![]() | zurück | ![]() |
§ 153 Zusammenlagern brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen
(1) Werden brennbare Flüssigkeiten, die verschiedenen Gefahrklassen im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten angehören, zusammen gelagert, sind die Anforderungen der jeweils ungünstigsten Gefahrklasse für den gesamten Bereich der Zusammenlagerung maßgebend. Das gilt insbesondere für den Brand- und Explosionsschutz sowie für die Begrenzung der Lagermengen.
(2) Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen
(3) Leichtes Heizöl darf mit Vergaserkraftstoffen oder mit anderen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B nicht zusammen gelagert werden.
(4) Werden in einem unterteilten Lagerbehälter brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen gelagert, muss die Unterteilung so ausgeführt sein, dass sich die Flüssigkeiten und ihre Dämpfe nicht vermischen können. Das gilt auch für verschiedene brennbare Flüssigkeiten der gleichen Gefahrklasse, wenn sie oder ihre Dämpfe miteinander gefährliche Verbindungen bilden können.
§ 154 Füll- und Entleerstellen
(1) Die Fülleinrichtungen von Anlagen und Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, zur Beförderung dienende Behälter oder ortsbewegliche Gefäße mit Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten zu füllen oder diese Stoffe aus Behältern und Gefäßen der genannten Art zu entleeren, müssen mit Schnellschlusseinrichtungen versehen sein.
(2) Zum Befüllen dürfen nur Rohre oder Schläuche mit dichten, tropfsicheren Verbindungen verwendet werden. Bewegliche Rohrleitungen. müssen in ihrer gesamten Länge stets sichtbar und bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet sein.
(3) Füll- und Entleerstellen für Tankfahrzeuge und Eisenbahnkessel wagen sind so anzulegen, dass sie im Gefahrenfall schnell geräumt werden können.
(4) Für Füll- und Entleerstellen in Gebäuden gelten die Vorschriften über Lagerräume entsprechend.
(5) Tankstellen gelten nicht als Füll- und Entleerstellen.
§ 155 Bedienung und Wartung
(1) Die Bedienung und Wartung von Anlagen zur Lagerung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten darf nur zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen werden.
(2) Lagerbehälter sind so zu befüllen und zu entleeren, dass das Auslaufen oder Überlaufen von Flüssigkeiten vermieden wird.
(3) Das Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern ist von den damit beauftragten Personen ständig zu überwachen. Das gilt nicht bei selbsttätig geregelten Füll- und Entleerungsvorgängen, wenn das Auslaufen oder Überlaufen durch geeignete Vorrichtungen verhindert wird.
(4) Die Verschlüsse von Peilöffnungen an Lagerbehältern dürfen nur zum Peilen oder zur Entnahme von Proben geöffnet werden. Während der Befüllung von Lagerbehältern dürfen Peilöffnungen nicht geöffnet werden.
(5) Transportbehälter dürfen mit einer brennbaren Flüssigkeit niedrigerer Gefahrklasse als der ihrer vorherigen Füllung nur gefüllt werden, wenn sichergestellt ist, dass gefährliche Flammpunktunterschreitungen durch Vermischung nicht auftreten können.
(6) Außer Betrieb genommene Lagerbehälter sind so zu sichern, dass Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht eintreten können.
§ 156 Untersuchungen und Prüfungen
(1) Anlagen zur Lagerung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten sind
zu untersuchen, wenn das Fassungsvermögen der Anlage bei der Lagerung in unterirdischen Lagerbehältern insgesamt 1.000 l, in oberirdischen Lagerbehältern insgesamt 5.000 l überschreitet.
(2) Anlagen mit einem geringeren Fassungsvermögen sind in den in Absatz 1 genannten Fällen und Fristen zu prüfen
(3) Tankstellen für Vergaserkraftstoffe sind unabhängig vom Fassungsvermögen ihrer Lagerbehälter in den in Absatz 1 genannten Fällen und Fristen zu untersuchen.
(4) Bei ortsbeweglichen Lagerbehältern, die als Sammelbehälter an Erdölbohrungen verwendet und häufiger umgesetzt werden, kann an die Stelle der in Absatz 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Untersuchung nach dem Umsetzen eine Prüfung treten.
Abschnitt XVII
Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und anderen Stoffen
§ 157 Allgemeine Anforderungen
(1) Rohrleitungen zur Beförderung brennbarer, giftiger, ätzender oder heißer Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten. Rohre, die nicht aus Stahl oder anderen geeigneten metallischen Werkstoffen bestehen, dürfen nur verwendet werden, wenn dies nach den Umständen geboten oder zweckmäßig ist und ihre Eignung dem Bergamt nachgewiesen worden ist.
