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NFördAVO - Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe *
- Niedersachsen -
Vom 10. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 30 vom 16.12.2010 S. 564)
▾ Änderungen
Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), wird verordnet:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Feldesabgabeerklärung, Zahlung der Feldesabgabe
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) 1Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum die Feldesabgabe zu errechnen, eine Feldesabgabeerklärung gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (im Folgenden: Landesamt) abzugeben und in der errechneten Höhe die Feldesabgabe zu zahlen. Das Landesamt kann die Frist aus wichtigem Grund verlängern.
§ 2 Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung, Zahlung der Förderabgabe
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung für jedes Kalendervierteljahr (Voranmeldezeitraum) bis zum 25. Tag des darauf folgenden Monats gegenüber dem Landesamt eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben, in der der Umfang der Förderung sowie die Errechnung und die Höhe der Förderabgabe darzulegen sind, und in der errechneten Höhe einen Abschlag zu zahlen. Ist es nicht möglich, den Abschlag für den Voranmeldezeitraum zu errechnen, so hat der Abgabepflichtige den Abschlag aufgrund einer Schätzung zu zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 30.000 Euro betragen wird und dies dem Landesamt bis zu dem ersten Termin für eine Voranmeldung angezeigt wird.
(3) Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, so wird die Höhe des Abschlags vom Landesamt geschätzt und schriftlich festgesetzt. Dieser Abschlag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Festsetzung zu zahlen.
(4) Der Abgabepflichtige hat bis zum 30. September eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum gegenüber dem Landesamt eine Förderabgabeerklärung abzugeben. Zugleich ist der Betrag zu zahlen, um den die Förderabgabe in der erklärten Höhe die Summe der Abschlagszahlungen für die zugehörigen Voranmeldezeiträume übersteigt.
(5) Das Landesamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Voranmeldungen und Erklärungen 11
(1)Die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen sind gegenüber dem Landesamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Zusätzlich sind die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen gegenüber dem Landesamt auf einem amtlichen Vordruck abzugeben.
(2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Voranmeldungen und Erklärungen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden.
(3) Erkennt der Abgabepflichtige, dass aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Erklärung zu wenig Feldes- oder Förderabgabe gezahlt wurde, so hat er dies dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen, die Erklärung nach Abstimmung mit dem Landesamt zu berichtigen und den nachzuzahlenden Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Berichtigung zu zahlen.
§ 4 Abgabefestsetzung
(1) Das Landesamt setzt die für den Erhebungszeitraum zu zahlende Feldes- oder Förderabgabe schriftlich fest.
(2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, so setzt das Landesamt die Abgabe nach vorheriger Fristsetzung aufgrund einer Schätzung fest.
(3) Die Abgabefestsetzung kann, solange die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Abgabeerhebung für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Abgabefestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Sofern der Vorbehalt nicht vorher aufgehoben wird, entfällt er fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.
§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits geleisteten Zahlungen übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig. Ein überzahlter Betrag wird erstattet.
§ 6 Prüfung
(1) Das Landesamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Abgabe bei dem Abgabepflichtigen zu prüfen. Die Prüfung und ihr voraussichtlicher Umfang sollen dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.
(2) Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken, insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Das Landesamt kann zulassen, dass die Prüfungsunterlagen in den Geschäftsräumen des Abgabepflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten vorgelegt werden.
(3) Können bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollzogen werden, so hat das Landesamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe aufgrund einer Schätzung neu festzusetzen.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Anwendung der Abgabenordnung 11 12 13 14 15 16 18 19 21a 23
(1) Bei der Erhebung und Zahlung der Feldes- oder Förderabgabe sind von der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), in der im jeweiligen Erhebungszeitraum geltenden Fassung ergänzend entsprechend anzuwenden:
(2) Bei der Erhebung und Zahlung der Feldes- und Förderabgabe ist zudem von den Vorschriften über die Steuererklärungen § 152 Abs. 1 bis 3 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178), ergänzend entsprechend anzuwenden.
§ 8 Feststellung des Marktwertes
(1) Der Abgabepflichtige hat dem Landesamt bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes nach § 31 Abs. 2 BBergG erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum wertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 7 Nr. 6 gelten entsprechend. Das Landesamt kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist.
(2) Nicht Abgabepflichtige, die Naturgas verkaufen oder Industriesalz aus Sole herstellen, sind verpflichtet, dem Landesamt die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Das Landesamt stellt den Marktwert fest und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.
(4) Preis im Sinne des Absatzes 1 ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum wertbildenden Erlös zählen nicht die Preisanteile des Transports, die Umsatzsteuer sowie eingeräumte Skonti und Rabatte.
