Anlage 1 Messgenauigkeiten (zu § 6)
1 Vermessungen über Tage
1.1 Anschlußmessungen an Festpunktnetze
1.1.1 Anschlußmessungen an Festpunkte der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters
Übertägige Anschlußmessungen sind so durchzuführen, daß bei den Punkten des übertägigen Festpunktnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 7 cm eingehalten wird.
1.1.2 Anschlußmessungen an Höhenfestpunkte der Landesvermessung oder des Leitnivellements
Übertägige Anschlußmessungen sind so durchzuführen, daß bei den Punkten des übertägigen Höhenfestpunktnetzes eine Höhengenauigkeit von ± 2 cm eingehalten wird.
1.2 Messungen im Festpunktnetz
1.2.1 Winkel- und Längenmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels darf den Betrag 2 mgon nicht überschreiten.
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:
D = 1,5 * s1/2 [cm]
Hierin ist s die Meßstrecke in hm.
1.2.2 Höhenmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Meßzweck | Betrag |
a) | Höhenfestpunktriß, Festlegung des Grenzwinkels nach § 5 Abs. 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1558) | d = 3 · √R [mm] |
b) | Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels nach § 4 Abs. 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung | d = 5 · √R [mm] |
c) | allgemeiner Art | d = 10 · √R [mm] |
Hierin ist R der einfache Meßweg in km.
1.3 Vermessungen in übertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 Buchstabe c betragen, wenn die vom Betrieb in Anspruch genommene Fläche 0,1 km2 nicht übersteigt.
2 Vermessungen unter Tage
2.1 Punktlageübertragung
Nach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 10 cm einzuhalten.
2.2 Richtungsübertragungen
Richtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, daß die Differenz zwischen zwei unabhängigen Richtungsbestimmungen den Betrag 10 mgon nicht überschreitet.
2.3 Winkel- und Längenmessungen
2.3.1 Hauptzugnetz
2.3.1.1 Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels den Betrag 3 mgon nicht überschreiten.
2.3.1.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:
d = 2 *s1/2 [cm]
Hierin ist s die Meßstrecke in hm.
2.3.1.3 Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle festgelegten Entfernungen weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen:
Gesamtlänge des Hauptzuges bis km | Richtungsbestimmungen zwischen |
1 und 2 km | 2 und 3 km | 3 und 4 km | 5 und 6 km | 7 und 8 km |
5 | | X | | | |
6 | | X | | | |
7 | X | | X | | |
8 | X | | X | X | |
9 | X | | X | X | |
10 | X | | X | X | X |
2.3.1.4 Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrollängen gegen die frühere Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten.
2.3.2 Nebenzüge
2.3.2.1 In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels den Betrag 20 mgon nicht überschreiten.
2.3.2.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:
d = 4 *s1/2 [cm]
Hierin ist s die Meßstrecke in hm.
2.3.2.3 Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel gegen die frühere Messung die folgenden Beträge nicht überschreiten:
voraussichtliche Gesamtlänge | Betrag |
bis 300 m | 40 mgon |
bis 600 m | 30 mgon |
bis 1000 m | 20 mgon |
Die Gesamtlänge ist vom Anschlußpunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.
2.3.2.4 Die Differenz der Kontrollängen gegen die frühere Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2 nicht überschreiten.
2.4 Teufenmessungen
Bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen den folgenden Betrag nicht überschreiten:
D = 5 + 0,125 * L [mm].
Hierin ist L die Meßstrecke in m.
2.5 Höhenmessungen
Bei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Meßzweck | Betrag |
Höhenfestpunktnetz | d = 75 · √R [mm] |
Höhenmessungen allgemeiner Art | d = 300 · √R [mm] |
Hierin ist R der einfache Meßweg in km.
2.6 Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes nicht mehr als 1 km beträgt.
3 Genauigkeiten für Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes
3.1 Höhenmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Klasse | Betrag |
I | d = 2 · √R [mm] |
II | d = 3 · √R [mm] |
III | d = 10 · √R [mm] |
Hierin ist R der einfache Meßweg in km.
3.2 Längenmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Klasse | Betrag |
I | d = 0,3 · √s [cm] |
II | d = 0,7 · √s [cm] |
III | d = 1,2 · √s [cm] |
Hierin ist s die Meßstrecke in hm.
3.3 Winkelmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Klasse | Betrag |
I | 1 mgon |
II | 3 mgon |
III | 10 mgon |
3.4 Punktlagebestimmungen
Bei Lagemessungen in der Klasse III ist eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 8 cm und eine Höhengenauigkeit von ± 4 cm einzuhalten.
3.5 Zuordnung der Messungen zu Klassen
Für die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der Veränderungen der Lage und Höhe durch Einwirkungen auf die Oberfläche mit Auswirkungen auf bauliche Anlagen in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind.
Im einzelnen gilt folgendes:
Messungen insbesondere für | Klasse |
räumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche Anlagen | I |
empfindliche bauliche Anlagen | II |
räumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche Anlagen | III |
|
Anlage 1 Messgenauigkeiten (zu § 6)
1 Vermessungen über Tage
1.1 Anschlußmessungen
Anschlussmessungen an das amtliche Netz sind so durchzuführen, dass bei allen Punkten eine Lagegenauigkeit von ± 50 mm und eine Höhengenauigkeit von ± 30 mm eingehalten wird.
1.2 Messungen im Festpunktnetz
Bei Lage- und Höhenmessungen ist eine Genauigkeit von mindestens ± 300 mm einzuhalten.
1.3 Höhenfestpunktriss
Messungen für den Höhenfestpunktriss sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummern 3.4 und 3.5).
1.4 Bestimmung des Einwirkungswinkels, Grenzwinkels oder Einwirkungsbereichs nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
Messungen für die Festlegung eines Grenzwinkels gemäß § 2 Absatz 4 oder eines Einwirkungsbereichs oder eines Einwirkungswinkels nach § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummer 3).
2 Vermessungen unter Tage
2.1 Punktlageübertragung
Nach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 100 mm einzuhalten.
2.2 Richtungsübertragungen
Richtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, dass die Differenz zwischen zwei unabhängigen Richtungsbestimmungen den Betrag von 10 mgon nicht überschreitet.
2.3 Winkel- und Längenmessungen
2.3.1 Hauptzugnetz
2.3.1.1 Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels den Betrag von 3 mgon nicht überschreiten.
2.3.1.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht
überschreiten:
d = 20 mm + s * 20 mm/km
Hierbei ist s die Messstrecke in km.
2.3.1.3 Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle festgelegten Entfernungen weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen:
Gesamtlänge des Hauptzuges bis | Richtungsbestimmungen zwischen |
km | 1 km und 2 km | 2 km und 3 km | 3 km und 4 km | 5 km und 6 km | 7 km und 8 km |
5 | | x | | | |
6 | | x | | | |
7 | x | | x | | |
8 | x | | x | x | |
9 | x | | x | x | |
10 | x | | x | x | x |
2.3.1.4 Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrolllängen zu der früheren Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten.
2.3.2 Nebenzüge
2.3.2.1 In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels den Betrag von 20 mgon nicht überschreiten.
2.3.2.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:
d = 40 mm + s " 40 mm/km
Hierbei ist s die Messstrecke in km.
2.3.2.3 Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel zu der früheren Messung die folgenden Beträge nicht überschreiten:
voraussichtliche Gesamtlänge | Betrag |
bis 330 m | 40 mgon |
bis 600 m | 30 mgon |
bis 1.000 m | 20 mgon |
Die Gesamtlänge ist vom Anschlusspunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.
2.3.2.4 Die Differenz der Kontrolllängen zu der früheren Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2 nicht überschreiten.
2.4 Teufenmessungen
Bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen den folgenden Betrag nicht überschreiten:
d = 5 mm + L " 125 mm/km
Hierbei ist L die Messstrecke in km.
2.5 Höhenmessungen
Bei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Messzweck | Betrag |
Höhenfestpunktnetz | d = 75 · √R [mm] |
Höhenmessungen allgemeiner Art | d = 300 · √R [mm] |
Hierbei ist R der einfache Messweg in km.
2.6 Vermessungen i n untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes nicht mehr als 1 km beträgt.
2.7 Punktgenauigkeiten
Es ist sicherzustellen, dass eine äußere Genauigkeit in der Lage und Höhe von ± 500 mm eingehalten wird.
3 Genauigkeiten für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen
3.1 Nivellitische Höhenmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Klasse | Betrag |
I | d = 2 · √R [mm] |
II | d = 3 · √R [mm] |
III | d = 10 · √R [mm] |
Hierbei ist R der einfache Messweg in km.
3.2 Längenmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Klasse | Betrag |
I | d = 1 mm + s " 10 mm/km |
II | d = 3 mm + s " 20 mm/km |
III | d = 5 mm + s " 40 mm/km |
Hierbei ist s die Messstrecke in km.
3.3 Winkelmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Klasse | Betrag |
I | 1 mgon |
II | 3 mgon |
III | 10 mgon |
3.4 Punktbestimmungen
Bei der unmittelbaren Bestimmung der Punktlage oder Punkthöhe ist die folgende innere Genauigkeit einzuhalten:
Klasse | Lage oder Höhe Betrag |
I | 5 mm |
II | 10 mm |
III | 40 mm |
3.5 Bestimmungen von Lage- und Höhenänderungen
Bei der unmittelbaren Bestimmung von Änderungen der Lage oder Höhe ist die folgende innere Genauigkeit einzuhalten:
Klasse | Lage oder Höhe Betrag |
I | 3 mm |
II | 5 mm |
III | 20 mm |
3.6 Zuordnung der Messungen z u Klassen
Für die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der Veränderungen der Lage und Höhe, die durch Einwirkungen auf die Oberfläche entstehen und Auswirkungen auf bauliche Anlagen haben, in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind.