(2) Rohrleitungen aus Stahl oder aus anderen nicht korrosionsbeständigen Werkstoffen müssen gegen Außenkorrosion geschützt sein. Soweit erforderlich, sind geeignete Maßnahmen gegen Innenkorrosion zu treffen.
(3) Bei unter innerem Überdruck stehenden Rohrleitungen muss gewährleistet sein, dass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten werden kann. Darüber hinaus müssen an geeigneten Stellen Vorrichtungen eingebaut sein, die die Betriebsdrücke in den Rohrleitungen laufend messen und anzeigen.
(4) Am Anfang und am Ende jeder Rohrleitung müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, mit denen die Leitungen jederzeit außer Betrieb genommen werden können.
(5) Beim Übergang von Rohrleitungen auf Behälter oder andere Rohrleitungen, die für einen niedrigeren Druck ausgelegt sind, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass sich der Druck in der Rohrleitung auf das System mit geringerem Druck auswirken kann.
(6) Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen aus Stopfbuchsen, Molchschleusen und anderen Betriebseinrichtungen austretende Flüssigkeit aufgefangen wird.
§ 158 Leistungsführung, Schutzstreifen
(1) Rohrleitungen für die in § 157 Abs. 1 genannten Stoffe müssen so geführt sein, dass gefährdende Einwirkungen auf die Leitungen vermieden werden und von den Leitungen ausgehende Gefahren in Stör- oder Schadensfällen möglichst gering bleiben. Das gilt insbesondere bei Kreuzung oder Parallelführung von Rohrleitungen mit Straßen, Eisenbahnen, Kanälen, Versorgungsleitungen oder ähnlichen Anlagen.
(2) Die Rohrleitungen sind außerhalb des Werksgeländes in einem Schutzstreifen zu verlegen. Sie dürfen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Betriebsfremde Bauwerke dürfen innerhalb des Schutzstreifens nicht errichtet werden. Schutzstreifen sind von Baumbewuchs und tiefwurzelndem Buschwerk freizuhalten. Der Verlauf der Rohrleitungen und die Lage der betriebsnotwendigen Armaturen sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
(3) Werden zwei oder mehr der in Absatz 1 genannten Rohrleitungen untereinander oder mit anderen Rohrleitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, ist dafür zu sorgen, dass der Korrosionsschutz der Leitungen nicht beeinträchtigt wird. Die Breite des Schutzstreifens ist wenigstens um den Abstand zwischen benachbarten Leitungen zu vergrößern. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Rohrleitungen andere Leitungen kreuzen.
(4) Auf Rohrleitungen in Küstengewässern finden Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung.
§ 159 Leitungsverlegung
(1) Rohrleitungen zur Beförderung der in § 157 Abs. 1 genannten Stoffe müssen außerhalb des Werksgeländes unterirdisch verlegt werden. Die Höhe der Erddeckung ist den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn eine ausreichende Erddeckung nicht möglich oder eine oberirdische Verlegung aus technischen Gründen geboten ist. In diesen Fällen sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rohrleitung gegen äußere mechanische Einwirkungen zu treffen. Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, die einen Ausgleich der Längenänderung bei Temperaturschwankungen gewährleisten.
(3) In Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können, sind Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitung gegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei nichttragfähigem Boden müssen Ausgleichsmöglichkeiten geschaffen werden, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch Absinken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem Untergrund sind zur Vermeidung von mechanischen Einwirkungen geeignete Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzusehen.
(4) Verformungen, die die Werkstoffeigenschaften der Rohre nachteilig beeinflussen, dürfen bei der Leitungsverlegung nicht vorgenommen werden.
(5) Stahlrohre sind durch Schweißnähte zu verbinden. Andere Rohrverbindungen sind nur zulässig, wenn sie im Einzelfall aus technischen oder sicherheitlichen Gründen geboten sind und wenn nachgewiesen ist, dass sie hinsichtlich ihrer Festigkeit und Dichtheit den zu stellenden Anforderungen genügen.
(6) Beim Verlegen der Rohrleitungen dürfen nur Schweißverfahren angewendet werden, deren Eignung durch einen vom Oberbergamt anerkannten Sachverständigen begutachtet worden ist.
