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BVOS - Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Juli 2005
(GVBl. Nr. 41 vom 20.07.2005 S. 352; 07.05.2010 S. 345)
Gl.-Nr.: 750.5



Aufgrund des § 65 Nrn. 2 und 4 bis 6, des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nrn. 5, 6, 9 und 10, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 129 Abs. 1 sowie des § 68 Abs.1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2208), und in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 21. Februar 1991 (GVBl. LSA S. 11) und Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 25. Januar 2005 (MBl. LSA S. 31), wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bergverordnung gilt in den unter Bergaufsicht stehenden Betrieben für:

  1. Schachtförderanlagen
    1. Seilfahrtanlagen,
    2. Güterförderanlagen und
    3. Abteufanlagen,
  2. Befahrungsanlagen,
  3. Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen,
  4. Bühnen und Greiferanlagen und
  5. Winden

in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen.

(2) Die für Schachtförderanlagen geltenden Vorschriften dieser Verordnung finden auch Anwendung auf Schrägförderanlagen.

(3) Die Vorschriften der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S.1751), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3807), und der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S.1466), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179, 2188), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Abteufanlagen sind zum Abteufen von Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen eingerichtete Schachtförderanlagen einschließlich zugehöriger Hilfseinrichtungen oder damit vergleichbare Einrichtungen, die zum Sanieren von Schächten verwendet werden.

(2) Anschläge sind Zugänge zu den Fördertrumen von Schächten; sie sind mindestens an einer Seite mit Signaleinrichtungen versehen. Nebenanschläge sind Anschläge auf Bühnen oberhalb oder in Kellern unterhalb eines Anschlags. Sammelanschlag ist ein Anschlag, an dem die von einem anderen Anschlag gegebenen Signale empfangen und zum Bedienungsstand der Antriebsmaschine weitergegeben werden.

(3) Befahrungsanlagen sind Anlagen, die in Schächten sowie in schachtähnlichen Grubenbauen ausschließlich von den mit der Überwachung, Instandhaltung und Vermessung beauftragten Personen sowie zur Bergung von Personen in Notfällen benutzt werden.

(4) Betriebsfähig ist eine Anlage, die sich in betriebssicherem Zustand befindet und bestimmungsgemäß benutzt werden kann; betriebsbereit ist eine Anlage, wenn sie betriebsfähig ist, Antriebsenergie vorhanden und, soweit erforderlich, Bedienungspersonal anwesend ist.

(5) Betriebsübliche Überlast ist die beim normalen Förderbetrieb regelmäßig oder überwiegend vorkommende Überlast, die der Bremsberechnung zugrunde liegt; ist die Überlast bei Seilfahrt größer als bei normalem Förderbetrieb, so ist diese die betriebsübliche Überlast.

(6) Arbeitsbühnen sind feste oder verfahrbare Bühnen, die zu Arbeiten in Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen benutzt werden. Überwachungsbühnen sind Klappbühnen, Schiebebühnen, feste oder schwenkbare Bühnen, die zu Überwachungszwecken benutzt werden. Schutzbühnen sind Bühnen, die zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände eingebaut werden.

(7) Bühnenanlagen sind verfahrbare Arbeitsbühnen mit den zugehörigen Aufhängevorrichtungen, Bühnenseilen, Seilscheiben, Antriebsmaschinen und Signaleinrichtungen.

(8) Fahrtrum ist das zur Fahrung ohne maschinelle Hilfsmittel vorgesehene Trum in Schächten und Schrägstrecken.

(9) Fördertürme sowie Verlagerungen von Führungseinrichtungen im Führungsgerüst gelten im Sinne dieser Verordnung auch als Fördergerüste.

(10) Fördermittel sind Fördergestelle und Fördergefäße sowie Förderkübel und Behälter.

(11) Führungseinrichtungen sind:

  1. in Schächten:
    1. Spurlatten aus Holz oder Stahl,
    2. Führungsseile,
    3. Eckführungen an Anschlägen, einschließlich ihrer Befestigung und Verlagerung;
  2. in Schrägstrecken:

Schienen oder andere Stahlprofile, einschließlich ihrer Befestigung und ihres Unterbaus.

(12) Güterförderanlagen sind ausschließlich zur Güterförderung eingerichtete Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen.

(13) Güterförderung ist das Befördern von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, einschließlich der Behältnisse, sowie von Maschinen und Geräten mit den Fördermitteln von Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen.

(14) Hilfseinrichtungen sind Bestandteile von Schachtförderanlagen, die beim Abteufen, Ausbauen und Instandhalten von Schächten benutzt werden, insbesondere Greiferanlagen, Einrichtungen für Vermessungszwecke.

