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Landesverordnung über die Feldes- und Förderabgabe
Schleswig-Holstein
Vom 11. Dezember 2012
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 20 vom 21.12.2012 S. 776)
▾ Änderungen
Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15 a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 18. Juni 1981 (GVOBl. Schl.H. S. 128), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Feldesabgabeerklärung, Zahlung der Feldesabgabe
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum die Feldesabgabe zu errechnen, eine Feldesabgabeerklärung gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie des Landes Niedersachsen als Bergbehörde für Schleswig-Holstein (Landesamt) abzugeben und in der errechneten Höhe die Feldesabgabe an das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein zu zahlen. Das Landesamt kann die Frist aus wichtigem Grund verlängern.
§ 2 Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung, Zahlung der Förderabgabe
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung für jedes Kalendervierteljahr (Voranmeldezeitraum) bis zum 25. Tag des darauf folgenden Monats gegenüber dem Landesamt eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben, in der der Umfang der Förderung sowie die Errechnung und die Höhe der Förderabgabe darzulegen sind, und in der errechneten Höhe einen Abschlag an das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein zu zahlen. Ist es nicht möglich, den Abschlag für den Voranmeldezeitraum zu errechnen, hat der Abgabepflichtige den Abschlag aufgrund einer Schätzung zu zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 30.000 Euro betragen wird und dies dem Landesamt bis zu dem ersten Termin für eine Voranmeldung angezeigt wird.
(3) Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, wird die Höhe des Abschlags vom Landesamt geschätzt und schriftlich festgesetzt. Dieser Abschlag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Festsetzung zu zahlen.
(4) Der Abgabepflichtige hat bis zum 30. September eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum gegenüber dem Landesamt eine Förderabgabeerklärung abzugeben. Zugleich ist der Betrag an das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein zu zahlen, um den die Förderabgabe in der erklärten Höhe die Summe der Abschlagszahlungen für die zugehörigen Voranmeldezeiträume übersteigt.
(5) Das Landesamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Voranmeldungen und Erklärungen
(1) Die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen sind gegenüber dem Landesamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Zusätzlich sind die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und Förderabgabeerklärungen gegenüber dem Landesamt auf einem amtlichen Vordruck abzugeben.
(2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Voranmeldungen und Erklärungen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden.
(3) Erkennt der Abgabepflichtige, dass aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Erklärung zu wenig Feldes- oder Förderabgabe gezahlt wurde, hat er dies dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen, die Erklärung nach Abstimmung mit dem Landesamt zu berichtigen und den nachzuzahlenden Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Berichtigung zu zahlen.
§ 4 Abgabefestsetzung
(1) Das Landesamt setzt die für den Erhebungszeitraum zu zahlende Feldes- oder Förderabgabe schriftlich fest.
(2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, setzt das Landesamt die Abgabe nach vorheriger Fristsetzung aufgrund einer Schätzung fest.
(3) Die Abgabefestsetzung kann, solange die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Abgabeerhebung für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Abgabefestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Sofern der Vorbehalt nicht vorher aufgehoben wird, entfällt er fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.
§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits geleisteten Zahlungen übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig. Ein überzahlter Betrag wird erstattet.
§ 6 Prüfung
(1) Das Landesamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Abgabe bei dem Abgabepflichtigen zu prüfen. Die Prüfung und ihr voraussichtlicher Umfang sollen dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.
(2) Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken, insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Das Landesamt kann zulassen, dass die Prüfungsunterlagen in den Geschäftsräumen des Abgabepflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten vorgelegt werden.
(3) Können bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollzogen werden, hat das Landesamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe aufgrund einer Schätzung neu festzusetzen.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Anwendung der Abgabenordnung
Bei der Erhebung und Zahlung der Feldes- oder Förderabgabe sind von der Abgabenordnung in der im jeweiligen Erhebungszeitraum geltenden Fassung ergänzend entsprechend anzuwenden:
§ 8 Feststellung des Marktwertes
(1) Der Abgabepflichtige hat dem Landesamt bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes nach § 31 Abs. 2 BBergG erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum wertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 7 Nr. 6 gelten entsprechend. Das Landesamt kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist.
(2) Nicht Abgabepflichtige, die Naturgas verkaufen oder Industriesalz aus Sole herstellen, sind verpflichtet, dem Landesamt die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Auskünfte zu erteilen
(3) Das Landesamt stellt den Marktwert fest und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.
(4) Preis im Sinne des Absatzes 1 ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum wertbildenden Erlös zählen nicht die Preisanteile des Transports, die Umsatzsteuer sowie eingeräumte Skonti und Rabatte.
Abschnitt II
Einzelne Bodenschätze
§ 9 Höhe der Feldesabgabe auf Erdöl und Erdgas
(1) Die Feldesabgabe beträgt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 für Erlaubnisse auf Erdöl und Erdgas im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 80 Euro je angefangenen Quadratkilometer.
(2) Das Landesamt kann den Abgabepflichtigen für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreien, für den es einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.
§ 10 Marktwert bei der Förderabgabe auf Erdöl
(1) Der Marktwert für Erdöl ist das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die für frei gehandeltes, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenes raffineriefähiges Erdöl einer Gruppe im Erhebungszeitraum erzielt worden sind.
(2) Das Erdöl wird folgenden Gruppen zugeordnet:
Gruppe | Dichte in g/cm3 bei 15° Celsius |
1 | 0,839 und kleiner |
2 | 0,840 bis 0,859 |
3 | 0,860 bis 0,869 |
4 | 0,870 bis 0,879 |
5 | 0,880 bis 0,899 |
6 | 0,900 und größer |
7 | unabhängig von der Dichte bei einem Schwefelanteil von 2 % oder mehr. |
§ 11 Förderabgabe auf Erdöl 14 24
Die Förderabgabe auf Erdöl beträgt vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Dezember 2041 Z %, jedoch mindestens 15 % und höchstens 40 % des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge, wobei der Wert für Z mit folgender Formel zu ermitteln ist:
Z = 12,75 + 11 x ((Öp-275)/325)2.