(7) Mit der Herstellung von Schweißverbindungen dürfen nur geprüfte Schweißer betraut werden, die ihre Eignung nachgewiesen haben.
(8) Während des Bauens der Rohrleitungen ist eine genügende Anzahl der auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte mit einem geeigneten Verfahren zerstörungsfrei zu untersuchen. Im Bereich von Kreuzungen mit Anlagen der in § 158 Abs. 1 Satz 2 genannten Art sowie in Bebauungsgebieten sind alle auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte zerstörungsfrei zu untersuchen.
§ 160 Mit Förderbohrungen verbundene Rohrleitungen
(1) Mit Förderbohrungen unmittelbar verbundene Rohrleitungen sind mit Rückschlagventilen oder anderen geeigneten Absperreinrichtungen auszurüsten, die den Rückfluss oder den Zufluss aus diesen Leitungen bei Bruch der Bohrlochverschlüsse oder der mit der Förderbohrung unmittelbar verbundenen Einrichtungen selbsttätig unterbrechen. Anstelle der Rückschlagventile oder anderer selbsttätig wirkender Absperreinrichtungen können fernbetätigte Absperreinrichtungen verwendet werden, wenn der Betriebszustand der Bohrungen fernüberwacht wird und die Absperreinrichtungen von der ständig besetzten Stelle aus geschlossen werden können.
(2) Bei von Förderbohrungen abgehenden Soleleitungen können anstelle der in Absatz 1 genannten Einrichtungen handbetätigte Absperreinrichtungen verwendet werden. Das gilt auch für die von Erdölförderbohrungen abgehenden Rohrleitungen, wenn die in § 130 Abs. 7 genannten Voraussetzungen vorliegen.
§ 161 Zusätzliche Anforderungen an Rohrleitungen für schwefelwasserstoffhaltiges Erdgas
(1) Beim Bau von Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die eine ausreichende Kerbschlagzähigkeit besitzen und gegen Korrosion durch Schwefelwasserstoff widerstandsfähig sind.
(2) Längere Rohrleitungen müssen zur Begrenzung der in Schadens fällen austretenden Gasmengen in einzelne Leitungsabschnitte unterteilt werden, deren Länge sich nach dem Schwefelwasserstoffgehalt des Gases, nach den Abmessungen und dem Betriebsdruck der Leitungen und nach den örtlichen Gegebenheiten richtet. Die einzelnen Leitungsabschnitte müssen durch Absperreinrichtungen voneinander getrennt werden können. Die Leitungen müssen mit einer ausreichenden Zahl von Einrichtungen zum Abblasen des Leitungsinhalts versehen sein, die ein gefahrloses Verbrennen des abgeblasenen Gases über eine Hochfackel ermöglichen. Der Betriebsdruck ist in jedem Leitungsabschnitt gesondert zu überwachen. Die Absperreinrichtungen müssen von der ständig besetzten Stelle aus betätigt werden können. Bei Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0-Vol.-% befördert wird, müssen die Absperreinrichtungen darüber hinaus selbsttätig schließen, wenn der festgelegte betriebliche Mindestdruck im jeweiligen Leitungsabschnitt unterschritten wird.
(3) Das in den Rohrleitungen beförderte Erdgas muss soweit getrocknet sein, dass der Wassertaupunkt nicht unterschritten wird. Dies gilt nicht für die zu Trocknungsanlagen führenden Leitungsabschnitte und für Leitungsteile innerhalb von Anlagen, die der Trocknung, Aufbereitung oder Entschwefelung von Erdgas dienen, soweit das Gas aus verfahrenstechnischen Gründen nass befördert werden muss. Dies gilt ferner nicht für Rohrleitungen, die dem Testen und Freifördern von Erdgasbohrungen dienen.
(4) Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% befördert wird, dürfen in Bebauungsgebieten nicht verlegt werden. Bei der Verlegung ist von diesen Gebieten ein Mindestabstand von 200 m, von einzelnen außerhalb dieser Gebiete gelegenen Gebäuden ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Ist die Verlegung einer Rohrleitung durch ein Bebauungsgebiet oder ist ein Unterschreiten der Mindestabstände nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände nicht zu vermeiden, sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
(5) Bei den in Absatz 1 genannten Rohrleitungen sind alle im Herstellerwerk und auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte mit einem geeigneten Verfahren zerstörungsfrei zu untersuchen.
(6) Die Rohrleitungen sind vor der Einleitung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas wasserfrei zu trocknen.
§ 162 Untersuchungen vor Inbetriebnahme
(1) Die in § 157 Abs. 1 genannten Rohrleitungen sind vor der Inbetriebnahme auf Dichtheit, Festigkeit und Funktionssicherheit zu untersuchen.
(2) Zum Nachweis der Dichtheit und Festigkeit ist die Rohrleitung einer Wasserdruckprobe mit wenigstens dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes zu unterziehen. Die Wasserdruckprobe kann auch abschnittsweise vorgenommen werden. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann bei Erdgasleitungen anstelle der Wasserdruckprobe eine Druckprobe mit Luft, Inertgas oder schwefelwasserstofffreiem Erdgas vorgenommen werden.
(3) Die Untersuchung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass die für den Leitungsbau verwendeten Werkstoffe, Formstücke, Armaturen und sonstigen Bauteile den zu stellenden Güteanforderungen genügen, dass die zugelassenen Schweißverfahren und sonstigen Arbeitsverfahren angewandt und dass die auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte den geforderten Schweißnahtuntersuchungen unterzogen wurden. Der Unternehmer hat dem Sachverständigen alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.
§ 163 Überwachung der Leitungstrasse
(1) Die Trassen der Rohrleitungen sind zur frühzeitigen Erkennung von Undichtheiten und Schäden sowie von baulichen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, die Sicherheit der Rohrleitungen zu gefährden, im bebauten Gebiet mindestens in Abständen von einer Woche, im übrigen mindestens in Abständen von einem Monat zu begehen.
(2) Das Bergamt kann für die Begehung der Leitungstrassen nach Absatz 1 längere Fristen bewilligen, wenn die Trassen regelmäßig durch Befliegen überwacht werden oder wenn Rohrleitungen mit vermindertem Betriebsdruck über längere Zeiten ruhen.
(3) Die Trassen von Rohrleitungen in Küstengewässern, die ständig von Wasser überdeckt sind, sind - abweichend von Absatz 1 - in den nach den Gegebenheiten zu bestimmenden Fristen nach einem dafür geeigneten Messverfahren zu überwachen und erforderlichenfalls durch Taucher zu überprüfen. Trockenfallende Leitungstrassen sind mindestens in Abständen von drei Monaten zu begehen, zu befahren oder zu befliegen.
(4) Über Art und Umfang der Trassenüberwachung hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung aufzustellen und den mit der Überwachung beauftragten Personen auszuhändigen.
§ 164 Wiederkehrende Prüfungen
(1) Die für die Sicherheit wesentlichen Betriebseinrichtungen der in § 157 Abs. 1 genannten Rohrleitungen sind in den vom Unternehmer zu bestimmenden Fristen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen sowie mindestens jährlich einmal zu prüfen.
(2) Die Überwachung nach Absatz 1 hat sich auch auf die Sicherungen gemäß § 159 Abs. 3 Satz 1 zu erstrecken. Außerdem sind im Bereich von Bodenbewegungen liegende Rohrleitungen messtechnisch zu überwachen. Erforderlichenfalls sind Bodenbewegungen und Leitungsbewegungen getrennt zu erfassen.
§ 165 Rohrleitungsbuch
(1) Der Unternehmer hat für jede der in § 157 Abs. 1 genannten Rohrleitungen ein Rohrleitungsbuch zu führen und an einer den zuständigen Aufsichtsperson zugänglichen Stelle im Betrieb aufzubewahren. Bilden mehrere Rohrleitungen ein gemeinsames Rohrleitungssystem, kann das Rohrleitungsbuch auch für das ganze System oder einzelne Teile des Systems angelegt werden.
(2) Das Rohrleitungsbuch muss wenigstens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten:
Abschnitt XVIII
Überwachung des Förderbetriebes
§ 166 Allgemeine Anforderungen
(1) Der Unternehmer hat unbeschadet der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen für eine planmäßige Überwachung des Förderbetriebes zu sorgen. Dabei ist sicherzustellen, dass Gefahrenzustände rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können.
(2) Über Betriebsstörungen, die sicherheitlich erhebliche Eingriffe oder sonstige für die Sicherheit wesentliche Maßnahmen erforderlich gemacht haben, sind Aufzeichnungen zu führen, die wenigstens zwei Jahre lang aufzubewahren sind.
§ 167 Ständig besetzte Stelle
Für Förderbetriebe ist zur Entgegennahme von Meldungen eine ständig besetzte Stelle einzurichten, von der aus im Gefahrenfalle die erforderlichen Maßnahmen sofort eingeleitet werden können.