(15) Hilfsfahranlagen sind Anlagen, die in Schächten mit Seilfahrt- oder Güterförderanlagen anstelle eines Fahrtrums eingebaut und ausschließlich zur Bergung von Personen in Notfällen aus dem Schacht geeignet sind.

(16) Notfahranlagen sind Anlagen, die in Abteufbetrieben anstelle eines Fahrtrums eingebaut und geeignet sind, sämtliche auf der Teufsohle oder Bühne befindlichen Personen in Notfällen mit einem Treiben aus dem Schacht zu bergen.

(17) Maschinenführer sind:

  1. Fördermaschinisten,
  2. Haspelführer und
  3. Windenführer.

(18) Prüfung durch

  1. fachkundige Personen ist das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben;
  2. verantwortliche Personen ist das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen;
  3. Sachverständige ist
    1. das eingehende Besichtigen und Bewerten zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere aller sicherheitlich wichtigen Teile und Betriebsmittel einschließlich der Durchführung der dazu erforderlichen Messungen, falls erforderlich nach Säubern einzelner Teile und Betriebsmittel, und
    2. das Erproben auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel, einschließlich der dazu erforderlichen Messungen.

(19) Sachverständiger ist eine für die Durchführung festgelegter Prüfungen oder für die Vorprüfung von Unterlagen durch die zuständige Bergbehörde anerkannte Person.

(20) Schachtarbeiten sind Arbeiten

  1. in Schächten, insbesondere zum Instandhalten oder Instandsetzen des Ausbaus und der Einrichtungen,
  2. an Fördermitteln, Gegengewichten, Zwischengeschirren und Unterseilaufhängungen,
  3. nahe, in oder über dem Führungsgerüst von Fördergerüsten,
  4. beim Auflegen und Ablegen von Seilen und
  5. bei Vermessungen.

(21) Schachtbefahrung ist das Fahren von dazu befugten Personen mit Fördermitteln oder Gegengewichten oder auf Fahrten

  1. zur Inbetriebnahme und Überwachung der Schächte sowie ihrer Einrichtungen,
  2. bei Schachtarbeiten und Vermessungen und
  3. bei Transporten, die Begleitung auf Fördermitteln oder Gegengewichten erfordern.

(22) Schachtförderanlagen sind Förderanlagen in einem Schacht, deren Fördermittel und gegebenenfalls Gegengewichte an einem Seil oder mehreren Seilen hängen, auf der Fahrstrecke geführt sind und nur an der Antriebsmaschine gebremst werden können.

(23) Schrägförderanlagen sind Förderanlagen in einer geneigten, kurvenlosen, mit Anschlägen versehenen Strecke (Schrägstrecke), deren Fördermittel und gegebenenfalls Gegengewichte an einem Seil oder mehreren Seilen hängen, auf der Fahrstrecke geführt sind und nur an der Antriebsmaschine gebremst werden können.

(24) Seilfahrtanlagen sind zur Seilfahrt eingerichtete Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen, die auch zur Güterförderung benutzt werden können.

(25) "Schriftliche Anweisungen sind vom Unternehmer schriftlich festzulegende allgemeine Anordnungen für besondere, in dieser Verordnung näher bezeichnete betriebliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der Beschäftigten.

(26) Seilfahrt ist das Befördern von Personen mit den Fördergestellen und Fördergefäßen. der dafür eingerichteten Schachtförderanlagen oder Schrägförderanlagen von einem Seilfahrtanschlag zu einem anderen sowie in den Förderkübeln der dafür eingerichteten Abteufanlagen. Selbstfahrerseilfahrt ist eine Seilfahrt, bei der eine dazu berechtigte Person fährt und die dazu erforderlichen Signale oder Abfahrbefehle selbst gibt.

(27) Treiben ist jedes Bewegen eines Fördermittels bis zum Stillsetzen. Umsetzen und Nachsetzen gelten nicht als Treiben.

(28) Weitere Begriffe werden in den Technischen Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen - TAS - festgelegt.

§ 3 Seilfahrtanlagen

(1) Seilfahrtanlagen in Schächten und Schrägstrecken sind:

  1. Hauptseilfahrtanlagen, wenn
    1. die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit mehr als 4 m/s beträgt oder
    2. mehr als 20 Personen gleichzeitig auf einem Fördermittel fahren dürfen oder
    3. mehr als zwei Tragböden je Fördermittel zur Seilfahrt benutzt werden dürfen;
  2. mittlere Seilfahrtanlagen, wenn
    1. die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit mehr als 2 m/s, aber höchstens 4 m/s beträgt, oder
    2. 11 bis höchstens 20 Personen gleichzeitig auf einem Fördermittel fahren dürfen und
  3. kleine Seilfahrtanlagen, wenn
    1. die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit höchstens 2 m/s beträgt oder
    2. höchstens zehn Personen gleichzeitig auf einem Fördermittel fahren dürfen.