Im Einzelnen ist Folgendes anzuwenden:
Messungen insbesondere für | Klasse |
räumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche Anlagen | I |
empfindliche bauliche Anlagen | II |
räumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche Anlagen | III |
|
Anlage 2 Dokumentationspflicht (zu § 7)
1 | Form |
1.1 | Für die Messungs- und Berechnungsniederschriften sind Vordrucke zu verwenden oder entsprechende Ausdrucke anzufertigen.
Die Vordrucke und Ausdrucke sind mit laufenden Seitenzahlen oder Messungsnummern zu versehen und in Büchern oder Heftern nach Vermessungsarten oder Vermessungsbereichen zusammenzufassen. |
1.2 | Jedem Buch oder Hefter sind folgende Angaben voranzustellen: |
1.2.1 | der Name des Betriebes, |
1.2.2 | die Vermessungsart oder der Vermessungsbereich, |
1.2.3 | die laufende Nummer des Buches oder Hefters, |
1.2.4 | der Vermessungs- oder Berechnungszeitraum, |
1.2.5 | die Anzahl der Seiten oder die Messungsnummern des abgeschlossenen Buches oder Hefters. |
2 | Inhalt |
2.1 | Messungsniederschriften |
2.1.1 | Die Messungsniederschriften müssen folgende Angaben enthalten: |
2.1.1.1 | den Ort, Zweck und Tag der Messung, |
2.1.1.2 | die Namen der Ausführenden, |
2.1.1.3 | die Instrumente und Geräte mit Angabe des Herstellers und der Fabrikationsnummer, |
2.1.1.4 | die zu berücksichtigenden gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte, |
2.1.1.5 | die gemessenen Werte und die erforderlichen Erläuterungen, |
2.1.1.6 | die Angaben über den Anschluß und den Abschluß der Messung, |
2.1.1.7 | die Angaben über Umstände, die das Messungsergebnis beeinflussen können, wie Witterung, Temperatur, Wetterzug, Traufwasser, |
2.1.1.8 | die Hinweise auf die Berechnungsniederschrift und die Übernahme in rißliche Darstellungen. |
2.1.2 | Werden selbstregistrierende Vermessungsinstrumente oder elektronische Datenerfassungsgeräte eingesetzt, ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen.
Im übrigen gilt Nummer 2.1.1 entsprechend. |
2.2 | Berechnungsniederschriften |
2.2.1 | Die Berechnungsniederschriften müssen folgende Angaben enthalten: |
2.2.1.1 | den Ort, Zweck und Tag der Messung, |
2.2.1.2 | die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei Datenverarbeitungsanlagen die Typenund Programmbezeichnung, die Namen der Datenerfasser, |
2.2.1.3 | die Eingabewerte aus der Messungsniederschrift, |
2.2.1.4 | die Anschluß- und Abschlußwerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen, |
2.2.1.5 | die berechneten Werte, |
2.2.1.6 | die Angaben über Messungsdifferenzen, ihre Verteilung oder Ausgleichung sowie über die Genauigkeit, wenn der Zweck der Messung es erfordert, |
2.2.1.7 | die Hinweise auf die Messungsniederschrift und die Übernahme in rißliche Darstellungen. |
2.2.2 | Werden Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt, ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen.
Im übrigen gilt Nummer 2.2.1 entsprechend. |
2.3 | Niederschriften bei selbstrechnenden Vermessungsinstrumenten |
2.3.1 | Die Niederschriften müssen folgende Angaben enthalten: |
2.3.1.1 | die Angaben nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.1.7, zusätzlich die Typen- und Programmbezeichnung, |
2.3.1.2 | die Einstellwerte, |
2.3.1.3 | die Eingabewerte, |
2.3.1.4 | die Anschluß- und Abschlußwerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen, soweit sie nicht in den Angaben nach Nummer 2.3.1.3 enthalten sind, |
2.3.1.5 | die Angaben nach den Nummern 2.2.1.5 und 2.2.1.6, |
2.3.1.6 | die Hinweise auf die Übernahme in rißliche Darstellungen. |
2.3.2 | Es ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen. |
2.4 | Niederschriften auf Datenträgern |
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf von der Anfertigung von Ausdrucken nach Nummer 2.1.2 Satz 1, Nummer 2.2.2 Satz 1 oder Nummer 2.3.2 abgesehen werden, wenn gewährleistet ist, daß die Vermessungs- oder Berechnungsergebnisse auf maschinenlesbaren Datenträgern gesichert gespeichert sind und ein Ausdrucken unverzüglich möglich ist. |
Anlage 2 Dokumentationspflicht (zu § 7)
1 Form und Inhalt der Dokumentation
1.1 Messungs- und Berechnungsdokumentationen sind so zu gestalten, dass sie in allen Teilen von fachkundigen Personen nachvollzogen werden können.
1.2 Messungs- und Berechnungsdokumentationen dürfen in elektronischer Form angefertigt und gespeichert werden.
1.3 Bei den nach Nummer 1.2 angefertigten und gespeicherten Dokumentationen ist die Möglichkeit des unverzüglichen Ausdruckens bis zum Ende der Bergaufsicht zu gewährleisten.
1.4 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall festlegen, dass Messungs- und Berechnungsdokumentationen in dauerhafter analoger Form anzufertigen sind.
1.5 Für die dauerhafte analoge Form von Messungs- und Berechnungsdokumentationen sind Vordrucke zu verwenden oder entsprechende Ausdrucke aus den in elektronischer Form vorhandenen Dokumentationen anzufertigen.
1.6 Die nach Nummer 1.5 angefertigten Vordrucke und Ausdrucke sind mit laufenden Seitenzahlen oder Messungsnummern zu versehen und in Büchern oder Heftern nach Vermessungsarten oder Vermessungsbereichen zusammenzufassen.
1.7 Jedem der nach Nummer 1.6 angefertigten Buch oder Hefter sind folgende Angaben voranzustellen:
1.7.1 der Name des Betriebes,
1.7.2 die Vermessungsart oder der Vermessungsbereich,
1.7.3 die laufende Nummer des Buches oder Hefters,
1.7.4 der Vermessungs- oder Berechnungszeitraum,
1.7.5 die Anzahl der Seiten oder die Messungsnummern des abgeschlossenen Buches oder Hefters.
2 Inhalt
2.1 Messungsdokumentationen
Die Messungsdokumentationen müssen folgende Angaben enthalten:
2.1.1 den Namen des Betriebes,
2.1.2 den Ort, Zweck und Tag der Messung,
2.1.3 die Namen der Ausführenden,
2.1.4 die Instrumente und Geräte mit Angabe des Herstellers und der Fabrikationsnummer,
2.1.5 die zu berücksichtigenden gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte,
2.1.6 die gemessenen Werte und die erforderlichen Erläuterungen nach Nummer 3,
2.1.7 die Angaben über den Anschluss und den Abschluss der Messung,
2.1.8 die Angaben über Umstände, die das Messungsergebnis beeinflussen können, wie Witterung, Temperatur, Wetterzug, Traufwasser,
2.1.9 die Hinweise auf die Berechnungsdokumentation und die Übernahme in rissliche Darstellungen,
2.1.10 bei selbstrechnenden Vermessungsinstrumenten sind zusätzlich zu dokumentieren:
2.1.10.1 die Programmbezeichnung,
2.1.10.2 die Einstellwerte,
2.1.10.3 die Eingabewerte,
2.1.10.4 die Angaben nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8.
2.2 Berechnungsdokumentationen
Die Berechnungsdokumentationen müssen folgende Angaben enthalten:
2.2.1 den Namen des Betriebes,
2.2.2 den Ort, Zweck und Tag der Messung,
2.2.3 die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen auch die Software- und Versionsbezeichnungen, die Namen der Datenerfasser,
2.2.4 die Eingabewerte aus der Messungsdokumentation,
2.2.5 die Anschluss- und Abschlusswerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen,
2.2.6 die berechneten Werte,
2.2.7 die Angaben über Messungsdifferenzen, ihre Verteilung oder Ausgleichung sowie über die Genauigkeit, wenn der Zweck der Messung es erfordert,
2.2.8 Hinweise auf die Messungsdokumentation nach Nummer 2.2.4,
2.2.9 die Hinweise auf die Übernahme der Berechnungen in rissliche Darstellungen.
3 Gemessene Werte
Gemessene Werte sind die Werte, die von Messgeräten, Messinstrumenten oder Messeinrichtungen unmittelbar abgelesen werden oder von ihnen angezeigt bzw. gespeichert werden.
Bei Messverfahren, bei denen die gesuchten Größen nicht direkt bestimmt werden, sind als gemessene Werte im Sinne dieser Verordnung diejenigen Werte anzusehen, die erst durch spezifische Verfahrensschritte aus den tatsächlich gemessenen Werten bestimmt werden.
Die tatsächlich gemessenen Werte werden als Rohdaten, die aus den spezifischen Verfahrensschritten abgeleiteten Werte als Reindaten bezeichnet.
In den Erläuterungen zu den gemessenen Werten ist anzugeben, ob die Werte tatsächlich gemessen wurden oder ob es sich um Reindaten handelt.
Die Erzeugung der Reindaten ist zu erläutern.
