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FeFördAVO M-V - Feldes- und Förderabgabeverordnung
Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 16. Dezember 2024

(GVOBl. M-V Nr. 1 vom 16.01.2025 S. 2)
Gl.-Nr.: B 750-15-6


Archiv 2014

Aufgrund des § 32 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Bergzuständigkeitsverordnung vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 590), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Januar 2013 (GVOBl. M-V S. 123, 124) geändert worden ist, und aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77), die durch Verordnung vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 382) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit:

Abschnitt 1
Erhebung, Bezahlung sowie Marktwerterrechnung

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs, Feldesabgabeerklärung

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken.

(2) Abgabepflichtige haben bis zum Ende des fünften Kalendermonats nach Ablauf eines jeden Jahres nach Erteilung der Erlaubnis (Erhebungszeitraum) beim Bergamt eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe für den Erhebungszeitraum zu entrichten. Das Bergamt kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung auf Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen der Abgabepflichtigen verlängern.

(3) Deckt sich der Erhebungszeitraum nicht mit dem Kalenderjahr, kann das Bergamt im Einvernehmen mit den betreffenden Abgabepflichtigen das Kalenderjahr als Erhebungszeitraum und für den Übergang einen am 31. Dezember des vorhergegangenen Kalenderjahres endenden Rumpferhebungszeitraum zulassen.

§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs, Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die aus der Voranmeldung sich ergebende Zahlung als Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25.000 Euro betragen wird und er dies dem Bergamt bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigt.

(3) Abgabepflichtige haben bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben. Übersteigt die von den Abgabepflichtigen für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Förderabgabe die Summe der Abschlagszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag bis zum 30. Juni nachzuentrichten. Ein überzahlter Betrag wird den betreffenden Abgabepflichtigen erstattet.

(4) Das Bergamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung auf Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen der betreffenden Abgabepflichtigen verlängern.

§ 3 Form und Inhalt der Erklärungen

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen (Erklärungen) sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern beim Bergamt abzugeben. Abgabepflichtige haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Sie haben die Abschlagszahlungen gegebenenfalls in Höhe der voraussichtlichen auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind, insbesondere die Grundsätze für die Ermittlung des Bemessungsmaßstabes und der Befreiungstatbestände.

(2) Abgabepflichtige haben die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen zu machen und dies schriftlich zu versichern.

§ 4 Berichtigung von Erklärungen

Erkennen Abgabepflichtige nachträglich, dass eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- und Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so sind sie verpflichtet, dies dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu entrichten.

§ 5 Abgabefestsetzung

(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- und Förderabgabe wird durch schriftlichen Abgabebescheid des Bergamtes festgesetzt.

(2) Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Bergamt die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umsätze zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.

(3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 6 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

(1) Die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.

(2) Auf die festgesetzte Förderabgabe werden für den Erhebungszeitraum entrichtete Abschlagszahlungen und gemäß § 2 Absatz 3 und § 4 nachentrichtete Beträge angerechnet. Ist die Förderabgabeschuld größer als die Summe der anzurechnenden Beträge, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den fällig gewordenen aber nicht entrichteten Abschlagszahlungen und Beträgen gemäß § 2 Absatz 3 und § 4 entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabebescheides zu entrichten.

§ 7 Vorbehalt

Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt wird spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist, unwirksam. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Abgabefestsetzung aufgehoben oder geändert werden.

§ 8 Prüfung

(1) Das Bergamt ist berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgabe maßgebend sind, zu prüfen. Es kann eine andere Behörde mit der Prüfung beauftragen. Die Prüfung soll den betreffenden Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.

(2) Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgabe von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Das Bergamt kann die Vorlage der Prüfungsunterlagen in den Geschäftsräumen der Abgabepflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zulassen. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Vorlage von Massenbilanzen über die im Erhebungszeitraum gewonnenen Bodenschätze auf der Grundlage des anzufertigenden und nachzutragenden Risswerkes.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist den betreffenden Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Anwendung der Abgabenordnung

Bei der Erhebung und Zahlung der Feldes- oder Förderabgabe sind von der Abgabenordnung in der im jeweiligen Erhebungszeitraum geltenden Fassung ergänzend entsprechend anzuwenden:

  1. die Vorschriften über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
  2. die Vorschriften über den Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,
  3. von den Vorschriften über das Steuerschuldverhältnis die §§ 41, 42, 44 und 45,
  4. von den Vorschriften über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77,
  5. von den Vorschriften über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel die §§ 90, 92, 93 Absatz 1 bis 6, § 96 Absatz 1 bis 7 Satz 1 und 2 sowie die §§ 97 bis 99 und 101 bis 107,
  6. von den Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen die §§ 145 bis 147,
  7. von den Vorschriften über die Steuererklärungen § 152 Absatz 1 bis 3,
  8. von den Vorschriften über die Steuerfestsetzung § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, und die §§ 170 und 171,
  9. von den Vorschriften über die Zahlung und Aufrechnung § 224 Absatz 2 Nummer 2 sowie die §§ 225 und 226,
  10. die Vorschriften über die Zahlungsverjährung §§ 228 bis 232,
  11. von den Vorschriften über die Verzinsung
    1. die §§ 233 und 233a mit der Maßgabe, dass der Zinslauf abweichend von 233a Absatz 2 zwei Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums beginnt und fünf Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums endet, wobei der Zinslauf mit Ablauf des Tages endet, an dem der Abgabebescheid wirksam wird, und bei Nachzahlungen nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung mit Ablauf des Tages, an dem der nachzuzahlende Betrag dem Land wertmäßig gutgeschrieben wird, sowie
    2. die §§ 235 und 237 bis 239,
  12. von den Vorschriften über die Säumniszuschläge § 240 mit der Maßgabe, dass Säumniszuschläge unter 25 Euro nicht erhoben werden.

