutachten.

.

BeschuldigtenvernehmungAnlage 1

.

Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen in ErmittlungssachenAnlage 2

Bearbeiter
Telefon
Fax

(Vernehmungsort; nähere Angaben)

Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen in Ermittlungssachen

Zur Person

Name
ggf Geburtsname
Vornamen (erster Vorname = Rufname)
Geburtsdatum
Geburtsort /- land
Staatsangehörigkeit
Beruf
PLZ Wohnort
Straße
Telefon
Anschrift für Vorladung
Erziehungsberechtigter (bei Minderjährigen)
Name
Vorname
Straße
PLZ Wohnort
Ausweis
Ausweisnummer
Ausstellende Behörde
Ausgestellt am
Gültig bis
Bemerkungen
Mit der/dem/den Beschuldigten Frau/Herrn
_________________________________________________
bin ich nicht verwandt/verschwägert/verheiratet/verlobt.
Sie/Er ist mein/e
ZEUGENVERNEHMUNG
ich bin vor meiner Vernehmung über das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) und über das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) belehrt worden.
Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass die o. a. Belehrung erfolgt ist und von mir verstanden wurde.
Ich will aussagen. / Ich will nicht aussagen.
______________________________________________ Unterschrift der Zeugin / des Zeugen)
Zeuginnen und Zeugen, die im Ermittlungsverfahren absichtlich die Unwahrheit sagen, um der oder dem Beschuldigten die Vorteile der Tat zu sichern oder seine Bestrafung ganz oder teilweise zu vereiteln, setzen sich einer Bestrafung wegen Begünstigung (§ 257 StGB) oder Strafvereitelung (§ 258 StGB) aus.
Sie sind - soweit erforderlich - hierauf und ggf. auch auf die §§ 145d und 164 StGB hinzuweisen.
NIEDERSCHRIFT DER ZEUGENVERNEHMUNG
geschlossen:

____________________________________

gelesen, genehmigt und unterschrieben:

_____________________________________



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