Derartige Erläuterungen können auch Verweise auf entsprechende technische Dokumentationen sein. |
Anlage 3 (zu den §§ 9, 12 und 13)
Teil 1 Gliederung des Rißwerks
1 Gewinnungsbetriebe und untertägige Aufsuchungsbetriebe
1.1 Untertägige Aufsuchungs- und untertägige Gewinnungsbetriebe
Grubenbild | Sonstige Unterlagen |
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt |
Titelblatt | Teil 2 Nr. 1 | Bohrlochbild | Teil 2 Nr. 13 |
Tageriß | Teil 2 Nr. 2 | Verzeichnis über | |
Sohlenriß/ Zwischensohlenriß | Teil 2 Nr. 3 | - Standwasserbereiche | Teil 2 Nr. 16.1 |
Gewinnungsriß | Teil 2 Nr. 4 | - Brandherde, Brandfelder | Teil 2 Nr. 16.2 |
Schnittriß | Teil 2 Nr. 5 | - Dämme zum Abschluß von Grubenbauen | Teil 2 Nr. 16.3 |
- Durchörterungen der Lagerstätte, wenn nicht im Sohlen- oder Gewinnungsriß dargestellt | Teil 2 Nr. 16.4 |
- Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen | Teil 2 Nr. 16.5 |
- Gebirgsschlagstellen | Teil 2 Nr. 16.6 |
- Hohlraumvermessungen und -volumen | Teil 2 Nr. 16.7 |
1.2 Übertägige Gewinnungsbetriebe
Grubenbild | Sonstige Unterlagen |
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt |
Titelblatt | Teil 2 Nr. 1 | Tageriß | Teil 2 Nr. 2 |
Gewinnungsriß | Teil 2 Nr. 6 | Bohrlochbild | Teil 2 Nr. 13 |
Wiedernutzbarmachungsriß | Teil 2 Nr. 14 |
zusätzlich |
bei Gewinnungsbetrieben mit weiträumiger Grundwasserabsenkung: | bei Braunkohlengewinnungsbetrieben: |
Grundwasserriß | Teil 2 Nr. 7 | Geologischer Riß | Teil 2 Nr. 15 |
Höhenfestpunktriß mit Höhenverzeichnis | Teil 2 Nr. 8 | | |
1.3 Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage
Grubenbild | Sonstige Unterlagen |
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt |
Titelblatt | Teil 2 Nr. 1 | Bohrlochbild | Teil 2 Nr. 13 |
Betriebsgrundriß | Teil 2 Nr. 9 | Geologischer Riß | Teil 2 Nr. 15 |
Für Aussolungsbetriebe zusätzlich: |
Kavernenriß für Solegewinnungskavernen | Teil 2 Nr. 10 | Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen | Teil 2 Nr. 16.7 |
Höhenfestpunktriß mit Höhenverzeichnis | Teil 2 Nr. 8 | | |
2 Übertägige Aufsuchungsbetriebe
Grubenbild | Sonstige Unterlagen |
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt |
- | - | Bohrlochbild | Teil 2 Nr. 13 |
3. Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
3.1 Untergrundspeicherung
3.1.1 Kavernen- und Porenspeicher
Grubenbild | Sonstige Unterlagen |
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt |
Titelblatt | Teil 2 Nr. 1 | Bohrlochbild | Teil 2 Nr. 13 |
Betriebsgrundriß | Teil 2 Nr. 9 | Geologischer Riß | Teil 2 Nr. 15 |
Für Kavernenspeicher zusätzlich: |
Kavernenriß | Teil 2 Nr. 10 | Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen | Teil 2 Nr. 16.7 |
Höhenfestpunktriß mit Höhenverzeichnis | Teil 2 Nr. 8 | | |
3.1.2 Speicherbergwerke
Grubenbild | Sonstige Unterlagen |
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt |
Titelblatt | Teil 2 Nr. 1 | Bohrlochbild | Teil 2 Nr. 13 |
Tageriß | Teil 2 Nr. 2 | Geologischer Riß | Teil 2 Nr. 15 |
Sohlenriß/ Zwischensohlenriß | Teil 2 Nr. 3 | Verzeichnis über Dämme zum Abschluß von Grubenbauen | Teil 2 Nr. 16.3 |
Speicherriß | Teil 2 Nr. 11 | | |
Schnittriß | Teil 2 Nr. 5 | | |
Höhenfestpunktriß mit Höhenverzeichnis | Teil 2 Nr. 8 | | |
3.2 Versuchsgruben
Wie untertägige Gewinnungsbetriebe (Nummer 1.1)
3.3 Gewinnung in alten Halden
Grubenbild | Sonstige Unterlagen |
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt |
Titelblatt | Teil 2 Nr. 1 | - | - |
Gewinnungsriß für alte Halden | Teil 2 Nr. 12 | | |
Teil 2 Inhalt und Form des Rißwerks
0 | Titel |
| Der Titel jedes Bestandteils des Rißwerks muß enthalten: |
0.1 | den Namen des Betriebes, |
0.2 | die Bezeichnung des aufzusuchenden oder zu gewinnenden Bodenschatzes oder die Angabe einer anderen Tätigkeit als Aufsuchen oder Gewinnen, |
0.3 | die Bezeichnung des Risses oder der sonstigen Unterlage, |
0.4 | bei rißlichen Darstellungen zusätzlich den Maßstab und die Blattbezeichnung entsprechend der Blatteinteilung des Rißwerks. |
| |
1 | Titelblatt |
| Das Titelblatt muß enthalten: |
1.1 | den Ort des Betriebes, |
1.2 | die Bezeichnung der Bergbauberechtigung, |
1.3 | eine amtliche Karte der Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters oder des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie, jeweils in der neuesten Ausgabe, mit folgenden Eintragungen: |
1.3.1 | die Grenzen der Länder, Regierungsbezirke, Landkreise, Gemeinden, der Küstengewässer, des Festlandsockels und der Bergamtsbezirke, |
1.3.2 | die Grenzen, Art und Namen der Bergbauberechtigung, erforderlichenfalls in einer gesonderten Darstellung, |
1.3.3 | andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien, |
1.3.4 | die Koordinaten der Eckpunkte der Grenzlinien nach den Nummern 1.3.2 und 1.3.3, soweit festgelegt, |
1.3.5 | Art und Namen angrenzender oder überdeckender Bergbauberechtigungen oder -betriebe, bei letzteren auch deren Grenzen, |
1.3.6 | Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen, |
1.4 | einen Schnitt der normalen Schichtenfolge (Hauptschichtenschnitt), wenn er zur Übersicht über die Lagerstätte und die sie umgebenden Gebirgsschichten erforderlich ist, |
1.5 | ein Verzeichnis der Bestandteile des Rißwerks und eine Blatteinteilung mit den Hauptschnittlinien, wenn das Rißwerk aus mehreren Teilen besteht. |
| |
2 | Tageriß |
2.1 | Der Tageriß muß enthalten: |
2.1.1 | die Eintragungen nach den Nummern 1.3.2 und 1.3.3, |
2.1.2 | die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Abs. 2, |
2.1.3 | die Gegenstände, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muß, |
2.1.4 | die übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Halden, Schlamm- und Klärteiche, |
2.1.5 | die Tagesöffnungen des Grubengebäudes, |
2.1.6 | die Ansatzpunkte der Bohrungen mit ihren Bezeichnungen, soweit sie nicht zur engräumigen Untersuchung einer oberflächennahen Lagerstätte dienen, |
2.1.7 | Tagesbrüche, Pingen, Erdspalten und Geländeabrisse, |
2.1.8 | den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrißebenen, |
2.1.9 | das Ausgehende der Lagerstätte, der Leitschichten und der Gebirgsstörungen, wenn diese Eintragungen für die Sicherheit des Betriebes und der Tagesoberfläche von Bedeutung sind. |
2.2 | Bei untertägigen Gewinnungs- und Aufsuchungsbetrieben sowie bei Speicherbergwerken ist der Tageriß nur im Bereich von übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen sowie im Bereich von untertägigen Grubenbauen anzufertigen. |
2.3 | Der Tageriß für übertägige Gewinnungsbetriebe muß die Tagessituation nur zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns enthalten; er ist nicht nachzutragen. |
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3 | Sohlenriß/Zwischensohlenriß |
3.1 | Der Sohlenriß/Zwischensohlenriß muß enthalten: |
3.1.1 | die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 1.3.3, |
3.1.2 | die Bezeichnung der Sohle, |
3.1.3 | den Stand der Grubenbaue in Sohlenhöhe und der sonstigen zur Erschließung der Lagerstätte aufgefahrenen Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk, |
3.1.4 | die Ansätze der Grubenbaue, die von den nach Nummer 3.1.3 darzustellenden Grubenbauen ausgehen, |
3.1.5 | die Lagerstättenaufschlüsse, sonstigen Gebirgsschichten, Gebirgsstörungen, Mulden- und Sattellinien, |
3.1.6 | die Grubenbaue für die Wasserhaltung, |
3.1.7 | die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5, |
3.1.8 | die Standwasserbereiche, Brandherde, Brandfelder, Dämme zum Abschluß von Grubenbauen, Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, Gebirgsschlagstellen, |
3.1.9 | betriebliche Sicherheitspfeiler und Schutzbezirke, |
3.1.10 | die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung, |
3.1.10.1 | die von über Tage aus niedergebracht sind, |
3.1.10.2 | mit denen Standwasser, wasser- oder laugenführende Schichten erbohrt worden sind, |
3.1.10.3 | die der Bewetterung, Fahrung, Förderung oder Energieversorgung dienen, |
3.1.10.4 | die der untertägigen Untersuchung der Gebirgsschichten, auch außerhalb des Sohlenniveaus, dienen, soweit sie nicht unmittelbar zur Vorbereitung und Durchführung der Gewinnung hergestellt werden, |
3.1.11 | den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrißebenen, |
3.1.12. | die Vermerke über Genehmigungen zum Herstellen von Grubenbauen in betrieblichen Sicherheitspfeilern und Schutzbezirken |
3.2 | Falls geneigte Grubenbaue außerhalb der Lagerstätte nicht in einem Zwischensohlenriß dargestellt werden, sind sie in voller Länge in den Sohlenrissen der angeschnittenen Sohlen einzutragen, wenn sie mehrere Sohlen miteinander verbinden. |
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4 | Gewinnungsriß unter Tage |
4.1 | Der Gewinnungsriß unter Tage muß enthalten: |
4.1.1 | die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 1.3.3, |
4.1.2 | den Stand folgender Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk:
Grubenbaue, die |
4.1.2.1 | innerhalb der Lagerstätte aufgefahren worden sind mit den Ansätzen der zugehörenden Ausrichtungsbaue, |
4.1.2.2 | die Lagerstätte durchörtern, |
4.1.2.3 | weniger als 20 m von der Lagerstätte entfernt sind, mit Ausnahme abgebauter Flächen, |
4.1.3 | den Stand der Gewinnung und des Versatzes, unter Kennzeichnung der Versatzart, mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk, |
4.1.4 | die Ausbildung und den Verlauf der Lagerstätte unter Angabe der anstehenden und der gebauten Mächtigkeit, |
4.1.5 | die Eintragungen nach den Nummern 3.1.7 bis 3.1.11 und die Vermerke nach Nummer 3.1.12. |
4.2 | Auf die Darstellung nach Nummer 4.1.2.2 kann verzichtet werden, wenn das betreffende Blatt des Gewinnungsrisses außer den Eintragungen nach Nummer 4.1.1 sonst keine weiteren Eintragungen oder Vermerke enthalten würde, Grubenbaue auf einem benachbarten Blatt mehr als 100 m von der Durchörterungsstelle entfernt sind und die Lage der Durchörterungsstelle in dem Verzeichnis nach Nummer 16.4 erfaßt wird. |
4.3 | Der Gewinnungsriß ist als Grundriß zu führen und bei stark geneigter oder steiler Lagerung durch Seigerrisse zu ergänzen. |