(2) Seilfahrtanlagen beim Abteufen sind:

  1. Hauptseilfahrtanlagen, wenn die zulässige Geschwindigkeit bei Seilfahrt oder Güterförderung mehr als 4 m/s beträgt;
  2. mittlere Seilfahrtanlagen, wenn die zulässige Geschwindigkeit bei Seilfahrt oder Güterförderung mehr als 2 m/s, aber höchstens 4 m/s beträgt und
  3. kleine Seilfahrtanlagen, wenn die zulässige Geschwindigkeit bei Seilfahrt oder Güterförderung höchstens 2 m/s beträgt.

Abschnitt 2
Verwaltungsverfahren

§ 4 Genehmigung von Schachtförderanlagen

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderungen von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bergbehörde.

(2) Als Änderung gilt nicht das Auswechseln von Anlagenteilen und Betriebsmitteln gegen solche gleicher Bauart.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik so beschaffen ist, dass sie den im Bergwerksbetrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen ist und Leben und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Überwachung der Anlage nicht gefährdet werden und
  2. der Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 1 durch Unterlagen erfolgt ist, die durch einen Sachverständigen vorgeprüft sind.

(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen sollen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt werden.

§ 5 Genehmigung von Einrichtungen

(1) Folgende für Anlagen im Sinne des § 1 erforderlichen Einrichtungen (Betriebsmittel und Anlagenteile) bedürfen vor ihrer Verwendung der Genehmigung durch die zuständige Bergbehörde:

  1. Fahrtregler,
  2. Bremsapparate (Bremskrafterzeuger mit zugehörigen Betätigungs- und Steuereinrichtungen), ausgenommen Bremsapparate mit gewichts- oder federbetätigten, nicht regelbaren Fahrbremsen und getrennt angeordneten Sicherheitsbremsen,
  3. Klemmkauschen, Karabinerhaken und Wirbel als Teile von Zwischengeschirren,
  4. Geschwindigkeits-Überwachungseinrichtungen, ausgenommen solche Systeme an ausschließlich von Hand bedienten Anlagen, die
    1. von der Erfassung bis zur Auslösung diversitär und unabhängig voneinander ausgeführt sind und
    2. ohne programmierbare elektronische Systeme ausgeführt sind und
    3. deren ordnungsgemäße Wirkung beider Auslösewege unabhängig voneinander prüfbar ist,
  5. Bremsbeläge,
  6. Treibscheibenfutter und
  7. Seilscheibenfutter.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 erfüllt sind.

(3) Die Genehmigungsvoraussetzungen an Einrichtungen nach Absatz 1 gelten auch dann als erfüllt, wenn eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde eines anderen Landes vorliegt.

Abschnitt 3
Inbetriebnahme und Überwachung

§ 6 Verfahren bei der Prüfung durch Sachverständige

Die Prüfungen durch Sachverständige sind in Anwesenheit einer für die Anlagen zuständigen verantwortlichen Person durchzuführen. Der Unternehmer hat außerdem die für Prüfungen durch Sachverständige erforderlichen Arbeitskräfte und Hilfsmittel zu stellen und die Kosten der Prüfungen zu tragen.

§ 7 Inbetriebnahme von Anlagen und Aufnahme der Seilfahrt

(1) Neu errichtete Anlagen nach § 1 dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Abnahmeprüfung durch Sachverständige nach § 9 durchgeführt worden ist und die Sachverständigen bescheinigt haben, dass die Anlagen entsprechend der Genehmigung nach § 4 errichtet worden sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen.

(2) Absatz 1 gilt auch für geänderte Anlagen oder Anlagenteile, wenn in der Genehmigung nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. Die Prüfungen müssen sich dabei auf die geänderten und die damit im Zusammenhang stehenden Anlagenteile erstrecken.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Anlagen vor der Abnahmeprüfung durch Sachverständige probeweise betrieben werden, wenn eine verantwortliche Person an der Anlage anwesend ist und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.

(4) Hat die Abnahmeprüfung zu Beanstandungen geführt, die ohne Einfluss auf die Sicherheit des Betriebes sind, ist eine vorläufige Inbetriebnahme bis zum Ablauf einer von der zuständigen Bergbehörde festzusetzenden Frist zur Beseitigung der Beanstandungen zulässig.

