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§ 21 Arbeiten an Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen
(1) Sicherheitseinrichtungen und die für die Sicherheit erforderlichen Schutz- und Überwachungseinrichtungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel dürfen weder unwirksam gemacht noch unzulässig verstellt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Eingriffe beim Prüfen, beim Suchen von Fehlern und bei kurzzeitigen Umschaltungen, sofern anderweitig ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.
(2) In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, und in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Eingriffe nur von Elektro-Aufsichtspersonen oder von elektrotechnischen Sachverständigen vorgenommen werden, und zwar nur dann, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen kurzzeitig unwirksam gemacht, verstellt oder geändert werden, die Elektro-Aufsichtsperson oder. der elektrotechnische Sachverständige während der Dauer des Eingriffs anwesend bleibt und die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel auch im Hinblick auf die Umgebung darauf überwacht werden, dass durch das Unwirksammachen, Verstellen oder Andern keine Gefahr entsteht.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf im Einzelfall der Überlastschutz von Motoren, die kurzzeitig überlastet werden müssen, von einer Elektro-Fachkraft für die Dauer der Überlastung unwirksam gemacht werden. In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, und in explosionsgefährdeten Bereichen darf dies nur von einer Elektro-Aufsichtsperson durchgeführt werden. Die Elektro-Fachkraft oder Elektro-Aufsichtsperson muss hierbei anwesend bleiben und die elektrische Anlage auch im Hinblick auf die Umgebung darauf überwachen, dass durch das Unwirksamsein des Überlastschutzes keine Gefahr entsteht.
(4) Abweichend von Absatz 1 und von § 31 Satz 1 darf der Erdschlussschutz nach der selbsttätigen Abschaltung des Netzes infolge eines Erdschlusses von einer Elektro-Aufsichtsperson oder von einem elektrotechnischen Sachverständigen kurzzeitig unwirksam gemacht werden, wenn die elektrischen Anlagen der Sicherheit dienen und die Elektro-Aufsichtsperson oder der elektrotechnische Sachverständige im Bereich des erdschlussbehafteten Netzteiles anwesend bleibt.
§ 22 Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn
Vor Beginn der Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ist der spannungsfreie Zustand herzustellen und sicherzustellen, soweit diese Arbeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nur im spannungsfreien Zustand ausgeführt werden dürfen. Hierbei hat sich die Elektro-Fachkraft oder der Vormann über den Schaltzustand anhand eines gültigen Schaltplans oder auf andere Weise in Verbindung mit dem für die Freischaltung Verantwortlichen zu unterrichten.
§ 23 Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen
(1) In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die nicht durch Grubengas gefährdet werden können, und in Bereichen, die nicht explosionsgefährdet sind, darf in der Nähe unter Spannung stehender Teile mit Nennspannungen über 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung nur dann gearbeitet werden, wenn nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik als Maßnahme gegen direktes Berühren unter Spannung stehender Teile ein Schutz durch Abdeckung, Abschrankung oder Abstand angewendet wird. Wenn Maßnahmen nach Satz 1 nicht angewendet werden können, ist für die unter Spannung stehenden Teile der spannungsfreie Zustand herzustellen und sicherzustellen, oder es sind die Sicherheitsmaßnahmen nach § 24 anzuwenden.
(2) In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, und in explosionsgefährdeten Bereichen darf in der Nähe unter Spannung stehender Teile nur dann gearbeitet werden, wenn ein Schutz gegen direktes Berühren der unter Spannung stehenden Teile durch die Bauart des elektrischen Betriebsmittels gewährleistet ist. Wenn ein Schutz gegen direktes Berühren nicht vorhanden ist, ist für die unter Spannung stehenden Teile der spannungsfreie Zustand herzustellen und sicherzustellen.