Zweiter Teil
Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze
§ 9 Höhe der Feldesabgabe auf Erdöl und Erdgas 15 21a
(1) Die Feldesabgabe beträgt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 für Erlaubnisse auf Erdöl und Erdgas im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 80 Euro je angefangenen Quadratkilometer.
(2) Das Landesamt kann den Abgabepflichtigen für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreien, für den es einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.
§ 10 Marktwert bei der Förderabgabe auf Erdöl
(1) Der Marktwert für Erdöl ist das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die für frei gehandeltes, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenes raffineriefähiges Erdöl einer Gruppe im Erhebungszeitraum erzielt worden sind.
(2) Das Erdöl wird folgenden Gruppen zugeordnet:
Gruppe | Dichte in g/cm3 bei 15° Celsius |
1 |
0,839 und kleiner |
2 |
0,840 bis 0,859 |
3 |
0,860 bis 0,869 |
4 |
0,870 bis 0,879 |
5 |
0,880 bis 0,899 |
6 |
0,900 und größer |
7 |
unabhängig von der Dichte bei einem Schwefelanteil von 2 vom Hundert oder mehr. |
§ 11 Abgabe auf Erdöl 11 12 13 14 15 16 18 18a 19 21 21a
(1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 beträgt die Förderabgabe auf Erdöl, das aus einer Lagerstätte gefördert wird, aus der im Erhebungszeitraum mehr als 30.000 Tonnen Erdöl gefördert wurden, 5 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2030 beträgt die Förderabgabe auf Erdöl, das aus einer Lagerstätte gefördert wird, aus der im Erhebungszeitraum mehr als 30.000 Tonnen Erdöl gefördert wurden, 10 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das aus einer anderen Lagerstätte gefördert wird, wird vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 keine Förderabgabe erhoben. Für jedes weitere Jahr gelten die Sätze 2 und 3 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
(2) Die Förderabgabe auf Erdöl, das durch Tertiärverfahren zusätzlich gefördert wird, beträgt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 50 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Sätze 1, 2 und 4 ergebenden Abgabe. Tertiärverfahren sind Verfahren zur Verbesserung des Entölungsgrades von Lagerstätten, bei denen die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Erdöls oder des Wassers in den Lagerstätten verändert und die Mobilitätsverhältnisse in der Lagerstätte durch Verringerung der Viskosität des Erdöls, durch Erhöhung der Viskosität des Wassers oder durch Veränderung der Grenzflächenspannung zwischen Erdöl und Wasser oder Erdöl und Gestein verbessert werden.
§ 12 Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Erdöl 15 21a
(1) Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in Höhe des sich aus § 11 ergebenden Vomhundertsatzes, soweit diese nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 11 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Erdöls.
(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Erdöls anfallenden
§ 13 Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas 11 12 13 15 18a 21a
(1) Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas (Naturgas) ist vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030 das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warennummer 27112100 veröffentlichten monatlichen Grenzübergangspreise für Erdgasimporte im Erhebungszeitraum, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen. Das Landesamt teilt dem Abgabepflichtigen bis zum 30. Juni eines Jahres den Bemessungsmaßstab für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum ohne Begründung mit.
(2) Für die Errechnung der Förderabgabe in der Förderabgabevoranmeldung und die Errechnung des Abschlags ist Bemessungsmaßstab das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warenummer 2711 21 00 veröffentlichten monatlichen Grenzübergangspreise für Erdgasimporte im Voranmeldezeitraum, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Das Landesamt teilt dem Abgabepflichtigen bis zum 15. Tag des auf den Voranmeldezeitraum folgenden Monats den Bemessungsmaßstab für die Förderabgabevoranmeldung ohne Begründung mit.
(3) Sind die Grenzübergangspreise im Voranmeldezeitraum nicht bis zum 10. Tag des auf den Voranmeldezeitraum folgenden Monats vollständig veröffentlicht, so ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Bemessungsmaßstab das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warennummer 27112100 veröffentlichten Grenzübergangspreise für Erdgasimporte der letzten drei Monate, für die zu diesem Zeitpunkt die Grenzübergangspreise veröffentlicht sind, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 sind entsprechend anzuwenden. Nach der vollständigen Veröffentlichung der Grenzübergangspreise für den Voranmeldezeitraum teilt das Landesamt dem Abgabepflichtigen den sich daraus ergebenden Bemessungsmaßstab ohne Begründung mit. Weicht der Bemessungsmaßstab von dem Bemessungsmaßstab nach Satz 1 ab, so hat der Abgabepflichtige für den betroffenen Voranmeldezeitraum zum Abgabezeitpunkt der nächsten Förderabgabevoranmeldung eine Förderabgabevoranmeldung auf der Grundlage des Bemessungsmaßstabes nach Satz 3 abzugeben. Übersteigt der aufgrund der Förderabgabevoranmeldung nach Satz 4 zu zahlende Abschlag den nach Satz 1 gezahlten Abschlag, so ist der Differenzbetrag innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Förderabgabevoranmeldung zu zahlen. Übersteigt der nach Satz 1 gezahlte Abschlag den nach Satz 4 zu zahlenden Abschlag, so wird der Differenzbetrag erstattet.