4.4 | Bei stark geneigter oder steiler Lagerung dürfen im Grundriß bis zu drei Gewinnungssohlen dargestellt werden, wenn die Übersichtlichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Bei Mehrfachlagerung stark geneigter oder steiler Lagerstättenteile können anstelle eines Seigerrisses Gewinnungssohlenrisse geführt werden. |
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5 | Schnittriß |
5.1 | Der Schnittriß muß enthalten: |
5.1.1 | die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach den Nummern 1.3.3 und 3.1.9, |
5.1.2 | die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue, Bohrungen nach Nummer 3.1.10 und geologischen Aufschlüsse, |
5.1.3 | die Tagesoberfläche, |
5.1.4 | die Spuren kreuzender Schnitte oder Seigerrißebenen. |
5.2 | Schnittrisse sind in dem Umfang, der zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse oder der Lage der Grubenbaue erforderlich ist, anzufertigen. |
5.3 | Für Schächte ist ein besonderer Schnittriß als Schachtbild anzufertigen.
Dieser muß enthalten: |
5.3.1 | die Bezeichnung des Schachtes, |
5.3.2 | die Lageangaben (Koordinaten, auf Normalnull bezogene Höhen) sowie den Schachtdurchmesser, |
5.3.3 | die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten, |
5.3.4 | die Wasseraustrittstellen und andere sicherheitlich bedeutsame Bereiche, |
5.3.5 | den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Abteufarbeiten, |
5.3.6 | die Art des Abteufverfahrens, |
5.3.7 | die Teufe, Art und Wandstärke des Ausbaus, |
5.3.8 | die Sicherungsmaßnahmen nach der Stillegung mit Lage- und Zeitangaben. |
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6 | Gewinnungsriß über Tage |
6.1 | Der Gewinnungsriß über Tage muß enthalten: |
6.1.1 | die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, die Eintragungen nach den Nummern 1.3.3 und 3.1.9 sowie betriebliche Sicherheitsabstände, |
6.1.2 | den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk, |
6.1.3 | den Stand des Abraums und der Verkippung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk, wenn diese Eintragungen für die Sicherheit des Betriebes oder für Gegenstände, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muß, von Bedeutung sind, |
6.1.4 | die ortsfesten Betriebseinrichtungen und Betriebsanlagen einschließlich Schlamm- und Klärteiche, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Entwässerungsleitungen, |
6.1.5 | die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf Normalnull bezogenen Höhe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes und, soweit ermittelt, des Bohrlochverlaufs, wenn die Bohrungen nicht zur engräumigen Untersuchung einer oberflächennahen Lagerstätte dienen, |
6.1.6 | die geologischen Aufschlüsse, die aus sicherheitlichen Gründen von Bedeutung sind, |
6.1.7 | die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5, sonstige Hohlräume, frühere Anschüttungen und Ablagerungen, |
6.1.8 | den Verlauf von Schnittlinien. |
6.2 | Der Gewinnungsriß hat sich auf den Bereich der übertägigen Gewinnung einschließlich Abraum und Verkippung sowie das Betriebsgelände zu erstrecken.
Darüber hinaus muß er die Tagessituation in einem mindestens 50 m, bei Gewinnung von Braunkohle in einem mindestens 200 m breiten Streifen um die Tagebauoberkante enthalten. |
6.3 | Der Gewinnungsriß ist als Grundriß zu führen.
Soweit es zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse erforderlich ist, sind Schnittrisse anzufertigen. |
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7 | Grundwasserriß |
7.1 | Der Grundwasserriß muß enthalten: |
7.1.1 | die Linien gleicher Veränderungen des Grundwasserstandes, getrennt nach den Grundwasserleitern, |
7.1.2 | die dazugehörende Tagessituation. |
7.2 | Der Grundwasserriß darf als Deckriß zu einem anderen Riß oder zu einer geeigneten amtlichen topographischen Karte geführt werden. |
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8 | Höhenfestpunktriß mit Höhenverzeichnis |
8.1 | Der Höhenfestpunktriß muß enthalten: |
8.1.1 | die Lage der Höhenfestpunkte, |
8.1.2 | die dazugehörende Tagessituation, |
8.1.3 | die Eintragung der auf Normalnull bezogenen Höhen und ihrer Änderungen (einzeln und insgesamt). |
8.2 | Der Höhenfestpunktriß darf als Deckriß zu einem anderen Riß oder zu einer geeigneten amtlichen topographischen Karte geführt werden. |
8.3 | Die Höhenänderungen sind in ein Höhenverzeichnis einzutragen, wenn es zur Übersichtlichkeit erforderlich ist. |
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9 | Betriebsgrundriß |
| Der Betriebsgrundriß muß enthalten: |
9.1 | die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 1.3.3, |
9.2 | die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Abs. 2, |
9.3 | die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogenen Höhe oder Tiefe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes, des Bohrlochverlaufs, soweit ermittelt, und des jeweiligen Zustandes, |
9.4 | die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, auch unterirdische, sofern sie nicht innerhalb von zwei Jahren wieder entfernt werden, Schlammgruben sowie unterirdisch verlegte Leitungen und Kabel außerhalb der Betriebsplätze, |
9.5 | die betrieblichen Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie in der Tagessituation noch nicht eingetragene Gegenstände und Flächen, von denen Bohrungen sowie andere Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen einen vorgeschriebenen Abstand haben müssen, |
9.6 | die Freileitungen, erdverlegten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen fremder Betreiber, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muß, |
9.7 | im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer zusätzlich Schiffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie seeverlegte Rohrleitungen und Kabel fremder Betreiber, |
9.8 | die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5, |
9.9 | den Verlauf von Schnittlinien. |
| |
10 | Kavernenriß |
10.1 | Der Kavernenriß muß enthalten |
10.1.1 | in der grundrißlichen Darstellung: |
10.1.1.1 | die Bezeichnung der Kaverne, |
10.1.1.2 | den Grundriß der Kaverne als Umhüllende aller auf die Grundrißebene projizierten Horizontalschnitte aus den Ergebnissen der Hohlraumvermesssung, wobei die Bohrlochabweichung zu berücksichtigen ist, |
10.1.1.3 | den Horizontalschnitt der Hohlraumvermessung, der die größte ausgesolte Einzelfläche umfaßt, unter Angabe seiner Teufenlage und auf Normalnull bezogenen Höhe, |
10.1.1.4 | bei unregelmäßiger Ausbildung der Kaverne zusätzlich die Horizontalschnitte in den Teufenlagen, die zur Überprüfung des geringsten Abstandes zu Nachbarkavernen heranzuziehen sind, |
10.1.1.5 | die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5; |
10.1.2 | in der schnittrißlichen Darstellung: |
10.1.2.1 | die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 1.3.3, |
10.1.2.2 | die Bezeichnung der Kaverne, |
10.1.2.3 | die auf Normalnull bezogene Höhe des Ansatzpunktes der Kavernenbohrung, |
10.1.2.4 | die obere Begrenzung der geologischen Formation, in der die Kaverne angelegt ist, die Kavernenfirste und -sohle aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung sowie die Bohrlochsohle unter Angabe ihrer Teufenlage und auf Normalnull bezogenen Höhe, |
10.1.2.5 | die Unterkante der festen Verrohrung und der Sicherheitsschwebe, |
10.1.2.6 | die Umrisse der Kaverne in den Schnittebenen aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung, |
10.1.2.7 | die Umrisse unregelmäßiger Hohlraumerweiterungen, die der Schnittebene benachbart sind, als Projektionen auf die Schnittebene, |
10.1.2.8 | die Lage der nach den Nummern 10.1.1.3 und 10.1.1.4 darzustellenden Horizontalschnitte unter Angabe ihrer Teufen und auf Normalnull bezogenen Höhen, |
10.1.2.9 | die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5. |
10.2 | Die grundrißliche Darstellung ist als Deckriß zum Betriebsgrundriß (Nummer 9) zu führen. |
10.3 | Die Schnittrisse sind bei Kavernenanlagen als durchgehende Längenschnitte über die einander benachbarten Kavernen anzufertigen. |
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11 | Speicherriß |
11.1 | Der Speicherriß muß enthalten: |
11.1.1 | die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach den Nummern 1.3.3 und 3.1.9 mit Ausnahme vorübergehend festgesetzter betrieblicher Sicherheitspfeiler oder Schutzbezirke, |
11.1.2 | den Stand der im Speicherbereich aufgefahrenen Grubenbaue und ihre Anschlüsse an die Ausrichtungsbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk, |
11.1. | die Vermerke nach Nummer 3.1.12, |
11.1.4 | die innerhalb des Speicherbereichs verlaufenden Bohrungen mit ihrer Bezeichnung, wenn sie nicht als Vorbohrungen für anschließend aufzufahrende Grubenbaue dienen, |
11.1.5 | die Angaben über den Beginn der Speicherung oder Lagerung in einem Grubenbau oder einer Bohrung nach Monat und Jahr und über Art und Aggregatzustand des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes, |
11.1.6 | den Stand der Speicherung oder Lagerung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk sowie mit Kennzeichnung, ob zusätzliche Stoffe zum Vertüllen eingebracht worden sind, |
11.1.7 | die Angaben über die Beendigung der Speicherung oder Lagerung nach Monat und Jahr und über die Menge des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes, |
11.1.8 | die Darstellung des Abschlusses eines Grubenbaues oder einer Bohrung, |
11.1.9 | die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5. |
11.2 | Der Speicherriß ist als Grundriß zu führen und je nach Lage der Grubenbaue durch Seigerrisse zu ergänzen. |
| |
12 | Gewinnungsriß für alte Halden |
12.1 | Der Gewinnungsriß für alte Halden muß enthalten: |
12.1.1 | die Darstellung der Halde und die Tagessituation bis zu einer Entfernung von mindestens 200 m vom Haldenfuß, |
12.1.2. | den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk, |
12.1.3 | die Darstellung der wiedernutzbargemachten Fläche mit Angabe über Größe, Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung |
12.2 | Der Gewinnungsriß ist als Grundriß zu führen.