§ 24 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in ungefährdeten Grubenbauen und Bereichen
(1) In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die nicht durch Grubengas gefährdet werden können, und in Bereichen, die nicht explosionsgefährdet sind, dürfen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nur durchgeführt werden, wenn
(2) Bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in der Nähe eigensicherer Stromkreise oder bei Arbeiten an eigensicheren Stromkreisen in der Nähe unter Spannung stehender Teile nichteigensicherer Stromkreise ist über Absatz 1 hinaus zu gewährleisten, dass durch die Bauart oder durch Abdeckung die Gefahr der Beeinträchtigung der Zündschutzart Eigensicherheit ausgeschlossen ist.
(3) In brandgefährdeten Bereichen außerhalb des Steinkohlenbergbaus sowie in Sprengmittellagern ist das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen verboten. Abweichend hiervon dürfen im Einzelfall nach Weisung einer Elektro-Aufsichtsperson Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen ausgeführt werden wenn sichergestellt ist, dass im Arbeitsbereich keine Brandgefahr oder keine Gefahr der Zündung von Sprengmittel besteht.
§ 25 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in gefährdeten Grubenbauen und Bereichen
(1) In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, und in explosionsgefährdeten Bereichen ist das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an unter Spannung stehenden Teilen folgende Arbeiten ausgeführt werden:
§ 26 Öffnen von Gehäusen in gefährdeten Grubenbauen und Bereichen
(1) In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, und in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Gehäuse, in denen sich unter Spannung stehende Teile befinden, nicht geöffnet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
wenn bei geöffnetem Gehäuse der Zündschutzart nach durch die Einbauteile explosionsfähige Atmosphäre nicht gezündet werden kann.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Gehäuse von Schaltgeräten nur geöffnet sowie unverriegelte Steckvorrichtungen nur getrennt werden, wenn die Einbauten oder die Zuleitungen mit einer Trennvorrichtung spannungsfrei geschaltet sind und wenn, im Fall eines eingebauten Trennschalters, für die unter Spannung verbleibenden Teile ein Schutz gegen direktes Berühren dieser Teile durch die Bauart vorhanden ist.
§ 27 Maßnahmen bei unzulässigem Gehalt der Wetter an Grubengas oder bei Auftreten von explosionsfähiger Atmosphäre
(1) In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, müssen die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel abgeschaltet werden, wenn die Wetter im freien Querschnitt mehr als 1 % Grubengas enthalten. Eigensichere elektrische Anlagen müssen abgeschaltet werden, wenn die Wetter im freien Querschnitt mehr als 2,5 % Grubengas enthalten, bei selbsttätiger Abschaltung dürfen eigensichere elektrische Anlagen bis 3 % betrieben werden. Bei mit Druckluft betriebenen Stromerzeugern müssen die Anschlüsse an das Druckluftrohrleitungsnetz gelöst oder die Druckluftzufuhr abgesperrt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in Grubenbauen mit unzulässigem Gehalt der Wetter an Grubengas elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die der
dienen, verwendet werden, wenn diese Anlagen und Betriebsmittel aus Gründen der allgemeinen Sicherheit dafür notwendig und hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit und ihres Schlagwetterschutzes dazu geeignet sind.
(3) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel abgeschaltet werden, wenn explosionsfähige Atmosphäre festgestellt wird. Bei mit Druckluft betriebenen Stromerzeugern müssen die Anschlüsse an das Druckluftrohrleitungsnetz gelöst oder die Druckluftzufuhr abgesperrt werden.
§ 28 Messungen in gefährdeten Grubenbauen und Bereichen
(1) Abweichend von § 10 Abs. 1 dürfen in Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, Isolationsmessungen und Messungen nach § 16 mit nichtschlagwettergeschützten Geräten vorgenommen werden, wenn
Isolationsmessungen dürfen nur von elektrotechnischen Sachverständigen, von Elektro-Aufsichtspersonen oder von dazu besonders belehrten und beauftragten Elektro-Fachkräften durchgeführt werden.
