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Regelwerk, Boden/Altlasten
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LAFG - Altlastenanstaltsgesetz über Gesetz die Landesanstalt für Altlastenfreistellung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. Oktober 1999
(GVBl. LSA. 1999 S. 336; 02.04.2002 S. 214; 18.11.2005 S. 698 05; 18.12.2015 S. 659 15); 05.01.2024 S. 2 24)




Überschrift geändert 24

Abschnitt 1
Errichtung, Aufgaben

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz

(1) Das Land Sachsen-Anhalt errichtet zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei der Altlastenfreistellung eine vollrechtsfähige Anstalt als juristische Person des öffentlichen Rechts.

(2) Die Anstalt erhält den Namen "Landesanstalt für Altlastenfreistellung".

(3) Sie hat ihren Sitz in Magdeburg.

§ 2 Zuständigkeit, Aufgaben 05 15 24

(1) Die Anstalt ist zuständig für die Entscheidung über Freistellungsanträge nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes, die Erfüllung bestehender Rechtsverpflichtungen aus zwischen Land und Bund abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen über die Abgeltung des Bundesanteils an der Altlastenfreistellung und die Durchführung damit zusammenhängender Maßnahmen aus Mitteln und im Rahmen der Zweckbindung des Sondervermögens "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt".

(2) Hieraus ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben der Anstalt:

  1. Bearbeitung der vorliegenden Altlastenfreistellungsanträge und Erstellung von Freistellungsbescheiden,
  2. Erstellung von Sanierungskonzeptionen, insbesondere für die Altlastengroßprojekte, und von Sanierungsplänen in Verbindung mit einer Finanzplanung für das Land Sachsen-Anhalt, um langfristig die notwendigen Maßnahmen zu koordinieren und eine verlässliche Finanzplanung zu ermöglichen,
  3. Entscheidung über notwendige Sanierungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem freigestellten Unternehmen, der zuständigen Behörde und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,
  4. Begleitung der notwendigen Ausschreibungen und Vergabeentscheidungen einschließlich der Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden über erforderliche Genehmigungsverfahren,
  5. Projektbegleitung bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und Überwachung der Maßnahmen oder Kontrolle dafür eingesetzter beauftragter Dritter,
  6. Abnahme der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen und Kontrolle der vorgelegten Rechnungen sowie nachfolgend Kostenerstattung gegenüber dem freigestellten Unternehmen.

(3) Zur Erledigung der Aufgaben gemäß Absatz 1 und 2 werden der Anstalt folgende hoheitliche Befugnisse übertragen:

  1. Entscheidung über Freistellungsanträge nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes,
  2. Wahrnehmung der Rechte des Landes Sachsen-Anhalt aus Freistcllungsbescheiden und aus hierauf gegründeten öffentlich-rechtlichen Verträgen,
  3. Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen mit Freigestellten zur Projektorganisation,
  4. Vorbehalt der Zustimmung und Zustimmung zu Maßnahmen, für die eine Kostenerstattungspflicht des Landes auf Grund einer Freistellung begründet wird und
  5. Entscheidung über die Kostenerstattung.

(4) Zur Efüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nimmt die Antsalt auch die durch bodenschutz- und altlastenrechtliche Vorschrift übertragenen Aufgaben war. Dies umfasst auch altlastenbedingte Sanierungen von Böden und Wasserkörpern, die zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie notwendig sind.

(5) Die Durchführung der Aufgaben erfolgt mit dem Ziel einer kostengünstigen, schnellen sowie umweltfreundlichen und investitionsfördernden Leistungserledigung. Die Geschäfte der Anstalt sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen. Näheres regelt die Satzung.

§ 3 Träger, Gewähr

(1) Träger der Anstalt ist das Land Sachsen-Anhalt.

(2) Das Land haftet für die Anstalt, soweit Befriedigung aus ihrem Vermögen nicht möglich ist.

Abschnitt 2
Organisation

§ 4 Satzung 24

(1) Die Anstalt verwaltet sich selbst auf Grund einer Satzung.

(2) Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1. Die Satzung und ihre Änderungen werden von der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.

§ 5 Organe 24

1) Die Organe der Anstalt sind die Geschäftsführung und der Verwaltungsrat.

(2) Die Geschäftsführung besteht aus einer Person oder mehreren Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung. Die Amtszeit ist in der Regel auf fünf Jahre befristet; die Verlängerung ist zulässig.

(3) Der Verwaltungsrat besteht aus:

  1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der für Wirtschaft, Umwelt sowie Finanzen zuständigen Ministerien und einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1,
  2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landesverwaltungsamts und einer unteren Umweltbehörde und
  3. Mitgliedern der im Landtag vertretenen Fraktionen nach Maßgabe des Absatzes 5.

Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates werden aus den Vertreterinnen und Vertretern der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 gestellt.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden jeweils von den durch sie vertretenen Ministerien in den Verwaltungsrat entsandt. Die Mitglieder gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden von der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 im Einvernehmen mit den weiteren im Verwaltungsrat vertretenen Ministerien in den Verwaltungsrat berufen. Die Amtszeit des Verwaltungsrates ist die Legislaturperiode. Die Amtszeit kann verlängert werden. Eine erneute Berufung ist zulässig

(5) Als Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 können die im Landtag vertretenen Fraktionen für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode jeweils eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in den Verwaltungsrat entsenden. Diese werden von den Fraktionen innerhalb eines Monats nach der ersten Landtagssitzung der jeweiligen Legislaturperiode benannt. Ihre Amtszeit endet mit Ablauf der Legislaturperiode. Sie können nur von der jeweiligen Fraktion abberufen werden. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(6) Eine vorzeitige Abberufung durch denjenigen, der das Mitglied in den Verwaltungsrat entsandt oder berufen hat, ist zulässig. In diesem Fall ist für den Rest der Amtszeit aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ein neues Mitglied zu entsenden oder zu berufen.

