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GAPKondV - GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität
Vom 7. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 49 vom 13.12.2022 S. 2244; 09.12.2022 S. 2273 22)
Gl.-Nr.: 7847-45-1
Es verordnen auf Grund des
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Durchführung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der in § 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes genannten Unionsregelung.
Kapitel 2
GLÖZ-Standards
Abschnitt 1
Erhaltung von Dauergrünland
§ 2 Fälle, in denen keine Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erforderlich ist
(1) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht erforderlich, die infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist:
(2) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine Fläche nicht erforderlich, die nicht mehr Dauergrünland ist, weil die Fläche mit 2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die
§ 3 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland 22
(1) Die Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
(3) Dem Antrag sind, soweit erforderlich, beizufügen:
§ 4 Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung 22
(1) Eine Ersatzfläche ist fünf aufeinander folgende Jahre als Dauergrünland zu nutzen. Satz 1 gilt auch für Flächen, die vor dem 1. Januar 2023 auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608; L 130 vom 19.05.2016 S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.06.2021 S. 1) geändert wurde,
(2) Für die Umwandlung einer Ersatzfläche gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes entsprechend.
(3) Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht, ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Eigentümers der Fläche zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.
(4) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, ist die schriftliche oder elektronische Bereitschaftserklärung des Begünstigten, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.
(5) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Begünstigten gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt.
(6) Die antragstellende Person hat sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronische zu verpflichten, im Falle eines Wechsels des Eigentums oder des Besitzes an einer Ersatzfläche während der Laufzeit der Verpflichtung nach Absatz 1 jeden nachfolgenden Eigentümer und den nachfolgenden Besitzer darüber zu unterrichten, dass und seit wann die Ersatzfläche der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt. Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht, hat die antragstellende Person der zuständigen Behörde eine schriftliche oder elektronische Verpflichtung des Eigentümers des Ersatzgrundstücks zur Unterrichtung jedes nachfolgenden Eigentümers nach Satz 1 vorzulegen.
(7) Soweit die zuständige Behörde für die Zustimmung und Erklärungen nach den Absätzen 3, 4 und 6 Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.
§ 5 Frist für die Anlage von Ersatzflächen
Die Ersatzfläche ist bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzulegen.
§ 6 Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
(1) Nicht in Anspruch genommene Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erlöschen mit Ablauf
(2) Soweit die Ersatzfläche bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes nicht angelegt ist, erlischt die Genehmigung.
§ 7 Rückumwandlung bei einer Umwandlung entgegen § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
(1) Hat ein Begünstigter Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt und liegt kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vor, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Sofern im Falle des Absatzes 1 zum Zeitpunkt der Umwandlung die Voraussetzungen einer Genehmigung vorlagen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Umwandlung nachträglich genehmigen.
(3) Hat ein Begünstigter mit einer Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes keine Ersatzfläche angelegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 8 Nichtanwendbarkeit von § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in bestimmten Fällen
§ 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht für Dauergrünland anzuwenden, das
§ 9 Anzeige der Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
Die Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist der zuständigen Behörde im nächsten Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzuzeigen.
§ 10 Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes 22
(1) § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht anzuwenden bei Dauergrünland, das
(2) Absatz 1 gilt nur in dem Zeitraum, in dem die Flächen als Dauergrünland genutzt werden müssen.
Abschnitt 2
Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren
(1) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die Feuchtgebiete und Moore nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Gebietskulisse nach der bestverfügbaren Datengrundlage auszuweisen.
(2) Feuchtgebiete und Moore nach Absatz 1 sind Böden mit mindestens 7,5 Prozent organischem Bodenkohlenstoffgehalt oder mindestens 15 Prozent organischer Bodensubstanz in einer horizontalen oder schräg gestellten Bodenschicht von 10 Zentimetern Mächtigkeit innerhalb der oberen 40 Zentimeter des Profils.
(3) Zur Erstellung der Gebietskulisse können folgende Böden zugrunde gelegt werden:
(4) Die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes festlegen:
§ 12 Anbau von Paludikulturen
(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 ist eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur zulässig, soweit die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betroffen ist, das
§ 13 Überprüfung der Genehmigung der erstmaligen oder vertieften Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen 22
(1) Wer eine landwirtschaftliche Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse erstmalig durch eine Drainage oder einen Graben entwässern will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nur unter Beachtung klimarelevanter Belange, insbesondere der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen, erteilen. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. Wasserrechtliche Zulassungspflichten bleiben unberührt.