(2) Abweichend von § 11 dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen Isolationsmessungen mit nichtexplosionsgeschützten Geräten vorgenommen werden, wenn
§ 29 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in sonderbewetterten Grubenbauen und Bereichen
(1) In sonderbewetterten Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die länger als 20 m sind, müssen bei Ansprechen der Wetterstromüberwachung alle elektrischen Stromkreise spätestens nach einer Verzögerung von 20 s selbsttätig abgeschaltet werden. In sonderbewetterten Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus bis zu 20 m Länge müssen bei Ausfall des Lüfters (Druckerzeuger) alle elektrischen Anlagen selbsttätig abgeschaltet werden. Von der Abschaltung nach den Sätzen 1 und 2 sind die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel nach § 27 Abs. 2 sowie elektrische Stromkreise und elektrische Betriebsmittel ausgenommen, wenn dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zulässig ist.
(2) Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn die in § 27 Abs. 1 genannten Grenzwerte noch nicht erreicht sind.
(3) Im Steinkohlenbergbau müssen bei Unterbrechung der Sonderbewetterung Fahrzeuge mit eigener elektrischer Energieversorgung aus dem gefährdeten Bereich entfernt werden, soweit nicht das Fahrzeug stillgesetzt und dadurch dessen elektrische Anlage spannungsfrei wird.
(4) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in sonderbewetterten Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus und in sonderbewetterten explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nach Unterbrechung der Energiezufuhr für den Sonderlüfter von mehr als 20 s Dauer oder nach Stillstand der Sonderbewetterung nur dann wieder eingeschaltet werden, wenn nach Wiederinbetriebnahme der Sonderbewetterung die Prüfung mit einem Messgerät ergeben hat, dass in den Wettern ein unzulässiger Gehalt an Grubengas oder explosionsfähige Atmosphäre nicht vorhanden ist.
§ 30 Wiedereinschalten nach Kurzschluss im Steinkohlenbergbau
Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel im Steinkohlenbergbau dürfen nach einem Kurzschluss erst wieder eingeschaltet werden, wenn der kurzschlussbehaftete Teil der elektrischen Anlage abgetrennt oder der Fehler beseitigt worden ist.
§ 31 Wiedereinschalten nach Erdschluss in gefährdeten Grubenbauen und Bereichen
In Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, und in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen elektrische Anlagen nach einer Abschaltung infolge eines Erdschlusses erst wieder eingeschaltet werden, wenn der erdschlussbehaftete Teil der elektrischen Anlage abgetrennt oder der Fehler beseitigt worden ist. § 21 Abs. 4 findet Anwendung.
§ 32 Belehrung der Elektro-Fachkräfte über den Schlagwetterschutz und den Explosionsschutz
(1) Im Steinkohlenbergbau sind Elektro-Fachkräfte über die zur Aufrechterhaltung des Schlagwetterschutzes notwendigen Maßnahmen bei der Verwendung schlagwettergeschützter elektrischer Betriebsmittel und eigensicherer elektrischer Anlagen zu belehren.
(2) Elektro-Fachkräfte, die mit Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen beschäftigt werden, sind über die zur Aufrechterhaltung des Explosionsschutzes notwendigen Maßnahmen bei der Verwendung dieser Anlagen und Betriebsmittel zu belehren.
(3) Die Belehrungen nach den Absätzen 1 und 2 sind mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Art und Umfang der Belehrungen sind festzulegen; über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Belehrung aufzubewahren.
(4) Das sicherheitlich richtige Verhalten der Elektro-Fachkräfte bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Schlagwetterschutzes oder des Explosionsschutzes ist in Betriebsanweisungen festzulegen; die Betriebsanweisungen sind den Elektro-Fachkräften auszuhändigen.
Vierter Teil
Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel über Tage
§ 33 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
(1) Auf die Verwendung elektrischer Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen finden §§ 11 und 12 Anwendung. Dies gilt nicht für die Verwendung elektrischer Betriebsmittel in den Zonen 2 und 22, wenn die Betriebsmittel nach dem Stand der Technik für diese Zonen geeignet sind. Zu dem Stand der Technik zählen Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen erreicht wird.
(2) Werden elektrische Anlagen in einem Bereich verwendet, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, sollen unter Anwendung des Standes der Technik Maßnahmen getroffen werden, die die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken.
