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Erosionsschutzverordnung
Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. Februar 2010
(GVBl. Nr. 4 vom 26.02.2010 S. 72; 24.07.2012 S. 258 12)
Gl.-Nr.: 7847.18
Aufgrund des § 2 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2009 (BGBl. I S. 395), in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1284), § 1 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Landwirtschaft vom 6. April 2005 (GVBl. LSA S. 176), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2009 (GVBl. LSA S. 475) und Abschnitt 11 Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Einteilung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind im Land Sachsen-Anhalt gemäß § 2 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
§ 2 Einteilung der erosionsgefährdeten Flächen
(1) Die Einteilung der erosionsgefährdeten Flächen erfolgt nach der in der Anlage 1 beschriebenen Methodik auf Feldblockebene.
(2) Die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zugehören, ergeben sich aus der Anlage 2 (Wassererosion) und der Anlage 3 (Winderosion).
§ 3 Zuständigkeiten
Zuständige Behörde für Entscheidungen nach § 2 Abs. 6 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und nach § 4 dieser Verordnung sind die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten.
§ 4 Abweichende Anforderungen 12
(1) Ist für einen Feldblock eine Erosionsgefährdungsklasse festgestellt und besteht der Feldblock aus mehreren Bewirtschaftungseinheiten (Schläge), kann ein Betrieb auf schriftlichen Antrag von den Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung befreit werden, wenn festgestellt wird, dass eine Bewirtschaftungseinheit (Schlag) vollständig nicht erosionsgefährdet ist. Die Befreiung bezieht sich nur auf die Bewirtschaftungseinheit (Schlag), die vollständig nicht dem durch Erosion gefährdeten Teil des Feldblocks zuzuordnen ist.
(2) Die Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung brauchen nicht eingehalten werden, soweit die für den Pflanzenschutz zuständige Behörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um in bestimmten Gebieten den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne von § 1 Nrn. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung Rechnung zu tragen.
§ 5 Unterrichtung der Betriebsinhaber
(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium unterrichtet die Betriebsinhaber über die erosionsgefährdeten Flächen ihres landwirtschaftlichen Betriebes feldblockbezogen jährlich im Zuge des Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen, die aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden. Die erstmalige Unterrichtung erfolgt im Rahmen des Antragsverfahrens im Jahr 2010.
(2) Die Information über die erosionsgefährdeten Flächen wird zusätzlich im Geografischen Informationssystem (GIS) über das GIS-Auskunftssystem AgroView-Online * (AVO) bereitgestellt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Methodik zur Einteilung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) |
1. Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser
Die Einschätzung der potenziellen Wassererosionsgefährdung erfolgt durch die Verknüpfung von
Die Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser (Enat= K x S x R) erfolgt in Anlehnung an die DIN 19708 1 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG; Berlin 2005).
1.1 Verwendete Eingangsdaten
Die Eingangsdaten bestehen aus digitalen Karten im ESRI-Grid-Format:
1.2 Ermittlung von K-, S- und R-Faktoren
1.2.1 Ermittlung des Bodenerodierbarkeitsfaktors K (K-Faktor)
Der Bodenerodierbarkeitsfaktor K (K-Faktor) wurde aus den Gliedern Bodenart, Humus und Skelett gemäß den Werten der Tabellen 3 bis 5 der DIN 19708 bestimmt; Organoböden erhielten hilfsweise einen Wert von 0,01.
1.2.2 Ermittlung des Hangneigungsfaktors S (S-Faktor)
Voraussetzung für die feldblockbezogene Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser sind möglichst genaue und hochauflösende digitale Höhenmodelle. In Sachsen-Anhalt wurde das DGM 10 verwendet.
Gemäß DIN 19708 wird jeder Hangneigung ein S-Faktor zugeordnet, der mit Formel:
S = -1,5 + {17/(1+e 2,3-6,1 din a)}
berechnet wurde.