(7) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß geladen sind und mindestens fünf Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Durch Satzung oder Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat kann bestimmt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen der Verwaltungsrat seine Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, fernmündlich oder in vergleichbarer Form fassen kann.

(8) Der Verwaltungsrat kann zu seinen Sitzungen Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.

§ 6 Aufgaben der Geschäftsführung 24

(1) Die Anstalt wird durch eine oder mehrere geschäftsführende Personen eigenverantwortlich geleitet. Sie vertreten die Anstalt. Die Vertretungsbefugnisse und Aufgabenbereiche der Geschäftsführung werden durch die Satzung oder die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt.

(2) Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge zu unterrichten. Näheres bestimmt die Satzung oder die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.

§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrates 24

(1) Der Verwaltungsrat berät und überwacht die Geschäftsführung. Er kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Anstalt verlangen.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt:

  1. die Satzung sowie die Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und für die Geschäftsführung,
  2. über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern sowie den Abschluss und die Kündigung der Anstellungsverträge mit diesen,
  3. den Wirtschaftsplan mit Stellenplan,
  4. den Finanzplan,
  5. die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes,
  6. die Entlastung der Geschäftsführung,
  7. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
  8. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen und Immobilien sowie die Belastung von Immobilien, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung erforderlich ist,
  9. die Vergabe von Aufträgen, soweit deren Wert eine durch Satzung festzulegende Höhe überschreitet.

(3) In der Satzung kann bestimmt werden, dass weitere Angelegenheiten, die für die Anstalt von besonderer Bedeutung sind, der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.

(3a) Der Verwaltungsrat wird gerichtlich und außergerichtlich von der oder dem Vorsitzenden vertreten, im Verhinderungsfall von der stellvertretenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Beschlüsse nach Absatz 2 Nrn. 1, 8 und 9 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1.

Abschnitt 3
Wirtschafts- und Rechnungswesen

§ 8 Wirtschaftsführung

(1) Das Rechnungswesen der Anstalt ist wie für eine große Kapitalgesellschaft gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zu gestalten. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan mit Stellenplan sowie einen fünfjährigen Finanzplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat vorzulegen. Der Finanzplan ist jährlich fortzuschreiben.

(3) Bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres hat die Geschäftsführung für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss sowie einen Jahresbericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Verwaltungsrat vorzulegen.

(4) Mit der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes ist der Wirtschaftsplan einschließlich seiner Erläuterungen verbindlich. Änderungen des als Anlage zum Haushaltsplan beigefügten Wirtschaftsplanes bedürfen der Einwilligung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtages von Sachsen-Anhalt.

§ 9 Prüfung

(1) Der Jahresabschluss ist durch eine vom Verwaltungsrat bestimmte und von der Geschäftsführung beauftragte Abschlussprüferin oder einen beauftragten Abschlussprüfer zu prüfen. Dabei ist auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu überprüfen.

(2) Die Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

§ 10 Finanzierung

Die Anstalt finanziert sich durch Einnahmen aus Mitteln nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes, aus eigenen Erträgen sowie aus Gebühren, die nach Maßgabe der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt erhoben werden.

§ 11 Treue- und Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Organe der Anstalt sind verpflichtet, sich für das Wohl der Anstalt einzusetzen. Sie haben alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu den Aufgaben der Anstalt setzen könnte.

(2) Die Mitglieder der Organe der Anstalt haben über vertrauliche Angaben und Gegenstände, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Anstalt bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.

(3) Absatz 2 gilt auch für Personen, die gemäß § 5 Abs. 8 an Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Diese sind vom vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates bei Beginn der Sitzung auf diese Verpflichtung hinzuweisen.

Abschnitt 4
Aufsicht und Vergünstigungen

§ 12 Fachaufsicht 24

(1) Aufsichtsbehörde ist das für Altlastenfreistellung zuständige Ministerium. Die Aufsicht wird als Fachaufsicht ausgeübt. Für die in § 2 Abs. 4 genannten Bereiche des Bodenschutzes und der Gewässer obliegt die Fachaufsicht dem für Umwelt zuständigen Ministerium. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können die die Fachaufsicht führenden Ministerien von der Anstalt Auskunft über die Geschäftsführung und eine Einsichtnahme in die Unterlagen der Anstalt verlangen sowie ihr Weisungen erteilen.

(2) Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Anstalt im Einklang mit den Gesetzen und der Satzung verwaltet wird, insbesondere dass sie ihre in § 2 genannten Aufgaben und Befugnisse erfüllt.

(3) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde fest, dass die Anstalt ihre Aufgaben nicht oder nur ungenügend erfüllt, so ist die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen besonderen Beauftragten durch führen zu lassen.

§ 13 Vergünstigungen 05 24

Die Anstalt genießt Kostenfreiheit, soweit die Rechtsgeschäfte zur Erfüllung ihrer .Aufgaben gegenüber Behörden und Einrichtungen des Landes erforderlich sind. Die Kostenfreiheit ist ohne Nachprüfung zu gewähren, wenn die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde dies bescheinigt.

Abschnitt 5
Folgeänderung und Schlussvorschriften

§ 14 Änderung der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht

§ 2 Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht vom 1. August 1997 (GVBl. LSA S. 740), geändert durch Verordnung vom 24. September 1998 (GVBl. LSA S. 418) , wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
  2. Nummer 3 wird aufgehoben.

§ 15 (aufgehoben) 05

§ 16 In-Kraft-Treten 05

Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem es verkündet worden ist. Abweichend hiervon treten die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 3 und die § § 14 und 15 am 1. Januar 2000 in Kraft.

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