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BVOS - Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen
- Nordrhein-Westfalen -
Bezirksregierung Arnsberg

Vom 4. Dezember 2003

(Amtsblatt Arnsberg 2004 Nr.5)


I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bergverordnung gilt in den unter Bergaufsicht stehenden Betrieben für:

  1. Schachtförderanlagen
    1. Seilfahrtanlagen
    2. Güterförderanlagen
    3. Abteufanlagen
  2. Befahrungsanlagen
  3. Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen
  4. Bühnen und Greiferanlagen
  5. Winden

in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen.

(2) Die für Schachtförderanlagen geltenden Vorschriften dieser Bergverordnung finden auch Anwendung auf Schrägförderanlagen.

(3) Die Vorschriften anderer Bergverordnungen bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Abteufanlagen

sind zum Abteufen von Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen eingerichtete Schachtförderanlagen einschließlich zugehöriger Hilfseinrichtungen oder damit vergleichbare Einrichtungen, die zum Sanieren von Schächten verwendet werden;

(2) Anschläge

sind Zugänge zu den Fördertürmen von Schächten; sie sind mindestens an einer Seite mit Signaleinrichtungen versehen;

(3) Befahrungsanlagen
sind Anlagen, die in Schächten sowie in schachtähnlichen Grubenbauen ausschließlich von den mit der Überwachung, Instandhaltung und Vermessung beauftragten Personen sowie zur Bergung von Personen in Notfällen benutzt werden;

(4) Betriebsfähig
ist eine Anlage, die sich in betriebssicherem Zustand befindet und bestimmungsgemäß benutzt werden kann; Betriebsbereit ist eine Anlage, wenn sie betriebsfähig ist, Antriebsenergie vorhanden und, soweit erforderlich, Bedienungspersonal anwesend ist;

(5) Betriebsübliche Überlast
ist die beim normalen Förderbetrieb regelmäßig oder überwiegend vorkommende Überlast, die der Bremsberechnung zugrunde liegt; ist die Überlast bei Seilfahrt größer als bei normalem Förderbetrieb, so ist diese die betriebsübliche Überlast;

(6) Bühnen:

  1. Arbeitsbühnen sind feste oder verfahrbare Bühnen, die zu Arbeiten in Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen benutzt werden,
  2. Überwachungsbühnen sind Klappbühnen, Schiebebühnen, feste oder schwenkbare Bühnen, die zu Überwachungszwecken benutzt werden,
  3. Schutzbühnen sind Bühnen, die zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände eingebaut werden;

(7) Bühnenanlagen
sind verfahrbare Arbeitsbühnen mit den zugehörigen Aufhängevorrichtungen, Bühnenseilen, Seilscheiben, Antriebsmaschinen und Signaleinrichtungen;

(8) Fahrtrum
ist das zur Fahrung ohne maschinelle Hilfsmittel vorgesehene Trum in Schächten und Schrägstrecken;

(9) Fördertürme sowie Verlagerungen von Führungseinrichtungen im Führungsgerüst gelten im Sinne dieser Verordnung auch als Fördergerüste;

(10) Fördermittel
sind Fördergestelle und Fördergefäße sowie Förderkübel und Behälter;

(11) Führungseinrichtungen

  1. in Schächten
    sind
    Spurlatten aus Holz oder Stahl,
    Führungsseile,
    Eckführungen an
    Anschlägen,
    einschließlich ihrer Befestigung und Verlagerung;
  2. in Schrägstrecken
    sind Schienen oder andere Stahlprofile, einschließlich ihrer Befestigung und ihres Unterbaus;

(12) Güterförderanlagen
sind ausschließlich zur Güterförderung eingerichtete Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen;

(13) Güterförderung
ist das Befördern von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, einschließlich der Behältnisse, sowie von Maschinen und Geräten mit den Fördermitteln von Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen;

(14) Hilfseinrichtungen
sind Bestandteile von Schachtförderanlagen, die beim Abteufen, Ausbauen und Instandhalten von Schächten benutzt werden, z.B. Greiferanlagen, Auslegerkrane für Bohrgeräte, Hilfsförderungen für Ausbauteile, Rieselgutförderanlagen, Einrichtungen für Vermessungszwecke;

(15) Hilfsfahranlagen
sind Anlagen, die in Schächten mit Seilfahrt- oder Güterförderanlagen anstelle eines Fahrtrums eingebaut und ausschließlich zur Bergung von Personen in Notfällen aus dem Schacht geeignet sind;

(16) Notfahranlagen
sind Anlagen, die in Abteufbetrieben anstelle eines Fahrtrums eingebaut und geeignet sind, sämtliche auf der Teufsohle oder Bühne befindlichen Personen in Notfällen mit einem Treiben aus dem Schacht zu bergen;

(17) Maschinenführer
sind

  1. Fördermaschinisten
  2. Haspelführer und
  3. Windenführer;

(18) Prüfung

  1. durch fachkundige Personen (FP)
    ist das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben;
  2. durch verantwortliche Personen (VP)
    ist das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen;
  3. durch Sachverständige (SV)
    ist

1 das eingehende Besichtigen und Bewerten zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere aller sicherheitlich wichtigen Teile und Betriebsmittel einschließlich der Durchführung der dazu erforderlichen Messungen, falls erforderlich nach Säubern einzelner Teile und Betriebsmittel, und das Erproben auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel, einschließlich der dazu erforderlichen Messungen;

(19) Sachverständiger
ist eine für die Durchführung festgelegter Prüfungen oder für die Vorprüfung von Unterlagen durch die Bezirksregierung Arnsberg anerkannte Person;

(20) Schachtarbeiten
sind Arbeiten

(21) Schachtbefahrung
ist das Fahren von dazu befugten Personen mit Fördermitteln oder Gegengewichten oder auf Fahrten

  1. zur Inbetriebnahme und Überwachung der Schächte sowie ihrer Einrichtungen,
  2. bei Schachtarbeiten und Vermessungen,
  3. bei Transporten, die Begleitung auf Fördermitteln oder Gegengewichten erfordern;

(22) Schachtförderanlagen
sind Förderanlagen in einem Schacht, deren Fördermittel und gegebenenfalls Gegengewichte an einem Seil oder mehreren Seilen hängen, auf der Fahrstrecke geführt sind und nur an der Antriebsmaschine gebremst werden können;

(23) Schrägförderanlagen
sind Förderanlagen in einer geneigten, kurvenlosen, mit Anschlägen versehenen Strecke (Schrägstrecke), deren Fördermittel und gegebenenfalls Gegengewichte an einem Seil oder mehreren Seilen hängen, auf der Fahrstrecke geführt sind und nur an der Antriebsmaschine gebremst werden können;

(24) Seilfahrtanlagen
sind zur Seilfahrt eingerichtete Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen, die auch zur Güterförderung benutzt werden können;

(25) Schriftliche Anweisungen
sind vom Unternehmer schriftlich festzulegende allgemeine Anordnungen für besondere, in dieser Verordnung näher bezeichnete betriebliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten;

(26) Seilfahrt
ist das Befördern von Personen mit den Fördergestellen und Fördergefäßen der dafür eingerichteten Schachtförderanlagen oder Schrägförderanlagen von einem Seilfahrtanschlag zu einem anderen sowie in den Förderkübeln der dafür eingerichteten Abteufanlagen;

(27) Selbstfahrerseilfahrt
ist eine Seilfahrt, bei der eine dazu berechtigte Person fährt und die dazu erforderlichen Signale oder Abfahrbefehle selbst gibt;

(28) Treiben
ist jedes Bewegen eines Fördermittels bis zum Stillsetzen; Umsetzen und Nachsetzen gelten nicht als Treiben;

Volles Treiben ist eine Fahrt des Fördermittels von einem Endanschlag zum anderen.

Weitere Begriffe werden in den Technischen Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen - TAS - festgelegt.

§ 3 Seilfahrtanlagen

(1) Seilfahrtanlagen in Schächten und Schrägstrecken sind

  1. Hauptseilfahrtanlagen, wenn
    1. die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit mehr als 4 m/s beträgt oder
    2. mehr als 20 Personen gleichzeitig auf einem Fördermittel fahren dürfen oder
    3. mehr als 2 Tragböden je Fördermittel zur Seilfahrt benutzt werden dürfen;
  2. mittlere Seilfahrtanlagen, wenn
    1. die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit mehr als 2 m/s, aber höchstens 4 m/s beträgt, oder
    2. 11 bis höchstens 20 Personen gleichzeitig auf einem Fördermittel fahren dürfen;
  3. kleine Seilfahrtanlagen, wenn
    1. die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit höchstens 2 m/s beträgt oder
    2. höchstens 10 Personen gleichzeitig auf einem Fördermittel fahren dürfen;

(2) Seilfahrtanlagen beim Abteufen sind

  1. Hauptseilfahrtanlagen,
    wenn die zulässige Geschwindigkeit bei Seilfahrt oder Güterförderung mehr als 4 m/s beträgt;
  2. mittlere Seilfahrtanlagen,
    wenn die zulässige Geschwindigkeit bei Seilfahrt oder Güterförderung mehr als 2 m/s, aber höchstens 4 m/s beträgt;
  3. kleine Seilfahrtanlagen,
    wenn die zulässige Geschwindigkeit bei Seilfahrt oder Güterförderung höchstens 2 m/s beträgt.

II. Verwaltungsverfahren

§ 4 Genehmigung von Schachtförderanlagen

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die Vornahme von Änderungen von Anlagen im Sinne des § 1 bedürfen der Genehmigung durch die Bezirksregierung Arnsberg.

