umwelt-online: BVOT - Tiefbohrverordnung (5)
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§ 153 Zusammenlagern brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen

(1) Werden brennbare Flüssigkeiten, die verschiedenen Gefahrklassen im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten angehören, zusammen gelagert, sind die Anforderungen der jeweils ungünstigsten Gefahrklasse für den gesamten Bereich der Zusammenlagerung maßgebend. Das gilt insbesondere für den Brand- und Explosionsschutz sowie für die Begrenzung der Lagermengen.

(2) Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen

  1. bei oberirdischer Lagerung im Freien in einem Auffangraum oder in einem unterteilten Behälter,
  2. bei unterirdischer Lagerung in einem unterteilten Lagerbehälter oder
  3. bei der Lagerung in Gebäuden in einem Lagerraum gelagert werden.

(3) Leichtes Heizöl darf mit Vergaserkraftstoffen oder mit anderen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B nicht zusammen gelagert werden.

(4) Werden in einem unterteilten Lagerbehälter brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen gelagert, muss die Unterteilung so ausgeführt sein, dass sich die Flüssigkeiten und ihre Dämpfe nicht vermischen können. Das gilt auch für verschiedene brennbare Flüssigkeiten der gleichen Gefahrklasse, wenn sie oder ihre Dämpfe miteinander gefährliche Verbindungen bilden können.

§ 154 Füll- und Entleerstellen

(1) Die Fülleinrichtungen von Anlagen und Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, zur Beförderung dienende Behälter oder ortsbewegliche Gefäße mit Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten zu füllen oder diese Stoffe aus Behältern und Gefäßen der genannten Art zu entleeren, müssen mit Schnellschlusseinrichtungen versehen sein.

(2) Zum Befüllen dürfen nur Rohre oder Schläuche mit dichten, tropfsicheren Verbindungen verwendet werden. Bewegliche Rohrleitungen. müssen in ihrer gesamten Länge stets sichtbar und bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet sein.

(3) Füll- und Entleerstellen für Tankfahrzeuge und Eisenbahnkessel wagen sind so anzulegen, dass sie im Gefahrenfall schnell geräumt werden können.

(4) Für Füll- und Entleerstellen in Gebäuden gelten die Vorschriften über Lagerräume entsprechend.

(5) Tankstellen gelten nicht als Füll- und Entleerstellen.

§ 155 Bedienung und Wartung

(1) Die Bedienung und Wartung von Anlagen zur Lagerung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten darf nur zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen werden.

(2) Lagerbehälter sind so zu befüllen und zu entleeren, dass das Auslaufen oder Überlaufen von Flüssigkeiten vermieden wird.

(3) Das Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern ist von den damit beauftragten Personen ständig zu überwachen. Das gilt nicht bei selbsttätig geregelten Füll- und Entleerungsvorgängen, wenn das Auslaufen oder Überlaufen durch geeignete Vorrichtungen verhindert wird.

(4) Die Verschlüsse von Peilöffnungen an Lagerbehältern dürfen nur zum Peilen oder zur Entnahme von Proben geöffnet werden. Während der Befüllung von Lagerbehältern dürfen Peilöffnungen nicht geöffnet werden.

(5) Transportbehälter dürfen mit einer brennbaren Flüssigkeit niedrigerer Gefahrklasse als der ihrer vorherigen Füllung nur gefüllt werden, wenn sichergestellt ist, dass gefährliche Flammpunktunterschreitungen durch Vermischung nicht auftreten können.

(6) Außer Betrieb genommene Lagerbehälter sind so zu sichern, dass Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht eintreten können.

§ 156 Untersuchungen und Prüfungen

(1) Anlagen zur Lagerung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten sind

  1. vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung und Instandsetzung,
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach dem Umsetzen oder nach einem Stillstand von mehr als einem Jahr,
  3. in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren

zu untersuchen, wenn das Fassungsvermögen der Anlage bei der Lagerung in unterirdischen Lagerbehältern insgesamt 1.000 l, in oberirdischen Lagerbehältern insgesamt 5.000 l überschreitet.

(2) Anlagen mit einem geringeren Fassungsvermögen sind in den in Absatz 1 genannten Fällen und Fristen zu prüfen

(3) Tankstellen für Vergaserkraftstoffe sind unabhängig vom Fassungsvermögen ihrer Lagerbehälter in den in Absatz 1 genannten Fällen und Fristen zu untersuchen.

(4) Bei ortsbeweglichen Lagerbehältern, die als Sammelbehälter an Erdölbohrungen verwendet und häufiger umgesetzt werden, kann an die Stelle der in Absatz 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Untersuchung nach dem Umsetzen eine Prüfung treten.

Abschnitt XVII
Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und anderen Stoffen

§ 157 Allgemeine Anforderungen

(1) Rohrleitungen zur Beförderung brennbarer, giftiger, ätzender oder heißer Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten. Rohre, die nicht aus Stahl oder anderen geeigneten metallischen Werkstoffen bestehen, dürfen nur verwendet werden, wenn dies nach den Umständen geboten oder zweckmäßig ist und ihre Eignung dem Bergamt nachgewiesen worden ist.

(2) Rohrleitungen aus Stahl oder aus anderen nicht korrosionsbeständigen Werkstoffen müssen gegen Außenkorrosion geschützt sein. Soweit erforderlich, sind geeignete Maßnahmen gegen Innenkorrosion zu treffen.

(3) Bei unter innerem Überdruck stehenden Rohrleitungen muss gewährleistet sein, dass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten werden kann. Darüber hinaus müssen an geeigneten Stellen Vorrichtungen eingebaut sein, die die Betriebsdrücke in den Rohrleitungen laufend messen und anzeigen.

(4) Am Anfang und am Ende jeder Rohrleitung müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, mit denen die Leitungen jederzeit außer Betrieb genommen werden können.

(5) Beim Übergang von Rohrleitungen auf Behälter oder andere Rohrleitungen, die für einen niedrigeren Druck ausgelegt sind, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass sich der Druck in der Rohrleitung auf das System mit geringerem Druck auswirken kann.

(6) Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen aus Stopfbuchsen, Molchschleusen und anderen Betriebseinrichtungen austretende Flüssigkeit aufgefangen wird.

§ 158 Leistungsführung, Schutzstreifen

(1) Rohrleitungen für die in § 157 Abs. 1 genannten Stoffe müssen so geführt sein, dass gefährdende Einwirkungen auf die Leitungen vermieden werden und von den Leitungen ausgehende Gefahren in Stör- oder Schadensfällen möglichst gering bleiben. Das gilt insbesondere bei Kreuzung oder Parallelführung von Rohrleitungen mit Straßen, Eisenbahnen, Kanälen, Versorgungsleitungen oder ähnlichen Anlagen.

(2) Die Rohrleitungen sind außerhalb des Werksgeländes in einem Schutzstreifen zu verlegen. Sie dürfen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Betriebsfremde Bauwerke dürfen innerhalb des Schutzstreifens nicht errichtet werden. Schutzstreifen sind von Baumbewuchs und tiefwurzelndem Buschwerk freizuhalten. Der Verlauf der Rohrleitungen und die Lage der betriebsnotwendigen Armaturen sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

(3) Werden zwei oder mehr der in Absatz 1 genannten Rohrleitungen untereinander oder mit anderen Rohrleitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, ist dafür zu sorgen, dass der Korrosionsschutz der Leitungen nicht beeinträchtigt wird. Die Breite des Schutzstreifens ist wenigstens um den Abstand zwischen benachbarten Leitungen zu vergrößern. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Rohrleitungen andere Leitungen kreuzen.

(4) Auf Rohrleitungen in Küstengewässern finden Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung.

§ 159 Leitungsverlegung

(1) Rohrleitungen zur Beförderung der in § 157 Abs. 1 genannten Stoffe müssen außerhalb des Werksgeländes unterirdisch verlegt werden. Die Höhe der Erddeckung ist den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn eine ausreichende Erddeckung nicht möglich oder eine oberirdische Verlegung aus technischen Gründen geboten ist. In diesen Fällen sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rohrleitung gegen äußere mechanische Einwirkungen zu treffen. Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, die einen Ausgleich der Längenänderung bei Temperaturschwankungen gewährleisten.

(3) In Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können, sind Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitung gegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei nichttragfähigem Boden müssen Ausgleichsmöglichkeiten geschaffen werden, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch Absinken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem Untergrund sind zur Vermeidung von mechanischen Einwirkungen geeignete Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzusehen.

(4) Verformungen, die die Werkstoffeigenschaften der Rohre nachteilig beeinflussen, dürfen bei der Leitungsverlegung nicht vorgenommen werden.

(5) Stahlrohre sind durch Schweißnähte zu verbinden. Andere Rohrverbindungen sind nur zulässig, wenn sie im Einzelfall aus technischen oder sicherheitlichen Gründen geboten sind und wenn nachgewiesen ist, dass sie hinsichtlich ihrer Festigkeit und Dichtheit den zu stellenden Anforderungen genügen.

(6) Beim Verlegen der Rohrleitungen dürfen nur Schweißverfahren angewendet werden, deren Eignung durch einen vom Oberbergamt anerkannten Sachverständigen begutachtet worden ist.

(7) Mit der Herstellung von Schweißverbindungen dürfen nur geprüfte Schweißer betraut werden, die ihre Eignung nachgewiesen haben.

(8) Während des Bauens der Rohrleitungen ist eine genügende Anzahl der auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte mit einem geeigneten Verfahren zerstörungsfrei zu untersuchen. Im Bereich von Kreuzungen mit Anlagen der in § 158 Abs. 1 Satz 2 genannten Art sowie in Bebauungsgebieten sind alle auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte zerstörungsfrei zu untersuchen.

§ 160 Mit Förderbohrungen verbundene Rohrleitungen

(1) Mit Förderbohrungen unmittelbar verbundene Rohrleitungen sind mit Rückschlagventilen oder anderen geeigneten Absperreinrichtungen auszurüsten, die den Rückfluss oder den Zufluss aus diesen Leitungen bei Bruch der Bohrlochverschlüsse oder der mit der Förderbohrung unmittelbar verbundenen Einrichtungen selbsttätig unterbrechen. Anstelle der Rückschlagventile oder anderer selbsttätig wirkender Absperreinrichtungen können fernbetätigte Absperreinrichtungen verwendet werden, wenn der Betriebszustand der Bohrungen fernüberwacht wird und die Absperreinrichtungen von der ständig besetzten Stelle aus geschlossen werden können.

(2) Bei von Förderbohrungen abgehenden Soleleitungen können anstelle der in Absatz 1 genannten Einrichtungen handbetätigte Absperreinrichtungen verwendet werden. Das gilt auch für die von Erdölförderbohrungen abgehenden Rohrleitungen, wenn die in § 130 Abs. 7 genannten Voraussetzungen vorliegen.

§ 161 Zusätzliche Anforderungen an Rohrleitungen für schwefelwasserstoffhaltiges Erdgas

(1) Beim Bau von Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die eine ausreichende Kerbschlagzähigkeit besitzen und gegen Korrosion durch Schwefelwasserstoff widerstandsfähig sind.

(2) Längere Rohrleitungen müssen zur Begrenzung der in Schadens fällen austretenden Gasmengen in einzelne Leitungsabschnitte unterteilt werden, deren Länge sich nach dem Schwefelwasserstoffgehalt des Gases, nach den Abmessungen und dem Betriebsdruck der Leitungen und nach den örtlichen Gegebenheiten richtet. Die einzelnen Leitungsabschnitte müssen durch Absperreinrichtungen voneinander getrennt werden können. Die Leitungen müssen mit einer ausreichenden Zahl von Einrichtungen zum Abblasen des Leitungsinhalts versehen sein, die ein gefahrloses Verbrennen des abgeblasenen Gases über eine Hochfackel ermöglichen. Der Betriebsdruck ist in jedem Leitungsabschnitt gesondert zu überwachen. Die Absperreinrichtungen müssen von der ständig besetzten Stelle aus betätigt werden können. Bei Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0-Vol.-% befördert wird, müssen die Absperreinrichtungen darüber hinaus selbsttätig schließen, wenn der festgelegte betriebliche Mindestdruck im jeweiligen Leitungsabschnitt unterschritten wird.

(3) Das in den Rohrleitungen beförderte Erdgas muss soweit getrocknet sein, dass der Wassertaupunkt nicht unterschritten wird. Dies gilt nicht für die zu Trocknungsanlagen führenden Leitungsabschnitte und für Leitungsteile innerhalb von Anlagen, die der Trocknung, Aufbereitung oder Entschwefelung von Erdgas dienen, soweit das Gas aus verfahrenstechnischen Gründen nass befördert werden muss. Dies gilt ferner nicht für Rohrleitungen, die dem Testen und Freifördern von Erdgasbohrungen dienen.