Soweit es zur Veranschaulichung erforderlich ist, sind Schnittrisse anzufertigen. |
| |
13 | Bohrlochbild |
13.1 | Das Bohrlochbild muß enthalten |
13.1.1 | folgende Angaben |
13.1.1.1 | die Bezeichnung der Bohrung, |
13.1.1.2 | die Koordinaten und die auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogene Höhe oder Tiefe des Ansatzpunktes und, soweit ermittelt, des Endpunktes der Bohrung, |
13.1.1.3 | den Zweck der Bohrung, |
13.1.1.4 | die Art des Bohrverfahrens, |
13.1.1.5 | den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrung, |
13.1.1.6 | den Zeitpunkt der Verfüllung; |
13.1.2 | eine schnittrißliche Darstellung des Bohrloches mit folgenden Eintragungen. |
13.1.2.1 | die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten, |
13.1.2.2 | den Bohrlochdurchmesser sowie den Durchmesser, die Wandstärke, den Werkstoff und die Einbauteufe der Verrohrung, |
13.1.2.3 | die Teufenlage der Zementations- und Perforationsstrecken sowie der Lagerstättenabschlüsse, |
13.1.2.4 | den Durchmesser, die Einbauteufe und die Verkiesung von Filtern, |
13.1.2.5 | die Bereiche mit Wasser- oder Laugenzuflüssen, Spülungsverlusten, Öl- oder Gasspuren sowie andere sicherheitlich bedeutsame Bereiche, |
13.1.2.6 | den Verlauf des Bohrloches, das Einfallen der Gebirgsschichten und deren geologische Stellung, soweit ermittelt, |
13.1.2.7 | die Art der Verfüllung. |
13.2 | Ein Bohrlochbild ist nicht erforderlich für Bohrungen, |
13.2.1 | die der Herstellung von Grubenbauen, der Gewinnung oder der Speicherung in Betrieben nach Teil 1 Nr. 1.1, 1.2 oder 3.1.2 dienen, soweit mit diesen Bohrungen keine weiträumige Erkundung der Gebirgsschichten verbunden ist, |
13.2.2 | die nicht mehr als 100 m in den Boden eindringen. |
13.3 | Zum Bohrlochbild ist eine rißliche Darstellung der Tagessituation und der zu der Bohrung gehörenden Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Schlammgruben anzufertigen.
Dies ist nicht erforderlich, wenn die Tagessituation und die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen in anderen rißlichen Darstellungen ein- und nachgetragen werden oder die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen innerhalb von zwei Jahren wieder entfernt werden. |
| |
14 | Wiedernutzbarmachungsriß |
14.1 | Der Wiedernutzbarmachungsriß muß enthalten: |
14.1.1 | die rißliche Darstellung der wiedernutzbargemachten Fläche im Zusammenhang mit der betrieblichen und der übrigen Tagessituation, |
14.1.2 | Angaben über |
14.1.2.1 | Größe, Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung, |
14.1.2.2 | Art des Materials an der Oberfläche der Rohkippe, |
14.1.2.3. | Mächtigkeit und Art des aufgebrachten kulturfähigen Bodenmaterials |
14.2 | Der Wiedernutzbarmachungsriß darf als Deckriß zu einem anderen Riß oder zu einer geeigneten topographischen Karte geführt werden. |
| |
15 | Geologischer Riß |
15.1 | Der geologische Riß muß enthalten: |
15.1.1 | die Gebirgsstörungen, |
15.1.2 | bei übertägigen Braunkohlengewinnungsbetrieben die für die Gewinnung und die Verkippung bedeutsamen Grenzflächen einschließlich der Tagebauoberkante |
15.1.3 | bei Gewinnungsbetrieben mit Bohrungen von über Tage die Grenzflächen der Lagerstätte und andere geologische Gegebenheiten, die für die Gewinnung bedeutsam sind, |
15.1.4 | bei Betrieben zur Untergrundspeicherung die Grenzflächen der für die Speicherung oder Lagerung genutzten Schicht und der den Untergrundspeicher abdichtenden Schichten sowie andere geologische Gegebenheiten, die für die Speicherung oder Lagerung bedeutsam sind. |
15.2 | Der geologische Riß darf als Deckriß zum Sohlenriß/Zwischensohlenriß (Nummer 3), zum Gewinnungsriß über Tage (Nummer 6), zum Betriebsgrundriß (Nummer 9) oder zum Speicherriß (Nummer 11) geführt werden.
Er ist entsprechend den durch neue Aufschlüsse gewonnenen Erkenntnissen nachzutragen. |
15.3 | Der geologische Riß ist durch eine zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse ausreichende Anzahl von Schnittrissen zu ergänzen, in denen die Angaben nach Nummer 15.1 hervorzuheben sind.