(2) Als Änderung gilt nicht das Auswechseln von Anlagenteilen und Betriebsmitteln gegen solche gleicher Bauart.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. die Anlagenach den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik, insbesondere den Technischen Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen - TAS - in der jeweils gültigen Fassung so beschaffen ist, dass sie den im Bergwerksbetrieb auftreten- den Beanspruchungen gewachsen ist und dass Leben und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Überwachung der Anlagenicht gefährdet werden,
  2. der Nachweis der Voraussetzungen nach Buchstabe a) durch Unterlagen erfolgt ist, die durch einen Sachverständigen vorgeprüft sind.

(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen sollen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt werden.

§ 5 Genehmigung von Einrichtungen

(1) Folgende für Anlagen im Sinne des § 1 erforderliche Einrichtungen (Betriebsmittel und Anlagenteile) bedürfen vor ihrer Verwendung der Genehmigung durch die Bezirksregierung Arnsberg:

  1. Fahrtregler,
  2. Bremsapparate (Bremskrafterzeuger mit zugehörigen Betätigungs- und Steuereinrichtungen), ausgenommen Bremsapparate mit gewichts- oder federbetätigten, nicht regelbaren Fahrbremsen und getrennt angeordneten Sicherheitsbremsen,
  3. Klemmkauschen, Karabinerhaken und Wirbel als Teile von Zwischengeschirren,
  4. Geschwindigkeits-Überwachungseinrichtungen, ausgenommen solche Systeme an ausschließlich von Hand bedienten Anlagen, die
    • von der Erfassung bis zur Auslösung diversitär und unabhängig voneinander ausgeführt sind und
    • ohne programmierbare elektronische Systeme ausgeführt sind und
    • deren ordnungsgemäße Wirkung beider Auslösewege unabhängig voneinander prüfbar ist,
  5. Bremsbeläge,
  6. Treibscheibenfutter,
  7. Seilscheibenfutter.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 erfüllt sind.

(3) Die Genehmigungsvoraussetzungen an Einrichtungen nach Absatz 1 gelten auch dann als erfüllt, wenn eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes vorliegt.

III. Inbetriebnahme und Überwachung

§ 6 Verfahren bei der Prüfung durch Sachverständige

Die Prüfungen durch Sachverständige sind in Anwesenheit einer für die Anlagen zuständigen verantwortlichen Person durchzuführen. Der Unternehmer hat außerdem die für Prüfungen durch Sachverständige erforderlichen Arbeitskräfte und Hilfsmittel zu stellen und die Kosten der Prüfungen zu tragen.

§ 7 Inbetriebnahme von Anlagen und Aufnahme der Seilfahrt

(1) Neu errichtete Anlagen nach § 1 dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Abnahmeprüfung durch Sachverständige nach § 9 durchgeführt worden ist und die Sachverständigen bescheinigt haben, dass die Anlagen entsprechend der Genehmigung nach § 4 errichtet worden sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen.

(2) Absatz 1 gilt auch für geänderte Anlagen oder Anlagenteile, wenn in der Genehmigung nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. Die Prüfungen müssen sich dabei auf die geänderten und die damit im Zusammenhang stehenden Anlagenteile erstrecken.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Anlagen vor der Abnahmeprüfung durch Sachverständige probeweise betrieben werden, wenn eine verantwortliche Person an der Anlage anwesend ist und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.

(4) Hat die Abnahmeprüfung zu Beanstandungen geführt, die ohne Einfluß auf die Sicherheit des Betriebes sind, ist eine vorläufige Inbetriebnahme bis zum Ablauf einer vom Bergamt festzusetzenden Frist zur Beseitigung der Beanstandungen zulässig.

(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen Abteufanlagen und vergleichbare Anlagen zum Sanieren von Schächten in Betrieb genommen werden, wenn die für die jeweilige Teufe erforderlichen Anlagenteile von Sachverständigen geprüft worden sind und diese bescheinigt haben, dass die Anlagenteile entsprechend der Genehmigung errichtet sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Nicht ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen (z.B. Autoschachtwinden) dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage auf dem vorher bestimmten Standort aufgestellt ist und die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind.

(7) Ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen, die für den jeweiligen Einsatzfall zusammengebaut werden müssen, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind.

§ 8 Einstellung und Wiederaufnahme der Seilfahrt

Wird die Seilfahrt für einen Zeitraum von mehr als einem Monat eingestellt (gestundet), ohne dass die erforderlichen Prüfungen weiter durchgeführt werden, entscheidet das Bergamt über eine erneute Prüfung durch Sachverständige vor einer Inbetriebnahme.

§ 9 Abnahmeprüfung durch Sachverständige

(1) Die in § 7 vorgeschriebene Abnahmeprüfung durch Sachverständige muss sich mindestens erstrecken auf

  1. Förder- und Abteufgerüste, Fundamente und Verlagerungen von Fördermaschinen und Förderhäspeln, Verlagerungen von Führungs- und Reibseilen sowie Verlagerungen von Seil- und Ablenkscheiben untertage;
  2. zur Seilfahrt oder Förderung dienende Einbauten und Vorrichtungen in Schächten und an ihren Zugängen;
  3. den mechanischen Teil von Fördermaschinen, Förderhäspeln und Winden mit zugehörigen Sicherheitseinrichtungen;
  4. den elektrischen Teil von Fördermaschinen, Förderhäspeln und Winden mit zugehörigen Sicherheitseinrichtungen;
  5. alle übrigen elektrischen Anlagen einschließlich der Schachtüberwachungs- und Signalanlagen und der Einrichtungen für automatischen Betrieb;
  6. Seile, Seileinbände, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen und Bühnenaufhängungen;
  7. Fördermittel, Gegengewichte, Bühnenanlagen;

(2) Der bauliche Zustand von Abteufgerüsten ist nach jedem Standortwechsel vor der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen zu prüfen; dazu gehört auch die Prüfung einzelner Teile vor dem Zusammenbau des Gerüstes.

§ 10 Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen

(1) Seile dürfen nur aufgelegt, Unterseile nur angehängt, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen und Teile davon - ausgenommen Seilklemmen, nicht selbstklemmende Kauschen, Schrauben und Niete - dürfen nur eingebaut werden, wenn Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen.

(2) Fördermittel und Gegengewichte dürfen nur eingebaut werden, wenn für die tragenden Teile Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen.

(3) Seilscheibenachsen dürfen nur eingebaut werden, wenn eine Bescheinigung über Werkstoffprüfungen vorliegt.

Durch den Sachverständigen ist festzulegen, ob zeitnah nach dem Einbau der Seilscheibenachsen eine Referenzmessung für spätere Volumenprüfungen durch Sachverständige nach § 13 vorgenommen werden muss.

§ 11 Auflegen und Einhängen von Seilen und Erneuern von Seileinbänden

(1) Von jeder angelieferten Förderseil- oder Bühnenseillänge muss beim Auflegen ein etwa 3 m langes Belegstück abgetrennt und genau bezeichnet werden. Dieses Seilstück ist, vor Korrosion und mechanischer Beschädigung geschützt, einen Monat länger aufzubewahren, als von der Seillänge ein Förderseil oder Bühnenseil aufliegt.

(2) An Förderseilen oder Bühnenseilen, bei denen die Bescheinigung über die Einzeldrahtprüfung älter als 3 Jahre ist, muss vor dem Auflegen an einem Probestück des Seils eine erneute Einzeldrahtprüfung zur Ermittlung der Seilsicherheit durchgeführt werden.

(3) Der Unternehmer hat das Verfahren zum Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen für jede Anlage in einer schriftliche Anweisung festzulegen und diese der in Absatz 10 genannten verantwortlichen Person auszuhändigen.

(4) Förderseile müssen nach dem Auflegen vor Beginn des Betriebes probeweise gefahren werden. Dies kann mit allmählich steigender und muss schließlich mit der betriebsüblichen Belastung erfolgen. Die Sätze 1 und 2 finden auch nach dem Erneuern von Seileinbänden mit Kauschen und Seilklemmen und nach dem kürzeren Einbinden von Seilen mit Kauschen und Seilklemmen Anwendung. Für Unterseile gilt Satz 1; abweichend von Satz 2 kann die Belastung der Fördermittel dabei fehlen.

(5) Die Erprobung der Seile und Seileinbände nach Absatz 4 muss

  1. bei Hauptseilfahrtanlagen sowie anderen Anlagen mit mehr als 4 m/s Fahrgeschwindigkeit mindestens 3 Stunden lang,
  2. bei mittleren und kleinen Seilfahrtanlagen sowie anderen Anlagen bis zu 4 m/s Fahrgeschwindigkeit mindestens eine Stunde lang,
  3. bei Befahrungs- oder Hilfsfahranlagen über mindestens 4 volle Treiben

erfolgen. Die Bezirksregierung Arnsberg kann bei Befahrungs- oder Hilfsfahranlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis zu 1 m/s Ausnahmen bewilligen.

(6) Nach dem Erneuern von Seileinbänden mit Klemmkauschen und dem kürzeren Einbinden von Seilen mit Klemmkauscheneinbänden müssen vor Wiederaufnahme des Betriebs mindestens 6 volle Treiben mit der betriebsüblichen Belastung durchgeführt werden. Danach sind die Seileinbände im Ruhezustand zu prüfen.

(7) Bei doppeltrümigen Anlagen sind die Förderseile wechselseitig zu kürzen.

(8) Beim Treiben während der Erprobung von Seilen und Seileinbänden darf sich niemand im Schacht aufhalten.

(9) Bühnenseile und Zwischengeschirre von Bühnenanlagen sind nach dem Einbau unter Last eine kurze Strecke zu verfahren und anschließend zu prüfen.

(10) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 bis 9 müssen nach Weisung einer verantwortlichen Person durchgeführt werden. Beim Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen muss ständig eine verantwortliche Person anwesend sein.

