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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Vom 8. November 2019
(BGBl. I Nr. 39 vom 20.11.2019 S. 1581)



Es verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Markscheider-Bergverordnung

Die Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 2 wird nach dem Wort "von" das Wort "bergbaubedingten" eingefügt und werden nach dem Wort "Bodenbewegungen" die Wörter "nach § 125 des Bundesberggesetzes" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Einhaltung dieser Regeln wird vermutet, soweit die Norm DIN 21901 (Ausgabe Februar 1984) und die in deren Rahmen vom Deutschen Normenausschuß aufgestellten technischen Normen beachtet werden."Die Regeln der DIN 21901 (Ausgabe Februar 1984) * und die in deren Rahmen vom Deutschen Institut für Normung aufgestellten technischen Normen sind grundsätzlich zu beachten."
*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Sie müssen begründet und dokumentiert werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Instrumente" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Geräte" die Wörter "sowie Berechnungs- und Auswerteverfahren" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Instrumente und Geräte" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "richtig" die Angabe "nachvollziehbar," eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anerkannte Markscheider und anerkannte Personen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes haben Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit ihrer Arbeiten sicherzustellen."Anerkannte Markscheider und anerkannte Personen im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes haben sicherzustellen, dass ihre Arbeiten richtig, nachvollziehbar, genau und vollständig sind."

bb) In Satz 3 wird nach den Wörtern "Eintragungen in" das Wort "Niederschriften" durch das Wort "Dokumentationen" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort "sowie" das Wort "erforderliche" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Bezugssysteme

(1) Den Arbeiten nach § 1 Nr. 1 sind die Gauß-Krüger-Koordinaten und das auf die Bezugsfläche Normalnull bezogene Höhensystem zugrunde zu legen. Andere Systeme sind nur zulässig, wenn sie bei einer Landesvermessung als einzige benutzt werden und Umformungen in die Systeme nach Satz 1 unzumutbar sind. Bestehen Rißwerke in von Satz 1 oder 2 abweichenden Bezugssystemen, dürfen sie fortgeführt werden, wenn eine Zuordnung zu den vorgeschriebenen oder zulässigen Bezugssystemen gegeben ist.

(2) Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer sind die geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) und für die Tiefen- und Höhenangaben die Bezugsflächen zugrunde zu legen, die auf den Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes (Arbeitskarten) des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie vermerkt sind. Für die Küstengewässer dürfen auch Bezugssysteme nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 verwendet werden, wenn eine Zuordnung zu den Bezugssystemen nach Satz 1 gegeben ist.

" § 3 Geobasisdaten

(1) Den Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind die aktuellen Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens und die von diesen Geobasisdaten abgeleiteten Produkte zugrunde zu legen. Risswerke, welche auf der Grundlage nicht mehr gebräuchlicher Geobasisdaten angefertigt wurden, dürfen fortgeführt werden, wenn die dann verwendeten Geobasisdaten den vorgeschriebenen Geobasisdaten zugeordnet werden können.

(2) Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer sind die aktuellen Geobasisdaten der für die Herausgabe von Seekarten zuständigen Behörden und die von diesen Geobasisdaten abgeleiteten Produkte zugrunde zu legen. Für die Küstengewässer dürfen auch Geobasisdaten nach Absatz 1 verwendet werden, wenn eine Zuordnung zu den Geobasisdaten nach Satz 1 gegeben ist."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "an" die Wörter "sichere Festpunkte der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters" durch die Wörter "die amtlichen Netze" ersetzt.

bb) Satz 2

In Gebieten, in denen ein Leitnivellements-Netz vorhanden ist, sind die Höhenmessungen an dieses Netz anzuschließen.

wird aufgehoben.

cc) Im neuen Satz 2 wird das Wort "Festpunkte" durch die Wörter "amtlichen Netze" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "an" die Wörter "Festpunkte der Landesvermessung" durch die Wörter "amtliche Netze" und nach dem Wort "Hilfe" die Wörter "der nichtnavigatorischen Funkortung oder der Satellitengeodäsie" durch die Wörter "geeigneter Messverfahren" ersetzt.

5. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "an" die Wörter "Festpunkte der Landesvermessung" durch die Wörter "die amtlichen Netze" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "genaueste Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter "geeignete Messverfahren" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Niederschriften

(1) Über Messungen und Berechnungen sind Niederschriften zu führen, deren Form und Inhalt sich aus Anlage 2 ergeben; diese gilt nicht für geophysikalische Messungen und andere Sonderverfahren.

(2) Die Niederschriften müssen dauerhaft sein. Sie sind so zu gestalten, daß sie in allen Teilen auch von anderen fachkundigen Personen nachvollzogen werden können.

" § 7 Dokumentationspflicht

Messungen und Berechnungen sind gemäß Anlage 2 zu dokumentieren. Dies ist nicht für geophysikalische Messungen und andere Verfahren anzuwenden."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für Arbeiten nach § 1 Nr. 1 dürfen Vermessungsergebnisse und amtliche Karten in der neuesten Ausgabe der Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters oder des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie verwendet werden. Vermessungsergebnisse und Karten nichtamtlicher Stellen dürfen erst nach Überprüfung verwendet werden.

(2) Für die rißliche Darstellung der Tagessituation können als Grundlage die Blätter der Deutschen Grundkarte, des Liegenschaftskartenwerks oder andere geeignete amtliche Unterlagen verwendet werden, für den Bereich der Küstengewässer auch und für den Bereich des Festlandsockels nur die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes (Arbeitskarten) des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie.

"(1) Für Arbeiten nach § 1 Nummer 1 dürfen Vermessungsergebnisse und aktuelle Karten amtlicher Stellen verwendet werden. Vermessungsergebnisse und Karten nichtamtlicher Stellen dürfen erst nach Überprüfung durch die risswerkführende Person verwendet werden.

(2) Für die rissliche Darstellung der Tagessituation sind als Grundlage die Geobasisdaten nach § 3 Absatz 1 oder andere geeignete amtliche Unterlagen zu verwenden. Für den Bereich der Küstengewässer dürfen darüber hinaus auch die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes der für die Herausgabe von Seekarten zuständigen Behörden verwendet werden. Diese Karten sind für den Bereich des Festlandsockels ausschließlich zu verwenden."

b) In Absatz 3 wird nach dem Wort "anderen" das Wort "Sonderverfahren" durch das Wort "Verfahren" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Übernommene fremde Unterlagen sind, soweit möglich und erforderlich, in die eigenen Vermessungen und Darstellungen einzupassen; sie sind als solche zu kennzeichnen."(4) Übernommene fremde Unterlagen sind auf Plausibilität zu prüfen und als solche zu kennzeichnen."

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:

altneu
(1) Zum Rißwerk gehören die in Anlage 3 Teil 1 aufgeführten Bestandteile. Für ihren Inhalt und ihre Form ist Anlage 3 Teil 2 maßgebend. Die rißlichen Darstellungen sind von einem Urriß abzuleiten, wenn die Nachvollziehbarkeit des Inhalts nicht auf andere Weise sichergestellt ist. Für ihre Anfertigung ist zweckentsprechender haltbarer Zeichengrundstoff zu verwenden.

(2) In die rißlichen Darstellungen sind auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogene Höhen- und Tiefenangaben in einer dem Zweck entsprechenden Anzahl einzutragen. Der Inhalt von zwei oder mehr Rissen darf in einem Riß zusammengefaßt werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Inhalt eines Risses muß in mehrere Teile aufgegliedert werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit es erfordern.

"(1) Zum Risswerk gehören die in Anlage 3 Teil 1 aufgeführten Bestandteile. Für Form und Inhalt des Risswerks ist Anlage 3 Teil 2 maßgebend. Für die Anfertigung der Bestandteile sind zweckentsprechende haltbare Zeichengrundstoffe zu verwenden. Das Risswerk kann auf Antrag und nach schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde auch in elektronischer Form nach den Grundsätzen der digitalen Langzeitarchivierung vorgehalten oder mit Zeichengrundstoffen geringerer Haltbarkeit angefertigt werden. Die Zustimmung zu Anträgen kann befristet werden. Bei Abschluss des Risswerks entscheidet die zuständige Behörde, ob das abgeschlossene Risswerk in elektronischer Form eingereicht werden kann.

(2) In die risslichen Darstellungen sind Höhen- und Tiefenangaben in einer dem Zweck entsprechenden Anzahl einzutragen. Als Grundlage für die Angaben sind die Geobasisdaten nach § 3 zu verwenden.

(3) Der Inhalt eines Risses muss in mehrere Teile aufgegliedert werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit es erfordern. Der Inhalt von zwei oder mehr Rissen darf in einem Riss zusammengefasst werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in dessen Satz 3 werden nach der Angabe "Teil 2" die Wörter "Nr. 16.1 bis 16.3, 16.5 und 16.6" durch die Wörter "Nummer 17 Buchstabe a bis c, e und f" ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. spätestens mit der Anzeige über die Einstellung des Betriebes oder der Einreichung des Abschlußbetriebsplanes das Rißwerk zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes vollständig nachgetragen und abgeschlossen wird."2. das Risswerk bis zum Ende der Bergaufsicht vollständig nachgetragen und abgeschlossen wird; soweit die Bergaufsicht über Teile des Betriebes endet, kann für diese auf Antrag des Unternehmers und Zustimmung der zuständigen Behörde entsprechend verfahren werden."

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Der zuständigen Behörde hat er auf Verlangen zusätzlich den Urriß und andere Unterlagen, soweit sie für dessen Nachvollziehbarkeit erforderlich sind, einzureichen."Satz 1 Nummer 2 ist nicht für Betriebe anzuwenden, bei denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung das Risswerk vollständig nachgetragen und abgeschlossen wurde. Der zuständigen Behörde hat er auf Verlangen zusätzliche Unterlagen einzureichen, soweit sie für die Nachvollziehbarkeit des Risswerks erforderlich sind."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder verlängern, wenn der Schutz Beschäftigter oder Dritter vor Gefahren im Betrieb oder der Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit oder des öffentlichen Verkehrs, auch unter Berücksichtigung des Abbaufortschritts, dies erfordert oder zuläßt."(3) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder verlän gem. wenn, auch unter Berücksichtigung des Abbaufortschritts, dies erfordert oder zulässt:
  1. der Schutz Beschäftigter oder Dritter vor Gefahren im Betrieb,
  2. der Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit oder des öffentlichen Verkehrs oder
  3. die Durchführung der Bergaufsicht."

10. § 11 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Personen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind,"1. die Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1
  1. rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und
  2. auch vor Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit insbesondere einbezogen werden bei der Erstellung der Unterlagen für
    aa) die Zulassung von Betriebsplänen,
    bb) die Risswerkführung oder
    cc) Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die für die Sicherheit bedeutsam sind,"

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "einen" die Wörter "Aufsuchungs- oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern "Anlage 3 Teil 2" die Angabe "Nr. 14" durch die Angabe "Nummer 15" ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:

"7. die technische Ausführung und Komplexität der Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen in Verbindung mit der Sicherheit der Oberfläche es zulassen,

8. Einträge von Stoffen aus Halden, Schlamm- und Klärteichen in den Boden oder das Grundwasser, die zu schädlichen Boden- oder Gewässerveränderungen führen können, nicht stattgefunden haben und nicht zu besorgen sind."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) In den Fällen, in denen eine Ausnahmebewilligung erteilt wird, hat der Unternehmer bei einem übertägigen Gewinnungsbetrieb im Tageriß und bei den Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 in einer besonderen Darstellung, die Bestandteil der sonstigen Unterlagen des Rißwerks wird, die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.6 und 1.5 eintragen zu lassen. Zusätzlich hat der Unternehmer ein- und nachtragen zu lassen bei
  1. einem übertägigen Gewinnungsbetrieb die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 3.1.9, 6.1.2 bis 6.1.4 und 6.2 Satz 2 sowie betriebliche Sicherheitsabstände,
  2. einem Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von über Tage oder einem Porenspeicher die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 9.2 bis 9.6,
  3. einem Betrieb zur Gewinnung in alten Halden die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 12.1.
"(3) In den Fällen, in denen eine Ausnahmebewilligung erteilt wird, hat der Unternehmer
  1. bei einem übertägigen Gewinnungsbetrieb anstelle des Tagerisses eine besondere rissliche Darstellung anfertigen und nachtragen zu lassen, in der die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, cc, ee, ff und hh, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii, Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bis dd und Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 einzutragen sind,
  2. bei einem Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von über Tage oder bei einem Porenspeicher eine besondere rissliche Darstellung anfertigen und nachtragen zu lassen, in die die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 10 Buchstabe b bis f und Nummer 14 Buchstabe a einzutragen sind,
  3. bei einem Betrieb zur Gewinnung in alten Halden eine besondere rissliche Darstellung anfertigen und nachtragen zu lassen, in die die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 13 Buchstabe a einzutragen sind.