Die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue und Bohrungen sind darzustellen. |
| |
16 | Verzeichnisse |
16.1 | Das Verzeichnis über die Standwasserbereiche muß enthalten: |
16.1.1 | die Bezeichnung der Standwasserbereiche mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen, |
16.1.2 | das Datum der Festlegung der Standwasserbereiche und den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks, |
16.1.3 | den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Lösung des Standwassers sowie über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks. |
16.2 | Das Verzeichnis über Brandherde und Brandfelder muß enthalten: |
16.2.1 | die Bezeichnung der Brandherde und Brandfelder mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen, |
16.2.2 | das Datum der Festlegung der Brandherde und Brandfelder und den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks, |
16.2.3 | den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Löschung des Brandes sowie über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks. |
16.3 | Das Verzeichnis über Dämme zum Abschluß von Grubenbauen muß enthalten: |
16.3.1 | die Bezeichnung der Dämme mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen, |
16.3.2 | das Datum der Errichtung sowie Angaben über Abmessungen, Aufbau und über etwaige Einbauten der Dämme, |
16.3.3 | den Vermerk über die Eintragung der Dämme in die Bestandteile des Rißwerks sowie den Zeitpunkt der Öffnung. |
16.4 | Das Verzeichnis über Durchörterungen der Lagerstätte muß enthalten: |
| die Art und die Bezeichnung der Grubenbaue oder der Bohrungen mit Angabe der Durchörterungsstellen und des Zeitpunkts ihrer Herstellung. |
16.5 | Das Verzeichnis über Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen muß enthalten: |
16.5.1 | die Bezeichnung der Austritt- oder Ausbruchstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen, |
16.5.2 | die Art und Menge des Austritt- oder Ausbruchmaterials, |
16.5.3 | das Datum des Auftretens und des Verschlusses der Austritt- oder Ausbruchstellen, die Art des Verschlusses sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks. |
16.6 | Das Verzeichnis über Gebirgsschlagstellen muß enthalten: |
16.6.1 | die Bezeichnung der Gebirgsschlagstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen, |
16.6.2 | die Auswurfmenge, |
16.6.3 | das Datum der Gebirgsschläge sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks. |
16.7 | Das Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen muß enthalten: |
16.7.1 | bei Solegewinnungs- oder Speicherkavernen die laufenden Nummern und die Daten der Hohlraumvermessungen, unter Hervorhebung der für die Nachtragung des Kavernenrisses (Nummer 10) zugrunde gelegten Hohlraumvermessung, sowie eine Gegenüberstellung des durch die Hohlraumvermessungen bestimmten und des aus der chemisch-analytischen Überwachung des Solbetriebs oder aus den Mengenmessungen errechneten Kavernenvolumens; |
16.7.2 | bei sonstigen Aussolungen die während des vorangegangenen Nachtragungszeitraums gewonnene Solemenge und die in ihr enthaltene Salzmenge sowie deren Summen über die Betriebszeit. |
|
Anlage 3 (zu den §§ 9, 12 und 13)
Teil 1 Gliederung des Risswerks
1 Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.1 Untertägige Aufsuchungs- und untertägige Gewinnungsbetriebe
Grubenbild | Sonstige Unterlagen |
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt |
Titelblatt | Teil 2 Nummer 2 | Bohrlochbild | Teil 2 Nummer 14 |
Tageriss | Teil 2 Nummer 3 | Verzeichnis über | |
Sohlenriss/Zwischen- Sohlenriss | Teil 2 Nummer 4 | a) Standwasserbereiche | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe a |
Gewinnungsriss | Teil 2 Nummer 5 | b) Brandherde, Brandfelder | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe b |
Schnittriss | Teil 2 Nummer 6 | c) Dämme zum Abschluss von Grubenbauen | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe c |
Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis | Teil 2 Nummer 9 | d) Durchörterungen der Lagerstätte, wenn nicht im Sohlen- oder Gewinnungsriss dargestellt | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe |
| | e) Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe e |
| | f) Gebirgsschlagstellen | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe f |
| | g) Hohlraumvermessungen und -volumen | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe g |
1.2 Übertägige Aufsuchungs- und übertägige Gewinnungsbetriebe
1.2.1 Übertägige Aufsuchungsbetriebe
Grubenbild | Sonstige Unterlagen |
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt |
| | Bohrlochbild | Teil 2 Nummer 14 |
1.2.2 Übertägige Gewinnungsbetriebe
Grubenbild | Sonstige Unterlagen |
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt |
Titelblatt | Teil 2 Nummer 2 | Tageriss | Teil 2 Nummer 3 |
Gewinnungsriss | Teil 2 Nummer 7 | Bohrlochbild | Teil 2 Nummer 14 |
| | Wiedernutzbarmachungsriss | Teil 2 Nummer 15 |
Zusätzlich |
bei Gewinnungsbetrieben mit weiträumiger Grundwasserabsenkung: | | | bei Braunkohlengewinnungsbetrieben: |
Grundwasserriss | Teil 2 Nummer 8 | Geologischer Riss | Teil 2 Nummer 16 |
Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis | Teil 2 Nummer 9 | | |
1.3 Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage
Grubenbild | Sonstige Unterlagen |
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt |
Titelblatt | Teil 2 Nummer 2 | Geologischer Riss | Teil 2 Nummer 16 |
Bohrlochriss | Teil 2 Nummer 14 | | |
Betriebsgrundriss | Teil 2 Nummer 10 | | |
Für Betriebe, bei denen ein Einwirkungsbereich gemäß § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung ausgewiesen wurde, zusätzlich: |
Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis | Teil 2 Nummer 9 | | |
Für Aussolungsbetriebe zusätzlich: |
Kavernenriss für Solegewinnungskavernen | Teil 2 Nummer 11 | Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe g |
2 Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
2.1 Untergrundspeicherung
2.1.1 Kavernen- und Porenspeicher
Grubenbild | Sonstige Unterlagen |
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt |
Titelblatt | Teil 2 Nummer 2 | | |
Betriebsgrundriss | Teil 2 Nummer 10 | Geologischer Riss | Teil 2 Nummer 16 |
Bohrlochriss | Teil 2 Nummer 14 | | |
Für Kavernenspeicher zusätzlich: |
Kavernenriss | Teil 2 Nummer 11 | Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe g |
Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis | Teil 2 Nummer 9 | | |
2.1.2 Speicherbergwerke
Grubenbild | Sonstige Unterlagen |
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt |
Titelblatt | Teil 2 Nummer 2 | Bohrlochbild | Teil 2 Nummer 14 |
Tageriss | Teil 2 Nummer 3 | Geologischer Riss | Teil 2 Nummer 16 |
Sohlenriss/Zwischensohlenriss | Teil 2 Nummer 4 | Verzeichnis über Dämme zum Abschluss von Grubenbauen | Teil 2 Nummer 17 Buchstabe c |
Speicherriss | Teil 2 Nummer 12 | | |
Schnittriss | Teil 2 Nummer 6 | | |
Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis | Teil 2 Nummer 9 | | |
2.2 Versuchsgruben
Wie untertägige Gewinnungsbetriebe nach Nummer 1.1
2.3 Gewinnung i n alten Halden
Grubenbild | Sonstige Unterlagen |
Bestandteil | Inhalt | Bestandteil | Inhalt |
Titelblatt | Teil 2 Nummer 2 | ./. | ./. |
Gewinnungsriss für alte Halden | Teil 2 Nummer 13 | | |
Teil 2 Inhalt und Form des Risswerks
1. Titel
Der Titel jedes Bestandteils des Risswerks muss enthalten:
- den Namen des Betriebes,
- die Bezeichnung des aufzusuchenden oder zu gewinnenden Bodenschatzes oder die Angabe einer anderen Tätigkeit als Aufsuchen oder Gewinnen,
- die Bezeichnung des Risses oder der sonstigen Unterlage,
- bei risslichen Darstellungen zusätzlich den Maßstab und die Blattbezeichnung entsprechend der Blatteinteilung des Risswerks.
2. Titelblatt
Das Titelblatt muss enthalten:
- den Ort des Betriebes,
- die Bezeichnung der Bergbauberechtigung,
- eine amtliche Karte der Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters oder der für die Herausgabe von Seekarten zuständigen Behörden, jeweils in der neuesten Ausgabe, mit folgenden Eintragungen:
aa) die Grenzen der Länder, Regierungsbezirke, Landkreise, Gemeinden, der Küstengewässer, des Festlandsockels und der Bergaufsichtsbezirke, bb) die Grenzen, Art und Namen der Bergbauberechtigung, erforderlichenfalls in einer gesonderten Darstellung, cc) andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Betriebsplangrenzen und Sicherheitslinien, erforderlichenfalls in einer gesonderten Darstellung, dd) die Koordinaten der Eckpunkte der Grenzlinien nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und cc, soweit festgelegt, ee) Art und Namen angrenzender oder überdeckender Bergbauberechtigungen oder -betriebe, bei letzteren auch deren Grenzen, ff) Schutzzonen, Schutzbereiche, Schutzgebiete,
- einen Schnitt der normalen Schichtenfolge (Hauptschichtenschnitt), wenn er zur Übersicht über die Lagerstätte und die sie umgebenden Gebirgsschichten erforderlich ist,
- ein Verzeichnis der Bestandteile des Risswerks und eine Blatteinteilung mit den Hauptschnittlinien, wenn das Risswerk aus mehreren Teilen besteht,
- chronologische Auflistung bedeutsamer Betriebsereignisse.
3. Tageriss
- Der Tageriss muss enthalten:
aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und cc, bb) die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Absatz 2, cc) die Gegenstände, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muss, dd) die übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Halden, Schlamm- und Klärteiche, ee) die Tagesöffnungen des Grubengebäudes, ff) die Ansatzpunkte der Bohrungen mit ihren Bezeichnungen, soweit sie nicht zur engräumigen Untersuchung einer oberflächennahen Lagerstätte dienen, gg) bergbaubedingte Tagesbrüche und Unstetigkeiten, hh) den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen, ii) das Ausgehende der Lagerstätte, der Leitschichten und der Gebirgsstörungen, wenn diese Eintragungen für die Sicherheit des Betriebes und der Tagesoberfläche von Bedeutung sind, jj) Gasaustrittsstellen.
- Bei untertägigen Gewinnungs- und Aufsuchungsbetrieben sowie bei Speicherbergwerken ist der Tageriss nur im Bereich von übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen sowie im Bereich von untertägigen Grubenbauen anzufertigen.
- Der Tageriss für übertägige Gewinnungsbetriebe muss die Tagessituation nur zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns enthalten; er ist nicht nachzutragen.
4. Sohlenriss/Zwischensohlenriss
- Der Sohlenriss/Zwischensohlenriss muss enthalten:
aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc, bb) die Bezeichnung der Sohle, cc) den Stand der Grubenbaue in Sohlenhöhe und der sonstigen zur Erschließung der Lagerstätte aufgefahrenen Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk, dd) die Ansätze der Grubenbaue, die von den nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc darzustellenden Grubenbauen ausgehen, ee) die Lagerstättenaufschlüsse, sonstigen Gebirgsschichten, Gebirgsstörungen, Mulden- und Sattellinien, ff) die Grubenbaue für die Wasserhaltung, gg) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6, hh) die Standwasserbereiche, Brandherde, Brandfelder, Dämme zum Abschluss von Grubenbauen, Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, Gebirgsschlagstellen, ii) betriebliche Sicherheitspfeiler und Schutzbezirke, jj) die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung, aaa) die von über Tage aus niedergebracht sind, bbb) mit denen Standwasser, wasser- oder laugenführende Schichten erbohrt worden sind, ccc) die der Bewetterung, Fahrung, Förderung oder Energieversorgung dienen, ddd) die der untertägigen Untersuchung der Gebirgsschichten, auch außerhalb des Sohlenniveaus, dienen, soweit sie nicht unmittelbar zur Vorbereitung und Durchführung der Gewinnung hergestellt werden, kk) den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen, ll) die Vermerke über Genehmigungen zum Herstellen von Grubenbauen in betrieblichen Sicherheitspfeilern und Schutzbezirken.