(3) Auf die Instandsetzung explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel findet § 18 Anwendung; dies gilt nicht für
§ 34 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sind
durch Elektro-Fachkräfte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb zu prüfen. Eine Prüfung ist nicht erforderlich, wenn ein elektrisches Betriebsmittel durch ein gleichartiges ersetzt wird und die elektrischen Verhältnisse dadurch nicht wesentlich geändert werden. Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 ist so zu bemessen, dass Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden können.
(2) Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der Hersteller oder Errichter dem Unternehmer bestätigt hat, dass die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend beschaffen sind.
(3) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens alle drei Jahre von einem elektrotechnischen Sachverständigen durchgeführt werden; sie können entfallen, wenn die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel ständig nach Weisung einer Elektro-Aufsichtsperson geprüft werden.
§ 35 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme in besonderen Betrieben und Bereichen
(1) Neu errichtete oder geänderte elektrische Anlagen in Betrieben und Bereichen nach § 39 Abs. 3 müssen vor der Inbetriebnahme durch einen elektrotechnischen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb geprüft werden. Das Ersetzen eines elektrischen Betriebsmittels durch ein gleichartiges gilt nicht als Änderung, wenn die elektrischen Verhältnisse dadurch nicht wesentlich geändert werden.
(2) Auf das Unterspannungsetzen elektrischer Anlagen nach Absatz 1 für einen Probebetrieb findet § 13 Abs. 4 Satz 1 Anwendung.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Prüfungen vor der Inbetriebnahme von Elektro-Aufsichtspersonen vorgenommen werden bei
wenn die Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt ist.
§ 36 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen
Neu errichtete oder geänderte elektrische Anlagen in Betrieben und Bereichen nach § 39 Abs. 3 dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für die Prüfung nach § 35 Abs. 1 oder 3 berechtigte Person festgestellt hat, dass die Vorschriften der §§ 3 und 33 sowie in zugelassenen Betriebsplänen und sonstigen Verwaltungsakten getroffene Festlegungen erfüllt sind.
§ 37 Wiederkehrende Prüfungen in besonderen Betrieben und Bereichen
(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Betrieben und Bereichen nach § 39 Abs. 3 müssen mindestens alle zwei Monate durch Elektro-Fachkräfte geprüft werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Prüfungen in explosionsgefährdeten Bereichen von Erdöl-, Erdgas- und Untergrundspeicherbohrungen in Abständen von sechs Monaten von Elektro-Aufsichtspersonen oder besonders qualifizierten Elektro-Fachkräften durchgeführt werden.
(3) Zusätzlich zu den Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 hat sich der Benutzer von nicht fest eingebauten elektrischen Betriebsmitteln mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle vor jedem Einsatz von deren ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen.
§ 38 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
(1) Auf das Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln finden § 20 Abs. 1 bis 4 und §§ 22 bis 24 entsprechende Anwendung.
(2) In explosionsgefährdeten Bereichen darf an unter Spannung stehenden Teilen nur gearbeitet werden, wenn die Energie des Stromkreises so gering gehalten ist, dass zündfähige Funken, Lichtbögen oder Temperaturen nicht entstehen können oder wenn explosionsfähige Atmosphäre nicht entstehen kann.
§ 39 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen
(1) Auf elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel über Tage, die bei Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge funktionell und sicherheitstechnisch mit dem Untertagebetrieb oder mit den untertägigen Einrichtungen im Sinne des § 126 des Bundesberggesetzes unmittelbar zusammenhängen, finden an Stelle der §§ 34 und 38 die §§ 13 bis 32 Anwendung.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 finden auf Grubengasabsaugeanlagen die §§ 10 oder 11 und § 12, auf Lüfteranlagen und Schachtschleusen in den übertägigen Bereichen, die durch das von den Wettern des Untertagebetriebes mitgeführte Grubengas gefährdet werden können, die §§ 10 und 12 Anwendung.
