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KommissionsVO - Verordnung des Umweltministeriums über Bewertungskommissionen für Bodenschutz und Altlasten
- Baden-Württemberg -
Vom 19. Juli 2010
(GBl. Nr. 12. 06.08.2010 S. 531; 25.01.2012 S. 65)
Auf Grund von § 5 Satz 4 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchAG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 908) wird verordnet:
§ 1 Aufgaben
Die Bewertungskommission nach § 5 LBodSchAG hat die Aufgabe, im Rahmen der Bearbeitung schädlicher Bodenveränderungen und der systematischen stufenweisen Altlastenbearbeitung die Ergebnisse der Untersuchung von Verdachtsflächen und schädlichen Bodenveränderungen sowie von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu bewerten und die Bodenschutz- und Altlastenbehörde bei Entscheidungen über Untersuchungs-, Sanierungs-, Schutz- oder Beschränkungsmaßnahmen zu beraten. Hierbei nimmt sie insbesondere folgende Aufgaben wahr:
§ 2 Zusammensetzung
(1) Der Kommission gehören die untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde, die höhere Bodenschutz- und Altlastenbehörde, die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) sowie das Regierungspräsidium Freiburg - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - an.
(2) Der Vorsitz der Kommission obliegt der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde.
(3) Der Vorsitz kann Vertreter weiterer Behörden, deren Zuständigkeit betroffen ist, der Gemeinden, unabhängige Sachverständige oder sonstige Personen beratend hinzuziehen.
(4) Die in die Bewertungskommission zu entsendenden Mitglieder werden durch ihre Behörden bestimmt.
§ 3 Geschäftsgang
(1) Der Vorsitz regelt die Geschäftsführung und beruft die Sitzungen ein. Er kann im Einvernehmen mit der höheren Bodenschutzbehörde und der LUBW regeln, dass die Aufgaben der Kommission nach § 1 im Einzelfall oder für bestimmte Falltypen von der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde selbst wahrgenommen werden.
(2) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen mit angemessener Frist.
(3) Die Kommission tritt nach Bedarf zusammen. Auf Antrag eines Mitglieds nach § 2 Abs. 1 hat der Vorsitz eine Sitzung unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes einzuberufen.
§ 4 Meinungsbildung
(1) Die Kommission soll ihre Feststellungen und Empfehlungen einvernehmlich erarbeiten.
(2) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen enthält. Kommt ein einvernehmliches Ergebnis nicht zustande, kann jedes Mitglied verlangen, dass seine abweichende Meinung in der Niederschrift festgehalten wird. Dasselbe Recht haben nach § 2 Abs. 3 hinzugezogene Mitglieder.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Umweltministeriums über die Altlasten-Bewertungskommission vom 16. Oktober 1990 (GBl. S. 392), zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 256), außer Kraft.
ENDE |