Die besondere rissliche Darstellung ist in diesem Fall ein Bestandteil der sonstigen Unterlagen des Risswerkes."

12. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Anerkennung anderer Personen

(1) Die zuständige Behörde kann zur Anfertigung und Nachtragung sonstiger Unterlagen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes für einzelne Betriebe, die keine untertägigen Aufsuchungs- und keine untertägigen Gewinnungsbetriebe sind, Personen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes auf Antrag anerkennen. Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn nachgewiesen ist, daß der Antragsteller

  1. den berufsqualifizierenden Abschluß als Diplom-Ingenieur der Fachrichtungen Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungswesen einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen, als gleichwertig anerkannten berufsqualifizierenden Abschluß besitzt und eine mindestens zweijährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluß ausgeübt hat oder
  2. einen anderen vermessungstechnische Kenntnisse umfassenden berufsqualifizierenden Abschluß besitzt und die für die Anfertigung und Nachtragung der sonstigen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer mindestens dreijährigen fachspezifischen Berufstätigkeit erworben hat.

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht gegeben ist.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Arbeiten nach § 1 Nr. 1 wiederholt oder gröblich nicht entsprechend dieser Verordnung ausgeführt werden.

" § 13 Anerkennung anderer Personen

(1) Die zuständige Behörde kann zur Anfertigung und Nachtragung sonstiger Unterlagen nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes für die in Anlage 3 Teil 1 Nummer 1.2.1, 1.2.2, 1.3, 2.1.1 und 2.3 genannten Betriebe Personen, die keine anerkannten Markscheider sind, im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes auf Antrag anerkennen.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass der Antragsteller

  1. körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen,
  2. eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannte Abschlussprüfung in einer markscheiderischen oder vermessungstechnischen Fachrichtung an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule erfolgreich abgelegt oder eine als gleichwertig anerkannte Berufsqualifikation im Ausland erworben oder in anderer Weise, insbesondere durch eine einschlägige, als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung, eine vergleichbare überdurchschnittliche Fachkunde erworben hat,
  3. die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit nachweist.

Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 kann insbesondere durch eine mindestens dreijährige fachspezifische Berufstätigkeit in dem Bergbauzweig erbracht werden, für den der Antragsteller die Anerkennung beantragt hat.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Arbeiten nach § 1 Nummer 1 wiederholt oder gröblich nicht entsprechend dieser Verordnung ausgeführt werden.

(4) Für das Anerkennungsverfahren gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

13. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Anforderungen an Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes

(1) Als Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes können solche verlangt werden, die zur Erfassung von Bodenbewegungen geeignet sind, wie Höhen-, Längen- und Winkelmessungen sowie Punktlagebestimmungen.

(2) Die Messungen sind nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand so durchzuführen und die Ergebnisse der Messungen so darzustellen, daß

  1. eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung, Größe und zeitlichen Ablauf zu erwartender Einwirkungen auf die Oberfläche durch Bergbaubetriebe hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf bauliche Anlagen ermöglicht wird und
  2. eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher Hinsicht zuverlässig beobachtet werden können.

Für die Messungen gelten die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend. § 70 Abs. 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden.

" § 15 Anforderungen an Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen

(1) Für Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen sind nur Verfahren zulässig, die für diesen Zweck geeignet sind.

(2) Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Messungen nach § 125 Absatz 1 des Bundesberggesetzes sind nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand so durchzuführen, dass

  1. eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung, Größe und zeitlichen Ablauf zu erwartender Einwirkungen auf die Oberfläche durch Bergbaubetriebe und ihre Auswirkungen auf bauliche Anlagen ermöglicht wird und
  2. eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher Hinsicht zuverlässig beobachtet werden können.

Entsprechend sind auch die Ergebnisse der Messungen darzustellen."

14. In § 16 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 15" durch die Angabe " § 15 Absatz 3" ersetzt.

15. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

altneu

Anlage 1 Messgenauigkeiten
(zu § 6)

1 Vermessungen über Tage

1.1 Anschlußmessungen an Festpunktnetze

1.1.1 Anschlußmessungen an Festpunkte der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters

Übertägige Anschlußmessungen sind so durchzuführen, daß bei den Punkten des übertägigen Festpunktnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 7 cm eingehalten wird.

1.1.2 Anschlußmessungen an Höhenfestpunkte der Landesvermessung oder des Leitnivellements

Übertägige Anschlußmessungen sind so durchzuführen, daß bei den Punkten des übertägigen Höhenfestpunktnetzes eine Höhengenauigkeit von ± 2 cm eingehalten wird.

1.2 Messungen im Festpunktnetz

1.2.1 Winkel- und Längenmessungen

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels darf den Betrag 2 mgon nicht überschreiten. Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:

D = 1,5 * s1/2 [cm]

Hierin ist s die Meßstrecke in hm.

1.2.2 Höhenmessungen

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

MeßzweckBetrag
a)Höhenfestpunktriß,
Festlegung des Grenzwinkels nach § 5 Abs. 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1558)
d = 3 · √R [mm]
b)Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels nach § 4 Abs. 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnungd = 5 · √R [mm]
c)allgemeiner Artd = 10 · √R [mm]

Hierin ist R der einfache Meßweg in km.

1.3 Vermessungen in übertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 Buchstabe c betragen, wenn die vom Betrieb in Anspruch genommene Fläche 0,1 km2 nicht übersteigt.

2 Vermessungen unter Tage

2.1 Punktlageübertragung

Nach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 10 cm einzuhalten.

2.2 Richtungsübertragungen

Richtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, daß die Differenz zwischen zwei unabhängigen Richtungsbestimmungen den Betrag 10 mgon nicht überschreitet.

2.3 Winkel- und Längenmessungen

2.3.1 Hauptzugnetz

2.3.1.1 Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels den Betrag 3 mgon nicht überschreiten.

2.3.1.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:

d = 2 *s1/2 [cm]

Hierin ist s die Meßstrecke in hm.

2.3.1.3 Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle festgelegten Entfernungen weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen:

Gesamtlänge des Hauptzuges bis
km
Richtungsbestimmungen zwischen
1 und 2 km2 und 3 km3 und 4 km5 und 6 km7 und 8 km
5 X   
6 X   
7X X  
8X XX 
9X XX 
10X XXX

2.3.1.4 Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrollängen gegen die frühere Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten.

2.3.2 Nebenzüge

2.3.2.1 In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels den Betrag 20 mgon nicht überschreiten.

2.3.2.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:

d = 4 *s1/2 [cm]

Hierin ist s die Meßstrecke in hm.

2.3.2.3 Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel gegen die frühere Messung die folgenden Beträge nicht überschreiten:

voraussichtliche GesamtlängeBetrag
bis 300 m40 mgon
bis 600 m30 mgon
bis 1000 m20 mgon

Die Gesamtlänge ist vom Anschlußpunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.

2.3.2.4 Die Differenz der Kontrollängen gegen die frühere Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2 nicht überschreiten.

2.4 Teufenmessungen

Bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen den folgenden Betrag nicht überschreiten:

D = 5 + 0,125 * L [mm].

Hierin ist L die Meßstrecke in m.

2.5 Höhenmessungen

Bei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten:

MeßzweckBetrag
Höhenfestpunktnetzd = 75 · √R [mm]
Höhenmessungen allgemeiner Artd = 300 · √R [mm]

Hierin ist R der einfache Meßweg in km.

2.6 Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes nicht mehr als 1 km beträgt.

3 Genauigkeiten für Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes

3.1 Höhenmessungen

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

KlasseBetrag
Id = 2 · √R [mm]
IId = 3 · √R [mm]
IIId = 10 · √R [mm]

Hierin ist R der einfache Meßweg in km.

3.2 Längenmessungen

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:


KlasseBetrag
Id = 0,3 · √s [cm]
IId = 0,7 · √s [cm]
IIId = 1,2 · √s [cm]

Hierin ist s die Meßstrecke in hm.

3.3 Winkelmessungen

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

KlasseBetrag
I1 mgon
II3 mgon
III10 mgon

3.4 Punktlagebestimmungen

Bei Lagemessungen in der Klasse III ist eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 8 cm und eine Höhengenauigkeit von ± 4 cm einzuhalten.

3.5 Zuordnung der Messungen zu Klassen

Für die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der Veränderungen der Lage und Höhe durch Einwirkungen auf die Oberfläche mit Auswirkungen auf bauliche Anlagen in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind.

Im einzelnen gilt folgendes:

Messungen insbesondere fürKlasse
räumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche AnlagenI
empfindliche bauliche AnlagenII
räumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche AnlagenIII

Anlage 1 Messgenauigkeiten
(zu § 6)

1 Vermessungen über Tage

1.1 Anschlußmessungen

Anschlussmessungen an das amtliche Netz sind so durchzuführen, dass bei allen Punkten eine Lagegenauigkeit von ± 50 mm und eine Höhengenauigkeit von ± 30 mm eingehalten wird.

1.2 Messungen im Festpunktnetz

Bei Lage- und Höhenmessungen ist eine Genauigkeit von mindestens ± 300 mm einzuhalten.

1.3 Höhenfestpunktriss

Messungen für den Höhenfestpunktriss sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummern 3.4 und 3.5).

1.4 Bestimmung des Einwirkungswinkels, Grenzwinkels oder Einwirkungsbereichs nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung

Messungen für die Festlegung eines Grenzwinkels gemäß § 2 Absatz 4 oder eines Einwirkungsbereichs oder eines Einwirkungswinkels nach § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummer 3).

2 Vermessungen unter Tage

2.1 Punktlageübertragung

Nach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 100 mm einzuhalten.

2.2 Richtungsübertragungen

Richtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, dass die Differenz zwischen zwei unabhängigen Richtungsbestimmungen den Betrag von 10 mgon nicht überschreitet.

2.3 Winkel- und Längenmessungen

2.3.1 Hauptzugnetz

2.3.1.1 Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels den Betrag von 3 mgon nicht überschreiten.

2.3.1.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht

überschreiten:

d = 20 mm + s * 20 mm/km

Hierbei ist s die Messstrecke in km.

2.3.1.3 Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle festgelegten Entfernungen weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen:

Gesamtlänge des Hauptzuges bisRichtungsbestimmungen
zwischen
km1 km und 2 km2 km und 3 km3 km und 4 km5 km und 6 km7 km und 8 km
5x
6x
7xx
8xxx
9xxx
10xxxx

2.3.1.4 Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrolllängen zu der früheren Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten.

2.3.2 Nebenzüge

2.3.2.1 In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels den Betrag von 20 mgon nicht überschreiten.

2.3.2.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:

d = 40 mm + s " 40 mm/km

Hierbei ist s die Messstrecke in km.

