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Regelwerk

NFördAVO - Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe
- Niedersachsen -

Vom 14. Dezember 2005

(GVBl. Nr. 28 vom 20.12.2005 S. 406)

▾ Änderungen



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Feldesabgabeerklärung, Zahlung der Feldesabgabe 06

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum die Feldesabgabe zu errechnen, eine Feldesabgabeerklärung gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (im Folgenden: Landesamt) abzugeben und in der errechneten Höhe die Feldesabgabe zu zahlen. Das Landesamt kann die Frist aus wichtigem Grund verlängern.

§ 2 Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung, Zahlung der Förderabgabe 06

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung für jedes Kalendervierteljahr (Voranmeldezeitraum) bis zum 25. Tag des darauf folgenden Monats gegenüber dem Landesamt eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben, in der der Umfang der Förderung sowie die Errechnung und die Höhe der Förderabgabe darzulegen sind, und in der errechneten Höhe einen Abschlag zu zahlen. Ist es nicht möglich, den Abschlag für den Voranmeldezeitraum zu errechnen, so hat der Abgabepflichtige den Abschlag aufgrund einer Schätzung zu zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 30.000 Euro betragen wird und dies dem Landesamt bis zu dem ersten Termin für eine Voranmeldung angezeigt wird.

(3) Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, so wird die Höhe des Abschlags vom Landesamt geschätzt und schriftlich festgesetzt. Dieser Abschlag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Festsetzung zu zahlen.

(4) Der Abgabepflichtige hat bis zum 30. September eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum gegenüber dem Landesamt eine Förderabgabeerklärung abzugeben. Zugleich ist der Betrag zu zahlen, um den die Förderabgabe in der erklärten Höhe die Summe der Abschlagszahlungen für die zugehörigen Voranmeldezeiträume übersteigt.

(5) Das Landesamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Voranmeldungen und Erklärungen 06

(1) Die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen sind gegenüber dem Landesamt auf einem amtlichen Vordruck abzugeben. Die für die Berechnung der Abgabe notwendigen Daten sind mit den Bezeichnungen der Felder zusätzlich in elektronischer Form mitzuteilen.

(2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Voranmeldungen und Erklärungen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden.

(3) Erkennt der Abgabepflichtige, dass aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Erklärung zu wenig Feldes- oder Förderabgabe gezahlt wurde, so hat er dies dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen, die Erklärung nach Abstimmung mit dem Landesamt zu berichtigen und den nachzuzahlenden Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Berichtigung zu zahlen.

§ 4 Abgabefestsetzung 06

(1) Das Landesamt setzt die für den Erhebungszeitraum zu zahlende Feldes- oder Förderabgabe schriftlich fest.

(2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, so setzt das Landesamt die Abgabe nach vorheriger Fristsetzung aufgrund einer Schätzung fest.

(3) Die Abgabefestsetzung kann, solange die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Abgabeerhebung für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Abgabefestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Sofern der Vorbehalt nicht vorher aufgehoben wird, entfällt er fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits geleisteten Zahlungen übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig. Ein überzahlter Betrag wird erstattet.

§ 6 Prüfung 06

(1) Das Landesamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Abgabe bei dem Abgabepflichtigen zu prüfen. Die Prüfung und ihr voraussichtlicher Umfang sollen dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.

(2) Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken, insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Das Landesamt kann zulassen, dass die Prüfungsunterlagen in den Geschäftsräumen des Abgabepflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten vorgelegt werden.

(3) Können bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollzogen werden, so hat das Landesamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe aufgrund einer Schätzung neu festzusetzen.