(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen Abteufanlagen und vergleichbare Anlagen zum Sanieren von Schächten in Betrieb genommen werden, wenn die für die jeweilige Teufe erforderlichen Anlagenteile von Sachverständigen geprüft worden sind und diese bescheinigt haben, dass die Anlagenteile entsprechend der Genehmigung errichtet sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Nicht ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage auf dem vorher bestimmten Standort aufgestellt ist und die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind.

(7) Ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen, die für den jeweiligen Einsatzfall zusammengebaut werden müssen, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind.

§ 8 Einstellung und Wiederaufnahme der Seilfahrt

Wird die Seilfahrt für einen Zeitraum von mehr als einem Monat eingestellt (gestundet), ohne dass die erforderlichen Prüfungen weiter durchgeführt werden, entscheidet die zuständige Bergbehörde über eine erneute Prüfung durch Sachverständige vor einer Inbetriebnahme.

§ 9 Abnahmeprüfung durch Sachverständige

(1) Die in § 7 vorgeschriebene Abnahmeprüfung durch Sachverständige muss sich mindestens erstrecken auf:

  1. Förder- und Abteufgerüste, Fundamente und Verlagerungen von Fördermaschinen und Förderhaspeln, Verlagerungen von Führungs- und Reibseilen sowie Verlagerungen von Seil- und Ablenkscheiben unter Tage;
  2. zur Seilfahrt oder Förderung dienende Einbauten und Vorrichtungen in Schächten und an ihren Zugängen;
  3. den mechanischen Teil von Fördermaschinen, Förderhaspeln und Winden mit zugehörigen Sicherheitseinrichtungen;
  4. den elektrischen Teil von Fördermaschinen, Förderhaspeln und Winden mit zugehörigen Sicherheitseinrichtungen;
  5. alle übrigen elektrischen Anlagen einschließlich der Schachtüberwachungs- und Signalanlagen und der Einrichtungen für automatischen Betrieb;
  6. Seile, Seileinbände, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen und Bühnenaufhängungen und
  7. Fördermittel, Gegengewichte und Bühnenanlagen.

(2) Der bauliche Zustand von Abteufgerüsten ist nach jedem Standortwechsel vor der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen zu prüfen; dazu gehört auch die Prüfung einzelner Teile vor dem Zusammenbau des Gerüstes.

§ 10 Bescheinigung über Werkstoffprüfungen

(1) Seile dürfen nur aufgelegt, Unterseile nur angehängt, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen und Teile davon, ausgenommen Seilklemmen, nicht selbstklemmende Kauschen, Schrauben und Nieten, nur eingebaut werden, wenn Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen.

(2) Fördermittel und Gegengewichte dürfen nur eingebaut werden, wenn für die tragenden Teile Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen.

(3) Seilscheibenachsen dürfen nur eingebaut werden, wenn eine Bescheinigung über Werkstoffprüfungen vorliegt. Durch den Sachverständigen ist festzulegen, ob zeitnah nach dem Einbau der Seilscheibenachsen eine Referenzmessung für spätere Volumenprüfungen durch Sachverständige nach § 13 vorgenommen werden muss.

§ 11 Auflegen und Einhängen von Seilen und Erneuern von Seileinbänden

(1) Von jeder angelieferten Förderseil- oder Bühnenseillänge muss beim Auflegen ein etwa 3 m langes Belegstück abgetrennt und genau bezeichnet werden. Dieses Seilstück ist, vor Korrosion und mechanischer Beschädigung geschützt, einen Monat länger aufzubewahren, als von der Seillänge ein Förderseil oder Bühnenseil aufliegt.

(2) An Förderseilen oder Bühnenseilen, bei denen die Bescheinigung über die Einzeldrahtprüfung älter als drei Jahre ist, muss vor dem Auflegen an einem Probestück des Seils eine erneute Einzeldrahtprüfung zur Ermittlung der Seilsicherheit durchgeführt werden.

(3) Der Unternehmer hat das Verfahren zum Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen für jede Anlage in einer schriftlichen Anweisung festzulegen und diese der in Absatz 10 genannten verantwortlichen Person auszuhändigen.

(4) Förderseile müssen nach dem Auflegen vor Beginn des Betriebes probeweise gefahren werden. Dies kann mit allmählich steigender und muss schließlich mit der betriebsüblichen Belastung erfolgen. Die Sätze 1 und 2 finden auch nach dem Erneuern von Seileinbänden mit Kauschen und Seilklemmen und nach dem kürzeren Einbinden von Seilen mit Kauschen und Seilklemmen Anwendung. Für Unterseile gilt Satz 1; abweichend von Satz 2 kann die Belastung der Fördermittel dabei fehlen.