2.3.2.3 Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel zu der früheren Messung die folgenden Beträge nicht überschreiten:

voraussichtliche GesamtlängeBetrag
bis 330 m40 mgon
bis 600 m30 mgon
bis 1.000 m20 mgon

Die Gesamtlänge ist vom Anschlusspunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.

2.3.2.4 Die Differenz der Kontrolllängen zu der früheren Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2 nicht überschreiten.

2.4 Teufenmessungen

Bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen den folgenden Betrag nicht überschreiten:

d = 5 mm + L " 125 mm/km

Hierbei ist L die Messstrecke in km.

2.5 Höhenmessungen

Bei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten:

MesszweckBetrag
Höhenfestpunktnetzd = 75 · √R [mm]
Höhenmessungen allgemeiner Artd = 300 · √R [mm]

Hierbei ist R der einfache Messweg in km.

2.6 Vermessungen i n untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes nicht mehr als 1 km beträgt.

2.7 Punktgenauigkeiten

Es ist sicherzustellen, dass eine äußere Genauigkeit in der Lage und Höhe von ± 500 mm eingehalten wird.

3 Genauigkeiten für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen

3.1 Nivellitische Höhenmessungen

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

KlasseBetrag
Id = 2 · √R [mm]
IId = 3 · √R [mm]
IIId = 10 · √R [mm]

Hierbei ist R der einfache Messweg in km.

3.2 Längenmessungen

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

KlasseBetrag
Id = 1 mm + s " 10 mm/km
IId = 3 mm + s " 20 mm/km
IIId = 5 mm + s " 40 mm/km

Hierbei ist s die Messstrecke in km.

3.3 Winkelmessungen

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

KlasseBetrag
I1 mgon
II3 mgon
III10 mgon

3.4 Punktbestimmungen

Bei der unmittelbaren Bestimmung der Punktlage oder Punkthöhe ist die folgende innere Genauigkeit einzuhalten:

KlasseLage oder Höhe Betrag
I5 mm
II10 mm
III40 mm

3.5 Bestimmungen von Lage- und Höhenänderungen

Bei der unmittelbaren Bestimmung von Änderungen der Lage oder Höhe ist die folgende innere Genauigkeit einzuhalten:

KlasseLage oder Höhe Betrag
I3 mm
II5 mm
III20 mm

3.6 Zuordnung der Messungen z u Klassen

Für die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der Veränderungen der Lage und Höhe, die durch Einwirkungen auf die Oberfläche entstehen und Auswirkungen auf bauliche Anlagen haben, in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind.

Im Einzelnen ist Folgendes anzuwenden:

Messungen insbesondere fürKlasse
räumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche AnlagenI
empfindliche bauliche AnlagenII
räumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche AnlagenIII

Anlage 2 Dokumentationspflicht
(zu § 7)


1Form
1.1Für die Messungs- und Berechnungsniederschriften sind Vordrucke zu verwenden oder entsprechende Ausdrucke anzufertigen. Die Vordrucke und Ausdrucke sind mit laufenden Seitenzahlen oder Messungsnummern zu versehen und in Büchern oder Heftern nach Vermessungsarten oder Vermessungsbereichen zusammenzufassen.
1.2Jedem Buch oder Hefter sind folgende Angaben voranzustellen:
1.2.1der Name des Betriebes,
1.2.2die Vermessungsart oder der Vermessungsbereich,
1.2.3die laufende Nummer des Buches oder Hefters,
1.2.4der Vermessungs- oder Berechnungszeitraum,
1.2.5die Anzahl der Seiten oder die Messungsnummern des abgeschlossenen Buches oder Hefters.
2Inhalt
2.1Messungsniederschriften
2.1.1Die Messungsniederschriften müssen folgende Angaben enthalten:
2.1.1.1den Ort, Zweck und Tag der Messung,
2.1.1.2die Namen der Ausführenden,
2.1.1.3die Instrumente und Geräte mit Angabe des Herstellers und der Fabrikationsnummer,
2.1.1.4die zu berücksichtigenden gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte,
2.1.1.5die gemessenen Werte und die erforderlichen Erläuterungen,
2.1.1.6die Angaben über den Anschluß und den Abschluß der Messung,
2.1.1.7die Angaben über Umstände, die das Messungsergebnis beeinflussen können, wie Witterung, Temperatur, Wetterzug, Traufwasser,
2.1.1.8die Hinweise auf die Berechnungsniederschrift und die Übernahme in rißliche Darstellungen.
2.1.2Werden selbstregistrierende Vermessungsinstrumente oder elektronische Datenerfassungsgeräte eingesetzt, ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen. Im übrigen gilt Nummer 2.1.1 entsprechend.
2.2Berechnungsniederschriften
2.2.1Die Berechnungsniederschriften müssen folgende Angaben enthalten:
2.2.1.1den Ort, Zweck und Tag der Messung,
2.2.1.2die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei Datenverarbeitungsanlagen die Typenund Programmbezeichnung, die Namen der Datenerfasser,
2.2.1.3die Eingabewerte aus der Messungsniederschrift,
2.2.1.4die Anschluß- und Abschlußwerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen,
2.2.1.5die berechneten Werte,
2.2.1.6die Angaben über Messungsdifferenzen, ihre Verteilung oder Ausgleichung sowie über die Genauigkeit, wenn der Zweck der Messung es erfordert,
2.2.1.7die Hinweise auf die Messungsniederschrift und die Übernahme in rißliche Darstellungen.
2.2.2Werden Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt, ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen. Im übrigen gilt Nummer 2.2.1 entsprechend.
2.3Niederschriften bei selbstrechnenden Vermessungsinstrumenten
2.3.1Die Niederschriften müssen folgende Angaben enthalten:
2.3.1.1die Angaben nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.1.7, zusätzlich die Typen- und Programmbezeichnung,
2.3.1.2die Einstellwerte,
2.3.1.3die Eingabewerte,
2.3.1.4die Anschluß- und Abschlußwerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen, soweit sie nicht in den Angaben nach Nummer 2.3.1.3 enthalten sind,
2.3.1.5die Angaben nach den Nummern 2.2.1.5 und 2.2.1.6,
2.3.1.6die Hinweise auf die Übernahme in rißliche Darstellungen.
2.3.2Es ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen.
2.4Niederschriften auf Datenträgern

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf von der Anfertigung von Ausdrucken nach Nummer 2.1.2 Satz 1, Nummer 2.2.2 Satz 1 oder Nummer 2.3.2 abgesehen werden, wenn gewährleistet ist, daß die Vermessungs- oder Berechnungsergebnisse auf maschinenlesbaren Datenträgern gesichert gespeichert sind und ein Ausdrucken unverzüglich möglich ist.

Anlage 2 Dokumentationspflicht
(zu § 7)

1 Form und Inhalt der Dokumentation

1.1 Messungs- und Berechnungsdokumentationen sind so zu gestalten, dass sie in allen Teilen von fachkundigen Personen nachvollzogen werden können.

1.2 Messungs- und Berechnungsdokumentationen dürfen in elektronischer Form angefertigt und gespeichert werden.

1.3 Bei den nach Nummer 1.2 angefertigten und gespeicherten Dokumentationen ist die Möglichkeit des unverzüglichen Ausdruckens bis zum Ende der Bergaufsicht zu gewährleisten.

1.4 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall festlegen, dass Messungs- und Berechnungsdokumentationen in dauerhafter analoger Form anzufertigen sind.

1.5 Für die dauerhafte analoge Form von Messungs- und Berechnungsdokumentationen sind Vordrucke zu verwenden oder entsprechende Ausdrucke aus den in elektronischer Form vorhandenen Dokumentationen anzufertigen.

1.6 Die nach Nummer 1.5 angefertigten Vordrucke und Ausdrucke sind mit laufenden Seitenzahlen oder Messungsnummern zu versehen und in Büchern oder Heftern nach Vermessungsarten oder Vermessungsbereichen zusammenzufassen.

1.7 Jedem der nach Nummer 1.6 angefertigten Buch oder Hefter sind folgende Angaben voranzustellen:

1.7.1 der Name des Betriebes,

1.7.2 die Vermessungsart oder der Vermessungsbereich,

1.7.3 die laufende Nummer des Buches oder Hefters,

1.7.4 der Vermessungs- oder Berechnungszeitraum,

1.7.5 die Anzahl der Seiten oder die Messungsnummern des abgeschlossenen Buches oder Hefters.

2 Inhalt

2.1 Messungsdokumentationen

Die Messungsdokumentationen müssen folgende Angaben enthalten:

2.1.1 den Namen des Betriebes,

2.1.2 den Ort, Zweck und Tag der Messung,

2.1.3 die Namen der Ausführenden,

2.1.4 die Instrumente und Geräte mit Angabe des Herstellers und der Fabrikationsnummer,

2.1.5 die zu berücksichtigenden gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte,

2.1.6 die gemessenen Werte und die erforderlichen Erläuterungen nach Nummer 3,

2.1.7 die Angaben über den Anschluss und den Abschluss der Messung,

2.1.8 die Angaben über Umstände, die das Messungsergebnis beeinflussen können, wie Witterung, Temperatur, Wetterzug, Traufwasser,

2.1.9 die Hinweise auf die Berechnungsdokumentation und die Übernahme in rissliche Darstellungen,

2.1.10 bei selbstrechnenden Vermessungsinstrumenten sind zusätzlich zu dokumentieren:

2.1.10.1 die Programmbezeichnung,

2.1.10.2 die Einstellwerte,

2.1.10.3 die Eingabewerte,

2.1.10.4 die Angaben nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8.

2.2 Berechnungsdokumentationen

Die Berechnungsdokumentationen müssen folgende Angaben enthalten:

2.2.1 den Namen des Betriebes,

2.2.2 den Ort, Zweck und Tag der Messung,

2.2.3 die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen auch die Software- und Versionsbezeichnungen, die Namen der Datenerfasser,

2.2.4 die Eingabewerte aus der Messungsdokumentation,

2.2.5 die Anschluss- und Abschlusswerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen,

2.2.6 die berechneten Werte,

2.2.7 die Angaben über Messungsdifferenzen, ihre Verteilung oder Ausgleichung sowie über die Genauigkeit, wenn der Zweck der Messung es erfordert,

2.2.8 Hinweise auf die Messungsdokumentation nach Nummer 2.2.4,

2.2.9 die Hinweise auf die Übernahme der Berechnungen in rissliche Darstellungen.

3 Gemessene Werte

Gemessene Werte sind die Werte, die von Messgeräten, Messinstrumenten oder Messeinrichtungen unmittelbar abgelesen werden oder von ihnen angezeigt bzw. gespeichert werden.

Bei Messverfahren, bei denen die gesuchten Größen nicht direkt bestimmt werden, sind als gemessene Werte im Sinne dieser Verordnung diejenigen Werte anzusehen, die erst durch spezifische Verfahrensschritte aus den tatsächlich gemessenen Werten bestimmt werden. Die tatsächlich gemessenen Werte werden als Rohdaten, die aus den spezifischen Verfahrensschritten abgeleiteten Werte als Reindaten bezeichnet.

In den Erläuterungen zu den gemessenen Werten ist anzugeben, ob die Werte tatsächlich gemessen wurden oder ob es sich um Reindaten handelt. Die Erzeugung der Reindaten ist zu erläutern. Derartige Erläuterungen können auch Verweise auf entsprechende technische Dokumentationen sein.