(4) Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Anwendung der Abgabenordnung 07

Bei der Erhebung und Zahlung der Feldes- oder Förderabgabe sind von der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474), ergänzend entsprechend anzuwenden:

  1. von den Vorschriften über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
  2. von den Vorschriften über den Steuerpflichtigen die § § 33 bis 36,
  3. von den Vorschriften über das Steuerschuldverhältnis die § § 41, 42, 44 und 45,
  4. von den Vorschriften über die Haftung die § § 69 bis 71, 73 bis 75 und 77,
  5. von den Vorschriften über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel die § § 90, 92, 93 Abs. 1 bis 6, § 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 und 2 sowie die § § 97 bis 99 und 101 bis 107,
  6. von den Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen die § § 145 bis 147,
  7. von den Vorschriften über die Steuererklärungen § 152 Abs. 1 bis 3,
  8. von den Vorschriften über die Steuerfestsetzung § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, und die § § 170 und 171,
  9. von den Vorschriften über die Zahlung und Aufrechnung § 224 Abs. 2 Nr. 2 sowie die § § 225 und 226,
  10. von den Vorschriften über die Zahlungsverjährung die § § 228 bis 232,
  11. von den Vorschriften über die Verzinsung
    1. die § § 233 und 233a mit der Maßgabe, dass der Zinslauf abweichend von § 233a Abs. 2 zwei Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums beginnt und fünf Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums endet, wobei der Zinslauf mit Ablauf des Tages endet, an dem der Abgabebescheid wirksam wird, und bei Nachzahlungen nach § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit Ablauf des Tages, an dem der nachzuzahlende Betrag dem Land wertmäßig gutgeschrieben wird, sowie
    2. die § § 235 und 237 bis 239,
  12. von den Vorschriften über die Säumniszuschläge § 240 mit der Maßgabe, dass Säumniszuschläge unter 25 Euro nicht erhoben werden.

§ 8 Feststellung des Marktwertes 06

(1) Der Abgabepflichtige hat dem Landesamt bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes nach § 31 Abs. 2 BBergG erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum wertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 7 Nr. 6 gelten entsprechend. Das Landesamt kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist.

(2) Nicht Abgabepflichtige, die Naturgas verkaufen oder Industriesalz aus Sole herstellen, sind verpflichtet, dem Landesamt die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Das Landesamt stellt den Marktwert fest und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.

(4) Preis im Sinne des Absatzes 1 ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum wertbildenden Erlös zählen nicht die Preisanteile des Transports, die Umsatzsteuer sowie eingeräumte Skonti und Rabatte.

Zweiter Teil
Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze

§ 9 Höhe der Feldesabgabe auf Erdöl und Erdgas 06

(1) Die Feldesabgabe beträgt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 für Erlaubnisse auf Erdöl und Erdgas im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro je angefangenen Quadratkilometer.

(2) Das Landesamt kann den Abgabepflichtigen für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreien, für den es einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

§ 10 Marktwert bei der Förderabgabe auf Erdöl

(1) Der Marktwert für Erdöl ist das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die für frei gehandeltes, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenes raffineriefähiges Erdöl einer Gruppe im Erhebungszeitraum erzielt worden sind.

(2) Das Erdöl wird folgenden Gruppen zugeordnet:

GruppeDichte in g/cm3 bei 15° Celsius
10,839 und kleiner
20,840 bis 0,859
30,860 bis 0,869
40,870 bis 0,879
50,880 bis 0,899
60,900 und größer
7unabhängig von der Dichte bei einem Schwefelanteil von 2 vom Hundert oder mehr.

§ 11 Abgabe auf Erdöl 06 07

(1) Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Barenburg, Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Meppen-Schwefingen, Rühlermoor Valendis und Scheerhorn gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 17 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2010 keine Förderabgabe erhoben. Für jedes weitere Jahr gelten die Sätze 1 und 2 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.

