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FörderAVO - Verordnung über Feldes- und Förderabgabe
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. November 1996
(GVBl. LSA 1996, S. 348; 09.07.1997 S. 701; 24.03.2000 S. 151; 07.12.2001 S. 540; 19.03.2002 S. 130; 18.04.2002 S. 237; 13.09.2007 S. 324 07; 19.09.2008 S. 308; 08.02.2010 S. 43; 18.05.2010 S. 340 10; 06.05.2013 S. 203 13; 23.02.2016 S. 111 16; 15.07.2019 S. 192 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 750.2



Auf Grund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ausführungsgesetzes Seerechtsübereinkommen 1982/1994 vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), in Verbindung mit § 1 der Verordnung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 21. Februar 1991 (GVBl. LSA S. 11) und Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Beschluß vom 24. September 1996 (MBl. LSA S. 2012), wird verordnet:

Kapitel 1
Erhebung und Bezahlung von Abgaben sowie Marktwertfeststellung

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruches; Feldesabgabeerklärung

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Die zuständige Stelle der Bergverwaltung kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruches; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 40. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Die Abgabepflichtigen brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr 25000 Euro betragen wird und sie dies der zuständigen Stelle der Bergverwaltung bis zum vierzigsten Tag des ersten Voranmeldungszeitraumes anzeigen.

(3) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.

(4) Die zuständige Stelle der Bergverwaltung kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

(5) Haben Abgabepflichtige an der Bewilligung Dritte im Sinne des § 22 des Bundesberggesetzes beteiligt, so kann die zuständige Stelle der Bergverwaltung auf gemeinsamen Antrag zulassen, daß diese im Namen und auf Rechnung der Abgabepflichtigen die Förderabgabevoranmeldungen und die Förderabgabeerklärungen abgeben und die sich daraus ergebenden Zahlungen entrichten. Die §§ 3, 7, 8 und 10 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Verpflichtungen der Abgabepflichtigen werden dadurch nicht berührt. In diesem Falle kann die zuständige Stelle der Bergverwaltung die Förderabgabe mit Wirkung gegen die Dritten festsetzen. § 4 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckmuster bei der zuständigen Stelle der Bergverwaltung einzureichen. Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Sie haben die Abschlagszahlung in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Die Abgabepflichtigen haben schriftlich zu versichern, daß die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.

(3) Erkennen Abgabepflichtige, daß eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und daß es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben oberhalb des in § 2 Abs. 2 Satz 2 berechneten Wertes kommen kann oder bereits gekommen ist, so sind sie verpflichtet, dies der zuständigen Stelle der Bergverwaltung unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.

§ 4 Abgabefestsetzung

(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch Abgabebescheid der zuständigen Stelle der Bergverwaltung festgesetzt.

(2) Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat die zuständige Stelle der Bergverwaltung nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihr die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.

(3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne daß dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabesbescheid wirksam geworden ist.

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.

§ 6 Säumniszuschlag

(1) Wird eine Abgabe oder eine Abschlagszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen auf 50 Euro nach unten gerundeten Betrages zu entrichten.

(2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

§ 7 Aufzeichnungspflicht

(1) Abgabepflichtige haben zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen in deutscher Sprache zu machen.

(2) Die Aufzeichnungen sind über den Erhebungszeitraum hinaus sechs Jahre aufzubewahren.

§ 8 Prüfung

(1) Die zuständige Stelle der Bergverwaltung und ihre Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen.

(2) Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Festsetzungsverjährung 13 16

(1) Eine Festsetzung der Abgabe sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Frist ist gewahrt, wenn der Abgabenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist die zuständige Stelle der Bergverwaltung verlassen hat.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabenerklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Abgabe entstanden ist.

(3) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Abgabenfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(4) Ist beim Erlaß des Abgabenbescheides eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Abgabenbescheides.

(5) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung des Abgabenbescheides oder auf eine Berichtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 43 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 18. August 1993 (GVBl. LSA S. 412) gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Dem Antrag nach Satz 1 steht die Anfechtung eines vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassenen Abgabenbescheides auch dann gleich, wenn der Rechtsbehelf nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. In den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 , Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490, 2491), ist über den Antrag erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist.

§ 10 Zahlungsverjährung 10

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Abgaben verjährt in fünf Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung des Anspruchs oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist.

(3) Hinsichtlich der Hemmung, Unterbrechung und Wirkung der Verjährung gelten die §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

Kapitel 2
Abgabebemessung

§ 11 Bodenschatzziffern

Bodenschatzziffern sind die in Absatz 1 der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I S. 1071) aufgeführten Ordnungsnummern.

§ 12 Marktwert 07 13

(1) Die zuständige Stelle der Bergverwaltung stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne des § 31 Abs. 2 des Bundesberggesetzes fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.

(2) Die Abgabepflichtigen haben der zuständigen Stelle der Bergverwaltung bis zum 31. März jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. Nichtabgabepflichtige, die Industriesalz aus Steinsalz oder Sole herstellen, sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der Bergverwaltung Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Marktwertes erforderlich sind. Die zuständige Stelle der Bergverwaltung kann von den Pflichten des Satzes 1 und 2 befreien, wenn der Marktwert bekannt ist. Preise im Sinne dieser Verordnung sind die jeweiligen Quotienten aus Erlös (ohne Transportkosten, Umsatzsteuer und Rabatte) und Menge.