Anlage 3
(zu den §§ 9, 12 und 13)

Teil 1
Gliederung des Rißwerks

1 Gewinnungsbetriebe und untertägige Aufsuchungsbetriebe

1.1 Untertägige Aufsuchungs- und untertägige Gewinnungsbetriebe

GrubenbildSonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
TitelblattTeil 2 Nr. 1BohrlochbildTeil 2 Nr. 13
TagerißTeil 2 Nr. 2Verzeichnis über 
Sohlenriß/ ZwischensohlenrißTeil 2 Nr. 3- StandwasserbereicheTeil 2 Nr. 16.1
GewinnungsrißTeil 2 Nr. 4- Brandherde, BrandfelderTeil 2 Nr. 16.2
SchnittrißTeil 2 Nr. 5- Dämme zum Abschluß von GrubenbauenTeil 2 Nr. 16.3
- Durchörterungen der Lagerstätte, wenn nicht im Sohlen- oder Gewinnungsriß dargestelltTeil 2 Nr. 16.4
- Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder SchlämmenTeil 2 Nr. 16.5
- GebirgsschlagstellenTeil 2 Nr. 16.6
- Hohlraumvermessungen und -volumenTeil 2 Nr. 16.7

1.2 Übertägige Gewinnungsbetriebe

GrubenbildSonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
TitelblattTeil 2 Nr. 1TagerißTeil 2 Nr. 2
GewinnungsrißTeil 2 Nr. 6BohrlochbildTeil 2 Nr. 13
WiedernutzbarmachungsrißTeil 2 Nr. 14
zusätzlich
bei Gewinnungsbetrieben mit weiträumiger Grundwasserabsenkung:bei Braunkohlengewinnungsbetrieben:
GrundwasserrißTeil 2 Nr. 7Geologischer RißTeil 2 Nr. 15
Höhenfestpunktriß mit HöhenverzeichnisTeil 2 Nr. 8  

1.3 Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage

GrubenbildSonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
TitelblattTeil 2 Nr. 1BohrlochbildTeil 2 Nr. 13
BetriebsgrundrißTeil 2 Nr. 9Geologischer RißTeil 2 Nr. 15
Für Aussolungsbetriebe zusätzlich:
Kavernenriß für SolegewinnungskavernenTeil 2 Nr. 10Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumenTeil 2 Nr. 16.7
Höhenfestpunktriß mit HöhenverzeichnisTeil 2 Nr. 8  

2 Übertägige Aufsuchungsbetriebe

GrubenbildSonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
--BohrlochbildTeil 2 Nr. 13

3. Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen

3.1 Untergrundspeicherung

3.1.1 Kavernen- und Porenspeicher

GrubenbildSonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
TitelblattTeil 2 Nr. 1BohrlochbildTeil 2 Nr. 13
BetriebsgrundrißTeil 2 Nr. 9Geologischer RißTeil 2 Nr. 15
Für Kavernenspeicher zusätzlich:
KavernenrißTeil 2 Nr. 10Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumenTeil 2 Nr. 16.7
Höhenfestpunktriß mit HöhenverzeichnisTeil 2 Nr. 8  

3.1.2 Speicherbergwerke

GrubenbildSonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
TitelblattTeil 2 Nr. 1BohrlochbildTeil 2 Nr. 13
TagerißTeil 2 Nr. 2Geologischer RißTeil 2 Nr. 15
Sohlenriß/ ZwischensohlenrißTeil 2 Nr. 3Verzeichnis über Dämme zum Abschluß von GrubenbauenTeil 2 Nr. 16.3
SpeicherrißTeil 2 Nr. 11  
SchnittrißTeil 2 Nr. 5  
Höhenfestpunktriß mit HöhenverzeichnisTeil 2 Nr. 8  

3.2 Versuchsgruben

Wie untertägige Gewinnungsbetriebe (Nummer 1.1)

3.3 Gewinnung in alten Halden

GrubenbildSonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
TitelblattTeil 2 Nr. 1--
Gewinnungsriß für alte HaldenTeil 2 Nr. 12  

Teil 2
Inhalt und Form des Rißwerks 

0Titel
 Der Titel jedes Bestandteils des Rißwerks muß enthalten:
0.1den Namen des Betriebes,
0.2die Bezeichnung des aufzusuchenden oder zu gewinnenden Bodenschatzes oder die Angabe einer anderen Tätigkeit als Aufsuchen oder Gewinnen,
0.3die Bezeichnung des Risses oder der sonstigen Unterlage,
0.4bei rißlichen Darstellungen zusätzlich den Maßstab und die Blattbezeichnung entsprechend der Blatteinteilung des Rißwerks.
 
1Titelblatt
 Das Titelblatt muß enthalten:
1.1den Ort des Betriebes,
1.2die Bezeichnung der Bergbauberechtigung,
1.3eine amtliche Karte der Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters oder des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie, jeweils in der neuesten Ausgabe, mit folgenden Eintragungen:
1.3.1die Grenzen der Länder, Regierungsbezirke, Landkreise, Gemeinden, der Küstengewässer, des Festlandsockels und der Bergamtsbezirke,
1.3.2die Grenzen, Art und Namen der Bergbauberechtigung, erforderlichenfalls in einer gesonderten Darstellung,
1.3.3andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,
1.3.4die Koordinaten der Eckpunkte der Grenzlinien nach den Nummern 1.3.2 und 1.3.3, soweit festgelegt,
1.3.5Art und Namen angrenzender oder überdeckender Bergbauberechtigungen oder -betriebe, bei letzteren auch deren Grenzen,
1.3.6Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,
1.4einen Schnitt der normalen Schichtenfolge (Hauptschichtenschnitt), wenn er zur Übersicht über die Lagerstätte und die sie umgebenden Gebirgsschichten erforderlich ist,
1.5ein Verzeichnis der Bestandteile des Rißwerks und eine Blatteinteilung mit den Hauptschnittlinien, wenn das Rißwerk aus mehreren Teilen besteht.
 
2Tageriß
2.1Der Tageriß muß enthalten:
2.1.1die Eintragungen nach den Nummern 1.3.2 und 1.3.3,
2.1.2die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Abs. 2,
2.1.3die Gegenstände, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muß,
2.1.4die übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Halden, Schlamm- und Klärteiche,
2.1.5die Tagesöffnungen des Grubengebäudes,
2.1.6die Ansatzpunkte der Bohrungen mit ihren Bezeichnungen, soweit sie nicht zur engräumigen Untersuchung einer oberflächennahen Lagerstätte dienen,
2.1.7Tagesbrüche, Pingen, Erdspalten und Geländeabrisse,
2.1.8den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrißebenen,
2.1.9das Ausgehende der Lagerstätte, der Leitschichten und der Gebirgsstörungen, wenn diese Eintragungen für die Sicherheit des Betriebes und der Tagesoberfläche von Bedeutung sind.
2.2Bei untertägigen Gewinnungs- und Aufsuchungsbetrieben sowie bei Speicherbergwerken ist der Tageriß nur im Bereich von übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen sowie im Bereich von untertägigen Grubenbauen anzufertigen.
2.3Der Tageriß für übertägige Gewinnungsbetriebe muß die Tagessituation nur zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns enthalten; er ist nicht nachzutragen.
 
3Sohlenriß/Zwischensohlenriß
3.1Der Sohlenriß/Zwischensohlenriß muß enthalten:
3.1.1die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 1.3.3,
3.1.2die Bezeichnung der Sohle,
3.1.3den Stand der Grubenbaue in Sohlenhöhe und der sonstigen zur Erschließung der Lagerstätte aufgefahrenen Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk,
3.1.4die Ansätze der Grubenbaue, die von den nach Nummer 3.1.3 darzustellenden Grubenbauen ausgehen,
3.1.5die Lagerstättenaufschlüsse, sonstigen Gebirgsschichten, Gebirgsstörungen, Mulden- und Sattellinien,
3.1.6die Grubenbaue für die Wasserhaltung,
3.1.7die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5,
3.1.8die Standwasserbereiche, Brandherde, Brandfelder, Dämme zum Abschluß von Grubenbauen, Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, Gebirgsschlagstellen,
3.1.9betriebliche Sicherheitspfeiler und Schutzbezirke,
3.1.10die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung,
3.1.10.1die von über Tage aus niedergebracht sind,
3.1.10.2mit denen Standwasser, wasser- oder laugenführende Schichten erbohrt worden sind,
3.1.10.3die der Bewetterung, Fahrung, Förderung oder Energieversorgung dienen,
3.1.10.4die der untertägigen Untersuchung der Gebirgsschichten, auch außerhalb des Sohlenniveaus, dienen, soweit sie nicht unmittelbar zur Vorbereitung und Durchführung der Gewinnung hergestellt werden,
3.1.11den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrißebenen,
3.1.12.die Vermerke über Genehmigungen zum Herstellen von Grubenbauen in betrieblichen Sicherheitspfeilern und Schutzbezirken
3.2Falls geneigte Grubenbaue außerhalb der Lagerstätte nicht in einem Zwischensohlenriß dargestellt werden, sind sie in voller Länge in den Sohlenrissen der angeschnittenen Sohlen einzutragen, wenn sie mehrere Sohlen miteinander verbinden.
 
4Gewinnungsriß unter Tage
4.1Der Gewinnungsriß unter Tage muß enthalten:
4.1.1die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 1.3.3,
4.1.2den Stand folgender Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk: Grubenbaue, die
4.1.2.1innerhalb der Lagerstätte aufgefahren worden sind mit den Ansätzen der zugehörenden Ausrichtungsbaue,
4.1.2.2die Lagerstätte durchörtern,
4.1.2.3weniger als 20 m von der Lagerstätte entfernt sind, mit Ausnahme abgebauter Flächen,
4.1.3den Stand der Gewinnung und des Versatzes, unter Kennzeichnung der Versatzart, mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk,
4.1.4die Ausbildung und den Verlauf der Lagerstätte unter Angabe der anstehenden und der gebauten Mächtigkeit,
4.1.5die Eintragungen nach den Nummern 3.1.7 bis 3.1.11 und die Vermerke nach Nummer 3.1.12.
4.2Auf die Darstellung nach Nummer 4.1.2.2 kann verzichtet werden, wenn das betreffende Blatt des Gewinnungsrisses außer den Eintragungen nach Nummer 4.1.1 sonst keine weiteren Eintragungen oder Vermerke enthalten würde, Grubenbaue auf einem benachbarten Blatt mehr als 100 m von der Durchörterungsstelle entfernt sind und die Lage der Durchörterungsstelle in dem Verzeichnis nach Nummer 16.4 erfaßt wird.
4.3Der Gewinnungsriß ist als Grundriß zu führen und bei stark geneigter oder steiler Lagerung durch Seigerrisse zu ergänzen.
4.4Bei stark geneigter oder steiler Lagerung dürfen im Grundriß bis zu drei Gewinnungssohlen dargestellt werden, wenn die Übersichtlichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Bei Mehrfachlagerung stark geneigter oder steiler Lagerstättenteile können anstelle eines Seigerrisses Gewinnungssohlenrisse geführt werden.
 
5Schnittriß
5.1Der Schnittriß muß enthalten:
5.1.1die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach den Nummern 1.3.3 und 3.1.9,
5.1.2die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue, Bohrungen nach Nummer 3.1.10 und geologischen Aufschlüsse,
5.1.3die Tagesoberfläche,
5.1.4die Spuren kreuzender Schnitte oder Seigerrißebenen.
5.2Schnittrisse sind in dem Umfang, der zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse oder der Lage der Grubenbaue erforderlich ist, anzufertigen.
5.3Für Schächte ist ein besonderer Schnittriß als Schachtbild anzufertigen. Dieser muß enthalten:
5.3.1die Bezeichnung des Schachtes,
5.3.2die Lageangaben (Koordinaten, auf Normalnull bezogene Höhen) sowie den Schachtdurchmesser,
5.3.3die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten,
5.3.4die Wasseraustrittstellen und andere sicherheitlich bedeutsame Bereiche,
5.3.5den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Abteufarbeiten,
5.3.6die Art des Abteufverfahrens,
5.3.7die Teufe, Art und Wandstärke des Ausbaus,
5.3.8die Sicherungsmaßnahmen nach der Stillegung mit Lage- und Zeitangaben.
6Gewinnungsriß über Tage
6.1Der Gewinnungsriß über Tage muß enthalten:
6.1.1die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, die Eintragungen nach den Nummern 1.3.3 und 3.1.9 sowie betriebliche Sicherheitsabstände,
6.1.2den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk,
6.1.3den Stand des Abraums und der Verkippung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk, wenn diese Eintragungen für die Sicherheit des Betriebes oder für Gegenstände, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muß, von Bedeutung sind,
6.1.4die ortsfesten Betriebseinrichtungen und Betriebsanlagen einschließlich Schlamm- und Klärteiche, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Entwässerungsleitungen,
6.1.5die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf Normalnull bezogenen Höhe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes und, soweit ermittelt, des Bohrlochverlaufs, wenn die Bohrungen nicht zur engräumigen Untersuchung einer oberflächennahen Lagerstätte dienen,
6.1.6die geologischen Aufschlüsse, die aus sicherheitlichen Gründen von Bedeutung sind,
6.1.7die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5, sonstige Hohlräume, frühere Anschüttungen und Ablagerungen,
6.1.8den Verlauf von Schnittlinien.
6.2Der Gewinnungsriß hat sich auf den Bereich der übertägigen Gewinnung einschließlich Abraum und Verkippung sowie das Betriebsgelände zu erstrecken. Darüber hinaus muß er die Tagessituation in einem mindestens 50 m, bei Gewinnung von Braunkohle in einem mindestens 200 m breiten Streifen um die Tagebauoberkante enthalten.
6.3Der Gewinnungsriß ist als Grundriß zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse erforderlich ist, sind Schnittrisse anzufertigen.
 
7Grundwasserriß
7.1Der Grundwasserriß muß enthalten:
7.1.1die Linien gleicher Veränderungen des Grundwasserstandes, getrennt nach den Grundwasserleitern,
7.1.2die dazugehörende Tagessituation.
7.2Der Grundwasserriß darf als Deckriß zu einem anderen Riß oder zu einer geeigneten amtlichen topographischen Karte geführt werden.
 
8Höhenfestpunktriß mit Höhenverzeichnis
8.1Der Höhenfestpunktriß muß enthalten:
8.1.1die Lage der Höhenfestpunkte,
8.1.2die dazugehörende Tagessituation,
8.1.3die Eintragung der auf Normalnull bezogenen Höhen und ihrer Änderungen (einzeln und insgesamt).
8.2Der Höhenfestpunktriß darf als Deckriß zu einem anderen Riß oder zu einer geeigneten amtlichen topographischen Karte geführt werden.
8.3Die Höhenänderungen sind in ein Höhenverzeichnis einzutragen, wenn es zur Übersichtlichkeit erforderlich ist.
9Betriebsgrundriß
 Der Betriebsgrundriß muß enthalten:
9.1die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 1.3.3,
9.2die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Abs. 2,
9.3die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogenen Höhe oder Tiefe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes, des Bohrlochverlaufs, soweit ermittelt, und des jeweiligen Zustandes,
9.4die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, auch unterirdische, sofern sie nicht innerhalb von zwei Jahren wieder entfernt werden, Schlammgruben sowie unterirdisch verlegte Leitungen und Kabel außerhalb der Betriebsplätze,
9.5die betrieblichen Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie in der Tagessituation noch nicht eingetragene Gegenstände und Flächen, von denen Bohrungen sowie andere Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen einen vorgeschriebenen Abstand haben müssen,
9.6die Freileitungen, erdverlegten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen fremder Betreiber, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muß,
9.7im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer zusätzlich Schiffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie seeverlegte Rohrleitungen und Kabel fremder Betreiber,
9.8die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5,
9.9den Verlauf von Schnittlinien.
 
10Kavernenriß
10.1Der Kavernenriß muß enthalten
10.1.1in der grundrißlichen Darstellung:
10.1.1.1die Bezeichnung der Kaverne,
10.1.1.2den Grundriß der Kaverne als Umhüllende aller auf die Grundrißebene projizierten Horizontalschnitte aus den Ergebnissen der Hohlraumvermesssung, wobei die Bohrlochabweichung zu berücksichtigen ist,
10.1.1.3den Horizontalschnitt der Hohlraumvermessung, der die größte ausgesolte Einzelfläche umfaßt, unter Angabe seiner Teufenlage und auf Normalnull bezogenen Höhe,
10.1.1.4bei unregelmäßiger Ausbildung der Kaverne zusätzlich die Horizontalschnitte in den Teufenlagen, die zur Überprüfung des geringsten Abstandes zu Nachbarkavernen heranzuziehen sind,
10.1.1.5die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5;
10.1.2in der schnittrißlichen Darstellung:
10.1.2.1die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 1.3.3,
10.1.2.2die Bezeichnung der Kaverne,
10.1.2.3die auf Normalnull bezogene Höhe des Ansatzpunktes der Kavernenbohrung,
10.1.2.4die obere Begrenzung der geologischen Formation, in der die Kaverne angelegt ist, die Kavernenfirste und -sohle aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung sowie die Bohrlochsohle unter Angabe ihrer Teufenlage und auf Normalnull bezogenen Höhe,
10.1.2.5die Unterkante der festen Verrohrung und der Sicherheitsschwebe,
10.1.2.6die Umrisse der Kaverne in den Schnittebenen aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung,
10.1.2.7die Umrisse unregelmäßiger Hohlraumerweiterungen, die der Schnittebene benachbart sind, als Projektionen auf die Schnittebene,
10.1.2.8die Lage der nach den Nummern 10.1.1.3 und 10.1.1.4 darzustellenden Horizontalschnitte unter Angabe ihrer Teufen und auf Normalnull bezogenen Höhen,
10.1.2.9die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5.
10.2Die grundrißliche Darstellung ist als Deckriß zum Betriebsgrundriß (Nummer 9) zu führen.
10.3Die Schnittrisse sind bei Kavernenanlagen als durchgehende Längenschnitte über die einander benachbarten Kavernen anzufertigen.
 
11Speicherriß
11.1Der Speicherriß muß enthalten:
11.1.1die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach den Nummern 1.3.3 und 3.1.9 mit Ausnahme vorübergehend festgesetzter betrieblicher Sicherheitspfeiler oder Schutzbezirke,
11.1.2den Stand der im Speicherbereich aufgefahrenen Grubenbaue und ihre Anschlüsse an die Ausrichtungsbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk,
11.1.die Vermerke nach Nummer 3.1.12,
11.1.4die innerhalb des Speicherbereichs verlaufenden Bohrungen mit ihrer Bezeichnung, wenn sie nicht als Vorbohrungen für anschließend aufzufahrende Grubenbaue dienen,
11.1.5die Angaben über den Beginn der Speicherung oder Lagerung in einem Grubenbau oder einer Bohrung nach Monat und Jahr und über Art und Aggregatzustand des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,
11.1.6den Stand der Speicherung oder Lagerung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk sowie mit Kennzeichnung, ob zusätzliche Stoffe zum Vertüllen eingebracht worden sind,
11.1.7die Angaben über die Beendigung der Speicherung oder Lagerung nach Monat und Jahr und über die Menge des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,
11.1.8die Darstellung des Abschlusses eines Grubenbaues oder einer Bohrung,
11.1.9die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5.
11.2Der Speicherriß ist als Grundriß zu führen und je nach Lage der Grubenbaue durch Seigerrisse zu ergänzen.
 
12Gewinnungsriß für alte Halden
12.1Der Gewinnungsriß für alte Halden muß enthalten:
12.1.1die Darstellung der Halde und die Tagessituation bis zu einer Entfernung von mindestens 200 m vom Haldenfuß,
12.1.2.den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk,
12.1.3die Darstellung der wiedernutzbargemachten Fläche mit Angabe über Größe, Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung
12.2Der Gewinnungsriß ist als Grundriß zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung erforderlich ist, sind Schnittrisse anzufertigen.
13Bohrlochbild
13.1Das Bohrlochbild muß enthalten
13.1.1folgende Angaben
13.1.1.1die Bezeichnung der Bohrung,
13.1.1.2die Koordinaten und die auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogene Höhe oder Tiefe des Ansatzpunktes und, soweit ermittelt, des Endpunktes der Bohrung,
13.1.1.3den Zweck der Bohrung,
13.1.1.4die Art des Bohrverfahrens,
13.1.1.5den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrung,
13.1.1.6den Zeitpunkt der Verfüllung;
13.1.2eine schnittrißliche Darstellung des Bohrloches mit folgenden Eintragungen.
13.1.2.1die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten,
13.1.2.2den Bohrlochdurchmesser sowie den Durchmesser, die Wandstärke, den Werkstoff und die Einbauteufe der Verrohrung,
13.1.2.3die Teufenlage der Zementations- und Perforationsstrecken sowie der Lagerstättenabschlüsse,
13.1.2.4den Durchmesser, die Einbauteufe und die Verkiesung von Filtern,
13.1.2.5die Bereiche mit Wasser- oder Laugenzuflüssen, Spülungsverlusten, Öl- oder Gasspuren sowie andere sicherheitlich bedeutsame Bereiche,
13.1.2.6den Verlauf des Bohrloches, das Einfallen der Gebirgsschichten und deren geologische Stellung, soweit ermittelt,
13.1.2.7die Art der Verfüllung.
13.2Ein Bohrlochbild ist nicht erforderlich für Bohrungen,
13.2.1die der Herstellung von Grubenbauen, der Gewinnung oder der Speicherung in Betrieben nach Teil 1 Nr. 1.1, 1.2 oder 3.1.2 dienen, soweit mit diesen Bohrungen keine weiträumige Erkundung der Gebirgsschichten verbunden ist,
13.2.2die nicht mehr als 100 m in den Boden eindringen.
13.3Zum Bohrlochbild ist eine rißliche Darstellung der Tagessituation und der zu der Bohrung gehörenden Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Schlammgruben anzufertigen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Tagessituation und die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen in anderen rißlichen Darstellungen ein- und nachgetragen werden oder die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen innerhalb von zwei Jahren wieder entfernt werden.
 
14Wiedernutzbarmachungsriß
14.1Der Wiedernutzbarmachungsriß muß enthalten:
14.1.1die rißliche Darstellung der wiedernutzbargemachten Fläche im Zusammenhang mit der betrieblichen und der übrigen Tagessituation,
14.1.2Angaben über
14.1.2.1Größe, Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung,
14.1.2.2Art des Materials an der Oberfläche der Rohkippe,
14.1.2.3.Mächtigkeit und Art des aufgebrachten kulturfähigen Bodenmaterials
14.2Der Wiedernutzbarmachungsriß darf als Deckriß zu einem anderen Riß oder zu einer geeigneten topographischen Karte geführt werden.
 
15Geologischer Riß
15.1Der geologische Riß muß enthalten:
15.1.1die Gebirgsstörungen,
15.1.2   bei übertägigen Braunkohlengewinnungsbetrieben die für die Gewinnung und die Verkippung bedeutsamen Grenzflächen einschließlich der Tagebauoberkante
15.1.3bei Gewinnungsbetrieben mit Bohrungen von über Tage die Grenzflächen der Lagerstätte und andere geologische Gegebenheiten, die für die Gewinnung bedeutsam sind,
15.1.4bei Betrieben zur Untergrundspeicherung die Grenzflächen der für die Speicherung oder Lagerung genutzten Schicht und der den Untergrundspeicher abdichtenden Schichten sowie andere geologische Gegebenheiten, die für die Speicherung oder Lagerung bedeutsam sind.
15.2Der geologische Riß darf als Deckriß zum Sohlenriß/Zwischensohlenriß (Nummer 3), zum Gewinnungsriß über Tage (Nummer 6), zum Betriebsgrundriß (Nummer 9) oder zum Speicherriß (Nummer 11) geführt werden. Er ist entsprechend den durch neue Aufschlüsse gewonnenen Erkenntnissen nachzutragen.
15.3Der geologische Riß ist durch eine zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse ausreichende Anzahl von Schnittrissen zu ergänzen, in denen die Angaben nach Nummer 15.1 hervorzuheben sind. Die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue und Bohrungen sind darzustellen.
 
