Änderungstext

Gesetz zur Reform der Landwirtschafts-, Forst-, Naturschutz-,Landschaftspflege-, Regionalentwicklungs- und Flurneuordnungsverwaltung (LFN-Reformgesetz) und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften

Vom 22. Dezember 2000
(GVBl. I 2000 S. 588)



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Artikel 32
Änderung des Hessischen Wassergesetzes

Das Hessische Wassergesetz in der Fassung vom 22.Januar 1990 (GVBl. I S. 114) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2000 (GVBl. I S. 508), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis erhalten die Angaben zu § 97 und § 98 folgende Fassung:

" § 97 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie

§ 98 aufgehoben".

2. In § 75 Abs.1 Satz 1 werden die Worte "der Hessischen Landesanstalt für Umwelt"durch die Worte "des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie" ersetzt.

3. In § 94 Abs. 2 wird Nr. 5

5. die Anerkennung von Untersuchungsstellen und Sachverständigen,

gestrichen.

4. § 97 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 97 Hessische Landesanstalt für Umwelt

Die Hessische Landesanstalt für Umwelt hat die für überörtlich bedeutsame Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen erforderlichen quantitativen und qualitativen Gewässerdaten mit geeigneten Meß-, Beobachtungs-, Untersuchungs- und Datenverarbeitungseinrichtungen zu erfassen, zu sammeln, fortzuschreiben und fallweise zu veröffentlichen sowie Grundsätze zur Erfassung und Bewertung der Anlagen und des Gewässerzustandes aufzustellen. Im übrigen nimmt sie übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben der Wasserwirtschaft nach Weisung der obersten Wasserbehörde wahr.

§ 97 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 

(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie hat die für überörtlich bedeutsame Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen erforderlichen quantitativen und qualitativen Gewässerdaten mit geeigneten Mess-, Beobachtungs-, Untersuchungs- und Datenverarbeitungseinrichtungen zu erfassen, zu sammeln, fortzuschreiben und fallweise zu veröffentlichen sowie Grundsätze zur Erfassung und Bewertung der Anlagen und des Gewässerzustandes aufzustellen. Im Übrigen nimmt es über geordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben der Wasserwirtschaft nach Weisung der obersten Wasserbehörde wahr. Sofern nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen die Anerkennung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen erforderlich ist, obliegt die Anerkennung dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie.

(2) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie nimmt auf Anforderung der zuständigen Behörden wissenschaftlich-fachliche Aufgaben im Bereich der Hydrogeologie und Bodenmechanik wahr."

§ 97 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie

5. § 98

§ 98 Hessisches Landesamt für Bodenforschung

Das Hessische Landesamt für Bodenforschung nimmt auf Anforderung der zuständigen Behörden wissenschaftlich-fachliche Aufgaben im Bereich der Hydrogeologie und Bodenmechanik wahr.

wird aufgehoben.

6. In § 105 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Die Wasserbehörden, das Hessische Landesamt für Bodenforschung und die Hessische Landesanstalt für Umwelt" durch die Worte "Die Wasserbehörden und das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie" ersetzt.

Artikel 33
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 22. Mai 1997 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Satz 2werden die Worte "die Hessische Landesanstalt für Umwelt" durch die Worte "das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie" ersetzt.

2. In § 21 wird als Satz 2 angefügt:

"Es tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft."

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Artikel 42
Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz

Die Verordnung überdie Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 9. März 1999 (GVBl. I S. 188),geändert durch Gesetz vom 9. November 2000 (GVBl. I S. 508), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Soweit Anordnungen erlassen werden sollen, die zu Beschränkungen oder Bewirtschaftungsauflagen der landwirtschaftlichen Bodennutzung führen,entscheidet das Regierungspräsidium im Einvernehmen mit dem Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft, die nach Abs.2 Satz 1 zuständige Behörde jeweils im Einvernehmen mit den Ämtern für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft oder bei forstwirtschaftlicher Nutzung mit den Forstämtern. (3) Soweit Anordnungen erlassen werden sollen, die zu Beschränkungen oder Bewirtschaftungsauflagen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung führen, entscheidet die nach Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde im Benehmen mit dem Forstamt."

b) In Abs. 4 werden die Worte "das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft durch die Worte "das Regierungspräsidium Kassel" ersetzt.