(4) Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% befördert wird, dürfen in Bebauungsgebieten nicht verlegt werden. Bei der Verlegung ist von diesen Gebieten ein Mindestabstand von 200 m, von einzelnen außerhalb dieser Gebiete gelegenen Gebäuden ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Ist die Verlegung einer Rohrleitung durch ein Bebauungsgebiet oder ist ein Unterschreiten der Mindestabstände nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände nicht zu vermeiden, sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

(5) Bei den in Absatz 1 genannten Rohrleitungen sind alle im Herstellerwerk und auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte mit einem geeigneten Verfahren zerstörungsfrei zu untersuchen.

(6) Die Rohrleitungen sind vor der Einleitung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas wasserfrei zu trocknen.

§ 162 Untersuchungen vor Inbetriebnahme

(1) Die in § 157 Abs. 1 genannten Rohrleitungen sind vor der Inbetriebnahme auf Dichtheit, Festigkeit und Funktionssicherheit zu untersuchen.

(2) Zum Nachweis der Dichtheit und Festigkeit ist die Rohrleitung einer Wasserdruckprobe mit wenigstens dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes zu unterziehen. Die Wasserdruckprobe kann auch abschnittsweise vorgenommen werden. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann bei Erdgasleitungen anstelle der Wasserdruckprobe eine Druckprobe mit Luft, Inertgas oder schwefelwasserstofffreiem Erdgas vorgenommen werden.

(3) Die Untersuchung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass die für den Leitungsbau verwendeten Werkstoffe, Formstücke, Armaturen und sonstigen Bauteile den zu stellenden Güteanforderungen genügen, dass die zugelassenen Schweißverfahren und sonstigen Arbeitsverfahren angewandt und dass die auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte den geforderten Schweißnahtuntersuchungen unterzogen wurden. Der Unternehmer hat dem Sachverständigen alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.

§ 163 Überwachung der Leitungstrasse

(1) Die Trassen der Rohrleitungen sind zur frühzeitigen Erkennung von Undichtheiten und Schäden sowie von baulichen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, die Sicherheit der Rohrleitungen zu gefährden, im bebauten Gebiet mindestens in Abständen von einer Woche, im übrigen mindestens in Abständen von einem Monat zu begehen.

(2) Das Bergamt kann für die Begehung der Leitungstrassen nach Absatz 1 längere Fristen bewilligen, wenn die Trassen regelmäßig durch Befliegen überwacht werden oder wenn Rohrleitungen mit vermindertem Betriebsdruck über längere Zeiten ruhen.

(3) Die Trassen von Rohrleitungen in Küstengewässern, die ständig von Wasser überdeckt sind, sind - abweichend von Absatz 1 - in den nach den Gegebenheiten zu bestimmenden Fristen nach einem dafür geeigneten Messverfahren zu überwachen und erforderlichenfalls durch Taucher zu überprüfen. Trockenfallende Leitungstrassen sind mindestens in Abständen von drei Monaten zu begehen, zu befahren oder zu befliegen.

(4) Über Art und Umfang der Trassenüberwachung hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung aufzustellen und den mit der Überwachung beauftragten Personen auszuhändigen.

§ 164 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Die für die Sicherheit wesentlichen Betriebseinrichtungen der in § 157 Abs. 1 genannten Rohrleitungen sind in den vom Unternehmer zu bestimmenden Fristen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen sowie mindestens jährlich einmal zu prüfen.

(2) Die Überwachung nach Absatz 1 hat sich auch auf die Sicherungen gemäß § 159 Abs. 3 Satz 1 zu erstrecken. Außerdem sind im Bereich von Bodenbewegungen liegende Rohrleitungen messtechnisch zu überwachen. Erforderlichenfalls sind Bodenbewegungen und Leitungsbewegungen getrennt zu erfassen.

§ 165 Rohrleitungsbuch

(1) Der Unternehmer hat für jede der in § 157 Abs. 1 genannten Rohrleitungen ein Rohrleitungsbuch zu führen und an einer den zuständigen Aufsichtsperson zugänglichen Stelle im Betrieb aufzubewahren. Bilden mehrere Rohrleitungen ein gemeinsames Rohrleitungssystem, kann das Rohrleitungsbuch auch für das ganze System oder einzelne Teile des Systems angelegt werden.

(2) Das Rohrleitungsbuch muss wenigstens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten:

  1. eine Ausfertigung des Verlegungsplans der Rohrleitung,
  2. ein Verzeichnis der für den Bau der Leitung verwendeten Rohre, Formstücke, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen mit den zugehörigen Werkstoffangaben und Lieferbescheinigungen,
  3. Ergebnisse der durchgeführten Schweißnahtuntersuchungen,
  4. Daten und Ergebnisse der in den §§ 162, 163 und 164 vorgeschriebenen Überwachungsmaßnahmen und die darüber ausgestellten Bescheinigungen und Berichte,
  5. Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an der Rohrleitung durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und
  6. Angaben über die beim Betrieb der Rohrleitung aufgetretenen besonderen Vorkommnisse.

Abschnitt XVIII
Überwachung des Förderbetriebes

§ 166 Allgemeine Anforderungen

(1) Der Unternehmer hat unbeschadet der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen für eine planmäßige Überwachung des Förderbetriebes zu sorgen. Dabei ist sicherzustellen, dass Gefahrenzustände rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können.

(2) Über Betriebsstörungen, die sicherheitlich erhebliche Eingriffe oder sonstige für die Sicherheit wesentliche Maßnahmen erforderlich gemacht haben, sind Aufzeichnungen zu führen, die wenigstens zwei Jahre lang aufzubewahren sind.

§ 167 Ständig besetzte Stelle

Für Förderbetriebe ist zur Entgegennahme von Meldungen eine ständig besetzte Stelle einzurichten, von der aus im Gefahrenfalle die erforderlichen Maßnahmen sofort eingeleitet werden können.

§ 168 Fernüberwachung

(1) (In Erdgasförderbetrieben sowie in Tiefspeicherbetrieben für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine ständige Überwachung der für die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermöglichen. *) Die zu diesem Zwecke zu erfassenden Betriebsdaten sind durch Fernüberwachungseinrichtungen an die ständig besetzte Stelle zu übermitteln. Die übermittelten Daten müssen ständig ablesbar oder abrufbar sein und mögliche Gefahrenzustände jederzeit erkennen lassen.

