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Regelwerk; Bodenschutz
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Verordnung zur Ausführung des GAP-Konditionalitätenrechts
- Hessen -

Vom 21. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 46 vom 30.12.2022 S. 826, ber. S. 8;)
Gl.-Nr.: 881-56


Ersetzt "Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung "

Fn. 1

§ 1 Feuchtgebiete und Moore

(1) Die Gebietskulisse für Feuchtgebiete und Moore nach § 11 Abs. 1 bis 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273), ist als Übersichtskarte in Anlage 1 ausgewiesen.

(2) Die Feuchtgebiete und Moore werden in einer Karte "Feuchtgebiete und Moore nach GAP-Konditionalitäten-Verordnung" im Maßstab 1:10.000 grafisch und farblich markiert dargestellt und abgegrenzt. Diese Karte wird in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet bei den für die landwirtschaftliche Förderung zuständigen Landkreisen hinterlegt und kann dort während der allgemeinen Dienstzeiten oder in digitaler Form über die Internetadresse https://agrar.hessen.de eingesehen werden. Die Kontaktdaten der für die landwirtschaftliche Förderung zuständigen Landkreise sind in Anlage 2 aufgeführt.

(3) Nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b der GAP-Konditionalitäten-Verordnung wird ein Schlag der Gebietskulisse zugerechnet, wenn mindestens 50 Prozent des Schlages oder mindestens 0,3 Hektar in der Gebietskulisse liegen.

(4) Ändert sich die Größe oder Form des Schlages (Schlaggeometrie), wird die Zugehörigkeit zur Gebietskulisse "Feuchtgebiete und Moore" neu bestimmt.

§ 2 Begrenzung der Erosion

(1) Die Einteilung der erosionsgefährdeten Gebiete nach § 16 Abs. 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273), erfolgt nach Maßgabe der Anlage 3. Die örtliche Lage der durch Wassererosion oder durch Winderosion gefährdeten Gebiete ergibt sich aus den in Anlage 4 veröffentlichten Übersichtskarten.

(2) Die erosionsgefährdeten Gebiete werden in einer Karte der "Erosionsgefährdungsklassen - Wasser" und in einer Karte "Erosionsgefährdungsklasse - Wind" jeweils im Maßstab 1:10.000 grafisch und farblich markiert dargestellt und abgegrenzt. Diese Karte wird in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet bei den für die landwirtschaftliche Förderung zuständigen Landkreisen hinterlegt und kann dort während der allgemeinen Dienstzeiten oder in digitaler Form über die Internetadresse https://agrar.hessen.de eingesehen werden. Die Kontaktdaten der für die landwirtschaftliche Förderung zuständigen Landkreise sind in Anlage 2 aufgeführt.

(3) Die Ermittlung der Erosionsgefährdungsklassen eines Schlages, der von einer Betriebsinhaberin oder einem Betriebsinhaber, die oder der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen nach § 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes beantragt, bewirtschaftet wird, erfolgen durch Bildung des kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundeten Mittelwertes aller einem Schlag zugehörigen Rasterzellen (Erosionsgefährdungsklassen - Wasser) beziehungsweise aller zugehörigen Flächenanteile (Erosionsgefährdungsklasse Wind). Die Mittelwertbildung bzw. die Ermittlung der Wassererosionsgefährdungsklassen und der Winderosionsgefährdungsklasse erfolgen dabei getrennt voneinander. Ändert sich die Schlaggeometrie, wird die Erosionsgefährdungsklasse des festgestellten Schlages für das betreffende Jahr neu bestimmt.

(4) Abweichend von § 16 Abs. 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist auf einer Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1.gehört, und abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist auf einer Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser 2 gehört, das Pflügen ab dem 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar quer zum Hang zulässig, wenn durch das Pflügen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:

  1. das Anlegen einer rauen Winterfurche vor einer frühen Sommerkultur (ohne Mais) oder auf schweren Böden (Bodenart korrespondierend mit mindestens 17 % Tongehalt),
  2. eine späträumende Gemüsekultur dient als Vorfrucht zu einer Frühjahrskultur,
  3. eine Bodenbedeckung ab der Ernte der Vorfrucht,
  4. die Anlage von Erosionsschutzstreifen.

(5) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist das Pflügen ab dem 16. Februar bis zum Ablauf des 30. November auch ohne unmittelbar folgende Aussaat der Kulturen Sommergerste, Sommerweizen, Hafer, Ackerbohnen, Sommerfuttererbsen, Gemüsekulturen, Zuckerrüben, Kartoffeln und Sojabohnen auf Schlägen, die in die Wassererosionsgefährdungsklasse KWASSER2 eingeteilt sind, zulässig, sofern das Pflügen und die Bearbeitung der Pflugfurchen überwiegend quer zur Haupthangrichtung erfolgen.