16Verzeichnisse
16.1Das Verzeichnis über die Standwasserbereiche muß enthalten:
16.1.1die Bezeichnung der Standwasserbereiche mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
16.1.2das Datum der Festlegung der Standwasserbereiche und den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks,
16.1.3den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Lösung des Standwassers sowie über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks.
16.2Das Verzeichnis über Brandherde und Brandfelder muß enthalten:
16.2.1die Bezeichnung der Brandherde und Brandfelder mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
16.2.2das Datum der Festlegung der Brandherde und Brandfelder und den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks,
16.2.3den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Löschung des Brandes sowie über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks.
16.3Das Verzeichnis über Dämme zum Abschluß von Grubenbauen muß enthalten:
16.3.1die Bezeichnung der Dämme mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
16.3.2das Datum der Errichtung sowie Angaben über Abmessungen, Aufbau und über etwaige Einbauten der Dämme,
16.3.3den Vermerk über die Eintragung der Dämme in die Bestandteile des Rißwerks sowie den Zeitpunkt der Öffnung.
16.4Das Verzeichnis über Durchörterungen der Lagerstätte muß enthalten:
 die Art und die Bezeichnung der Grubenbaue oder der Bohrungen mit Angabe der Durchörterungsstellen und des Zeitpunkts ihrer Herstellung.
16.5Das Verzeichnis über Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen muß enthalten:
16.5.1die Bezeichnung der Austritt- oder Ausbruchstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
16.5.2die Art und Menge des Austritt- oder Ausbruchmaterials,
16.5.3das Datum des Auftretens und des Verschlusses der Austritt- oder Ausbruchstellen, die Art des Verschlusses sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks.
16.6Das Verzeichnis über Gebirgsschlagstellen muß enthalten:
16.6.1die Bezeichnung der Gebirgsschlagstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
16.6.2die Auswurfmenge,
16.6.3das Datum der Gebirgsschläge sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks.
16.7Das Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen muß enthalten:
16.7.1bei Solegewinnungs- oder Speicherkavernen die laufenden Nummern und die Daten der Hohlraumvermessungen, unter Hervorhebung der für die Nachtragung des Kavernenrisses (Nummer 10) zugrunde gelegten Hohlraumvermessung, sowie eine Gegenüberstellung des durch die Hohlraumvermessungen bestimmten und des aus der chemisch-analytischen Überwachung des Solbetriebs oder aus den Mengenmessungen errechneten Kavernenvolumens;
16.7.2bei sonstigen Aussolungen die während des vorangegangenen Nachtragungszeitraums gewonnene Solemenge und die in ihr enthaltene Salzmenge sowie deren Summen über die Betriebszeit.

Anlage 3
(zu den §§ 9, 12 und 13)

Teil 1
Gliederung des Risswerks

1 Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe

1.1 Untertägige Aufsuchungs- und untertägige Gewinnungsbetriebe

GrubenbildSonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
TitelblattTeil 2 Nummer 2BohrlochbildTeil 2 Nummer 14
TagerissTeil 2 Nummer 3Verzeichnis über
Sohlenriss/Zwischen- SohlenrissTeil 2 Nummer 4a) StandwasserbereicheTeil 2 Nummer 17 Buchstabe a
GewinnungsrissTeil 2 Nummer 5b) Brandherde, BrandfelderTeil 2 Nummer 17 Buchstabe b
SchnittrissTeil 2 Nummer 6c) Dämme zum Abschluss von GrubenbauenTeil 2 Nummer 17 Buchstabe c
Höhenfestpunktriss mit HöhenverzeichnisTeil 2 Nummer 9d) Durchörterungen der Lagerstätte, wenn nicht im Sohlen- oder Gewinnungsriss dargestelltTeil 2 Nummer 17 Buchstabe
e) Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder SchlämmenTeil 2 Nummer 17 Buchstabe e
f) GebirgsschlagstellenTeil 2 Nummer 17 Buchstabe f
g) Hohlraumvermessungen und -volumenTeil 2 Nummer 17 Buchstabe g

1.2 Übertägige Aufsuchungs- und übertägige Gewinnungsbetriebe

1.2.1 Übertägige Aufsuchungsbetriebe

GrubenbildSonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
BohrlochbildTeil 2 Nummer 14

1.2.2 Übertägige Gewinnungsbetriebe

GrubenbildSonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
TitelblattTeil 2 Nummer 2TagerissTeil 2 Nummer 3
GewinnungsrissTeil 2 Nummer 7BohrlochbildTeil 2 Nummer 14
WiedernutzbarmachungsrissTeil 2 Nummer 15
Zusätzlich
bei Gewinnungsbetrieben mit weiträumiger Grundwasserabsenkung:bei Braunkohlengewinnungsbetrieben:
GrundwasserrissTeil 2 Nummer 8Geologischer RissTeil 2 Nummer 16
Höhenfestpunktriss mit HöhenverzeichnisTeil 2 Nummer 9

1.3 Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage

GrubenbildSonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
TitelblattTeil 2 Nummer 2Geologischer RissTeil 2 Nummer 16
BohrlochrissTeil 2 Nummer 14
BetriebsgrundrissTeil 2 Nummer 10
Für Betriebe, bei denen ein Einwirkungsbereich gemäß § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung ausgewiesen wurde, zusätzlich:
Höhenfestpunktriss mit HöhenverzeichnisTeil 2 Nummer 9
Für Aussolungsbetriebe zusätzlich:
Kavernenriss für SolegewinnungskavernenTeil 2 Nummer 11Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumenTeil 2 Nummer 17 Buchstabe g

2 Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen

2.1 Untergrundspeicherung

2.1.1 Kavernen- und Porenspeicher

GrubenbildSonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
TitelblattTeil 2 Nummer 2
BetriebsgrundrissTeil 2 Nummer 10Geologischer RissTeil 2 Nummer 16
BohrlochrissTeil 2 Nummer 14
Für Kavernenspeicher zusätzlich:
KavernenrissTeil 2 Nummer 11Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumenTeil 2 Nummer 17 Buchstabe g
Höhenfestpunktriss mit HöhenverzeichnisTeil 2 Nummer 9

2.1.2 Speicherbergwerke

GrubenbildSonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
TitelblattTeil 2 Nummer 2BohrlochbildTeil 2 Nummer 14
TagerissTeil 2 Nummer 3Geologischer RissTeil 2 Nummer 16
Sohlenriss/ZwischensohlenrissTeil 2 Nummer 4Verzeichnis über Dämme zum Abschluss von GrubenbauenTeil 2 Nummer 17 Buchstabe c
SpeicherrissTeil 2 Nummer 12
SchnittrissTeil 2 Nummer 6
Höhenfestpunktriss mit HöhenverzeichnisTeil 2 Nummer 9

2.2 Versuchsgruben

Wie untertägige Gewinnungsbetriebe nach Nummer 1.1

2.3 Gewinnung i n alten Halden

GrubenbildSonstige Unterlagen
BestandteilInhaltBestandteilInhalt
TitelblattTeil 2 Nummer 2./../.
Gewinnungsriss für alte HaldenTeil 2 Nummer 13

Teil 2
Inhalt und Form des Risswerks

1. Titel

Der Titel jedes Bestandteils des Risswerks muss enthalten:

  1. den Namen des Betriebes,
  2. die Bezeichnung des aufzusuchenden oder zu gewinnenden Bodenschatzes oder die Angabe einer anderen Tätigkeit als Aufsuchen oder Gewinnen,
  3. die Bezeichnung des Risses oder der sonstigen Unterlage,
  4. bei risslichen Darstellungen zusätzlich den Maßstab und die Blattbezeichnung entsprechend der Blatteinteilung des Risswerks.

2. Titelblatt

Das Titelblatt muss enthalten:

  1. den Ort des Betriebes,
  2. die Bezeichnung der Bergbauberechtigung,
  3. eine amtliche Karte der Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters oder der für die Herausgabe von Seekarten zuständigen Behörden, jeweils in der neuesten Ausgabe, mit folgenden Eintragungen:
    aa) die Grenzen der Länder, Regierungsbezirke, Landkreise, Gemeinden, der Küstengewässer, des Festlandsockels und der Bergaufsichtsbezirke,
    bb) die Grenzen, Art und Namen der Bergbauberechtigung, erforderlichenfalls in einer gesonderten Darstellung,
    cc) andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Betriebsplangrenzen und Sicherheitslinien, erforderlichenfalls in einer gesonderten Darstellung,
    dd) die Koordinaten der Eckpunkte der Grenzlinien nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und cc, soweit festgelegt,
    ee) Art und Namen angrenzender oder überdeckender Bergbauberechtigungen oder -betriebe, bei letzteren auch deren Grenzen,
    ff) Schutzzonen, Schutzbereiche, Schutzgebiete,
  4. einen Schnitt der normalen Schichtenfolge (Hauptschichtenschnitt), wenn er zur Übersicht über die Lagerstätte und die sie umgebenden Gebirgsschichten erforderlich ist,
  5. ein Verzeichnis der Bestandteile des Risswerks und eine Blatteinteilung mit den Hauptschnittlinien, wenn das Risswerk aus mehreren Teilen besteht,
  6. chronologische Auflistung bedeutsamer Betriebsereignisse.

3. Tageriss

  1. Der Tageriss muss enthalten:
    aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und cc,
    bb) die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Absatz 2,
    cc) die Gegenstände, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muss,
    dd) die übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Halden, Schlamm- und Klärteiche,
    ee) die Tagesöffnungen des Grubengebäudes,
    ff) die Ansatzpunkte der Bohrungen mit ihren Bezeichnungen, soweit sie nicht zur engräumigen Untersuchung einer oberflächennahen Lagerstätte dienen,
    gg) bergbaubedingte Tagesbrüche und Unstetigkeiten,
    hh) den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen,
    ii) das Ausgehende der Lagerstätte, der Leitschichten und der Gebirgsstörungen, wenn diese Eintragungen für die Sicherheit des Betriebes und der Tagesoberfläche von Bedeutung sind,
    jj) Gasaustrittsstellen.
  2. Bei untertägigen Gewinnungs- und Aufsuchungsbetrieben sowie bei Speicherbergwerken ist der Tageriss nur im Bereich von übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen sowie im Bereich von untertägigen Grubenbauen anzufertigen.
  3. Der Tageriss für übertägige Gewinnungsbetriebe muss die Tagessituation nur zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns enthalten; er ist nicht nachzutragen.

4. Sohlenriss/Zwischensohlenriss

  1. Der Sohlenriss/Zwischensohlenriss muss enthalten:
    aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc,
    bb) die Bezeichnung der Sohle,
    cc) den Stand der Grubenbaue in Sohlenhöhe und der sonstigen zur Erschließung der Lagerstätte aufgefahrenen Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,
    dd) die Ansätze der Grubenbaue, die von den nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc darzustellenden Grubenbauen ausgehen,
    ee) die Lagerstättenaufschlüsse, sonstigen Gebirgsschichten, Gebirgsstörungen, Mulden- und Sattellinien, ff) die Grubenbaue für die Wasserhaltung,
    gg) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6,
    hh) die Standwasserbereiche, Brandherde, Brandfelder, Dämme zum Abschluss von Grubenbauen, Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, Gebirgsschlagstellen,
    ii) betriebliche Sicherheitspfeiler und Schutzbezirke,
    jj) die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung,
    aaa) die von über Tage aus niedergebracht sind,
    bbb) mit denen Standwasser, wasser- oder laugenführende Schichten erbohrt worden sind,
    ccc) die der Bewetterung, Fahrung, Förderung oder Energieversorgung dienen,
    ddd) die der untertägigen Untersuchung der Gebirgsschichten, auch außerhalb des Sohlenniveaus, dienen, soweit sie nicht unmittelbar zur Vorbereitung und Durchführung der Gewinnung hergestellt werden,
    kk) den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen,
    ll) die Vermerke über Genehmigungen zum Herstellen von Grubenbauen in betrieblichen Sicherheitspfeilern und Schutzbezirken.
  2. Falls geneigte Grubenbaue außerhalb der Lagerstätte nicht in einem Zwischensohlenriss dargestellt werden, sind sie in voller Länge in den Sohlenrissen der angeschnittenen Sohlen einzutragen, wenn sie mehrere Sohlen miteinander verbinden.