(2) Bei Gefahr müssen von der ständig besetzten Stelle aus die fernüberwachten Anlagen abgeschaltet und die fernüberwachten Bohrungen geschlossen werden können. Wirken die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte Anlage selbsttätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, genügt es, wenn das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig besetzte Stelle übermittelt wird.

(3) Für Erdölförderbetriebe in Küstengewässern gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden andere Förderbetriebe oder damit im Zusammenhang stehende Anlagen und Einrichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit überwacht, finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

Abschnitt XIX
Bohrlochbild und rissliche Darstellungen

§ 169 weggefallen

§ 170 weggefallen

§ 171 weggefallen

§ 172 Messungen zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche **

(1) Über Aussol- und Laugungsfeldern sowie über Kavernen sind zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche Festpunktnetze anzulegen und in den vom Oberbergamt festgelegten Zeitabständen zu vermessen.

(2) Die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 1 sind auszuwerten. Lässt die Auswertung Einwirkungen auf die Tagesoberfläche erkennen, sind die Ergebnisse in übersichtlicher Form als Bodenbewegungsriss darzustellen. Er ist innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messungen dem Bergamt vorzulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Anlagen in Küstengewässern nur dann Anwendung, wenn Einwirkungen auf Deiche und andere zu schützende Gegenstände nicht ausgeschlossen werden können.

§ 173 weggefallen

§ 174 weggefallen

§ 175 weggefallen

§ 176 weggefallen

§ 177 Vorlage- und Nachtragsfristen

(1) Die Amtsrisse sind dem Bergamt erstmalig innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Betriebes und alsdann nach jeder Nachtragung vorzulegen.

(2) Die rißlichen Darstellungen sind jährlich nachzutragen. Für die Nachtragung des Kavernenbildes legt das Oberbergamt die Fristen im Einzelfall fest.

(3) Bei Einstellung des Betriebes sind die abgeschlossenen Amtsrisse innerhalb eines Jahres dem Bergamt zu übergeben.

Abschnitt XX
Schlussvorschriften

§ 178 Betriebsanweisungen und Dienstanweisungen

(1) Soweit in dieser Verordnung die Aushändigung von Betriebsanweisungen oder Dienstanweisungen gefordert wird, muss ihr Empfang schriftlich bestätigt werden. Die Empfangsbestätigung ist nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.

(2) Bei Änderungen der Betriebsverhältnisse, die die bestehenden Betriebsanweisungen und Dienstanweisungen berühren, sind die Betriebsanweisungen und Dienstanweisungen den Änderungen anzupassen.

§ 179 Bauartzulassungen

In dieser Verordnung vorgeschriebene Bauartzulassungen werden durch das Oberbergamt erteilt. Den Bauartzulassungen des Oberbergamtes stehen Bauartzulassungen der Bergbehörden anderer Länder sowie anderer nach anderen Rechtsvorschriften für Bauartzulassungen zuständiger Stellen gleich.

§ 180 Anerkennung von Sachverständigen

(1) Der Unternehmer darf die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen nur von Sachverständigen durchführen lassen, die vom Oberbergamt hierfür anerkannt sind oder einer vom Oberbergamt hierfür anerkannten sachverständigen Stelle angehören.

(2) Der Unternehmer darf Untersuchungen nach §§ 13, 40 Abs. 8, § 42 Abs. 12, § 51 Abs. 1 und 2, § 96 Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 156 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 1 auch von Personen durchführen lassen, die dem Unternehmen angehören, wenn sie persönlich und fachlich geeignet sind, die Gewähr dafür geboten ist, dass sie ihre Tätigkeit unabhängig und frei von Weisungen ausüben können, und sie für diese Untersuchungen vom Oberbergamt anerkannt sind.

(3) Die Anerkennungen können räumlich und sachlich beschränkt und zeitlich befristet werden.

§ 181 Ausnahmebewilligungen

(1) Das Oberbergamt kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn das Schutzziel der Vorschriften in anderer Weise gewährleistet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bewilligung von Ausnahmen, zu deren Erteilung das Bergamt nach dieser Verordnung befugt ist.

§ 182 Bekanntmachung der Verordnung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten. Er muss einen Abdruck der Verordnung in jedem Betrieb an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann aushängen oder auslegen.

§ 183 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 207d des Allgemeinen Berggesetzes