(6) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist das Pflügen zum Anbau von Mais, Zuckerrüben oder Kartoffeln mit einem Reihenabstand von mindestens 45 Zentimetern oder zur Aussaat oder zum Pflanzen von gärtnerischen Kulturen auf Ackerflächen, die zu der Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 gehören, ab dem 16. Februar bis zum Ablauf des 31. Mai zulässig,

  1. wenn zwischen der Ernte der Vorfrucht und dem Pflügen durch
    1. eine aktive Begrünung mit einer Zwischenfrucht,
    2. eine aktive Begrünung mit überwinterndem Feldgras,
    3. eine aktive Begrünung mit einer über Winter stehenbleibenden Untersaat,
    4. eine flache, nicht wendende Einarbeitung von Stoppeln oder Ernteresten der Vorfrucht in den Boden oder
    5. das Belassen der gesamten Erntereste
      eine Bodenbedeckung sichergestellt wird und die Aussaat oder Anpflanzung unmittelbar nach dem Pflügen und das Pflügen überwiegend quer zur Hangrichtung erfolgt,
  2. beim Anbau der Kultur Kartoffeln, sofern beim Anlegen der Kartoffeldämme erosionsmindernde Querdämme angelegt oder die Dammsohlen mit Wintergerste begrünt werden und das Pflügen überwiegend quer zum Hang erfolgt, oder
  3. beim Anbau von Gemüsekulturen, sofern der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Folie oder Vlies durchgeführt wird und das Pflügen überwiegend quer zum Hang erfolgt.

§ 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung vom 27. August 2010 (GVBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2015 (GVBl. S. 339), wird aufgehoben.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

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 Gebietskulisse für Feuchtgebiete und MooreAnlage 1
(zu § 1 Abs. 1)

Die Einteilung der Gebietskulisse nach § 11 Abs. 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfolgt auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Nr. 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung in Verbindung mit den in der Anlage 1 zu § 11 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung aufgeführten Klassenzeichen für Bodenarten nach dem Bodenschätzungsgesetz.

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 Kontaktdaten der für die landwirtschaftliche Förderung zuständigen LandkreiseAnlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 2 Satz 3)

Kontaktdaten der für die landwirtschaftliche Förderung zuständigen Landkreise

Amtnummer / Postanschrift

Besucheradresse

Telefon-, Fax- und E-Mail-Verbindung

01 / Landrat des Vogelsbergkreises

Amt für Wirtschaft und den ländlichen Raum

Adolf-Spiess-Straße 34, 36341 Lauterbach

Dienststelle Alsfeld

Marburger Str. 69, 36304 Alsfeld

Dienststelle Lauterbach

Adolf-Spiess-Straße 34, 36341 Lauterbach

Tel.: 06641/977-3500

Fax: 06641/977-3501

E-Mail: alr@vogelsbergkreis.de

02 / Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg

Fachdienst Ländlicher Raum

Friedloser Straße 12, 36251 Bad Hersfeld

Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg

Fachdienst Ländlicher Raum

Hubertusweg 19C; 36251 Bad Hersfeld

Tel.: 06621/87-2203
Fax: 06621/87-2210
E-Mail: poststelle.laendlicherraum@hefrof.de
03 / Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg

Hauptabteilung IV Ländlicher Raum

Jägertorstraße 207, 64289 Darmstadt

wie PostanschriftTel.: 06151/881-0

Fax: 06151/881-2093

E-Mail: alr.darmstadt@ladadi.de

04 / Landrat des Werra-Meißner-Kreises

Fachbereich 8 - Landwirtschaft, Landschaftspflege, Natur- und Landschaftsschutz

Honer Straße 49, 37269 Eschwege

wie PostanschriftTel.: 05651/3020

Fax 05651/3020 4809

E-Mail: FB8@werrameissnerkreis.de

05 / Landrat des Wetteraukreises

Fachdienst 4.2 - Landwirtschaft

Fachstelle Agrarförderung und Agrarumwelt

Homburger Straße 17, 61169 Friedberg

wie PostanschriftTel.: 06031/ 834209

Fax: 06031/834242

E-Mail: landwirtschaft@wetteraukreis.de

06 / Landrat des Schwalm- Eder-Kreis

Fachbereich Landwirtschaft und Landentwicklung

Schladenweg 39, 34560 Fritzlar

wie PostanschriftTel.: 05681-775-0
Fax: 05681/775-8303
E-Mail: landwirtschaftsamt@schwalmederkreis.de
07 / Landrat des Landkreises Fulda