§ 168 Fernüberwachung
(1) (In Erdgasförderbetrieben sowie in Tiefspeicherbetrieben für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine ständige Überwachung der für die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermöglichen. *) Die zu diesem Zwecke zu erfassenden Betriebsdaten sind durch Fernüberwachungseinrichtungen an die ständig besetzte Stelle zu übermitteln. Die übermittelten Daten müssen ständig ablesbar oder abrufbar sein und mögliche Gefahrenzustände jederzeit erkennen lassen.
(2) Bei Gefahr müssen von der ständig besetzten Stelle aus die fernüberwachten Anlagen abgeschaltet und die fernüberwachten Bohrungen geschlossen werden können. Wirken die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte Anlage selbsttätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, genügt es, wenn das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig besetzte Stelle übermittelt wird.
(3) Für Erdölförderbetriebe in Küstengewässern gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Werden andere Förderbetriebe oder damit im Zusammenhang stehende Anlagen und Einrichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit überwacht, finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Abschnitt XIX
Bohrlochbild und rissliche Darstellungen
§ 169 weggefallen
§ 170 weggefallen
§ 171 weggefallen
§ 172 Messungen zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche **
(1) Über Aussol- und Laugungsfeldern sowie über Kavernen sind zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche Festpunktnetze anzulegen und in den vom Oberbergamt festgelegten Zeitabständen zu vermessen.
(2) Die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 1 sind auszuwerten. Lässt die Auswertung Einwirkungen auf die Tagesoberfläche erkennen, sind die Ergebnisse in übersichtlicher Form als Bodenbewegungsriss darzustellen. Er ist innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messungen dem Bergamt vorzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Anlagen in Küstengewässern nur dann Anwendung, wenn Einwirkungen auf Deiche und andere zu schützende Gegenstände nicht ausgeschlossen werden können.
§ 173 weggefallen
§ 174 weggefallen
§ 175 weggefallen
§ 176 weggefallen
§ 177 Vorlage- und Nachtragsfristen
(1) Die Amtsrisse sind dem Bergamt erstmalig innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Betriebes und alsdann nach jeder Nachtragung vorzulegen.
(2) Die rißlichen Darstellungen sind jährlich nachzutragen. Für die Nachtragung des Kavernenbildes legt das Oberbergamt die Fristen im Einzelfall fest.
(3) Bei Einstellung des Betriebes sind die abgeschlossenen Amtsrisse innerhalb eines Jahres dem Bergamt zu übergeben.
Abschnitt XX
Schlussvorschriften
§ 178 Betriebsanweisungen und Dienstanweisungen
(1) Soweit in dieser Verordnung die Aushändigung von Betriebsanweisungen oder Dienstanweisungen gefordert wird, muss ihr Empfang schriftlich bestätigt werden. Die Empfangsbestätigung ist nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.
(2) Bei Änderungen der Betriebsverhältnisse, die die bestehenden Betriebsanweisungen und Dienstanweisungen berühren, sind die Betriebsanweisungen und Dienstanweisungen den Änderungen anzupassen.
§ 179 Bauartzulassungen
In dieser Verordnung vorgeschriebene Bauartzulassungen werden durch das Oberbergamt erteilt. Den Bauartzulassungen des Oberbergamtes stehen Bauartzulassungen der Bergbehörden anderer Länder sowie anderer nach anderen Rechtsvorschriften für Bauartzulassungen zuständiger Stellen gleich.
§ 180 Anerkennung von Sachverständigen
(1) Der Unternehmer darf die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen nur von Sachverständigen durchführen lassen, die vom Oberbergamt hierfür anerkannt sind oder einer vom Oberbergamt hierfür anerkannten sachverständigen Stelle angehören.
(2) Der Unternehmer darf Untersuchungen nach §§ 13, 40 Abs. 8, § 42 Abs. 12, § 51 Abs. 1 und 2, § 96 Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 156 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 1 auch von Personen durchführen lassen, die dem Unternehmen angehören, wenn sie persönlich und fachlich geeignet sind, die Gewähr dafür geboten ist, dass sie ihre Tätigkeit unabhängig und frei von Weisungen ausüben können, und sie für diese Untersuchungen vom Oberbergamt anerkannt sind.
(3) Die Anerkennungen können räumlich und sachlich beschränkt und zeitlich befristet werden.