(5) Die Erprobung der Seile und Seileinbände nach Absatz 4 muss

  1. bei Hauptseilfahrtanlagen sowie anderen Anlagen mit mehr als 4 m/s Fahrgeschwindigkeit mindestens drei Stunden lang,
  2. bei mittleren und kleinen Seilfahrtanlagen sowie anderen Anlagen bis zu 4 m/s Fahrgeschwindigkeit mindestens eine Stunde lang und
  3. bei Befahrungs- oder Hilfsfahranlagen über mindestens sechs volle Treiben

erfolgen. Die zuständige Bergbehörde kann bei Befahrungs- oder Hilfsfahranlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis zu 1 m/s Ausnahmen bewilligen.

(6) Nach dem Erneuern von Seileinbänden mit Klemmkauschen und dem kürzeren Einbinden von Seilen mit Klemmkauscheneinbänden müssen vor Wiederaufnahme des Betriebs mindestens sechs volle Treiben mit der betriebsüblichen Belastung durchgeführt werden. Danach sind die Seileinbände im Ruhezustand zu prüfen.

(7) Bei doppeltrümigen Anlagen sind die Förderseile wechselseitig zu kürzen.

(8) Beim Treiben während der Erprobung von Seilen und Seileinbänden darf sich niemand im Schacht aufhalten.

(9) Bühnenseile und Zwischengeschirre von Bühnenanlagen sind nach dem Einbau unter Last eine kurze Strecke zu verfahren und anschließend zu prüfen.

(10) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 bis 9 müssen nach Weisung einer verantwortlichen Person durchgeführt werden. Beim Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen muss ständig eine verantwortliche Person anwesend sein.

(11) Seile müssen in folgenden Abständen abgehauen werden:

  1. Förderseile an Abteufanlagen viermal jährlich, und zwar in Abständen von längstens 15 Wochen mindestens 1 m über der Schlittentragklemme oder, wenn nicht Schlitten geführt, 1 m über dem Einband,
  2. Förderseile an Hilfsfahr-, Notfahr- und Befahrungsanlagen in Abständen von längstens zwei Jahren" 1 in über dem Einband,
  3. Bühnenseile in Abständen von längstens zwei Jahren 1 m über dem Einband und
  4. Förderseile von anderen Anlagen, deren Fördermittel regelmäßig aufgesetzt werden und deren Seile dabei regelmäßig entlastet werden, zweimal jährlich in Abständen von längstens sieben Monaten mindestens 1 m über dem Einband.

(12) Bei Abteufanlagen ist von dem an der Trennstelle liegenden Teil des nach Absatz 11 abgehauenen Seilstücks an einem Probestück die reduzierte ermittelte Bruchkraft festzustellen. Bei den übrigen in Absatz 11 genannten Anlagen entscheidet der Sachverständige, ob diese Prüfung erforderlich ist.

(13) Die Spannkraft von Führungsseilen ist bei Anlagen in Schächten mit mehr als 300 m Teufe mindestens nach jedem Spannen zu messen und, soweit erforderlich, zu erhöhen.

§ 12 Seilaufliegezeiten

(1) Förderseile dürfen zur Seilfahrt und Schachtbefahrung, Bühnenseile bei Arbeiten im Schacht nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die beim Auflegen vorhandene ermittelte Bruchkraft der Seile um mehr als 15 v. H. vermindert ist. Für Schachtbefahrungen kann die zuständige Bergbehörde Ausnahmen von Satz 1 bewilligen.

(2) Greiferseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die rechnerische Bruchkraft um mehr als 15 v. H. vermindert ist. Greiferseile dürfen höchstens sechs Monate lang aufliegen.

(3) Unterseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die rechnerische Bruchkraft um mehr als 30 v. H. vermindert ist; eine fünffache Sicherheit gegenüber dem Eigengewicht darf dabei nicht unterschritten werden.

(4) Führungs- und Reibseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass

  1. die rechnerische Bruchkraft um mehr als 15 v. H. oder
  2. der metallische Querschnitt der Außendrähte um mehr als 40 v. H.

vermindert ist. Führungsseile in verschlossener Machart und Spirallitzen-Machart, an denen ein äußerer Drahtbruch festgestellt worden ist, dürfen nur weiterverwendet werden, wenn ein Sachverständiger die weitere Verwendbarkeit als unbedenklich bescheinigt hat.

§ 13 Regelmäßige Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat einen Plan für die regelmäßigen Prüfungen der Anlagen nach § 1 Abs. 1 aufzustellen, der die jeweiligen Betriebsverhältnisse und Beanspruchungen berücksichtigt.

