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Regelwerk

Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe
- Sachsen-Anhalt -

Vom 6. Mai 2013
(GVBl. LSA Nr. 12 vom 14.05.2013 S. 203)



Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 21. Februar 1991 (GVBl. LSA S. 11) und Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 18. November 1996 (GVBl. LSA S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340, 341), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe "Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870, 2874)" durch die Angabe "Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577, 1580)" ersetzt.

2. § 12 Abs. 3 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. für Gesteine zur Herstellung von Werk- und Dekosteinen aus Sandstein (Bodenschatzziffer 9.28)
der Quotient aus dem Grenzübergangswert und der Menge des im Erhebungszeitraum ausgeführten jeweiligen Gesteins in Euro je Tonne; Grenzübergangswert und Menge bestimmen sich nach den vom Statistischen Bundesamt in den Ergebnissen der Statistik Außenhandel, Fachserie 7, Reihe 2 für Sandstein unter der Meldenummer 2516 21 00 für den Erhebungszeitraum jeweils veröffentlichten Jahresangaben.
"6. für Gesteine zur Herstellung von Werk- und Dekosteinen aus Sandstein
(Bodenschatzziffer 9.28)

ein Bemessungsmaßstab, der 20 v. H. des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erzielten Produktion in Euro je Tonne beträgt; Produktionswert und Produktionsmenge bestimmen sich für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 nach den vom Statistischen Bundesamt in den Ergebnissen der Statistik produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter der Meldenummer 0811 11330 für Marmor (darunter werden auch Travertin, Ocker- und Knotenkalke erfasst), 0811 12330 für Granit (darunter werden auch magmatische Gesteine erfasst), 0811 12503 für Sandstein (darunter werden auch alle verfestigten Sedimente einschließlich Dachschiefer erfasst) für den Erhebungszeitraum erfassten Daten."

3. § 14 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 14 Befreiungen

Für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 werden Erlaubnisse für die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 11 der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum genannten Bodenschätze von der Feldesabgabe und Bewilligungen für die in Absatz 1 Nrn. 1, 4, 9 und 11 der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum genannten Bodenschätze von der Förderabgabe befreit.

" § 14 Abgabesätze

Abweichend vom Regelsatz des § 31 Abs. 2 des Bundesberggesetzes beträgt die Förderabgabe ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 für

1.Steinsalz (Bodenschatzziffer 9.2) des Marktwertes;
sie beträgt
des Marktwertes, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen wird und nicht wirtschaftlich verwertet werden kann;
1 v. H.

0,5 v. H.
2.Sole (Bodenschatzziffer 9.2)
des Marktwertes;
sie beträgt
des Marktwertes, soweit Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen wird und nicht wirtschaftlich verwertet werden kann;
1 v. H.

0,5 v. H.
3.Kiese und Sande (Bodenschatzziffer 9.23), Quarz- und Spezialsande (Bodenschatzziffern 9.24 bis 9.26)
des Marktwertes;
7 v. H.
4.Natursteine (Bodenschatzziffern 9.27, 9.29, 9.30)
des Marktwertes;
5 v. H.
5.Gesteine zur Herstellung von Werk- und Dekosteinen aus Sandstein (Bodenschatzziffer 9.28) des Bemessungsmaßstabs."4 v. H.


4. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

" § 15 Befreiungen

Für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 werden Bewilligungen für den in Absatz 1 Nr. 4 der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum genannten Bodenschatz von der Förderabgabe befreit."

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.