Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bergrecht

BergZustVO - Zuständigkeitsverordnung BBergG
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über bergrechtliche Zuständigkeiten

- Sachsen -

Vom 21. Dezember 2004
(GVBl. 2004 S. 589; 18.01.2022 S. 108 22)



Überschrift geändert 22

§ 1 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft. Arbeit und Verkehr 22

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständig für die Erteilung der Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2208) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamtes 22

(1) Das Sächsische Oberbergamt ist zuständig für die Durchführung des Bundesberggesetzes und einheitliche Stelle nach § 57e Absatz 2 des Bundesberggesetzes für die nach dem 31. Januar 2022 beantragten Genehmigungsverfahren nach § 57e Absatz 1 des Bundesberggesetzes, soweit sich aus § 1 und § 3 nicht anderes ergibt, sowie der auf der Grundlage von § 68 Abs. 2 BBergG erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Das Sächsische Oberbergamt ist ferner zuständig für

  1. die Bestätigung des Gewinnungsrechtes an bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach Buchstaben d und e sowie des Speicherrechtes nach Buchstabe f,
  2. die Feststellung des Bestandes eines Baubeschränkungsgebiets nach Buchstabe i

der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990 S. 885, 1003).

§ 3 Zuständigkeit sonstiger Behörden

Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 BBergG ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde.