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SeismikBergV - Seismik-Bergverordnung
Landesverordnung über seismische Arbeiten
- Schleswig-Holstein -
Vom 20. Dezember 1985
(GVOBl. 1986 S. 7)
Gl.-Nr.: B750-1-4
Aufgrund des § 65 Nr. 2 und 4 , des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2, 5 bis 9 und 10 Buchst. b und des § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 18. Juni 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 128) wird verordnet:
Erster Teil
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für seismische Arbeiten über Tage, die dazu bestimmt sind, bergfreie oder grundeigene Bodenschätze aufzusuchen oder den Untergrund auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern zu untersuchen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Seismische Arbeiten sind Arbeiten zur Durchführung geophysikalischer Untersuchungen, bei denen seismische Verfahren angewandt werden, einschließlich der Herstellung und Verfüllung der zum Zünden von Sprengladungen bestimmten Bohrungen.
(2) Dienstanweisung ist eine schriftliche, an bestimmte Personen oder Personengruppen gerichtete allgemeine Anweisung für bestimmte, in dieser Verordnung näher bezeichnete Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten.
(3) Prüfung ist das eingehende Besichtigen zur Feststellung sicherheitlicher Mängel und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit auch einzelner Teile mittels Stichproben.
(4) Überprüfung ist das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer sicherheitlicher Mängel und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben.
(5) Bohrgeräte sind Arbeitsgeräte zum Niederbringen von Bohrungen für seismische Zwecke, ausgenommen Einrichtungen wie Rammhämmer, Druckluftlanzen.
Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 3 Aufsicht
(1) Während der Arbeiten im Gelände muß wenigstens eine verantwortliche Person jederzeit so erreichbar sein, daß sie innerhalb kurzer Zeit an den Arbeitsstellen anwesend sein kann.
(2) Alle belegten Arbeitsstellen müssen mindestens einmal in jeder Schicht von einer verantwortlichen Person befahren werden.
(3) Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muß eine verantwortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein.
(4) Anzahl und Namen der Beschäftigten müssen jederzeit festgestellt werden können.
§ 4 Vormänner
Werden Arbeiten von zwei oder mehr Beschäftigten gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit einer verantwortlichen Person ausgeführt, hat die zuständige verantwortliche Person einen der Beschäftigten als Vormann zu bestimmen, der auf die sichere Ausführung der Arbeiten zu achten hat.
§ 5 Belehrung und Unterweisung
(1) Die Beschäftigten sind vor Übertragung der Arbeit über Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren. Dies gilt auch bei Übertragung neuer Tätigkeiten.
(2) Soweit in dieser Verordnung eine Untenweisung von Personen gefordert wird, sind Art und Umfang der Unterweisung festzulegen und über die Durchführung Aufzeichnungen zu führen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber jährlich, zu wiederholen.
§ 6 Verhalten bei Gefahr
Beschäftigte, die bei der Durchführung der Arbeiten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen erkennen, müssen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden können, gefährdete Personen warnen und unverzüglich die nächsterreichbare verantwortliche Person benachrichtigen.
§ 7 Dienstanweisungen
(1) Der Empfang einer Dienstanweisung ist schriftlich zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung ist auch nach Beendigung der entsprechenden Tätigkeit noch mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.
(2) Bestehende Dienstanweisungen sind anzupassen, wenn sich die die Sicherheit betreffenden Gegebenheiten ändern.
Dritter Teil
Arbeits- und Gesundheitsschutz
§ 8 Grundsätze der Sicherheit
(1) Einrichtungen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt und bedient werden. Sie dürfen nicht ohne Befugnis benutzt, verändert, beseitigt oder unbrauchbar gemacht werden.
(2) Einrichtungen, die Schäden oder Mängel aufweisen, dürfen nicht weiter benutzt oder betrieben werden, es sei denn, daß dies offensichtlich gefahrlos ist.
(3) Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen dürfen nicht beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für vorübergehende Eingriffe bei Prüfungen, bei der Fehlersuche, bei der Beseitigung von Schäden oder Mängeln sowie beim Auswechseln oder Ändern von Anlageteilen, sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.
(4) Jeder hat sich bei der Durchführung der Arbeiten so zu verhalten, daß er weder sich noch andere gefährdet.