5. Gewinnungsriss unter Tage

  1. Der Gewinnungsriss unter Tage muss enthalten:
    aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc,
    bb) den Stand folgender Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk: Grubenbaue, die
    aaa) innerhalb der Lagerstätte aufgefahren worden sind mit den Ansätzen der zugehörenden Ausrichtungsbaue,
    bbb) die Lagerstätte durchörtern,
    ccc) weniger als 20 m von der Lagerstätte entfernt sind, mit Ausnahme abgebauter Flächen,
    cc) den Stand der Gewinnung und des Versatzes unter Kennzeichnung der Versatzart, Angaben zur Versatzmenge mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,
    dd) die Ausbildung und den Verlauf der Lagerstätte unter Angabe der anstehenden und der gebauten Mächtigkeit,
    ee) die Eintragungen nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg bis kk und die Vermerke nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ll.
  2. Auf die Darstellung nach Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb kann verzichtet werden, wenn das betreffende Blatt des Gewinnungsrisses außer den Eintragungen nach Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
    aa) sonst keine weiteren Eintragungen oder Vermerke enthalten würde,
    bb) Grubenbaue auf einem benachbarten Blatt mehr als 100 m von der Durchörterungsstelle entfernt sind,
    cc) die Lage der Durchörterungsstelle in dem Verzeichnis nach Nummer 17 Buchstabe d erfasst wird.
  3. Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen und bei stark geneigter oder steiler Lagerung durch Seigerrisse zu ergänzen.
  4. Bei stark geneigter oder steiler Lagerung dürfen im Grundriss bis zu drei Gewinnungssohlen dargestellt werden, wenn die Übersichtlichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Bei Mehrfachlagerung stark geneigter oder steiler Lagerstättenteile können anstelle eines Seigerrisses Gewinnungssohlenrisse geführt werden.

6. Schnittriss

  1. Der Schnittriss muss enthalten:
    aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur die äußeren Grenzen der Berechtigungen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii,
    bb) die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue, Bohrungen nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj und geologischen Aufschlüsse,
    cc) die Tagesoberfläche,
    dd) die Spuren kreuzender Schnitte oder Seigerrissebenen.
  2. Schnittrisse sind in dem Umfang, der zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse oder der Lage der Grubenbaue erforderlich ist, anzufertigen.
  3. Für Schächte ist ein besonderer Schnittriss als Schachtbild anzufertigen. Dieser muss enthalten:
    aa) die Bezeichnung des Schachtes,
    bb) die Lageangaben (Koordinaten, auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogene Höhen) sowie den Schachtdurchmesser,
    cc) die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten,
    dd) die Wasseraustrittsstellen und andere Bereiche, die für die Sicherheit bedeutsam sind,
    ee) den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Abteufarbeiten,
    ff) die Art des Abteufverfahrens,
    gg) die Teufe, Art und Wandstärke des Ausbaus,
    hh) die Sicherungsmaßnahmen nach der Stilllegung mit Lage- und Zeitangaben.

7. Gewinnungsriss über Tage

  1. Der Gewinnungsriss über Tage muss enthalten:
    aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii sowie betriebliche Sicherheitsabstände,
    bb) den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,
    cc) den Stand des Abraums und der Verkippung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk, wenn diese Eintragungen für die Sicherheit des Betriebes oder für Gegenstände, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muss, von Bedeutung sind,
    dd) die ortsfesten Betriebseinrichtungen und Betriebsanlagen einschließlich Schlamm- und Klärteiche, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Entwässerungsleitungen,
    ee) die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes und, soweit ermittelt, des Bohrlochverlaufs, wenn die Bohrungen nicht zur engräumigen Untersuchung einer oberflächennahen Lagerstätte dienen,
    ff) die geologischen Aufschlüsse, die aus Sicherheitsgründen von Bedeutung sind,
    gg) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6, sonstige Hohlräume, frühere Anschüttungen und Ablagerungen,
    hh) den Verlauf von Schnittlinien,
    ii) die Anbindung an das öffentliche Verkehrswegenetz.
  2. Der Gewinnungsriss hat sich auf den Bereich der übertägigen Gewinnung einschließlich Abraum und Verkippung sowie das Betriebsgelände zu erstrecken. Darüber hinaus muss er die Tagessituation in einem mindestens 50 m, bei Gewinnung von Braunkohle in einem mindestens 200 m breiten Streifen um das Betriebsgelände enthalten.
  3. Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse erforderlich ist, sind Schnittrisse anzufertigen.
  4. Bei der Gewinnung unter Wasser (Nasstagebau) ist die Morphologie unterhalb des Wasserspiegels darzustellen und, soweit notwendig, eine ausreichende Anzahl zweckmäßig gelegter Schnitte zu erstellen.

8. Grundwasserriss

  1. Der Grundwasserriss muss enthalten:
    aa) die Linien gleicher Veränderungen des Grundwasserstandes, getrennt nach den maßgeblichen Grundwasserleitern,
    bb) die dazugehörende Tagessituation.
  2. Der Grundwasserriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten amtlichen topographischen Karte geführt werden.

9. Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis

  1. Der Höhenfestpunktriss muss enthalten:
    aa) die Lage der Höhenfestpunkte,
    bb) die dazugehörende Tagessituation,
    cc) die Eintragung der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhen und ihrer Änderungen sowohl einzeln als auch insgesamt.
  2. Der Höhenfestpunktriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten amtlichen topographischen Karte geführt werden.
  3. Die Höhenänderungen sind in ein Höhenverzeichnis einzutragen, wenn es zur Übersichtlichkeit erforderlich ist.
  4. Bei übertägigen Gewinnungsbetrieben mit weiträumiger Grundwasserabsenkung muss der Höhenfestpunktriss zusätzlich zu den Inhalten aus Nummer 9 Buchstabe a den Verlauf bekannter hydraulisch wirksamer Störungen, die für die Sicherheit bedeutsam sind, und die Lage bekannter sonstiger geologischer Besonderheiten, die für die Sicherheit bedeutsam sind, enthalten.

10. Betriebsgrundriss

Der Betriebsgrundriss muss enthalten:

  1. die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc,
  2. die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Absatz 2,
  3. die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogenen Höhe oder Tiefe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes, des Bohrlochverlaufs, soweit ermittelt, und des jeweiligen Zustandes,
  4. die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, auch unterirdische, sofern sie nicht innerhalb von zwei Jahren wieder entfernt werden, Schlammgruben sowie unterirdisch verlegte Leitungen und Kabel außerhalb der Betriebsplätze,
  5. die betrieblichen Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie in der Tagessituation noch nicht eingetragene Gegenstände und Flächen, von denen Bohrungen sowie andere Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen einen vorgeschriebenen Abstand haben müssen,
  6. die Freileitungen, erdverlegten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen fremder Betreiber, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muss,
  7. im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer zusätzlich Schifffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie seeverlegte Rohrleitungen und Kabel fremder Betreiber,
  8. die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6,
  9. den Verlauf von Schnittlinien.

11. Kavernenriss

  1. Der Kavernenriss muss enthalten:
    aa) in der grundrisslichen Darstellung:
    aaa) die Bezeichnung der Kaverne,
    bbb) den Grundriss der Kaverne als Umhüllende aller auf die Grundrissebene projizierten Horizontalschnitte aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung, wobei die Bohrlochabweichung zu berücksichtigen ist,
    ccc) den Horizontalschnitt der Hohlraumvermessung, der die größte ausgesolte Einzelfläche umfasst, unter Angabe seiner Teufenlage und der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhe,
    ddd) bei unregelmäßiger Ausbildung der Kaverne zusätzlich die Horizontalschnitte in den Teufenlagen, die zur Überprüfung des geringsten Abstandes zu Nachbarkavernen heranzuziehen sind,
    eee) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6;
    bb) in der schnittrisslichen Darstellung:
    aaa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc,
    bbb) die Bezeichnung der Kaverne,
    ccc) die auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogene Höhe des Ansatzpunktes der Kavernenbohrung,
    ddd) die obere Begrenzung der geologischen Formation, in der die Kaverne angelegt ist, die Kavernenfirste und -sohle aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung sowie die Bohrlochsohle unter Angabe ihrer Teufenlage und der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhe,
    eee) die Unterkante der festen Verrohrung und der Sicherheitsschwebe,
    fff) die Umrisse der Kaverne in den Schnittebenen aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung,
    ggg) die Umrisse unregelmäßiger Hohlraumerweiterungen, die der Schnittebene benachbart sind, als Projektionen auf die Schnittebene,
    hhh) die Lage der nach Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und ddd darzustellenden Horizontalschnitte unter Angabe ihrer Teufen und der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhen,
    iii) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6.
  2. Die grundrissliche Darstellung ist als Deckriss zum Betriebsgrundriss nach Nummer 10 zu führen.
  3. Die Schnittrisse sind bei Kavernenanlagen als durchgehende Längsschnitte über die einander benachbarten Kavernen anzufertigen.

12. Speicherriss

  1. Der Speicherriss muss enthalten:
    aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii mit Ausnahme vorübergehend festgesetzter betrieblicher Sicherheitspfeiler oder Schutzbezirke,
    bb) den Stand der im Speicherbereich aufgefahrenen Grubenbaue und ihre Anschlüsse an die Ausrichtungsbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,
    cc) die Vermerke nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ll,
    dd) die innerhalb des Speicherbereichs verlaufenden Bohrungen mit ihrer Bezeichnung, wenn sie nicht als Vorbohrungen für anschließend aufzufahrende Grubenbaue dienen,
    ee) die Angaben über den Beginn der Speicherung oder Lagerung in einem Grubenbau oder einer Bohrung nach Monat und Jahr und über Art und Aggregatzustand des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,
    ff) den Stand der Speicherung oder Lagerung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk sowie mit Kennzeichnung, ob zusätzliche Stoffe zum Verfüllen eingebracht worden sind,
    gg) die Angaben über die Beendigung der Speicherung oder Lagerung nach Monat und Jahr und über die Menge des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,
    hh) die Darstellung des Abschlusses eines Grubenbaues oder einer Bohrung, ii) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6.
  2. Der Speicherriss ist als Grundriss zu führen und je nach Lage der Grubenbaue durch Seigerrisse zu ergänzen.

13. Gewinnungsriss für alte Halden

  1. Der Gewinnungsriss für alte Halden muss enthalten:
    aa) die Darstellung der Halde und die Tagessituation bis zu einer Entfernung von mindestens 200 m vom Haldenfuß,
    bb) den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,
    cc) die Darstellung der wiedernutzbar gemachten Fläche mit Angabe über Größe, Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung,
    dd) die Anbindung an das öffentliche Verkehrswegenetz.
  2. Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung erforderlich ist, sind Schnittrisse anzufertigen.