(11) Seile müssen in folgenden Abständen abgehauen werden:

(12) Bei Abteufanlagen ist von dem an der Trennstelle liegenden Teil des nach Absatz 11 abgehauenen Seilstücks an einem Probestück die reduzierte ermittelte Bruchkraft festzustellen. Bei den übrigen in Absatz 11 genannten Anlagen entscheidet der Sachverständige, ob diese Prüfung erforderlich ist.

(13) Die Spannkraft von Führungsseilen ist bei Anlagen in Schächten mit mehr als 300 m Teufe mindestens nach jedem Spannen zu messen und, soweit erforderlich, zu erhöhen.

§ 12 Seilaufliegezeiten

(1) Förderseile dürfen zur Seilfahrt und Schachtbefahrung, Bühnenseile dürfen bei Arbeiten im Schacht nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die beim Auflegen vorhandene ermittelte Bruchkraft der Seile um mehr als 15 v.H. vermindert ist. Für Schachtbefahrungen kann die Bezirksregierung Arnsberg Ausnahmen von Satz 1 bewilligen.

(2) Greiferseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die rechnerische Bruchkraft um mehr als 15 v.H. vermindert ist. Greiferseile dürfen höchstens 6 Monate lang aufliegen.

(3) Unterseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die rechnerische Bruchkraft um mehr als 30 v.H. vermindert ist; eine 5-fache Sicherheit gegenüber dem Eigengewicht darf dabei nicht unterschritten werden.

(4) Führungs- und Reibseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass

  1. die rechnerische Bruchkraft um mehr als 15 v.H. oder
  2. der metallische Querschnitt der Außendrähte um mehr als 40 v.H.

vermindert ist. Führungsseile in verschlossener Machart und Spirallitzen-Machart, an denen ein äußerer Drahtbruch festgestellt worden ist, dürfen nur weiterverwendet werden, wenn ein Sachverständiger die weitere Verwendbarkeit als unbedenklich bescheinigt hat.

§ 13 Regelmäßige Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat einen Plan für die regelmäßigen Prüfungen der Anlagen nach § 1 Abs. 1 aufzustellen, der die jeweiligen Betriebsverhältnisse und Beanspruchungen berücksichtigt.

(2) Die Mindestanforderungen für die Prüfungen sind hinsichtlich des beauftragten Personenkreises, der Prüffristen und der zu prüfenden Anlagenteile in den Tabellen 1 bis 4 im Anhang festgelegt.

(3) Eine Prüfung durch Sachverständige ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt erforderliche Prüfung durch verantwortliche Personen. Eine Prüfung durch verantwortliche Personen ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt erforderliche Prüfung durch fachkundige Personen.

§ 14 Prüfung von Schrägförderanlagen

Für die regelmäßige Prüfung von Schrägförderanlagen findet § 13 mit den zugehörigen Anlagen sinngemäß Anwendung. Zusätzlich sind Seilführungsrollen arbeitstäglich durch fachkundige Personen zu prüfen und sechsmal jährlich, längstens in Abständen von 10 Wochen, durch verantwortliche Personen zu prüfen; Übertreibbremsen sind wöchentlich durch fachkundige Personen zu prüfen.

§ 15 Außerordentliche Prüfungen durch Sachverständige

(1) Nach der Beseitigung von Schäden oder Mängeln an einer Anlage hat der Unternehmer auf Verlangen des Bergamtes durch eine Prüfung durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass gegen den weiteren Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen.

(2) Werden bei der Prüfung von Seilen im Bereich der Seileinbände Drahtbrüche, Korrosion oder Verformungen festgestellt, so ist diese Seilstrecke unverzüglich durch einen Sachverständigen zu prüfen.

§ 16 Betriebsbuch

(1) Für jede Anlagenach § 1 ist ein Betriebsbuch zu führen.

(2) In das Betriebsbuch sind alle wesentlichen Angaben über den betriebstechnischen und sicherheitlichen Zustand der Anlage aufzunehmen, mindestens

  1. Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen, insbesondere für Seile, Unterseile, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen, Fördermittel, Gegengewichte und Bremsbeläge, das Ergebnis der Seilscheibenachsenprüfung nach § 10 Abs. 3;
  2. Kartei der explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel mit Fertigungs-Nummer und Angaben über Hersteller, Bauartbezeichnung, Nenndaten und Aufzeichnungen über etwaige Instandsetzungsarbeiten;
  3. Unterlagen über die Zulassung von schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln und eigensicheren Anlagen und der Betriebsmittel eigensicherer Stromkreise, von denen die Eigensicherheit abhängig ist, soweit sie bis zum 30.06.2003 in Verkehr gebracht worden sind;
  4. Bescheinigungen über die Prüfung oder Stückprüfung instandgesetzter oder geänderter elektrischer Betriebsmittel, soweit sie bis zum 30.06.2003 in Verkehr gebracht worden sind;
  5. Zeitpunkt des Anlieferns, Auflegens und Ablegens der Seile sowie die Gründe für das Ablegen;
  6. Zeitpunkt des Ein- und Ausbaus der Zwischengeschirre oder ihrer einzelnen Teile;
  7. die nach § 19 für die Anlage festgelegten Signale;
  8. Zeitpunkt und Ergebnis aller Prüfungen einschließlich zeichnerischer Darstellungen (z.B. Lage der Drahtbrüche bei Förderseilen) sowie Unterschrift der Prüfenden. Werden Prüfungen durch Sachverständige nicht an Ort und Stelle durchgeführt, so können die Eintragungen in das Betriebsbuch entfallen. Der Unternehmer hat in diesem Fall den Prüfbericht des Sachverständigen zum Betriebsbuch zu nehmen; Angaben über Schäden oder Mängel nach § 33 mit dem Zeitpunkt der Feststellung
  9. und Beseitigung; Stundungen;
  10. Namen der Prüfenden, der Fördermaschinisten, Haspelführer oder Windenführer sowie der Anschläger;
  11. Angaben über Unterweisungen;
  12. für die Anlage geltende bergbehördliche Verfügungen, Anordnungen und Ausnahmebewilligungen sowie je eine Ausfertigung von schriftlichen Anweisungen und deren Empfangsbestätigungen;
  13. Nachweise über Schweißnähte und Wärmebehandlungen sowie über Prüfungen nach Instandsetzungen.

(3) Das Betriebsbuch ist 6 Monate länger aufzubewahren als die Anlage betrieben wird. Abweichend von Satz 1 können Bescheinigungen nach Absatz 2 Nr. 1 bereits aus dem Betriebsbuch entfernt werden, wenn die betreffenden Teile ausgemustert sind.

(4) Aufzeichnungen der Registriergeräte müssen wenigstens 6 Monate lang aufbewahrt werden.

IV. Betrieb

§ 17 Allgemeine Vorschriften

(1) Sicherheitseinrichtungen und sonstige Schutz- oder Überwachungseinrichtungen dürfen nicht beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden; Bremsgewichte dürfen nicht verändert oder festgelegt werden. Dies gilt nicht für vorübergehende Eingriffe

  1. bei Prüfungen,
  2. bei der Fehlersuche,
  3. bei der Beseitigung von Schäden oder Mängeln,
  4. beim Auswechseln oder Ändern von Anlagenteilen,

sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.

(2) Anlagen dürfen nur betrieben werden, wenn das zur Bedienung erforderliche Personal anwesend ist.

(3) Nicht betriebsfähige Anlagen müssen gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert sein.

(4) Während der Durchführung von Schachtbefahrungen darf in keinem anderen Trum des Schachtes Seilfahrt oder Güterförderung oder Materialtransport stattfinden. Die Begleitung von Schwertransporten ist zulässig.

Bei Güterförderung und Materialtransport ist Seilfahrt nur gestattet, wenn eine Gefährdung von Seilfahrenden ausgeschlossen ist.

(5) Beim Abteufen müssen die Abteufsohle und die verfahrbare Bühne jederzeit mit einer Notfahranlage oder über Fahrten verlassen werden können. Das Fördermittel der Notfahranlage muss in seiner Bereitschaftsstellung unmittelbar über der Bühne stehen und darf sich höchstens 50 m über der belegten Schachtsohle befinden.

(6) Hilfsfahr- und Notfahranlagen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die Seilfahrt- oder Güterförderanlagen stillgesetzt sind.

(7) Der Wasserstand im Sumpf muss ständig mindestens unterhalb der freien Teufe und der Verlagerung von Führungseinrichtungen oder der Spanngewichte von Führungs- und Reibseilen gehalten werden. Bei Anlagen mit Unterseil müssen Wasserstand und Rieselgut ständig unterhalb der Unterseilbucht gehalten werden.

§ 18 Sicherung der Schächte und ihrer Zugänge beim Abteufen

(1) Schachtklappen und Kippklappen dürfen nur für die Zeit des Durchgangs der Fördermittel oder anderer am Seil hängender Lasten geöffnet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Schachtklappen offen bleiben, solange zur Kippbühne gefördert wird; die Klappen der Kippbühne dürfen offen bleiben, solange zu dem mit Schachtklappen ausgerüsteten Anschlag gefördert oder gefahren wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 müssen Schachtklappen an Zwischensohlen offen und in dieser Stellung verriegelt sein, wenn die Zwischensohlen nicht angefahren werden; die Stellung dieser Schachtklappen ist dem Maschinenführer optisch anzuzeigen.

(4) Werden Schachtklappen und Kippklappen von demselben Anschlag aus bedient, muss die jeweilige Stellung der von dort aus nicht sichtbaren Klappen dem Anschläger optisch angezeigt werden.

§ 19 Signale und Abfahrbefehle

(1) Anlagen nach § 1 dürfen nur auf Grund von Signalen oder Abfahrbefehlen (Steuerimpulsen) in Gang gesetzt werden. Dies gilt nicht für die in § 30 Abs. 1 a) genannten Fälle.