(5) Niemand darf sich durch Genuß von Alkohol oder anderen Rauschmitteln in einen Zustand versetzen, durch den er sich selbst oder andere gefährden kann. Personen, die betrunken oder sonst berauscht sind, dürfen sich an den Arbeitsstellen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden.
(6) Personen, die körperlich oder geistig behindert sind, dürfen nur mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie weder sich noch andere infolge ihrer Behinderung gefährden können.
§ 9 Blitzschutz
Einrichtungen sind, soweit erforderlich, gegen Blitzeinschläge zu schützen.
§ 10 Fremdsprachige Beschäftigte
(1) Fremdsprachige Beschäftigte, die die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, müssen die notwendigen Anweisungen, Belehrungen und Unterweisungen für die ihnen übertragenen Arbeiten und Aufgaben in ihrer Muttersprache oder in einer anderen ihnen verständlichen Sprache erhalten. Dies gilt auch für die diesen Beschäftigten auszuhändigenden Dienstanweisungen.
(2) Mit selbständigen Arbeiten darf nur beauftragt werden, wer in deutscher Sprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in deutscher Sprache verständlich machen kann.
§ 11 Persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsschutzkleidung, Wascheinrichtungen
(1) Für Arbeiten, bei denen der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verletzungen durch Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen entgegengewirkt werden kann, sind den Beschäftigten solche Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bei den in Absatz 1 genannten Arbeiten benutzen.
(3) Bei Arbeiten im Freien ist den Beschäftigten die für die jeweiligen Wetterbedingungen erforderliche Schutzbekleidung zur Verfügung zu stellen.
(4) Beschäftigten, die bei ihrer Arbeit regelmäßig starker Verschmutzung oder Hitze ausgesetzt sind, müssen Wascheinrichtungen mit warmem und kaltem Wasser zur Verfügung stehen.
(5) Für Arbeiten im Straßenverkehrsbereich ist den Beschäftigten Warnkleidung zur Verfügung zu stellen, die für die Verkehrsteilnehmer gut erkennbar sein muß.
(6) Beschäftigte, die in der Nähe sich bewegender Maschinenteile oder maschineller Werkzeuge arbeiten, müssen eng anliegende Kleidung und erforderlichenfalls Haarschutz tragen.
§ 12 Maßnahmen der Ersten Hilfe
(1) An jeder Arbeitsstelle müssen ausreichende Mittel für die Erste Hilfe vorhanden sein.
(2) An belegten Arbeitsstellen müssen in der Ersten Hilfe ausgebildete Beschäftigte (Nothelfer) in ausreichender Zahl anwesend sein.
(3) Es muß sichergestellt sein, daß bei Unfällen unverzüglich ein Arzt hinzugezogen und der Abtransport Verletzter durchgeführt werden kann.
(4) Nothelfer müssen in Abständen von längstens 3 Jahren erneut in der Ersten Hilfe unterwiesen werden.
Vierter Teil
Durchführung der seismischen Arbeiten
§ 13 Bekanntgabe
Seismische Arbeiten müssen rechtzeitig vor ihrer Durchführung der Bevölkerung in den davon betroffenen Bereichen in geeigneter Weise bekanntgemacht werden.
§ 14 Vorsorgemaßnahmen
(1) Vor der Inangriffnahme von seismischen Arbeiten ist festzustellen, auf welche baulichen Anlagen, Verkehrsanlagen, Versorgungsleitungen und ähnliche zu schützenden Gegenstände zur Verhütung von Gefahren für die persönliche Sicherheit und den öffentlichen Verkehr sowie zur Verhütung von gemeinschädlichen Einwirkungen Rücksicht zu nehmen ist.
(2) Bei der Durchführung von seismischen Arbeiten ist dafür zu sorgen, daß die in Absatz 1 genannten Gegenstände geschützt werden. Insbesondere müssen Bohrungen zum Zünden von Sprengladungen von diesen Gegenständen so weit entfernt sein, daß unter Berücksichtigung der Stärke der gleichzeitig zu zündenden Sprengladungen Schäden und Gefahren im Sinne von Absatz 1 vermieden werden; dies gilt entsprechend für die Erzeugung von Schwingungen durch Vibratoren, Schlaghämmer oder ähnliche Einrichtungen.
(3) Wird beim Niederbringen eines Bohrloches unvorhergesehen artesisch gespanntes Grundwasser angetroffen, ist die Bohrtätigkeit in diesem Bereich zu unterbrechen und das Bergamt unverzüglich zu unterrichten. Die Bohrtätigkeit darf erst wieder aufgenommen werden, wenn durch Zulassung einer Betriebsplanänderung oder behördliche Anordnung sichergestellt ist, daß die in Absatz 1 genannten Gefahren oder Einwirkungen nicht zu besorgen sind.
§ 15 Verwendung von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsgeräten
(1) Fahrzeuge mit Eigenantrieb sowie fahrbare Arbeitsgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie für den vorgesehenen Einsatz geeignet und betriebssicher sind.
(2) Bohrgeräte dürfen darüber hinaus nur verwendet werden, wenn ihre Festigkeit und Standsicherheit für die zulässigen Belastungen nachgewiesen sind.
(3) Fahrbare Arbeitsgeräte sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung zu prüfen. Darüber hinaus sind sie in jährlichen Abständen, Bohrgeräte jedoch in halbjährlichen Abständen, zu prüfen.
(4) Die Bedienung fahrbarer Arbeitsgeräte darf nur zuverlässigen Personen übertragen werden, die entsprechend unterwiesen sind.
(5) Bohrgeräte dürfen am jeweiligen Aufstellungsort nur unter Aufsicht des Bohrgeräteführers auf- und abgebaut werden. Der Bohrgeräteführer muß das Gerät nach jeder Errichtung überprüfen. Die Überprüfung hat sich auch auf den ordnungsgemäßen Aufbau des Gerätes zu erstrecken.
(6) Bohrgeräte dürfen in aufgerichtetem Zustand nicht verfahren werden.
(7) Auf jedem Bohrgerät sind ständig mitzuführen:
(8) Art und Umfang der vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen sowie das Verfahren zur Meldung festgestellter Schäden oder Mängel sind durch Dienstanweisungen festzulegen. Die Anweisungen sind den mit den Prüfungen und Überprüfungen beauftragten Personen auszuhändigen. Diese sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit darüber zu unterweisen.
(9) Die Prüfungen nach Absatz 3 sind durch dafür bestimmte verantwortliche Personen durchzuführen. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind mit Datum und Namenszeichen des Prüfenden zu versehen und nach der letzten Eintragung mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(10) Bei Prüfungen und Überprüfungen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen verantwortlichen Personen unverzüglich mitzuteilen.
§ 16 Verfüllen von Bohrlöchern, Herrichten des Geländes
(1) Bohrlöcher sind so zu verfüllen, daß Einbrüche an der Erdoberfläche vermieden werden und Flüssigkeiten oder Gase nicht austreten oder im Bohrloch in andere Gebirgsschichten übertreten können.
(2) Nach Beendigung der Arbeiten ist das Gelände, das für die Herstellung der Bohrung beansprucht wurde, so wiederherzurichten, daß Gefahren für die persönliche Sicherheit und den öffentlichen Verkehr nicht entstehen können.
Fünfter Teil
Umgang mit Sprengmitteln
§ 17 Allgemeines
(1) Die für die Überwachung des Umgangs mit Sprengmitteln bestimmte verantwortliche Person muß Inhaber eines Befähigungsscheines nach Sprengstoffgesetz sein.
(2) Der Umgang mit Sprengmitteln ist nur der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person und den von ihr hiermit beauftragten Personen gestattet, wobei Art und Umfang des Umganges mit Sprengmitteln von der verantwortlichen Person festzulegen sind.
(3) Mit der selbständigen Ausführung von Sprengarbeiten dürfen außer den Inhabern eines Befähigungsscheines nur Personen beauftragt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Fachkunde, Eignung und Zuverlässigkeit besitzen (Sprengberechtigte). Die erforderliche Fachkunde besitzt, wer nach einem vom Oberbergamt anerkannten Plan ausgebildet und geprüft worden ist oder den Nachweis hierfür durch eine Prüfung vor einem Bergamt erbracht hat. Den Sprengberechtigten ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
(4) Der Sprengberechtigte darf sich bei der Sprengarbeit von anderen Personen helfen lassen, doch muß er ständig anwesend sein und die Arbeit überwachen.
(5) Rauchen, Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln verboten. Außerdem muß sichergestellt sein, daß diese nicht durch Funken, elektrische Energie oder auf andere Weise unbeabsichtigt gezündet werden können.