(3) Als Marktwert gilt:

  1. für Steinsalz (Bodenschatzziffer 9.2)
    das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für freigehandeltes Industriesalz erzielt worden sind;
  2. für Sole (Bodenschatzziffer 9.2)
    der auf der Grundlage des Steinsalzgehaltes ermittelte Wert; Nummer 1 gilt entsprechend;
  3. für Kiese und Sande (Bodenschatzziffer 9.23), Quarz- und Spezialsande (Bodenschatzziffer 9.24 bis 9.26)
    50 v. H. des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro je Tonne. Produktionswert und Produktionsmenge bestimmen sich
    1. (aufgehoben)
    2. für die Zeit ab 1. Januar 1995 nach den vom Statistischen Bundesamt in den Ergebnissen der Statistik produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter den Meldenummern 1421 11 903, 1421 11 909, 1421 12 133 und 1421 12 139 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben;
    3. für die Zeit ab 1. Januar 2002
      nach den vom Statistischen Bundesamt in den Ergebnissen der Statistik produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter der Meldenummer 1421 12 307 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.
  4. für Natursteine (Bodenschatzziffern 9.27, 9.29, 9.30)
    der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erzielten Produktion in Euro je Tonne; Produktionswert und Produktionssumme bestimmen sich
    1. (aufgehoben)
    2. für die Zeit ab 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001 nach den vom Statistischen Bundesamt in den Ergebnissen der Statistik produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter der Meldenummer 1421 12 397 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben;
  5. für tonige Gesteine (Bodenschatzziffern 9.17 bis 9.22)
    dreizehn v. H. des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro je Kubikmeter; Produktionswert und Produktionsmenge bestimmen sich
    1. (aufgehoben)
    2. für die Zeit ab 1. Januar 1995 nach den vom Statistischen Bundesamt in den Ergebnissen der Statistik produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter den Meldenummern 2640 11 130, 2640 11 150 und 2640 11 170 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben;
  6. für Gesteine zur Herstellung von Werk- und Dekosteinen aus Sandstein
    (Bodenschatzziffer 9.28)
    ein Bemessungsmaßstab, der 20 v. H. des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erzielten Produktion in Euro je Tonne beträgt; Produktionswert und Produktionsmenge bestimmen sich für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 nach den vom Statistischen Bundesamt in den Ergebnissen der Statistik produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter der Meldenummer 0811 11330 für Marmor (darunter werden auch Travertin, Ocker- und Knotenkalke erfasst), 0811 12330 für Granit (darunter werden auch magmatische Gesteine erfasst), 0811 12503 für Sandstein (darunter werden auch alle verfestigten Sedimente einschließlich Dachschiefer erfasst) für den Erhebungszeitraum erfassten Daten.

§ 13 Bemessungsmaßstab

Für die Ermittlung des Bemessungsmaßstabes gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.

§ 14 Abgabesätze 07 13 16

Abweichend vom Regelsatz des § 31 Abs. 2 des Bundesberggesetzes beträgt die Förderabgabe ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018 für

1.Steinsalz (Bodenschatzziffer 9.2) des Marktwertes;
sie beträgt
des Marktwertes, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen wird und nicht wirtschaftlich verwertet werden kann;
1 v. H.

0,5 v. H.
2.Sole (Bodenschatzziffer 9.2)
des Marktwertes;
sie beträgt
des Marktwertes, soweit Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen wird und nicht wirtschaftlich verwertet werden kann;
1 v. H.


0,5 v. H.
3.Kiese und Sande (Bodenschatzziffer 9.23), Quarz- und Spezialsande (Bodenschatzziffern 9.24 bis 9.26)
des Marktwertes;
7 v. H.
4.Natursteine (Bodenschatzziffern 9.27, 9.29, 9.30)
des Marktwertes;
5 v. H.
5.Gesteine zur Herstellung von Werk- und Dekosteinen aus Sandstein (Bodenschatzziffer 9.28) des Bemessungsmaßstabs.4 v. H.

§ 15 Befreiungen 13 16

Für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018 werden Bewilligungen für den in Absatz 1 Nr. 4 der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum genannten Bodenschatz von der Förderabgabe befreit.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 1 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
  2. § 2 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche Voranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
  3. § 3 Abs. 3 die erforderliche Anzeige oder Richtigstellung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  4. § 7 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt,
  5. § 8 Abs. 2 nicht oder nicht hinreichend bei der Feststellung der Sachverhalte mitwirkt,
  6. § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.

§ 17 Übergangsvorschriften

(1) (aufgehoben)

(2) Festsetzungs- und Zahlungsverjährung für Abgaben, die vor Inkrafttreten der Verordnung entstanden sind, beginnen frühestens mit diesem Zeitpunkt.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 2 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die §§ 11 bis 15 treten mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.

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