(2) Es dürfen nur die in dieser und auf Grund dieser Verordnung festgelegten und auf Signaltafeln angegebenen Signale gegeben und befolgt werden. Dies gilt nicht für besondere Signale, die bei Arbeiten in Schächten zwischen den dazu beauftragten Personen und dem Maschinenführer vereinbart werden.

(3) Der Unternehmer hat unter Beachtung der nachfolgend festgelegten Signale eine Signalordnung festzulegen. An den Anschlägen sind die Signale auf Tafeln bekannt zu machen.

(4) Bei Anlagen mit Einzelsignalgabe sind zum Ingangsetzen und Stillsetzen handgesteuerter Antriebsmaschinen folgende Signale zu verwenden:

(5) Die vom Unternehmer festgelegten Signale müssen mindestens für einen Grubenbetrieb einheitlich sein.

(6) Das Signal "Korb frei" muß gegeben werden:

  1. nach Selbstfahrerseilfahrten zu Anschlägen, die nicht mit einem Anschläger besetzt sind,
  2. nach Beendigung des Förder- und Seilfahrtbetriebes,
  3. wenn der Anschläger bei vorstehendem Fördermittel den Anschlag verläßt.

(7) Wenn die Seilüberwachung nicht in der Betriebsweise "Seilrevision" durchgeführt werden kann, darf abweichend von Abs. 1 bis 4 die Antriebsmaschine bei diesen Arbeiten nach fernmündlicher Verständigung gefahren werden, wenn Gefährdungen sicher ausgeschlossen werden können.

§ 20 Schwertransporte

Schwertransporte, bei denen die betriebsübliche Überlast überschritten wird, dürfen nur durchgeführt werden, wenn zuvor ein Sachverständiger dies als unbedenklich bescheinigt hat. Die dabei zulässige Fahrgeschwindigkeit, die Anzahl der hierfür erforderlichen Treiben und der Zeitraum sind in der Bescheinigung anzugeben.

§ 21 Allgemeine Vorschriften für die Seilfahrt

(1) Die Beförderung von Personen, außer bei Schachtbefahrung oder zu Bergungszwecken, ist nur in der Betriebsweise "Seilfahrt" und nur zwischen den in der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 festgelegten Seilfahrtanschlägen zulässig.

(2) Der Unternehmer hat eine schriftliche Anweisung über das Verhalten, die Durchführung und die Aufsicht bei der Seilfahrt aufzustellen (Seilfahrtordnung).

(3) Personen, die nicht zum Selbstfahren berechtigt sind, dürfen den Tragboden eines Fördermittels zur Seilfahrt nur dann betreten oder verlassen, wenn ein Anschläger oder eine zum Selbstfahren berechtigte Person am Anschlag anwesend ist und Weisung dazu gegeben hat.

(4) Wenn das Fördermittel in einem Schacht während der Seilfahrt außerhalb eines Anschlags anhält, dürfen die auf dem Fördermittel befindlichen Personen es nur auf besondere, von außen kommende Weisung verlassen.

(5) Vor Aufnahme der Seilfahrt zu Beginn des täglichen Förderbetriebes müssen die Fördermittel wenigstens mit Seilfahrtgeschwindigkeit zwischen denjenigen Anschlägen, zwischen denen Seilfahrt stattfinden soll, einmal zur Probe auf- und abwärts gefahren werden. Das Probetreiben kann entfallen, wenn die Seilfahrt unmittelbar an die Güterförderung anschließt und diese im Bereich zwischen den Seilfahrtanschlägen stattgefunden hat. Satz 1 findet auch nach jedem Umstecken von Trommeln oder Bobinen Anwendung.

§ 22 Benutzen der Fördermittel zur Seilfahrt

(1) Zur Seilfahrt zugelassene Fördermittel dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Während der Seilfahrt müssen die benutzten Tragböden durch Fördermittelverschlüsse verschlossen sein. Abweichend hiervon dürfen vereinfachte Sicherungen gegen Herausfallen benutzt werden, wenn der Tragboden höchstens mit der Hälfte der zugelassenen Personenzahl besetzt ist.

(2) Nachdem Personen das Fördermittel zur Seilfahrt betreten haben, darf es nicht mehr be- oder entladen werden. Beladene Tragböden oder Kübel dürfen nicht zur Seilfahrt benutzt werden.

(3) Mit Sprengberechtigten und deren Hilfskräften, die explosionsgefährliche Stoffe mit sich führen, dürfen keine anderen Personen - außer verantwortliche Personen und Anschläger - gemeinsam auf einem Tragboden fahren. Der Tragboden darf dabei höchstens bis zur Hälfte der zulässigen Personenzahl besetzt werden und muss während der Seilfahrt verschlossen sein. Vor dem Transport ist der Fördermaschinist oder Haspelführer zu verständigen.

§ 23 Seilfahrt mit Anschlägern

(1) Im Handbetrieb ohne Signalgabe vom Fördermittel darf Seilfahrt, außer Selbstfahrerseilfahrt, nur stattfinden, wenn an allen Anschlägen, von und nach denen Seilfahrt durchgeführt wird, Anschläger anwesend sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 braucht bei eintrümiger Betriebsweise ohne Sammelanschlag (Einkorbbetrieb) nur ein Anschläger anwesend zu sein, wenn dieser bei jeder Seilfahrt mitfährt und das Fördermittel abfertigt (§ 31).

§ 24 Selbstfahrerseilfahrt

Zur Selbstfahrerseilfahrt sind Personen erst dann berechtigt, wenn sie über das vorschriftsmäßige Verhalten bei der Selbstfahrerseilfahrt an den Anlagen, an denen sie dazu berechtigt sein sollen, unterwiesen worden sind und der Unternehmer ihnen eine schriftliche Anweisung ausgehändigt hat. Die Unterweisung ist in Abständen von längstens 3 Jahren und nach Änderungen, die die Selbstfahrerseilfahrt beeinflussen, zu wiederholen. Die schriftliche Anweisung ist den Änderungen anzupassen.

§ 25 Schachtbefahrung

(1) Schachtbefahrungen dürfen mit Fördermitteln oder Gegengewichten nur durchgeführt werden, wenn diese dafür eingerichtet sind.

(2) Auf dem Dach von Fördermitteln und auf Gegengewichten darf nur gefahren werden, wenn Geländer und Schutzdächer angebracht sind.

§ 26 Schachtarbeiten

(1) Bei Schachtarbeiten darf in keinem Trum des Schachtes Seilfahrt oder Güterförderung stattfinden, mit Ausnahme der Förderung von Material zur Durchführung dieser Arbeiten.

(2) An den Anschlägen sind Schilder anzubringen oder Leuchtfelder einzuschalten, die auf die Schachtarbeiten hinweisen.

(3) Die für die Überwachung der Schachtarbeiten zuständigen verantwortlichen Personen haben dafür zu sorgen, dass die in Betracht kommenden Maschinenführer und Anschläger über Art und Umfang der vorgesehenen Arbeiten unterrichtet werden.

§ 27 Zusätzliche Vorschriften für den Betrieb von Bühnen

(1) Verfahrbare Bühnen dürfen nur bewegt werden, wenn

  1. sich niemand unter der Bühne aufhält,
  2. sich die zum Verfahren erforderlichen Personen auf der Bühne befinden,
  3. ein Windenführer und, falls notwendig, Helfer zum Einlegen der Sperrklinken anwesend sind.

Die Bühnen müssen so verfahren werden, dass sie nicht kippen können.

(2) Lasten auf verfahrbaren Bühnen sind möglichst gleichmäßig zu verteilen.

(3) Verfahrbare Bühnen sind im Ruhezustand mit vorhandenen Einrichtungen gegen Kippen zu sichern.

§ 28 Bedienen von Anlagen

(1) Hauptseilfahrtanlagen sowie Güterförderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s dürfen nur von Fördermaschinisten bedient werden.

(2) Mittlere und kleine Seilfahrtanlagen sowie Güterförderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis zu 4 m/s und Befahrungsanlagen dürfen nur von Fördermaschinisten oder Haspelführern bedient werden.

(3) Hilfsfahranlagen und Notfahranlagen dürfen nur von den Fördermaschinisten oder Haspelführern der zugehörigen Förderanlage bedient werden.

(4) Bühnenanlagen und Winden dürfen von Fördermaschinisten, Haspelführern und Windenführern bedient werden.

§ 29 Anwesenheit von Maschinenführern

(1) Maschinenführer an handgesteuerten Antriebsmaschinen dürfen während des Treibens den Bedienungsstand nicht verlassen.

(2) Maschinenführer an handgesteuerten Antriebsmaschinen,

müssen sich am Bedienungsstand der Antriebsmaschine oder in dessen Nähe aufhalten.

(3) Maschinenführer, die eine handgesteuerte Antriebsmaschine bei Seilfahrt oder bei Schachtarbeiten bedienen, dürfen über die für sie festgesetzte Schichtzeit hinaus nur für die zur Seilfahrt bei Schichtbeginn und Schichtende erforderlichen Zeiten beschäftigt werden.

§ 30 Tätigkeit der Maschinenführer

(1) Maschinenführer dürfen Antriebsmaschinen erst in Gang setzen, wenn sie ein Ausführungssignal erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Fördermittel so im Schacht hängen, dass sie von keinem Anschlag aus erreicht werden können und keine Schachtarbeiten vorgenommen werden,
  2. bei eintrümiger Betriebsweise der Maschinenführer zugleich Anschläger ist und sich das Fördermittel an seinem Anschlag befindet oder
  3. bei der Seilüberwachung fernmündliche Verständigung nach § 19 Abs. 7 zulässig ist.

Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Stellung der Fördermittel an den Anschlägen verbessert werden soll.