  1. wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. Anlagen oder Einrichtungen entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 unbefugt benutzt, verändert, beseitigt oder unbrauchbar macht,
    2. Anlagen oder Einrichtungen, die Schäden oder Mängel aufweisen, entgegen § 10 Abs. 3 weiter benutzt oder betreibt,
    3. sich entgegen § 10 Abs. 4 im Betrieb nicht so verhält, dass er andere nicht gefährdet,
    4. andere im Betrieb entgegen § 10 Abs. 5 Satz 1 durch Alkohol oder Rauschmittelgenuss gefährdet,
    5. Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen entgegen § 11 beseitigt, ändert, unwirksam macht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt,
    6. gegen eine Vorschrift über die Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände nach § 16 verstößt,
    7. einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 bis 3 über die Sicherung von Gräben und sonstigen Bodeneinschnitten zuwiderhandelt,
    8. in engen oder schwer zugänglichen Räumen entgegen § 18 Abs. 1 ohne ausdrückliche Anweisung arbeitet,
    9. bei Arbeiten in Behältern oder Rohrleitungen eine Vorschrift des § 18 Abs. 2 oder 4 nicht beachtet,
    10. Bohrlöcher entgegen § 19 ohne die dafür vorgeschriebenen Einrichtungen befährt oder ohne diese Einrichtungen dort arbeitet,
    11. gegen eine Vorschrift des § 25 Abs. 2 über das Umfüllen von gefährlichen Arbeitsstoffen verstößt,
    12. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen nicht benutzt,
    13. entgegen § 37 Abs. 1 Maschinen unbefugt in oder außer Betrieb setzt oder Maschinen in Gang setzt oder dies gestattet, wenn sich andere im Gefahrenbereich aufhalten,
    14. entgegen § 37 Abs. 2 an Maschinen während ihres Betriebes arbeitet, obgleich dies nicht ohne Gefahr für andere geschehen kann, oder derartige Arbeiten gestattet,
    15. gegen die Vorschriften des § 37 Abs. 3 über Sicherungsmaßnahmen bei Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten an Maschinen verstößt,
    16. unter Druck stehende Schläuche oder bewegliche Leitungen entgegen § 38 nicht ausreichend sichert oder festlegt,
    17. offene Behälter mit gefährlichem Inhalt entgegen § 41 unzureichend sichert,
    18. gegen eine Vorschrift des § 52 über das Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen oder des § 53 über das Verhalten beim Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche verstößt,
    19. einer Vorschrift des § 58 über das Verhalten in brandgefährdeten Bereichen zuwiderhandelt oder entgegen § 59 Satz 2 Angriffswege zur Brandbekämpfung nicht freihält,
    20. gegen eine Vorschrift des § 66 über das Mitführen von Fluchtgeräten oder des § 67 über Arbeiten bei Gasgefahr verstößt,
    21. entgegen § 71 Abs. 4 in der Umgebung einer Tauchstelle Arbeiten oder sonstige Handlungen vornimmt, die Taucherarbeiten behindern oder gefährden können,
    22. beim Umgang mit Sprengmitteln entgegen § 82 Abs. 5 Satz 1 raucht oder offenes Feuer oder offenes Licht gebraucht oder gefundene Sprengmittel entgegen § 87 Abs. 2 Satz 1 nicht abliefert,
  2. wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. die Anwesenheit einer Aufsichtsperson gemäß § 3 Abs. 1 und 4, § 42 Abs. 4 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 2, § 58 Abs. 2 Satz 1, § 67 Satz 4 oder § 95 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt,
    2. der ihm nach § 5 Abs. 1 obliegenden Verpflichtung zur Belehrung der Beschäftigten nicht nachkommt,
    3. entgegen § 5 Abs. 2 Art und Umfang der in § 8 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 2 Nr. 3, § 40 Abs. 7 Satz 1, § 42 Abs. 11 Satz 1, § 44 Abs. 3 Satz 1, § 45 Satz 2, § 51 Abs. 3 Satz 1, § 54 Satz 2, § 61 Abs. 1, § 65 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4, § 94 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 Satz 3, § 104 Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 106 Abs. 2, § 115 Abs. 3, § 116 Abs. 7 Satz 1, § 118 Abs. 4, § 122 Abs. 4 Satz 3 und § 155 Abs. 1 vorgeschriebenen Unterweisungen nicht festlegt oder die vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,
    4. einer der in § 8 Abs. 4, § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 40 Abs. 7, § 42 Abs. 4 und 11, § 44 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 64 Abs. 2, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 2, § 82 Abs. 3, § 94 Abs. 1, § 95 Abs. 5, § 116 Abs. 7 und § 163 Abs. 3 genannten Personen eine Betriebsanweisung oder Dienstanweisung nicht aushändigt,
    5. entgegen § 8 Abs. 2 nicht für die fristgerechte Durchführung der in §§ 13, 39 Abs. 4, § 40 Abs. 8, § 42 Abs. 12 und 13, § 43 Abs. 8, § 44 Abs. 4, §§ 51, 60 Abs. 2, § 68 Abs. 2 und 3, § 70 Abs. 2, §§ 80, 94 Abs. 3, § 95 Abs. 6, §§ 96, 97, 104 Abs. 4, §§ 107, 112 Abs. 9 und 10, § 113 Abs. 3, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 6, § 117 Abs. 5, § 119 Abs. 2, § 120 Abs. 1 und 3, § 134 Abs. 2 und 4, § 135 Abs. 2, §§ 137, 138, 156, 159 Abs. 8, § 161 Abs. 5, §§ 162, 163, 164 und 166 Abs. 1 vorgeschriebenen Untersuchungen, Prüfungen, Überprüfungen oder sonstigen Überwachungsmaßnahmen sorgt,
    6. nicht dafür sorgt, dass die in § 5 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 65 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 76 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 127 Abs. 1, § 137 Abs. 2 Satz 1, § 139 Abs. 1, § 165 Abs. 1 und § 166 Abs. 2 vorgeschriebenen Nachweise oder Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden,
    7. seiner Mitteilungs- oder Anzeigepflicht nach §§ 7, 8 Abs. 3, § 81 Abs. 3, § 84 Abs. 3, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 111 Abs. 6, § 126 Abs. 2 Satz 4, § 137 Abs. 2 Satz 2 oder § 145 Abs. 1 Satz 2 nicht nachkommt.
    8. die in § 10 Abs. 1 genannten Grundsätze der Sicherheit nicht einhält oder Betrunkene oder Berauschte entgegen § 10 Abs. 5 Satz 2 innerhalb der Betriebsanlagen duldet,
    9. einer Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 5 und 7 über allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten zuwiderhandelt,
    10. entgegen § 14 nicht für die Sicherung des Personen- und Fahrzeugverkehrs sorgt,
    11. entgegen § 15 Abs. 2 oder 3 Betriebsplätze nicht gegen den Zutritt Unbefugter schützt,
    12. gegen eine Vorschrift des § 21 Abs. 1 und 3 bis 5 über die Anlegung und Beschäftigung von Personen und die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen verstößt,
    13. einer Vorschrift des § 22 über fremdsprachige Beschäftigte zuwiderhandelt,
    14. bei der Beschäftigung von Jugendlichen die in § 23 vorgeschriebenen Einschränkungen nicht beachtet,
    15. den nach § 24 erforderlichen Schutz beim Schweißen und Brennen nicht sicherstellt,