(2) Die Mindestanforderungen für die Prüfungen hinsichtlich des beauftragten Personenkreises, der Prüffristen und der zu prüfenden Anlagenteile sind der Anlage zu entnehmen.

(3) Eine Prüfung durch Sachverständige ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt erforderliche Prüfung durch verantwortliche Personen. Eine Prüfung durch verantwortliche Personen ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt erforderliche Prüfung durch fachkundige Personen.

§ 14 Prüfung von Schrägförderanlagen

Für die regelmäßige Prüfung von Schrägförderanlagen findet § 13 mit den zugehörigen Anlagen sinngemäß Anwendung. Zusätzlich sind Seilführungsrollen arbeitstäglich durch fachkundige Personen zu prüfen und sechsmal jährlich, längstens in Abständen von zehn Wochen, durch verantwortliche Personen zu prüfen; Übertreibbremsen sind wöchentlich durch fachkundige Personen zu prüfen.

§ 15 Außerordentliche Prüfungen durch Sachverständige

(1) Nach der Beseitigung von Schäden oder Mängeln an einer Anlage hat der Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Bergbehörde durch eine Prüfung von einem Sachverständigen nachzuweisen, dass gegen den weiteren Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen.

(2) Werden bei der Prüfung von Seilen im Bereich der Seileinbände Drahtbrüche, Korrosion oder Verformungen festgestellt, so ist diese Seilstrecke unverzüglich durch einen Sachverständigen zu prüfen.

§ 16 Betriebsbuch

(1) Für jede Anlage nach § 1 ist ein Betriebsbuch zu führen.

(2) In das Betriebsbuch sind alle wesentlichen Angaben über den betriebstechnischen und sicherheitlichen Zustand der Anlage aufzunehmen, mindestens:

  1. Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen, insbesondere für Seile, Unterseile, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen, Fördermittel, Gegengewichte und Bremsbeläge sowie das Ergebnis der Seilscheibenachsenprüfung nach § 10 Abs. 3;
  2. eine Kartei der explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel mit Fertigungs-Nummer und Angaben über Hersteller, Bauartbezeichnung, Nenndaten und Aufzeichnungen über etwaige Instandsetzungsarbeiten;
  3. Unterlagen über die Zulassung von schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln und eigensicheren Anlagen und der Betriebsmittel eigensicherer Stromkreise, von denen die Eigensicherheit abhängig ist, soweit sie bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht worden sind;
  4. Bescheinigungen über die Prüfung oder Stückprüfung instandgesetzter oder geänderter elektrischer Betriebsmittel, soweit sie bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht worden sind;
  5. der Zeitpunkt des Anlieferns, Auflegens und Ablegens der Seile sowie die Gründe für das Ablegen;
  6. der Zeitpunkt des Ein- und Ausbaus der Zwischengeschirre oder ihrer einzelnen Teile;
  7. die nach § 19 für die Anlage festgelegten Signale;
  8. der Zeitpunkt und Ergebnis aller Prüfungen einschließlich zeichnerischer Darstellungen (insbesondere Lage der Drahtbrüche bei Förderseilen) sowie Unterschrift der Prüfenden. Werden Prüfungen durch Sachverständige nicht an Ort und Stelle durchgeführt, so können die Eintragungen in das Betriebsbuch entfallen. Der Unternehmer hat in diesem Fall den Prüfbericht des Sachverständigen zum Betriebsbuch zu nehmen;
  9. Angaben über Schäden oder Mängel nach § 33 mit dem Zeitpunkt der Feststellung und Beseitigung, Stundungen;
  10. die Namen der Prüfenden, der Fördermaschinisten, Haspelführer oder Windenführer sowie der Anschläger;
  11. Angaben über Unterweisungen;
  12. für die Anlage geltende bergbehördliche Verfügungen, Anordnungen und Ausnahmebewilligungen sowie je eine Ausfertigung von schriftlichen Anweisungen und deren Empfangsbestätigungen;
  13. Nachweise über Schweißnähte und Wärmebehandlungen sowie über Prüfungen nach Instandsetzungen.

(3) Das Betriebsbuch ist sechs Monate länger aufzubewahren als die Anlage betrieben wird. Abweichend von Satz 1 können Bescheinigungen nach Absatz 2 Nr. 1 bereits aus dem Betriebsbuch entfernt werden, wenn die betreffenden Teile ausgemustert sind.

(4) Aufzeichnungen der Registriergeräte müssen wenigstens sechs Monate lang aufbewahrt werden.

