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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe

Vom 16. Dezember 2014

(Nds.GVBl. Nr. 26 vom 23.12.2014 S. 467)



Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 13 10), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe vom 10. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 334), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "Artikel 2 Abs. 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" durch die Angabe "Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 19 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2014 keine Förderabgabe erhoben."Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 18 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. 2Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2015 keine Förderabgabe erhoben."

b) In Absatz 2 werden nach der Jahreszahl "2015" ein Komma und die Worte "in den Fällen nach Nummer 5 bis zum 31. Dezember 2017," eingefügt.

3. § 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 37 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge."Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 30 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge."

4. In § 16 Satz 1 wird die Jahreszahl "2014" durch die Jahreszahl "2015" ersetzt.

5. In § 24 Abs. 2 wird die Jahreszahl "2013" durch die Jahreszahl "2014" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

ID 142591

ENDE

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