(2) Die Förderabgabe auf Erdöl, das

  1. aus auflässigen Lagerstätten, die erneut entwickelt worden sind,
  2. aus Teufenbereichen von mehr als 4000 m,
  3. aus Lagerstätten im Bereich des Festlandsockels,
  4. aus Lagerstätten im Bereich der Küstengewässer mithilfe von Förderplattformen,
  5. durch Tertiärverfahren zusätzlich oder
  6. durch den Aufschluss oder die Entwicklung gering permeabler Lagerstätten unter Verwendung von jeweils mehr als 100 m3 Behandlungsflüssigkeit und mehr als 25 t Stützmittel zusätzlich

gefördert wird, beträgt bis zum 31. Dezember 2010 50 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Abgabe.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. auflässige Lagerstätten:
    Horizonte mit förderfähigen Schichten oder abgegrenzte Teile davon, aus denen die Förderung eingestellt worden ist,
  2. Tertiärverfahren:
    Verfahren zur Verbesserung des Entölungsgrades von Lagerstätten, bei denen die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Erdöls oder des Wassers in den Lagerstätten verändert und die Mobilitätsverhältnisse in der Lagerstätte durch Verringerung der Viskosität des Erdöls, durch Erhöhung der Viskosität des Wassers oder durch Veränderung der Grenzflächenspannung zwischen Erdöl und Wasser oder Erdöl und Gestein verbessert werden,
  3. Aufschluss oder Entwicklung gering permeabler Lagerstätten:
    hydraulische Rissbildung, durch die eine Verbesserung der Förderleistung einer gering permeablen Lagerstätte erreicht wird.

§ 12 Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Erdöl

(1) Vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in Höhe des sich aus § 11 ergebenden Vomhundertsatzes, soweit diese nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden.

(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Erdöls anfallenden

  1. Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich des anteiligen Energieeinsatzes für die Förderpumpen für den horizontalen Transport,
  2. Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung eines raffineriefähigen Rohöls,
  3. Kosten für die transportbedingte Lagerung und den Versand bis einschließlich Übergabestation,
  4. Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie
  5. zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 20 vom Hundert der sich aus den Nummern 1 bis 4 ergebenden Kosten.

§ 13 Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas (Naturgas) 06 07

(1) Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Naturgas ist vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 der von dem Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenes Naturgas jeweils erzielte Preis einschließlich der Fortleitungskosten in Euro je Kilowattstunde. Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen. Soweit Dritte aufgrund der Berechtigung des Abgabepflichtigen oder für dessen Rechnung Naturgas verkaufen, ist insoweit der von diesen jeweils erzielte Preis zugrunde zu legen. Verkauft der Abgabepflichtige im Erhebungszeitraum zwischen 5 und 50 vom Hundert des von ihm im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenen Naturgases an ein oder mehrere wirtschaftlich verbundene Unternehmen und liegt der für diese Verkäufe durchschnittlich erzielte Preis. um 10 vom Hundert oder mehr unter dem Preis, den der Abgabepflichtige durchschnittlich bei den übrigen Verkäufen im Erhebungszeitraum erzielt hat, so bleiben die Verkäufe an wirtschaftlich verbundene Unternehmen für den Bemessungsmaßstab nach Satz 1 unberücksichtigt. Verkauft der Abgabepflichtige im Erhebungszehen mehr als 50 vom Hundert des von ihm im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenen Naturgases an ein oder mehrere wirtschaftlich verbundene Unternehmen und liegt der für diese Verkäufe durchschnittlich erzielte Preis um 10 vom Hundert oder mehr unter dem Preis, den andere abgabepflichtige Unternehmen für Verkäufe an nicht wirtschaftlich verbundene Unternehmen durchschnittlich erzielt haben, so ist der Bemessungsmaßstab für diese Verkäufe nicht der tatsächlich erzielte Preis, sondern der von den anderen Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für Verkäufe an nicht wirtschaftlich verbundene Unternehmen durchschnittlich erzielte Preis. Die Sätze 4 und gelten nicht, wenn der Abgabepflichtige die Preise für die Verkäufe an wirtschaftlich verbundene Unternehmen sachlich rechtfertigt. Ein Unternehmen ist mit dem Abgabepflichtigen wirtschaftlich verbunden, wenn

  1. es zum selben Konzern wie der Abgabepflichtige gehört (§ 18, des Aktiengesetzes),
  2. dem Unternehmen an dem Abgabepflichtigen mehr als 5 vom Hundert der Anteile gehören oder
  3. dem Abgabepflichtigen an dem Unternehmen mehr als 5 vom Hundert der Anteile gehören.