(2) Wer eine bestehende Drainage oder einen bestehenden Graben zur Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse in der Art und Weise erneuern oder instand setzen will, dass dadurch eine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erfolgt, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach Satz 1 nur erteilen, sofern die aufgrund der Erneuerung oder Instandsetzung der Drainage oder des Grabens erfolgende Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich ist, dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Natur und der sonstigen Umwelt führt und klimarelevante Belange im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 beachtet werden. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Bei einer Kontrolle nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes hat der Begünstigte die Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 den zur Kontrolle befugten Personen vorzulegen.
Abschnitt 3
Weitere GLÖZ-Standards
§ 14 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.
§ 15 Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
(1) Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, innerhalb eines Abstands von 3 Metern, gemessen ab der Böschungsoberkante, nicht angewendet werden. Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen. Landesrechtliche Regelungen bezüglich der Festlegung der Böschungsoberkante oder Uferlinie gelten fort.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, soweit diese nach § 5 Absatz 4 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 4a Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung von der Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind. Die Landesregierungen können in Gebieten, in denen die landwirtschaftlichen Flächen in einem erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, durch Rechtsverordnung den Abstand nach Absatz 1 Satz 1 verringern, sofern dies für diese Gebiete entsprechend begründet ist.
§ 16 Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion 22
(1) Zur Begrenzung von Erosion sind Maßnahmen vorzusehen, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 in Verbindung mit den Anforderungen aus den Absätzen 2 bis 4 auszurichten haben. Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung einzuteilen. Die Einteilung nach Satz 2 erfolgt für eine Erosionsgefährdung
In der Rechtsverordnung nach Satz 2 sind die Gebiete zu bezeichnen, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören.
(2) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.
(3) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser 2 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr (Reihenkultur) ist das Pflügen verboten.
(4) Eine Ackerfläche, die zur Winderosionsgefährdungsklasse KWind nach Anlage 4 gehört, darf nur bei einer Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit
(5) Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies erforderlich ist, um
§ 17 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten 22
(1) In der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres hat der Begünstigte auf mindestens 80 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Mindestbodenbedeckung nach Satz 1 hat zu erfolgen durch:
Sofern eine Stoppelbrache nach Satz 2 Nummer 4 oder Mulchauflage nach Nummer 6 als Mindestbodenbedeckung erfolgt, ist eine Bodenbearbeitung untersagt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Begünstigte auf
(3) In der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres hat der Begünstige auf den Dauerkulturflächen seines Betriebes, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zuzulassen, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht.
(4) Brachliegendes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen verboten. Ein Umbruch mit unverzüglich folgender Aussaat ist zu Pflegezwecken und zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes außerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums zulässig. Innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglicher Aussaat nur zulässig, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes anzulegen. Die Sätze 3 und 4 sind nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Begünstigten dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten. Eine Bodenbearbeitung mit anschließender Selbstbegrünung ist im Zeitraum vom 1. April bis zum 20. April eines Jahres zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tierarten der Feldflur, wie dem Feldhamster, zulässig. Pflegemaßnahmen durch Schröpfschnitt sind im Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres bei der Anlage von mehrjährigen Blühstreifen oder Blühflächen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zulässig, soweit sie Bestandteil der Verpflichtungen sind.
(5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend für Dauergrünlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet.
§ 18 Fruchtwechsel auf Ackerland 22
(1) Der Begünstigte ist verpflichtet, im Antragsjahr auf mindestens 33 Prozent des Ackerlands seines Betriebes eine andere Hauptkultur als im Vorjahr anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gilt entsprechend.
(2) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf zu der Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 zusätzlichen mindestens 33 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes einen Fruchtwechsel entweder durch den Anbau einer anderen Hauptkultur als im Vorjahr oder den Anbau einer Zwischenfrucht oder durch die Begrünung infolge einer Untersaat in der Hauptkultur vorzunehmen. Die Aussaat der Zwischenfrucht oder die Begrünung infolge einer Untersaat muss vor dem 15. Oktober erfolgen. Die Zwischenfrucht oder die Begrünung infolge einer Untersaat ist bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche zu belassen. Beim Anbau einer Zwischenfrucht oder der Begrünung infolge einer Untersaat hat der Begünstige spätestens im dritten Jahr einen Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen.
(3) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf dem nach Anwendung der Absätze 1 und 2 verbleibenden Ackerland seines Betriebes spätestens im dritten Jahr eine andere Hauptkultur anzubauen.