Fachdienst Landwirtschaft bzw. Fachdienst Natur und Landschaft

Wörthstraße 15, 36037 Fulda

wie PostanschriftTel.: 0661/6006-0

Fax: 0661/6006-7010

E-Mail: landwirtschaft@landkreisfulda.de

E-Mail: naturschutz@landkreisfulda.de

08 / Landrat des Lahn-Dill- Kreises

Abteilung für den ländlichen Raum

Karl-Kellner-Ring 51, 35576 Wetzlar

wie PostanschriftTel.: 06441/4071764

Fax: 06441/4071075

E-Mail: infoalr@lahndillkreis.de

09 / Landrat des Main-Kinzig-Kreises

Amt für Umwelt, Naturschutz und ländlicher Raum

Barbarossastraße 16-24, 63571 Gelnhausen

Landrat des Main-Kinzig-Kreises

Amt für Umwelt, Naturschutz und ländlicher Raum

Zum Wartturm 11-13, 63571 Gelnhausen

Tel.: 06051/85-0

Fax: 06051/85-15640

E-Mail: landwirtschaft@mkk.de

10 / Landrat des Landkreises Bergstraße

Abteilung L-3/3

Gräffstraße 5, 64646 Heppenheim

Landrat des Landkreises Bergstraße

Abteilung L-3/3; Raumentwicklung, Landwirtschaft, Denkmalschutz;

Graben 15, 64646 Heppenheim

Tel.: 06252/15-0
Fax: 06252/15-5050
E-Mail: Laendlicher-Raum@kreisbergstrasse.de
11 / Landkreis Kassel - Der Landrat

Fachbereich Landwirtschaft

Manteuffel-Anlage 5, 34369 Hofgeismar

wie PostanschriftTel.: 0561-10030

Fax: 0561-1002401

E-Mail: landwirtschaft@landkreiskassel.de

12 / Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg

Fachdienst Landwirtschaft

Auf Lülingskreuz 60, 34497 Korbach

wie PostanschriftTel.: 05631/954-800

Fax: 05631/954-820

E-Mail: landwirtschaft@lkwafkb.de

13 / Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg

Amt für den ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Gymnasiumstraße 4 (Schloss), 65589 Hadamar

wie PostanschriftTel.: 06431/296-0
Fax: 06431-296-5968
E-Mail: poststelle-ALR@limburgweilburg.de
14 / Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf

FB: 83 Ländlicher Raum

Herrmann-Jacobsohn-Weg 1, 35039 Marburg

wie PostanschriftTel.: 06421/4056-0

Fax: 06421/4056-100

E-Mail: FBLAER@marburgbiedenkopf.de

15 / Landrat des Odenwaldkreiseswie PostanschriftTel.: 06062/70-0
Fax: 06062/70-1999
Hauptabteilung Ländlicher Raum, Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Scheffelstraße 11, 64385 Reichelsheim / Odenwald

E-Mail: landschaftspflegenaturschutz@odenwaldkreis.de
16 / Landrat des Hochtaunuskreises

Fachbereich Ländlicher Raum

Ludwig-Erhard-Anlage 1-5, 61352 Bad Homburg vor der Höhe

Landrat des Hochtaunuskreises

Fachbereich Ländlicher Raum

Benzstraße 11, 61352 Bad Homburg v.d. Höhe

Tel.: 06172-999-0

Fax: 06172-99976-6199

E-Mail: lfn.badhomburg@hochtaunuskreis.de

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 Einteilung der erosionsgefährdeten GebieteAnlage 3
(zu § 2 Abs. 1. Satz 1)

Die Einteilung der erosionsgefährderten Gebiete nach GAPKondV § 16 Abs. 1 Nr.1 und GAPKondV Anlage 3 erfolgt auf der Grundlage der Erosionsgefährdung durch Wasser nach der Bodenerodierbarkeit (Faktor K), der Hangneigung (Faktor S) und dem Regenerosivitätsfaktor (R-Faktor). Nach Maßgabe der GAPKondV Anlage 3 erfolgt die Einteilung in die Wassererosionsgefährdungsklassen KWasser1 und KWasser2.

Die Einteilung der erosionsgefährdeten Gebiete nach GAPKondV § 16 Abs. 1 Nr. 2 und GAPKondV Anlage 4 erfolgt auf der Grundlage der Erosionsgefährdung durch Wind, abgeleitet aus standortabhängiger Erosionsgefährdung und Windhindernissen. Die Winderosionsgerfährdungsklasse KWind wird nach Maßgabe der GAPKondV Anlage 4 festgelegt.

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Lage der erosionsgefährdeten Gebiete Anlage 4
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)

1) Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Ausführung von Rechtsvorschriften des Bundes zur Gemeinsamen Agrarpolitik in Hessen und zur Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 21. Dezember 2022 (GVBl. S. 826).

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