§ 14 Abgabe auf Naturgas 11 12 13 14 15 16 18 18a 19 21 21a
(1) Die Förderabgabe auf Erdgas beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 5 vom Hundert und vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2030 10 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Die Förderabgabe auf Erdölgas, das aus einer Erdöllagerstätte gefördert wird, aus der im Erhebungszeitraum mehr als 30.000 Tonnen Erdöl gefördert wurden, beträgt vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 5 vom Hundert und vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2030 10 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdölgas, das aus einer anderen Erdöllagerstätte gefördert wird, wird vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 keine Förderabgabe erhoben. Für jedes weitere Jahr gelten die Regelungen, die in den Sätzen 1 bis 3 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden, bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
(2) Die Förderabgabe auf Erdgas, das
gefördert wird, beträgt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 50 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Sätze 1 und 4 ergebenden Abgabe.
(3) Die Förderabgabe auf Erdgas, das aus Lagerstättenbereichen mit einer durchschnittlichen effektiven Permeabilität unter 0,6 Milli-Darcy gefördert wird, mit deren Aufschluss oder Entwicklung in dem Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2030 begonnen wird, beträgt im Jahr der Aufnahme der Förderung und in den folgenden fünf Kalenderjahren 25 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Sätze 1 und 4 ergebenden Abgabe. Die durchschnittliche effektive Permeabilität ist nach Verfahren, die Stand der Technik sind, zu ermitteln.
(4) Die Förderabgabe für Erdgas, das aus nahezu ausgeförderten Lagerstätten mit einer durchschnittlichen Förderrate unter 4.500 m3/h Erdgas gefördert wird, beträgt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 60 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Sätze 1 und 4 ergebenden Abgabe.
(5) Die sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Begünstigungen werden für dieselbe Fördermenge nicht kumulativ gewährt.
§ 15 Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Naturgas 15 21a
(1) Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um den Anteil der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten, der dem Vomhundertsatz nach § 14 entspricht, soweit diese Kosten nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 14 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Naturgases.
(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Naturgases anfallenden
§ 16 Befreiung für Schwefel 11 12 13 14 15 16 18 18a 19 21a
Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 wird auf Schwefel keine Förderabgabe erhoben. Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
§ 17 Marktwert bei der Förderabgabe auf Sole
Der Marktwert für Sole wird auf der Grundlage des Steinsalzgehalts festgestellt. Als Marktwert gilt das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.
Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 1 vom Hundert des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 vom Hundert, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.
§ 19 Befreiung für Sole 15 21a
Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 wird auf Sole eine Förderabgabe nicht erhoben, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.
§ 20 Marktwert bei der Förderabgabe auf Sand und Kies
Der Marktwert für Sand und Kies beträgt 50 vom Hundert des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der Produktion im Erhebungszeitraum in Euro je Tonne.
§ 21 Befreiung für Erdwärme 15 21a
Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 wird auf Erdwärme keine Förderabgabe erhoben.
Dritter Teil
Schlussvorschriften
§ 22 Extraförderzinsen 15 19 21a
Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 wird die Förderabgabe um den Betrag verringert, den der Abgabepflichtige oder ein Dritter im Hinblick auf seine Gewinnungsberechtigung auf der Grundlage der am 1. Januar 1983 geltenden Verträge an Extraförderzinsen zu zahlen hat, soweit die Förderung aus Lagerstätten stattfindet, für die Gewinnungsberechtigungen nach dem Berggesetz für das Herzogtum Oldenburg und das Fürstentum Lübeck vom 3. April 1908 (Nds. GVBl. Sb. IQ S. 328), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 535), verliehen worden sind.
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG handelt, wer als Abgabepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
§ 24 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift 11 12 13 14 15 16 18 18a 19 21a
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe vom 14. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 406), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 486), außer Kraft.
(2) Für Erhebungszeiträume bis zum 31. Dezember 2020 gelten die jeweiligen bisherigen Vorschriften fort.
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