(6) Sprengmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden. Mangelhafte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel sind nach Weisung der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person an den Lieferer zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten.
§ 18 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln
(1) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, sind am Tage der Anlieferung oder des Empfangs in ein Sprengmittellager zu bringen.
(2) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel dürfen außerhalb des Sprengmittellagers nicht ohne Beaufsichtigung gelassen werden. Nicht verbrauchte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel müssen täglich nach Beendigung der Sprengarbeit in ein Sprengmittellager gebracht werden.
(3) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung eines Sprengmittellagers bedürfen der Genehmigung des Bergamts. Das Sprengmittellager soll in der Nähe der Verwendungsstelle liegen; die Entfernung darf nicht mehr als 50 km betragen.
(4) Bei Einstellung oder bei mehr als zehntägiger Unterbrechung der Arbeiten ist das Lager von Sprengmitteln zu räumen.
§ 19 Unterrichtung über Sprengarbeiten
Über Sprengarbeiten sind die örtlich zuständige Ordnungsbehörde und die Ortspolizeibehörde mindestens 24 Stunden vorher zu unterrichten.
§ 20 Durchführung der Sprengarbeiten
(1) Bei der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen Unbefugte die Arbeitsbereiche nicht betreten und dort nicht geduldet werden.
(2) Die Sprengladung darf durch Rohre nur dann eingebracht werden, wenn zuvor festgestellt worden ist, daß Rohre und Bohrkrone ausreichenden Durchgang für die Sprengladung aufweisen. Die verwendeten Rohre müssen in ihrer gesamten Länge die gleiche lichte Weite aufweisen; die lichte Weite der Bohrkrone darf nicht geringer sein.
(3) Alle Sprengladungen sind elektrisch zu zünden. In einem Zündkreis dürfen nur Zünder desselben Herstellers und der gleichen Widerstandsgruppe verwendet werden. Werden für eine Sprengladung mehrere Zünder verwendet, müssen sie der gleichen Zeitstufe angehören; in diesen Fällen müssen die Zünderdrähte jedes Zünders getrennt bis zur Tagesoberfläche geführt und alle Zünder gleichzeitig mit derselben Zündmaschine gezündet werden.
(4) Bei Sprengladungen bis 2,0 kg Sprengstoff muß die Oberkannte der Sprengstoffsäule mindestens 2 m, bei stärkeren Sprengladungen mindestens 6 m unter der Geländeoberfläche liegen. Bei schwierigen Untergrundverhältnissen im Festgestein genügt es, wenn die Oberkannte der Sprengstoffsäule mindestens 1 m unter Geländeoberfläche liegt, wenn weniger als 1 kg Sprengstoff verwendet und die Sprengladung am selben Tag gezündet wird.
(5) Vor dem Zünden von Sprengladungen ist der Gefahrenbereich zum Schutz gegen Sprengwirkungen durch zuverlässige Personen abzusperren, die eine rote Warnflagge und bei ungünstigen Lichtverhältnissen eine rote Warnlampe mit sich führen müssen.
(6) Bei jeder Sprengung hat der Sprengberechtigte folgende unverwechselbare und weithin gut hörbare Signale zu geben oder geben zu lassen:
Erstes Signal: | ein langer Ton | = Sofort in Deckung gehen |
Zweites Signal: | zwei kurze Töne | = Es wird gezündet |
Drittes Signal: | drei kurze Töne | = Sprengen beendet |
Bevor der Sprengberechtigte den Gefahrenbereich freigibt, hat er sich von dem sicherheitlich einwandfreien Zustand der Sprengstelle und ihrer Umgebung zu überzeugen.
(7) Sprengladungen sind unmittelbar nach ihrem Einbringen zu zünden, es sei denn, sie werden beaufsichtigt. Abweichend von Satz 1 dürfen sie ohne Aufsicht bis zu 24 Stunden stehenbleiben, wenn sie so verdämmt sind, daß ein Herausziehen der Sprengladungen nicht möglich ist, und wenn die Zünderdrähte kurzgeschlossen und mindestens 20 cm tief eingegraben sind.
(8) Bei heraufziehendem Gewitter ist das Laden sofort einzustellen. Aus vorbereiteten, aber noch nicht in das Bohrloch eingebrachten Schlagpatronen sind die Zünder zu entfernen.