2. In § 2 werden die Worte "die Hessische Landwirtschaftliche Versuchsanstalt" durch die Worte "das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz " ersetzt.

Artikel 43
Änderung der Verdachtsflächendatei-Verordnung

Die Verdachtsflächendatei-Verordnung vom 1. Oktober 1991 (GVBl. I S. 314) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "der Hessischen Landesanstalt für Umwelt" durch die Worte "dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie" und in Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Es" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "der Hessischen Landesanstalt für Umwelt" durch die Worte "dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie" ersetzt.

2. In § 4 wird als Satz 2 angefügt:

"Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft."

Artikel 44
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom23. Mai 1997 (GVBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 584), wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe zu § 27 der Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

" § 27 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie".

2. In § 24 Abs. 1 Satz 1werden die Worte "die Hessische Landesanstalt für Umwelt, das Hessische Landesamt für Bodenforschung" durch die Worte "das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie" ersetzt.

3. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Hessische Landesanstalt für Umwelt" durch die Worte "Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Der Hessischen Landesanstalt für Umwelt" durch die Worte "Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "die Hessische Landesanstalt für Umwelt" durch die Worte "das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie" ersetzt.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "die Hessische Landesanstalt für Umwelt" durch die Worte "das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Die Hessische Landesanstalt für Umwelt" durch die Worte "Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie" ersetzt.

4. § 29 Abs. 3 Satz 2

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Klärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung ist das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft zuständige Verwaltungsbehörde.

wird gestrichen.

5. In § 31 Abs. 1 wird als Satz 3 angefügt:

"Das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft."

Artikel 45
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 1 Aufhebung von Vorschriften Aufgehoben werden

1. Art. 2 des Landesamtsgesetzes vom 31. Januar 1978 (GVBl. I S. 106, 162 zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 227),

2. das Landgesetz vom 1. September 1919 (Hess.Reg.Bl. S. 321 geändert durch Gesetz vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000),

3. das Ausführungsgesetz zum Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919(Preuß. Gesetzessamml. 1920 S. 31, geändert durch Gesetz vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000),

4. die Verordnung zur Auslegung des § 29 Reichssiedlungsgesetz vom 6.September 1922 (RGBl. I S. 737 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1972 (GVBl. I S. 349),

5. das Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar1935 (RGBl. 1 S. 1, geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1777),

6. die Verordnung über die Einrichtung, die Dienstbezirke und die Dienstsitze der Ämter für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft vom 22. Dezember 1992 (GVBl. I S. 673)30), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1993 (GVBl. I S. 335),

7. die Verordnung zur Bestimmung weiterer Dienststellen, die dem Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft nachgeordnet werden vom 27. Januar 1993 (GVBl. I S. 33

8. die Verordnung über Zuständigkeiten in der Agrarverwaltung vom 22. Dezember 1992 (GVBl. I S. 673

9. die Verordnung zur Durchführung der Butterverordnung vom 8. Januar 1990 (GVBl. I S. 6

10. die Verordnung über Berufsbezeichnungen im Privatforstdienst vom18. Oktober 1979 (GVBl. I S. 237, geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562),

11. die Verordnung über Waldverzeichnisse vom 19. März 1981 (GVBl. I S. 140,

12. die Forstdienstkleidungsverordnung vom 28. März 1994 (GVBl. I S. 211,

13. die Verordnung über den praktischen Vollzug von Naturschutzmaßnahmen vom 6. Oktober 1982 (GVBl. I S. 241, geändert durch Gesetz vom 29. März 1988 (GVBl. I S. 130),

14. die Bewertungskommissionsverordnung vom 29. Januar 1990 (GVBl. I S. 35)

15. die Verordnung zur Ausführung des Hessischen Sonderabfallabgabengesetzes vom 13. September 1993 (GVBl. I S. 407 und

16. das Gesetz über das befristete Nichtentstehen der Abgabe nach dem Hessischen Sonderabfallabgabengesetz vom 16. Dezember 1996 (GVBl. I S. 535

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Artikel 46
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Soweit Vorschriften zum Erlass von Rechtsverordnungen oder Anordnungen ermächtigen, treten sie am Tage nach der Verkündung in Kraft.