Bei der Ermittlung der Preise sind die Erlöse um die auf das gewonnene Naturgas zu zahlende Mineralölsteuer zu kürzen.

(2) Der Abgabepflichtige kann den Bemessungsmaßstab um eine Pauschale für Fortleitungskosten verringern. Die Pauschale beträgt 0,005614 Euro/m3 Naturgas für das Jahr 2008. Sie wird für jeden Erhebungszeitraum vom Landesamt der durchschnittlichen Entwicklung der den Abgabepflichtigen entstehenden Kosten für die Fortleitung des im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenen Naturgases angepasst und auf sechs Stellen hinter dem Komma berechnet. Dabei ist davon auszugehen, dass die Fortleitungskosten in Höhe von 85 vom Hundert anlagenabhängig und in Höhe von 15 vom Hundert lohnabhängig sind.

(3) Für Naturgas, das im Bereich der Küstengewässer oder des Festlandsockels gewonnen wird, können die tatsächlich entstandenen Kosten für die Fortleitung bis zur Küstenlinie von dem jeweiligen Bemessungsmaßstab abgesetzt werden, soweit sie die Pauschale übersteigen.

(4) Der Bemessungsmaßstab für Naturgas, das in Reinigungsanlagen durchgesetzt wird, verringert sich um 0,002045 Euro/m3.

§ 14 Abgabe auf Naturgas 06 07

(1) Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 36 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.

(2) Die Förderabgabe auf Naturgas, das

  1. aus einer Lagerstätte im Bereich des Festlandsockels,
  2. aus einer Lagerstätte im Bereich der Küstengewässer mithilfe von Förderplattformen oder
  3. durch den Aufschluss oder die Entwicklung einer gering permeablen Lagerstätte (§ 11 Abs. 3 Nr. 3) unter Verwendung von mehr als 200 m3Behandlungsflüssigkeit und mehr als 50 t Stützmittel zusätzlich

gefördert wird, beträgt bis zum 31. Dezember 2010 50 vom Hundert der sich aus Absatz 1 ergebenden Abgabe. Satz 1 Nr. 3 gilt nur, wenn der Aufschluss oder die Entwicklung einer gering permeablen Lagerstätte in dem Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2005 durchgeführt wurde.

(3) Die Förderabgabe auf Naturgas, das aus Lagerstättenbereichen mit einer durchschnittlichen effektiven Permeabilität unter 0,6 Milli-Darcy gefördert wird, mit deren Aufschluss oder Entwicklung in dem Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2010 begonnen wird, beträgt im Jahr der Aufnahme der Förderung und in den folgenden fünf Kalenderjahren 25 vom Hundert der sich aus Absatz 1 ergebenden Abgabe. Die durchschnittliche effektive Permeabilität ist nach Verfahren, die Stand der Technik sind, zu ermitteln.

(4) Die Förderabgabe auf Naturgas, das aus nahezu ausgeförderten Lagerstätten mit einer durchschnittlichen Förderrate unter 2000 m3/h Naturgas gefördert wird, beträgt vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 70 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Abgabe.

(5) Die sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Begünstigungen werden für dieselbe Fördermenge nicht kumulativ gewährt.

§ 15 Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Naturgas

(1) Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um den Anteil der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten, der dem Vomhundertsatz nach § 14 entspricht, soweit diese Kosten nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 14 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Naturgases.