(3) Auf elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel von Bohranlagen, wenn bei ihrem Einsatz ein explosionsgefährdeter Bereich festzulegen ist, und in explosionsgefährdeten Bereichen von Erdöl-, Erdgas- und Untergrundspeicherbohrungen einschließlich der mit diesen Bohrungen funktionell und sicherheitstechnisch zusammenhängenden Einrichtungen finden zusätzlich die §§ 17 und 19 und an Stelle des § 34 die §§ 35 bis 37 sowie zusätzlich zu § 38 der § 21 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 25, 26 und 28 Abs. 2 und die §§ 31 und 32 Abs. 2 bis 4 Anwendung.
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
§ 40 Prüfung durch Werkssachverstandige
(1) Der Unternehmer darf Prüfungen nach § 13 Abs. 1, §§ 16, 18 Abs. 1 und 4, §§ 28, 34 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 sowie Eingriffe nach § 21 Abs. 2 und 4 statt von Sachverständigen auch von besonders bestimmten verantwortlichen Personen durchführen lassen, deren Bestellung diese Prüfungen und Eingriffe zum Gegenstand hat (Werkssachverständige). Die Personen müssen
(2) Die Werkssachverständigen sind bei der Ausübung ihrer Prüftätigkeit weisungsfrei. Der Unternehmer hat die zur Ausübung der Prüftätigkeit erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Unternehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 dem Oberbergamt durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Die Werkssachverständigen dürfen ihre Prüftätigkeit erst aufnehmen, wenn das Oberbergamt dem Unternehmen das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich bestätigt hat.
§ 41 Bekanntmachung der Verordnung
In jedem Betrieb ist an geeigneter Stelle ein Abdruck der Verordnung zur Einsichtnahme auszuhängen oder auszulegen. Darüber hinaus hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.
§ 42 Ausnahmegenehmigungen
(1) Das Oberbergamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(2) Das Bergamt kann Ausnahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 11 Satz 1 für die vorübergehende Verwendung von elektrischen Schweißgeräten oder Heißluftgeräten genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass bei deren Verwendung keine Explosionsgefahr auftreten kann.
(3) Das Bergamt kann Ausnahmen von § 15 Abs. 2 Satz 1 für eine Verlängerung der Prüffristen entsprechend Satz 2 genehmigen, wenn elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sich in Grubenbauen befinden,
(4) Das Bergamt kann Ausnahmen von § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 bis zu einem Grubengasgehalt von 1,5 % genehmigen.
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1
§ 44 Übergangsvorschriften
(1) Betriebsplanzulassungen, Genehmigungen und sonstige Zulassungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit; Erlaubnisse gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bergverordnung.
(2) Abweichend von § 10 Abs. 6 dürfen beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Schaltgeräte in der Zündschutzart Ölkapselung mit mehr als fünf Liter Öl je Schalterpol in Grubenbauen, die durch Grubengas gefährdet werden können, ausgenommen Grubenbaue zur Gewinnung einschließlich der Abbaustrecken und sonderbewetterte Grubenbaue, bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
(3) Schlagwettergeschützte und explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen, die bis zum 30. Juni 2003 nach den Vorschriften der Elektrozulassungs-Bergverordnung (ElZulBergV) vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung allgemein zugelassen sind, dürfen weiterhin verwendet werden.
(4) § 10 Abs. 1 findet mit Ausnahme von Heizkabeln und Heizleitungen keine Anwendung auf Kabel, Leitungen und deren Garnituren sowie Betriebsmittel, bei denen nach Angabe des Herstellers keiner der Werte 1,2 Volt, 0,1 Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten werden kann und die nicht Teil eigensicherer elektrischer Anlagen sind. § 10 Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf den elektrischen Teil der Bahnanlagen mit Fahrleitung, mit Ausnahme der zugehörigen Beleuchtungs- und Fernmeldeanlagen, und auf den elektrischen Teil der zugehörigen Fahrzeuge.
(5) Die Verwendung der in Absatz 3 genannten Betriebsmittel und Anlagen setzt voraus, dass dem Unternehmer Bescheinigungen nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 ElZulBergV oder Bescheide nach den §§ 10, 11 oder 14 Abs. 1 ElZulBergV vorliegen. Die in den Bescheinigungen oder Bescheiden enthaltenen Hinweise sind zu beachten.