(2) Maschinenführer, die ein Signal nicht verstanden haben, müssen die Wiederholung des Signals abwarten oder dies veranlassen.

(3) Maschinenführer müssen bei einem Halt- oder Notsignal die Antriebsmaschine sofort stillsetzen.

(4) Maschinenführer haben beim Probetreiben nach § 21 Abs. 5 und nach dem Erproben nach § 11 Abs. 4 bis 6 die richtige Anzeige des Teufenzeigers zu überprüfen. An Trommel und Bobinenmaschinen hat der Maschinenführer auch darauf zu achten, dass beim tiefsten Stand der Fördermittel oder Gegengewichte noch mindestens zwei volle Seilwindungen auf dem Seilträger vorhanden sind.

(5) Maschinenführer dürfen den Bremshebel bei gelüfteter Bremse nicht festlegen. Dies gilt nicht bei Tätigkeiten nach § 17 Abs. 1.

(6) Der Maschinenführer hat den ihn ablösenden Maschinenführer über besondere Vorkommnisse beim Seilfahrt- oder Förderbetrieb, die sich während seiner Schicht ereignet haben, zu unterrichten, insbesondere bei Arbeiten im Schacht, wenn der freie Durchgang der Fördermittel, Gegengewichte oder Förderkübel behindert ist. Falls eine persönliche Unterrichtung nicht möglich ist, hat der Maschinenführer am Bedienungsstand eine Tafel mit entsprechenden Hinweisen anzubringen.

(7) Maschinenführer an handgesteuerten Antriebsmaschinen müssen beim Verlassen des Bedienungsstandes die Fahrbremse auflegen. Wenn sie sich aus dem Maschinenraum oder ihrem Arbeitsbereich entfernen, müssen sie die Sicherheitsbremse auflegen und die Antriebsmaschine gegen unbefugte Benutzung sichern. Vor Zeiten der Betriebsruhe (Unterbrechung des Betriebes für mehr als eine Schicht) ist außerdem die Energiezufuhr zur Antriebsmaschine abzuschalten oder abzusperren. Bei Antriebsmaschinen, die automatisch betrieben werden, muss der Maschinenführer, wenn er den Bedienungsstand nach Umschalten auf Automatikbetrieb verlässt, die Antriebsmaschine gegen unbefugte Eingriffe sichern.

(8) Stellt der Maschinenführer Schäden oder Mängel fest und verlässt er den Maschinenraum oder seinen Arbeitsbereich vor der Beseitigung der Schäden oder Mängel, so muss er am Bedienungsstand eine Tafel mit entsprechenden Hinweisen anbringen.

(9) Fördermaschinisten und Haspelführer müssen sich zu Beginn ihrer Schicht von der Anwesenheit der erforderlichen Anschläger vergewissern.

(10) Fördermaschinisten und Haspelführer müssen die Ankündigung der Seilfahrt mit dem Seilfahrtquittungsschalter quittieren oder vorhandene Seilfahrtleuchten einschalten oder, wenn keine Seilfahrtleuchten vorhanden sind, Rücksignale bei Einkorbbetrieb geben. Entsprechendes gilt bei Umstellung auf Güterförderung.

(11) Fördermaschinisten und Haspelführer dürfen Seilfahrt nur zwischen den Seilfahrtanschlägen durchführen. Sie dürfen nur die für die Seilfahrt genehmigten Tragböden der Fördermittel vorsetzen.

(12) Fördermaschinisten und Haspelführer müssen bei Selbstfahrerseilfahrt mit Signalgabe vom Anschlag aus nach Empfang des Ausführungssignals wenigstens 30 Sekunden warten, bevor sie die Antriebsmaschine in Gang setzen. Sie müssen danach das Fördermittel zunächst zweimal kurz bewegen und dann vom Anschlag langsam abfahren.

(13) Hat der Fördermaschinist oder Haspelführer das Signal "Korb frei" erhalten, muss er die Fördermittel so in den Schacht fahren, dass sie von keinem Anschlag aus erreicht werden können (Parkstellung), sofern er nicht die Anlage auf automatische Betriebsweise umschaltet. Die Parkstellung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu verändern.

(14) Beim Abteufen müssen Fördermaschinisten und Haspelführer den Förderkübel oder Behälter mindestens 3 m vor dem Aufsetzen auf der Schachtsohle oder einer Bühne sowie unmittelbar nach dem Anheben von der Schachtsohle oder Bühne anhalten. Sie dürfen das Treiben nur auf ein weiteres Ausführungssignal fortsetzen.

(15) Fördermaschinisten und Haspelführer dürfen den Transport explosionsgefährlicher Stoffe nur in der Betriebsart "Seilfahrt" durchführen.

(16) Fördermaschinisten an handgesteuerten Antriebsmaschinen von Hauptseilfahrtanlagen dürfen während ihres Dienstes nur mit dem Bedienen und Warten der Antriebsmaschine beschäftigt werden.

§ 31 Anwesenheit von Anschlägern bei Handsteuerung von Antriebsmaschinen

(1) Anschläger dürfen sich während der Seilfahrt nicht vom Anschlag entfernen, sofern sie nicht als Selbstfahrer mitfahren. Während der Güterförderung dürfen sie sich nur so weit entfernen, dass sie Signale oder Anrufe über Fernsprecher hören können.

(2) Wenn sich Anschläger bei Stillstand der Güterförderung vom Anschlag entfernen, müssen sie das Signal "Korb frei" geben. Sie dürfen den Anschlag erst verlassen, wenn das Fördermittel vom Anschlag weggezogen worden ist.

§ 32 Tätigkeit der Anschläger bei Handsteuerung von Antriebsmaschinen

(1) Anschläger haben für die ordnungsgemäße Durchführung der Seilfahrt und der Güterförderung zu sorgen. Sie müssen sich vor Beginn der Seilfahrt oder Güterförderung vom ordnungsgemäßen Zustand der Einrichtungen am Anschlag vergewissern.

(2) Anschläger müssen vor dem Transport explosionsgefährlicher Stoffe Fördermaschinisten oder Haspelführer verständigen und dafür sorgen, dass erforderliche Begleitpersonen nur auf einem leeren Tragboden mitfahren.

§ 33 Verhalten bei Schäden oder Mängeln

(1) Personen, die an Anlagen nach § 1 beschäftigt sind, haben den Betrieb der Anlage zu unterbrechen, wenn sie Schäden oder Mängel feststellen, die nicht unverzüglich beseitigt werden können. Eine Betriebsunterbrechung ist nicht erforderlich, wenn der weitere Betrieb offensichtlich gefahrlos ist. Festgestellte Schäden oder Mängel und deren Beseitigung sowie die Unterbrechung des Betriebes sind unverzüglich der zuständigen verantwortlichen Person zu melden.

(2) Die verantwortliche Person hat bei wesentlichen Schäden oder Mängeln zu veranlassen, dass die Einstellung des Betriebes am Stand des Maschinenführers und an den Anschlägen auf Tafeln bekanntgemacht wird.

§ 34 Schilder und Tafeln

(1) An Anschlägen, außer Nebenanschlägen, und an Bedienungsständen von Fördermaschinen, Förderhäspeln und anderen Antriebsmaschinen müssen mindestens folgende Gebote und Verbote auf Schildern oder Tafeln bekanntgemacht sein:

  1. die festgelegten Signale,
  2. die für die Seilfahrt genehmigten Tragböden der Fördermittel und die Zahl der Personen, die gleichzeitig auf jedem Tragboden oder in einem Kübel fahren darf, die zulässige Belastung der Fördermittel und gegebenenfalls Angaben über einen
  3. notwendigen Belastungsausgleich,
  4. das Verbot der Seilfahrt, wenn sie eingestellt (gestundet) ist,
  5. dass nur Anschläger und zur Selbstfahrerseilfahrt berechtigte Personen die Signalanlage betätigen dürfen.

Bei Abteufanlagen brauchen die Schilder und Tafeln nur am Bedienungsstand der Abteufmaschine und am Sammelanschlag auszuhängen.

(2) In einem Grubenbetrieb dürfen an Anlagen nach § 1 für den selben Zweck nur einheitlich beschriftete Schilder verwendet werden.

§ 35 Schweißarbeiten, Instandsetzungen

(1) Schweißarbeiten an Anlagenteilen, die nicht vorwiegend ruhend beansprucht werden, dürfen nur von Betrieben ausgeführt werden, die durch den großen Befähigungsnachweis nach DIN 18800 Teil 7 mit Zusatz für dynamische Beanspruchungen für diese Arbeiten befähigt sind.

(2) Schweißungen an Zwischengeschirrteilen, die auf Zug oder Biegung beansprucht werden, sowie an Bremszugstangen und Aufhängeblechen sind verboten. Schweißungen zur Instandsetzung von Hängestreben sind im Einzelfall zulässig, wenn vorher der Sachverständige dies als unbedenklich bescheinigt hat.

(3) Instandsetzungen, die eine Wärmebehandlung des Werkstoffes erfordern, z.B. Normalglühen, Vergüten, dürfen nur in dafür eingerichteten Werkstätten durchgeführt werden. Über die Wärmebehandlung ist ein Nachweis zu führen.

§ 36 Ersatzausrüstungen

(1) Für jede Seilfahrtanlage, die zur Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Untertagebelegschaft dient, und jede Güterförderanlage, mit der überwiegend die Güterförderung einer Schachtanlage betrieben wird, hat der Unternehmer Ersatzausrüstungen in angemessenem Umfang bereitzuhalten.

(2) Verfügen mehrere Anlagen über gleichartige Ausrüstungen gemäß Abs.1, genügt die Vorhaltung einer gemeinsamen Ersatzausrüstung.