    16. den Beschäftigten die persönliche Schutzausrüstung nach § 26 Abs. 1 nicht zur Verfügung stellt,
    17. gegen eine Vorschrift des § 29 über die Einrichtungen und Organisation der Ersten Hilfe verstößt,
    18. den Vorschriften des § 36 über allgemeine Schutzmaßnahmen an Maschinen und anderen technischen Arbeitsmitteln nicht genügt,
    19. eine Dampfkesselanlage entgegen § 39 Abs. 2 ohne Erlaubnis errichtet, betreibt oder ändert,
    20. den Vorschriften des § 40 Abs. 1 bis 6 für den Betrieb von Verdichtern zuwiderhandelt,
    21. Krane oder andere Hebezeuge verwendet, die nicht den in § 42 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Anforderungen genügen,
    22. für Krane und andere Hebezeuge Tragmittel, Anschlagmittel oder Lastaufnahmemittel verwendet, die nicht den in § 43 Abs. 1 bis 5 und 7 vorgeschriebenen Anforderungen genügen,
    23. in explosionsgefährdeten Bereichen nicht die in den §§ 46 und 47 vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen trifft oder Betriebsmittel verwendet, die nicht den in den §§ 48 bis 50 vorgeschriebenen Anforderungen genügen, oder entgegen § 54 nicht in ausreichender Zahl zugelassene Handmessgeräte zur Verfügung stellt,
    24. den Brandschutzanforderungen nach § 55 Abs. 1 und § 59 nicht genügt, entgegen §§ 56 und 57 Abs. 3 brandgefährdete Bereiche oder erforderliche Schutzstreifen nicht festlegt oder § 60 Abs. 1 über Feuerlöscheinrichtungen zuwiderhandelt,
    25. der Vorschrift des § 63 über Personal und Ausrüstung im Gasschutzwesen zuwiderhandelt, gegen die Vorschrift des § 64 über die Aufbewahrung, Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gasschutzausrüstung verstößt, die nach § 65 Abs. 3 oder 4 erforderliche Schulung unterlässt oder entgegen § 65 Abs. 5 Personen einsetzt, die nach ärztlichem Zeugnis nicht geeignet sind, ein Atemschutzgerät zu benutzen,
    26. einer Vorschrift des § 70 über allgemeine Anforderungen für Taucherarbeiten oder der §§ 71 und 72 über Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen beim Tauchen zuwiderhandelt, das Tauchen aus Unterwasserbasen oder Arbeiten in Unterwasserdruckkammern entgegen § 75 ohne Erlaubnis durchfuhrt, als Taucher, Tauchhelfer oder Taucheinsatzleiter Personen beschäftigt, die nicht den in § 76 Abs. 1 und 4 und in § 77 Abs. 1 genannten Anforderungen genügen, gegen eine Vorschrift des § 78 über Aufbewahrung, Wartung und Instandsetzung der Tauchausrüstung verstößt oder entgegen § 79 Tauchregeln nicht erstellt,
    27. gegen eine Vorschrift des § 82 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 6 über allgemeine Anforderungen beim Umgang mit Sprengmitteln, des § 83 über Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln oder des § 84 Abs. 1 und 2 über den Schutz vor Sprengwirkungen verstößt,
    28. ein Gerüst verwendet, für das der nach § 88 Abs. 1 geforderte Nachweis der Festigkeit und Standsicherheit oder die nach § 88 Abs. 2 und 3 geforderte Bauartzulassung nicht vorliegt, das nicht mit den in § 92 vorgeschriebenen Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen ausgerüstet ist oder bei dem die in § 93 Abs. 1 vorgeschriebenen Seilsicherheiten nicht gewährleistet sind,
    29. das Hebewerkseil entgegen § 93 Abs. 2 nicht regelmäßig nachnimmt oder kürzt,
    30. beim Aufbau, Abbau oder Umsetzen von Gerüsten die in § 95 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen nicht beachtet,
    31. eine Plattform entgegen § 99 ohne Erlaubnis oder Zulassung errichtet, betreibt oder ändert, entgegen § 103 Abs. 2 einen Alarmplan nicht aufstellt oder nicht bekannt macht, die in § 104 Abs. 3 vorgeschriebenen Übungen mit Rettungsmitteln nicht vornimmt, beim Aufbau, Abbau und Umsetzen beweglicher Plattformen die in § 105 vorgeschriebenen Maßnahmen nicht beachtet oder die in § 106 geforderten Betriebsregeln nicht erstellt oder nicht bekannt macht,
    32. beim Bohrbetrieb entgegen § 111 Abs. 6 die Lage der Zementationsstrecken nicht ermittelt, die vorgeschriebene Druckprobe unterlässt oder der Vorschrift des § 120 Abs. 2 über Zementierleitungen und Zementierpumpen zuwiderhandelt,
    33. die in § 112 Abs. 5 vorgeschriebenen Einrichtungen zum Verschließen des Bohrstranges nicht benutzt oder griffbereit hält oder entgegen § 112 Abs. 7 Absperreinrichtungen abbaut oder unwirksam macht, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche nicht sicher ist,
    34. gegen eine Vorschrift der §§ 114 oder 115 über Bohrspülung und Spülungspumpen, des § 119 Abs. 1 über Abseilvorrichtungen oder des § 121 über Testarbeiten verstößt,
    35. Aufsichtspersonen einsetzt, die nicht entsprechend § 122 Abs. 4 Satz 1 und 2 geschult sind,
    36. einer Vorschrift des § 124 über die Überwachung des Bohrlochverlaufs, des § 125 über Bohrergebnisse oder des § 126 über den Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte zuwiderhandelt,
    37. die Vorschriften des § 134 Abs. 1 über den Abbau der Bohrlochverschlüsse von Förderbohrungen oder des § 134 Abs. 3 über die Druckbehandlung nicht beachtet, einer Vorschrift des § 135 Abs. 1 über das Testen und Freifördern zuwiderhandelt oder stilliegende Förderbohrungen nicht entsprechend § 140 sichert,
    38. entgegen § 141 Kavernen ohne Erlaubnis herstellt oder Salze durch Einleiten von Wasser in Salzlagerstätten ohne Erlaubnis gewinnt oder gegen eine Vorschrift des § 143 über das Aussolen von Kavernen, des § 144 über den Kaverneninnendruck oder des § 145 über die Überwachung der Hohlraumentwicklung verstößt,
    39. Erdöl oder andere brennbare Flüssigkeiten entgegen § 146 Abs. 1 nicht so lagert, dass die dort genannten Gefahren vermieden werden, gegen eine Vorschrift des § 147 über die zulässige Lagerung, des § 150 über die Lagerung in ortsbeweglichen Gefäßen oder des § 153 über das Zusammenlagern brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen verstößt oder nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften des § 154 Abs. 2 über das Befüllen und des § 155 über die Bedienung und Wartung beachtet werden,
    40. entgegen § 158 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 nicht dafür sorgt, dass im Schutzstreifen unzulässige Einwirkungen auf die Rohrleitungen unterbleiben oder beim Verlegen von Rohrleitungen Schweißverfahren anwendet oder Schweißer einsetzt, die nicht den in § 159 Abs. 6 und 7 genannten Anforderungen genügen.
    41. nicht dafür sorgt, dass die Messungen zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche nach Maßgabe des § 172 durchgeführt und ausgewertet werden.
    42. Betriebsanweisungen und Dienstanweisungen entgegen § 178 Abs. 2 nicht den geänderten Betriebsverhältnissen anpasst,
    43. den Vorschriften des § 182 über die Bekanntmachung der Verordnung zuwiderhandelt,