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht auf Ackerland mit folgenden Hauptkulturen:
Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn auf der Ackerfläche beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden, sowie wenn die Ackerfläche als Versuchsflächen mit mehreren beihilfefähigen Kulturarten genutzt wird.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht bei mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder brachliegenden Flächen. Satz 1 umfasst auch
(6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht auf Ackerland
(7) Für Begünstigte, deren Betriebe nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1; L 270 vom 29.10.2018 S. 37; L 305 vom 26.11.2019 S. 59; L 37 vom 10.02.2020 S. 26; L 324 vom 06.10.2020 S. 65; L 7 vom 11.01.2021 S. 53; L 204 vom 10.06.2021 S. 47), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 als erfüllt.
Abschnitt 4
Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland
§ 19 Anpassung des Mindestanteils von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland nach § 11 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
Der in § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes genannte Prozentsatz wird auf 4 Prozent festgelegt.
§ 20 Anrechnung von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen 22
(1) Auf die 4 Prozent des Ackerlands des Betriebes, die der Begünstigte nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 als nichtproduktive Fläche oder als Landschaftselemente vorzuhalten hat, werden angerechnet:
(2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung wird nicht nach Absatz 1 angerechnet.
§ 21 Anforderungen an nichtproduktive Flächen 22
(1) Der Begünstigte ist verpflichtet, die nichtproduktiven Flächen seines Betriebes während des gesamten Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat nach Satz 1 darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Die Bodenbearbeitung und der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf Flächen nach Satz 1 untersagt. Abweichend von Satz 4 ist eine Bodenbearbeitung zulässig, soweit dadurch die Verpflichtung nach Satz 1 durch Begrünung durch Aussaat erfüllt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf ab dem 1. September des Antragsjahres eine Aussaat, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden ab dem 1. August des jeweiligen Jahres allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aufgrund ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs durch eine Beweidung mit Tieren oder durch eine Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird.
§ 22 Ausnahmen für bestimmte Begünstigte
Die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit den §§ 19 bis 21 gelten nicht für
§ 23 Keine Beseitigung von Landschaftselementen
(1) Folgende Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden:
(2) Das Beseitigungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Gehölze von Agroforstsystemen nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
(3) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem darauf gestützten Landesrecht gilt entsprechend für
(4) Die Landesregierungen können ergänzend zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes weitere Landschaftselemente festlegen, die nach Absatz 1 nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Ausnahmen vom Beseitigungsverbot des Absatzes 1 zulassen, soweit dies aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist.
(5) Mit dem Beseitigungsverbot des Absatzes 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4, ist keine Pflicht zur Pflege verbunden. Pflegemaßnahmen an Landschaftselementen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gelten als nichtproduktiv. Satz 2 gilt auch, wenn insbesondere anfallendes Schnittgut anschließend verwertet wird.
Abschnitt 5
Umweltsensibles Dauergrünland
§ 24 Anzeigepflicht für Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland
(1) Der Begünstigte hat der zuständigen Behörde eine Maßnahme nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mindestens 15 Werktage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, sofern umweltsensibles Dauergrünland betroffen ist. Die zuständige Behörde kann die geplante Maßnahme untersagen oder unter die Einhaltung bestimmter Maßgaben stellen, sofern Belange des Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes dieser Maßnahme entgegenstehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder geschützte Biotope nach weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Maßnahmen nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung auf umweltsensiblem Dauergrünland, in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder in geschützten Biotopen nach weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzeigepflichtig, wenn sie mit dem Ziel einer naturschutzfachlichen Aufwertung der Flächen mit Zustimmung der für Naturschutz zuständigen Behörden durchgeführt werden.
§ 25 Fälle, in denen eine Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nicht erforderlich ist
(1) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht erforderlich, die infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist:
(2) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine Fläche nicht erforderlich, die nicht mehr Dauergrünland ist, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die
§ 26 Antrag nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
(1) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
(3) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung beizufügen.
(4) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach Bauordnungsrecht oder nach anderen Vorschriften anzeige- oder mitteilungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist
(5) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzeigepflichtigen Projekts genutzt werden, ist in dem Antrag zu bestätigen, dass das Projekt nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes angezeigt worden ist. Die antragstellende Person hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass die zuständige Behörde
§ 27 Geltungsdauer der Aufhebung nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird unwirksam, sobald eine Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nach Maßgabe des § 6 erlischt.
§ 28 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen
(1) Die zuständige Behörde hat die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen, wenn der Begünstigte
Die zuständige Behörde setzt dem Begünstigten eine angemessene Frist zur Rückumwandlung. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(2) Sofern die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Bestimmung nachträglich aufheben.
Kapitel 3
Kontrollen und Sanktionen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 29 Anzuwendende Vorschriften und Zuständigkeiten
(1) Die zuständigen Behörden führen die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen bezüglich der GAB und GLÖZ-Standards nach Maßgabe der Unionsregelung, des Kapitels 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie dieses Kapitels durch.