Der Wert für Öp ist der Marktwert von Erdöl in Euro pro Tonne. Öp und Z sind mit zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet zu ermitteln.
Bei Marktwerten 421,99 Euro pro Tonne oder kleiner beträgt der Förderzins 15 %, bei Marktwerten 786,53 Euro pro Tonne oder größer beträgt der Förderzins 40 %.
§ 12 Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Erdöl
(1) Vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in Höhe des sich aus § 11 ergebenden Prozentsatzes, soweit diese nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 10 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Erdöls.
(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Erdöls anfallenden
§ 13 Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas (Naturgas)
(1) Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas (Naturgas) ist vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warennummer 2711 21 00 veröffentlichten monatlichen Grenzübergangspreise für Erdgas im Erhebungszeitraum, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen. Das Landesamt teilt dem Abgabepflichtigen bis zum 30. Juni eines Jahres den Bemessungsmaßstab für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum ohne Begründung mit.
(2) Für die Errechnung der Förderabgabe in der Förderabgabevoranmeldung und die Errechnung des Abschlags ist Bemessungsmaßstab das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warenummer 2711 21 00 veröffentlichten monatlichen Grenzübergangspreise für Erdgas im Voranmeldezeitraum, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Das Landesamt teilt dem Abgabepflichtigen bis zum 15. Tag des auf den Voranmeldezeitraum folgenden Monats den Bemessungsmaßstab für die Förderabgabevoranmeldung ohne Begründung mit.
(3) Sind die Grenzübergangspreise im Voranmeldezeitraum nicht bis zum 10. Tag des auf den Voranmeldezeitraum folgenden Monats vollständig veröffentlicht, so ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Bemessungsmaßstab das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warennummer 2711 21 00 veröffentlichten Grenzübergangspreise für Erdgas der letzten drei Monate, für die zu diesem Zeitpunkt die Grenzübergangspreise veröffentlicht sind, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 sind entsprechend anzuwenden. Nach der vollständigen Veröffentlichung der Grenzübergangspreise für den Voranmeldezeitraum teilt das Landesamt dem Abgabepflichtigen den sich daraus ergebenden Bemessungsmaßstab ohne Begründung mit. Weicht der Bemessungsmaßstab von dem Bemessungsmaßstab nach Satz 1 ab, so hat der Abgabepflichtige für den betroffenen Voranmeldezeitraum zum Abgabezeitpunkt der nächsten Förderabgabevoranmeldung eine Förderabgabevoranmeldung auf der Grundlage des Bemessungsmaßstabes nach Satz 3 abzugeben. Übersteigt der aufgrund der Förderabgabevoranmeldung nach Satz 4 zu zahlende Abschlag den nach Satz 1 gezahlten Abschlag, so ist der Differenzbetrag innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Förderabgabevoranmeldung zu zahlen. Übersteigt der nach Satz 1 gezahlte Abschlag den nach Satz 4 zu zahlenden Abschlag, so wird der Differenzbetrag erstattet.
§ 14 Förderabgabe auf Naturgas 14
Die Förderabgabe auf Naturgas beträgt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 40 % des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Abweichend von Satz 1 beträgt die Höhe der Förderabgabe für das Bewilligungsfeld "Deutsche Nordsee A6/ (B4" und für das Bewilligungsfeld "Heide-Mittelplate I" vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 18 % des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge.
§ 15 Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Naturgas
(1) Vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um den Anteil der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten, der dem Prozentsatz nach § 14 entspricht, soweit diese
Kosten nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 14 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Naturgases.
(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Naturgases anfallenden
§ 16 Marktwert bei der Förderabgabe auf Sole
Der Marktwert für Sole wird auf der Grundlage des Steinsalzgehalts festgestellt. Als Marktwert gilt das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.
§ 17 Förderabgabe auf Sole
Die Förderabgabe auf Sole beträgt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 1 % des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 %, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.
§ 18 Befreiung für Sole
Vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 wird auf Sole eine Förderabgabe nicht erhoben, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.
§ 19 Marktwert bei der Förderabgabe auf Sand und Kies
Der Marktwert für Sand und Kies beträgt 50 % des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der Produktion im Erhebungszeitraum in Euro je Tonne.
§ 20 Befreiung für Sand und Kies
Für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 werden die Abgabepflichtigen von der Abgabe befreit, soweit der Kies oder der Sand zur Landgewinnung, Errichtung von Hafenanlagen, für Maßnahmen für den Küstenschutz oder die Durchführung des Badebetriebes im Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holstein verwendet wird.
§ 21 Befreiung für Erdwärme
Vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 wird auf Erdwärme keine Förderabgabe erhoben.
Abschnitt III
Schlussvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG handelt, wer als Abgabepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
§ 23 Fortgelten von Bestimmungen
Die Feldesabgaben nach § 9 Abs. 1, die Förderabgaben nach § § 11, 14 und 17, der Bemessungsmaßstab nach § 13 Abs. 1 Satz 1, die Feldesbehandlungskosten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 sowie die Befreiungen nach § 18, § 20 und § 21 bleiben für das Folgejahr unverändert, wenn nicht vor dem 1. Januar des jeweils folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
§ 24 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 25. November 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 228)*, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.H. S. 405), außer Kraft.
(2) Für Erhebungszeiträume bis zum 31. Dezember 2012 gelten die jeweiligen bisherigen Vorschriften fort.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
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