14. Bohrlochbild oder Bohrlochriss

  1. Das Bohrlochbild oder der Bohrlochriss müssen enthalten:
    aa) folgende Angaben:
    aaa) die Bezeichnung der Bohrung,
    bbb) die Koordinaten und die auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogene Höhe oder Tiefe des Ansatzpunktes und, soweit ermittelt, des Endpunktes der Bohrung,
    ccc) den Zweck der Bohrung,
    ddd) die Art des Bohrverfahrens,
    eee) den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrarbeiten,
    fff) den Zeitpunkt der Verfüllung,
    ggg) ein Verzeichnis der getätigten Vermessungen und Bohrlochlogs,
    hhh) eine Übersicht über den Bezugspunkt und die dazugehörigen Messpunkte aus geometrischen Bohrpfadvermessungen unter Angabe der relativen oder absoluten Messgenauigkeiten.
    bb) eine schnittrissliche Darstellung des Bohrloches mit folgenden Eintragungen:
    aaa) die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten und, soweit angetroffen, Angaben über geologische Horizonte, die für die Sicherheit besonders bedeutsam sind,
    bbb) den Bohrlochdurchmesser sowie den Rohrdurchmesser, die Wandstärke, den Werkstoff, die Einbauteufe der
    Verrohrung sowie den Verlust und Verbleib von Ausrüstungsgegenständen und Werkzeugen,
    ccc) die Teufenlage der Zementations- und Perforationsstrecken sowie der Lagerstättenabschlüsse,
    ddd) den Rohrdurchmesser, die Einbauteufe und die Verkiesung von Filterstrecken,
    eee) die Bereiche mit Wasser- oder Laugenzuflüssen, Spülungsverlusten, Öl- oder Gasspuren und andere Bereiche, die für die Sicherheit bedeutsam sind, sowie Grundwasserleiter,
    fff) den Verlauf des Bohrloches, das Einfallen der Gebirgsschichten und deren geologische Stellung, Ablenkbereiche,
    ggg) die Art der Verfüllung mit der Darstellung der Verfüllstrecken unter Angabe des Verfüllmaterials.
    cc) Bei technisch komplexen und in Bezug zur Sicherheit bedeutsamen Bohrungen kann die Behörde verlangen, dass das Bohrlochbild oder der Bohrlochriss folgende zusätzliche Elemente in der schnittrisslichen Darstellung enthalten:
    aaa) die Einbauteufe der verbauten Komplettierung,
    bbb) die Angabe der wichtigsten Parameter des Verfüllmaterials zum Nachweis der Beständigkeit unter Angabe der Bezugsnorm,
    ccc) eine Darstellung des Bohrlochkopfes mit Angaben zur Druckstufe.
  2. Ein Bohrlochbild oder Bohrlochriss ist nicht erforderlich für Bohrungen,
    aa) die der Herstellung von Grubenbauen, der Gewinnung oder der Speicherung in Betrieben nach Teil 1 Nummer 1.1, Nummer 1.2.2 oder Nummer 2.1.2 dienen, soweit mit diesen Bohrungen keine weiträumige Erkundung der Gebirgsschichten verbunden ist,
    bb) die nicht mehr als 100 m in den Boden eindringen.
  3. Zum Bohrlochbild ist eine rissliche Darstellung der Tagessituation und der zu der Bohrung gehörenden Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Schlammgruben anzufertigen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Tagessituation und die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen in anderen Bestandteilen des Risswerks ein- und nachgetragen werden.

15. Wiedernutzbarmachungsriss

  1. Der Wiedernutzbarmachungsriss muss enthalten:
    aa) die rissliche Darstellung der wieder nutzbar gemachten Fläche im Zusammenhang mit der betrieblichen und der übrigen Tagessituation,
    bb) Angaben über:
    aaa) Größe, Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung,
    bbb) Art des Materials an der Oberfläche der Rohkippe,
    ccc) Mächtigkeit und Art des aufgebrachten kulturfähigen Bodenmaterials.
  2. Der Wiedernutzbarmachungsriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten topographischen Karte geführt werden.

16. Geologischer Riss

  1. Der geologische Riss muss enthalten:
    aa) die Gebirgsstörungen,
    bb) bei übertägigen Braunkohlengewinnungsbetrieben die Grenzflächen, die für die Gewinnung und die Verkippung bedeutsam sind, einschließlich der Tagebauoberkante,
    cc) bei Gewinnungsbetrieben mit Bohrungen von über Tage die Grenzflächen der Lagerstätte und andere geologische Gegebenheiten, die für die Gewinnung bedeutsam sind,
    dd) bei Betrieben zur Untergrundspeicherung die Grenzflächen der für die Speicherung oder Lagerung genutzten Schicht und der den Untergrundspeicher abdichtenden Schichten sowie andere geologische Gegebenheiten, die für die Speicherung oder Lagerung bedeutsam sind.
  2. Der geologische Riss darf als Deckriss zum Sohlenriss oder Zwischensohlenriss nach Nummer 4, zum Gewinnungsriss über Tage nach Nummer 7, zum Betriebsgrundriss nach Nummer 10 oder zum Speicherriss nach Nummer 12 geführt werden. Er ist entsprechend den durch neue Aufschlüsse gewonnenen Erkenntnissen nachzutragen.
  3. Der geologische Riss ist durch eine zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse ausreichende Anzahl von Schnittrissen zu ergänzen, in denen die Angaben nach Nummer 16 Buchstabe a hervorzuheben sind. Die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue und Bohrungen sind darzustellen.

17. Verzeichnisse

  1. Das Verzeichnis über die Standwasserbereiche muss enthalten:
    aa) die Bezeichnung der Standwasserbereiche mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
    bb) das Datum der Festlegung der Standwasserbereiche und den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks,
    cc) den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Lösung des Standwassers sowie über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks.
  2. Das Verzeichnis über Brandherde und Brandfelder muss enthalten:
    aa) die Bezeichnung der Brandherde und Brandfelder mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
    bb) das Datum der Festlegung der Brandherde und Brandfelder und den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks,
    cc) den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Löschung des Brandes sowie über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks.
  3. Das Verzeichnis über Dämme zum Abschluss von Grubenbauen muss enthalten:
    aa) die Bezeichnung der Dämme mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
    bb) das Datum der Errichtung sowie Angaben über Abmessungen, Aufbau und über etwaige Einbauten der Dämme,
    cc) den Vermerk über die Eintragung der Dämme in die Bestandteile des Risswerks sowie den Zeitpunkt der Öffnung.
  4. Das Verzeichnis über Durchörterungen der Lagerstätte muss die Art und die Bezeichnung der Grubenbaue oder der Bohrungen mit Angabe der Durchörterungsstellen und des Zeitpunkts ihrer Herstellung enthalten.
  5. Das Verzeichnis über Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen muss enthalten:
    aa) die Bezeichnung der Austritt- oder Ausbruchstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
    bb) die Art und Menge des Austritt- oder Ausbruchmaterials,
    cc) das Datum des Auftretens und des Verschlusses der Austritt- oder Ausbruchstellen, die Art des Verschlusses sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks.
  6. Das Verzeichnis über Gebirgsschlagstellen muss enthalten:
    aa) die Bezeichnung der Gebirgsschlagstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen, bb) die Auswurfmenge,
    cc) das Datum der Gebirgsschläge sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks.
  7. Das Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen muss enthalten:
    aa) bei Solegewinnungs- oder Speicherkavernen die laufenden Nummern und die Daten der Hohlraumvermessungen, unter Hervorhebung der für die Nachtragung des Kavernenrisses nach Nummer 11 zugrunde gelegten Hohlraumvermessung, sowie
    bb) eine Gegenüberstellung des durch die Hohlraumvermessungen bestimmten Kavernenvolumens und des aus der chemisch-analytischen Überwachung des Solbetriebs oder aus den Mengenmessungen errechneten Kavernenvolumens,
    cc) bei sonstigen Aussolungen die während des vorangegangenen Nachtragungszeitraums gewonnene Solemenge und die in ihr enthaltene Salzmenge sowie die Summen dieser Mengen über die Betriebszeit.

Anlage 4
(zu § 10)

Teil 1 Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen 


  Fristen in Monaten
1Gewinnungsbetriebe und untertägige Aufsuchungbetriebe 
1.1Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe 
 Steinkohle3
 - Halden12
 Braunkohle, Erze, Salze6
 - Halden12
 Sole, sonstige Bodenschätze12
1.2Übertägige Gewinnungsbetriebe 
 Steinkohle12
 Braunkohle12
 - Höhenfestpunktriß24
 Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit mit Ausnahme quarzitischer Sande48
 Sonstige Bodenschätze24
1.3Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage 
 Kohlenwasserstoffe12
 Erdwärme48
 Solegewinnungskavernen 
 - bei Veränderung der Betriebsanlagen12
 - nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessungunverzüglich
 Sonstige Aussolungen12
2Übertägige Aufsuchungsbetriebe 
 Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von6
3Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen 
3.1Untergrundspeicherung 
3.1.1Kavernenspeicher 
 - bei Veränderung der Betriebsanlagen12
 - nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessungunverzüglich
3.1.2Porenspeicher12
3.1.3Speicherbergwerke6
 Halden12
3.2Versuchsgruben24
3.3Gewinnung in alten Halden24

Anlage 4
(zu § 10)

Teil 2
Unverzüglich in das Rißwerk einzutragende Angaben


1die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,
2betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,
3bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den Nummern 1 und 2 hinaus Schiffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,
4Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlußdämme,
5Brandherde, Brandfelder, Branddämme,
6Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende Schichten oder Klüfte,
7Gebirgsschlagstellen.

Anlage 4
(zu § 10)

Teil 1
Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen

Fristen
in Monaten
1Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.1Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
Steinkohle3
Höhenfestpunktriss24
Halden12
Braunkohle6
Höhenfestpunktriss24
Halden12
Erze, Salze6
Höhenfestpunktriss48
Halden12
Sole, sonstige Bodenschätze12
1.2Übertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.2.1Übertägige Aufsuchungsbetriebe
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von6
1.2.2Übertägige Gewinnungsbetriebe
Steinkohle12
Braunkohle12
Höhenfestpunktriss24
Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit, mit Ausnahme quarzitischer Sande48
Sonstige Bodenschätze24
1.3Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebs-
anlagen oder Bohrungen innerhalb von6
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
oder Höhenmessungunverzüglich
Kohlenwasserstoffe24
Erdwärme48
Solegewinnungskavernen24
Sonstige Aussolungen24
2Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
2.1Untergrundspeicherung
2.1.1Kavernenspeicher
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebs-
anlagen oder Bohrungen innerhalb von6
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
oder Höhenmessungunverzüglich
2.1.2Porenspeicher12
2.1.3Speicherbergwerke6
Halden12
2.2Versuchsgruben24
2.3Gewinnung i n alten Halden24

Teil 2
Unverzüglich in das Risswerk einzutragende Angaben:

1 die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,

2 betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,

3 bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den Nummern 1 und 2 hinaus Schifffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,

4 Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlussdämme,

5 Brandherde, Brandfelder, Branddämme,

6 Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende Schichten oder Klüfte,

7 Gebirgsschlagstellen,

8 geotechnische Ereignisse wie beispielsweise Böschungsrutschungen, Grundbrüche oder Last- und Druckbrüche, sofern diese die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit im Betrieb oder andere Schutzgüter von besonderer Bedeutung gefährden."

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

§ 1 Satz 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "des Einzelfalls nach § 3c Satz 1" durch die Wörter "nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1" ersetzt.

2. Nummer 10 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Wörter "des Einzelfalls nach § 3c Satz 1" durch die Wörter "nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1" ersetzt.

b) In Buchstabe b werden die Wörter "des Einzelfalls nach § 3c Satz 2" durch die Wörter "nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1" ersetzt.

3. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 5, 6 und 6a Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc werden die Wörter "des Einzelfalls nach § 3c" jeweils durch die Wörter "nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1" ersetzt.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Markscheider-Bergverordnung in der ab dem 21. November 2019 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Die Artikel 1 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 192173

ENDE