§ 10 Errechnung des Marktwertes

(1) Abgabepflichtige haben dem Bergamt bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Errechnung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte. § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 9 Nummer 6 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend. Das Bergamt kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Errechnung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist.

(2) Der Marktwert für Bodenschätze im Sinne von § 31 Absatz 2 des Bundesberggesetzes wird von dem für das Bergwesen zuständigen Ministerium errechnet und den betreffenden Abgabepflichtigen mitgeteilt. Seine Errechnung bedarf keiner Begründung.

Abschnitt 2
Bodenschätze, Feldesabgabe

§ 11 Bodenschatzziffern

Bodenschatzziffern im Sinne dieser Verordnung sind die aufgeführten Ordnungsnummern in der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) in Verbindung mit Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1004), der zuletzt durch die Verordnung vom 15. August 2022 (BGBl. I S. 1401) geändert worden ist.

§ 12 Befreiung von der Feldesabgabe

(1) Für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2027 wird das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Feldesabgabe auf Erlaubnisse zur Aufsuchung von marinen Kiesen und Sanden für Zwecke des Hochwasser- und Küstenschutzes befreit.

(2) Für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2027 werden die Abgabepflichtigen von der Feldesabgabe auf Erlaubnisse zur Aufsuchung von Erdwärme befreit.

Abschnitt 3
Bodenschätze, Förderabgabe

Kiese und Kiessande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26

§ 13 Marktwert, Befreiung von der Förderabgabe

(1) Der Marktwert beträgt 50 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro je Tonne.

(2) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge sind die Angaben in der Datenbank des Statistischen Bundesamtes "Genesisonline", Tabellencode 42131-0004: "Produktion im Verarbeitenden Gewerbe: Deutschland, Jahre, Güterverzeichnis (9-Steller)" unter "Thema/Statistik 42131 - Wirtschaftsbereiche, Verarb. Gewerbe, Bergbau, Gew. v. Steinen u. Erden, Konjunkturerhebungen, Vierteljährliche Produktionserhebung i. Verarb. Gew.".

(3) Für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2027 werden die Abgabepflichtigen von der Abgabe befreit, soweit der Kies oder der Sand zur Landgewinnung, zur Errichtung von Hafenanlagen, für Maßnahmen für den Hochwasser- und Küstenschutz oder für die Durchführung des Badebetriebes im Hoheitsgebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern verwendet wird.

Torf einschließlich anfallender Mudde im Sinne der Bodenschatzziffer 5

§ 14 Marktwert

(1) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro je Kubikmeter.

(2) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge sind die Angaben in der Datenbank des Statistischen Bundesamtes "Genesisonline", Tabellencode 42131-0004: "Produktion im Verarbeitenden Gewerbe: Deutschland, Jahre, Güterverzeichnis (9-Steller)" unter "Thema/Statistik 42131 - Wirtschaftsbereiche, Verarb. Gewerbe, Bergbau, Gew. v. Steinen u. Erden, Konjunkturerhebungen, Vierteljährliche Produktionserhebung i. Verarb. Gew.".

(3) Werden vom Statistischen Bundesamt keine Jahresangaben veröffentlicht, erfolgt die Marktwertberechnung nach § 10.

§ 15 Abgabesatz

Die Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2027 5 Prozent des Marktwertes.

Kreide und Kalksteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.14, 9.29 und 9.30

§ 16 Marktwert

(1) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro je Tonne.

(2) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge sind die Angaben in der Datenbank des Statistischen Bundesamtes "Genesisonline", Tabellencode 42131-0004: "Produktion im Verarbeitenden Gewerbe: Deutschland, Jahre, Güterverzeichnis (9-Steller)" unter "Thema/Statistik 42131 - Wirtschaftsbereiche, Verarb. Gewerbe, Bergbau, Gew. v. Steinen u. Erden, Konjunkturerhebungen, Vierteljährliche Produktionserhebung i. Verarb. Gew.".

Sole

§ 17 Marktwert

Der Marktwert für Sole wird auf der Grundlage des Steinsalzgehaltes festgestellt. Der Marktwert für Steinsalz ist das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für freigehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.

§ 18 Abgabesatz

Die Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2027 1 Prozent des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 Prozent, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.

Erdwärme

§ 19 Befreiung von der Förderabgabe

Für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2027 werden die Abgabepflichtigen von der Förderabgabe auf Erdwärme befreit.

Abschnitt 4
Bußgeldvorschriften

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Absatz 2 seiner Pflicht zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
  2. entgegen § 2 Absatz 2 seiner Pflicht zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
  3. entgegen § 2 Absatz 3 seiner Pflicht zur Abgabe der Förderabgabeerklärung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
  4. entgegen § 4 Satz 1 seiner Anzeige- und Richtigstellungspflicht nicht unverzüglich nachkommt,
  5. einer Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen nach § 146 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 9 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1, zuwiderhandelt oder
  6. einer Ordnungsvorschrift für die Aufbewahrung von Unterlagen nach § 147 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 9 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die sachliche Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten wird dem Bergamt übertragen.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 21 Fortgelten von Bestimmungen

Die Befreiung nach §§ 12, 13 Absatz 3 und § 19 sowie die Abgabesätze nach §§ 15 und 18 bleiben für das Folgejahr unverändert, wenn nicht vor dem 1. Januar des Folgejahres etwas anderes bestimmt wird.

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (17.01.2025) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe vom 8. April 2014 (GVOBl. M-V S. 140) außer Kraft.


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