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ASi-BVO - Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst
- Sachsen-Anhalt -
Vom 21. Januar 1999
(GVBl. LSA 1999, S. 32)
Gl.-Nr.: 750.3
Auf Grund des § 65 Nr. 1 , des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. c, Nrn. 6 und 10 Buchst. a sowie des § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § § 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 21. Februar 1991 (GVBl. LSA S. 11) und Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses de Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSA S. 1570) wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Ausgenommen sind Bohrungen nach § 127 Abs. 1 des Bundesberggesetzes.
§ 2 Grundsatz
(1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verbesserung des Arbeitsschutzes einschließlich der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der Unfallverhütung im Betrieb nach Maßgabe dieser Verordnung einen arbeitssicherheitlichen und einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten.
(2) Der arbeitssicherheitliche und der betriebsärztliche Dienst können als betrieblicher Dienst, als außerbetrieblicher Dienst oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 und des § 11 Abs. 2 organisiert sein. Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die Zusammenfassung
soweit Personal und Einrichtungen in dieser Verordnung vorgesehen sind. Die jeweilige Organisationsform ist im Betriebsplan darzustellen.
(3) Der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sie über Gefährdungen, denen Beschäftigte an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, zu unterrichten. Er muss die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen auch über den Einsatz von Personen unterrichten, die über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügen oder die ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
Abschnitt 2
Arbeitssicherheitlicher Dienst
§ 3 Personal
(1) Zum arbeitssicherheitlichen Personal gehören
(2) Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 1 Nr. 1 sind
(3) Sicherheitstechnisches Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2, wie Probenehmer oder Probenehmerinnen und Messgehilfen oder Messgehilfinnen, ist verpflichtet, seine oder ihre Tätigkeit fachlich nach den Weisungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auszuüben.
(4) Gehören zum arbeitssicherheitlichen Dienst mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, so muss einer Fachkraft die Leitung übertragen werden.
§ 4 Aufgaben
(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich
(2) Den für besondere sicherheitliche Aufgaben bestellten verantwortlichen Personen können innerhalb ihres Verantwortungsbereiches Aufgaben nach Absatz 1 übertragen werden; ihre Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen bleiben unberührt.
(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitssicherheitlichen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei; sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
§ 5 Fachkunde
(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen berufen, die über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügen
(2) Die Fachkunde der besonderen Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 muss durch eine Ausbildung erworben sein, die nach einem dem Bergamt anzuzeigenden Plan erfolgt ist; sie kann auch durch Ausbildung bei dem für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger oder durch eine anderweitige Ausbildung erworben werden, die vom Bergamt als ausreichend anerkannt ist. Voraussetzung für die Berufung ist eine mindestens zweijährige geeignete praktische Tätigkeit.
(3) Das Bergamt kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu berufen, die noch nicht über die Fachkunde im Sinne der Absätze 1 und 2 verfügen, wenn der Unternehmer diese Personen in einer vom Bergamt festzulegenden Frist entsprechend ausbilden lässt.
(4) Sicherheitsingenieure oder Sicherheitsingenieurinnen müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Das Bergamt kann im Einzelfall zulassen, dass anstelle eines Sicherheitsingenieurs oder einer Sicherheitsingenieurin eine Person berufen werden darf, die über die zur Erfüllung der aus § 4 ergebenden Aufgaben entsprechende Fachkunde verfügt.
§ 6 Berufung
(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 3 Abs. 2) in der Zahl zu berufen, dass die sich für seinen Betrieb aus Anlage 1 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a kann ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder c und eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c treten. Zur Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit hat der Unternehmer Hilfspersonal im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung des Unternehmers zur Bestellung von verantwortlichen Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) bleibt unberührt.
(2) Das Bergamt kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1
(3) Einer Zustimmung nach Absatz 2 Nr. 3 bedarf die Anwendung der in der von Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) vorgeschriebenen Einsatzstunden dann nicht, wenn die Zahl der Beschäftigten im Einzelfall die in der Anlage 1 für diese Beschäftigtengruppe vorgesehene Höchstzahl um nicht mehr als 10 v. H. überschreitet.
(4) Die Berufung als Fachkraft nach § 3 Abs. 2 muss schriftlich und unter Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse vorgenommen werden.
(5) Der Unternehmer eines Betriebes mit geringer Zahl von Beschäftigten kann mit Zustimmung des Bergamts von der Einrichtung eines betrieblichen oder außerbetrieblichen Dienstes absehen, wenn er
Über die Erteilung der Zustimmung entscheidet das Bergamt nach Beteiligung des für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträgers.
§ 7 Einrichtungen
Der Unternehmer hat im Rahmen des arbeitssicherheitlichen Dienstes Einrichtungen (Räume, Ausstattungen, Geräte und Mittel) in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, der nach der Art des Betriebes, insbesondere dem Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren, und der Zahl der Beschäftigten im Betrieb erforderlich ist.