§ 181 Ausnahmebewilligungen
(1) Das Oberbergamt kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn das Schutzziel der Vorschriften in anderer Weise gewährleistet ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bewilligung von Ausnahmen, zu deren Erteilung das Bergamt nach dieser Verordnung befugt ist.
§ 182 Bekanntmachung der Verordnung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten. Er muss einen Abdruck der Verordnung in jedem Betrieb an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann aushängen oder auslegen.
§ 183 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 207d des Allgemeinen Berggesetzes
Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 208 des Allgemeinen Berggesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 184 Übergangsvorschriften
(1) Betriebsplanzulassungen, Erlaubnisse, Genehmigungen und Ausnahmebewilligungen, die für vorhandene Anlagen und Einrichtungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 4 und 9 getroffenen Regelungen ihre Gültigkeit. Die Vorschriften dieser Verordnung über den Betrieb und die Überwachung dieser Anlagen und Einrichtungen bleiben unberührt.
(2) Innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind die beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Anlagen und Einrichtungen
(3) Förderbohrungen brauchen abweichend von Absatz 2 mit den in § 130 Abs. 5, § 131 Abs. 4 und § 133 Abs. 3 genannten Einrichtungen im Förderstrang nicht ausgerüstet zu werden, wenn die in § 30 und § 57 Abs. 1 genannten Schutzziele gewährleistet sind und wenn von Verkehrsanlagen, militärischen Übungsplätzen oder anderen Anlagen in der Umgebung Gefahren für die Bohrungen nicht ausgehen können.
(4) Bei Speicherkavernen für Erdöl oder flüssige Erdölerzeugnisse braucht abweichend von Absatz 2 eine der in § 131 Abs. 3 Satz 3 und 4 genannten Absperreinrichtungen nur am ölseitigen Eingang des Bohrlochkopfes eingebaut zu werden.
(5) Einer in dieser Verordnung für bestimmte Gegenstände vorgeschriebenen Erlaubnis oder Bauartzulassung bedarf es nicht, wenn die Gegenstände vor Inkrafttreten dieser Verordnung betriebsplanmäßig zugelassen oder erlaubt worden sind. Satz 1 erster Halbsatz gilt auch für Atemschutzgeräte, deren Bauart von der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen vor Inkrafttreten dieser Verordnung für geeignet erklärt worden ist.
(6) In dieser Verordnung vorgeschriebene Untersuchungen dürfen für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung auch von Sachverständigen vorgenommen werden, die nach dieser Verordnung nicht anerkannt sind, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften für entsprechende Untersuchungen ermächtigt waren. Durch diese Verordnung erstmals vorgeschriebene Untersuchungen dürfen innerhalb der gleichen Frist durch eine Prüfung ersetzt werden, sofern ein Sachverständiger für die Untersuchung noch nicht anerkannt ist.
(7) Nach dieser Verordnung erstmals zu erstellende Dienstanweisungen und Betriebsanweisungen müssen den in Frage kommenden Beschäftigten spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgehändigt sein.
(8) Innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind
(9) Auf Grund der nach § 185 Abs. 2 außer Kraft tretenden Tiefbohrverordnung erteilte Ausnahmebewilligungen gelten bis zu ihrem Fristablauf, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter, soweit sie durch diese Verordnung nicht gegenstandslos werden.
(10) In begründeten Einzelfällen kann das Bergamt die in Absatz 2 genannte Frist um höchstens zwei Jahre, die in den Absätzen 7 und 8 genannten Fristen um höchstens ein Jahr verlängern.
§ 185 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über Tiefbohrungen, Tiefspeicher sowie über die Gewinnung von Erdöl und Erdgas durch Bohrlöcher im Bezirk des Oberbergamtes Clausthal-Zellerfeld (Tiefbohrverordnung) vom 20. August 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 9. Mai 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 120), außer Kraft.
________________
*) Red. Anm.: Vgl. zur Anwendbarkeit auch Teil 1 Nr. 30 der Bekanntmachung nach § 25 der Allgemeinen Bundesbergverordnung über gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften vom 10. Januar 1996 (Bundesanzeiger Nr. 17, S. 729)
**) § 172 nur noch in Kraft, soweit er den Betrieb von Kavernen betrifft; siehe § 18 Abs. 2 Nr. 30 der Verordnung vom 19.12.1986, BGBl. I S. 2631
![]() | ENDE | ![]() |
...
X
⍂
↑
↓