- Falls geneigte Grubenbaue außerhalb der Lagerstätte nicht in einem Zwischensohlenriss dargestellt werden, sind sie in voller Länge in den Sohlenrissen der angeschnittenen Sohlen einzutragen, wenn sie mehrere Sohlen miteinander verbinden.
5. Gewinnungsriss unter Tage
- Der Gewinnungsriss unter Tage muss enthalten:
aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc, bb) den Stand folgender Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk:
Grubenbaue, die aaa) innerhalb der Lagerstätte aufgefahren worden sind mit den Ansätzen der zugehörenden Ausrichtungsbaue, bbb) die Lagerstätte durchörtern, ccc) weniger als 20 m von der Lagerstätte entfernt sind, mit Ausnahme abgebauter Flächen, cc) den Stand der Gewinnung und des Versatzes unter Kennzeichnung der Versatzart, Angaben zur Versatzmenge mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk, dd) die Ausbildung und den Verlauf der Lagerstätte unter Angabe der anstehenden und der gebauten Mächtigkeit, ee) die Eintragungen nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg bis kk und die Vermerke nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ll.
- Auf die Darstellung nach Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb kann verzichtet werden, wenn das betreffende Blatt des Gewinnungsrisses außer den Eintragungen nach Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
aa) sonst keine weiteren Eintragungen oder Vermerke enthalten würde, bb) Grubenbaue auf einem benachbarten Blatt mehr als 100 m von der Durchörterungsstelle entfernt sind, cc) die Lage der Durchörterungsstelle in dem Verzeichnis nach Nummer 17 Buchstabe d erfasst wird.
- Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen und bei stark geneigter oder steiler Lagerung durch Seigerrisse zu ergänzen.
- Bei stark geneigter oder steiler Lagerung dürfen im Grundriss bis zu drei Gewinnungssohlen dargestellt werden, wenn die Übersichtlichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Bei Mehrfachlagerung stark geneigter oder steiler Lagerstättenteile können anstelle eines Seigerrisses Gewinnungssohlenrisse geführt werden.
6. Schnittriss
- Der Schnittriss muss enthalten:
aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur die äußeren Grenzen der Berechtigungen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii, bb) die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue, Bohrungen nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj und geologischen Aufschlüsse, cc) die Tagesoberfläche, dd) die Spuren kreuzender Schnitte oder Seigerrissebenen.
- Schnittrisse sind in dem Umfang, der zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse oder der Lage der Grubenbaue erforderlich ist, anzufertigen.
- Für Schächte ist ein besonderer Schnittriss als Schachtbild anzufertigen.
Dieser muss enthalten:
aa) die Bezeichnung des Schachtes, bb) die Lageangaben (Koordinaten, auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogene Höhen) sowie den Schachtdurchmesser, cc) die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten, dd) die Wasseraustrittsstellen und andere Bereiche, die für die Sicherheit bedeutsam sind, ee) den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Abteufarbeiten, ff) die Art des Abteufverfahrens, gg) die Teufe, Art und Wandstärke des Ausbaus, hh) die Sicherungsmaßnahmen nach der Stilllegung mit Lage- und Zeitangaben.
7. Gewinnungsriss über Tage
- Der Gewinnungsriss über Tage muss enthalten:
aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii sowie betriebliche Sicherheitsabstände, bb) den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk, cc) den Stand des Abraums und der Verkippung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk, wenn diese Eintragungen für die Sicherheit des Betriebes oder für Gegenstände, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muss, von Bedeutung sind, dd) die ortsfesten Betriebseinrichtungen und Betriebsanlagen einschließlich Schlamm- und Klärteiche, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Entwässerungsleitungen, ee) die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes und, soweit ermittelt, des Bohrlochverlaufs, wenn die Bohrungen nicht zur engräumigen Untersuchung einer oberflächennahen Lagerstätte dienen, ff) die geologischen Aufschlüsse, die aus Sicherheitsgründen von Bedeutung sind, gg) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6, sonstige Hohlräume, frühere Anschüttungen und Ablagerungen, hh) den Verlauf von Schnittlinien, ii) die Anbindung an das öffentliche Verkehrswegenetz.
- Der Gewinnungsriss hat sich auf den Bereich der übertägigen Gewinnung einschließlich Abraum und Verkippung sowie das Betriebsgelände zu erstrecken.
Darüber hinaus muss er die Tagessituation in einem mindestens 50 m, bei Gewinnung von Braunkohle in einem mindestens 200 m breiten Streifen um das Betriebsgelände enthalten.
- Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen.
Soweit es zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse erforderlich ist, sind Schnittrisse anzufertigen.
- Bei der Gewinnung unter Wasser (Nasstagebau) ist die Morphologie unterhalb des Wasserspiegels darzustellen und, soweit notwendig, eine ausreichende Anzahl zweckmäßig gelegter Schnitte zu erstellen.
8. Grundwasserriss
- Der Grundwasserriss muss enthalten:
aa) die Linien gleicher Veränderungen des Grundwasserstandes, getrennt nach den maßgeblichen Grundwasserleitern, bb) die dazugehörende Tagessituation.
- Der Grundwasserriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten amtlichen topographischen Karte geführt werden.
9. Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis
- Der Höhenfestpunktriss muss enthalten:
aa) die Lage der Höhenfestpunkte, bb) die dazugehörende Tagessituation, cc) die Eintragung der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhen und ihrer Änderungen sowohl einzeln als auch insgesamt.
- Der Höhenfestpunktriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten amtlichen topographischen Karte geführt werden.
- Die Höhenänderungen sind in ein Höhenverzeichnis einzutragen, wenn es zur Übersichtlichkeit erforderlich ist.
- Bei übertägigen Gewinnungsbetrieben mit weiträumiger Grundwasserabsenkung muss der Höhenfestpunktriss zusätzlich zu den Inhalten aus Nummer 9 Buchstabe a den Verlauf bekannter hydraulisch wirksamer Störungen, die für die Sicherheit bedeutsam sind, und die Lage bekannter sonstiger geologischer Besonderheiten, die für die Sicherheit bedeutsam sind, enthalten.
10. Betriebsgrundriss
Der Betriebsgrundriss muss enthalten:
- die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc,
- die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Absatz 2,
- die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogenen Höhe oder Tiefe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes, des Bohrlochverlaufs, soweit ermittelt, und des jeweiligen Zustandes,
- die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, auch unterirdische, sofern sie nicht innerhalb von zwei Jahren wieder entfernt werden, Schlammgruben sowie unterirdisch verlegte Leitungen und Kabel außerhalb der Betriebsplätze,
- die betrieblichen Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie in der Tagessituation noch nicht eingetragene Gegenstände und Flächen, von denen Bohrungen sowie andere Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen einen vorgeschriebenen Abstand haben müssen,
- die Freileitungen, erdverlegten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen fremder Betreiber, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muss,
- im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer zusätzlich Schifffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie seeverlegte Rohrleitungen und Kabel fremder Betreiber,
- die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6,
- den Verlauf von Schnittlinien.
11. Kavernenriss
- Der Kavernenriss muss enthalten:
aa) in der grundrisslichen Darstellung: aaa) die Bezeichnung der Kaverne, bbb) den Grundriss der Kaverne als Umhüllende aller auf die Grundrissebene projizierten Horizontalschnitte aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung, wobei die Bohrlochabweichung zu berücksichtigen ist, ccc) den Horizontalschnitt der Hohlraumvermessung, der die größte ausgesolte Einzelfläche umfasst, unter Angabe seiner Teufenlage und der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhe, ddd) bei unregelmäßiger Ausbildung der Kaverne zusätzlich die Horizontalschnitte in den Teufenlagen, die zur Überprüfung des geringsten Abstandes zu Nachbarkavernen heranzuziehen sind, eee) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6; bb) in der schnittrisslichen Darstellung: aaa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc, bbb) die Bezeichnung der Kaverne, ccc) die auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogene Höhe des Ansatzpunktes der Kavernenbohrung, ddd) die obere Begrenzung der geologischen Formation, in der die Kaverne angelegt ist, die Kavernenfirste und -sohle aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung sowie die Bohrlochsohle unter Angabe ihrer Teufenlage und der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhe, eee) die Unterkante der festen Verrohrung und der Sicherheitsschwebe, fff) die Umrisse der Kaverne in den Schnittebenen aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung, ggg) die Umrisse unregelmäßiger Hohlraumerweiterungen, die der Schnittebene benachbart sind, als Projektionen auf die Schnittebene, hhh) die Lage der nach Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und ddd darzustellenden Horizontalschnitte unter Angabe ihrer Teufen und der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhen, iii) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6.
- Die grundrissliche Darstellung ist als Deckriss zum Betriebsgrundriss nach Nummer 10 zu führen.
- Die Schnittrisse sind bei Kavernenanlagen als durchgehende Längsschnitte über die einander benachbarten Kavernen anzufertigen.