V.
Schlussvorschriften

§ 37 Ausnahmen

Die Bezirksregierung Arnsberg kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, soweit nachgewiesen ist, dass die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 38 Übertragung der Verantwortlichkeit

Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

§ 39 Bekanntmachung der Verordnung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten, soweit dies für eine sichere Tätigkeit in ihrem Arbeitsbereich erforderlich ist.

(2) Der Unternehmer muss einen Abdruck der Verordnung in jedem Betrieb übertage an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann aushängen oder auslegen.

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine in § 1 genannte Anlage ohne oder unter Missachtung einer Genehmigung nach § 4 errichtet, betreibt oder ändert,
  2. in § 5 Abs. 1 genannte Betriebsmittel, Anlagenteile oder Werkstoffe verwendet, die nicht genehmigt sind,
  3. gegen eine Vorschrift über die Inbetriebnahme von Anlagen oder die Aufnahme der Seilfahrt nach § 7 in Verbindung mit § 9 verstößt,
  4. gegen eine Vorschrift über die Einstellung und Wiederaufnahme der Seilfahrt nach § 8 verstößt,
  5. in § 10 Abs. 1 bis 3 genannte Anlagenteile verwendet, ohne dass Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen,
  6. gegen eine Vorschrift über das Auflegen und Einhängen von Seilen und das Erneuern von Seileinbänden nach § 11 Abs. 1 bis 13 verstößt,
  7. gegen eine Vorschrift über die Begrenzung der Seilaufliegezeit nach § 12 Abs. 1 bis 4 verstößt,
  8. gegen eine Vorschrift über die Prüfung von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 13 oder § 14 verstößt,
  9. gegen eine Vorschrift über die Führung des Betriebsbuches nach § 16 verstößt,
  10. Sicherheitseinrichtungen, Schutz- oder Überwachungseinrichtungen entgegen § 17 Abs. 1 beseitigt, unwirksam macht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt oder Bremsgewichte verändert oder festlegt, oder Anlagen ohne das nach § 17 Abs. 2 zur Bedienung erforderliche Personal betreibt oder nicht betriebsfähige Anlagen nach § 17 Abs. 3 nicht gegen unbefugtes Ingangsetzen sichert,
  11. Anlagen entgegen § 17 Abs. 5 nicht in dem erforderlichen Umfang betriebsbereit hält,
  12. gegen eine Vorschrift über die Sicherung der Schächte und Schrägstrecken sowie ihrer Zugänge nach § 18 verstößt,
  13. gegen eine Vorschrift über Signale und Abfahrbefehle nach § 19 verstößt,
  14. gegen eine Vorschrift über die Seilfahrt nach § 21 Abs. 1 bis 4 sowie das Probetreiben nach § 21 Abs. 5 verstößt,
  15. gegen eine Vorschrift über die Benutzung der Fördermittel zur Seilfahrt nach § 22 oder die Anwesenheit von Anschlägern bei der Seilfahrt nach § 23 verstößt,
  16. ohne Berechtigung nach § 24 Selbstfahrerseilfahrt durchführt,
  17. gegen eine Vorschrift über Schachtbefahrung nach § 25 oder über Schachtarbeiten nach § 26 verstößt,
  18. gegen eine Vorschrift über den Betrieb von Bühnen nach § 27 verstößt,
  19. entgegen § 28 Abs. 1 bis 4 Anlagen unbefugt bedient oder Unbefugte hierzu einsetzt,
  20. als Maschinenführer seine Anwesenheitspflicht nach § 29 Abs. 1 bis 3 verletzt,
  21. Maschinenführer entgegen den Vorschriften des § 30 Abs. 16 beschäftigt,
  22. als Maschinenführer den Vorschriften des § 30 Abs. 1 bis 15 zuwiderhandelt,
  23. als Anschläger seine Anwesenheitspflichten nach § 31 verletzt,
  24. als Anschläger den Vorschriften des § 32 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
  25. als Beschäftigter an Anlagen nach § 1 die ihm nach § 33 Abs. 1 oder als verantwortliche Person die ihr nach § 33 Abs. 2 obliegenden Pflichten verletzt,
  26. die Bekanntmachung von Geboten und Verboten auf Schildern oder Tafeln an Anschlägen und Bedienungsständen nach § 34 Abs. 1 unterlässt,
  27. gegen eine Vorschrift über Schweißarbeiten nach § 35 Abs. 1 und 2 oder über Instandsetzungen nach § 35 Abs. 3 verstößt,
  28. als Unternehmer den Vorschriften über die Bekanntmachung der Verordnung nach § 39 zuwiderhandelt.

§ 41 Übergangsvorschriften

(1) Erlaubnisse, Genehmigungen, Betriebsplanzulassungen sowie Bauartzulassungen, die für vorhandene Anlagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen im Sinne der §§ 4 und 5 fort.

(2) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffene Festlegungen zu Sachverständigenprüfungen des Schachtausbaus sowie nicht zur Schachtförderanlage gehöriger Schachteinbauten gelten im bisherigen Umfang fort.

(3) Ausnahmebewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten - soweit sie nicht befristet sind - bis auf Widerruf fort.

(4) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen bleiben in dem bisherigen Umfang zur Prüfung berechtigt.

§ 42 Inkrafttreten

(1) Diese Bergverordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS) vom 20. Juli 1977 (Amtsblatt Arnsberg 1977 Nr. 35, Amtsblatt Detmold 1977 Nr. 36, Amtsblatt Düsseldorf 1977 Nr. 35, Amtsblatt Köln 1977 Nr. 35, Amtsblatt Münster 1977 Nr. 35) außer Kraft.

Tabellen 1 bis 4: Prüfungen der Schachtförderanlagen gemäß § 13 Abs. 2

Zusätzliche Bestimmungen zu den Fristen in den Tabellen 1 bis 4 :

  1. Soweit Prüfungen monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von 5 Wochen erfolgen.
  2. Soweit Prüfungen 2-monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von 10 Wochen erfolgen.
  3. Soweit Prüfungen 6-monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von 7 Monaten erfolgen
  4. Soweit Prüfungen jährlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in Abständen von 13 Monaten erfolgen.