    44. die in § 184 Abs. 1 genannten Anlagen und Einrichtungen entgegen § 184 Abs. 2 Nr. 1 nicht fristgerecht den Vorschriften des § 12 anpasst oder entgegen § 184 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 nicht fristgerecht einfriedigt, ausrüstet oder kennzeichnet,
  3. wer als Aufsichtsperson vorsätzlich oder fahrlässig
    1. der Anwesenheits- oder Überwachungspflicht nach § 3 Abs. 1 oder 4, § 42 Abs. 4 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 2, § 58 Abs. 2 Satz 1, §§ 67 oder 95 Abs. 5 Satz 1 nicht nachkommt,
    2. die Arbeitsstätten entgegen § 3 Abs. 2 nicht befährt oder befahren lässt,
    3. entgegen § 3 Abs. 3 nicht ständig erreichbar ist oder die vorgeschriebene Verbindung mit den Beschäftigten nicht aufnimmt,
    4. entgegen § 4 Satz 1 keinen Vormann bestimmt,
    5. entgegen § 8 Abs. 1 eine ihr nach § 40 Abs. 8 Satz 2, § 42 Abs. 12 Satz 2 oder Abs. 13, § 43 Abs. 8, § 44 Abs. 4, §§ 51, 60 Abs. 2 Satz 2, § 68 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 1, § 94 Abs. 3 Satz 1, § 95 Abs. 6, § 96 Abs. 2 oder 3, §§ 97, 104 Abs. 4 Satz 1, § 107 Abs. 3, § 112 Abs. 9 oder 10, § 113 Abs. 3, § 116 Abs. 6 Satz 1, § 117 Abs. 5, § 119 Abs. 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, § 134 Abs. 2 oder 4, § 135 Abs. 2, § 138 Abs. 1 oder 3, § 156 Abs. 2 oder § 164 Abs. 1 obliegende Prüfung nicht oder nicht fristgerecht ausführt,
    6. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 2 die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz nicht anordnet,
    7. entgegen § 18 Abs. 1 für Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen, in Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Kanälen oder Gruben nicht die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anordnet oder nicht für ständige Überwachung sorgt,
    8. die nach § 20 Abs. 1 notwendigen Anweisungen für das Auf- und Abladen oder das Anschlagen von Lasten nicht erteilt,
    9. seinen Pflichten als Taucheinsatzleiter nach § 76 Abs. 2 Satz 3, §§ 77 oder 81 Abs. 2 zuwiderhandelt,
    10. in einem Bohrloch, in dem beim Zünden von Sprengladungen Versager aufgetreten sind, entgegen § 86 Abs. 1 weiterbohren lässt, wenn dies nicht offensichtlich gefahrlos ist,
    11. bei Gerüsten entgegen § 94 Abs. 3 die Überschreitung der Hakenregellast gestattet, obgleich das Seil die Tragfähigkeit beeinträchtigende Mängel aufweist, oder nicht dafür sorgt, dass die entbehrlichen Personen die Arbeitsbühne verlassen,
    12. bei Ausbrüchen aus dem Bohrloch oder bei Bohrlocheinbrüchen nicht die in § 122 Abs. 1 bis 3 und § 123 vorgeschriebenen Maßnahmen trifft,
  4. wer vorsätzlich oder fahrlässig als
    1. Vormann entgegen § 4 Satz 2 nicht auf die sichere Ausführung der Arbeiten achtet,
    2. Beschäftigter im Betrieb eine Gefahr erkennt und entgegen § 6 gefährdete Personen nicht warnt oder die nächsterreichbare Aufsichtsperson nicht benachrichtigt,
    3. Beschäftigter entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Anlagen oder Einrichtungen nicht bestimmungsgemäß benutzt oder bedient und dadurch andere gefährdet,
    4. fachkundige Person entgegen § 8 Abs. 1 eine ihr nach § 51 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 2 Satz 2, § 80 Abs. 2, § 95 Abs. 6, § 115 Abs. 2 Satz 1, § 138 Abs. 2 oder 3 oder § 164 Abs. 1 obliegende Überprüfung nicht oder nicht fristgerecht ausführt,
    5. mit der Durchführung von Schweiß- oder Brennarbeiten beauftragte Person den Vorschriften des § 24 zuwiderhandelt,
    6. Beschäftigter bei Feuerarbeiten entgegen § 27 Abs. 3 durch entzündliche Stoffe verunreinigte Kleidung trägt oder bei Arbeiten an Maschinen oder mit maschinellen Werkzeugen entgegen § 27 Abs. 4 keine enganliegende Kleidung oder nicht den erforderlichen Haarschutz trägt,
    7. mit der Überwachung von Anlagen und Einrichtungen beauftragte Person festgestellte Schäden oder Mängel entgegen § 8 Abs. 5 nicht unverzüglich der zuständigen Aufsichtsperson mitteilt,
    8. Werksfremder entgegen § 15 Abs. 1 und 4 die Betriebsanlagen unbefugt betritt,
    9. mit der Bedienung, Wartung oder Instandsetzung von Verdichtern beauftragte Person den Vorschriften des § 40 Abs. 1 bis 6 zuwiderhandelt,
    10. mit dem Bedienen von Hebezeugen beauftragte Person gegen eine Vorschrift des § 42 Abs. 3 und 5 bis 1 0 über den Betrieb von Hebezeugen oder des § 43 Abs. 6 und 9 über die Verwendung von Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln verstößt,
    11. beim Betrieb von Hebezeugen mit dem Anschlagen von Lasten beauftragte Person einer Vorschrift des § 43 Abs. 2, 6, 7 oder 9 über die Verwendung von Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln zuwiderhandelt,
    12. Führer von Erdbaugeräten oder Flurförderzeugen ein Gerät entgegen § 44 Abs. 1 so bewegt, dass es kippen kann,
    13. mit der Aufbewahrung von Schussapparaten oder Eintreibgeräten beauftragte Person diese Geräte entgegen § 45 Satz 1 nicht unter Verschluss aufbewahrt,
    14. Taucher die in den §§ 73 und 74 vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen beim Tauchen nicht beachtet,
    15. Sprengberechtigter einer Vorschrift des § 82 Abs. 4 bis 6 über allgemeine Anforderungen beim Umgang mit Sprengmitteln, des § 83 Abs. 1 und 2 über die Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln, des § 84 Abs. 1 und 2 über den Schutz vor Sprengwirkungen, des § 85 über Sprengarbeiten im Bohrloch oder des § 87 Abs. 1 und 2 über Verlust und Auffinden von Sprengstoffen zuwiderhandelt,
    16. Hebewerkfahrer die Übertreibsicherung entgegen § 92 Abs. 3 Satz 2 aus nicht zwingenden Gründen oder ohne ausdrückliche Anweisung der Aufsichtsperson überbrückt, den Vorschriften des § 94 Abs. 2 über die Belastung des Hebewerkes zuwiderhandelt oder entgegen § 94 Abs. 4 Personen mit dem Hebewerk befördert,
    17. mit der Überwachung des Aufbaus, Abbaus oder Umsetzens von Gerüsten beauftragte fachkundige Person diese Tätigkeiten entgegen § 95 Abs. 5 Satz 1 nicht ständig überwacht,
    18. mit der Bedienung und Wartung von Spülungspumpen beauftragte Person die Pumpen entgegen § 115 Abs. 2 Satz 2 nicht so wartet, dass Verstopfungen der Überdruckventile vermieden werden,
    19. mit Bohrarbeiten beauftragte Person gegen eine Vorschrift des § 116 Abs. 1 bis 5 über Gestänge- und Verrohrungsarbeiten, des § 117 Abs. 1 bis 4 über den Umgang mit Zangen oder des § 118 Abs. 2 und 3 über Spillarbeiten verstößt,
    20. mit der Bedienung und Wartung von Anlagen zur Lagerung von Erdöl oder anderen brennbaren Flüssigkeiten beauftragte Person gegen eine Vorschrift des § 155 Abs. 2 bis 5 über das Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern verstößt.

Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 208 des Allgemeinen Berggesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 184 Übergangsvorschriften

(1) Betriebsplanzulassungen, Erlaubnisse, Genehmigungen und Ausnahmebewilligungen, die für vorhandene Anlagen und Einrichtungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 4 und 9 getroffenen Regelungen ihre Gültigkeit. Die Vorschriften dieser Verordnung über den Betrieb und die Überwachung dieser Anlagen und Einrichtungen bleiben unberührt.

(2) Innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind die beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Anlagen und Einrichtungen

  1. den Vorschriften des § 12 über Arbeitsstätten anzupassen,
  2. gemäß § 15 Abs. 2 und 3 einzufriedigen,
  3. mit den in § 36 Abs. 4 und 5, § 92 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 129 Abs. 2 und 3, § 130 Abs. 2 bis 8, § 131 Abs. 2 bis 5, § 133 Abs. 2, 3 und 5, § 146 Abs. 4, § 149 Abs. 1 bis 6, § 154 Abs. 1, § 157 Abs. 3 bis 5, §§ 160, 161 Abs. 2 und § 168 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen auszurüsten und
  4. mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungen zu versehen.

(3) Förderbohrungen brauchen abweichend von Absatz 2 mit den in § 130 Abs. 5, § 131 Abs. 4 und § 133 Abs. 3 genannten Einrichtungen im Förderstrang nicht ausgerüstet zu werden, wenn die in § 30 und § 57 Abs. 1 genannten Schutzziele gewährleistet sind und wenn von Verkehrsanlagen, militärischen Übungsplätzen oder anderen Anlagen in der Umgebung Gefahren für die Bohrungen nicht ausgehen können.

(4) Bei Speicherkavernen für Erdöl oder flüssige Erdölerzeugnisse braucht abweichend von Absatz 2 eine der in § 131 Abs. 3 Satz 3 und 4 genannten Absperreinrichtungen nur am ölseitigen Eingang des Bohrlochkopfes eingebaut zu werden.

(5) Einer in dieser Verordnung für bestimmte Gegenstände vorgeschriebenen Erlaubnis oder Bauartzulassung bedarf es nicht, wenn die Gegenstände vor Inkrafttreten dieser Verordnung betriebsplanmäßig zugelassen oder erlaubt worden sind. Satz 1 erster Halbsatz gilt auch für Atemschutzgeräte, deren Bauart von der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen vor Inkrafttreten dieser Verordnung für geeignet erklärt worden ist.

(6) In dieser Verordnung vorgeschriebene Untersuchungen dürfen für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung auch von Sachverständigen vorgenommen werden, die nach dieser Verordnung nicht anerkannt sind, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften für entsprechende Untersuchungen ermächtigt waren. Durch diese Verordnung erstmals vorgeschriebene Untersuchungen dürfen innerhalb der gleichen Frist durch eine Prüfung ersetzt werden, sofern ein Sachverständiger für die Untersuchung noch nicht anerkannt ist.

(7) Nach dieser Verordnung erstmals zu erstellende Dienstanweisungen und Betriebsanweisungen müssen den in Frage kommenden Beschäftigten spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgehändigt sein.

(8) Innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind

  1. bei Förderbohrungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zur Förderung ausgerüstet waren, die in § 139 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 genannten Unterlagen zum Förderbuch,
  2. bei Rohrleitungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits verlegt waren, der in § 165 Abs. 2 unter Nr. 1 genannte Verlegungsplan der Rohrleitung und - soweit noch verfügbar - die unter Nrn. 2 bis 4 genannten Unterlagen zum Rohrleitungsbuch zu nehmen. Auf Nachweise und Angaben aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung finden § 139 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 und § 165 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 keine Anwendung.

(9) Auf Grund der nach § 185 Abs. 2 außer Kraft tretenden Tiefbohrverordnung erteilte Ausnahmebewilligungen gelten bis zu ihrem Fristablauf, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter, soweit sie durch diese Verordnung nicht gegenstandslos werden.

(10) In begründeten Einzelfällen kann das Bergamt die in Absatz 2 genannte Frist um höchstens zwei Jahre, die in den Absätzen 7 und 8 genannten Fristen um höchstens ein Jahr verlängern.

§ 185 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über Tiefbohrungen, Tiefspeicher sowie über die Gewinnung von Erdöl und Erdgas durch Bohrlöcher im Bezirk des Oberbergamtes Clausthal-Zellerfeld (Tiefbohrverordnung) vom 20. August 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 9. Mai 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 120), außer Kraft.

________________

*) Red. Anm.: Vgl. zur Anwendbarkeit auch Teil 1 Nr. 30 der Bekanntmachung nach § 25 der Allgemeinen Bundesbergverordnung über gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften vom 10. Januar 1996 (Bundesanzeiger Nr. 17, S. 729)

**) § 172 nur noch in Kraft, soweit er den Betrieb von Kavernen betrifft; siehe § 18 Abs. 2 Nr. 30 der Verordnung vom 19.12.1986, BGBl. I S. 2631

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