1.2.3 Ermittlung des Regenerosivitätsfaktors R (R-Faktor)
Der Regenerosivitätsfaktor R (R-Faktor) wurde in Anlehnung an DIN 19708 auf der Grundlage der für Sachsen-Anhalt spezifizierten Regression R = -57,13 + 0,3322 x Nsommer nach Möller (MISB, 2005) 2 berechnet.
1.3 Ermittlung der Wassererosionsgefährdungsklasse auf Feldblockebene
Durch Multiplikation der vorab ermittelten K-, S- und R-Faktoren wird ein dimensionsloser Wert je Grid-Zelle ermittelt. Anhand der zu einem Feldblock gehörenden Grid-Zellenwerte wird der Mittelwert für den Feldblock berechnet, auf dessen Grundlage die Einstufung des Feldblockes in seine Wassererosionsgefährdungsklasse gemäß Anlage 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung erfolgt.
2. Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind
Die methodische Vorgehensweise folgt dem Vorschlag zur Abschätzung der Erosionsgefährdung durch Wind (Arbeitskreis Winderosionsgefährdungsabschätzung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, 2007). Dieser Vorschlag basiert auf dem DIN-Regelwerk 19706 1 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind) und fand seinen Eingang in die Anlage 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
Die Einschätzung der potenziellen Winderosionsgefährdung erfolgt auf der Grundlage der Anlage 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung durch die Verknüpfung von
Verwendete Eingangsdaten:
2.1 Ermittlung der Erodierbarkeit des Bodens
Gemäß DIN 19706 wird die Erodierbarkeit des Bodens auf Grundlage der nach DIN 19682-2 1 oder DIN ISO 11277 1 ermittelten Bodenart und der nach DIN 4220 1 klassifizierten organischen Substanz des Oberbodens abgeleitet.
Die Erodierbarkeit der Oberböden ackerbaulich genutzter Moorböden (Hochmoor- oder Niedermoortorfe) wird grundsätzlich als "sehr hoch" (Stufe 5) eingestuft.
Zur Ableitung der Erodierbarkeit des Bodens aus Daten der Mittelmaßstäbigen Karte (MMK) oder der Bodenschätzung wird ebenfalls auf die DIN 19706 verwiesen.
2.2 Ermittlung der standortabhängigen Erosionsgefährdung
Die Einstufung der standortabhängigen Erosionsgefährdung in Abhängigkeit von der Stufe der Erodierbarkeit des Bodens und dem Jahresmittel der Windgeschwindigkeit erfolgt nach DIN 19706.
Die Daten zum Jahresmittel der Windgeschwindigkeit wurden vom Deutschen Wetterdienst im 200 Meter Raster zur Verfügung gestellt.
2.3 Ermittlung der Schutzwirkung von Windhindernissen
2.3.1 Klassifizierung der Schutzwirkung
Gemäß DIN 19706 erfolgt die Klassifizierung der Schutzwirkung von Windhindernissen in Abhängigkeit von der Höhe des Windhindernisses und bei senkrechter Ausrichtung zur vorherrschenden Windrichtung.
Aus der Höhe h in Meter des Windhindernisses errechnet sich die maximale Gesamtlänge S des Schutzbereiches in Meter mit
S = h ⋅ 25
Die Abschätzung der Erosionsgefährdung im Schutzbereich von Windhindernissen erfolgt nach DIN 19706.
2.3.2 Ermittlung von Windhindernissen und Ableitung der Schutzbereiche
Als Windhindernis gelten alle Objekte des ATKIS und Struktureinheiten der Biotoptypen- und Nutzungstypenkartierung, die über eine relevante Höhe verfügen und somit den Wind beeinflussen. Hierbei kann es sich um Linien-(Windschutzhecken, Alleen) oder Flächenobjekte (Wälder, Parks, Ortschaften) handeln. Den erfassten Objekten oder Struktureinheiten wird eine typische Höhe zugeordnet (Tabelle). Danach erfolgt die Ermittlung der Schutzwirkung nach Nummer 2.3.1.