Tabelle 1Prüfung von Seilfahrtanlagen, Güterförderanlagen und Abteufanlagen
Prüfungen
durch:
Fachkundige Person (FP) Verantwortliche Person (VP) Sachverständige (SV)maximale
Prüfabstände
ZifferAnlagenteil:arbeitstäglich1
Woche
1
Monat
2
Monate
6
Monate
12
Monate
24
Monate
sonstige
1.1 Fördergerüste, Abteufgerüste bzw. Köpfe von Blindschächten
1.1.1Fördergerüste und AbteufgerüsteVPSV 13)
1.1.2Seilkanäle in BlindschächtenFP
1.1.3Verlagerungen von Seil- und Ablenkscheiben in BlindschachtköpfenVP
1.1.4Fangstützen auf GangbarkeitFPVP
1.1.5PrellträgerFPVP
1.1.6verdickte Spurlatten / ÜbertreibsicherungenFPVP
1.1.7Seilscheiben und Ablenkscheiben einschließlich VerlagerungenFP 1)VP
1.1.8SeilscheibenachsenSV 2)
1.1.9Ungefütterte Seilscheiben: Messung der Wandungsstärke und der Form des Seilnutquerschnitts, Gefütterte Seilscheiben : Messung der EinlauftiefeVP
1.2 Einrichtung der Schächte
1.2.1Zustand des Schachtes mit Ausbau und EinbautenFPVP
1.2.2Prüfung des freien Durchgangs der FördermittelFPVP
1.2.3FahrtrumeVP
1.2.4Schachtsumpf, Wasserstand im Schachtsumpf, verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen Unterseilführung und deren VerlagerungFPVP
1.2.5Führungseinrichtungen, Führungsschlitten und deren ÜberwachungseinrichtungenFP 1)VP
1.2.6Starre Führungseinrichtungen an Anlagen mit V > 4 m/s und
> 400 Treiben je Tag :
Prüfung durch:
- geometrische Vermessung oder durch
- kinetische (Beschleungungs-) Messung oder durch
- dynamische (Kraft-) Messung
SV
1.2.7An Abteufanlagen:
Führungsseile, Spannwinden und Spannlager, Schachtwinden, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen
FPVP
1.2.8Schachthammerseile auf FunktionsfähigkeitFP 1)VP
1.2.9Zugänge und AnschlägeFP 1)VP
1.2.10Schachttore, SchachtklappenFP 1)VP
1.2.11SchachtschleusenFP 1)VP
1.2.12SchachtbeschickungseinrichtungenFP 1)VP
1.2.13Feststellvorrichtungen für FördermittelFP 1)VP
1.2.14Feste Arbeits- und Überwachungsbühnen, SchutzbühnenVP
1.2.15Schachtklappen und Kippklappen an AbteufanlagenFPVP
1.3 Fördermaschinen und Förderhäspel
Mechanischer Teil:
1.3.1Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter TageVP
1.3.2Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über TageVP
1.3.3mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage einschließlich ihrer SicherheitseinrichtungenFP 1)VP
1.3.4mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage einschließlich ihrer SicherheitseinrichtungenFP 1)VP
1.3.5Nichtelektrische AntriebeFP 1)VP
1.3.6Seilträger (Treibscheibe, Bobine oder Trommel) einschließlich Verlagerung und Treibscheibenfutter bzw. Bobinenspeichenfutter bzw. Seillaufrillen im TrommelgrundFP 1)VP
1.3.7mechanische Teile der Bremseinrichtung einschließlich VerlagerungFP 1)VPSV
1.3.8Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit V > 10 m/s max. FahrgeschwindigkeitFP 1)VP 3)SV
1.3.9Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit V < = 10 m/s max. FahrgeschwindigkeitFP 1)VP 3)SV
1.3.10Pneumatische oder hydraulische BremsensteuerungenFP 1)VPSV
1.3.11Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten ZustandVP alle
60 Monate
1.3.12Zerstörungsfreie Prüfung der Bremszugstangen von TrommelbremsenSV 2)
1.3.13Fahrtregler von Dampffördermaschinen und hydraulische Bremsfahrtregler von DrehstromfördermaschinenFP 1)SV
1.3.14Mechanische Fahrtregler und TeufenzeigerSV
SV 14)
VP 14)
Elektrischer Teil:
1.3.15Prüfung der elektrischen AnlagenteileSV
1.3.16Alle elektrischen Anlagenteile in explosionsgefährdeten
Grubenbauen
FPVPSV
1.3.17Alle elektrischen Anlagenteile in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / BereichenFP 1)VPSV
1.3.18Elektrischer AntriebVPSV
1.3.19Elektrischer Teil der BremsensteuerungenVP
1.3.20Elektrische und elektronische FahrtreglerSV
VP 14)SV 14)
1.3.21GeschwindigkeitsüberwachungseinrichtungenVP
1.3.22Endschalter, Einfahrüberwachungsschalter und sonstige Schachtschalter durch FunktionsprüfungFP 1)VP
1.3.23Weitere elektrische Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen der FördermaschineVP
1.3.24Bedienelemente und Anzeigen am Bedienungsstand und
gegebenenfalls an Fernbedienungsständen
FP 1)VPSV
1.4 Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen
1.4.1Prüfung der Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie
Schachtfernsprechanlagen
SV
1.4.2Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in explosionsgefährdeten GrubenbauenFPVP
1.4.3Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / BereichenFP 1)VP
1.4.4Stromversorgung und ÜberwachungFP 1)VP
1.4.5Elektrische Anlagen und Betriebsmittel einschließlich Schachtüberwachungs- und -signalanlagen über Tage und am BedienungsstandFP 1)VP
1.4.6Sicherheitsschaltungen und -funktionen mit Auslösung des Sicherheitskreises, des Fahrbremskreises oder des AbfahrsperrkreisesVP
1.4.7SchachthammersignaleinrichtungenFP 1)VP
1.4.8Fördermitteltelefonie- und -signalanlagenFP 1)VP
1.4.9SchachtfernsprechanlagenFP 1)VP
1.5 Automatische Steuerungen
1.5.1Prüfung der automatischen SteuerungenSV
1.5.2Einrichtungen für die automatische Steuerung der AntriebsmaschineVP
1.5.3Einrichtungen für die automatische Steuerung von SchachtbeschickungseinrichtungenVP
1.5.4Einrichtungen für die automatische SelbstfahrerseilfahrtVP
1.6 Seile
1.6.1Förderseile
- von Abteufanlagen oder
- in Blindschächten des Steinkohlenbergbaus
FP 1)VP 1)SV 4)
1.6.2Übrige Förderseile
- von Anlagen mit mehr als 400 Treiben je Tag5)
VP 1)SV 4), 5)
1.6.3Übrige Förderseile von Anlagen mit weniger als 400 Treiben je Tag in folgender Konstruktion:
- Flachförderseile,
- verschlossene Förderseile,5)
- mehrlagige Förderseile5) und
- Förderseile mit tragenden Stahleinlagen5)
FPVP 1)SV 4), 5)
1.6.4Alle anderen Förderseile, die nicht unter 1.6.1 bis 1.6.3 fallenFPVP 1)SV 4)
1.6.5.1Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bzw. im Zusammenhang mit dem Wechseln des
Zwischengeschirrs (Regelfall)
VP
1.6.5.2Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bei Festlegungen nach 1.7.4.1. bis 1.7.4.3.VP 6)
1.6.6Förderseile an den Klemmstellen, die nicht zum Seileinband gehören
nach Entfernen dieser Klemmen
VP
1.6.7Förderseile von Mehrseilförderanlagen mit v > 4 m/s Fahrgeschwindigkeit und mehr als 400 Treiben je Tag:
- Messung der Seilkräfte und
- Seilkraftausgleich bei mehr als 10 % festgestellter Abweichung vom Mittelwert der Seilkräfte
VP
1.6.8UnterseileFPVPSV 4)
1.6.9Mehrlagige Rundunterseile und ummantelte UnterseileFPVPSV 4), 5)
1.6.10Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten Klemme des Einbandes nach Entfernen dieser KlemmenVP
1.6.11Führungsseile bei AbteufanlagenFPVP
1.6.12Führungs- und Reibseile in Schächten:
- mit korrosiver Atmosphäre oder
- von Anlagen mit mehr als 400 Treiben je Tag
FPVPSV 4)
1.6.13Alle anderen Führungs- und ReibseileVPSV 4) nach
60 Monaten
1.7 Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen
1.7.1Fördermittel und Gegengewichte, insbesondere Rollenführungen und GefäßverschlüsseFP 1)VP
1.7.2Anschlußteile zum Zwischengeschirr und zur UnterseilaufhängungFP 1)VPSV 7)
1.7.3HaupttraggliederFP 1)VPSV 7)
1.7.4Prüfung von Zwischengeschirren
1.7.4.1Zwischengeschirre Regelprüffristen:FPVPVP 8)SV 9), 11)
oder:
SV 10), 11)
1.7.4.2Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
Zwischengeschirre von Anlagen mit mehr als 100.000 Treiben im Jahr
erwartete Seilaufliegezeit maximal 18 Monate
FPVPnach max.
18 Monaten:
SV 9), 11)
1.7.4.3Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
Zwischengeschirre von Anlagen mit bis zu 100.000 Treiben im Jahr,
keine Korrosion, geringe dynamische Beanspruchung
FPVPSV 9), 11)
1.7.4.4Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
Zwischengeschirre von Anlagen bis 5.000 Treiben im Jahr keine Korrosion, geringe dynamische Belastung
FPVPVP 8)nach 48
Monaten:
SV 9), 11)
oder:
SV 10), 11)
1.7.5Wirbel in Zwischengeschirren von AbteufanlagenFPSV 12)
1.7.6Prüfung von Unterseilaufhängungen
1.7.6.1Prüfung von Unterseilaufhängungen (Regelprüffristen)FPVPSV 9), 11)
1.7.6.2Abweichende mögliche Prüfvariante nach schachtspezifischer Beurteilung durch Sachverständige :FPVPSV 10), 11)nach 48
Monaten:
SV 9), 11)
Anmerkungen zu einzelnen Prüfungen:
Fußnote
1)
An Anlagen mit weniger als 30 Zügen je Tag können die arbeitstäglich vorgeschriebenen Prüfungen wöchentlich, die wöchentlich vorgeschriebenen Prüfungen monatlich und die monatlich vorgeschriebenen Prüfungen 2-monatlich vorgenommen werden.

2)
Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfverfahren e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren. Der Sachverständige legt fest, ob erstmals zeitnah nach dem Einbau eine Referenzmessung erforderlich ist. An Anlagen mit durchschnittlich > 100 Zügen je Tag: erstmals nach 10 Jahren Betriebsdauer; an Anlagen mit < 100 Zügen je Tag erstmals nach 20 Jahren Betriebsdauer. Wiederkehrende Prüfungen nach Maßgabe des Sachverständigen.

3)
Die Funktionsprüfung beinhaltet eine Messung der statischen Sicherheit bei regelbarer Fahrbremse und der Verzögerungswirkung der Sicherheitsbremse durch Messung des Stillsetzweges oder der Stillsetzzeit.

4)
Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.

5)
Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms.

6)
Bei Anlagen, deren Zwischengeschirre entsprechend Ziffer 1.7.4.1 bis 1.7.4.3 geprüft werden, erfolgt ein Öffnen und Prüfen der Seileinbände nur im Rahmen des Geschirrwechsels und zusätzlich bei jedem Einkürzen des Seils aufgrund von Seillängung. Das Einkürzen muß wechselseitig erfolgen.

7)
Ab einer Einsatzzeit von 6 Jahren zusätzlich unter Anwendung zerstörungsfreier Prüfverfahren

8)
Eingehende Sichtprüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten, zerlegten und gereinigten Zustand durch verantwortliche Person

9)
Zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten Zustand durch Sachverständige

10)
Zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im eingebauten Zustand durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 -Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren

11)
Für Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen mit einer Gesamtbetriebszeit von > 15 Jahren oder einem Lebensalter von > 30 Jahren kann der Sachverständige aufgrund seines Prüfungsbefundes und unter Wertung der Betriebsbedingungen gegebenenfalls kürzere Einsatzzeiten und Prüfabstände festlegen

12)
Wirbel von Abteufanlagen sind nach maximal 6 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.

13)
Bei offensichtlichen Mängeln oder Schäden (z.B. Korrosionsschäden) an Traggliedern des Fördergerüstes ist eine Prüfung durch den anerkannten Sachverständigen oder durch einen Prüfingenieur nach Baurecht durchzuführen. Die weiteren Fristen setzt der Prüfende aufgrund seines Prüfungsbefundes fest.

14)
Wenn der Fahrtregler in Abständen von 2 Monaten durch eine verantwortliche Person nach einer mit dem Sachverständigen abgestimmten Prüfvorschrift geprüft wird, kann die Prüfung durch den Sachverständigen jährlich erfolgen.