(2) Die Länder bestimmen für jede GAB und jeden GLÖZ-Standard die jeweils zuständige Kontrollbehörde. Als Kontrollbehörden können bestimmt werden:
Bei Kontrollen durch Zahlstellen oder sonstige Behörden ist zu gewährleisten, dass die durchgeführten Kontrollen ebenso wirksam sind wie Kontrollen durch spezialisierte Kontrolleinrichtungen.
(3) Die Kontrollbehörden sind für die Durchführung der Kontrollen zuständig.
(4) Die Zahlstellen sind für die Anwendung der Verwaltungssanktionen zuständig.
Abschnitt 2
Kontrollen
§ 30 Systematische Vor-Ort-Kontrollen
(1) Der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (systematische Vor-Ort-Kontrolle) ist so auszuwählen, dass die meisten GAB und GLÖZ-Standards, die der Begünstigte einzuhalten hat, überprüft werden können. Die Kontrollbehörden stellen sicher, dass im Jahresverlauf für sämtliche GAB und GLÖZ-Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.
(2) Systematische Vor-Ort-Kontrollen umfassen jeweils den gesamten Betrieb.
(3) Findet im Rahmen einer systematischen Vor-Ort-Kontrolle eine Feldbesichtigung statt, kann sich diese auf eine Stichprobe der von den GAB oder GLÖZ-Standards betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten beschränken. Diese Beschränkung darf nur erfolgen, wenn die Stichprobe
Wird bei der Kontrolle der Stichprobe nach Satz 1 und 2 ein Verstoß festgestellt, wird die Kontrolle über die tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten hinaus ausgeweitet.
§ 31 Mindestkontrollsatz
(1) Der Mindestkontrollsatz für systematische Vor-Ort-Kontrollen kann auf der Ebene jeder Kontrollbehörde oder auf der Ebene der einzelnen GAB und GLÖZ-Standards oder jeder Gruppe von GAB und GLÖZ-Standards erreicht werden. Werden die Kontrollen nicht von der Zahlstelle durchgeführt, kann der Mindestkontrollsatz dennoch auf der Ebene der Zahlstelle erreicht werden.
(2) Wird in einem Jahr bei den systematischen Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards in einem Jahr ein erheblicher Grad an Verstößen festgestellt, kann die Kontrollbehörde den Risikoanteil an der Mindestkontrollquote im Folgejahr erhöhen.
§ 32 Auswahl der Kontrollstichprobe
(1) Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil von zwischen 20 und 25 Prozent zufallsbasiert ausgewählt. Der verbleibende Teil der Kontrollstichprobe wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausgewählt.
(2) In Fällen des § 31 Absatz 2 kann von dem in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.
(3) Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der Stichprobe ist eine Risikoanalyse durchzuführen. In der Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Im Rahmen der Risikoanalyse kann neben weiteren Kriterien insbesondere auch die Teilnahme an dem betrieblichen Beratungssystem berücksichtigt werden. Die Länder legen Gewichtungsfaktoren für die zu berücksichtigenden Kriterien fest.
§ 33 Verwaltungskontrollen
(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.
(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob
§ 34 Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen
Zusätzlich zu systematischen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen führen die Kontrollbehörden anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen durch. Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen erfolgen, wenn die Kontrollbehörde außerhalb der Stichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der Verwaltungskontrollen nach § 33 von einem Verstoß gegen die GAB und GLÖZ-Standards Kenntnis erlangt hat.
§ 35 Kontrollbericht
(1) Unbeschadet besonderer Regelungen in den für die GAB und GLÖZ-Standards geltenden Rechtsvorschriften muss der Kontrollbericht nach § 18 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes innerhalb eines Monats nach der systematischen Vor-Ort-Kontrolle fertiggestellt sein. Die Frist nach Satz 1 kann in begründeten Fällen, insbesondere, wenn dies aufgrund von chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich ist, drei Monate betragen.
(2) Bei anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen wird ein Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach der Kontrolle zumindest dann erstellt, wenn Verstöße gegen die GAB oder GLÖZ-Standards festgestellt wurden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ist die Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, wird der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach seiner Fertigstellung an die Zahlstelle oder an die koordinierende Behörde der betroffenen Länder übermittelt oder diesen zugänglich gemacht. Sofern erforderlich, sind entsprechende Belege zu übermitteln oder zugänglich zu machen.
Abschnitt 3
Sanktionen
§ 36 Sanktionierung bei Übertragung
§ 20 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn
§ 37 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen
Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion angewandt.