(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Naturgases anfallenden

  1. Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich Kompression,
  2. Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung qualitätsgerechter Gase und der aus gewinnungstechnischen Gründen mitgewonnenen Bodenschätze,
  3. Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie
  4. zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 20 vom Hundert der sich aus den Nummern 1 bis 3 ergebenden Kosten.

§ 16 Befreiung für Schwefel 06 07

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 wird auf Schwefel keine Förderabgabe erhoben. Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.

§ 17 Marktwert bei der Förderabgabe auf Sole

Der Marktwert für Sole wird auf der Grundlage des Steinsalzgehalts festgestellt. Als Marktwert gilt das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.

§ 18 Abgabesatz für Sole

Der Förderabgabesatz für Sole beträgt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 1 vom Hundert des Marktwertes. Der Förderabgabesatz ermäßigt sich auf 0,5 vom Hundert, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.

§ 19 Befreiung für Sole

Vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 wird auf Sole eine Förderabgabe nicht erhoben, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.

§ 20 Marktwert bei der Förderabgabe auf Sand und Kies

(1) Der Marktwert für Sand und Kies beträgt 50 vom Hundert des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der Produktion im Erhebungszeitraum in Euro je Tonne.

(2) Maßgeblich für die Ermittlung des Produktionswertes und der Produktionsmenge sind die vom Statistischen Bundesamt in der Statistik Produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter den Meldenummern 1421 11 903, 1421 11 909, 1421 12 133 und 1421 12 139 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.

§ 21 Befreiung für Erdwärme

Vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 wird auf Erdwärme keine Förderabgabe erhoben.

Dritter Teil
Schlussvorschriften

§ 22 Extraförderzinsen

Vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 wird die Förderabgabe um den Betrag verringert, den der Abgabepflichtige oder ein Dritter im Hinblick auf seine Gewinnungsberechtigung auf der Grundlage der am 1. Januar 1983 geltenden Verträge an Extraförderzinsen zu zahlen hat, soweit die Förderung aus Lagerstätten stattfindet, für die Gewinnungsberechtigungen nach dem Berggesetz für das Herzogtum Oldenburg, und das Fürstentum Lübeck vom 3. April 1908 (Nds. GVBl. Sb. III S. 328), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 535), verliehen worden sind.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG handelt, wer als Abgabepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Förderabgabevoranmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt,
  2. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 eine Förderabgabeerklärung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt,
  3. entgegen § 3 Abs. 3 die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Förderabgabeerklärung nicht unverzüglich anzeigt oder eine unrichtige oder unvollständige Förderabgabeerklärung nicht abstimmungsgemäß berichtigt,
  4. eine allgemeine Anforderung an Buchführung und Aufzeichnungen nach § 145 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 7 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2, nicht erfüllt,
  5. einer Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen nach § 146 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 7 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2, zuwiderhandelt oder
  6. einer Ordnungsvorschrift für die Aufbewahrung von Unterlagen nach § 147 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 7 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2, zuwiderhandelt.

§ 24 In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 14. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 761), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 427), außer Kraft.

(2) Für Erhebungszeiträume bis zum 31. Dezember 2004 gelten die jeweiligen bisherigen Vorschriften fort. Für den Erhebungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 gelten die bisherigen Vorschriften mit Ausnahme des § 15 der Niedersächsischen Verordnung über Feldes- und Förderabgabe in der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fassung fort. An dessen Stelle tritt § 15 dieser Verordnung.

(3) Zur Verfahrensvereinfachung bleibt die Anwendung des Pauschalierungsverfahrens nach § 15 der Niedersächsischen Verordnung über Feldes- und Förderabgabe in der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fassung für die Förderabgabevoranmeldungen und die Förderabgabeerklärungen für die Erhebungszeiträume 2005 und 2006 zulässig. Die Berücksichtigung der effektiven Feldesbehandlungskosten im Sinne des § 15 dieser Verordnung erfolgt für die Erhebungszeiträume 2005 und 2006 im Rahmen der Prüfung nach § 6.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE

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