Die Schutzbereiche können mit Hilfe der Schattenwurffunktion in Arclnfo (HILLSHADE) berechnet werden. Hier wird durch Angabe von Azimuth (Windrichtung, 0-360 Grad) und Höhe (als Winkel von 0 - Sonne steht am Horizont - bis 90 Grad - Sonne steht senkrecht) der hcschattete Bereich bestimmt. Die unterschiedlichen Schutzbereiche werden als Maximum von fünf Schattenwürfen mit den Winkeln arctan(1/5), arctan(1/10), arctan(1/15), arctan(1/20) und arctan(1/25), versehen mit den jeweiligen Schutzklassen, bestimmt. Dieses wird mit der Wahrscheinlichkeit (= Häufigkeit in v. H.) der Windrichtung gewichtet.
Das Verfahren wird für die acht Hauptwindrichtungen angewandt und die Schutzwirkung pro Pixel entsteht aus der Summierung dieser acht Schutzwirkungen. Da der Windschutz auch im Bereich vor einem Hindernis auftritt, wird der Schutzbereich der fünffachen Höhe jeweils mit den Wahrscheinlichkeiten einer Windrichtung und der Wahrscheinlichkeit der entgegen gesetzten Windrichtung multipliziert. Dadurch kann es für ein Pixel zu einer Windschutzklasse größer als 5 kommen; solche Fälle werden auf 5 beschränkt.
Tabelle: Durchschnittliche Höhen von Windhindernissen
Windhindernis | Objekt-Code ATKIS | Struktureinheit BTNT-Kartierung | Höhe in Meter | Mittelwert in Meter |
Wald/Forst | 4107 | W | 20 | 20 |
Gehölz | 4108 | HN, I-IG | 15 bis 20 | 15 |
Baumreihe | 4202 | HR | 10 bis 15 | 10 |
Hecke, Knick | 4203 | HH, HU | 5 bis 10 | 8 |
Wohnbaufläche | 2111 | BS | 10 | 10 |
Industrie- und Gewerbefläche | 21 12 | BS | 10 | 10 |
Gebäude | 2315 | BS | 10 | 10 |
Brücke, Überführung | 3514 | 10 | 10 | |
Hecken, Knick > 20 Meter Länge | HH, HU | 5 bis 10 | 8 | |
Baumreihen > 50 Meter Länge | HR | 10 bis 15 | 10 | |
Feldgehölz > 100 Quadratmeter | HN, HG | 15 bis 20 | 15 | |
Feuchtgebiete | 10 | 10 | ||
Hecken. Knick, < 20 Meter Länge | HH, HU | 5 bis 10 | 8 | |
Baumreihen < 50 Meter Länge | HR | 10 bis 15 | 10 | |
Feldgehölze < 100 Quadratmeter | HN, HG | 15 bis 20 | 15 | |
Feldblockgrenzen (Wegsaum, Nutzungswechsel Acker Grünland) | 1 | 1 |
2.4 Ermittlung der Winderosionsgefährdungsklasse
Durch Verknüpfung der oben genannten Eingangsgrößen wird ein dimensionsloser Wert je Grid-Zelle ermittelt. Für die Darstellung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind auf Feldblockebene wird der Medianwert aus der auf Rasterebene ermittelten Erosionsgefährdungsstufe berechnet, auf dessen Grundlage die Einstufung des Feldblockes in seine Winderosionsgefährdungsklasse gemäß Anlage 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung erfolgt.
Gebiete die den Erosionsgefährdungsklassen CC Wasser (WaEG) zuzuordnen sind
Wassererosionsgefährdung | Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2) |
Gebiete die den Erosionsgefährdungsklassen CC Wind(WiEG) zuzuordnen sind
Winderosionsgefährdung | Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) |
*) www.invekos.sachsen-anhalt.de
1) alle DIN im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmüßig gesichert niedergelegt
2) Möller, M. und H. Ilelbig:
GIS-gestützte Bewertung von Bodenfunktionen - Datengrundlagen und Lösungsansätze, Wichmann-Verlag, Heidelberg,
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