Abschnitt 3
Betriebsärztlicher Dienst
§ 8 Personal
(1) Zum betriebsärztlichen Personal gehören
(2) Zum Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2 gehören insbesondere
(3) Gehört dem betriebsärztlichen Dienst ein hauptberuflich tätiger Betriebsarzt oder eine hauptberuflich tätige Betriebsärztin an, so ist diesem oder dieser die Leitung zu übertragen. Sind mehrere hauptberuflich tätige Ärzte oder Ärztinnen vorhanden, so ist einer oder eine mit der Leitung zu betrauen.
(4) Das Hilfspersonal ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen der Betriebsärzte oder der Betriebsärztinnen auszuführen, denen es zugewiesen ist.
§ 9 Aufgaben
(1) Die Betriebsärzte oder die Betriebsärztinnen haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich
(2) Von den Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen nach anderen Rechtsvorschriften wahrzunehmende und von dieser Verordnung nicht erfaßte arbeitsmedizinische Tätigkeiten bleiben unberührt. Die auf Vorsorgeuntersuchungen nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung, zur Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782), und nach der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) entfallenden Einsatzzeiten sind auf die Einsatzzeiten nach dieser Verordnung anzurechnen; dies gilt nicht für nachgehende Untersuchungen gemäß § 2 Abs. 4 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung .
(3) Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen, haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten und sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß im Rahmen des betriebsärztlichen Dienstes die Einrichtungen dieses Dienstes, die Einrichtungen für die "Erste Hilfe" sowie die sanitären Einrichtungen instand gehalten werden.
§ 10 Fachkunde
(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen nur Personen berufen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und mit den Verhältnissen des Betriebes oder der Betriebe vertraut sind sowie über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
(2) Die Anforderungen an die Fachkunde des Hilfspersonals richten sich nach den Ausbildungsordnungen für die Berufe der in § 8 Abs. 2 aufgeführten Personen oder besonderen dem Bergamt anzuzeigenden Plänen.
(3) Das Bergamt kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Ärzte oder Ärztinnen als Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen zu berufen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne von Absatz 1 verfügen und noch nicht mit den Verhältnissen des Betriebes oder der Betriebe vertraut sind, wenn der Unternehmer sich verpflichtet, die Anforderungen nach Absatz 1 innerhalb einer festzulegenden Frist zu erfüllen.
§ 11 Berufung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen in der Zahl zu berufen, dass die sich für seinen Betrieb aus Anlage 2 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Zur Unterstützung der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen hat der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.
(2) § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 12 Einrichtungen
(1) Für den betriebsärztlichen Dienst müssen folgende Räume mit der erforderlichen Ausstattung einschließlich Geräten zur Verfügung stehen:
(2) Im übrigen gilt für Einrichtungen § 7 entsprechend.
Abschnitt 4
Sonstige Vorschriften
§ 13 Fortbildung
Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen.
§ 14 Zusammenarbeit
(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit der örtlichen Betriebsleitung zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf andere im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragte Personen.
(2) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen haben im Rahmen ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, ihn über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu unterrichten und ihn auf Verlangen zu beraten.
(3) Können sich die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen über eine von ihnen vorgeschlagene sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Maßnahme mit der örtlichen Betriebsleitung nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Unternehmer unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein leitender Betriebsarzt oder Betriebsärztin berufen, so steht diesem das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Unternehmer den Vorschlag ab, so hat der Unternehmer die den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.
§ 15 Arbeitsschutzausschuss
(1) Der Unternehmer hat entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten mindestens einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Diesem Ausschuss müssen der Unternehmer, die örtliche Betriebsleitung sowie Vertreter oder Vertreterinnen des Betriebsrates, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und der Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S 1254) angehören. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
(2) Auf die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses kann bei Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten verzichtet werden.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 16 Bekanntgabe der Verordnung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass je ein Abdruck dieser Verordnung den Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen, den verantwortlichen Personen und dem Betriebsrat ausgehändigt wird.
(2) Die Verordnung ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.
§ 17 Übertragung der Verantwortlichkeit
Der Unternehmer kann mit Ausnahme der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.