Abschnitt 4
Betrieb

§ 17 Allgemeine Vorschriften

(1) Sicherheitseinrichtungen und sonstige Schutz- oder Überwachungseinrichtungen dürfen nicht beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden; Bremsgewichte dürfen nicht verändert oder festgelegt werden. Dies gilt nicht für vorübergehende Eingriffe

  1. bei Prüfungen,
  2. bei der Fehlersuche,
  3. bei der Beseitigung von Schäden oder Mängeln,
  4. beim Auswechseln oder Ändern von Anlagenteilen,

sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar oder ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.

(2) Anlagen dürfen nur betrieben werden, wenn das zur Bedienung erforderliche Personal anwesend ist.

(3) Nicht betriebsfähige Anlagen müssen gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert sein.

(4) Während der Durchführung von Schachtbefahrungen darf in keinem anderen Trum des Schachtes Seilfahrt oder Güterförderung oder Materialtransport stattfinden. Die Begleitung von Schwertransporten ist zulässig. Bei Güterförderung und Materialtransport ist Seilfahrt nur gestattet, wenn eine Gefährdung von Seilfahrenden ausgeschlossen ist.

(5) Beim Abteufen müssen die Abteufsohle und die verfahrbare Bühne jederzeit mit einer Notfahranlage oder über Fahrten verlassen werden können. Das Fördermittel der Notfahranlage muss in seiner Bereitschaftsstellung unmittelbar über der Bühne stehen und darf sich höchstens 50 m über der belegten Schachtsohle befinden.

(6) Hilfsfahr- und Notfahranlagen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die Seilfahrt- oder Güterförderanlagen stillgesetzt sind.

(7) Der Wasserstand im Sumpf muss ständig mindestens unterhalb der freien Teufe und der Verlagerung von Führungseinrichtungen oder der Spanngewichte von Führungs- und Reibseilen gehalten werden. Bei Anlagen mit Unterseil müssen Wasserstand und Rieselgut ständig unterhalb der Unterseilbucht gehalten werden.

§ 18 Sicherung der Schächte und ihrer Zugänge beim Abteufen

(1) Schachtklappen und Kippklappen dürfen nur für die Zeit des Durchgangs der Fördermittel oder anderer am Seil hängender Lasten geöffnet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Schachtklappen offen bleiben, solange zur Kippbühne gefördert wird; die Klappen der Kippbühne dürfen offen bleiben, solange zu dem mit Schachtklappen ausgerüsteten Anschlag gefördert oder gefahren wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 müssen Schachtklappen an Zwischensohlen offen und in dieser Stellung verriegelt sein, wenn die Zwischensohlen nicht angefahren werden; die Stellung dieser Schachtklappen ist dem Maschinenführer optisch anzuzeigen.

(4) Werden Schachtklappen und Kippklappen von demselben Anschlag aus bedient, muss die jeweilige Stellung der von dort aus nicht sichtbaren Klappen dem Anschläger optisch angezeigt werden.

§ 19 Signale und Abfahrbefehle

(1) Anlagen nach § 1 dürfen nur auf Grund von Signalen oder Abfahrbefehlen (Steuerimpulsen) in Gang gesetzt werden. Dies gilt nicht für die in § 30 Abs. 1 Nr. 1 genannten Fälle.

(2) Es dürfen nur die in dieser und auf Grund dieser Verordnung festgelegten und auf Signaltafeln angegebenen Signale gegeben und befolgt werden. Dies gilt nicht für besondere Signale, die bei Arbeiten in Schächten zwischen den dazu beauftragten Personen und dem Maschinenführer vereinbart werden.

(3) Der Unternehmer hat unter Beachtung der nachfolgend festgelegten Signale eine Signalordnung festzulegen. An den Anschlägen sind die Signale auf Tafeln bekannt zu machen.

(4) Bei Anlagen mit Einzelsignalgabe sind zum Ingangsetzen und Stillsetzen handgesteuerter Antriebsmaschinen folgende Signale zu verwenden:

1. Ankündigungssignale:

4 + Ausführungssignal=Langsame Fahrt
5 + Ausführungssignal=Seilfahrt
6 + Ausführungssignal=Selbstfahrerseilfahrt

2. Ausführungssignale:

1 Schlag=Halt
2 Schläge=Auf
3 Schläge=Hängen
4 + 4 Schläge=Korb frei.

Die Signale "Auf" und "Hängen" sind bei zweitrümiger Betriebsweise zwischen den Endanschlägen auf das tiefer stehende Fördermittel, bei eintrümiger Betriebsweise, bei Schachtbefahrungen und Schachtarbeiten auf das benutzte Fördermittel zu beziehen.

3. Meldesignale:

Zur Bezeichnung der einzelnen Anschläge und zu sonstigen Meldungen kann der Unternehmer Meldesignale festlegen.