Tabelle 2Prüfung von Befahrungsanlagen
Prüfungen
durch:
Fachkundige Personen (FP)
Verantwortliche Personen (VP)
Sachverständige (SV)

maximale Prüfabstände

Ziffer

Anlagenteil:

arbeitstäglich

1 Woche

1 Monat

2 Monate

6 Monate

12 Monate

24 Monate

sonstige

2.1 Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben
2.1.1FördergerüsteVP
2.1.2Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer VerlagerungenVP
2.2 Einrichtung der Schächte
2.2.1Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten einschließlich
Schachtsumpf
FPVP
2.2.2Unterseilführung und deren VerlagerungFPVP
2.2.3Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs
der Fördermittel Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen
FPVP
2.3 Antriebsmaschinen
Mechanischer Teil:
2.3.1Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer SicherheitseinrichtungenFPVP
2.3.2Verlagerung der AntriebsmaschineVP
2.3.3Bremseinrichtung einschließlich FunktionsprüfungFPVPSV
2.3.4Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten ZustandVP
nach 60 Monaten
2.3.5Zerstörungsfreie Prüfung der Bremszugstangen von TrommelbremsenSV
nach 20 Jahren 1)
Elektrische Anlagen:
2.3.6Prüfung der elektrischen Anlagen einschließlich elektrischer Schacht- überwachungs- und -signalanlagenSV
2.3.7Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten
Grubenbauen
FPVP
2.3.8Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und SicherheitsstromkreisFPVP
2.3.9Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter, sonstige SchachtschalterFPVP
2.3.10GeschwindigkeitsüberwachungseinrichtungenFPVP
2.4 Seile
2.4.1Alle Förderseile in Blindschächten des SteinkohlenbergbausFPVPSV 3)
2.4.2Förderseile in folgender Konstruktion:
- Flachförderseile,
- verschlossene Förderseile,2)
- mehrlagige Förderseile 2) und
- Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 2)
FPVPSV 3)
2.4.3Alle anderen FörderseileFPVPSV 3)
2.4.4Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum Einband gehören, nach
Entfernen der Klemmen
VP
2.4.5Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der EinbändeVP
2.4.6UnterseileVPSV 3)
2.4.7Mehrlagige Rundunterseile und ummantelte UnterseileVPSV 2),3)
2.4.8Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten
Klemmen des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen
VP
2.4.9Führungs- und Reibseile in Schächten mit korrosiver AtmosphäreFPVPSV 3)
2.4.10Führungs- und Reibseile in allen übrigen SchächtenVPSV 3)
nach 60 Monaten
2.5 Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen
2.5.1Fördermittel und GegengewichteVP
2.5.2Zwischengeschirre im eingebauten ZustandVP
2.5.3Zwischengeschirre im ausgebauten ZustandVP
2.5.4Wirbel in ZwischengeschirrenSV 4)
2.5.4Unterseilaufhängungen im eingebauten ZustandVP
2.5.5Unterseilaufhängungen im ausgebauten ZustandVP
Anmerkungen zu den Prüfungen:
Fußnote
1)
Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren erstmals nach 20 Jahren Betriebszeit, wiederkehrende Prüfung nach Maßgabe des Sachverständigen.
2)Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms.
3)Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.
4)Wirbel in den Zwischengeschirren von Befahrungsanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.


Tabelle 3Prüfung von Hilfsfahr- und Notfahranlagen

Prüfungen durch:

Fachkundige Personen (FP)
Verantwortliche Personen (VP)
Sachverständige (SV)

maximale Prüfabstände

Ziffer

Anlagenteil:

arbeitstäglich

1 Woche

1 Monat

2 Monate

6 Monate

12 Monate

24 Monate

sonstige

3.1 Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben
3.1.1Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer VerlagerungenVP
3.2 Einrichtung der Schächte
3.2.1An Anlagen, deren Fördermittel mit eigenen festen Führungen oder Seilführungen geführt sind Prüfung der Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel durch 2 ProbetreibenFPVP
3.2.2Führungsschlitten und deren ÜberwachungseinrichtungenFPVP
3.2.3An ungeführten Anlagen: Prüfung des freien Durchgangs durch 2 Probetreiben über den gesamten Fahrweg der Anlagealle 36
Monate:
VP
3.3 Antriebsmaschinen
Mechanischer Teil:
3.3.1Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer SicherheitseinrichtungenVP 5)
3.3.2Bremseinrichtung einschließlich FunktionsprüfungVP 5)SV
3.3.3Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustandalle 60
Monate:
VP
Elektrische Anlagen:
3.3.4Prüfung der elektrischen Anlagen einschließlich der elektrischen Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und des SicherheitsstromkreisesSV
3.3.5Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten
Grubenbauen
FPVP
3.3.6Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in nicht exposionsgefährdeten Grubenbauen / BereichenVP 5)
3.3.7An Anlagen mit fester Führung und Seilführung, deren Fördermittel
ständig im Schacht sind: Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter,
sonstige Schachtschalter
VP 5)
3.3.8GeschwindigkeitsüberwachungseinrichtungenVP 5)
3.4 Seile
3.4.1Förderseile von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle:
- vom Fördermittel ab geschlagen werden,
- vollständig auf dem Seilträger aufgewickelt werden und
- vollständig gegen korrosive Einflüsse geschützt sind
VP 3)nach 36
Monaten:
SV 1)
3.4.2Förderseile von Anlagen, die nicht unter 3.4.1 fallen, in folgender Konstruktion:
- Flachförderseile,
- verschlossene Förderseile, 2)
- mehrlagige Förderseile 2) und
- Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 2)
VP 5)SV 1)
3.4.3Alle anderen Förderseile von Anlagen, die nicht unter 3.4.1 oder 3.4.2 fallenVP 5)SV 1)
3.4.4Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum Einband gehören, nach Entfernen der KlemmenVP
3.4.5Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der EinbändeVP
3.4.6Führungsseile in Schächten mit korrosiver AtmosphäreVP 5)SV 1)
3.4.7Führungsseile in allen übrigen SchächtenVPnach 60
Monaten:
SV 1)
3.5 Fördermittel und Zwischengeschirre
3.5.1Fördermittel von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle:
- außerhalb des Schachtes gelagert werden und
- vollständig gegen korrosive Einflüsse geschützt sind
VP
3.5.2Fördermittel von anderen AnlagenVP 5)
3.5.3Zwischengeschirre im eingebauten ZustandVP 5)
3.5.4Zwischengeschirre im ausgebauten ZustandVP
3.5.5Wirbel in ZwischengeschirrenSV 4)
Anmerkungen: zu den Prüfungen
Fußnote
1)
Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.

2)
Der Sachverständige hat die in der Spalte "Anlagenteil" der Tabelle mit einem Hinweis auf diese Fußnote 2) gekennzeichneten Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist.

3)
Vom Sachverständigen ist festzulegen, ob eine Prüfung des Seils im aufgetrommelten Zustand ausreichend ist.

4)
Wirbel in den Zwischengeschirren von Hilfsfahranlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. Bei Anlagen nach Punkt 3.4.1 können vom Sachverständigen längere Fristen festgelegt werden.


Tabelle 4Prüfung von Bühnenanlagen, Schachtwindenanlagen, Seilauflegewinden und Greiferanlagen

Prüfungen durch:

Fachkundige Personen (FP)
Verantwortliche Personen (VP)
Sachverständige (SV)

maximale Prüfabstände
(Anlagen, die innerhalb der Fristen nicht benutzt werden, müssen nur vor der Benutzung geprüft werden)

Ziffer:

Anlagenteil:

arbeitstäglich

1 Woche

1 Monat

2 Monate

6 Monate

12 Monate

24 Monate

sonstige

4.1 Seilscheiben und Umlenkrollen
4.1.1Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer VerlagerungenVP
4.2 Bühnenwinden, Schachtwinden und Seilauflegewinden
4.2.1Mechanischer Teil einschließlich Bremseinrichtung und SicherheitseinrichtungenSV
4.2.2Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen / BereichenFPVPSV
4.2.3Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in nicht
explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen
FPVPSV
4.2.4Zusätzliche Prüfung an Friktionswinden: Prüfung der Seilrillenfutter und Funktionsprüfung der SeilandrucksystemeFPVP
4.3 Bühnen- und Windenseile
4.3.1Bühnenseile und WindenseileFPVPSV 1), 2)
4.3.2Seileinbände im ungeöffneten ZustandFPVPSV 1)
4.3.3Klemmstrecken unter der obersten und untersten Einbandstrecke nach Öffnen der KlemmenVP
4.3.4Führungsseile einschließlich Spannwinden
- in Schächten mit korrosiver Atmosphäre und
- in Abteufbetrieben
FPVPSV 1)
4.3.5Führungsseile einschließlich Spanneinrichtungen in allen übrigen SchächtenVPnach 60 Monaten:
SV 1)
4.4 Verfahrbare Bühnen
4.4.1Haupttragglieder, Bühnenabdeckungen, Geländer, Riegel und BetätigungseinrichtungenFPVP
4.4.2Verbindungsteile zwischen Bühnenseil und Bühne (Bühnen-Zwischengeschirre)FPVPSV 3)
4.4.3Zwischengeschirre von WindenseilenFPVP
4.5 Greiferanlagen
4.5.1Mechanische Einrichtungen von GreiferanlagenFPVPSV
4.5.2Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten GrubenbauenFPVP
4.5.3Elektrische Anlagen in nicht explosionsgefährdeten GrubenbauenFPVP
4.5.4Verbindungsteile zwischen Greifer und Greiferseilen außer WirbelnFPVP
4.5.5Wirbel in Zwischengeschirren von GreiferanlagenFPVPSV 3)
4.5.6GreiferseileFPVP 4)
Anmerkungen zu den Prüfungen:
Fußnote 1)Frist für die erstmalige Prüfung der Seile nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.

2)
Der Sachverständige legt fest, ob Bühnenseile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen sind. Er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist.

3)
Wirbel von Greiferanlagen sind nach maximal 6 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Wirbel in den Zwischengeschirren von Bühnenanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.

4)
Einbände von Greiferanlagen sind spätestens alle 2 Wochen abzuhauen. Die zulässige Aufliegezeit von Greiferseilen beträgt maximal 6 Monate


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