12. Speicherriss
- Der Speicherriss muss enthalten:
aa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii mit Ausnahme vorübergehend festgesetzter betrieblicher Sicherheitspfeiler oder Schutzbezirke, bb) den Stand der im Speicherbereich aufgefahrenen Grubenbaue und ihre Anschlüsse an die Ausrichtungsbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk, cc) die Vermerke nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ll, dd) die innerhalb des Speicherbereichs verlaufenden Bohrungen mit ihrer Bezeichnung, wenn sie nicht als Vorbohrungen für anschließend aufzufahrende Grubenbaue dienen, ee) die Angaben über den Beginn der Speicherung oder Lagerung in einem Grubenbau oder einer Bohrung nach Monat und Jahr und über Art und Aggregatzustand des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes, ff) den Stand der Speicherung oder Lagerung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk sowie mit Kennzeichnung, ob zusätzliche Stoffe zum Verfüllen eingebracht worden sind, gg) die Angaben über die Beendigung der Speicherung oder Lagerung nach Monat und Jahr und über die Menge des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes, hh) die Darstellung des Abschlusses eines Grubenbaues oder einer Bohrung, ii) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6.
- Der Speicherriss ist als Grundriss zu führen und je nach Lage der Grubenbaue durch Seigerrisse zu ergänzen.
13. Gewinnungsriss für alte Halden
- Der Gewinnungsriss für alte Halden muss enthalten:
aa) die Darstellung der Halde und die Tagessituation bis zu einer Entfernung von mindestens 200 m vom Haldenfuß, bb) den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk, cc) die Darstellung der wiedernutzbar gemachten Fläche mit Angabe über Größe, Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung, dd) die Anbindung an das öffentliche Verkehrswegenetz.
- Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen.
Soweit es zur Veranschaulichung erforderlich ist, sind Schnittrisse anzufertigen.
14. Bohrlochbild oder Bohrlochriss
- Das Bohrlochbild oder der Bohrlochriss müssen enthalten:
aa) folgende Angaben: aaa) die Bezeichnung der Bohrung, bbb) die Koordinaten und die auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogene Höhe oder Tiefe des Ansatzpunktes und, soweit ermittelt, des Endpunktes der Bohrung, ccc) den Zweck der Bohrung, ddd) die Art des Bohrverfahrens, eee) den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrarbeiten, fff) den Zeitpunkt der Verfüllung, ggg) ein Verzeichnis der getätigten Vermessungen und Bohrlochlogs, hhh) eine Übersicht über den Bezugspunkt und die dazugehörigen Messpunkte aus geometrischen Bohrpfadvermessungen unter Angabe der relativen oder absoluten Messgenauigkeiten. bb) eine schnittrissliche Darstellung des Bohrloches mit folgenden Eintragungen: aaa) die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten und, soweit angetroffen, Angaben über geologische Horizonte, die für die Sicherheit besonders bedeutsam sind, bbb) den Bohrlochdurchmesser sowie den Rohrdurchmesser, die Wandstärke, den Werkstoff, die Einbauteufe der Verrohrung sowie den Verlust und Verbleib von Ausrüstungsgegenständen und Werkzeugen, ccc) die Teufenlage der Zementations- und Perforationsstrecken sowie der Lagerstättenabschlüsse, ddd) den Rohrdurchmesser, die Einbauteufe und die Verkiesung von Filterstrecken, eee) die Bereiche mit Wasser- oder Laugenzuflüssen, Spülungsverlusten, Öl- oder Gasspuren und andere Bereiche, die für die Sicherheit bedeutsam sind, sowie Grundwasserleiter, fff) den Verlauf des Bohrloches, das Einfallen der Gebirgsschichten und deren geologische Stellung, Ablenkbereiche, ggg) die Art der Verfüllung mit der Darstellung der Verfüllstrecken unter Angabe des Verfüllmaterials. cc) Bei technisch komplexen und in Bezug zur Sicherheit bedeutsamen Bohrungen kann die Behörde verlangen, dass das Bohrlochbild oder der Bohrlochriss folgende zusätzliche Elemente in der schnittrisslichen Darstellung enthalten: aaa) die Einbauteufe der verbauten Komplettierung, bbb) die Angabe der wichtigsten Parameter des Verfüllmaterials zum Nachweis der Beständigkeit unter Angabe der Bezugsnorm, ccc) eine Darstellung des Bohrlochkopfes mit Angaben zur Druckstufe.
- Ein Bohrlochbild oder Bohrlochriss ist nicht erforderlich für Bohrungen,
aa) die der Herstellung von Grubenbauen, der Gewinnung oder der Speicherung in Betrieben nach Teil 1 Nummer 1.1, Nummer 1.2.2 oder Nummer 2.1.2 dienen, soweit mit diesen Bohrungen keine weiträumige Erkundung der Gebirgsschichten verbunden ist, bb) die nicht mehr als 100 m in den Boden eindringen.
- Zum Bohrlochbild ist eine rissliche Darstellung der Tagessituation und der zu der Bohrung gehörenden Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Schlammgruben anzufertigen.
Dies ist nicht erforderlich, wenn die Tagessituation und die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen in anderen Bestandteilen des Risswerks ein- und nachgetragen werden.
15. Wiedernutzbarmachungsriss
- Der Wiedernutzbarmachungsriss muss enthalten:
aa) die rissliche Darstellung der wieder nutzbar gemachten Fläche im Zusammenhang mit der betrieblichen und der übrigen Tagessituation, bb) Angaben über: aaa) Größe, Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung, bbb) Art des Materials an der Oberfläche der Rohkippe, ccc) Mächtigkeit und Art des aufgebrachten kulturfähigen Bodenmaterials.
- Der Wiedernutzbarmachungsriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten topographischen Karte geführt werden.
16. Geologischer Riss
- Der geologische Riss muss enthalten:
aa) die Gebirgsstörungen, bb) bei übertägigen Braunkohlengewinnungsbetrieben die Grenzflächen, die für die Gewinnung und die Verkippung bedeutsam sind, einschließlich der Tagebauoberkante, cc) bei Gewinnungsbetrieben mit Bohrungen von über Tage die Grenzflächen der Lagerstätte und andere geologische Gegebenheiten, die für die Gewinnung bedeutsam sind, dd) bei Betrieben zur Untergrundspeicherung die Grenzflächen der für die Speicherung oder Lagerung genutzten Schicht und der den Untergrundspeicher abdichtenden Schichten sowie andere geologische Gegebenheiten, die für die Speicherung oder Lagerung bedeutsam sind.
- Der geologische Riss darf als Deckriss zum Sohlenriss oder Zwischensohlenriss nach Nummer 4, zum Gewinnungsriss über Tage nach Nummer 7, zum Betriebsgrundriss nach Nummer 10 oder zum Speicherriss nach Nummer 12 geführt werden.
Er ist entsprechend den durch neue Aufschlüsse gewonnenen Erkenntnissen nachzutragen.
- Der geologische Riss ist durch eine zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse ausreichende Anzahl von Schnittrissen zu ergänzen, in denen die Angaben nach Nummer 16 Buchstabe a hervorzuheben sind.
Die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue und Bohrungen sind darzustellen.
17. Verzeichnisse
- Das Verzeichnis über die Standwasserbereiche muss enthalten:
aa) die Bezeichnung der Standwasserbereiche mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen, bb) das Datum der Festlegung der Standwasserbereiche und den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks, cc) den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Lösung des Standwassers sowie über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks.
- Das Verzeichnis über Brandherde und Brandfelder muss enthalten:
aa) die Bezeichnung der Brandherde und Brandfelder mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen, bb) das Datum der Festlegung der Brandherde und Brandfelder und den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks, cc) den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Löschung des Brandes sowie über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks.
- Das Verzeichnis über Dämme zum Abschluss von Grubenbauen muss enthalten:
aa) die Bezeichnung der Dämme mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen, bb) das Datum der Errichtung sowie Angaben über Abmessungen, Aufbau und über etwaige Einbauten der Dämme, cc) den Vermerk über die Eintragung der Dämme in die Bestandteile des Risswerks sowie den Zeitpunkt der Öffnung.
- Das Verzeichnis über Durchörterungen der Lagerstätte muss die Art und die Bezeichnung der Grubenbaue oder der Bohrungen mit Angabe der Durchörterungsstellen und des Zeitpunkts ihrer Herstellung enthalten.
- Das Verzeichnis über Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen muss enthalten:
aa) die Bezeichnung der Austritt- oder Ausbruchstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen, bb) die Art und Menge des Austritt- oder Ausbruchmaterials, cc) das Datum des Auftretens und des Verschlusses der Austritt- oder Ausbruchstellen, die Art des Verschlusses sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks.
- Das Verzeichnis über Gebirgsschlagstellen muss enthalten:
aa) die Bezeichnung der Gebirgsschlagstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen, bb) die Auswurfmenge, cc) das Datum der Gebirgsschläge sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks.
- Das Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen muss enthalten:
aa) bei Solegewinnungs- oder Speicherkavernen die laufenden Nummern und die Daten der Hohlraumvermessungen, unter Hervorhebung der für die Nachtragung des Kavernenrisses nach Nummer 11 zugrunde gelegten Hohlraumvermessung, sowie bb) eine Gegenüberstellung des durch die Hohlraumvermessungen bestimmten Kavernenvolumens und des aus der chemisch-analytischen Überwachung des Solbetriebs oder aus den Mengenmessungen errechneten Kavernenvolumens, cc) bei sonstigen Aussolungen die während des vorangegangenen Nachtragungszeitraums gewonnene Solemenge und die in ihr enthaltene Salzmenge sowie die Summen dieser Mengen über die Betriebszeit.
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