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Regelwerk

Kommissions VO - Verordnung des Umweltministeriums über die Altlasten-Bewertungskommissionen
- Baden-Württemberg -

Vom 16. Oktober 1990
(GBl. S. 392; 17.06.1997 S. 278; 25.04.2007 S. 252)
Gl.-Nr.: 2129-1



zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 26 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) (jetzt § 5 LBodSchAG) vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 1) wird verordnet:

§ 1 Aufgaben

Die Bewertungskommission nach § 26 LAbfG (jetzt § 5 LBodSchAG) hat die Aufgabe, im Rahmen der systematischen stufenweisen Altlastenbearbeitung die Ergebnisse der Erkundung altlastverdächtiger Flächen und Altlasten zu bewerten und die Wasserbehörde bei Entscheidungen über Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen zu beraten. Hierbei nimmt sie insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Die Kommission führt auf der Basis ausschließlich fachlicher Gesichtspunkte die Altlastenbewertung gemäß Altlastenhandbuch (Herausgeber: Ministerium für Umwelt und Verkehr) durch. Sie stellt den sich daraus ergebenden Handlungsbedarf und das für die Prioritätensetzung maßgebende Risiko fest. Der Handlungsbedarf ist bezüglich der notwendigen weiteren Schritte zu erläutern.
  2. Die Kommission berät die Wasserbehörde bei Sicherungs- und Sanierungsentscheidungen; ihr obliegen insbesondere
    1. die Diskussion der unterschiedlichen Sanierungsziele, die sich aus den fachlichen Anforderungen auf Grund der im Einzelfall betroffenen Schutzgüter beziehungsweise Nutzungen ergeben,
    2. die Abwägung der verschiedenen Schutzgut- beziehungsweise Nutzungsbeeinträchtigungen unter zusätzlicher Einbeziehung wirtschaftlicher, technischer und anderer Gesichtspunkte,
    3. die Empfehlung des anzustrebenden Sanierungsziels und der gegebenenfalls erforderlichen Auflagen und Nutzungsbeschränkungen,
    4. die Erörterung der im Einzelfall möglichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen auf der Grundlage der Ergebnisse der Sanierungsuntersuchung unter fachlichen und wirtschaftlichen Aspekten und unter Berücksichtigung notwendiger Arbeitsschutzmaßnahmen (Kostenwirksamkeitsuntersuchung),
    5. die Empfehlung konkreter Maßnahmen und die Feststellung der für ihren Vollzug erforderlichen Bearbeitungsschritte.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Mitglieder der Kommission sind die in Absätzen 2 und 3 genannten Vertreter.

(2) Als ständige Mitglieder gehören der Kommission jeweils ein Vertreter der unteren Wasserbehörde, des Wasserwirtschaftsamtes und der Landesanstalt für Umweltschutz an.

(3) Als weitere Mitglieder gehören der Kommission jeweils ein Vertreter des Regierungspräsidiums, des Gesundheitsamtes, des Gewerbeaufsichtsamtes, des Geologischen Landesamtes und, soweit erforderlich, Vertreter anderer örtlich zuständiger Fachbehörden des Landes an.

(4) Der Vorsitzende kann Vertreter der Gemeinden, unabhängige Sachverständige oder sonstige Personen beratend hinzuziehen.

(5) Die Mitglieder der Bewertungskommission werden durch ihre Behörden bestimmt.

(6) Der Vertreter der unteren Wasserbehörde führt den Vorsitz in der Kommission.

§ 3 Geschäftsgang

(1) Der Vorsitzende regelt die Geschäftsführung und beruft die Sitzungen ein. Er kann im Einvernehmen mit den ständigen Mitgliedern regeln, daß die Wahrnehmung der Kommissionsaufgaben im Einzelfall oder für bestimmte Falltypen durch den Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes erfolgt.

(2) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen mit angemessener Frist.

(3) Die Kommission tritt nach Bedarf zusammen. Auf Antrag eines Mitglieds gemäß § 2 Abs. 2 hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes einzuberufen.

(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Beschlüsse und Empfehlungen der Kommission oder die sonstigen abschließenden Besprechungsergebnisse enthalten muß.

§ 4 Beschlußfassung

(1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens die Vertreter der unteren Wasserbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes an der Beschlußfassung mitwirken.

(2) Feststellungen im Rahmen der Altlastenbewertung (§ 1 Nr. 1) sind von den daran mitwirkenden Mitgliedern der Kommission einvernehmlich zu treffen.

(3) Die Kommission beschließt ihre Empfehlungen (§ 1 Nr. 2) mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.

(4) Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Wasserbehörde zuständig ist, selbst beteiligt, bedürfen Beschlüsse der Zustimmung des Vertreters des Regierungspräsidiums. Die Gebietskörperschaft ist nicht allein dadurch selbst beteiligt, daß sie gegen das Vorhaben Einwendungen erhebt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE