Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Altlastengesetze
- Sachsen-Anhalt -

Vom 5. Januar 2024
(GVBl. LSA Nr. 1 vom 15.01.2024 S. 2)



Artikel 1
Gesetz über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung

Das Gesetz über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung vom 25. Oktober 1999 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 659), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
LfAltlFreistG - Gesetz über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung"LAFG - Altlastenanstaltsgesetz über Gesetz die Landesanstalt für Altlastenfreistellung"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Anstalt ist zuständig für die Entscheidung über Freistellungsanträge nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes und für die Durchführung der mit der Freistellung zusammenhängenden Maßnahmen."(1) Die Anstalt ist zuständig für die Entscheidung über Freistellungsanträge nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes, die Erfüllung bestehender Rechtsverpflichtungen aus zwischen Land und Bund abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen über die Abgeltung des Bundesanteils an der Altlastenfreistellung und die Durchführung damit zusammenhängender Maßnahmen aus Mitteln und im Rahmen der Zweckbindung des Sondervermögens "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt"."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Entscheidung über notwendige Sanierungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem freigestellten Unternehmen, der zuständigen Behörde und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,"3. Entscheidung über notwendige Sanierungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem freigestellten Unternehmen und der zuständigen Behörde,"

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen" gestrichen.

cc) In Nummer 6 werden die Wörter "und Sicherstellung der Refinanzierung der Maßnahmen durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben" gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "durch das Ministerium für Raumordnung und Umwelt" durch die Wörter "der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "vom Ministerium für Raumordnung und Umwelt" durch die Wörter "von der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Geschäftsführung besteht aus einer Person oder mehreren Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung. Die Mitglieder der Geschäftsführung werden von der Aufsichtsbehörde auf Vorschlag des Verwaltungsrates bestellt und abberufen. Die Amtszeit ist in der Regel auf fünf Jahre befristet; Verlängerung ist zulässig. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder werden in einem Anstellungsvertrag geregelt, den das Ministerium für Raumordnung und Umwelt schließt."(2) Die Geschäftsführung besteht aus einer Person oder mehreren Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung. Die Amtszeit ist in der Regel auf fünf Jahre befristet; die Verlängerung ist zulässig."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Der Verwaltungsrat besteht aus:
  1. zwei Angehörigen des Ministeriums für Raumordnung und Umwelt und je einer oder einem Angehörigen des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Ministeriums für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales,
  2. je einer oder einem Angehörigen aus einer unteren Behörde und einer dem Ministerium für Raumordnung und Umwelt nachgeordneten Behörde,
  3. Mitgliedern der im Landtag vertretenen Fraktionen nach Maßgabe des Absatzes 5.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird aus den Angehörigen des Ministeriums für Raumordnung und Umwelt gestellt.

"(3) Der Verwaltungsrat besteht aus:
  1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der für Wirtschaft, Umwelt sowie Finanzen zuständigen Ministerien und einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1,
  2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landesverwaltungsamts und einer unteren Umweltbehörde und
  3. Mitgliedern der im Landtag vertretenen Fraktionen nach Maßgabe des Absatzes 5.

Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates werden aus den Vertreterinnen und Vertretern der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 gestellt."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "vom Ministerium für Raumordnung und Umwelt" durch die Wörter "von der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt fünf Jahre."Die Amtszeit des Verwaltungsrates ist die Legislaturperiode."

d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "erstmalig" und werden die Wörter "nach Errichtung der Anstalt sowie" gestrichen.

e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Ein Verwaltungsratsmitglied kann, soweit es nicht gemäß Absatz 4 Satz 1 oder gemäß Absatz 5 Satz 1 in den Verwaltungsrat entsandt wurde, vom Ministerium für Raumordnung und Umwelt jederzeit im Einvernehmen mit den weiteren im Verwaltungsrat vertretenen Ministerien vorzeitig abberufen werden."(6) Eine vorzeitige Abberufung durch denjenigen, der das Mitglied in den Verwaltungsrat entsandt oder berufen hat, ist zulässig. In diesem Fall ist für den Rest der Amtszeit aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ein neues Mitglied zu entsenden oder zu berufen."

f) Dem Absatz 7 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Durch Satzung oder Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat kann bestimmt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen der Verwaltungsrat seine Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, fernmündlich oder in vergleichbarer Form fassen kann."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Personen" das Wort "eigenverantwortlich" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Satzung" die Wörter "oder die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Satzung" die Wörter "oder die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung" angefügt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit der Anstalt" durch das Wort "berät" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. seine Geschäftsordnung,"1. die Satzung sowie die Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und für die Geschäftsführung,"

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. über Vorschläge zur Bestellung, Anstellung sowie Entlassung von Personen der Geschäftsführung,"2. über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern sowie den Abschluss und die Kündigung der Anstellungsverträge mit diesen,"

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Der Verwaltungsrat wird gerichtlich und außergerichtlich von der oder dem Vorsitzenden vertreten, im Verhinderungsfall von der stellvertretenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden."

d) In Absatz 4 wird nach der Angabe "Nrn." die Angabe "1," und werden nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter "nach § 12 Abs. 1 Satz 1" eingefügt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
12 Aufsicht" § 12 Fachaufsicht".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Raumordnung und Umwelt. Die Anstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht dieses Ministeriums, das der Anstalt in diesem Rahmen Weisungen erteilen kann. Die Anstalt ist verpflichtet, dem Ministerium Auskunft über die Geschäftsführung zu erteilen und ihm die Unterlagen der Anstalt vorzulegen."(1) Aufsichtsbehörde ist das für Altlastenfreistellung zuständige Ministerium. Die Aufsicht wird als Fachaufsicht ausgeübt. Für die in § 2 Abs. 4 genannten Bereiche des Bodenschutzes und der Gewässer obliegt die Fachaufsicht dem für Umwelt zuständigen Ministerium. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können die die Fachaufsicht führenden Ministerien von der Anstalt Auskunft über die Geschäftsführung und eine Einsichtnahme in die Unterlagen der Anstalt verlangen sowie ihr Weisungen erteilen."

c) In Absatz 2 werden vor dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter "jeweils zuständige" eingefügt.

d) In Absatz 3 werden jeweils vor dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter "jeweils zuständige" eingefügt.

8. In § 13 Satz 2 werden vor dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter "jeweils zuständige" eingefügt.

Artikel 2
Gesetz über das Sondervermögen "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt"

Das Gesetz über das Sondervermögen "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt" vom 5. Dezember 2000 (GVBl. LSA S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2017 (GVBl. LSA S. 55), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
"Gesetz über das Sondervermögen "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt"
(Altlastensanierungs-Sondervermögensgesetz -AltSanSVG)."

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Freistellungen nach Artikel § 4" durch die Wörter "Freistellungen des Landes nach Artikel 1 § 4 Abs. 3" ersetzt.

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"2. die sich aus Pauschalierungsvereinbarungen zwischen Land und Bund über die Abgeltung des Bundesanteils an der Altlastenfreistellung und ihrer Umsetzung ergeben, insbesondere sofern

a) eine Übernahme oder Ablösung privatisierungsvertraglicher Verpflichtungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, ihrer Unternehmen und der Treuhandnachfolgeeinrichtungen durch das Land erfolgt ist oder

b) eine Pflicht des Landes zur Freistellung oder Kostenbeteiligung bei Bundes- oder Treuhandnachfolgeunternehmen vereinbart worden ist,"

3. In § 5 Satz 1 wird das Wort "Umweltfragen" durch das Wort "Altlastenfreistellung" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 240095


ENDE