(9) Nach dem Zünden von Sprengladungen hat der Sprengberechtigte die Sprengstelle auf Versager oder andere Unregelmäßigkeiten zu kontrollieren.
(10) Die Lage der Sprengpunkte, die Sprengstoffmenge je Bohrung und die jeweils gleichzeitig gezündete Sprengstoffmenge sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind täglich vorzunehmen und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
§ 21 Verbleiben von Sprengmitteln im Bohrloch, Versager
(1) Steckengebliebene Patronen und Versager sind gefahrlos zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, ist das Bergamt zu unterrichten.
(2) Das Auskratzen, Ausblasen oder Ausbohren von Sprengstoffen ist verboten.
(3) In Bohrlöchern, die Sprengstoff enthalten oder in denen gesprengt worden ist, darf nicht mehr gebohrt werden. Dies gilt nicht, wenn zur Beseitigung von Hindernissen beim Bohren oder bei Testsprengungen jeweils nur eine Patrone mit einem Zünder abgetan worden ist.
(4) Müssen aus unvorhergesehenen Gründen Sprengstoff und sprengkräftige Zündmittel im Bohrloch verbleiben, ist das Bergamt zu unterrichten.
§ 22 Verlust und Auffinden von Sprengmitteln
(1) Der Verlust von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln ist der in § 17 Abs. 1 genannten verantwortlichen Person unverzüglich zu melden. Diese hat unverzüglich das Bergamt zu unterrichten.
(2) Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind der nächsterreichbaren verantwortlichen Person abzuliefern. Können die Sprengmittel nicht geborgen werden, ist die in § 17 Abs. 1 genannte verantwortliche Person zu unterrichten. Diese hat über die weiteren Maßnahmen zu entscheiden.
(3) Über Funde von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln, deren Herkunft zweifelhaft ist, ist das Bergamt vor der Entscheidung über weitere Maßnahmen zu unterrichten.
Sechster Teil
Zusätzliche Vorschriften für Arbeiten in Küstengewässern und Flußmündungen
§ 23 Unterrichtung über Sprengarbeiten
Bei Sprengarbeiten in Küstengewässern und in an diese angrenzenden Flußmündungen tritt an die Stelle der in § 19 genannten Behörden das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt.
§ 24 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln auf Schiffen, Sprechfunkverbindungen
(1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Sprengmittellagerräumen auf Meßschiffen bedürfen der Genehmigung des Bergamts.
(2) Zwischen allen bei den seismischen Arbeiten eingesetzten Schiffen und Booten muß eine dauernde Sprechfunkverbindung bestehen.
§ 25 Seismische Sprengungen im Wasser
(1) Sprengladungen, die im Wasser gezündet werden, müssen mit gut sichtbaren Schwimmkörpern verbunden sein. Die Verbindungen sind so herzustellen, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können. Als Zünder dürfen nur Selbstzerstörzünder verwendet werden.
(2) Der Sprengberechtigte darf die Zündleitung erst dann mit der Zündmaschine verbinden, wenn die zu zündende Sprengladung ins Wasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte Boot sich von der Sprengladung so weit entfernt hat, daß es beim Zünden nicht gefährdet ist.
(3) Sprengungen dürfen nur bei ausreichendem Tageslicht und ausreichenden Sichtverhältnissen durchgeführt werden.
Siebenter Teil
Schlußvorschriften
§ 26 Ausnahmebewilligungen
Das Oberbergamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn das Schutzziel der Vorschriften auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 27 Bekanntmachung der Verordnung
Es ist dafür zu sorgen, daß alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten. Ein Abdruck der Verordnung ist an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen oder auszulegen.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 29 Übergangsvorschriften
Betriebsplanzulassungen, Genehmigungen und Ausnahmebewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit; Erlaubnisse gelten als Genehmigungen. Auf den Betrieb und die Überwachung von Einrichtungen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bergverordnung des Oberbergamtes Clausthal-Zellerfeld betreffend Schürfarbeiten und geophysikalische Untersuchungsarbeiten (Schürfverordnung) vom 27. Juli 1962 (GVOBl. Schl.-H. 1963 S. 16), geändert durch Landesverordnung vom 9. Mai 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 120), außer Kraft.
ENDE |