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Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz
- Hessen -
Vom 9. März 1999
(GVBl. I 1999 S. 188; 2000 S. 508, 588; 20.12.2004 S. 506 04; 06.12.2005 S. 802; 24.04.2006 S. 138; 27.09.2006 S. 534 06 aufgehoben)
Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird verordnet:
(1) aufgehoben
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat zuständig, soweit Grundstücke mit Anlagen oder sonstige Grundstücke betroffen sind, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird oder sich Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ereignet haben, ausgenommen altlastenverdächtige Flächen und Altlasten; dies gilt auch für Grundstücke, die durch einen solchen Umgang oder Unfall betroffen sein können oder sind. Abweichend von Satz 1 sind die Regierungspräsidien zuständig, wenn nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden vom 13. Mai 2005 (GVBl. I S. 419) die Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde begründet ist oder wenn das Regierungspräsidium in die Angelegenheit wegen ihrer besonderen Bedeutung oder Schwierigkeit eintritt.
(3) Soweit Anordnungen erlassen werden sollen, die zu Beschränkungen oder Bewirtschaftungsauflagen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung führen, entscheidet die nach Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde im Benehmen mit dem Forstamt.
(4) aufgehoben
Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, das Hessische Landeslabor, der Landesbetrieb Hessen-Forst und der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen nehmen übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben für den Bereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes wahr.
Zuständigkeiten für die in § 3 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes auf geführten Vorschriften sowie für Aufgaben auf dem Gebiet des Wasserrechts und des Hessischen Altlastengesetzes bleiben unberührt, soweit Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht entgegen stehen. Sind mehrere Behörden in ihrer Zuständigkeit betroffen, ist die Behörde zuständig, deren Aufgabenbereich schwerpunktmäßig betroffen ist. Im Zweifel entscheidet die nächsthöhere Behörde über die Zuständigkeiten. Eine Übertragung von Zuständigkeiten im Einzelfall durch das jeweilige zuständige Ministerium ist darüber hinaus zulässig, wenn dies wegen der besonderen bodenschutzrechtlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Behörden nach § 1 in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlich ist. Das Regierungspräsidium kann dem Kreisausschuss oder in kreisfreien Städten dem Magistrat Einzelfälle zur Bearbeitung übertragen, wenn diese Behörden bis zum In-Kraft-Treten des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständig waren; dies gilt nicht in den Fällen von Satz 4. Vor einer Übertragung nach Satz 5 sind die betroffenen Stellen anzuhören; sind diese mit der Übertragung nicht einverstanden, bedarf sie der Zustimmung des zuständigen Ministeriums.
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
ENDE