(5) Die vom Unternehmer festgelegten Signale müssen mindestens für einen Grubenbetrieb einheitlich sein.

(6) Das Signal "Korb frei" muss gegeben werden:

  1. nach Selbstfahrerseilfahrten zu Anschlägen, die nicht mit einem Anschläger besetzt sind,
  2. nach Beendigung des Förder- und Seilfahrtbetriebes und
  3. wenn der Anschläger bei vorstehendem Fördermittel den Anschlag verlässt.

(7) Wenn die Seilüberwachung nicht in der Betriebsweise Seilrevision durchgeführt werden kann, darf abweichend von den Absätzen 1 bis 4 die Antriebsmaschine bei diesen Arbeiten nach fernmündlicher Verständigung gefahren werden, wenn Gefährdungen sicher ausgeschlossen werden können.

§ 20 Schwertransporte

Schwertransporte. bei denen die betriebsübliche Überlast überschritten wird, dürfen nur durchgeführt werden, wenn zuvor ein Sachverständiger dies als unbedenklich bescheinigt hat. Die dabei zulässige Fahrgeschwindigkeit, die Anzahl der hierfür erforderlichen Treiben und der Zeitraum sind in der Bescheinigung anzugeben.

§ 21 Allgemeine Vorschriften für die Seilfahrt

(1) Die Beförderung von Personen, außer bei Schachtbefahrung oder zu Bergungszwecken, ist nur in der Betriebsweise Seilfahrt und nur zwischen den in der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 festgelegten Seilfahrtanschlägen zulässig.

(2) Der Unternehmer hat eine schriftliche Anweisung über das Verhalten, die Durchführung und die Aufsicht bei der Seilfahrt aufzustellen (Seilfahrtordnung).

(3) Personen, die nicht zum Selbstfahren berechtigt sind, dürfen den Tragboden eines Fördermittels zur Seilfahrt nur dann betreten oder verlassen, wenn ein Anschläger oder eine zum Selbstfahren berechtigte Person am Anschlag anwesend ist und Weisung dazu gegeben hat.

(4) Wenn das Fördermittel in einem Schacht während der Seilfahrt außerhalb eines Anschlags anhält, dürfen die auf dem Fördermittel befindlichen Personen es nur auf besondere, von außen kommende Weisung verlassen.

(5) Vor Aufnahme der Seilfahrt zu Beginn des täglichen Förderbetriebes müssen die Fördermittel wenigstens mit Seilfahrtgeschwindigkeit zwischen denjenigen Anschlägen, zwischen denen Seilfahrt stattfinden soll, einmal zur Probe auf- und abwärts gefahren werden. Das Probetreiben kann entfallen, wenn die Seilfahrt unmittelbar an die Güterförderung anschließt und diese im Bereich zwischen den Seilfahrtanschlägen stattgefunden hat. Satz 1 findet auch nach jedem Umstecken von Trommeln oder Bobinen Anwendung.

§ 22 Benutzen der Fördermittel zur Seilfahrt

(1) Zur Seilfahrt zugelassene Fördermittel dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Während der Seilfahrt müssen die benutzten Tragböden durch Fördermittelverschlüsse verschlossen sein. Abweichend hiervon dürfen vereinfachte Sicherungen gegen Herausfallen benutzt werden, wenn der Tragboden höchstens mit der Hälfte der zugelassenen Personenzahl besetzt ist.

(2) Nachdem Personen das Fördermittel zur Seilfahrt betreten haben, darf es nicht mehr be- oder entladen werden. Beladene Tragböden oder Kübel dürfen nicht zur Seilfahrt benutzt werden.

(3) Mit Sprengberechtigten und deren Hilfskräften, die explosionsgefährliche Stoffe mit sich führen, dürfen keine anderen Personen, außer verantwortliche Personen und Anschläger, gemeinsam auf einem Tragboden fahren. Der Tragboden darf dabei höchstens bis zur Hälfte der zulässigen Personenzahl besetzt werden und muss während der Seilfahrt verschlossen sein. Vor dem Transport ist der Fördermaschinist oder Haspelführer zu verständigen.

§ 23 Seilfahrt mit Anschlägern

(1) Im Handbetrieb ohne Signalgabe vom Fördermittel darf Seilfahrt, außer Selbstfahrerseilfahrt, nur stattfinden, wenn an allen Anschlägen, von und nach denen Seilfahrt durchgeführt wird, Anschläger anwesend sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 braucht bei eintrümiger Betriebsweise ohne Sammelanschlag (Einkorbbetrieb) nur ein Anschläger anwesend zu sein, wenn dieser bei jeder Seilfahrt mitfährt und das Fördermittel abfertigt (§ 31).

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