Einsatzstunden je Jahr der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten | Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1 Satz 1) |
a) Salzbergbau, Braunkohletagebau, Erdöl- und Erdgasbergbau
Einsatzstunden je Jahr | ||||
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) | Sicherheitsingenieure oder -ingenieurinnen | Sicherheitstechniker oder -technikerinnen und -meister oder - meisterinnen | Sonstige Sicherheitsfachkräfte | Summen |
1 - 10 | - | - | 48 | 48 |
11 - 20 | - | - | 96 | 96 |
21 - 50 | - | 164 | 176 | 240 |
51 - 100 | 18 | 128 | 344 | 480 |
101 - 200 | 148 | 192 | 480 | 720 |
201 - 300 | 196 | 256 | 608 | 960 |
301 - 400 | 240 | 400 | 640 | 1280 |
401 - 500 | 400 | 400 | 800 | 1600 |
501 - 600 | 480 | 480 | 960 | 1920 |
601 - 700 | 560 | 560 | 1120 | 2240 |
701 - 800 | 640 | 640 | 1280 | 2560 |
801 - 900 | 720 | 720 | 1440 | 2880 |
901 - 1000 | 800 | 800 | 1600 | 3200 |
1001 - 1250 | 800 | 1200 | 1600 | 3600 |
1251 - 1500 | 800 | 1600 | 1600 | 4000 |
1501 - 1750 | 1200 | 1600 | 1600 | 4400 |
1751 - 2000 | 1600 | 1600 | 1600 | 4800 |
2001 - 2500 | 1600 | 1600 | 2200 | 5400 |
2501 - 3000 | 2400 | 1600 | 2000 | 6000 |
3001 - 3500 | 2400 | 1600 | 2600 | 6600 |
3501 - 4000 | 3200 | 1600 | 2400 | 7200 |
über 4000 | 3200 | 3200 | 3200 | 9600 |
b) Sonstiger Bergbau über Tage (Tagebau)
Einsatzstunden je Jahr | ||||
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) | Sicherheitsingenieure oder -ingenieurinnen | Sicherheitstechniker oder -technikerinnen und -meister oder -meisterinnen | Sonstige Sicherheitsfachkräfte | Summen |
1 - 10 | - | - | 32 | 32 |
11 - 20 | - | - | 64 | 64 |
21 - 50 | - | 132 | 128 | 160 |
51 - 100 | 8 | 164 | 248 | 320 |
101 - 200 | 16 | 128 | 496 | 640 |
201 - 300 | 32 | 192 | 576 | 800 |
301 - 400 | 48 | 256 | 656 | 960 |
401 - 500 | 64 | 320 | 736 | 1120 |
1 über 500 | 80 | 384 | 816 | 1280 |
c) Erzbergbau
Einsatzstunden je Jahr | ||||
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) | Sicherheitsingenieure oder -ingenieurinnen | Sicherheitstechniker oder -technikerinnen und -meister oder -meisterinnen | Sonstige Sicherheitsfachkräfte | Summen |
1 - 20 | - | - | 240 | 240 |
21 - 50 | - | 200 | 400 | 600 |
51 - 100 | 96 | 384 | 720 | 1200 |
101 - 200 | 384 | 480 | 1056 | 1920 |
201 - 300 | 720 | 800 | 1120 | 2640 |
301 - 400 | 800 | 800 | 1760 | 3360 |
401 - 500 | 1600 | 800 | 1680 | 4080 |
501 - 600 | 1600 | 1200 | 1920 | 4720 |
601 - 700 | 1600 | 1440 | 2240 | 5280 |
701 - 800 | 1600 | 1600 | 2480 | 5680 |
801 - 900 | 1600 | 1600 | 2880 | 6080 |
901 - 1000 | 1600 | 1600 | 3200 | 6400 |
d) Sonstiger Bergbau unter Tage
Einsatzstunden je Jahr | ||||
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) | Sicherheitsingenieure oder -ingenieurinnen | Sicherheitstechniker oder -technikerinnen und -meister oder -meisterinnen | Sonstige Sicherheitsfachkräfte | Summen |
1 - 10 | - | - | 96 | 96 |
11 - 20 | - | - | 192 | 192 |
21 - 50 | - | 128 | 352 | 480 |
51 - 100 | 32 | 256 | 672 | 960 |
101 - 200 | 320 | 400 | 720 | 1440 |
201 - 300 | 800 | 400 | 800 | 2000 |
301 - 400 | 1200 | 400 | 800 | 2400 |
401 - 500 | 1600 | 400 | 800 | 2800 |
1 über 500 | 2000 | 400 | 800 | 3200 |
Einsatzminuten je Beschäftigten und Jahr der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen | Anlage 2 (zu § 11 Abs. 1 Satz 1) |
a) | Salzbergbau | 25 Minuten | mindestens aber 480 Einsatzminuten je Betrieb und Jahr |
Braunkohletagebau | 25 Minuten | ||
Erdöl- und Erdgasbergbau | 25 Minuten | ||
Sonstiger Bergbau über Tage | 25 Minuten | ||
b) | Erzbergbau | 40 Minuten | |
c) | Sonstiger Bergbau unter Tage | 35 Minuten |
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