§ 38 Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen
Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels der jeweiligen GAB oder GLÖZ-Standards, ist der Begünstigte über die Feststellung des Verstoßes und die zu erbringenden Abhilfemaßnahmen zu informieren. Die zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer Maßnahme der betrieblichen Beratung anordnen.
§ 39 Abweichungen vom Regelsatz für Verwaltungssanktionen
(1) Soweit das Flächenmonitorringsystem zur Feststellung von Verstößen gegen bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards eingesetzt wird, kann die Zahlstelle im Fall einer Verwaltungssanktion einen niedrigeren Kürzungssatz als den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz von 3 Prozent anwenden.
(2) Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards schwerwiegende Folgen für die Erreichung der Ziele der GAB oder GLÖZ-Standards oder stellt er eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, hat die Zahlstelle im Fall einer Verwaltungssanktion einen höheren Kürzungssatz als den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz von 3 Prozent anzuwenden. Der Kürzungssatz darf 10 Prozent nicht überschreiten.
(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt der Kürzungssatz mindestens 15 Prozent.
Kapitel 4
Schlussbestimmungen
§ 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Klassenzeichen für Bodenarten für Feuchtgebiete und Moore | Anlage 1 (zu § 11) |
Klassenzeichen für Bodenarten nach dem Bodenschätzungsgesetz | Mo |
Mo/S, Mo/Sl, Mo/lS, Mo/SL, Mo/sL, Mo/L, Mo/LT, Mo/T | |
S/Mo, Sl/Mo, lS/Mo, SL/Mo, sL/Mo, L/Mo, LT/Mo, T/Mo | |
SMo, SlMo, lSMo, SLMo, sLMo, LMo, LTMo, TMo | |
MoS, MoSl, MolS, MoSL, MosL, MoL, MoLT, MoT |
Bodentypen und Legendeneinheiten nach aktueller deutscher Bodensystematik und daran angelehnten Kartenwerken | Anlage 2 (zu § 11) |
Bodentypen, inklusive Subtypen, Varietäten und Subvarietäten, und Legendeneinheiten nach aktueller deutscher Bodensystematik und daran angelehnten Kartenwerken | Bodentypen der Abteilung Moore |
Moor- und Anmoorgleye | |
Hochmoor-, Niedermoor- und Anmoorstagnogleye, Anmoorpseudogleye | |
Überdeckte organische Böden, Sanddeckkulturen | |
Treposole aus organischen Böden, Sandmischkulturen, Tiefpflugsanddeckkulturen, Baggerkuhlungen | |
Bodentypen der Klasse Subhydrische Böden |
Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser | Anlage 3 22 (zu § 16) |
Wassererosionsgefährdungsklasse 1
Berechnungsfaktor Erosionsgefährdung/ Wassererosionsgefährdungsklasse | K * S * R 2 | K * S * R * L 3 |
KWasser1 | 15 - < 27,5 | 30 - < 55 |
KWasser2 | > 27,5 | > 55 |
Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind | Anlage 4 (zu § 16) |
Die Erosionsgefährdung durch Wind ist nach DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2013), zu ermitteln.
Winderosionsgefährdungsklasse 4
Winderosionsgefährdungsklasse | Stufe nach DIN 19706 |
KWind | Enat5 |
Frühe Sommerkulturen | Anlage 5 22 (zu § 17) |
Frühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung bis zum 31. März, in höheren Lagen (mindestens tiefste Mittelgebirgsstufe, submontan) bis zum 15. April, erfolgt:
Klassenzeichen für Bodenarten für schwere Böden | Anlage 6 22 (zu § 17) |
Klassenzeichen für Bodenarten nach dem Bodenschätzungsgesetz | L
T, LT sL, sL/S T/SL, T/lS, T/Sl, T/S, LT/lS, LT/Sl, LT/S, L/Sl L/S L/Mo, LMo, TMo, T/Mo LT/Mo". |
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1) Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V.). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.
2) Der Regenerosivitätsfaktor R (R-Faktor) ist verpflichtend zu verwenden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.2 bzw. Tabelle C.1 gebietsspezifisch zu ermitteln und anzuwenden. Soweit vorhanden sind regionale Niederschlagsdaten, z.B. radarbasierte Niederschlagsdaten, zur Berechnung des R-Faktors zu verwenden.
3) Der Hanglängenfaktor L ist optional zu verwenden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.5 standortspezifisch zu ermitteln und anzuwenden.
4) Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wind nach Tabelle 3 bzw. Tabelle 9 der DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2013). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.
ENDE |