(6) Die Verwendung der in Absatz 3 genannten Betriebsmittel und Anlagen setzt ferner voraus, dass an diesen Betriebsmitteln oder eigensicheren elektrischen Anlagen eine den Vorschriften des § 7 ElZulBergV entsprechende Kennzeichnung vorhanden ist. Abweichend von Satz 1 darf für schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel, für die entsprechend Absatz 5 Baumusterprüfbescheinigungen oder Bauartzulassungen vorliegen, an Stelle der Kennzeichnung mit Ausnahme des Zeichens (Sch) ein Werkskennzeichen verwendet werden, wenn durch dessen Anbringung der Schlagwetterschutz nicht beeinträchtigt wird und die geforderten Angaben für jedes Betriebsmittel den Aufzeichnungen nach § 19 zu entnehmen sind. Das Werkskennzeichen muss dauernd lesbar sein.
(7) Schlagwettergeschützte und explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nach den Vorschriften der Elektrozulassungs-Bergverordnung zugelassen sind, dürfen nach Änderungen mit Ausnahme solcher Änderungen, von denen der Explosionsschutz nicht beeinflusst wird, nur wiederverwendet werden, wenn sie von einer in § 18 Abs. 2 genannten Stelle darauf geprüft worden sind, dass sie in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen nach Bauart und Ausführung den Bescheinigungen nach den §§ 5 oder 6 ElZulBergV oder den Bescheiden nach den §§ 10, 11 oder 14 Abs. 1 ElZulBergV entsprechen. Eigensichere elektrische Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel dürfen nicht geändert werden; hierfür gilt das Bescheinigungserfordernis nach Absatz 5.
§ 45 In-Kraft-Treten
(1) Diese Bergverordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bergverordnung des Oberbergamts für elektrische Anlagen (ElBergV) vom 16. März 1992 in der für das Saarland geltenden Fassung (Amtsbl. S. 402) außer Kraft.
Anlage (zu § 9 Abs. 1) |
Ungefährdete Grubenbaue im Sinne des § 9 Abs. 1, die nicht durch Grubengas gefährdet werden können, sind einziehend und durchgehend bewetterte Grubenbaue in einem Bereich von höchstens einhundertundfünfzig Metern vom einziehenden Tagesschacht entfernt. Dies gilt nicht für Grubenbaue
Die Grubenbaue, durch die den Aufstellungsorten nichtschlagwettergeschützter elektrischer Betriebsmittel Wetter zugeführt werden, müssen in dem Bereich nach Satz 1 aufgefahren sein.
Abbaueinwirkung im Sinne des § 9 Abs. 1 ist gegeben, wenn innerhalb eines Schutzbereichs (siehe Abbildungen 1 und 2) um den Grubenbau, in dem elektrische Anlagen mit nichtschlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln errichtet sind oder die Errichtung geplant ist, Abbau umgeht oder seit Beendigung des Abbaus im Schutzbereich oberhalb des Niveaus des vorgenannten Grubenbaus nicht mindestens vier Monate und unterhalb dieses Niveaus nicht mindestens sechs Monate vergangen sind. Die Größe des Schutzbereichs richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, insbesondere den geologischen Störungen und sonstigen möglichen Gasbringern, sowie nach der Gasführung des Gebirges. Der Schutzbereich muss mindestens so groß angegeben sein, dass er über dem vorgenannten Grubenbau von einer horizontalen Dachfläche im senkrechten Abstand von einhundert Metern und von senkrechten Stirn- und Seitenflächen im seitlichen Abstand von fünfundsiebzig Metern sowie unter dem vorgenannten Grubenbau von an die senkrechten Stirn- und Seitenflächen anschließenden mit siebzig gon gegen die Horizontale geneigten Flächen begrenzt wird.
___________________
1) Begriff entspricht Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. EG Nr. L 100 S. 1), umgesetzt in nationales Recht u.a. mit der Elften Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (11. GSVG) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914)
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